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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1971 – C-23/71
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:94
Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer
Vom 5. Oktober 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Im Rahmen eines bei ihm anhängigen Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht zu Tongeren den Gerichtshof um die Auslegung der Ratsverordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (Amtsblatt Nr. 30 vom 16. 12. 1958, S. 561) ersucht.
Dazu muß man wissen, daß der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein belgischer Staatsbürger mit gegenwärtigem Wohnsitz in Belgien, in der Zeit vom 16. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1969 als landwirtschaftlicher Arbeiter in Frankreich gearbeitet hat und als solcher in Frankreich bei der Mutualité sociale agricole de la Somme gegen Krankheit und Invalidität versichert war. Am 1. Januar 1970 wurde er Gehilfe (aidant) im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters. In dieser Eigenschaft ist er bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens versichert. Die fälligen Beiträge hat er regelmäßig entrichtet. Im Januar 1970 kam die Ehefrau des Klägers zur Entbindung in eine belgische Klinik. Die dadurch entstandenen Pflegekosten sollten dem Kläger nach seiner Ansicht vom Landsbond der Christelijke Mutualiteiten in Brüssel, der für ihn zuständigen Versicherung, erstattet werden. Dies verweigert die Versicherung jedoch mit der Begründung, nach den für den gegenwärtigen Fall maßgebenden Vorschriften, dem Arrêté Royal vom 30. Juli 1964 (portant les conditions dans lesquelles l'application de la Loi du 9 août 1963 instituant et organisant un régime d'assurance obligatoire contre la maladie et l'invalidité est étendue aux travailleurs indépendants), müsse bei Eintritt des Risikos eine Mindestversicherungszeit von 6 Monaten bestanden haben, was für den Antragsteller nicht zutreffe.
Mit diesem Bescheid nicht einverstanden, hat Herr Janssen das Arbeitsgericht in Tongeren angerufen. Im Verfahren hat er vor allem geltend gemacht, nach der Ratsverordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer müßten die von ihm in Frankreich zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt werden. Damit sei das nach belgischem Recht bestehende Erfordernis einer Mindestversicherungszeit erfüllt. Da auf diese Weise eine Frage des europäischen Rechts zum Inhalt des Verfahrens gemacht worden ist, hat das Gericht durch Urteil vom 30. April 1971 eine Aussetzung des Verfahrens angeordnet und um Vorabentscheidung ersucht über
die Auslegung der Worte und ihnen Gleichgestellte in den EWG-Verord nungen Nr. 3 und 4 und insbesondere über die Frage, ob mithelfende Familienangehörige im Sinne der belgischen Sozialgesetzgebung, die als Selbständige angesehen werden, als den Arbeitnehmern Gleichgestellte unter diese Verordnung fallen.
Für die Beantwortung dieser Frage, zu der sich lediglich der Kläger des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert haben, muß zunächst — was das belgische Recht angeht — folgendes bemerkt werden.
Die Krankheits- und Invaliditätsversicherung ist in Belgien in einem Gesetz vom 9. August 1963 geregelt. Seinem Artikel 22 zufolge kann die Anwendung des Gesetzes durch Arrêté Royal ganz oder teilweise auf unabhängige Erwerbstätige und Gehilfen erstreckt werden. Das ist geschehen durch das bereits erwähnte Arrêté Royal vom 30. Juli 1964, zuletzt geändert durch Arrêté Royal vom 29. Juni 1970. Dabei gilt nach Artikel 6 des Arrêté Nr. 38 vom 27. Juli 1967 über das soziale Statut der unabhängigen Erwerbstätigen eine Definition, der zufolge Gehilfen (aidants) Personen sind, die in Belgien gewöhnlich während mindestens 18 Tagen im Jahr einen selbständigen Erwerbstätigen vertreten oder ihm helfen, ohne durch einen Arbeitsvertrag gebunden zu sein. Es werden solche Gehilfen also als unabhängige Erwerbstätige angesehen.
Artikel 16 der Verordnung Nr. 3 über, die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, die für den Kläger nach seiner Ansicht damals einschlägige Norm im Kapitel Krankheit; Mutterschaft, bestimmt andererseits: Gelten für einen Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellte nacheinander oder abwechselnd die Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten, so werden für den Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistlingsanspruches die nach den Rechtsvorschriften jedes Mitgliedstaats zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden. Da der Kläger als Arbeitnehmer im strengen Sinne nicht anzusehen ist, kommt es somit — wie das vorlegende Gericht zutreffend erkannt hat — darauf an, was unter Gleichgestellten im Sinne der Verordzu verstehen ist.
Dieser Begriff (Gleichgestellter) ist in den Gemeinschaftstexten zwar nirgends definiert. Zu ihm und damit zum persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 3 sind aber schon zwei Vorabentscheidungen des Gerichtshofes ergangen. An sie ist zunächst zu erinnern, und von ihnen ist für die Lösung des jetzigen Falles auszugehen.
So wurde in der Rechtssache 75/63 (Band X, 395 ff.) hervorgehoben, der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter lehne sich an die Vorschriften des Vertrages, soweit sie sozialversicherungsrechtlicher Natur sind, an. Der Begriff ein Arbeitnehmer oder ihm Gleichgestellter erstrecke sich auf alle Personen, die in dieser Eigenschaft, gleichviel unter welcher Bezeichnung, von den verschiedenen Systemen des innerstaatlichen Sozialversicherungsrechts erfaßt werden. Die Gleichstellung bestimmt sich demnach nicht nach nationalem Arbeitsrecht, sondern nach nationalem Sozialversicherungsrecht.
Auf dieser Linie liegt auch das Urteil der Rechtssache 19/68 (Band XIV, S. 717 ff.). Der sachliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3, so heißt es dort, bestimmt sich im wesentlichen nach dem der in ihnen (nämlich den Gemeinschaftsbestimmungen) bezeichneten nationalen Sozialversicherungsvorschriften. Darüber hinaus wird betont, der Kreis der Personen, für welche die Verordnung gelte, sei weitgezogen, es würden nicht nur die Arbeitnehmer im engeren Sinne, sondern auch alle ihnen Gleichgestellten erfaßt. Wie weit die Gleichstellung im einzelnen gehe, lasse sich nur nach den nationalen Rechten bestimmen, auf welche die Verordnung verweise. Eine solche Gleichstellung liege stets dann vor, wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Vorschriften über ein allgemeines Sozialversi cherungssystem auf eine Personengruppe erstreckt werden, die nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der Verordnung Nr. 3 gehört.
Letzteres scheint nun tatsächlich nach belgischem Recht — soweit es bisher erwähnt wurde — für die landwirtschaftlichen Gehilfen (aidants) anzutreffen.
Indessen kann dieser sich auf den ersten Blick ergebende Eindruck — wie die Kommission mit Recht hervorhebt —, bei genauerer Betrachtung wohl keinen Bestand haben. Zwar schließt der Begriff Gleichstellung — das hat die Kommission überzeugend dargetan — nicht aus, daß die Erstreckung eines allgemeinen Sozialversicherungssystems mit einigen Sondermodalitäten verbunden wird. Es dürfen aber doch, nach dem Wortsinn des Begriffes und nach dem System der Verordnung Nr. 3, nicht Bedingungen gegeben sein, denen zufolge für bestimmte Personengruppen, die nicht Arbeitnehmer im strengen Wortsinne sind, in Wahrheit ein ausgeprägtes, spezielles und damit autonomes Regime gilt. Dies wird man indessen nach belgischem Recht für die unabhängigen Erwerbstätigen und die Gehilfen (aidants) annehmen müssen. Kennzeichnend ist insofern schon, daß nach Artikel 18 § 3 des bereits erwähnten Arrêté Royal Nr. 38 vom 27. Juli 1967 das Leistungsregime für die unabhängigen Erwerbstätigen und Gehilfen im Rahmen des Gesetzes vom 9. August 1963, also nicht durch einfache Erstreckung, zu organisieren war.
Bei näherem Zusehen — und das ist noch wichtiger — zeigt sich außerdem, daß das maßgebliche Arrêté Royal vom 29. Juni 1970 eine genaue Definition der Erstreckung des allgemeinen Regimes gibt. Tatsächlich werden aus ihm nur gewisse Leistungen übernommen, nämlich Leistungen für schwere Risiken im Krankheitsfalle (das hat die Kommission auf Seite 13 ihres Schriftsatzes im einzelnen dargestellt). Endlich machen Vorgeschichte und System des Arrêté Royal vom 27. Juli 1967 über die Organisation des sozialen Statuts der unabhängigen Erwerbstätigen klar, daß es hier um die Schaffung eines geschlossenen, einheitlichen Sonderregimes für die bezeichneten Personengruppen ging. Dies erfolgte durch Vereinheitlichung des Anwendungsbereichs der drei Sektoren (Familienzulagen, Ruhegehalts- und Hinterbliebenenleistungen sowie Leistungen bei Krankheit und Invalidität); durch die Vereinheitlichung der Modalitäten der Versicherung und der Beitragszahlung und durch die Zusammenfassung der Strukturen (Schaffung eines Office national d'assurance social pour travailleurs indépendants). Von einer Gleichstellung mit den Arbeitnehmern im Sinne des Artikels 16 der Verordnung Nr. 3 zu sprechen, erscheint somit tatsächlich ausgeschlossen, will man den Begriff nicht auf Fälle erstrecken, in denen spezielle autonome Regime für bestimmte Personengruppen geschaffen worden sind.
Daß diese Beurteilung sachgerecht ist, wird im übrigen durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (Amtsblatt L 149, S. 2 ff.) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, bestätigt. In Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung, die an die Stelle der Verordnung Nr. 3 treten soll, findet sich für den Begriff Arbeitnehmer die Definition: jede Person, die gegen ein Risiko oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer erfaßt werden, pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist, und zwar vorbehaltlich der Einschränkungen in Anhang V. Eine solche Einschränkung wurde aber unter anderem für Belgien festgelegt, und zwar mit den Worten: Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung gilt nicht für selbständige Erwerbstätige oder sonstige Personen, die nach dem Gesetz vom 9. August 1963 zur Einführung und Errichtung eines Versicherungssystems gegen Krankheit und Invalidität krankenversichert sind, solange sie in dieser Hinsicht nicht den gleichen Versicherungsschutz genießen wie Arbeitnehmer. In der Tat läßt sich — wie die Kommission gesagt hat — nur so das paradoxe Ergebnis vermeiden, daß selbständige Erwerbstätige im Sinne des belgischen Rechts bei einem Aufenthalt oder bei Begründung eines Wohnsitzes im Ausland einen weitergehenden Schutz genießen als in Belgien selbst.
In Übereinstimmung mit der Kommission und entgegen der Ansicht des Klägers, der für seinen abweichenden Standpunkt stichhaltige Argumente aus den Gemeinschaftstexten nicht aufzuzeigen vermochte, ist demnach auf die vom Arbeitsgericht Tongeren gestellte Frage wie folgt zu antworten :
Personen, auf die wie auf die Gehilfen im Sinne des belgischen Rechts nach nationalem Recht ein für Arbeitnehmer im Hinblick auf ein Risiko oder mehrere Risiken geschaffenes allgemeines System der sozialen Sicherheit erstreckt worden ist, können dann nicht als Gleichgestellte im Sinne der Verordnung Nr. 3 angesehen werden, wenn die Erstreckung nicht alle Risiken erfaßt, in Wahrheit also die Schaffung eines speziellen autonomen Regimes beabsichtigt ist.