Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.12.1971 – C-21/71
ECLI:EU:C:1971:125
In der Rechtssache 21/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Hessischen Finanzgericht (VII. Senat) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
HEINRICH P. BRODERSEN NACHF., GMBH & Co. KG, Lübeck,
gegen
EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt am Main,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die den Begriffen Getreidekörner, geschliffen, von Gerste und Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen der in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vorgesehenen Erstattungsregelung für die Ausfuhr von Agrarerzeugnissen nach dritten Ländern zu gebende Auslegung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), R. Monaco und P. Pescatore,
Generalanwalt: A. Dutheillet de Lamothe
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Anwendbare Vorschriften, Sachverhalt und Verfahren
Um die Ausfuhr nach dritten Ländern auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, sieht Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt Nr. 30, S. 933 ff.) vor, daß Erstattungen gewährt werden können.
Für den im vorliegenden Fall interessierenden Zeitraum wurden die Kriterien für die Festsetzung der bei Verarbeitungserzeugnissen zu gewährenden Erstattungsbeträge durch die Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates vom 21. Oktober 1964 (Amtsblatt Nr. 169, S. 2666 ff.) bestimmt.
Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung trifft eine unterschiedliche Regelung für geschliffene und für periförmig geschliffene Gerste, denn bei der Bestimmung des Erstattungshöchstbetrages ist für geschliffene Gerste der mittlere Abschöpfungsbetrag von 160 kg und für perlförmig geschliffene Gerste von 250 kg die Bezugsgröße.
Die Begriffe Getreidekörner, geschliffen, und Getreidekörner, periförmig geschliffen, finden sich bereits in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62, die insoweit die Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs übernimmt. Diese Tarifnummer unterscheidet Getreidekörner, geschliffen, von Gerste und Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste.
Später stellte die Verordnung Nr. 60/66/EWG der Kommission (Amtsblatt Nr. 103, S. 1854 ff.) zur Beschränkung des Höchstbetrages der zulässigen Erstattungen zusätzliche Kriterien auf.
In Ausführung ihres Rechts zur Gewährung von Erstattungen erließen die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Bestimmungen über die Tatbestandsmerkmale des Erstattungsanspruchs.
§ 5 Absatz 2 der deutschen Erstattungsverordnung Getreide erhielt durch Verordnung vom 25. Juli 1966 (Bundesanzeiger Nr. 137 vom 27. Juli 1966) unter Ziffer 3 und 4 folgende Fassung:
3.geschältem oder geschliffenem Getreide der Nummer ex 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem Umrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 102 Kilogramm des jeweiligen Grunderzeugnisses,
4.Getreidekörner, periförmig geschliffen, der Nummer ex 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifsa)von Gerste mit einem Aschegehalt im Trockenstoff von weniger als eins von Hundert (ohne Talkum) nach dem Umrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 220 Kilogramm Gerste,b)von Gerste in allen anderen Fällen nach dem Umrechnungssatz von 100 Kilogramm zu 160 Kilogramm Gerste.
Die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel stellte in ihren Richtlinien vom 15. April 1966 (Bundesanzeiger Nr. 73 vom 19. April 1966) folgende Begriffsbestimmung auf:
Beurteilung, ob es sich um periförmig geschliffene Gerste handelt.
Periförmig geschliffene Gerste ist nur ein Erzeugnis, dessen Aschegehalt ein Gewichtshundertteil (ohne Talkum), bezogen auf Trockenstoff, nicht überschreitet, das geschält und allseitig rund und glatt geschliffen ist, so daß die Körner weder tiefe Furchen, Kanten, Keimlinge noch Spelzenreste aufweisen und die Aleuronzellen so weitgehend entfernt sind, daß die Stärkezellen zu mehr als der Hälfte auf der ganzen Oberfläche des Korns sichtbar sind. Das Erzeugnis muß eine einheitliche Körnung aufweisen, der Breitenunterschied (Seitenabstand) von mindestens 70 v. H. der Körner darf höchstens 0,5 mm, aller Körner höchstens 1,0 mm (Feststellung durch Siebanalysen mit Rundlochsieben oder durch Messen von 200 Körnern) betragen.
Angabe des Breitenunterschieds bei 70 v. H. der Körner sowie des Breitenunterschieds bei allen Körnern.
Aschegehalt in Gewichtshundertteilen (ohne Talkum), bezogen auf Trockenstoff.
Durch Bescheid vom 18. Juli 1967 lehnte die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel die von der Firma Heinrich P. Brodersen für die am 29. Juni 1967 erfolgte Ausfuhr von 270000 kg Gerstenkörnern nach Dänemark beantragte Erstattung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beschaffenheit der Probe entspreche nicht der von perlförmig geschliffenen Gerstenkörnern; außerdem habe es sich bei der ausgeführten Ware auch deshalb nicht um periförmig geschliffene Gerstenkörner gehandelt, weil bei der Mehrzahl der Körner erhebliche Keimlingsreste festgestellt worden seien.
Vor dem Hessischen Finanzgericht, bei dem die Firma Brodersen Klage auf Erstattungsgewährung erhoben hat, ist zwischen den Parteien im wesentlichen streitig, wie beschaffen Gerstenkörner sein müssen, um den Begriff Gerstenkörner, periförmig geschliffen, zu erfüllen. Im Laufe des Verfahrens hat die Einfuhr- und Vorratsstelle der Klägerin den in der deutschen Regelung für geschliffene Gerste vorgesehenen Erstattungsbetrag gezahlt, der jedoch erheblich niedriger ist als der für periförmig geschliffene Gerste vorgesehene Betrag. Die Klägerin des Ausgangsverfahren verlangt weiter den Unterschiedsbetrag.
Durch Beschluß vom 25. Februar 1971, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 27. April 1971, ersucht das Hessische Finanzgericht den Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag um Vorabentscheidung über folgende Fragen:
1. Was ist unter den in der Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs genannten Begriffen
a) Getreidekörner, geschliffen, von Gerste und
b) Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste
zu verstehen?
2. Wie und wodurch unterscheiden sich die beiden unter 1. genannten Warenarten; ist es insbesondere für die Tarifierung der zu 1. b) genannten Ware erforderlich, daß die Getreidekörner nahezu die Form einer Perle — also annähernd einer Kugel oder eines Ellipsoïdes — annehmen und deswegen keine Furchen und Keimlingsreste aufweisen, oder genügt es, daß die Fruchthülle vom Getreidekorn fast vollständig entfernt worden ist und daß die beiden Kornenden abgerundet worden sind, so daß also noch Keimlingsreste vorhanden sind?
In den Gründen seines Beschlusses führt das Finanzgericht aus, der in der deutschen Regelung für die beiden Arten von Gerstenkörnern vorgesehene unterschiedliche Erstattungssatz entspreche den Vorschriften von Artikel 5 Absatz 1 unter C (b) sowie unter D (a) der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates vom 21. Oktober 1964.
Das Finanzgericht bemerkt ferner, dem Gemeinsamen Zolltarif sei nicht zu entnehmen, wie die Waren der Tarifnummer 11.02 A III b 2 aa von denen der Tarifnummer 11.02 A III b 3 aa abzugrenzen seien, insbesondere auch nicht, wodurch sich geschliffene Gerstenkörner von periförmig geschliffenen Gerstenkörnern unterscheiden. Der deutsche Wortlaut des Tarifs lasse nur erkennen, daß der Bearbeitungsgrad für periförmig geschliffene Körner intensiver sein müsse als für geschliffene Körner. Für die Frage, welcher Bearbeitungsgrad erforderlich sei, um Getreidekörner als perlförmig geschliffen ansehen zu können, bedürfe es einer Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs. Aus diesem Grunde habe das Finanzgericht dem Gerichtshof die vorstehend wiedergegebenen Fragen vorgelegt.
Die Firma H. P. Brodersen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission haben in der Sitzung vom 12. Oktober 1971 mündliche Erklärungen abgegeben. Die Firma H. P. Brodersen war dort durch Rechtsanwalt Modest, zugelassen in Hamburg, die Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel durch Rechtsanwalt Stockburger, zugelassen in Frankfurt am Main, und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften durch ihren Rechtsberater Kalbe vertreten.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 9. Dezember 1971 vorgetragen.
II — Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG eingereichte Erklärungen
Die Firma Brodersen, Klägerin des Ausgangsverfahrens, hebt zunächst die Nachteile hervor, die sich aus der Rückwirkung von Entscheidungen über Tarifauslegungen sowohl im Hinblick auf die Rechtssicherheit als auch im Hinblick auf die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts ergeben, denn es sei nicht sicher, daß alle Mitgliedstaaten die vom Gerichtshof für eine bestimmte Tarifnummer gegebene Auslegung einheitlich für die Vergangenheit anwenden.
Die Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs könne für Ausfuhren nicht anders ausgelegt werden als für Einfuhren. Der Begriff periförmig geschliffene Gerste könne also bei einer Ausfuhr nicht enger sein als bei einer Einfuhr.
Die Klägerin untersucht sodann anhand der technischen Einzelheiten die Beschaffenheitsmerkmale und die Zusammensetzung des Gerstenkorns in chemischer und ernährungsphysiologischer Hinsicht sowie unter dem Gesichtspunkt des Aschegehalts.
Sie hält es im Hinblick aut die Beantwortung der dem Gerichtshof vorgelegten Fragen für zweckmäßig, folgende Bestimmungen heranzuziehen:
a) die Erläuterungen des Brüsseler Zollrates zur Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs,
b) die Rechtsverordnungen des Bundesministers der Finanzen zum Gemeinsamen Zolltarif sowie die Anweisung zum Abschöpfungstarif vom 20. November 1964, III B 6 — Z 1777 — 7/64 (Bundeszollblatt 1964, S. 997 ff.).
c) die folgenden Verordnungen des Rates der EWG: Nrn. 19/62, 55/62 (Artikel 5 und 14 ff.), 141/64 (Artikel 14 ff.) und 120/67 (Artikel 5 und 14),
d) die Verordnung Nr. 821/68 der Kommission,
e) die deutschen Erstattungsverordnungen für die Ausfuhr von Getreide vom 30. Juli 1963 (BGBl. I, 543), 5. August 1964 (BGBl. I, 578) und 24. November 1964 (BGBl. I, 917),
f) die Richtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel (Bundesanzeiger Nr. 222 vom 27. November 1964, Nr. 156 vom 21. August 1965 und Nr. 73 vom 19. April 1966).
Aus der Prüfung der genannten Bestimmungen zieht die Firma Brodersen insbesondere folgende Schlüsse:
1. Seit dem 30. Juli 1962 habe es für den Geltungsbereich der Agrarmarktordnungen keine bindenden Erläuterungen — auch nicht solche der Kommission — mehr gegeben.
2. Die verschiedenen deutschen Erläuterungen, die keine verbindliche Kraft gehabt hätten, aber doch praktisch angewandt worden seien, deckten sich inhaltlich nicht.
Die Richtlinien der Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel hätten zusätzliche Erfordernisse aufgestellt, die weder mit den Erstattungsverordnungen selbst noch mit den Anweisungen des Bundesministers der Finanzen übereingestimmt hätten.
3. Die deutschen Erstattungsverordnungen hätten anerkannt, daß es eine periförmig geschliffene Gerste gebe, die 1 % und mehr Aschegehalt haben könne.
4. Die widerspruchsvolle deutsche Praxis in Verordnungen, Anweisungen und Richtlinien habe nicht im Einklang mit der Praxis der Wirtschaft und den Verkehrsanschauungen gestanden.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, die von der Kommission nach dem hier interessierenden Zeitraum erlassene Verordnung Nr. 821/68 stellte übertriebene Anforderungen auf, die dazu geführt hätten, daß es im praktischen Ergebnis Exporte solcher periförmig geschliffener Gerste nicht mehr gebe, weil die Anforderungen wirtschaftlich nicht erfüllt werden könnten.
Im übrigen, so fügt die Klägerin hinzu, müsse eine Begriffsbestimmung auch auf die ernährungsphysiologischen Werte einer hochwertigen geschälten Gerste Rücksicht nehmen. Gerste sei ernährungsphysiologisch nicht mehr hochwertig, wenn sie derartig geschält und geschliffen werde, daß sie praktisch keine oder kaum noch Mineralien und Vitamine enthalte. Das Erfordernis einer völligen Freiheit von Schalen-, Spelzen- oder Keimlingsresten würde deshalb anerkannten ernährungsphysiologischen Forderungen widersprechen. Es wäre auch nicht mit den Erläuterungen des Brüsseler Zollrats in Einklang zu bringen, die davon sprächen, daß eine Gerste dann periförmig geschliffen sei, wenn sie fast vollständig, also nicht einmal ganz, von den Fruchtschalen, geschweige denn von den ganzen Schalen oder allen Keimlingsrestenbefreit sei.
Wenn der Zolltarif selbst von einem periförmigen Schliff spreche, so sei das eine heute in der modernen Lebensmittelpraxis überholte Bezeichnung. Die Technik der Schälmühlen sei heute eine andere als früher. Heute brauche zur Herstellung einer hochwertigen geschälten und geschliffenen Gerste das Korn nicht mehr gespalten zu werden.
Passe man eine Auslegung der Begriffe und ihre Abgrenzung untereinander den modernen Bedürfnissen und Methoden an, so biete sich als beste Methode (die auch die Tatbestände der Vergangenheit erfasse, ohne in der Regel das Prinzip der Rechtssicherheit verletzen zu müssen) eine Abgrenzung nach dem Aschegehalt an, wie sie bei den Weizenerzeugnissen der Tarifnummer 11.01 und 11.02 üblich sei und nunmehr auch in der Überschrift des Kapitels 11 stehe. Das sei auch die Methode, auf die der deutsche Verordnungsgeber mit Recht in seinen Erstattungsverordnungen abgestellt habe, von der aber die Einfuhr- und Vorratsstelle und dann der Bundesminister der Finanzen durch ihre eigenwilligen zusätzlichen Kriterien abgewichen seien.
Nach allem schlägt die Firma Brodersen vor, die Fragen des Finanzgerichts Kassel wie folgt zu beantworten:
Erste Frage
a) Getreidekörner, geschliffen, von Gerste, sind Getreidekörner von Gerste, die so weit entspelzt und geschliffen sind, daß ihr Aschegehalt 1,3 % in der Trockensubstanz nicht übersteigt.
b) Getreidekörner, geschält, periförmig geschliffen, von Gerste sind Getreidekörner, die so weit entspelzt, geschält und geschliffen sind, daß ihr Aschegehalt 1,1 % in der Trockensubstanz nicht übersteigt.
Zweite Frage
Es ist für die Tarifierung einer geschälten Gerste als geschälte, perlförmig geschliffene Gerste nicht zusätzlich erforderlich, daß die Getreidekörner nahezu die Form einer Perle einnehmen und keine Furchen oder Keimlingsreste mehr aufweisen. Es genügt, daß der Aschegehalt von 1,1 % nicht überschritten ist, weil dieser oder ein darunter liegender Aschegehalt hinreichend gewährleistet, daß es sich um ein hochwertiges Gut handelt, daß die Fruchtschale fast vollständig entfernt und die beiden Kornenden hinreichend abgerundet sind und auch nicht im Übermaße Keimlingsreste anhaften können.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bemerkt, bei der Anwendung der Erstattungsregelung für die Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen habe die Einfuhr- und Vorratsstelle Erstattungen nur für solche Waren gewährt, die bestimmten, von ihr festgelegten zusätzlichen Qualitätsanforderungen entsprochen hätten. Sie habe damit den Begriff periförmig geschliffene Gerste für die Zwecke des Erstattungsrechts eingeschränkt. Infolgedessen stelle sich die Frage, in welchem Umfang der einzelne Mitgliedstaat im Rahmen des Erstattungsrechts der Verordnung Nr. 19 berechtigt gewesen sei, gemeinsame Warenbezeichnungen auf nationaler Ebene durch eigene Definitionen zu präzisieren. Die Prüfung dieser Frage, die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes noch nicht entschieden worden sei, sei zu einer vollständigen Beantwortung der vom Finanzgericht gestellten Fragen erforderlich.
Hierzu führt die Kommission aus, die gemeinsame Marktorganisation für Getreide der Verordnung Nr. 19 habe noch nicht zu einem einheitlichen Binnenmarkt der Gemeinschaft geführt, sondern die Markte der Mitgliedstaaten zunächst noch nebeneinander bestehen lassen. Demgemäß sei auch die Preisregelung dieser Verordnung noch nicht voll vergemeinschaftet gewesen, und das gelte insbesondere für das Erstattungsrecht. Im Gegensatz zur Abschöpfungsregelung, die obligatorisch gewesen sei, hätten sich die Gemeinschaftsverordnungen über Erstattungen darauf beschränkt, die Mitgliedstaaten zur Gewährung dieser Erstattungen zu ermächtigen und hierfür Höchstbeträge festzusetzen. Unter diesen Umständen sei es dem einzelnen Mitgliedstaat nicht verwehrt gewesen, nach seinem Ermessen die Zahlung der Erstattung von zusätzlichen Qualitätserfordernissen abhängig zu machen.
Zur Definition der Begriffe Getreidekörner, geschliffen, von Gerste und Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste im Gemeinschaftsrecht meint die Kommission, da sich der von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch nach der im Ausfuhrzeitpunkt bestehenden Rechtslage bestimme, handle es sich darum, die genannten Begriffe nach dem am 29. Juni 1967 geltenden Erstattungsrecht auszulegen. Die Verordnung Nr. 821/68/EWG, die in ihrem Anhang A Kriterien für die Unterscheidung geschliffener und periförmig geschliffener Getreidekörner aufstelle, sei daher im vorliegenden Falle nicht anwendbar.
Da das Erstattungsrecht der Verordnung Nr. 19 die Begriffe geschliffene und periförmig geschliffene Gerste unverändert aus der Tarifnummer 11.02 übernommen habe, seien diese Begriffe im Erstattungsrecht grundsätzlich nicht anders zu verstehen als im Abgabenrecht. Deshalb könnten auch für das Erstattungsrecht die Erläuterungen zum Brüsseler Zolltarifschema als maßgebliche Auslegungshilfe für diese Begriffe herangezogen werden.
Der deutsche Ausdruck geschälte oder geschliffene Getreidekörner habe keine andere Bedeutung als der Begriff geschälte Getreidekörner. Die Kommission führt aus, der Ausdruck geschliffen stelle eine terminologische Besonderheit des deutschen Wortlauts dar, die in den übrigen Amtssprachen nicht wiederkehre. Die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 umschrieben aber als geschälte Getreidekörner diejenigen Körner, bei denen die Fruchtschale teilweise entfernt ist, und — bei bespelzter Gerste — jene Körner, bei denen die Spelzen entfernt worden sind, die den Körnern selbst nach dem Dreschen oder Schwingen noch fest anhaften.
In der Technik der Graupenherstellung verdeutliche der Begriff schleifen die bei Gerste übliche, über ein bloßes Schälen hinausgehende Rundung der entspelzten (geschälten) Körner. Bei den Körnern, die den Schleifgang nur dreimal durchliefen, werde die ursprüngliche langgerollte Form kaum verändert. Die Körner, die sechs- bis achtmal über den Stein liefen, erhielten eine halbrunde Form, während die kugelrunde Form durch neun- bis zwölfmaliges Schleifen entstehe.
Je öfter die Körner den Schleifgang durchliefen, um so vollständiger würden die Schalen entfernt, um so mehr würden jedoch auch die Spitzen des ursprünglich länglichen Gerstenkorns abgeschliffen. Dementsprechend definierten die Brüsseler Erläuterungen periförmig geschliffene Getreidekörner (hauptsächlich von Gerste) wie folgt: Das sind von der Fruchtschale (Perikarp) nahezu vollständig befreite Körner, die außerdem an beiden Enden abgerundet sind.
Wie aus der Verordnung Nr. 11/66/EWG hervorgehe — die den Höchstbetrag für periförmig geschliffene Gerste herabsetze, wenn die Ware einen bestimmten Aschegehalt überschreitet —, sei der Aschegehalt ein Indiz für die Intensität des Schälprozesses. Aus der Regelung dieser Verordnung könne jedoch nicht geschlossen werden, daß geschliffene Gerste mit einem Aschegehalt von weniger als 1 % im Trockenstoff zwangsläufig periförmig geschliffen sei. Eine solche Definition sei mit dieser Verordnung nicht beabsichtigt gewesen, ihr Wortlaut lasse eindeutig erkennen, daß Ware mit einem höheren oder niedrigeren Aschegehalt gleichermaßen perlförmig geschliffen sein könne.
Außerdem seien verbindliche Anhaltspunkte dafür, daß periförmig geschliffene Gerste keine Furchen und Keimlingsreste mehr enthalten dürfe, nicht ersichtlich. Bei Gerste sei die Furche regelmäßig zu tief, um ganz abgeschliffen werden zu können, so daß vereinzelt auch noch Keimimgsreste vorhanden sein könnten. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß die im Vorlagebeschluß gestellten Fragen wie folgt zu beantworten seien:
1. Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste sind geschälte (entspelzte) Gerstenkörner, bei denen in einem intensiven Schleifprozeß die Fruchtschale (Perikarp) nahezu vollständig entfernt worden ist und die eine an beiden Enden abgerundete Gestalt aufweisen. Hierzu gehören auch durch Schleifen gerundete Bruchstücke des Korns.
2. Getreidekörner, geschliffen, von Gerste sind alle anderen geschälten (entspelzten) Gerstenkörner, die einem Schleifprozeß unterworfen worden sind. Sie sind wie geschälte (entspelzte) Gerste zu behandeln.
3. Die Mitgliedstaaten waren nach dem Erstattungsrecht der Verordnung Nr. 19 berechtigt, die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr nach dritten Ländern auf periförmig geschliffene Gerste einer bestimmten Mindestqualität zu beschränken und deren Qualitätsmerkmale festzulegen.
Entscheidungsgründe§
1 Das Hessische Finanzgericht ersucht den Gerichtshof mit Beschluß vom 25. Februar 1971, bei der Kanzlei eingegangen am 27. April 1971, um Vorabentscheidung über die Auslegung der Begriffe Getreidekörner, geschliffen, von Gerste und Getreidekörner, periförmig geschliffen, von Gerste der Tarif nummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs.
2 Den Akten ist zu entnehmen, daß das Finanzgericht auf seine Frage eine Antwort wünscht, die es in den Stand setzt zu entscheiden, ob die Merkmale mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar waren, nach denen die deutschen Behörden die periförmig geschliffene Gerste im Hinblick auf die nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates (Amtsblatt 1962, S. 933 ff.) zulässigen Erstattungen für Ausfuhren nach Drittländern abgrenzten.
3 Aufgrund der genannten Vorschrift regelte in dem hier interessierenden Zeitraum die Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates (Amtsblatt 1964, S. 2666 ff.), die Befugnis der einzelnen Mitgliedstaaten, bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern Erstattungen zu gewähren, und legte Merkmale für die Bestimmung des Höchstbetrages der zulässigen Erstattungen fest.
4 Die Verordnung bestimmte für periförmig geschliffene Gerste eine höhere Obergrenze der Erstattung als für geschliffene Gerste. Die Ausdrücke Getreidekörner, geschliffen, und Getreidekörner, periförmig geschliffen, sind in der Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 enthalten, die insoweit auf die Tarifnummer 11.02 des Gemeinsamen Zolltarifs verweist. Diese Tarifnummer unterscheidet Getreidekörner, geschliffen, von Gerste und Getreidekörner, perlförmig geschliffen, von Gerste. Da eigene Erläuterungen zum Gemeinsamen Zolltarif fehlen und diese Tarifnummer eine Nummer des Brüsseler Zolltarifschemas unverändert übernimmt, sind für die Bestimmung dieser Begriffe die Erläuterungen zu diesem Schema heranzuziehen.
5 Bei den fakultativen Erstattungen, welche die genannten Verordnungen vorsahen, durften die Mitgliedstaaten, wenn sie die in den Verordnungen festgelegten Höchstbeträge einhalten wollten, als periförmig geschliffene Gerste nur solche Erzeugnisse behandeln, die zumindest die in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgestellten Voraussetzungen erfüllten. Die Mitgliedstatten waren sonach bei der Festlegung der Voraussetzungen für die ihrer freien Entscheidung überlassene Erstattungsgewährung zwar verpflichtet, eine Reihe zur Anwendung des in der Verordnung Nr. 19 vorgesehenen allgemeinen Systems notwendiger Normen oder Grundsätze zu beachten, es stand ihnen jedoch frei, einschränkendere als die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Merkmale zu wählen. Insbesondere waren unbeschadet der einheitlichen Geltung der Begriffe des Gemeinsamen Zolltarifs die Mitgliedstaaten, soweit es ihnen freistand, bei der Ausfuhr periförmig geschliffener Gerste überhaupt keine Erstattung vorzusehen, innerhalb der durch die vorgenannten Verordnungen gezogenen Grenzen a fortiori auch berechtigt, die Erstattung nur für bestimmte Sorten dieses Erzeugnisses zu gewähren, die außer den von der Gemeinschaftsregelung geforderten noch zusätzliche Merkmale aufwiesen.
Kosten
6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide, insbesondere ihres Artikels 20,
aufgrund der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates über die Regelung für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse, insbesondere ihres Artikels 5,
aufgrund der Verordnung Nr. 60/66/EWG der Kommission über die Erstattung bei der Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide und Reis,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht mit Beschluß vom 25. Februar 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt :
1. Bei der Anwendung des in Artikel 20 der Verordnung Nr. 19/62 des Rates, in der Verordnung Nr. 141/64/EWG des Rates und der Verordnung Nr. 60/66/EWG der Kommission geregelten Systems der fakultativen Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreideverarbeitungserzeugnissen nach Drittländern konnten die Mitgliedstaaten als perlförmig geschliffene Gerste nur solche Erzeugnisse behandeln, die zumindest die in den Erläuterungen zur Tarifnummer 11.02 des Brüsseler Zolltarifschemas aufgestellten Voraussetzungen erfüllten.
2. Bei der Anwendung der vorgenannten Bestimmungen konnten die nationalen Behörden diesen Mindestvoraussetzungen weitere, einschränkendere Voraussetzungen hinzufügen.