Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 09.12.1971 – C-21/71
Generalanwalt Alain Dutheillet de Lamothe · ECLI:EU:C:1971:120
Schlussanträge des Generalanwalts
Alain Dutheillet de Lamothe
vom 9. Dezember 1971
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Am 29. Juni 1967 führte die Firma Brodersen in Lübeck, die auf das Schälen von Getreidekörnern spezialisiert ist, 270 Tonnen Gerstenkörner nach Dänemark aus.
Wegen der Höhe der Erstattung, die das Unternehmen für dieses Ausfuhrgeschäft beanspruchen konnte, kam es zu einem Rechtsstreit mit der zuständigen deutschen Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel.
Die Firma Brodersen vertrat immer den Standpunkt, sie könne die für periförmig geschliffene Gerste vorgesehene Erstattung verlangen. Die deutschen Behörden waren stets gegenteiliger Auffassung. Nachdem sie anfänglich jegliche Erstattung abgelehnt hatten, gewährten sie der Firma Brodersen schließlich die Erstattung für geschliffene Gerste, die wohlbemerkt niedriger ist als die für periförmig geschliffene Gerste.
Für die Unterscheidung geschliffener Gerste von periförmig geschliffener Gerste kommen drei verschiedene Kriterien in Betracht:
1. ein, wie man sagen könnte, optisches oder granulometrisches Kriterium, das von der Form des Getreidekorns, dem Grad des Abschliffs oder der Schälung, von den Ausmaßen des Korns ausgeht,
2. der Aschegehalt des Erzeugnisses,
3. sein Stärkegehalt.
Diese drei Kriterien decken sich offensichtlich nicht, sie schließen sich auch nicht gegenseitig aus, lassen sich aber kombinieren.
So sah die seinerzeit geltende deutsche Erstattungsregelung nebeneinander Voraussetzungen vor, die an den Aschegehalt, und solche, die an das optische Kriterium anknüpften.
Das von der Firma Brodersen ausgeführte Erzeugnis erfüllte zwar die Voraussetzung eines bestimmten Aschegehalts, genügte aber nach Auffassung der zuständigen deutschen Stelle nicht dem in der deutschen Regelung niedergelegten optischen Kriterium.
Das angerufene Hessische Finanzgericht hat sich ersichtlich gefragt, ob die von ihm anzuwendende nationale Regelung mit einem gewissen gemeinschaftsrechtlichen Begriff von der Unterscheidung zwischen geschliffener und periförmig geschliffener Gerste zu vereinbaren sei.
Dies ist der tiefere Grund für die beiden Fragen, die das Gericht Ihnen vorgelegt hat und deren Wortlaut Sie vor sich sehen.
I
Ausgehend von der Auslegungsmethode in Ihrem jüngst ergangenen Urteil vom 24. November 1971 (Siemers) schlage ich Ihnen für diese beiden Fragen eine einzige Antwort vor, die es Ihnen erspart, über recht schwer zu entscheidende, ja sogar zu verstehende technische und naturwissenschaftliche Fragen zu befinden, aber gleichwohl dem nationalen Richter die zu einer klaren Entscheidung erforderlichen gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze an die Hand gibt und ihm die Tragweite dieser Grundsätze an den Gegebenheiten des Sachverhalts näher erläutert.
Anwendbar sind die Grundsätze, die Sie bereits in Ihrem Urteil vom 27. Oktober 1971 (Rheinmühlen) herausgearbeitet haben.
Das Ausfuhrgeschäft fand statt am 29. Juni 1967, also vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120/67, das frühestens auf den 1. Juli 1967 anzusetzen ist.
Deshalb waren die Artikel 19 und 20 der Grundverordnung Nr. 19 des Rates, die die Mitgliedstaaten ermächtigten, im Rahmen bestimmter, von den Gemeinschaftsbehörden festgelegter Höchstbeträge Erstattungen zu gewähren, Grundlage der anwendbaren Erstattungsregelung.
In Ihrem bereits erwähnten Urteil in der Sache Rheinmühlen haben Sie entschieden, daß damals
1. die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Voraussetzungen für die von ihnen beschlossenen Erstattungsgewährungen verpflichtet waren, einige im Hinblick auf die Anwendung des in der Verordnung Nr. 19 vorgesehenen allgemeinen Systems erforderliche Regeln und Grundsätze zu beachten;
2. sie dagegen berechtigt waren, den für die Durchführung des gemeinsamen Systems erforderlichen Voraussetzungen für die Erstattungsgewährung noch andere, insbesondere engere Voraussetzungen hinzuzufügen.
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ist unbestreitbar festzustellen, daß während jenes Zeitraums ein gewisser gemeinschaftsrechtlicher Anhaltspunkt für die Unterscheidung zwischen geschliffener Gerste und periförmig geschliffener Gerste erforderlich war.
Die Durchführungsverordnungen zur Verordnung Nr. 19 legten nämlich für die Erstattungen, die gewährt werden konnten, unterschiedliche Höchstbeträge fest, je nachdem es sich um .geschliffene oder um periförmig geschliffene Gerste handelte, dabei war der Höchstbetrag für periförmig geschliffene Gerste höher als für geschliffene Gerste.
Die Mitgliedstaaten durften daher nur solche Erzeugnisse als periförmig geschliffene Gerste geltend zulassen, die zumindest auch einer gewissen gemeinschaftsrechtlichen Begriffsbestimmung entsprachen, denn sonst hätten die die zulässigen Erstattungen begrenzenden Höchstbeträge keinen Sinn mehr gehabt, und die Gemeinschaftsmittel, die schon einen großen Teil dieser Erstattungslasten trugen, wären der Gefahr einer unnötigen zusätzlichen Belastung ausgesetzt gewesen.
II
Es bleibt noch dieses gemeinschaftsrechtliche Minimum zu bestimmen, das die Mitgliedstaaten bei der Unterscheidung von geschliffener Gerste und perlförmig geschliffener Gerste beachten mußten.
Dieses gemeinschaftsrechtliche Minimum scheint mir für die fragliche Zeit nur, und zwar ausschließlich, in der den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zu entnehmenden Unterscheidung zwischen geschliffener und periförmig geschliffener Gerste zu bestehen.
Die Lösung ergibt sich meines Erachtens aus dem Zusammenhang der anwendbaren Vorschriften.
1. Während dieser ganzen Zeit bestimmte sich der Höchstbetrag der Erstattung nach dem beweglichen Teilbetrag der Abschöpfung; dieses System übernahm auch Artikel 1 der im Zeitpunkt des umstrittenen Ausfuhrgeschäfts allein anwendbaren Verordnung Nr. 60/66 der Kommission.
Der bewegliche Teilbetrag wird für die Getreidearten, um die es hier geht, nach den Vorschriften der Verordnung Nr. 141/64 des Rates vom 21. Oktober 1964 berechnet, und zwar insbesondere nach deren Artikel 5, der unter anderem die Erzeugnisse der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs aufführt.
Damals gab es jedoch zu dieser Tarifnummer noch keine eigene Erläuterung des Gemeinsamen Zolltarifs.
Die genannte Tarifnummer übernahm aber unverändert eine Position des Brüsseler Zolltarifschemas, und nach ständiger Rechtsprechung dienen beim Fehlen eigener Erläuterungen des Gemeinsamen Zolltarifs die Brüsseler Erläuterungen zur Unterscheidung der in den einzelnen Tarifpositionen genannten Erzeugnisse.
Die Mindestvoraussetzung, welche sonach die Mitgliedstaaten für die Unterscheidung zwischen geschliffener und periförmig geschliffener Gerste zu beachten hatten, war also die im wesentlichen optische Voraussetzung, wie sie in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas und insbesondere in den Absätzen 3 und 4 dieser Erläuterungen niedergelegt ist.
2. Ich habe mir die Frage vorgelegt, ob dieses gemeinschaftsrechtliche Minimum nicht außerdem noch ein auf den Aschegehalt des Erzeugnisses abstellendes Kriterium umfaßt, das in einer Verordnung Nr. 164/64 der Kommission vom 29. Oktober 1964 aufgetaucht war und auf das auch die Verordnung Nr. 11/66 der Kommission verwies.
Aufgrund der Prüfung der Vorschriften bin ich jedoch zu der Auffassung gelangt, daß dies für die fragliche Zeit nicht zutraf.
Die Verordnung Nr. 164/64 wurde durch die im Zeitpunkt der Ausfuhr allein anwendbare Verordnung Nr. 60/66 ausdrücklich aufgehoben.
Die Verordnung Nr. 11/66 änderte nur die in der Verordnung Nr. 164/64 festgelegten Prozentsätze. Da diese letztere Verordnung und das durch sie geschaffene System durch die Verordnung Nr. 60/66 ausdrücklich aufgehoben wurden, ist damit meines Erachtens gleichzeitig die Verordnung Nr. 11/66 unausgesprochen, aber denknotwendig ebenfalls aufgehoben worden.
Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 60/66 und dem der Verordnung Nr. 120/67 hatten die Mitgliedstaaten aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts also nur das den Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema zu entnehmende Kriterium zu beachten.
Ich beantrage daher, für Recht zu erkennen:
Bis zum Inkrafttreten der Verordnung Nr. 120/67 konnten die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für die Gewährung der Erstattungen, zu deren Einführung sie ermächtigt waren, nach ihrem Ermessen festlegen, soweit diese Vorausetzungen mit den von den Gemeinschaftsbehörden erlassenen Vorschriften vereinbar waren.
Hinsichtlich der Erstattungen, die für die Ausfuhr von geschliffener oder periförmig geschliffener Gerste nach Drittländern gewährt werden konnten, durften die Mitgliedstaaten während der Geltung der Verordnung Nr. 60/66 im Hinblick auf die von den Gemeinschaftsbehörden festgelegten Erstattungshöchstbeträge als periförmig geschliffene Gerste nur solche Erzeugnisse ansehen, die zumindest den in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas niedergelegten Voraussetzungen entsprachen.
Während dieses Zeitraums konnten die nationalen Behörden diesen Mindestvoraussetzungen weitere einengende Voraussetzungen hinzufügen.