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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1971 – C-12/71

ECLI:EU:C:1971:86

In der Rechtssache 12/71

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Bundesfinanzhofes in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit

GÜNTHER HENCK, Hamburg-Altona,

gegen

HAUPTZOLLAMT EMMERICH

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung einiger Vorschriften der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Die Firma Günther Henck beantragte am 20. Januar, 26. Februar und 6. März 1964 die Abfertigung je einer Schiffsladung einer in der Zollanmeldung als englisches Maisstärke-Abfallmehl bezeichneten Ware zum freien Verkehr. Das Zollamt wies diese Ware gemäß der Zollanmeldung der Tarifnummer 23.03 des dem Gemeinsamen Zolltarif entsprechenden Deutschen Zolltarifs zu, die keine Zölle vorsah. Später entschied es aufgrund von Gutachten der Zolltechnischen Prüfungsund Lehranstalt Köln, daß die Ware als Maisschrot der Tarifstelle 11.02-A-III-b des genannten Tarifs zuzuweisen sei, deren Waren der Abschöpfung unterliegen.

Der Rechtsstreit über die tarifliche Einordnung ist in letzter Instanz vor den Bundesfinanzhof gelangt, der durch Beschluß vom 12. Januar 1971 das Verfahren ausgesetzt und gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag dem Gerichtshof die folgende Frage vorgelegt hat:

Ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne des Artikels I Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (Nr. des Gemeinsamen Zolltarifs: ex 11.02ex A. ex III b) dahin auszulegen, daß solche Erzeugnisse vorliegen, wenn sie, auch falls ihnen Stärke entzogen sein sollte, noch 60,5 %, 61,4 % oder 62,3 % Stärke — bezogen auf 10,7 % bzw. 11,3 % bzw. 10,8 % Feuchtigkeit enthalten und einen Fettgehalt von 3,28 % 3,48 % oder 3,88 % (festgestellt nach dem Verfahren Stoldt-Weibull) aufweisen, oder sind noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen, z. B. Protein oder Rohfaser, erforderlich, und kommt es darauf an, ob die Getreidekörner entkeimt sind?

2. Der Vorlagebeschluß ist am 19. März 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Günther Henck und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben schriftliche Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Die Firma Günther Henck, vertreten durch die Rechtsanwälte Fritz Modest und Claus Brändel, sowie die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Kalbe als Bevollmächtigten, haben in der Sitzung vom 30. Juni 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Juli 1971 vorgetragen.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

A — Die Firma Henck, Klägerin des Ausgangsverfahrens, meint, der Bundesfinanzhof begehre keine Auslegung des Begriffs Getreidekörner, geschrotet, von Mais, sondern bereits die Anwendung des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 auf den konkreten Streitfall. Auslegungsfragen könnten aber im Vorabentscheidungsverfahren nur allgemein und abstrakt gestellt werden. Die Anwendung des Gemeinschafts-rechts auf konkrete Fälle gehöre nicht zu den Befugnissen des Gerichtshofes aus Artikel 177 des Vertrages.

Darüber hinaus habe das vorlegende Gericht bei der Formulierung seiner Frage übersehen, daß die Verordnung Nr. 19/62 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch die Verordnung Nr. 120/67 abgelöst worden sei. Da auf die umstrittenen Einfuhren das im Zeitpunkt dieser Einfuhren — also 1964 — geltende Recht anwendbar sei, sei bei der verlangten Auslegung nur zu untersuchen, welchen Inhalt das anwendbare Gemeinschaftsrecht zu jenem Zeitpunkt gehabt habe. Die von dem deutschen Gericht gestellte Frage könne also nur zugelassen werden, wenn sie wie folgt ausgelegt werde:

Was war in den Monaten Januar bis März 1964 unter dem Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung zu verstehen?

Diese Einwände offenbaren nach Meinung der Firma Henck die nur scheinbar nebensächliche, in Wirklichkeit aber sehr wesentliche Problematik einer gerichtlichen Auslegung, die fast ein Jahrzehnt nach dem streitigen Vorfall ergehe und den anwendbaren Rechtsnormen einen Inhalt gebe, mit dem seinerzeit keiner der an dem streitigen Vorfall Beteiligten habe rechnen können.

Die Firma Henck hebt insbesondere hervor, wegen der Länge der innerstaatlichen Verfahren sowie der relativ kurzen Geltungsdauer vieler Gemeinschafts-vorschriften, die oft ersetzt und geändert würden, könnten die deutschen Gerichte mit der Entwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung in der Gemeinschaft nicht mehr Schritt halten und seien nicht mehr in der Lage, Rechtssicherheit für künftige Fälle zu schaffen. Nach Ausführungen über Inhalt und Tragweite der einschlägigen Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 72/69 und 74/69 behandelt die Firma Henck das Problem der rückwirkenden Jurisdiktion, das sich zwar nicht so häufig stelle wie das Problem der Rückwirkung von Gesetzen, aber dennoch nicht unbekannt sei. Sie bringt hierzu zahlreiche Beispiele aus der innerstaatlichen Praxis und aus der Rechtsetzungspraxis der Gemeinschaft, die dartun sollen, daß die Rückwirkung von Rechtsnormen ein ganz außergewöhnliches und begrenztes Phänomen sei. Abschließend macht sie geltend, es müsse verhindert werden, daß die Anwendung des Rechts im allgemeinen und die des Gemeinschaftsrechts im besonderen den Rechtsschutz des Bürgers verkürze, indem sie die Rechtssicherheit in den Rechtsbeziehungen mindere.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens faßt am Ende ihrer Ausführungen ihren Standpunkt zu der Frage wie folgt zusammen:

Die Firma Henck habe die umstrittene Ware unter der Geltung der Ratsverordnung Nr. 19/62 eingeführt.

Die deutsche Zollverwaltung habe die Ware im Zeitpunkt der Einfuhr nicht als unter die Getreidemarktordnung der EWG fallend angesehen.

Die deutsche Zollverwaltung habe erst nach Weiterveräußerung der Ware ihre Ansicht zur Frage der Tarifierung geändert.

Die Firma Henck habe sich gegen derartige nachträgliche Änderungen der Tarifierung durch die deutsche Zollverwaltung insbesondere auch nicht durch Einholung einer verbindlichen Zolltarifauskunft nach § 23 des deutschen Zollgesetzes schützen können, da diese Auskünfte nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gemeinschaftsrechtlich unbeachtlich gewesen wären.

Obwohl im Zeitpunkt der Einfuhr die deutsche Zollverwaltung mit der Klägerin des Ausgangsverfahrens darüber einig gewesen sei, daß die streitige Ware der Tarifnummer 23.03 zuzuweisen sei, und obwohl demnach ein Konflikt mit der deutschen Zollverwaltung über die Tarifierung gar nicht vorhersehbar gewesen sei, müsse sich die Klägerin gefallen lassen, daß jetzt — nach sieben Jahren — über die seinerzeit anwendbaren Tarifierungsgrundsätze entschieden werde.

Aus diesen Gründen sei die Firma Henck der Auffassung, die Auslegung von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 dürfe sich jetzt nur an den Erkenntnisquellen und Auslegungshilfen orientieren, über welche die Betroffenen und die deutsche Zollverwaltung Anfang 1964 verfügt hätten. Mit anderen Worten, bei der Auslegung der genannten Vorschriften des Gemeinschaftsrechts müsse der Gerichtshof auf den Zeitpunkt der Einfuhr der streitigen Erzeugnisse abstellen.

Vorbehaltlich dieser Ausführungen stellt die Firma Henck die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vorlegungsfrage in das Ermessen des Gerichtshofes.

Sie bemerkt außerdem, aus den Gründen des Vorlagebeschlusses sei zu ersehen, daß die eigentliche Streitfrage in der Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Tarifnummern 11.02 und 23.03 liege. Die Tarifnummer 23.03 sei erst durch die Verordnung Nr. 950/68 des Rates in den Gemeinsamen Zolltarif einbezogen worden und weder 1964 noch zu einem späteren Zeitpunkt unter die gemeinsamen Agrarmarktorganisationen gefallen. Der Gerichtshof sei also im vorliegenden Fall zur Auslegung dieser Tarifnummer nicht befugt, denn die ihm in Artikel 177 des Vertrages übertragene Auslegungszuständigkeit bestehe nur im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Tarifpositionen.

B — Die Kommission der EG erklärt, sie habe keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der gestellten Frage. Sie bemerkt, im Zeitpunkt der umstrittenen Einfuhren seien zwar die Getreideerzeugnisse der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs unter die gemeinsame Marktorganisation für Getreide der Verordnung Nr. 19/62 sowie die Abschöpfungsregelung für Getreide der Verordnung Nr. 19/62 sowie die Abschöpfungsregelung der Verordnung Nr. 55/62 gefallen, die Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 jedoch nicht. Diese seien damals vom deutschen Zolltarif erfaßt gewesen und unterlägen heute dem Gemeinsamen Zolltarif.

Nur die Auslegung der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs, wie diese in die Abschöpfungsnomenklatur der Verordnung Nr. 55/62 übernommen worden sei, könne somit vorliegend Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 177 EWGV sein.

Da sich im übrigen die gestellte Frage auf ein nach Zusammensetzung und Beschaffenheit genau beschriebenes Erzeugnis beziehe, sei es im vorliegenden Fall keineswegs erforderlich, den Anwendungsbereich dieser Tarifnummer in seiner ganzen Ausdehnung auszulegen.

Die korrekte Identifizierung der eingeführten Erzeugnisse nach Zusammensetzung und Beschaffenheit sowie deren Subsumtion unter die vom Gerichtshof herausgearbeiteten Kriterien für diese Tarifnummer oblägen jedoch beide ausschließlich dem nationalen Richter.

Zur Beantwortung der Fragen

A — Die Firma Henck ist der Auffassung, sowohl nach Gemeinschaftsrecht als auch nach nationalem Recht und den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema seien Anfang 1964 für die Definition des Begriffs Getreidekörner, geschrotet zwei Kriterien erheblich gewesen.

Der Zusammensetzung nach habe das Getreideerzeugnis sämtliche Bestandteile des Getreidekorns in seiner natürlichen Beschaffenheit aufweisen müssen; die Zusammensetzung dieser Bestandteile habe in keiner Weise verändert werden dürfen.

In seiner Struktur habe das Erzeugnis aus groben, unregelmäßigen Fragmenten des Getreidekorns bestehen müssen.

Anderweitige Kriterien seien Anfang 1964 weder durch Gemeinschaftsrecht noch durch das nationale deutsche Recht, die Verkehrsauffassung oder eine einheitliche Verwaltungsübung der sechs Mitgliedstaaten aufgestellt gewesen.

Nach einem Hinweis darauf, daß im vorliegenden Fall die Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.02 und 23.03 streitig sei, bemerkt die Klägerin des Ausgangsverfahrens, daß die letztere Tarifnummer ähnliche Rückstände umfasse wie die bei der Verarbeitung von Getreide anfallenden und daher in unmittelbarer Nachbarschaft zur Tarifnummer 23.02 stehe.

Wegen dieser Verwandtschaft seien die Kriterien für die Abgrenzung der Tarifnummern 11.02 und 23.03 analog auch auf die unter die Tarifnummer 23.03 fallenden Erzeugnisse anzuwenden:

a) Für die Abgrenzung zwischen Mehl und Kleie sei primär der Aschegeha'lt maßgeblich: Je höher der Aschegehalt sei, desto minderwertiger sei das Mehl.

b) Für den Futterwert eines Getreideverarbeitungserzeugnisses spiele die Höhe des Stärkegehalts eine entscheidende Rolle; aber dieser Stärkegehalt sei nicht das einzige entscheidende Kriterium für die Zuweisung einer Ware zur Tarifnummer 11.02 oder 23.03.

Obwohl der Gemeinschaftsgesetzgeber es in der Hand gehabt habe, die Waren der Tarifnummer 23.03 in die Marktordnung einzubeziehen, habe er von dieser Möglichkeit weder in der Verordnung Nr. 19/62 noch später in der Verordnung Nr. 120/67 Gebrauch gemacht. Man könne diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgehen, daß man den Begriff Getreidekörner, geschrotet in einer sachfremden Weise so weit auslege, daß ihm auch mehlförmige Rückstände der Stärkegewinnung unterfielen. Der Rechtsunsicherheit wären dann Tür und Tor geöffnet.

Die Firma Henck faßt ihren Standpunkt zu der Frage wie folgt zusammen:

a) Mit Getreideschrot bezeichneten die Futtermittelwirtschaft und die Verkehrsauffassung seit Jahrzehnten ein Produkt, das aus den zerkleinerten Getreidekörnern bestehe, wobei jede Veränderung durch Entnahme oder Hinzufügung von Bestandteilen gemäß § 19 der Verordnung zur Ausführung des Futtermittelgesetzes vom 21. Juli 1927 verboten gewesen sei.

b) Die Anfang 1964 geltenden gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Tarifnormen hätten keine von dieser futtermittelrechtlichen Begriffsbe-stimmung abweichende Definition enthalten.

c) Aus Artikel 11 der Ratsverordnung Nr. 55/62 in der Fassung der Rats-verordnung Nr. 5/63 habe sich ergeben, daß die Höhe des Stärkegehaltes kein Hindernis für eine Zuweisung zur Tarifnummer 23.02 gewesen sei. Dies müsse analog auch für die Tarifnummer 23.03 gelten. Es hätten weder gemeinschaftsrechtliche noch nationale Normen oder Richtlinien existiert, die für Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 eine maximale Begrenzung des Stärkegehaltes vorgesehen hätten.

d) Aus dem vom Gemeinschaftsrecht übernommenen Gegensatz zwischen Mehl und Schrot habe sich ergeben, daß auch die Struktur der Ware für die Zuordnung zur Tarifnummer 11.02 Bedeutung besessen habe. In Ermangelung gemeinschaftsrecht-'licher Ausführungsvorschriften habe insoweit auf die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 zurückgegriffen werden dürfen, die dieses strukturelle Unterscheidungsmerkmal besonders betonten.

Am Schluß ihrer Ausführungen beantragt die Firma Henck, wie folgt zu erkennen:

Unter dem Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 der EWG in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung war in der Zeit zwischen Januar bis März 1964 ein Erzeugnis zu verstehen, das aus den Bruchstücken des grob zerkleinerten Maiskornes bestehen und die Zusammensetzung des natürlichen Maiskornes aufweisen mußte, dem also keinerlei Bestandteile entzogen oder hinzugefügt worden sein durften.

B — Die Kommission der EG erläutert zunächst, unter welchen Formen Mais für die menschliche Ernährung und zu Fütterungszwecken angeboten wird, und schildert sodann die wichtigsten Verarbeitungsverfahren, denen Mais einerseits in der Trockenmüllerei und andererseits in der Naßmüllerei unterzogen wird. Unter dem Begriff der Trockenmüllerei verstehe man die verschiedenen Arbeitsgänge, in denen die Maiskörner in der Regel gereinigt, geschält, entkeimt und je nach der Intensität des Mahlvorganges geschrotet, zu Grütze oder Grieß zerkleinert, zu Mehl vermahlen oder zu Flokken gewalzt würden. Wichtigstes Merkmal der dabei anfallenden Erzeugnisse sei, daß sie keine wesensverändernde Be-arbeitung erfahren hätten. Nach ihrer Zusammensetzung enthielten sie die natürlichen Bestandteile des Maises wie Stärke, Proteine, Fette und Rohfasern.

Die Naßmüllerei erlaube demgegenüber die Gewinnung einzelner Inhaltsstoffe des Maises, insbesondere von Stärke, Öl oder Proteinen. Die Arbeitsprozesse seien sehr vielgestaltig und gingen erheblich über eine müllerische Bearbeitung hinaus. Sie führten zu einer Zerlegung des Erzeugnisses in seine Bestandteile, so daß diese isoliert würden.

Die Tarifnummer 11.02 erfasse nicht nur die Haupterzeugnisse der Trockenmüllerei in ihrem Reinzustand, sondern auch diejenigen Waren, bei denen dem Haupterzeugnis, etwa dem Schrot oder Grieß, Abfallstoffe beigemengt worden seien, um diese noch zu verwerten. Zu den Tarifnummern 11.01 und 11.02 gehörten also auch die Zwischen- und Nebenprodukte der Stärkegewinnung aus Mais, solange diesen nicht in einem solchen Umfange Stärke entzogen worden sei, daß sie zu Rückständen von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 geworden seien. Solche Rückstände seien nur die Erzeugnisse, die in einem Verfahren übrig geblieben seien, das unter Einsatz der modernen technischen Möglichkeiten die Gewinnung sämtlicher Stärke zum Ziel habe, die dem Rohstoff in wirtschaftlich vertretbarer Weise entzogen werden könne. Bei der Abgrenzung zwischen den Tarifnummern 11.02 und 23.03, die zwar auch von der Natur der einzelnen Erzeugnisse abhänge, sei hinsichtlich dieser Abfallprodukte auf einen deutlich erniedrigten Stärkegehalt abzustellen. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß auch Rückstände von der Stärkeherstellung zur Tarifnummer 11.02 gehören könnten, wenn sie mit Hilfe entsprechender Beimengungen nach Zusammensetzung, Wert und Verwendungsfähigkeit die Merkmale einer Ware aufwiesen, die unter diese Tarifnummer falle. Wenn davon auszugehen wäre, daß ein Erzeugnis selbst dann unter die Tarifnummer 23.03 fiele, wenn ihm nur in geringfügigem Maße Stärke entzogen worden ist, ergäben sich Lösungen, die den grundlegenden Zielen der Abschöpfung im System der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide zuwiderliefen.

Die Kommission untersucht sodann den Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais. Sie bemerkt hierzu, dieser Begriff gelte für grob zerkleinerte Maiskörner, welche die natürliche Zusammensetzung des nicht entkeimten Maises aufwiesen. Sie sei anhand der im vorliegenden Verfahren gemachten Angaben nicht in der Lage zu entscheiden, zu welcher, Tarifstelle innerhalb der Tarifnummer 11.02 die streitigen Erzeugnisse gehörten. Für diese Entscheidung sei in jedem Falle das innerstaatliche Gericht zuständig. Die von dem innerstaatlichen Gericht gemachten Angaben legten indessen hinsichtlich der Zusammensetzung die Zugehörigkeit dieser Erzeugnisse zur Tarifnummer 11.02 nahe.

Außerdem gibt die Kommission unter Anführung der Prozentsätze folgendes an:

a) die durchschnittliche Zusammensetzung

des Rohmaises bestimmter Sorten (die Daten könnten von einem Erzeugnis zum anderen schwanken, da sie von Erntejahr, Herkunft, Lagerbedingungen usw. abhingen),

einiger Maiserzeugnisse, wie der Maismehle (aus ganzen Maiskörnern oder entkeimtem Mais), der Flocken, des Grießes und des Schrots…,

eines typischen als Rückstand von der Stärkeherstellung anzusehenden Erzeugnisses;

b) den durchschnittlichen Stärkegehalt des Maises im Verhältnis zu anderen Inhaltsstoffen;

c) den durchschnittlichen Fettgehalt des Maises;

d) den durchschnittlichen natürlichen Rohfasergehalt des Maises.

Nach Ausruhrungen zur Bedeutung des Protein- und Aschegehalts für die Abgrenzung der Erzeugnisse der Tarifnummer 11.02 von denen der Tarifnummer 23.03 bemerkt die Kommission, die gemachten Angaben ließen die Feststellung zu, daß für die Beurteilung des vorliegenden Falles keine Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Inhaltsstoffen erforderlich seien.

Die Kommission beantragt zu erkennen:

Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf mechanische Weise grob zerkleinerte Maiskörner, die regelmäßig entkeimt worden sind und im wesentliehen die natürliche Zusammensetzung des Maises aufweisen. Der Entzug von Stärke berüht die Zugehörigkeit zur Tarifnummer 11.02 nicht, solange keine echten Rückstände und Abfälle im Sinne der Tarifnummer 23.03 vorliegen. Maßgebliches Unterscheidungskriterium ist der Stärkgehalt. Stärkegehalte zwischen 58 % und 64 % bei Fettgehalten zwischen 3,2 und 3,8 % liegen innerhalb der bei Mais zu erwartenden natürlichen Schwankungsbreite.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluß vom 12. Januar 1971, beim Gerichtshof eingegangen am 19. März 1971, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Frage nach der Auslegung von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.) vorgelegt.

Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

2 In seiner Frage nach der Tragweite von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 hinsichtlich bestimmter Erzeugnisse macht der Bundesfinanzhof Einzelangaben über die Zusammensetzung dieser Erzeugnisse. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, wegen dieser Angaben werde vom Gerichtshof mit dieser Frage in Wahrheit nicht die Auslegung von Sinn und Tragweite der genannten Vorschrift, sonderen deren Anwendung auf den konkreten Fall begehrt.

3 Nach Artikel 177 des Vertrages kann der Gerichtshof, wenn er um die Auslegung des Gemeinschaftsrechts ersucht ist, zwar nicht über den konkreten Fall entscheiden, doch ist es in Anbetracht der Notwendigkeit, zu einer zweckdienlichen Auslegung der streitigen Rechtsvorschriften zu gelangen, gerechtfertigt, wenn das innerstaatliche Gericht darlegt, innerhalb welches konkreten rechtlichen Rahmens die erbetene Auslegung erfolgen soll. Die in der Frage gemachten Angaben erlauben es, allgemein und abstrakt zu bestimmen, welche Warengruppe unter die umstrittene Vorschrift fallen kann.

4 Ferner macht die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Hinblick darauf, daß die Verordnung Nr. 19/62 mit Wirkung vom 1. Juli 1967 durch andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts aufgehoben und ersetzt worden ist, geltend, der Gerichtshof könne bei der Beantwortung der gestellten Frage nicht von Rechtsnormen ausgehen, die im Zeitpunkt der streitigen Einfuhren nicht anwendbar waren.

5 Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, daß von der im Zeitpunkt der Anwendung der streitigen Vorschrift gegebenen Rechtslage ausgegangen wird. Die Fassung der gestellten Frage hindert den Gerichtshof jedoch nicht, diesen Grundsatz bei der erbetenen Auslegung zu wahren.

Zur Beantwortung der Frage

6 Der Bundesfinanzhof ersucht den Gerichtshof zu entscheiden, ob der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais, im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62 des Rates, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, dahin auszulegen ist, daß solche Erzeugnisse vorliegen, wenn sie, auch falls ihnen Stärke entzogen sein sollte, noch 60,5 %, 61,4 % oder 62,3 % Stärke — bezogen auf 10,7 % bzw. 11,3 % bzw. 10,8 % Feuchtigkeit — enthalten und einen Fettgehalt von 3,28 %, 3 48 % oder 3,88 % (festgestellt nach dem Verfahren Stoldt-Weibull) aufweisen. Der Bundesfinanzhof fragt ferner, ob noch Höchst- oder Mindestgehalte an anderen Bestandteilen, z.B. Protein oder Rohfaser, erforderlich seien und ob es darauf ankomme, ob die Getreidekörner entkeimt sind.

7 Weder die Verordnung Nr. 19/62 noch die Verordnung Nr. 55/62 definiert den Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der erwähnten Tarifnummer 11.02. Bei Fehlen einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Bestimmungen sind die im Abkommen über das Zolltarifschema für die Einreihung der Waren in die Zolltarife vorgesehenen Erläuterungen und Tarifavise maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung gemeinschaftlicher Tarifpositionen. Den Erläuterungen zu den Tarifnummern des Kapitels 11 der Tarife ist zu entnehmen, daß durch grobes Mahlen des Maises gewonnene kleine Bruchstücke oder Kerne des Mehlkörpers, die ihrer Zusammensetzung nach die wesentlichen Eigenschaften des Ausgangserzeugnisses aufweisen, auch nach den in der Praxis der Maismüllerei und des Maishandels bestehenden Anschauungen, als Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der Tarifnummer 11.02 anzusehen sind.

8 Das nationale Gericht fragt, ob die Erzeugnisse entkeimt sein können und ob ihre Einordnung unter die Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der Tarifnummer 11.02 dadurch berührt wird, daß sie einer Behandlung zur Stärkeherstellung unterzogen worden sind.

9 Bei der Auslegung einer Tarifnummer muß im Zweifel sowohl die Funktion des Zolltarifs im Hinblick auf die Erfordernisse der Marktordnung als auch seine reine Zollfunktion berücksichtigt werden. Wenn Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne der Tarifnummer 11.02 durch die Verordnung Nr. 19/62 in die gemeinsame Marktorganisation für Getreide einbezogen und in der Verordnung Nr. 55/62 der Abschöpfungsregelung unterworfen wordensind, so geschah dies hauptsächlich wegen der Struktur und Verwendung dieser Erzeugnisse, nicht wegen der Behandlung, der sie unterzogen worden sind. Daher gehören geschrotete Maiskörner, die einer dem Entzug bestimmter Bestand-teile dienenden Behandlung unterzogen worden sind, weiter zur Tarifnummer 11.02, wenn sie die wesentlichen Maisbestandteile noch in einer Zusammensetzung enthalten, die normalen Schwankungen des natürlichen Gehalts des Ausgangserzeugnisses an diesen Bestandteilen entspricht. Durch die Entkeimung werden diese Erzeugnisse noch nicht aus der Tarif nummer 11.02 ausgeschlossen, sofern sie nach ihrer Zusammensetzung die genannte Voraussetzung erfüllen und Verwendungszwecken dienen, die denen der nicht entkeimten Körner vergleichbar sind. Was geschrotete Getreidekörner anbelangt, die einer Behandlung zur Stärkeherstellung unterzogen worden sind, so schließen die Brüsseler Erläuterungen zu den Tarifnummern des Artikels 11 nicht aus, daß Getreide einschließlich Mais zu diesem Kapitel gehören kann, auch wenn es einer solchen Behandlung unterzogen worden ist. Ferner geht aus dem seinerzeit anwendbaren Zolltarif hervor, daß solches Getreide nur insoweit nicht unter Kapitel 11 fällt, sondern unter die Rückstände von der Stärkeherstellung im Sinne der Tarifnummer 23.03 einzutarifieren ist, als es sich um Abfallprodukte handelt. Der Gerichtshof kann zwar im vorliegenden Fall diese Tarifnummer nicht auslegen, da die darunter fallenden Waren unter der Geltung der Verordnung Nr. 19/62 nicht in die gemeinsame Marktorganisation einbezogen waren, sondern noch unter die nationalen Zolltarife fielen; er kann jedoch die Tragweite der Tarifnummer 11.02 nicht bestimmen, ohne bei den Erzeugnissen, die einer Behandlung zur Stärkeherstellung unterzogen worden sind, die notwendige Abgrenzung gegenüber den Rückständen im Sinne der Tarif nummer 23.03 zu berücksichtigen. Aus dem Begriff Rückstände ergibt sich, daß geschrotete Maiskörner, die nach einer Behandlung zur Stärkeherstellung noch 60 % oder mehr Stärke enthalten, nicht als Abfallprodukte angesehen werden können, sondern wegen ihres Stärkegehalts unter dieselbe Tarifnummer einzuordnen sind wie geschrotete Körner, die keiner solchen Behandlung unterzogen worden sind.

10 Nach alledem ist der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, dahin auszulegen, daß er die Erzeugnisse erfaßt, die entkeimt oder nicht entkeimt nach dem Entzug von Stärke noch die wesentlichen Maisbestandteile in einer Zusammensetzung enthalten, die den normalen Werten des natürlichen Gehalts des Maises an diesen Bestandteilen entspricht.

Kosten

11 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Günther Henck und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 39, 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,

aufgrund der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof (VII. Senat) gemäß dessen Beschluß vom 12. Januar 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Der Begriff Getreidekörner, geschrotet, von Mais im Sinne des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19/62, wie er in der Anlage zu dieser Verordnung unter der Tarif stelle 11.02-A-III-b gebraucht ist, ist dahin auszulegen, daß er die Erzeugnisse erfaßt, die — entkeimt oder nicht entkeimt — nach dem Entzug von Stärke noch die wesentlichen Maisbestandteile in einer Zusammensetzung enthalten, die den normalen Werten des natürlichen Gehalts des Maises an diesen Bestandteilen entspricht.