Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.07.1971 – C-10/71
ECLI:EU:C:1971:85
In der Rechtssache 10/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bezirksgericht Luxemburg (Zuchtpolizeikammer) in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit der
LUXEMBURGISCHEN STAATSANWALTSCHAFT
gegen
MADELEINE MULLER, Witwe des J. P. HEIN,
ALPHONSE HEIN,
EUGÈNE HEIN,
ANDRÉ HEIN
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags im Hinblick auf die Anlegung eines Flußhafens
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi (Berichterstatter), der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
Urteil§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die offene Handelsgesellschaft J. P. Hein et fils, die ein Baggerwerk in der Mosel betrieb, mußte diese Tätigkeit infolge der Kanalisierung dieses Wasserlaufs einstellen. Zur Umstellung ihrer Tätigkeit beantragte sie beim luxemburgischen Transportministerium die Genehmigung zur Vergrößerung des ihr seit 1940 gehörenden Umschlagkais, um ihn zum Beladen und Entladen von auf der kanalisierten Mosel verkehrenden Schiffen zu verwenden. Am 17. April 1965 wurde ihr nach Befürwortung durch die Internationale Moselkommission eine vorläufige und widerrufliche Erlaubnis erteilt, die aber am 28. Juli des gleichen Jahres widerrufen wurde.
Nach Auseinandersetzungen der Beteiligten über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme erhielt die Firma Hein Anfang 1967 vom Transportministerium die Erlaubnis, ihren Kai dazu zu benutzen, bestimmte aus Sandgruben oder Steinbrüchen stammende Güter für eigene Rechnung zu verladen oder zu löschen.
Mit Urteil vom 20. Februar 1970 hat das Bezirksgericht Luxemburg (Zuchtpolizeikammer) die Gesellschafter der Firma J. P. Hein et fils, Frau Madeleine Muller und die Herren Alphonse Hein, Eugène Hein und Andre Hein für strafrechtlich verantwortlich erklärt, unter Zuwiderhandlung gegen Artikel 12 des luxemburgischen Gesetzes vom 22. Juli 1963 über die Anlegung des Moselflußhafens Mertert in seiner durch das Gesetz vom 26. Juli 1968 geänderten Fassung sowie gegen die einschlägigen Strafbestimmungen von Artikel 2 des letztgenannten Gesetzes für Rechnung Dritter Waren umgeschlagen zu haben, die nicht unter die Erlaubnis der Regierung vom Februar 1967 fallen.
In dem Urteil vom 20. Februar 1970 werden die durch diese Gesetze für die Société du port de Mertert geschaffenen Vorrechte (Steuerbefreiungen, Übernahme von Instandhaltungskosten, Recht der Gesellschaft auf Gehör vor Erteilung von Genehmigungen an Dritte usw.) untersucht; dabei wird hervorgehoben, daß bei dieser Regelung die Betriebsbedingungen für alle anderen Kaioder Hafeneigentümer ungünstiger und mit größeren Erschwernissen verbunden sind als für die Société du port de Mertert. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, daß auf diesem Sektor anscheinend kein freier Wettbewerb zugelassen wird; daß aus den Akten im übrigen unzweifelhaft hervorgeht, daß die Aktiengesellschaft ihre Vorrangstellung zu erhalten sucht und bestrebt ist, sie in eine tatsächliche Monopolstellung für Kaianlagen umzuwandeln und daß sich unter diesen Umständen die Grundsatzfrage nach der Wettbewerbsfreiheit und natürlich zunächst die nach der Tragweite, der unmittelbaren Anwendbarkeit und dem materiellen Inhalt des einschlägigen Gemeinschaftsrechts stellt. Obwohl im Verlauf der Auseinandersetzungen eine Verletzung von Gemeinschaftsrechtsnormen nicht deutlich geltend gemacht worden war, wirft das Gericht die Frage auf, ob die herangezogenen luxemburgischen Gesetze mit dem EWG-Vertrag oder den zu seiner Durchführung ergangenen Rechtsnormen vereinbar sind. In Anbetracht des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem innerstaatlichen Recht und ferner wegen des übergeordneten Interesses an der Einheit der Rechtsprechung, unter Berücksichtigung schließlich der Komplexität des Gemeinschaftsrechts im Bereich der anstehenden Fragen, seiner Besonderheit und der vom Gerichtshot der Europäischen Gemeinschaften bekräftigten Eigenständigkeit der gemeinschaftsrechtlichen Begriffe hält sich das vorlegende Gericht daher für verpflichtet, vorab den Gerichtshof um die Auslegung der den Wettbewerb betreffenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu ersuchen.
Der Obergerichtshof des Großherzogtums Luxemburg, bei dem die genannten Personen gegen das Urteil des Bezirksgerichts Berufung eingelegt hatten, hat durch Urteil vom 15. Februar 1971 die geltendgemachten Rügen als unbegründet zurückgewiesen vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften über den Antrag auf Vorabentscheidung über die bereits im Tenor des Urteils des Luxemburger Bezirksgerichts genannten Fragen, die wie folgt lauten:
1. Gewährt das Gemeinschaftsrecht auf dem fraglichen Rechtsgebiet allgemein den dem inländischen Recht unterworfenen Einzelpersonen unmittelbar Rechte, und gilt dies insbesondere hinsichtlich der Materie, die durch das luxemburgische Gesetz vom 22. Juli 1963 über die Anlegung und den Betrieb eines Flußhafens an der Mosel in der Fassung des den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzes vom 26. Juni 1968 geregelt ist?
2. Sind bejahendenfalls die Vorschriften der genannten Gesetze mit Wortlaut und Sinn des Vertrages von Rom oder mit Verordnungsvorschriften oder anderen durch die vertragsgemäß dazu berufenen Organe auferlegten Verpflichtungen unvereinbar und in welchem Maße?
Das Vorlageurteil ist am 17. März 1971 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Die Gesellschafter der Firma J. P. Hein et fils, Angeklagte vor dem luxemburgischen Gericht, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts von einer Beweisaufnahme abgesehen.
In der Sitzung vom 22. Juni 1971 haben die luxemburgische Regierung und die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben.
In dem Verfahren vor dem Gerichtshof waren die Angeklagten des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt N. Mosar, zugelassen in Luxemburg, die luxemburgische Regierung durch ihren Bevollmächtigten Herrn I. Hostert und die Kommission durch ihren Rechtsberater R. Baeyens vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. Juli 1971 vorgetragen.
II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes
Die Angeklagten des Verfahrens vor dem luxemburgischen Gericht bemerken zunächst zur Fassung der in dem Urteil enthaltenen Fragen, daß der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung aus den Akten die in seine Zuständigkeit fallenden Auslegungs- oder Gültigkeitsfragen herausschälen kann.
Zur ersten Frage
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens führen aus, daß die Wettbewerbsregeln des EWG-Vertrags den einzelnen unmittelbar Rechte verleihen.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt diese Auffassung, bemerkt aber, daß die Frage schwerlich zulässig sein könne, da sie sich auf die gleichzeitige Anwendung nicht näher bezeichneter Gemeinschaftsvorschriften und gesetzlicher Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auf einen bestimmten Fall beziehe.
Zur zweiten Frage
Die Angeklagten des Ausgangsverfahrens meinen, bei dieser Frage gehe es darum, ob es mit dem Geist und Wortlaut des EWG-Vertrags und der zu seinem Vollzug ergangenen Verordnungen vereinbar sei, wenn ein Mitgliedstaat die Tätigkeit eines Unternehmens auf dem größten Fluß des Landes, der vor allem mehreren Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gemeinsam sei, durch ein Gesetz regele und diesem Unternehmen besondere Befugnisse und Rechte verleihe, mit deren Hilfe es den Markt kontrollieren und den Wettbewerb durch den Mißbrauch der beherrschenden Stellung verfälschen könne, die es kraft dieses Gesetzes einnehme.
Das Gesetz vom 22. Juli 1963 ermächtige die luxemburgische Regierung, sich für Rechnung des Staates an einer Aktiengesellschaft zu beteiligen, deren Geschäftszweck die Anlegung eines Moselflußhafens nach gewerblichen und kaufmännischen Grundsätzen sei. Die Société du port de Mertert habe somit einen Status, der der ihr besondere und ausschließliche Rechte verleihe und infolgedessen unter Artikel 90 EWG-Vertrag falle. Selbst wenn diese Gesellschaft als ein Verkehrsunternehmen anzusehen wäre, würde dies nichts an dem aufgeworfenen Problem ändern, denn die Verordnung Nr. 1017/68 stelle die im Binnenschiffsverkehr zu beachtenden Wettbewerbsregeln auf. Diese Verordnung wiederhole aber, namentlich in ihrem Artikel 9, die Bestimmungen des EWG-Vertrags für öffentliche Unternehmen und solche, denen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte gewähren.
Unter Hinweis auf die in Artikel 90 Absatz 2 für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, vorgesehene Ausnahme von den Wettbewerbsregeln bemerken die Angeklagten, die Société du port de Mertert sei nicht mit derartigen Dienstleistungen betraut. Denn das Gesetz über die Anlegung und den Betrieb eines Moselflußhafens bestimme in seinem ersten Artikel, daß dieser Gesellschaft der Betrieb dieses Hafens nach gewerblichen und kaufmännischen Grundsätzen obliege, besage aber nicht, daß es sich hierbei um eine besondere Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handle.
Weil das Unternehmen an einem Grenzfluß tätig sei und der fragliche Hafen von Firmen dreier Nachbarländer benutzt werde, berühre die Tätigkeit des Unternehmens, obwohl dieses seinen Standort im Großherzogtum Luxemburg habe, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Aus Artikel 12 des Gesetzes von 1963, der die luxemburgische Regierung verpflichte, die Société du port de Mertert vor jeder Erlaubnis der Errichtung oder Benutzung von Verlade- oder Entladehäfen oder -kais auf dem luxemburgischen oder deutschen Moselufer zu hören, gehe klar hervor, daß die luxemburgische Regierung diesem Unternehmen eine Monopolstellung auch für das deutsche Ufer einräumen wolle. Es handele sich mithin um ein Unternehmen, das auf einem wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes eine beherrschende Stellung einnehme. Das einzige Unternehmen, das zur Zeit mit der Société du port de Mertert in Wettbewerb treten könne, sei die Firma J. P. Hein et fils.
Die Société du port de Mertert mißbrauche mittels der in Artikel 12 des Gesetzes von 1963 vorgesehenen Anhörungsregelung und der in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1968 vorgesehenen Strafen, wodurch Konkurrenzunternehmen von Amts wegen ausgeschaltet würden, seine Monopolstellung dazu, seinen einseitigen Willen ohne jeden freien Wettbewerb zum Gesetz des Marktes zu erheben.
Dies sei ein Verstoß gegen die Artikel 86 und 90 des Vertrages von Rom, die dahin gehend auszulegen seien, daß es dem Geist des Vertrages widerspreche, wenn ein Unternehmen faktisch eine Monopolstellung einnehme und die ihm vom Staat eingeräumten Vorrechte dazu mißbrauche, auf dem Markt als Gesetzgeber aufzutreten.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften erinnert daran, daß sich der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung bemühe, aus der Fassung der Vorlageentscheidung nur die Fragen herauszuschälen, welche die Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften betreffen, meint aber, daß diese Frage in der ihr vom Bezirksgericht Luxemburg in seinem Urteil vom 20. Februar 1970 gegebenen Fassung nicht die Auslegung von Gemeinschaftsvorschriften betrifft und demnach nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach Artikel 177 EWG-Vertrag fällt.
III — In der Sitzung vom 22. Juni 1971 abgegebene mündliche Erklärungen
Durch Schreiben des Kanzlers vom 9. Juni 1971 sind die Beteiligten des Ausgangsverfahrens, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die luxemburgische Regierung von dem Wunsch des Gerichtshofes unterrichtet worden, daß sie in ihren etwaigen mündlichen Ausführungen die folgenden Fragen behandeln sollten:
1. Unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 90 Absätze 1 und 2;
2. Tragweite dieser Bestimmungen im Hinblick auf Maßnahmen, durch die ein Mitgliedstaat einem Flußhafen-Unternehmen Vorrechte und Sondervorteile gewähren und die vorherrschende Stellung dieses Unternehmens auf dem Markt schützen will, indem er mit diesem Unternehmen im Wettbewerb stehenden Firmen die Erlaubnis für eine Betätigung nur nach obligatorischer Anhörung dieses Unternehmens erteilt, bei der es namentlich um Beschänkungen hinsichtlich der Art, des Herkunfts- oder Bestimmungsorts und der Menge der zu verladenden oder zu löschenden Waren geht.
Der Bevollmächtigte des Großherzogtums Luxemburg hat in der Sitzung vom 22. Juni 1971 in erster Linie vorgetragen, die beiden von dem luxemburgischen Gericht gestellten Fragen seien unzulässig, da sie nicht eine abstrakte Auslegung des Vertrages, sondern seine Anwendung auf ein ganz bestimmtes Gesetz beträfen. Hilfsweise hat er zum ersten Punkt des oben genannten Schreibens vom 9. Juni 1971 die Ansicht vertreten, Artikel 90 Absatz 1 könne nicht unmittelbar anwendbar sein, da seine Anwendung die in Absatz 3 genannten Maßnahmen voraussetze. Für sich betrachtet habe Artikel 90 Absatz 1 keine andere Bedeutung, als für den Sonderfall der öffentlichen Unternehmen auf die Verpflichtungen zu verweisen, die den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft nach Artikel 5 des Vertrages obliegen.
Artikel 90 Absatz 2 setze einen Berurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Abstimmung etwa einander widerstreitender nationaler und Gemeinschaftsinteressen voraus. Die Kontrolle dieser Beurteilung obliege der Kommission und jede unmittelbare Wirkung sei ausgeschlossen. Zum zweiten Punkt des Schreibens vom 9. Juni 1971 hat die luxemburgische Regierung darauf hingewiesen, daß die den Hafen Mertert betreffende Gesetzgebung keine Diskriminierung im Sinne von Artikel 7 des Vertrages schaffe. Da im übrigen der luxemburgische Teil des Mosellaufs nur 40 km lang sei, könne keine Rede davon sein, daß dieses Gesetz einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes betreffe. Außerdem beeinträchtige es den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht; im Gegenteil, die Schaffung des Hafens Mertert habe einen günstigen Einfluß auf die Entwicklung des internationalen Handelsverkehrs. Schließlich unterliege die Mosel aufgrund des Aachener Vertrages von 1816 einer Sonderregelung, die ein Kondominium zwischen Luxemburg und Deutschland darstelle und unabhängig von allen wirtschaftlichen Erwägungen auf politischer Grundlage zustande gekommen sei. Die luxemburgische Regierung bezweifle daher, daß die wirtschaftlichen Vorschriften des EWG-Vertrags bei einer solchen Sachlage Anwendung finden können.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften macht geltend, Artikel 90 Absatz 1 habe unabhängig von allen Maßnahmen der Kommission nach Absatz 3 unmittelbare Geltung. Auch Absatz 2 der gleichen Bestimmung gelte unmittelbar, zumindest soweit er das Verhalten der Unternehmen unmittelbar regele. Anwendungsfälle des Absatzes 3 sowie Ermessensentscheidungen über die beteiligten Interessen seien bloße Eventualfälle und könnten somit die unmittelbare Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmungen nicht beeinträchtigen.
Zum zweiten Punkt des Schreibens vom 9. Juni 1971 erklärt die Kommission, Artikel 86 des Vertrages untersage ein mißbräuchliches Verhalten der Unternehmen und betreffe daher die gesetzgebende Tätigkeit der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar. Die von den Angeklagten herangezogene Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 beziehe sich nicht auf Tätigkeitsgebiete wie die der Hafenunternehmen, die nicht als eine Verkehrstätigkeit ausübende Unternehmen angesehen werden könnten.
Entscheidungsgründe§
1/3 Das Bezirksgericht Luxemburg (Zuchtpolizeikammer) hat mit Urteil vom 20. Februar 1970, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. März 1971, nach Artikel 177 EWG-Vertrag zwei die Auslegung dieses Vertrages im Hinblick auf innerstaatliche Gesetze über die Errichtung und Anlegung eines Moselflußhafens (Hafen Mertert) betreffende Fragen gestellt. Die erste Frage lautet: Gewährt das Gemeinschaftsrecht auf dem fraglichen Rechtsgebiet allgemein den dem inländischen Recht unterworfenen Einzelpersonen unmittelbar Rechte, und gilt dies insbesondere hinsichtlich der Materie, die durch das luxemburgische Gesetz vom 22. Juli 1963 über die Anlegung und den Betrieb eines Flußhafens an der Mosel in der Fassung des den gleichen Gegenstand betreffenden Gesetzes vom 26. Juni 1968 geregelt ist? Für den Fall der Bejahung der ersten Frage wird folgende zweite Frage gestellt: Sind .. die Vorschriften der genannten Gesetze mit Wortlaut und Sinn des Vertrages von Rom oder mit Verordnungsvorschriften oder anderen durch die vertragsgemäß dazu berufenen Organe auferlegten Verpflichtungen unvereinbar und in welchem Maße?
4/6 Trotz der unscharfen Fassung der Fragen läßt die Begründung des Urteils den Gegenstand der Vorlage deutlich erkennen. Das nationale Gericht weist namentlich darauf hin, daß es wegen der Vorteile und Vorrechte, die das Gesetz der mit dem Betrieb des fraglichen Hafens beauftragten Société du port de Mertert einräumt, sowie wegen der sich daraus für andere Moselhafen-Gesellschaften ergebenden ungünstigen Wettbewerbslage zweifle, ob diese Gesetze mit den Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft vereinbar sind. Bevor es gegen Privatpersonen die in Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1968 für Verstöße gegen die den Hafenbetrieb durch Dritte einschränkenden Bestimmungen vorgesehenen strafrechtlichen Sanktionen verhängt, hält es die Anrufung des Gerichtshofes für erforderlich, um von ihm Auslegungshinweise zu erhalten, die es ihm erlauben, die Frage der Vereinbarkeit jüngerer innerstaatlicher Rechtsvorschriften mit den Wettbewerbsregeln des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden.
7 Der Gerichtshof ist zwar nach Artikel 177 des Vertrages nicht zuständig, über die Vereinbarkeit einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift mit dem Gemeinschaftsrecht zu entscheiden, er kann aber aus der Fassung der Fragen des nationalen Gerichts unter Berücksichtigung des von diesem mitgeteilten Sachverhalts das herausschälen, was die Auslegung des Vertrages betrifft.
8/12 Den Angaben des Bezirksgerichts ist zu entnehmen, daß die gestellten Fragen in den Anwendungsbereich von Artikel 90 des Vertrages fallen. Absatz 1 dieses Artikels untersagt den Mitgliedstaaten allgemein, in bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 7 und 85—94 widersprechende Maßnahmen zu treffen oder beizubehalten.
Absatz 2 dieses Artikels sieht jedoch vor, daß für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind, diese Vorschriften, insbesondere die Wettbewerbsregeln, gelten, soweit ihre Anwendung nicht die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert, und bestimmt, daß die Entwicklung des Handelsverkehrs nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden darf, das dem Interesse der Gemeinschaft zuwiderläuft. Unter die letztgenannte Bestimmung kann ein Unternehmen fallen, das zur Ausübung einer ihm gesetzlich übertragenen Aufgabe bestimmte Vorrechte genießt und zu diesem Zweck enge Beziehungen mit der öffentlichen Hand unterhält und über das der größte Teil des Flußverkehrs des fraglichen Staates abgewickelt wird. Zur Beantwortung der gestellten Fragen ist daher zu prüfen, ob Artikel 90 Absatz 2 geeignet ist, Rechte der einzelnen zu begründen, welche die nationalen Gerichte zu behandeln haben.
13/16 Absatz 2 dieses Artikels enthält keine unbedingte Vorschrift. Die Anwendung dieser Bestimmung erfordert eine Würdigung der Erfordernisse, die sich einerseits aus der Erfüllung der den fraglichen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe und andererseits aus der Wahrung der Interessen der Gemeinschaft ergeben. Diese Würdigung betrifft die Ziele der allgemeinen Wirtschaftspolitik, welche die Mitgliedstaaten unter der Aufsicht der Kommission verfolgen. Infolgedessen ist Artikel 90 Absatz 2 unbeschadet der Ausübung der in Absatz 3 des Artikels vorgesehenen Befugnisse durch die Kommission beim gegenwärtigen Stande nicht geeignet, individuelle Rechte zu begründen, die die nationalen Gerichte zu beachten haben.
Kosten
17 Die Auslagen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 90 und 177,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm gemäß Urteil des Bezirksgerichts Luxemburg (Zuchtpolizeikammer) vom 20. Februar 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Unbeschadet der Ausübung der in Artikel 90 Absatz 3 EWG-Vertrag vorgesehenen Befugnisse durch die Kommission ist Absatz 2 des gleichen Artikels beim gegenwärtigen Stande nicht geeignet, individuelle Rechte zu begründen, welche die nationalen Gerichte zu beachten haben.