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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1971 – C-6/71

ECLI:EU:C:1971:100

In der Rechtssache 6/71

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Bundesfinanzhof in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

Firma RHEINMÜHLEN DÜSSELDORF, Düsseldorf-Holthausen

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über

die Auslegung von Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt S. 933 ff.) ;

die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64 EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 zur Beschränkung bis zum 31. März 1965 des Höchstbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse nach den Mitgliedstaaten (Amtsblatt S. 2739 ff.) ;

gegebenenfalls die Auslegung der Verordnung Nr. 164/64 EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und Reis (Amtsblatt S. 2743 f.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Vorgeschichte und Verfahren

1. Übersicht über die während des maßgeblichen Zeitraums anwendbaren Bestimmungen

A — Gemeinschaftsrecht

Es galt die inzwischen außer Kraft getretene Verordnung Nr. 19 des Rates (nachstehend: VO 19). Die Auslegung der Artikel 19 und 20 dieser Verordnung bilden den Gegenstand der ersten Frage des Bundesfinanzhofs. Weiterhin galten die zur Durchführung der VO 19 ergangenen Verordnungen.

die VO 19 gestattete den Mitgliedstaaten, in begrenzter Höhe Erstattungen bei der Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat (Artikel 19 Absatz 2) sowie nach dritten Ländern (Artikel 20 Absatz 2) zu gewähren; diese Begriffe wurden weder in der VO 19 noch in den Durchführungsbestimmungen näher definiert. Für bestimmte Erzeugnisse, wie den unter Artikel 1 Buchstabe c VO 19 fallenden Hartweizengrieß, regelte die Verordnung die Einzelheiten der Erstattung.

Für die (in späteren Verordnungen auch als Verarbeitungserzeugnisse bezeichneten) Veredelungserzcugnisse — die in Artikel 1 Buchstabe d erwähnt und in der Anlage der Verordnung aufgezählt sind und zu denen u. a. geschälte Getreidekörner aus Gerste (Gerstengraupen) gehören — verweisen Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 20 Absatz 2 VO 19 dagegen auf noch zu erlassende Ausführungsvorschriften.

Für die bei der Einfuhr aus Mitgliedstaaten und dritten Ländern zu erhebenden Abschöpfungen, die den Hauptgegenstand der VO 19 bildeten, bestimmte deren Artikel 14, daß sie sich bei Veredelungserzeugnissen aus einem beweglichen und einem — dem Schutz der Verarbeitungsindustrie dienenden — festen Teilbetrag zusammensetzten.

Die Verordnungen Nr. 90, 91 und 92 der Kommission vom 25. Juni 1962 (Amtsblatt, S. 1902 ff.; nachstehend jeweils VO 90 usw.) regelten weitere Einzelheiten der Erstattungen, wobei ebenfalls zwischen Ausfuhren nach Mitgliedstaaten und Ausfuhren nach dritten Ländern unterschieden wurde (vgl. z. B. Artikel 5, 6 VO 91). Die Mitgliedstaaten waren hiernach verpflichtet, der Kommission regelmäßig die Höhe der gezahlten Erstattungsbeträge sowie andere Daten zu melden und die Meldungen je nach Bestimmungsland der Ausfuhren getrennt nach Mitgliedstaaten und bei Ausfuhren nach dritten Ländern global aufzuschlüsseln (vgl. z. B. Artikel 6 VO 91).

Die Erstattungen für Veredelungserzeugnisse waren Gegenstand der — zugleich Fragen der Abschöpfung regelnden — Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates vom 21. Oktober 1964 (Amtsblatt, S. 2666 ff.; nachstehend: VO 141/64) sowie der aufgrund dieser Verordnung am 29. Oktober 1964 erlassenen, im Amtsblatt auf den Seiten 2739 ff. veröffentlichten und die Erstattungen regelnden Kommissionsverordnungen Nr. 162/64/EWG (betreffend die Ausfuhr nach Mitgliedstaaten) und Nr. 164/64/EWG (betreffend die Ausfuhr nach dritten Ländern); nachstehend: VO 162/64 und VO 164/64.

Die VO 141/64 ordnete in ihrem Artikel 5 Absatz 1 an, daß der bewegliche Teilbetrag der Abschöpfung dem mittleren Abschöpfungsbetrag entspricht, der auf bestimmte Mengen des Grunderzeugnisses zu erheben war; für 100 kg geschälte Gerste wurde der Verarbeitungssatz auf 160 kg Rohgerste festgesetzt (Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe C Abschnitt b). — Aus Artikel 14 Absatz 1 der VO ergibt sich, daß im innergemeinschaftlichen Handel Erstattungen nur gewährt werden durften, wenn der Schwellenpreis des Grunderzeugnisses im ausführenden Staat hoher war als im einführenden Staat; der Unterschied zwischen beiden Schwellenpreisen bildete den zulässigen Höchstbetrag der Erstattung. Für den Handel mit dritten Ländern bestimmte Artikel 15, daß die Erstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Weltmarktbedingungen und der Preise der Grunderzeugnisse durch die Kommission festzulegen sei.

Die VO 162/64, deren Gültigkeit Gegenstand der zweiten Frage des Bundesfinanzhofs ist, beschränkte in ihrem Artikel 1 Absatz 1 die Höchstgrenze der zulässigen Erstattungen auf bestimmte pauschal festgelegte Hundertsätze des Erstattungsbetrags, der sich aus der Anwendung von Artikel 14 VO 141/64 ergeben hätte; für geschälte Gerste betrug dieser Hundertsatz 55 % (Buchstabe e des vorgenannten Absatzes). Diese Regelung wurde u. a. damit begründet, daß in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verarbeitungssätze bestehen, weswegen sich für bestimmte verarbeitete Erzeugnisse sowohl im Handel zwischen den Mitgliedstaaten als auch auf dem Markt des einführenden Mitgliedstaats Preisverzerrungen ergeben [könnten].

Gemäß Artikel 1 Absatz 1 der VO 164/64, deren Auslegung Gegenstand der dritten Frage des Bundesfinanzhofs ist, durfte im Handel mit dritten Ländern … die … Erstattung im Verlauf eines bestimmten Monats den durchschnittlichen Erstattungsbetrag nicht überschreiten, der im Verlaufe der ersten 25 Tage des Vormonats bei Ausfuhr derjenigen Menge des Grunderzeugnisses hätte gewährt werden dürfen, die zur Berechnung des beweglichen Teilbetrags gedient hat.

Die im Amtsblatt auf den Seiten 2140 ff. veröffentlichte Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 (nachstehend: Entscheidung vom 17. Juli 1962) hatte zur Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungsregelungen im einführenden Mitgliedstaat … im Rahmen der in Artikel 10 Absatz 2 erster Unterabsatz des Vertrages vorgesehenen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 eingeführt. Gemäß Artikel 2 der Entscheidung kann diese Bescheinigung nur dann verwendet werden, wenn die Waren, auf die sie sich bezieht, aus dem ausführenden Mitgliedstaat unmittelbar in den einführenden Mitgliedstaat befördert werden.

B — Deutsches Recht

Gemäß § 1 Absatz 1 der Erstattungsverordnung Getreide und Reis vom 24. November 1964 (BGBl. I S. 917 ff.; nachstehend deutsche Erstattungs VO) sind für die Ausfuhr der dort genannten Erzeugnisse Erstattungen zu gewähren; bei einzelnen Waren — z. B. Hartweizengrieß — ist eine Erstattung jedoch nur vorgesehen, wenn die Ausfuhr in dritte Länder erfolgt, während die Ausfuhr anderer Waren — z. B. geschälter Getreidekörner aus Gerste (Gerstengraupen) — auch dann erstattungsfähig ist, wenn sie nach Mitgliedstaaten vorgenommen wird (S 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 4).

§ 1 Absatz 2 lautet:

Eine Ausfuhr nach Mitgliedstaaten liegt dann vor, wenn das Verbrauchsland ein Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist. Eine Ausfuhr nach dritten Ländern liegt vor, wenn das Verbrauchsland ein drittes Land ist. Der Begriff des Verbrauchslandes bestimmt sich nach den Vorschriften über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.

Die hiernach anwendbaren Vorschriften sind in der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Statistik des grenzüberschreitenden Warenverkehrs in der Fassung vom 13. Januar 1964 enthalten (BGBl. I S. 9 ff.; nachstehend: AHStatDV). Diese Verordnung bestimmt in § 10 Absätze 6 und 7:

(6) Verbrauchsland ist das Land, in dem die Waren gebraucht oder verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen.

(7) Als Verbrauchsland gilt

1. …

2. bei Waren, deren Verbrauchsland nicht bekannt ist, das Empfangsland …

§ 11 Absatz 2 lautet:

Empfangsland ist das Land, in das die Waren … verbracht werden sollen, ohne daß sie in Durchfuhrländern anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen werden sollen. Ist dieses Land nicht bekannt, so gilt als Empfangsland das letzte bekannte Land, nach dem die Waren abgesandt werden sollen.

2. Sachverhalt

A — Nach den Feststellungen des Bundesfinanzhofs sowie des Hessischen Finanzgerichts liegen dem Ausgangsverfahren folgende Tatsachen zugrunde:

Die Firma Rheinmühlen, Revisionsklägerin des Ausgangsverfahrens, lieferte in der Zeit vom 30. Dezember 1964 bis zum 16. Dezember 1965 Gerstengraupen und Hartweizengrieß an verschiedene Firmen in Belgien, Italien und der Schweiz. Die Lieferbedingungen lauteten z. B. cif Antwerpen, frei Chiasso, frei Bozen, frei Basel, frei Triest, frei Mestro, frei Genua. Die Beteiligten hatten in allen Fällen auf die Ausstellung einer Bescheinigung DD4 verzichtet.

Wegen dieser Ausfuhren hatte die Firma Erstattungen in Form abschöpfungsfreier Einfuhr erhalten. Am 7. Dezember 1966 widerrief die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (nachstehend:Einfuhr- und Vorratsstelle), Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens, diese Entscheidungen mit der Begründung, die Ausfuhren seien entgegen den Angaben der Firma nicht in dritte Länder, sondern in Mitgliedstaaten vorgenommen worden.

B — Nachdem die Firma Rheinmühlen gegen diesen Widerruf erfolglos Einspruch eingelegt hatte, erhob sie Klage beim Hessischen Finanzgericht. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 12. August 1968 ab und führte insbesondere aus:

Die Firma habe keinen Anspruch auf die streitige Erstattung, weil bei den vorliegenden Exporten Verbrauchsland im Sinne der deutschen Erstattungs VO und der AHStatDV jeweils ein Mitgliedstaat gewesen sei.

Diese Verordnungen stunden nicht in Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Zwar verwendeten die EWG-Verordnungen den Begriff Verbrauchsland nicht, sondern unterschieden lediglich zwischen Ausfuhren nach dritten Ländern und Ausfuhren nach Mitgliedstaaten. Der deutsche Verordnungsgeber habe jedoch mit der Einführung des Begriffs Verbrauchsland nur die maßgebenden Gesichtspunkte für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Tatbeständen festgelegt.

Diese Regelung stehe im Einklang mit der VO 19, die dem Exporteur keinen Anspruch auf Erstattung einräume, sondern lediglich die Mitgliedstaaten ermächtige, Erstattungen zu gewähren. Bei der Regelung der Erstattungen seien die Staaten zwar an den durch die Gemeinschaft festgelegten Rahmen gebunden, im übrigen aber frei. Der Begriff Verbrauchsland entspreche dem Begriff des Bestimmungslandes in den Verordnungen 90 und 91, der auf die Zielrichtung der Ausfuhr abstelle.

Welcher Staat im Einzelfall Verbrauchsland sei, hänge von der Kenntnis ab, die der Exporteur bei der Ausfuhr über die Zielrichtung seiner Sendung gehabt habe. Spätere Änderungen dieser Zielrichtung berührten jenen Anspruch nicht, da die wirtschaftlichen Folgen der Ausfuhr für den Exporteur vorhersehbar sein müßten.

Es sei ohne rechtliche Bedeutung, daß die Sendungen ohne Ausstellung einer Bescheinigung DD4 durchgeführt worden seien; die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 enthalte lediglich eine Beweisregelung für die Erhebung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung und habe keinen Einfluß auf den materiellen Charakter des Geschäfts.

Die Firma Rheinmühlen hat gegen das Urteil des Finanzgerichts Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.

3. Tenor und Begründung des Vorlagebeschlusses

Der Bundesfinanzhof hat am 15. Dezember 1970 beschlossen, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag folgende Fragen vorzulegen:

1. Wie ist der Begriff, Ausfuhr nach dritten Ländern' in Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 VO 19 auszulegen und gegenüber dem Begriff, Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat' im Sinne des Artikels 19 Absatz 2 abzugrenzen?

Setzt eine Ausfuhr nach dritten Ländern insbesondere voraus:

a) daß die Ware nachweislich in dritte Länder gelangt ist;

b) daß sie in ein von vornherein bestimmtes drittes Land gelangt ist;

c) daß sie unmittelbar in ein drittes Land gelangt ist, d. h., daß die Beförderung dorthin aufgrund eines einzigen Frachtpapiers erfolgt ist und die Ware in den Durchfuhrländern (Mitgliedstaaten und Drittländern) nicht anderen als den mit der Beförderung zusammenhängenden Aufenthalten oder Rechtsgeschäften unterworfen wird;

d) daß die Ware im Drittland in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird;

e) daß die Ware dort nationalisiert wird, d. h. gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet wird;

oder liegt eine Ausfuhr nach dritten Ländern schon dann vor,

a) wenn eine Ware ohne Warenverkehrsbescheinigung DD4 — auch in einen Mitgliedstaat — ausgeführt wird;

b) wenn sie nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird,

oder welche anderen Kriterien sind für diesen Begriff maßgebend?

2. Ist die VO 162/64 im Hinblick darauf ungültig, daß sie die Erstattungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten pauschal auf bestimmte Prozentsätze der nach der VO 141/64 zulässigen Erstattungssätze beschränkt, während für den Handel mit Drittländern Erstattungen in der vollen Höhe des beweglichen Teilbetrags der bei der Einfuhr anwendbaren Abschöpfung gewährt werden konnten?

3. Bei der Verneinung der Frage zu 2: Ist das Tatbestandsmerkmal der, Ausfuhr nach dritten Ländern' im Sinne der VO 164/64 im Hinblick auf die Beschränkung der Mitgliedstaaterstattung durch die VO 162/64 und das damit verfolgte Ziel (Schutz des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Märkte der einführenden Mitgliedstaaten gegen Preisverzerrungen) anders, insbesondere enger auszulegen und gegenüber dem Begriff, Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat' abzugrenzen als in den Fällen der Frage zu 1?

Zur Begründung seines Beschlusses führt der Bundesfinanzhof aus, der Begriff Ausfuhr nach dritten Ländern sei in keiner der im maßgebenden Zeitraum anwendbaren Gemeinschaftsverordnungen näher erläutert worden. Es sei zweifelhaft, ob die Begriffsbestimmungen der deutschen Verordnungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar seien.

Die Fragen zu 2 und 3 seien von Bedeutung, weil die Waren in Mitgliedstaaten gelangt seien. Ferner hänge von ihrer Beantwortung ab, ob die deutsche Erstattungsverordnung im Hinblick auf den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz anordnen konnte, daß bei Hartweizen eine Erstattung nur für die Ausfuhr in dritte Länder gewährt wird.

4. Verfahren

Der Antrag auf Vorabentscheidung ist am 3. März 1971 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Die Firma Rheinmühlen, die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG Schriftsätze eingereicht.

Der Gerichtshof hat aufgrund des Berichts des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer Beweisaufnahme abzusehen.

Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 30. Juni 1971 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 22. September 1971 vorgetragen.

Die Firma Rheinmühlen wird durch Rechtsanwalt Dr. Modest, Hamburg, vertreten, die Einfuhr- und Vorratsstelle durch Assessor Schaller und Rechtsanwalt Stockburger, Frankfurt am Main. Vertreter der Kommission ist ihr Rechtsberater Dr. Gilsdorf.

II — Erklärungen der Verfahrensbeteiligte n gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG

1. Zur ersten Frage

Die Firma Rheinmühlen führt aus:

a) Die Begriffe Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat und Ausfuhr nach dritten Ländern müßten in allen Mitgliedstaaten die gleiche Tragweite haben. Es wäre mit dem Gedanken einer gemeinsamen Agrarmarktordnung unvereinbar und überdies unlogisch, wenn dasselbe Handelsgeschäft vom exportierenden Mitgliedstaat als innergemeinschaftliche Ausfuhr, vom importierenden Mitgliedstaat dagegen als Einfuhr aus einem dritten Land angesehen würde. Der nationale Gesetzgeber sei daher nicht befugt gewesen, jene Begriffe selbständig zu definieren.

Die Begriffe Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat und Einfuhr aus einem Mitgliedstaat seien eng, die Begriffe Ausfuhr nach dritten Ländern und Einfuhr aus dritten Ländern weit auszulegen; nur so habe verhindert werden können, daß die dem innergemeinschaftlichen Handel gewährten Vorteile (niedrigere Abschöpfungen) mißbraucht wurden. Bei der Abgrenzung der Begriffe Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat und Ausfuhr nach dritten Ländern sei auf objektive Gesichtspunkte abzustellen; der Nachweis, daß diese oder jene Art der Ausfuhr vorliege, könne allein mit objektiven Beweismitteln geführt werden.

b) Ein solches Beweismittel sei die Ausstellung oder Nichtausstellung der in der Entscheidung vom 17. Juli 1962 vorgesehenen Bescheinigung DD4. Die deutsche Verwaltung sei dementsprechend — wie sich aus einer von der Firma Rheinmühlen zu den Akten gegebenen Ausfuhrbescheinigung ergebe — stets in der Weise vorgegangen, daß sie von den Unternehmen, die eine Erstattung in Anspruch nehmen wollten, die Angabe verlangt habe, ob eine Bescheinigung DD4 ausgestellt worden sei. Verneinendenfalls habe sie ohne weiteres die Drittlanderstattung gewährt, während im gegenteiligen Fall eine solche Erstattung von vornherein nicht in Betracht gekommen sei. Manipulationen seien somit völlig ausgeschlossen gewesen.

Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 habe zwar nicht den Zweck verfolgt, die Begriffe Einfuhr oder Ausfuhr — sei es für den innergemeinschaftlichen Handel, sei es für den Verkehr mit Drittländern — zu definieren. Wie sich aus Artikel 2 der Entscheidung ergebe, sei die Kommission jedoch von einer bestimmten Auslegung dieser Begriffe ausgegangen, nämlich von derjenigen, welche die Firma Rheinmühlen vertrete.

Aus all diesen Gründen seien die Unternehmen seinerzeit der Überzeugung gewesen, daß eine Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat nur dann vorliege, wenn der Exporteur eine Bescheinigung DD4 beantragt und erhalten habe. Sie hätten diese Überzeugung darauf gestützt, daß kein Käufer verpflichtet gewesen sei, die Präferenzen der innergemeinschaftlichen Einfuhr in Anspruch zu nehmen, so daß es den Beteiligten freigestanden hätte, ihrem Geschäft durch Nichtverwendung der Bescheinigung DD4 den rechtlichen Charakter einer Ausfuhr nach einem Drittland zu verleihen. Diese Auffassung sei mit Sinn und Zweck der VO 19 vereinbar und habe niemandem einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen können. Sie schalte alle subjektiven Gesichtspunkte aus und stelle insbesondere nicht auf Kenntnisse oder Absichten des Exporteurs hinsichtlich des weiteren Schicksals der Ware ab.

c) Die Firma Rheinmühlen wendet sich gegen die Folgerungen, die das Hessische Finanzgericht aus der Aufnahme bestimmter Kosten- und Spesenklauseln in einige der streitigen Kaufverträge gezogen hat. Zum Beispiel weise eine Klausel wie cif Antwerpen zwar scheinbar auf einen Mitgliedstaat hin, gestatte aber keine sichere Schlußfolgerungen auf das Bestimmungsland, da Antwerpen ein Ausfuhrhafen sei.

d) Die erste Frage des Bundesfinanzhofes sei nach alledem wie folgt zu beantworten:

Eine Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat liegt dann vor, wenn die Ware unmittelbar aus dem ausführenden Mitgliedstaat ohne Berührung eines Nicht-Mitgliedstaats oder mit einem im ausführenden Mitgliedstaat ausgestellten Frachtpapier ohne Aufenthalt in einem Drittland befördert wird und der Ausführer eine Warenverkehrsbescheinigung DD4 beantragt und erhalten hat, um sie dem Einführer in dem einführenden Mitgliedstaat zur Inanspruchnahme der innergemeinschaftlichen Präferenzen zur Verfügung zu stellen. Sind diese Voraussetzungen bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat nicht erfüllt, so liegt eine Ausfuhr nach dritten Ländern vor.

Auch wenn man sich der vorstehend dargelegten Ansicht nicht voll anschließe, müsse für die Abgrenzung von innergemeinschaftlichen Ausfuhren gegenüber denjenigen nach dritten Ländern jedenfalls folgendes berücksichtigt werden:

Im Getreidehandel sei es weder üblich noch erfolgversprechend, den Käufer nach der beabsichtigten Verwendung der Ware zu fragen. Häufig wolle der Käufer freie Hand behalten. Daher könne von einer Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat nur dann die Rede sein, wenn feststehe, daß die Ware in den freien Verkehr — nicht lediglich in das Hoheitsgebiet — des betroffenen Mitgliedstaats gelangt sei. Diese Feststellung könne nur mit Hilfe einer öffentlichen Urkunde getroffen werden; hierfür käme allein die vom einführenden Mitgliedstaat ausgestellte Zollbescheinigung in Betracht. Ob der Ausführende gewußt habe, daß die Ware letztlich in einen Mitgliedstaat gelangen würde, sei unerheblich, zumal sich diese Kenntnis nicht mit objektiven Mitteln beweisen lasse. Im übrigen müsse ein Verkäufer, dessen Käufer auf die Bescheinigung DD4 und damit auf den Vorteil der Gemeinschaftspräferenz verzichte, folgerichtig zu der Vorstellung gelangen, daß die Ware nicht in den freien Verkehr eines Mitgliedstaats überführt werden würde.

In jedem Falle dürfe eine Ausfuhr in einen Mitgliedstaat nur dann angenommen werden, wenn die Ware im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung vom 17. Juli 1962unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in den anderen befördert worden sei; auch hierauf hätten die Exporteure vertraut.

Im übrigen habe jeder außerhalb des Gemeinschaftsgebiets ansässige Dritte Exporte aus einem Mitgliedstaat nach einem anderen Mitgliedstaat durchführen können, indem er zum Weltmarktpreis aus dem einen ausführte und zum Weltmarktpreis in den anderen einführte. Es wäre eine Diskriminierung der Exporteure der Mitgliedstaaten gewesen, sie daran zu hindern, das gleiche zu tun. Schließe der Ausführende ein Geschäft mit einem solchen Dritten ab, so liege eine Ausfuhr nach dritten Ländern daher auch dann vor, wenn dem Ausführenden bekannt gewesen sei, daß der Dritte die Ware in einen Mitgliedstaat weiterverkauft habe oder weiterverkaufen würde.

Anderenfalls könnte die Rechtsnatur des Geschäfts von dem — kaum jemals beweisbaren — Umstand abhängen, ob das Geschäft auf die Initiative des ursprünglichen Ausführers oder aber auf diejenige des Dritten zurückgehe.

e) Die Erstattungsregelung der VO 19 habe das Ziel verfolgt, auch Ausfuhren aus Mitgliedstaaten mit hohem Getreidepreis nach Mitgliedstaaten mit niedrigem Getreidepreis und nach dritten Ländern zu ermöglichen. Daher habe es nicht im freien Ermessen der erstgenannten Staaten gelegen, Erstattungen zu verweigern oder auf einen unverhältnismäßig niedrigen Betrag festzusetzen. Dies sei um so weniger der Fall gewesen, als diese Staaten die höchsten Abschöpfungen hätten erheben dürfen und es ihnen deshalb zumutbar gewesen sei, entsprechende Finanzmittel für die Erstattungen aufzubringen. Eine nationale Erstattungsregelung, die Ausfuhren aus einem Mitgliedstaat nach einem anderen Mitgliedstaat zugunsten von Ausfuhren aus Drittländern nach diesem Mitgliedstaat diskriminiere, sei mit der VO 19 unvereinbar.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle führt aus, die VO 19 habe lediglich die erste Phase einer gemeinsamen Getreidemarktordnung eingeleitet und daher nur besonders wichtige Teilbereiche — Abschöpfungen und Intervention — einheitlich geregelt, dem Aspekt der Ausfuhr und damit den Erstattungen dagegen geringe Bedeutung beigemessen. Dementsprechend hätte sich die VO 19 darauf beschränkt, durch die Festsetzung von Erstattungshöchstgrenzen einen äußeren Rahmen abzustecken, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten freie Hand gehabt hätten. Wenn es im Belieben der Staaten gestanden hätte, Erstattungen zu gewähren, so seien sie auch befugt gewesen, die Voraussetzungen hierfür zu bestimmen.

Nach den Vorstellungen des EWG-Verordnungsgebers habe die Funktion der Erstattungen insbesondere darin bestanden, Preis- und Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die den Ausfuhren nach Mitgliedstaaten einerseits und nach dritten Ländern andererseits entgegenstehen konnten. Daher sei es notwendig gewesen, diese beiden Arten der Ausfuhr scharf und nach objektiven Kriterien voneinander abzugrenzen. Das Ziel, inländische Erzeugnisse auf den jeweiligen Märkten wettbewerbsfähig zu machen, schließe die Vorstellung ein, daß die Erzeugnisse tatsächlich auf den betroffenen Markt gelangten: Deswegen könne es nicht genügen, daß die Ware mit der objektiven Zielrichtung auf ein Mitglieds- beziehungsweise Drittland über die Grenze verbracht worden sei; ein solcher Maßstab würde zu Umgehungen geradezu herausfordern. Aus den gleichen Gründen könne nicht ausschlaggebend sein, ob die Ware unmittelbar oder mit einem einzigen Frachtpapier von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert worden sei.

Die Festsetzung von Höchstsätzen für die Erstattung habe Störungen des gemeinschaftsrechtlichen Abschöpfungssystems verhindern sollen. Solche Störungen wären eingetreten, wenn Waren, für welche die — höhere — Drittlandserstattung gewährt worden war, gleichwohl in einen Mitgliedstaat verbracht worden wären. Aus diesen Gründen sei die von der Firma Rheinmühlen vertretene ausdehnende Auslegung des Begriffes Ausfuhr nach dritten Ländern unrichtig.

Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob die Beteiligten auf die Ausstellung einer Bescheinigung DD4 verzichtet hätten. Die Entscheidung vom 17. Juli 1962 beziehe sich lediglich auf Abschöpfungen, nicht auf Erstattungen. Überdies entspreche der abschöpfungsrechtliche Einfuhrtatbestand nicht notwendigerweise dem erstattungsrechtlichen Ausfuhrtatbestand, wie sich auch daraus ergebe, daß die Mitgliedstaaten seinerzeit zwar zur Erhebung von Abschöpfungen, nicht aber zur Gewährung von Erstattungen verpflichtet gewesen seien.

Die Kommission legt dar:

a) Der Begriff der Ausfuhr nach dritten Ländern habe zwar einen gemeinschaftsrechtlichen Kern; die Gemeinschaft habe mit diesem Begriff jedoch nur einen Rahmen gezogen, den die Mitgliedstaaten nach ihrem Ermessen hätten ausfüllen können.

b) Zur Tragweite jenes gemeinschaftsrechtlichen Mindestgehalts bemerkt die Kommission insbesondere folgendes:

Die Tatsache, daß eine Ware ohne Bescheinigung DD4 ausgeführt worden sei, begründe für sich allein nicht den Tatbestand einer Ausfuhr nach dritten Ländern. Dies ergebe sich u. a. daraus,

daß die Entscheidung vom 17. Juli 1962 aufgrund von Artikel 10 und 38 EWG-Vertrag erlassen worden sei und die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung im einführenden Mitgliedstaat habe ermöglichen wollen; dagegen hätten sich die EWG-Vorschriften über die bei der Ausfuhr zu gewährenden Erstattungen auf Artikel 43 des Vertrages gestützt;

daß die Erstattung nicht einfach das Spiegelbild der Abschöpfung gewesen sei;

daß die Erstattung ein Instrument zur Steuerung des Handels darstelle, so daß es nicht im Belieben des Exporteurs stehen könne, durch Nichtbeantragung einer Bescheinigung DD4 die Rechtsnatur der Ausfuhr zu beeinflussen;

daß es entgegen der Auffassung von Rheinmühlen für die Beteiligten wirtschaftlich nicht auf das gleiche hinausgelaufen sei, ob die Lieferung nach einem Mitgliedstaat mit Bescheinigung DD4 erfolgt oder unter Verzicht auf eine solche Bescheinigung als Ausfuhr nach einem Drittland deklariert worden sei.

Aus dem Gemeinschaftsrecht ergebe sich einerseits nicht, daß eine Ausfuhr nach dritten Ländern nur vorliege, wenn die Ware nachweislich in dritte Länder gelangt ist (Frage 1 des Bundesfinanzhofs, erste Alternative, Buchstabe a). Ein solches Erfordernis, dessen Anwendung große praktische Schwierigkeiten mit sich gebracht hätte, könne angesichts des Schweigens der maßgeblichen Vorschriften nicht in diese hineininterpretiert werden. Außerdem folge e contrario aus Artikel 5 Absatz 3 VO 90 — wonach die Mitgliedstaaten in dem dort geregelten Fall dafür zu sorgen hatten, daß das Getreide tatsächlich in dritte Länder ausgeführt wird —, daß die Gemeinschaft dies für den Normalfall nicht habe fordern wollen. Schließlich lege schon der Wortlaut der deutschen Fassung der VO 19 (Ausfuhr nach dritten Ländern, nach einem anderen Mitgliedstaat) und noch mehr der Wortlaut in den drei anderen Fassungen (à destination de, vers; verso; naar) die Vermutung nahe, es genüge, daß der Ausfuhrvorgang auf das betroffene Land ausgerichtet gewesen sei; in diese Richtung scheine auch der in den Verordnungen 90 und 91 verwendete Ausdruck Bestimmungsland zu weisen. Nach alledem könne erst recht nicht angenommen werden, das Gemeinschaftsrecht habe die strengeren Voraussetzungen aufgestellt, die der Bundesfinanzhof in der ersten Alternative seiner Frage 1 unter b bis e aufzählt.

Andererseits könne es aber für das Vorliegen einer Ausfuhr nach dritten Ländern nicht genügen, daß die Ware nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird (Buchstabe b am Schluß der ersten Frage des Bundesfinanzhofs); diese Auffassung würde Umgehungen begünstigen.

Nach alledem sei der streitige Begriff so zu verstehen, daß der tatsächliche Ausfuhrvorgang auf ein Drittland als Bestimmungsland ausgerichtet sein muß. Diese Zielrichtung könne sich aus dem Kaufvertrag, aus den Transportpapieren, aber auch aus allen sonstigen Unterlagen ergeben, die der Exporteur beizubringen in der Lage sei oder die von Amts wegen bekannt würden.

Da es den Mitgliedstaaten freigestanden habe, keinerlei Erstattungen vorzusehen, und da sie die finanzielle Last der Erstattungen seinerzeit im wesentlichen selbst zu tragen hatten, seien sie berechtigt gewesen, für die Gewährung von Erstattungen sowohl materiell — als auch beweisrechtlich strengere Anforderungen als die zu stellen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergaben. Eine ausdehnende Auslegung des Begriffs Ausfuhr nach dritten Ländern, die es den Beteiligten gestattet hätten, jedem beliebigen Exportgeschäft einen derartigen Charakter zu verleihen, hätte zwar kaum Spekulationen auf eine möglichst hohe Erstattung und zugleich eine möglichst niedrige Abschöpfung begünstigt; sie hätte aber die vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Unterschiede zwischen der innergemeinschaftlichen und der für Ausfuhren nach dritten Ländern geltenden Erstattung verwischt.

c) Allgemein sei noch zu berücksichtigen, daß vom Standpunkt der Gemeinschaft aus den Erstattungen seinerzeit keine große Bedeutung zugekommen sei. Da es sich bei den damaligen Hochpreisländern in der Regel zugleich um Zuschußländer gehandelt habe, seien Erstattungen für die Ausfuhr aus Hochpreisländern handelspolitisch im Grunde eine wenig sinnvolle Maßnahme gewesen. Wenn die Gemeinschaft sie dennoch zugelassen habe, so lediglich, um eine gewisse Chancengleichheit zu schaffen und traditionelle Handelsströme nicht zu unterbinden.

2. Zur zweiten Frage

Nach Ansicht der Firma Rheinmühlen ist die VO 162/64, welche die in der VO 141/64 festgelegten Höchstbeträge der Erstattung auf bestimmte Prozentsätze herabsetzt, unwirksam gewesen. Diese Verordnung habe sich nur bei Ausfuhren aus Mitgliedstaaten mit höheren Getreidepreisen in solche mit niedrigeren Preisen auswirken können; nur bei derartigen Ausfuhren seien Erstattungen möglich gewesen. Die Verordnung habe insbesondere die Exporteure der Bundesrepublik Deutschland benachteiligt, deren Getreidepreise die höchsten gewesen seien. Die Begründung der VO 162/64 stelle fest, daß in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Verarbeitungssätze bestünden, wodurch sich Preisverzerrungen ergeben könnten. Unter Verarbeitungssätzen seien die Rohstoffmengen zu verstehen, welche die Produzenten jeweils zur Herstellung bestimmter Mengen von Verarbeitungserzeugnissen benötigten. Die Kommission sei also davon ausgegangen, daß die Verarbeitungsindustrien der einzelnen Mitgliedstaaten um so unrentabler gearbeitet hätten, je niedriger die Getreidepreise dieser Staaten gewesen seien. Diese Unterstellung verstoße gegen die Denkgesetze. Getreidepreise und Verarbeitungssätze seien voneinander unabhängige Größen. Die Unterschiede im Preisniveau hätten sich aus den von Land zu Land verschiedenen Gestehungskosten der Landwirtschaft ergeben, während die Höhe der Verarbeitungssätze von der Qualität der technischen Anlagen und ähnlichen Faktoren abhänge. Sollte jedoch jene Unterstellung wider Erwarten den Tatsachen entsprochen haben, so hätte die Kommission diese Tatsachen darlegen und die Regelungen der Verordnung entsprechend begründen müssen; da eine solche Begründung unterblieben sei, verletze die VO 162/64 Artikel 190 EWG-Vertrag.

Weiterhin diskriminiere die Verordnung die innergemeinschaftlichen Ausfuhren aus Hochpreis- nach Niedrigpreisländern zugunsten von Einfuhren aus dritten Ländern. Wenn — wie die Kommission angenommen habe — der von der VO 141/64 zugrunde gelegte einheitliche Verarbeitungssatz für die Niedrigpreisländer der Gemeinschaft tatsächlich nicht hoch genug gewesen wäre, hätte folgerichtig ein entsprechendes Schutzbedürfnis dieser Länder auch gegenüber Einfuhren aus dritten Staaten angenommen und der Abschöpfungsbetrag dementsprechend erhöht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, hätten die Importeure der genannten Mitgliedstaaten Getreideerzeugnisse aus dritten Ländern verhältnismäßig preiswert beziehen können, während die VO 162/64 entsprechende Einfuhren aus Hochpreisländern der EWG erheblich verteuert und damit praktisch unmöglich gemacht habe.

Schließlich hätte die Unterstellung, die Unternehmen der Niedrigpreisiänder hätten eine schlechtere Ausbeute gehabt, folgerichtig dazu führen müssen, die innergemeinschaftliche Abschöpfung zugunsten dieser Unternehmen herabzusetzen, um ihnen die Ausfuhr in Hochpreisländer zu ermöglichen. Das sei jedoch nicht geschehen, woraus sich eine weitere Diskriminierung — dieses Mal zum Nachteil der soeben genannten Unternehmen — ergebe.

Die Einfuhr- und Vorratsstelle hält die VO 162/64 'für gültig. Die Begrenzung der Erstattungshöchstbeträge sei sachgerecht. Die Pauschalierung könne nicht beanstandet werden, da sie eine einfachere Handhabung der Erstattungsregelungen bewirkt habe. Der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz, den der Bundesfinanzhof anführe, sei nur für den Aspekt der Einfuhren entwickelt worden und könne nicht für Erstattungen gelten. Im übrigen verweist die Einfuhr- und Vorratsstelle auf die Ausführungen der Kommission.

Die Kommission ist ebenfalls der Auffassung, die VO 162/64 sei gültig. Diese Verordnung verfolge den in der VO 141/64 angegebenen Zweck, Preisverzerrungen zu vermeiden, die sich in der Tat daraus hätten ergeben können, daß die Verarbeitungssätze von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden gewesen seien, während die VO 141/64 einheitliche Sätze festgelegt habe. Rechtliche Bedenken richteten sich daher in Wahrheit gegen die VO 141/64. Auch diese Verordnung sei jedoch mit dem Vertrag vereinbar, der nicht verbiete, Erstattungen im innergemeinschaftlichen Handel strengeren Bedingungen zu unterwerfen als Erstattungen für Ausfuhren nach dritten Ländern. Überdies habe sich die Herabsetzung der Erstattungshöchstsätze folgerichtig der Fortentwicklung des Gemeinsamen Marktes eingefügt, deren Ziel die Beseitigung jeglicher Erstattungen im innergemeinschaftlichen Handel gewesen sei.

Bei dem Erlaß der VO 162/64 sei die Kommission nicht von der — sicherlich unrichtigen — Auffassung ausgegangen, daß es nur in Niedrigpreisländern unrentabel arbeitende Betriebe gegeben hätte. Die Verordnung habe vielmehr sämtliche unrentabel arbeitenden Betriebe für die Übergangszeit vor dem Preisdruck wettbewerbsfähigerer Betriebe aus anderen Mitgliedstaaten schützen wollen. Das hierfür gewählte Mittel sei sachgerecht gewesen. Sonstige Maßnahmen, mit denen sich der gleiche Zweck hätte erreichen lassen, wären für die Beteiligten nachteiliger gewesen. So hätte eine Erhöhung des festen Teilbetrags der Abschöpfung den Binnenhandel der Gemeinschaft härter betroffen; die Herabsetzung der Verarbeitungskoeffizienten und damit der Erstattungshöchstsätze für die gesamte Gemeinschaft hätte die Wettbewerbsfähigkeit der Exporteure der Gemeinschaft gegenüber Drittländern beeinträchtigt; eine Staffelung dieser Koeffizienten nach Mitgliedstaaten wäre — gerade aus den von der Firma Rheinmühlen genannten Gründen — nicht vertretbar gewesen.

Die streitige Regelung habe keine Diskriminierung zugunsten der Einfuhren aus dritten Ländern geschaffen, da diese Einfuhren mit der — auf der Grundlage der nicht herabgesetzten Standardverarbeitungssätze berechneten — Drittlandsabschöpfung belastet gewesen seien. Überdies sei der feste Teilbetrag für Drittlandseinfuhren in voller Höhe bestehen geblieben, im Binnenhandel dagegen im Zuge der fortschreitenden Verwirklichung der Marktordnung herabgesetzt worden.

Der gegen die VO 162/64 erhobene Vorwurf der mangelnden Begründung gehe fehl, wenn man sich der oben dargelegten Auffassung anschließe.

3. Zur dritten Frage

Alle Beteiligten stimmen darin überein, daß der Begriff Ausfuhr nach dritten Ländern in der VO 164/64 den gleichen Sinn habe wie in der VO 19. Die Firma Rheinmühlen weist jedoch darauf hin, die dritte Frage brauche nicht beantwortet zu werden, da die zweite Frage zu bejahen sei. Die Einfuhr- und Vorratsstelle und die Kommission betonen, die Mitgliedstaaten seien auch im Rahmen der VO 164/64 befugt gewesen, jenen Begriff zu konkretisieren.

Entscheidungsgründe§

1 Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 15. Dezember 1970, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 3. März 1971, mehrere Fragen vorgelegt, welche die Auslegung der Verordnungen Nr. 19 des Rates und Nr. 164/64/EWG der Kommission sowie die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission betreffen.

Zur ersten Frage

2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, den Begriff Ausfuhr nach dritten Ländern in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auszulegen und ihn insbesondere gegenüber dem Begriff Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a derselben Verordnung abzugrenzen. Der Gerichtshof soll vor allem entscheiden, ob bei der Auslegung des ersten Begriffs von bestimmten in der Frage aufgezählten Merkmalen auszugehen ist oder ob hierbei andere, vom Gerichtshof zu erarbeitende Kriterien maßgebend sind.

3 1.Zur Zeit der umstrittenen Geschäfte enthielten die genannten Vorschriften auf dem Getreidesektor die Grundregelung für die Erstattungen, die bei Ausfuhren nach einem Mitgliedstaat oder bei Ausfuhren nach dritten Ländern gewährt werden konnten. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Frage, ob einige von der Klägerin vorgenommene Ausfuhren nach dritten Ländern gingen — und infolgedessen den entsprechenden Erstattungsanspruch begründen konnten — oder nach einem Mitgliedstaat, wie die Beklagte meint.

4 2.Die Verordnung Nr. 19 und die zu ihrer Durchführung ergangenen Maßnahmen haben die innergemeinschaftliche Erstattung und die Drittlandserstattung hinsichtlich des anspruchsbegründenden Tatbestandes und des Höchstbetrages unterschiedlich geregelt. Dies ergibt sich namentlich aus einem Vergleich zwischen den Artikeln 19 Absatz 2 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 sowie zwischen den Verordnungen Nr. 162/64 und Nr. 164/64. Der damit geschaffene Unterschied zwischen den beiden Erstattungsregelungen zeigt hinreichend, daß die Unterscheidung zwischen Ausfuhren nach dritten Ländern und nach Mitgliedstaaten eine gemeinschaftsrechtliche Bedeutung hat mit der Folge, daß die Mitgliedstaaten bei ihrer Ausgestaltung nicht über einen unbegrenzten Entscheidungsspielraum verfügen.

5 Die Artikel 20 und 19 der Verordnung Nr. 19 bestimmen jedoch, daß bei Ausfuhren nach dritten Ländern oder nach einem anderen Mitgliedstaat eine Erstattung gewährt werden kann. Es stand den Mitgliedstaaten also frei, von der Gewährung von Erstattungen gänzlich abzusehen, was a fortiori das Recht einschloß, den in den Gemeinschaftsverordnungen für die Erstattungen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen weitere hinzuzufügen.

6 Daher war das Vorliegen der die Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Verordnung Nr. 19 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmale, gleichgültig welches diese Merkmale waren, nur eine notwendige Voraussetzung, aber noch keine zureichende Bedingung für den Erstattungsanspruch. Somit konnte ein Mitgliedstaat nicht schon mit dem Hinweis darauf, daß eine Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne der Verordnung Nr. 19 vorliege, gezwungen werden, von der ihm in der Verordnung eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen.

7 Aus den Vorschriften und der Begründung der Verordnung Nr. 19 geht hervor, daß die in der Verordnung vorgesehenen Erstattungen dazu bestimmt waren, die Preisunterschiede zwischen den beteiligten Märkten auszugleichen. Folglich setzte die Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne dieser Verordnung voraus, daß die Ware auf dem Markt eines dritten Staates gehandelt wurde, dort also zumindest in den freien Verkehr gelangt sein mußte. Ein Mitgliedstaat konnte jedoch ohne Verstoß gegen die Verordnung Nr. 19 über diese gemeinschaftsrechtliche Mindestvoraussetzung hinaus den Nachweis verlangen, daß die Ware im Bestimmungsland gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet wurde.

8 Welche Beweise für das Vorliegen einer Ausfuhr nach einem dritten Land zu verlangen waren, konnten die Mitgliedstaaten mit der Einschränkung selbständig bestimmen, daß sie sich nicht mit unzureichenden Indizien begnügen durften.

9 Die Indizien, die als zureichend angesehen werden konnten, lassen sich nicht erschöpfend aufzählen, denn es hing weitgehend vom Sachverhalt des einzelnen Falles und insbesondere von der Gesamtheit der verfügbaren Indizien ab, ob das einzelne Indiz schlüssig war oder nicht. Es ist jedoch festzuhalten, daß die nationalen Behörden, wollten sie nicht offen zu Mißbräuchen einladen, sich für den Nachweis der Ausfuhr nach dritten Ländern weder mit der bloßen Tatsache begnügen durften, daß die Ware ohne DD4-Bescheinigung ausgeführt wurde, noch damit, daß sie nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen verbracht wurde (zweite Alternative der Frage, Buchstaben a und b).

10 Was die DD4-Bescheinigung anbelangt, die im übrigen nach der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 nur die Herkunft des eingeführten, nicht aber die Bestimmung des ausgeführten Erzeugnisses beweisen sollte, so ist hierzu vorgetragen worden, die Importeure in den Mitgliedstaaten hätten ein Interesse an der Anwendung der Gemeinschaftsabschöpfung gehabt, die niedriger war als die Drittlandsabschöpfung, und hätten daher auf die Ausstellung der DD4-Bescheinigung nur dann verzichtet, wenn sie lediglich als Transithändler hätten auftreten wollen, weil die Ware für ein Drittland bestimmt gewesen sei. Diese Argumentation geht fehl, denn es läßt sich nicht ausschließen, daß in gewissen Fällen der mit der Anwendung der Drittlandsabschöpfung verbundene Nachteil für den Importeur dadurch bei weitem ausgeglichen werden konnte, daß der Exporteur wegen der Drittlandserstattung günstigere Preise zugestehen konnte als die, die er ohne die Erstattung hätte anwenden müssen.

11 Was das Kriterium der nicht unmittelbaren Verbringung anbelangt, so braucht hierzu nur auf das Beispiel der Warenausfuhr von Deutschland nach Italien oder umgekehrt hingewiesen zu werden, die oft über Österreich oder die Schweiz geht, ohne daß dieser mit der geographischen Lage der beteiligten Staaten zusammenhängende Umstand das Geschäft zu einer Ausfuhr nach einem Drittland werden ließe.

Zur zweiten Frage

12 Die zweite Frage des Bundesfinanzhofs geht dahin, ob die Verordnung Nr. 162/64 der Kommission im Hinblick darauf ungültig sei, daß sie die Erstattungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten pauschal auf bestimmte Prozentsätze der nach der Verordnung Nr. 141/64 zulässigen Erstattungssätze beschränkt, während die Verordnung Nr. 164/64 für die im Handel mit Drittländern gewährten Erstattungen eine ähnliche Einschränkung nicht vorsieht.

13 Nach ihrem Wortlaut und den Gründen des Vorlagebeschlusses geht die Frage davon aus, daß sich die Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 162/64 daraus ergeben könne, daß die Verordnung den Handel zwischen Mitgliedstaaten diskriminiere oder den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz verkenne.

14 1.Das Diskriminierungsverbot wäre nur verletzt, wenn erwiesen wäre, daß der Verordnungsgeber der Gemeinschaft vergleichbare Sachverhalte unterschiedlich behandelt hätte. Die Vergleichbarkeit oder Nichtvergleichbarkeit der Gemeinschaftserstattungen auf der einen und der Drittlandserstattungen auf der anderen Seite ist nach den Zielen des Agrarrechts der Gemeinschaft zu beurteilen.

15 Nach Artikel 3 Buchstabe d des Vertrages umfaßt die Tätigkeit der Gemeinschaft die Einführung einer gemeinsamen Politik auf dem Gebiet der Landwirtschaft; diese Politik sollten die Mitgliedstaaten schrittweise während der Übergangszeit entwickeln und noch vor deren Ende festlegen, wie aus Artikel 40 des Vertrages hervorgeht, der hierfür eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte vorsieht. Diesen Zielsetzungen entsprechend regelte die Verordnung Nr. 19 nach ihrer Überschrift die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide.

16 Die stufenweise Herabsetzung der innergemeinschaftlichen Erstattungen fügte sich völlig in den Rahmen der schrittweisen Errichtung einer solchen Organisation ein, bei den Ausfuhren nach Drittländern scheidet dieser Beweggrund dagegen aus. Da die beiden Arten von Erstattungen sonach nicht miteinander vergleichbar sind, ist die durch die Verordnung Nr. 162/64 vorgenommene Herabsetzung der Höchstgrenze der innergemeinschaftlichen Abschöpfung nicht diskriminierend.

17 2.Was den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz anbelangt, so besagt zwar die neunte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 19, daß die einzuführende Regelung … die Beibehaltung der sich aus der Anwendung des Vertrages ergebenden Präferenz zugunsten der Mitgliedstaaten ermöglichen (muß). Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, daß diese Zielsetzung bei dem seinerzeitigen Entwicklungsstand des Marktes im wesentlichen die Einfuhrgeschäfte betraf. Die angeführte Begründungserwägung schloß nicht aus, daß für die Ausfuhr nach anderen Mitgliedstaaten unter den gegebenen Umständen die gleichen oder sogar weniger vorteilhafte Voraussetzungen aufgestellt wurden wie für die Ausfuhr nach Drittländern.

18 Nach alledem ergibt die Prüfung der vom Bundesfinanzhof vorgelegten Frage nichts, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64 in Frage stellen könnte.

Zur dritten Frage

19 Mit seiner dritten Frage ersucht der Bundesfinanzhof den Gerichtshof, zu entscheiden, ob das Tatbestandsmerkmal der, Ausfuhr nach dritten Ländern' im Sinne der Verordnung Nr. 164/64 im Hinblick auf die Beschränkung der Mitgliedstaatserstattung durch die Verordnung Nr. 162/64 und das damit verfolgte Ziel (Schutz des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und der Märkte der einführenden Mitgliedstaaten gegen Preisverzerrungen) anders, insbesondere enger auszulegen und gegenüber dem Begriff, Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat abzugrenzen (ist) als in den Fällen der Frage zu 1, das heißt, anders als in der Verordnung Nr. 19.

20 Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 164/64 spricht vom Handel mit dritten Ländern und regelt die im Handel mit diesen Ländern bei Ausfuhr der in der Verordnung Nr. 141/64/EWG genannten Verarbeitungserzeugnisse zu gewährende Erstattung. Der Ausdruck Handel mit dritten Ländern ist hier also als gleichbedeutend mit dem Ausdruck Ausfuhr nach dritten Ländern gebraucht, der sich übrigens in der Überschrift der Verordnung Nr. 164/64 findet.

21 Diese Verordnung, die nur für Drittlandserstattungen gilt, ist im Lichte des ihr im Range übergeordneten Artikels 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 auszulegen, der ihre wesentliche Grundlage darstellt.

22 Diese Vorschrift sieht zwar den Erlaß von Durchführungsbestimmungen über die Anspruchsvoraussetzungen und dié Festsetzung des Betrages der Erstattung vor, enthält aber nichts, was den Schluß zuließe, daß die Verfasser dieser Bestimmungen befugt gewesen seien, dem Ausdruck Ausfuhr nach dritten Ländern, sei es auch nur für ein Teilgebiet, einen anderen als den Sinn beizulegen, den er in Artikel 20 hat. Selbst wenn im übrigen eine solche Befugnis anzunehmen wäre, so wäre von ihr doch niemals Gebrauch gemacht worden.

23 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, daß der Ausdruck Ausfuhr nach einem Mitgliedstaat in keiner der aufgrund der Verordnung Nr. 19 ergangenen Vorschriften in irgendeiner Weise näher bestimmt worden ist.

24 Es ist daher davon auszugehen, daß der Ausdruck in der Verordnung Nr. 164/64 denselben Sinn hat wie in der Verordnung Nr. 19.

Kosten

25 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Rheinmühlen Düsseldorf, der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 3 Buchstabe d, 40 und 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihrer Artikel 19 und 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 zur Beschränkung des Höchstbetrags der Erstattung bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse nach den Mitgliedstaaten,

aufgrund der Verordnung Nr. 164/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zur Gewährung der Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern für Verarbeitungserzeugnisse aus Getreide und aus Reis,

aufgrund der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfungen,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Bundesfinanzhof gemäß dessen Beschluß vom 15. Dezember 1970 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :

Zur ersten Frage :

1. Der Begriff Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne von Artikel 20 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 setzte zumindest voraus, daß die Ware in einem Drittland in den freien Verkehr überführt worden war oder werden würde.

2. Es stand den Mitgliedstaaten frei, darüber hinaus zu verlangen, daß die Ware in diesem Land gebraucht oder verbraucht, be- oder verarbeitet worden war oder werden würde.

3. Die Mitgliedstaaten konnten selbständig bestimmen, welche Beweise für das Vorliegen einer Ausfuhr nach dritten Ländern zu verlangen waren; sie durften sich jedoch nicht mit unzureichenden Indizien begnügen, insbesondere nicht mit der bloßen Tatsache, daß die Ware ohne DD4-Bescheinigung ausgeführt oder nicht unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht worden war.

Zur zweiten Frage:

Die Prüfung der Frage des Bundesfinanzhofes hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 162/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 in Frage stellen könnte.

Zur dritten Frage:

Der Ausdruck Handel mit dritten Ländern hat in der Verordnung Nr. 164/64/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1964 die gleiche Bedeutung wie der Ausdruck Ausfuhr nach dritten Ländern im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19.