Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 14.07.1971 – C-6/71
ECLI:EU:C:1971:83
In der Rechtssache 6/71
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor ihm anhängigen Rechtsstreit
RHEINMÜHLEN DÜSSELDORF, Düsseldorf-Holthausen,
gegen
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung und Gültigkeit bestimmter Gemeinschaftsverordnungen.
Tatbestand§
In vorliegender Sache hat der Gerichtshof die mündlichen Ausführungen der Parteien und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in seiner Sitzung vom 30. Juni 1971 gehört.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat mit Schriftsatz vom 5. Juli 1971 neue schriftliche Erklärungen eingereicht. Mit Schreiben vom 9. Juli 1971 hat sie beantragt, der Gerichtshof möge auf diese Erklärungen hin die Fortsetzung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anordnen.
Gründe§
1 Artikel 177 EWG sieht ein unmittelbares Zusammenwirken zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten in einem nichtstreitigen Verfahren vor, das jeder Initiative der in Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG bezeichneten Personen einschließlich der Parteien des Ausgangsverfahrens entzogen ist und in dem diesen Personen lediglich Gelegenheit zur Einreichung schriftlicher Erklärungen und zu einmaliger mündlicher Äußerung gegeben wird.
2 Der Gerichtshof kann daher nicht gehalten sein, auf Antrag einer dieser Personen einen nach der Anhörung der Beteiligten eingereichten Schriftsatz zur Kenntnis zu nehmen oder die Fortsetzung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens anzuordnen. Dies gilt unbeschadet seiner Befugnis, über die Sachdienlichkeit solcher Maßnahmen frei zu entscheiden. Im vorliegenden Fall erscheinen sie ihm jedoch nicht geboten.
3 Nach alledem sind der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens und ihr Schriftsatz vom 5. Juli 1971 als unzulässig anzusehen.
Aufgrund des Schriftsatzes der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 5. Juli 1971,
aufgrund des Schreibens der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 9. Juli 1971,
aufgrund des Artikels 177 EWG-Vertrag,
aufgrund von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung des Generalanwalts
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung
des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten A. M. Donner und A. Trabucchi, der Richter R. Monaco, J. Mertens de Wilmars, P. Pescatore und H. Kutscher (Berichterstatter),
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgenden
BESCHLUSS§
Der Antrag der Klägerin des Ausgangsverfahrens auf Fortsetzung oder Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens sowie ihr diesbezüglicher Schriftsatz vom 5. Juli 1971 werden als unzulässig zurückgewiesen.