Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1971 – C-18/71
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:93
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 5. Oktober 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Wie wir aus anderen Verfahren wissen, wird in Italien aufgrund von Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse eine progressive Abgabe erhoben. Dies ist nach Ansicht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht mit Artikel 16 des EWG-Vertrags zu vereinbaren, demzufolge die Mitgliedstaaten … untereinander die Ausfuhrzölle und die Abgaben gleicher Wirkung spätestens am Ende der ersten Stufe aufheben (d. h. — gemäß Artikel 8 des EWG-Vertrags — mit Wirkung vom 1. Januar 1962). Die Kommission hat deshalb gegen die Italienische Republik ein förmliches Verfahren zur Feststellung einer Vertragsverletzung gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags durchgeführt (EuGH 7/68, XIV, 634). Darin ist der Gerichtshof der Auffassung der Kommission gefolgt. In seinem Urteil vom 10. Dezember 1968 hat er antragsgemäß festgestellt, die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft verstoßen, indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die in Artikel 37 des Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 vorgesehene progressive Abgabe erhoben hat.
Zur Beseitigung des kritisierten Gesetzes (soweit der innergemeinschaftliche Verkehr in Frage steht) kam es jedoch nicht. Deswegen ist jetzt übrigens ein neues Vertragsverletzungsverfahren (Rechtssache 48/71) wegen Nichtbefolgung des Urteils 7/68, also wegen Verletzung von Artikel 171 des EWG-Vertrags, anhängig gemacht worden.
Von dem erwähnten Gesetz ist auch die Kommanditgesellschaft Eunomia, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, betroffen. Sie hat nämlich am 4. März 1970 ein Gemälde im Werte von 500000 Lire in die Bundesrepublik Deutschland exportiert und dafür eine Exportabgabe in Höhe von 108750 Lire entrichten müssen. Da sie dies als nach dem EWG-Vertrag unzulässig ansieht, hat sie vor dem Tribunale in Turin gegen das italienische Unterrichtsministerium ein Zahlungsbefehlverfahren eingeleitet und gemäß Artikel 2033 des Codice civile die Rückerstattung der gezahlten Abgaben gefordert. Dafür beruft sie sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes. Insbesondere macht sie geltend, Artikel 16 des EWG-Vertrags, gegen den das maßgebliche italienische Gesetz verstoße, enthalte ein klares und präzises Verbot ohne irgendeinen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten; er entfalte also seit dem 1. Januar 1962 unmittelbare Wirkungen in den Mitgliedstaaten und sei sofort anwendbar in dem Sinne, daß die sich daraus ergebenden Rechte der einzelnen durch den nationalen Richter geschützt werden müßten. — Da es sich insoweit um eine Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechts handelt, hat der Präsident des Tribunale in Turin — wie von der Klägerin vorgeschlagen — am 6. April 1971 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist die Vorschrift des Artikels 16 des Vertrages ab 1. Januar 1962 auch in Italien eine sogleich anwendbare und unmittelbar wirkende Rechtsnorm?
2. Hat diese Norm bejahendenfalls von diesem Zeitpunkt an subjektive Rechte von Privatpersonen gegenüber dem italienischen Staat erzeugt, welche die Gerichte zu gewährleisten haben?
Die Beantwortung dieser Fragen, und zwar ihre zusammenfassende Beantwortung, dürfte nach der übereinstimmenden Ansicht der Kommission und der Klägerin, die sich im Verfahren vor dem Gerichtshof allein schriftlich und mündlich geäußert haben, keine Schwierigkeiten bereiten.
Tatsächlich existiert zum Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit von Vertragsvorschriften schon eine reichhaltige Rechtsprechung des Gerichtshofes. Auf sie ist von den am Verfahren Beteiligten gebührend hingewiesen worden und auf sie kann im gegenwärtigen Fall ohne weiteres zurückgegriffen werden.
Diese Rechtsprechung beginnt mit der Rechtssache 26/62 (Band IX, 25). Damals hat der Gerichtshof grundsätzlich hervorgehoben, die Gemeinschaft (stelle) eine neue Rechtsordnung des Völkerrechts dar … eine Rechtsordnung, deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die einzelnen sind. Das Gemeinschaftsrecht verleihe auch den einzelnen Rechte, und zwar nicht nur dort, wo der Vertrag dies ausdrücklich bestimme, sondern auch aufgrund von eindeutigen Verpflichtungen, die der Vertrag den einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen der Gemeinschaft auferlege. Zu Artikel 12 des EWG-Vertrags, der seinerzeit in Frage stehenden Vorschrift (der zufolge die Mitgliedstaaten untereinander weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einführen noch die in ihren gegenseitigen Handelsbeziehungen angewandten erhöhen), hat der Gerichtshof festgestellt, es handele sich um ein klares und uneingeschränktes Verbot, eine Verpflichtung, die durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt sei, der ihre Erfüllung von einem internen Rechtsetzungsakt abhängig machen würde, eine Vorschrift, deren Vollzug keines Eingriffs der staatlichen Gesetzgeber bedürfe.
Folglich könne diese Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie unmittelbare Wirkungen erzeugt und individuelle Rechte begründet, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.
Diese Rechtsprechung wurde in der Rechtssache 57/65 (Band XII, 265) fortgesetzt in bezug auf Artikel 95 des EWG-Vertrags, also hinsichtlich der für die Mitgliedstaaten geltenden Bestimmung, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten weder unmittelbar noch mittelbar höhere inländische Abgaben gleich welcher Art (zu erheben), als gleichartige inländische Waren unmittelbar oder mittelbar zu tragen haben, und insbesondere zu der Vorschrift des Absatzes 3 von Artikel 95, wonach die Mitgliedstaaten spätestens mit Beginn der zweiten Stufe die bei Inkrafttreten dieses Vertrages geltenden Bestimmungen aufheben oder berichtigen, die den obengenannten Vorschriften entgegenstehen. Zwar ging es hier um eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zum Handeln, zur Anpassung innerstaatlicher Vorschriften; da aber hinsichtlich des Zeitpunkts kein staatliches Ermessen galt, die Anpassung gemäß Artikel 95 Absatz 3 spätestens am 31. Dezember 1961 vorgenommen sein mußte und weil Artikel 95 Absatz 1 eine klare und unbedingte Verpflichtung enthält, die keine Maßnahmen … der Mitgliedstaaten erforderlich macht, konnte hervorgehoben werden, es handele sich um eine vollständige, rechtlich vollkommene Verbotsnorm, die nach Ablauf der in Absatz 3 erwähnten Frist volle Wirksamkeit erlangte und geeignet sei, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen.
Auf dieser Linie liegt auch das Urteil der Rechtssache 13/68 (Band XIV, 689 ff.), das zu den Artikeln 31 und 32 des EWG-Vertrags ergangen ist, also zu dem Verbot, neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, und zu der Anordnung, die Mitgliedstaaten dürften in ihrem gegenseitigen Handelsverkehr die bei Inkrafttreten dieses Vertrages bestehenden Kontingente und Maßnahmen gleicher Wirkung nicht einschränkender gestalten. Insoweit wurde (namentlich zu Artikel 31 des Vertrages) festgestellt, für die Zeit nach der Notifizierung der Listen der liberalisierten Waren oder spätestens nach Ablauf der Notifizierungsfrist (also auch bei Nichterfüllung der entsprechenden Handlungspflicht der Mitgliedstaaten) enthalte Artikel 31 ein klares Verbot, eine Verpflichtung, die durch keinen Vorbehalt der Staaten eingeschränkt (sei), der ihre Erfüllung von einem internen Rechtsetzungsäkt oder einer Maßnahme der Organe der Gemeinschaft abhängig machen würde. Er eigne sich also vorzüglich dazu, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den ihrem Recht unterworfenen Personen zu erzeugen, er begründe individuelle Rechte, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben. Eine unmittelbare Geltung wurde nur hinsichtlich der Artikel 32 Absatz 2 letzter Satz und 33 verneint, und zwar deswegen, weil sie eine schrittweise Beseitigung im Laufe der Übergangszeit vorsahen, d. h. eine Verpflichtung zu einem Tun, bei deren Erfüllung die Mitgliedstaaten über einen Entscheidungsspielraum verfügten. Sie waren deshalb zu wenig bestimmt, als daß ihnen unmittelbare Geltung beigemessen werden konnte.
Schließlich ist noch — ohne daß die Aufzählung vollständig wäre — die Rechtssache 33/70 (Band XVI, 1221 ff.) zu erwähnen. In ihr handelte es sich gleichfalls um eine vertragliche Handlungspflicht, nämlich die aus Artikel 13 des EWG-Vertrags sich ergebende, die die schrittweise Aufhebung der zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abgaben mit gleicher Wirkung wie Einfuhrzölle betraf. Diese Aufhebung hatte während der Übergangszeit und in der von der Kommission durch Richtlinien bestimmten Zeitfolge, in dem genannten Fall spätestens bis zum 1. Juli 1968 zu erfolgen.
Dazu hat der Gerichtshof bekanntlich festgestellt, die fragliche Richtlinie habe einen Endtermin gesetzt, bis zu dem die aus Artikel 13 sich ergebende Verpflichtung auszuführen war. Danach habe ein klares und eindeutiges Verbot gegolten, an das die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt geknüpft (hätten), der sein Wirksamwerden von einem positiven innerstaatlichen Rechtsakt oder einem Einschreiten der Gemeinschaftsorgane abhängig machen würde. Es sei deshalb davon auszugehen, daß die betreffende Richtlinie der Kommission in Verbindung mit den Artikeln 9 und 13 Absatz 2 des Vertrages unmittelbare Wirkungen in den Beziehungen zwischen dem Mitgliedstaat, an den die Richtlinie gerichtet war, und seinen Bürgern erzeuge und für diese vom 1. Juli 1968 an Rechte begründet habe, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben.
Tatsächlich kann der Gesamtheit dieser Rechtsprechung die für das gegenwärtige Verfahren richtige Lösung ohne Schwierigkeiten entnommen werden. Wir stellen fest, daß Artikel 16, um den es jetzt geht, von Ausfuhrzöllen und Abgaben gleicher Wirkung spricht, also Begriffe verwendet, die denen des Artikels 12 vergleichbar sind. Für die Aufhebung wird ein Endzeitpunkt fixiert, und zwar im Vertrag selbst, also nicht einmal durch einen Akt des sekundären Gemeinschaftsrechts. Irgendein Raum für staatliches Ermessen ist nicht zu erkennen. Zusammen mit Artikel 9, nach dem Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion ist, die das Verbot umfaßt, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, enthält Artikel 16 des EWG-Vertrags folglich seit dem 1. Januar 1962 ein klares, präzises, durch keinen Vorbehalt und keine Bedingung eingeschränktes Verbot. Die in Betracht kommenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sind im Sinne der bisherigen Rechtsprechung komplett, juristisch vollkommen. Es werden also Rechte der einzelnen begründet, die die nationalen Gerichte zu schützen haben, wobei es — auch insofern ist an eine Feststellung des Urteils 13/68 zu erinnern — der staatlichen Rechtsordnung überlassen bleibt, die betreffenden Rechte zu qualifizieren und die für ihren Schutz zuständigen Gerichte zu bestimmen.
In diesem Sinne — weitere Ausführungen erübrigen sich wohl — ist auf die Anfrage des Präsidenten des Tribunale in Turin zu antworten.