Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.10.1971 – C-18/71

ECLI:EU:C:1971:99

In der Rechtssache 18/71

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Tribunale Turin in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit der

KOMMANDITGESELLSCHAFT EUNOMIA DI PORRO & CO.

gegen

das UNTERRICHTSMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 16 EWG-Vertrag

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter) und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Italien führte durch Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 (Gazetta ufficiale Nr. 184 vom 8. August 1939) eine progressive Abgabe bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse ein.

Die Kommission war der Meinung, die Italienische Republik habe durch die Weitererhebung dieser Abgabe nach dem 31. Dezember 1961 gegen die ihr nach Artikel 16 EWGV obliegenden Verpflichtungen verstoßen, und rief nach Artikel 169 EWGV den Gerichtshof an, um diesen Verstoß feststellen zu lassen. Durch Urteil vom 10. Dezember 1968 (Rechtssache 7/68, Kommission gegen Italienische Republik, Slg. XIV, 645) entschied der Gerichtshof, daß die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 16 des Vertrages verstoßen hat, indem sie über den 1. Januar 1962 hinaus bei der Ausfuhr von Gegenständen von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse nach den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft die genannte Abgabe erhob.

Das Gesetz Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 ist bis heute nicht ausdrücklich aufgehoben worden.

2. Am 4. März 1970 führte die Firma Eunomia über das Zollamt Domodossola ein Gemälde im Wert von 500000 Lire in die Bundesrepublik Deutschland aus. Auf dieses Ausfuhrgeschäft wurde eine Abgabe von 108750 Lire erhoben und vom Exporteur bezahlt, doch strengte dieser am 2. April 1971 beim Präsidenten des Tribunale Turin ein Mahnverfahren an, um die Erstattung des nach seiner Auffassung vom italienischen Staat ohne Rechtsgrund erhobenen Betrages zu erreichen.

3. Durch Verfügung vom 6. April 1971 hat der Präsident des Tribunale Turin das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof nach Artikel 177 EWGV um Vorabentscheidung über folgende Fragen ersucht:

1) Ist die Vorschrift des Artikels 16 des Vertrages von Rom eine ab 1. Januar 1962 auch im italienischen Staatsgebiet sogleich anwendbare und unmittelbar geltende Rechtsnorm?

2) Hat diese Norm bejahendenfalls von diesem Zeitpunkt an subjektive Rechte von Privatpersonen gegenüber dem italienischen Staat erzeugt, welche die italienischen Gerichte zu beachten haben?

4. Die Vorlage ist am 15. April 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Firma Eunomia haben schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Beteiligten haben in der Sitzung vom 21. September 1971 mündliche Erklärungen abgegeben.

Die Firma Eunomia war durch die Rechtsanwälte Professor Ubertazzi und Capelli und die Kommission durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo vertreten.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1971 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 der Satzung

A — Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. Die Kommission führt aus, der Vertrag bestimme für die Beseitigung der bestehenden Zölle und Abgaben zweierlei:

für die Einfuhrzölle und -abgaben: die schrittweise Aufhebung während der Übergangszeit (Artikel 9 und Artikel 13 bis 15);

für die Ausfuhrzolls und -abgaben: die Aufhebung spätestens am Ende der ersten Stufe, d. h. am 31. Dezember 1961 (Artikel 9 und 16).

Die Verpflichtung zur Aufhebung der Ausfuhrzölle und -abgaben hänge daher nur vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung ab: der Beendigung der ersten Stufe der Übergangszeit; diese Bedingung sei am 1. Januar 1962 erfüllt gewesen.

Seit diesem Zeitpunkt sei die genannte Verpflichtung vollständig und rechtlich vollkommen. Sie müsse, wie die Kommission meint, unmittelbare Wirkungen erzeugen und individuelle Rechte begründen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten hätten.

2. Alle in der Rechtsprechung des Gerichtshofes für die unmittelbare Geltung der Vertragsvorschriften über Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgestellten Voraussetzungen seien im übrigen erfüllt:

In seinem Urteil vom 26. Juni 1966 (Lütticke, Rechtssache 57/65, Slg. XII., 258 ff.) habe der Gerichtshof zu Artikel 95 entschieden, daß eine allgemeine Bestimmung, die mit einer aufschiebenden Fristablaufsklausel ausgestattet ist, nach Ablauf der Frist ihre volle und uneingeschränkte Wirksamkeit entfalte.

In seinem Urteil vom 19. Dezember 1968 (Salgoil, Rechtssache 13/68, Slg. XIV, 680 ff.) habe der Gerichtshof entschieden, daß bei Verpflichtungen zu einem Tun zu prüfen sei, ob die Mitgliedstaaten zur Erfüllung dieser Verpflichtungen über einen Entscheidungsspielraum verfügen, der die unmittelbare Geltung ganz oder teilweise ausschließen würde.

Der Kommission erscheint es ausgeschlossen, daß Artikel 16 den Mitgliedstaaten einen solchen Entscheidungsspielraum vorbehalte, denn diese Vorschrift müsse in allen Mitgliedstaaten gleiche Geltung haben.

Schließlich habe das Urteil SACE vom 17. Dezember 1970 (Rechtssache33/70, Slg. XVI, 1213 ff.) in einem Falle, der die Verpflichtung zur Aufhebung einer Einfuhrabgabe nach den Artikeln 9 und 13 EWGV betraf, geklärt, daß ein Abgabenerhebungsverbot unmittelbare Wirkungen erzeugen könne, wenn es klar und eindeutig ist und die Mitgliedstaaten daran keinen Vorbehalt geknüpft haben, der sein Wirksamwerden von einem positiven innerstaatlichen Rechtsakt oder einem Einschreiten der Gemeinschaftsorgane abhängig machen würde.

Die Bestimmungen von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 16 enthalten nach Auffassung der Kommission für die Erhebung von Ausfuhrabgaben ein derartiges Verbot, das sich seit dem 1. Januar 1962 vorzüglich eigne, unmittelbare Wirkungen zu erzeugen, zumal Artikel 16 im Gegensatz zu Artikel 13 für sein Inkrafttreten sogar keinerlei Mitwirkung von Gemeinschaftsorganen vorsehe.

B — Erklärungen der Firma Eunomia

1. Die Firma Eunomia bemerkt, die Zulässigkeit der Vorlage an den Gerichtshof stehe außer Zweifel: Der Gerichtshof habe bereits entschieden, daß die Vorlage im Rahmen eines Mahnverfahrens zulässig sei, auch wenn der Antragsgegner vor dem nationalen Gericht noch nicht gehört worden sei (Urteil vom 17. Dezember 1970, Rechtssache 33/70, SACE, Slg. XVI, 1213 ff.).

2. In der Sache ist die Firma Eunomia der Auffassung, die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsnorm und damit die Unanwendbarkeit der durch das Gesetz von 1939 eingeführten Abgabe auf Kunstwerke ergäben sich einerseits aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 10. Dezember 1968 (7/68, Kommission gegen die Italienische Republik, Slg. XIV, 634 ff.) und andererseits aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage der unmittelbaren Geltung.

a) Das Urteil vom 10. Dezember 1968, Rechtssache 7/68, Kommission gegen Italienische Republik (a.a.O.), habe die Rechtsnatur der Abgabe, um die es auch in diesem Rechtsstreit gehe, geklärt und die Rechtswidrigkeit der Abgabe nachgewiesen. Das Urteil habe entschieden, daß die Zollunion auch für Werke von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse gilt und daß eine Abgabe auf die Ausfuhr dieser Gegenstände die gleiche Wirkung wie ein Ausfuhrzoll hat. Diese Abgabe habe daher seit dem 1. Januar 1962 nicht mehr erhoben werden dürfen, denn das Gemeinschaftsrecht habe Vorrang vor dem innerstaatlichen Recht.

b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes müßten folgende Voraussetzungen gegeben sein, damit eine Norm als unmittelbar geltend angesehen werden könne:

Die Bestimmung müsse klar und eindeutig sein (folgende Urteile des Gerichtshofes: vom 5. Februar 1963, Rechtssache 26/62, Van Gend & Loos, Slg. IX 3 ff.; vom 15. Juli 1964, Rechtssache 6/64, Costa gegen ENEL, Slg. X, 1259 ff.; vom 19. Dezember 1968, Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. XIV, 680 ff.).

Sie müsse unbedingt sein, und ihr Vollzug dürfe von keinen weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder Gemeinschaftsorgane abhängig sein. Indes nehme nicht jede Intervention der Mitgliedstaaten der Gemeinschaftsnorm ipso facto die unmittelbare Geltung: Das sei nur der Fall, wenn die weiteren Maßnahmen eines Mitgliedstaates in der Gemeinschaftsnorm ausdrücklich vorgesehen seien und eine unerläßliche Ergänzung zu ihr darstellten, ohne die sie nicht angewendet werden könnte. In anderen Fällen, in denen sich die staatliche Maßnahme nur stillschweigend aus der Notwendigkeit ergebe, den Vertrag zu erfüllen (Artikel 95 Absatz 3 zum Beispiel), oder innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht erfolgt sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1968, Rechtssache 13/68, Salgoil, Slg. XIV, 680 ff.), bleibe die Norm unmittelbar anwendbar.

Sie müsse bei ihrer Anwendung einen Entscheidungsspielraum der Mitgliedstaaten ausschließen (Fall des Artikels 97).

c) Die Firma Eunomia meint, Artikel 16 erfülle alle diese Voraussetzungen.

Die Vorschrift sei klar und eindeutig.

Die in ihr enthaltene Rechtsnorm sei an keine Bedingung geknüpft: Für ihr Inkrafttreten sei nur eine Frist bestimmt gewesen, die jedoch seit dem 1. Januar 1962 abgelaufen sei.

Außerdem sehe die Vorschrift keine Maßnahmen der Mitgliedstaaten vor, die ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit entgegenständen. Die einzige Mitwirkung, auf die Artikel 16 des Vertrages indirekt hinweise, sei das Einverständnis mit dem Vollzug der in dieser Vorschrift stillschweigend enthaltenen, entgegenstehendes Recht aufhebenden Bestimmung.

Schließlich verfügten die Mitgliedstaaten über keinen Entscheidungsspielraum. Der Gerichtshof habe dies bereits im Hinblick auf die Artikel 9 und 13 EWGV entschieden (Urteil vom 17. Dezember 1970, Rechtssache 33/70, SACE, Slg. XVI 1213 ff.). Um so mehr müsse es für die Bestimmungen von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 16 gelten, die keinerlei Mitwirkung irgendwelcher Organe — etwa durch den Erlaß von Richtlinien — vorsähen.

Die Firma Eunomia schlägt daher vor, die beiden gestellten Fragen zu bejahen.

Entscheidungsgründe§

1 Der Präsident des Tribunale Turin hat dem Gerichtshof mit Beschluß vom 6. April 1971, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 15. April 1971, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zwei Fragen nach der Auslegung von Artikel 16 dieses Vertrages vorgelegt.

2 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß bei dem innerstaatlichen Gericht ein Anspruch auf Erstattung der Ausfuhrabgabe für Gegenstände von künstlerischem, geschichtlichem, archäologischem oder ethnographischem Interesse anhängig ist, die aufgrund des italienischen Gesetzes Nr. 1089 vom 1. Juni 1939 bei der Ausfuhr eines Kunstwerkes nach einem anderen Mitgliedstaat entrichtet wurde.

3 Diese Abgabe ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 10. Dezember 1968 in der Rechtssache 7/68 entschieden hat, als Abgabe mit gleicher Wirkung wie ein Ausfuhrzoll anzusehen und fällt unter den Anwendungsbereich von Artikel 16 des Vertrages.

4/6 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob Artikel 16 eine ab 1. Januar 1962 im italienischen Staatsgebiet sogleich anwendbare und unmittelbar geltende Rechtsnorm ist. Für den Fall der Bejahung der ersten Frage wird der Gerichtshof ferner gebeten zu entscheiden, ob diese Norm von dem genannten Zeitpunkt an subjektive Rechte gegenüber dem italienischen Staat erzeugt hat, welche die Gerichte zu beachten haben. Wegen ihres engen Zusammenhangs sind die beiden Fragen gemeinsam zu prüfen.

7/8 Gemäß Artikel 9 EWGV ist Grundlage der Gemeinschaft eine Zollunion, die namentlich das Verbot umfaßt, zwischen den Mitgliedstaaten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Nach Artikel 16 heben die Mitgliedstaaten untereinander die Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung spätestens am Ende der ersten Stufe auf.

9/11 Die Bestimmungen von Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 16 beinhalten spätestens seit dem Ende der ersten Stufe ein klares und eindeutiges Erhebungsverbot für sämtliche Abgaben gleicher Wirkung wie Ausfuhrzölle; die Mitgliedstaaten haben an dieses Verbot keinen Vorbehalt geknüpft, der sein Wirksamwerden von einem positiven innerstaatlichen Rechtsakt oder einem Einschreiten der Gemeinschaftsorgane abhängig machen würde. Das Verbot ist seiner Natur nach durchaus geeignet, in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern unmittelbare Wirkungen zu erzeugen. Deshalb begründen diese Bestimmungen seit dem Ende der ersten Stufe, also seit dem 1. Januar 1962, für die einzelnen Bürger Rechte, welche die innerstaatlichen Gerichte zu beachten haben; ihnen können entgegenstehende Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts nicht entgegengehalten werden, auch wenn der Mitgliedstaat ihre Aufhebung verzögert hat.

Kosten

Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Da das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit ist, obliegt die Kostenentscheidung diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommanditgesellschaft

Eunomia di Porro & Co. und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 16 und 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Beschluß des Präsidenten des Tribunale Turin vom 6. April 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Artikel 16 EWG-Vertrag erzeugt seit dem 1. Januar 1962, dem Ende der ersten Stufe der Übergangszeit, unmittelbare Wirkungen in den Rechtsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Bürgern und begründet individuelle Rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu beachten haben.