Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.10.1971 – C-23/71
ECLI:EU:C:1971:101
In der Rechtssache 23/71
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank des Arrondissements Tongeren (Belgien) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
HERR MICHEL JANSSEN, Selbständiger, wohnhaft in Rekem,
gegen
LANDSBOND DER CHRISTELIJKE MUTUALITEITEN, Brüssel,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Begriffs den Arbeitnehmern Gleichgestellte, auf den einige Bestimmungen der Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer verweisen,
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco (Berichterstatter) und P. Pescatore.
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr Michel Janssen war vom 16. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1969 als Landarbeiter in Frankreich beschäftigt. Während dieser Zeit war er dort ordnungsgemäß bei der Mutualité sociale agricole de la Somme versichert. Am 1. Januar 1970 gab Herr Janssen seine Arbeit in Frankreich auf und wurde mithelfender Familienangehöriger im Betrieb seines Vaters. Seither ist er als Selbständiger dem Landsbond der Christelijke Mutualiteiten angeschlossen. Noch im gleichen Monat wurde seine Frau zur Entbindung in das Krankenhaus Bilzen aufgenommen.
Den Antrag des Herrn Janssen auf Erstattung der hierdurch angefallenen Kosten lehnte der genannte Versicherungsträger mit der Begründung ab, der Betroffene habe die in Artikel 25 des Koninklijke Besluit vom 30. Juli 1964 über die Krankenversicherung der Selbständigen vorgesehene Wartezeit (6 Monate) nicht erfüllt. Unter Berufung auf die Verordnungen Nrn. 3 und 4 der EWG macht Herr Janssen geltend, diese Ablehnung sei unbegründet.
Die mit dem Rechtsstreit befaßte Arbeidsrechtbank Tongeren hat mit Urteil vom 30. April 1971 das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof gemäß Artikel 177 des Vertrages um Vorabentscheidung über die Auslegung der Worte, und ihnen Gleichgestellte' in den EWG-Verordnungen Nrn. 3 und 4 und insbesondere über die Frage ersucht, ob mithelfende Familienangehörige im Sinne der belgischen Sozialgesetzgebung, die als Selbständige angesehen werden, als den Arbeitnehmern Gleichgestellte unter diese Verordnung fallen.
2. Das Vorlageurteil ist am 10. Mai 1971 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.
Herr Michel Janssen, vertreten durch Rechtsanwalt André Janssen, und die Kommission der EWG, vertreten durch ihren Rechtsberater Robert C. Fischer als Bevollmächtigten, haben gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Kommission hat in der Sitzung vom 21. September 1971 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1971 vorgetragen.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes
A — Erklärungen des Klägers des Ausgangsverfahrens
a) Zu den belgischen Rechtsvorschriften
Aus diesen Rechtsvorschriften, insbesondere aus Artikel 26 Absatz 4 des Koninklijke Besluit (K.B.) vom 30. Juli 1964, sei zu entnehmen, daß eine in Belgien zurückgelegte Beschäftigungszeit als Arbeitnehmer in bestimmter Weise für die Erfüllung der Wartezeit des Selbständigen angerechnet werde.
b) Zu den Gemeinschaftsverordnungen
Aus dem Wortlaut und Geist der Gemeinschaftsverordnungen ergebe sich, daß in Frankreich zurückgelegte Beschäftigungszeiten als Arbeitnehmer den in Belgien zurückgelegten Beschäftigungszeiten gleichgestellt würden.
Was den Wortlaut dieser Verordnungen anbelangt, werde insbesondere auf die Artikel 9 (1), 16, 17 und 18 der Verordnung Nr. 3 und auf die Artikel 7 (2), 13, 14, 15 und 16 der Verordnung Nr. 4 des Rates verwiesen. Außerdem sei die Verordnung Nr. 3 laut ihrem Artikel 5 Buchstabe a an die Stelle des allgemeinen französisch-belgischen Abkommens vom 17. Januar 1948 getreten (auf dessen Artikel 5 Absatz 3 und 6 Absatz 2 besonders hinzuweisen sei). Infolgedessen müßten den Betroffenen zumindest die gleichen Vorteile wie in diesem Abkommen geboten werden.
Was den Geist der Gemeinschaftsverordnungen anbelange, so solle nach den Grundprinzipien des Artikels 51 EWGV, auf dem die Verordnung Nr. 3 beruhe, mit der durch diese Verordnung geschaffenen Regelung gerade verhindert werden, daß in einem Mitgliedstaat zurückgelegte Beschäftigungszeiten als für den Arbeitnehmer verloren oder unverwertbar angesehen werden, wenn dieser seinen Wohn- oder Beschäftigungsort wechselt. Gerade um diesen Nachteil zu vermeiden, sähen Artikel 51 des Vertrages und die Verordnung Nr. 3 die Zusammenrechnung der zurückgelegten Beschäftigungszeiten vor.
Außerdem seien die Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates auf den vorliegenden Fall anzuwenden, weil erstens der mithelfende Familienangehörige unter den Begriff Gleichgestellter im Sinne der Verordnung Nr. 3 falle, und weil zweitens diese Verordnung nach ihrem Artikel 4 unter anderen auf den Arbeitnehmern Gleichgestellte, für welche Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten galten, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen Anwendung finde. Im vorliegenden Fall hätten für den Versicherten vom 16. Oktober 1967 bis zum 31. Dezember 1969 die französischen Rechtsvorschriften im Sinne der genannten Verordnung gegolten.
B — Erklärungen der EG-Kommission
Die EG-Kommission untersucht zunächst die verschiedenen Aspekte und die Tragweite des Kriteriums, von dem der Gerichtshof nach ihrer Ansicht bei der Entscheidung über die Gleichstellung ausgegangen ist (Urteile 75/63 und 19/68) und bemerkt sodann, nach dieser Rechtssprechung sei die Frage, ob eine Person in einem Einzelfall einem Arbeitnehmer gleichgestellt ist, letztlich nach nationalem Recht zu beantworten.
Obwohl der Gerichtshof im Verfahren nach Artikel 177 EWGV nicht berechtigt sei, die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts auszulegen, müsse er doch, um den nationalen Gerichten Anhaltspunkte für ihre Urteilsfindung geben zu können, die innerstaatlichen Rechtsvorschriften prüfen, die mit der vorgelegten Frage zusammenhängen.
Aus den die streitige Frage betreffenden belgischen Rechtsvorschriften sei folgendes zu entnehmen:
Die Begriffe Selbständiger und mithelfender Familienangehöriger seien für die Sozialversicherung im K.B. Nr. 38 vom 27. Juli 1967 (Belgisch Staatsblad vom 29. Juli 1967) über das Sozialstatut der Selbständigen und der mithelfenden Familienangehörigen klar umschrieben.
Auf diese Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen sei das allgemeine System der Pflichtversicherung gegen Krankheit und Invalidität ausgedehnt worden; hierzu werde verwiesen auf Artikel 22 des Gesetzes vom 9. August 1963 (Belgisch Staatsblad vom 1. und 2. November 1963) — in der Folge mehrfach geändert, namentlich durch Artikel 27 des K.B. vom 27. Juli 1967 — und auf Artikel 1 Absatz 1 des K.B. vom 30. Juli 1964 (Belgisch Staatsblad vom 13. August 1964) in seiner wiederholt, zuletzt durch den K.B. vom 29. Juni 1970 geänderten Fassung (Belgisch Staatsblad vom 11. Juli 1970).
Auf den ersten Blick legten diese Vorschriften die Annahme nahe, daß hier ein Sachverhalt wie der gegeben sei, auf den der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung abgestellt habe, daß nämlich ein allgemeines, dem Schutz gegen ein oder mehrere Risiken dienendes System auf eine Personengruppe erstreckt werde, die nicht zu den Arbeitnehmern gehört; bei eingehender Prüfung dieser Rechtsvorschriften werde jedoch deutlich,
daß die Erstreckung des allgemeinen Systems des Sozialversicherungszweiges Krankheit-Invalidität, wie sie sich aus Artikel 1 Absatz 1 des (durch den K.B. vom 29. Juni 1970 neugefaßten) K.B. vom 30. Juli 1964 ergebe, auf die Selbständigen nur den Zweck gehabt habe, bestimmte Einzelleistungen des allgemeinen Systems zu gewähren (nämlich lediglich die Leistungen für die großen Risiken auf dem Gebiet der Krankenpflege). Die Selbständigen genössen sonach in Belgien in der Kranken- und Invalidenversicherung nicht den gleichen Schutz wie die Arbeitnehmer. Es sei daher kaum möglich anzunehmen, daß sie auf diesem Gebiet den Arbeitnehmern gleichgestellt seien. Dies entspreche übrigens der Regelung, die der Rat mit seiner Verordnung vom 14. Juli 1971 (Amtsblatt 1971 Nr. L 149) zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, geschaffen habe (für Belgien sei insbesondere Anhang V zu dieser Vorschrift zu beachten);
nach dem genannten K.B. vom 27. Juli 1967 sei für das dort geregelte Sozialstatut folgende Organisation vorgesehen:
die Vereinheitlichung der Anwendungsbereiche der drei Teilgebiete: Familienleistungen, Alters- und Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Krankheit und Invalidität (Kapitel I),
die Vereinheitlichung der Bestimmungen über Versicherungspflicht und Beitragszahlung: Mitgliedschaft bei einem einzigen Versicherungsträger, einheitliche Beitragszahlung usw. (Kapitel II),
die Vereinheitlichung der Strukturen, namentlich durch die Schaffung eines Rijksdienst voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen (staatliche Sozialversicherungsanstalt für Selbständige) (Kapitel V).
Für die Leistungen und für die Staatszuschüsse verweise der K.B. auf die Gesetze über die Schaffung der Versicherungssysteme für Selbständige in den drei fraglichen Sektoren (Artikel 18 Absatz 3 dieses K.B., der auf das Gesetz vom 9. August 1963 tot instelling van een regeling voor verplichte ziekte- en invaliditeitsverzekering — über die Einführung einer Kranken- und Invalidenpflichtversicherung — verweise).
Sonach ergebe sich aus sämtlichen genannten Vorschriften, daß das allgemeine Kranken- und Invalidenversicherungssystem zwar auf die Selbständigen erstreckt worden sei, daß diese Erstrek kung jedoch keine Gleichstellung beinhalte. Die Erstreckung sei nur eine teilweise, denn:
einesteils genössen die Selbständigen einen geringeren Versicherungsschutz als die Arbeitnehmer nach dem allgemeinen System;
andernteils habe man mit dieser Erstreckung für die Selbständigen ein Sonderstatut schaffen wollen, das die drei Risiken umfasse, gegen die sie gegenwärtig geschützt seien, und das ausdrücklich die Rechtsstellung der Selbständigen anders als die der Arbeitnehmer habe regeln und für die ersteren eine eigenständige Sonderregelung treffen sollen.
Aufgrund dieser Ausführungen meint die Kommission, die gestellte Frage sei wie folgt zu beantworten:
Personen wie die mithelfenden Familienangehörigen, auf die nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften ein allgemeines, dem Schutz gegen ein oder mehrere Risiken dienendes Sozialversicherungssystem für Arbeitnehmer erstreckt wurde, sind nicht als, den Arbeitnehmern Gleichgestellte' anzusehen, wenn diese Erstreckung das jeweilige Risiko nur teilweise deckt und zur Schaffung einer unabhängigen Sonderregelung für diese Personen führt.
Entscheidungsgründe§
1 Die Arbeidsrechtbank Tongeren hat dem Gerichtshof durch Urteil vom 30. April 1971, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Mai 1971, aufgrund von Artikel 177 EWGV eine Frage nach der Auslegung des in den Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates der EWG gebrauchten Ausdrucks Gleichgestellte vorgelegt.
2 Als erstes wird gefragt, ob der Begriff den Arbeitnehmern Gleichgestellte im Sinne der Verordnungen des Rates auf mithelfende Familienangehörige anwendbar sein kann, die nach den belgischen Kranken- und Invalidenversicherungsvorschriften als Selbständige anzusehen sind.
3/9 Der persönliche Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 3 wird in deren Artikel 4 bestimmt, wonach diese Verordnung … auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung findet, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten … Die zur Durchführung der Verordnung Nr. 3 ergangene Verordnung Nr. 4 verweist in ihrem Artikel 1 auf die genannte Bestimmung. Diese zieht den Kreis der Personen, für welche die Verordnung gilt, weit, indem sie nicht nur Arbeitnehmer im engen Sinn, sondern auch alle ihnen Gleichgestellte erfaßt. Insoweit kommt in ihr eine allgemeine Tendenz des Sozialrechts der Mitgliedstaaten zum Ausdruck, die dahin geht, die Versicherung auf neue Personengruppen zu erstrecken, die den gleichen Risiken und Wechselfällen unterliegen. Wie weit diese Gleichstellung im einzelnen geht, läßt sich jedoch nur nach den nationalen Rechtsvorschriften bestimmen, auf welche die Verordnung Nr. 3 verweist. Eine solche Gleichstellung liegt stets dann vor, wenn nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Vorschriften über ein allgemeines Sozialversicherungssystem auf eine Personengruppe erstreckt werden, die nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne der genannten Verordnung gehört; hierbei kommt es nicht darauf an, welcher Mittel und Wege sich der staatliche Gesetzgeber zu diesem Zweck bedient. Durch die Erstreckung dieser Bestimmungen müssen die Betroffenen aber gegen ein oder mehrere Risiken einen Schutz erlangen, der dem vergleichbar ist, den das allgemeine System gegen das jeweilige Risiko gewährt.
10 Die gestellte Frage kann aber auch eine Entscheidung darüber zum Ziel haben, ob eine nach den belgischen Kranken- und Invalidenversicherungsvorschriften als mithelfender Familienangehöriger geltende Person aus den nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als Arbeitnehmer zurückgelegten Versicherungszeiten Ansprüche auf Vorteile wie z. B. eine Befreiung von der Wartezeit herleiten kann, die nach den Vorschriften über die Kranken- und Invalidenversicherung der Selbständigen an nach belgischem Recht zurückgelegte frühere Versicherungszeiten als Arbeitnehmer geknüpft sind.
11/12 Die Artikel 48 bis 51 des Vertrages haben damit, daß sie die Freizügigkeit der Arbeitnehmer vorsehen, dem Arbeitnehmerbegriff einen gemeinschaftsrechtlichen Inhalt gegeben. Der in der Verordnung Nr. 3 zur Erläuterung des Begriffs Arbeitnehmer verwendete Ausdruck Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte bezieht sich nach dem ausdrücklichen Wortlaut von Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung nicht nur auf Personen, für die als solche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, sondern auch auf diejenigen, für die diese Rechtsvorschriften galten.
13/14 Das Ziel der Artikel 48-51 würde verfehlt, wenn den Arbeitnehmern Versicherungszeiten, die sie nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegt haben, verlorengehen müßten, falls sie die ihnen gewährleistete Freizügigkeit ausnutzen, ihren Beschäftigungsort wechseln und dadurch dem Sozialversicherungssystem eines anderen Mitgliedstaats unterstellt werden. Dieses Ergebnis findet übrigens eine Bestätigung in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3, wonach für die Zulassung zur Pflichtversicherung Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten als des Wohnsitzstaats der betreffenden Person zurückgelegt worden sind, soweit erforderlich wie Versicherungszeiten angerechnet werden, die nach den Rechtsvorschriften des letzteren Staates zurückgelegt worden sind.
15 Nach alledem ist wie folgt zu entscheiden: Lassen es die für die Leistungen an Selbständige maßgebenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu, für den Erwerb des Leistungsanspruchs Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Betroffene in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer zurückgelegt hat, so sind für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Betroffene als Arbeitnehmer in der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat.
Kosten
16 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der .mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 bis 51,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
aufgrund der Verordnung Nr. 4 des Rates zur Durchführung und Ergänzung der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften,
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm durch Urteil der Arbeidsrechtbank des Arrondissements Tongeren vom 30. April 1971 vorgelegte Frage für Recht erkannt :
1. Unter den Begriff den Arbeitnehmern Gleichgestellter im Sinne der Verordnungen Nrn. 3 und 4 des Rates fällt auch der als Selbständiger geltende mithelfende Familienangehörige im Sinne des belgischen Rechts, soweit nach diesem Recht der Geltungsbereich des allgemeinen, dem Schutz gegen ein oder mehrere Risiken dienenden Sozialversicherungssystems für Arbeitnehmer auf ihn erstreckt wird, wenn er durch diese Erstreckung in dem genannten System den gleichen Schutz genießt, den das allgemeine System gewährt.
2. Lassen es die für die Leistungen an Selbständige maßgebenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu, für den Erwerb des Leistungsanspruchs Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Betroffene in der Sozialversicherung für Arbeitnehmer zurückgelegt hat, so sind für die Anwendung dieser Rechtsvorschriften Versicherungszeiten zu berücksichtigen, die der Betroffene als Arbeitnehmer in der Sozialversicherung eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat.