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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.12.1971 – C-77/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1971:123

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

Vom 14. Dezember 1971

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der Vorlagesache, zu der ich heute Stellung nehme, geht es um Fragen, die uns schon in der Rechtssache 30/71 beschäftigt haben. Meine einleitenden Bemerkungen können daher kurz sein.

Wie Sie wissen, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens in der Zeit vom 12. August 1968 bis zum 8. April 1969 bei verschiedenen deutschen Zollämtern Waren zum freien Verkehr abfertigen lassen, die aus Jugoslawien bzw. Dänemark stammten und bei einer schweizerischen sowie englischen Firma eingekauft worden waren. Die Produkte waren bezeichnet als Diät-Mayonnaise, 1 A Mayonnaise und Salatmayonnaise; zum Teil war angegeben, wie sie sich zusammensetzten, nämlich im wesentlichen aus 83 % Fett, 6,5 % Eigelb, 0,5 % Salz unter Zusatz von 5 % iger Essigsäure. Antragsgemäß wurden die importierten Produkte in die Tarifstelle 21.04 B des Gemeinsamen Zolltarifs eingereiht, d. h. als Gewürzsoßen oder zusammengesetzte Würzmittel angesehen und entsprechend verzollt. Von einer Sendung wurden jedoch Proben entnommen und durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt München untersucht. Dabei kam diese Anstalt zu der Auffassung, es handele sich um Lebensmittelzubereitungen der Tarifstelle 21.07. Das Hauptzollamt München-Schwanthalerstraße veranlaßte daraufhin die Überprüfung der gesamten Einfuhrgeschäfte der Klägerin durch die Betriebsprüfungsstelle Zoll. Aufgrund dieser Untersuchungen gelangte das Hauptzollamt zu dem Ergebnis, es habe sich in allen Fällen um Waren gehandelt, deren Hauptkomponente Milchfett gewesen sei. Danach wies das Zollamt die importierten Waren der Tarifstelle 21.07 zu und forderte, weil derartige Produkte zum Teil von der Handelsregelung der Verordnung Nr. 160/66 (Amtsblatt L 14, S. 1) erfaßt wurden, aufgrund des Milchfettgehalts höhere Eingangsabgaben nach.

Da die Firma Gervais damit nicht einverstanden war, legte sie Einspruch ein und rief, als sie so keinen Erfolg erzielte, das Finanzgericht München an.

Mit Rücksicht auf die im Verfahren zutage getretenen gemeinschaftsrechtlichen Probleme setzte das Finanzgericht durch Beschluß vom 23. Juli 1971 das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

I a)Macht es für die Zuweisung einer als Diät-Mayonnaise, 1 A Mayonnaise oder Salatmayonnaise bezeichneten Ware zu Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs einen Unterschied, ob die Ware unter Verwendung von Butter, Butterschmalz bzw. fraktioniertem Butteröl oder unter Verwendung von pflanzlichen Fetten hergestellt worden ist, gegebenenfalls welchen?b)Kommt es für die Tarifierung einer Ware nach Tarifnummer 21.04 oder 21.07 auf die Verkehrsauf f assung an? Wenn ja, ist die Verkehrsauffassung in allen Mitgliedstaaten maßgebend oder kann eine nur in einem Mitgliedstaat (Einfuhrland) geltende Verkehrsauffassung berücksichtigt werden, wenn sie von der Verkehrsauffassung in anderen Mitgliedstaaten abweicht?c)Ist die Verordnung Nr. 241/70 inhaltlich bereits in der Zeit vom 12. August 1968 bis 8. April 1969 und nicht erst ab 13. Februar 1970 anwendbar gewesen?d)Bei Bejahung der Frage c):1.Ist der Begriff offensichtlich in der Verordnung Nr. 241/70 so zu verstehen, daß aufgrund der Beschaffenheit der Ware im maßgebenden Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar sein muß, daß die Ware nicht zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoße oder als zusammengesetztes Würzmittel bestimmt ist?2.Für wen (die Zollstelle oder die einschlägigen Wirtschaftskreise) muß das erkennbar sein? Kann dabei die Verkehrsauffassung des Einfuhrlandes herangezogen werden?3.Genügt es für den Begriff offensichtlich,a)daß aus den kaufmännischen Unterlagen hervorgeht, daß die Ware von Anfang an nicht zum unmittelbaren Verzehr als Gewürzsoße oder zusammengesetzte Würzmittel bestimmt ist, oderb)kann dies aus den Umständen der weiteren Behandlung der Ware nach dem maßgebenden Zeitpunkt geschlossen werden?Bejahendenfalls, welche Voraussetzungen müssen für diese Folgerung gegeben sein?

II a)Sind die Oberfinanzdirektionen seit Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 noch befugt, verbindliche Zolltarifauskünfte im Sinne von § 23 des deutschen Zollgesetzes zu erteilen?b)Galt — bei Verneinung von a) — dies auch schon vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 für Waren, für die eine Handelsregelung der EWG — hier die Verordnung Nr. 160/66 des Rates — in Betracht kommt?

Wie ich schon sagte und wie ohne weiteres zu erkennen ist, sind diese Fragen zum Teil wörtlich, zum Teil dem Sinne nach mit denen des Vorlageverfahrens 30/71 identisch. Es kann daher jetzt im Grunde nur darum gehen, zu prüfen, ob im vorliegenden Fall neuartige Argumente vorgebracht wurden, die zu einer

Modifizierung oder Ergänzung der im Urteil 30/71 enthaltenen Feststellungen Anlaß geben.

Insofern habe ich folgende Bemerkungen vorzutragen:

1. Die erste Frage betrifft die Auslegung der Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs. Es soll geklärt werden, ob es für die Zuweisung einer als Diät-Mayonnaise, 1 A Mayonnaise oder Salatmayonnaise bezeichneten Ware zu dieser Tarifnummer einen Unterschied macht, ob bei der Herstellung Butter, Butterschmalz bzw. fraktioniertes Butteröl oder aber pflanzliche Fette verwandt worden sind.

Zu der entsprechenden Frage des Verfahrens 30/71 habe ich in den Schlußanträgen vor allem auf die Brüsseler Erläuterungen hingewiesen und festgestellt, daß ihnen zufolge die Einreihimg einer Ware in die Tarifnummer 21.04 auch möglich ist, wenn zu ihrer Herstellung Butter, Butterschmalz oder fraktioniertes Butteröl verwendet worden ist. Dem ist der Gerichtshof im wesentlichen gefolgt. Unter abermaliger Hervorkehrung des Prinzips, nach dem die Brüsseler Erläuterungen und Tarifavise so lange maßgebliche Erkenntnismittel für die Auslegung der Tarifnummern des Gemeinsamen Zolltarifs sind, als keine gemeinschaftsrechtlichen Erläuterungen oder sonstigen näheren Bestimmungen existieren, wurde die Feststellung getroffen, der Zusatz von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl zu bestimmten Waren schließe für sich allein deren Einordnung unter die Tarifnummer 21.04 nicht notwendig aus. Weiter hat der Gerichtshof aus den Brüsseler Erläuterungen abgeleitet, die von der Tarifnummer 21.04 erfaßten Waren seien dadurch gekennzeichnet, daß sie im allgemeinen stark gewürzt und zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen bestimmt seien. Es müsse sich bei diesen Erzeugnissen also um Zubereitungen handeln, welche die unmittelbare Eignung zu der angegebenen Zweckbestimmung besitzen. Daran knüpfte der Gerichtshof die Schlußfolgerung, der Zusatz von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl sei von entscheidender Bedeutung, sofern er geeignet ist, die geschmacksverbessernden Eigenschaften dieser Waren zu beeinträchtigen. Dagegen ist der Gerichtshof nicht weiter auf die Frage eingegangen, ob Waren der eingeführten Art etwa als Mayonnaise oder nur — wie namentlich die Bundesregierung meint — als Halbfertigfabrikate anzusehen sind. In dieser Hinsicht fällt die notwendige Entscheidung vielmehr — wie ausdrücklich hervorgehoben wurde — den nationalen Behörden zu, die dabei alle mit der Herstellungsweise oder der Zusammensetzung der jeweiligen Ware zusammenhängenden tatsächlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen haben.

Meines Erachtens kann es, weil neue, bedeutsame Argumente im gegenwärtigen Verfahren nicht vorgetragen worden sind, bei diesen Feststellungen sein Bewenden haben. Auf die erste Frage des jetzigen Verfahrens ist demnach ebenso zu antworten wie auf die erste Frage der Rechtssache 30/71.

2. Was die Bedeutung der Verkehrsauffassung für die Tarifierung einer Ware nach der Tarifnummer 21.04 oder der Tarifnummer 21.07 angeht — das ist bekanntlich der Inhalt der zweiten Frage —, so hat der Gerichtshof zu der entsprechenden Frage des Verfahrens 30/71 keine besonderen Ausführungen gemacht. Das muß wohl so verstanden werden, daß allein die zu der ersten Frage getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens maßgeblich sind und daß sich mit ihnen die Frage nach der Bedeutung der Verkehrsauffassung erledigt hat.

Dem ist im gegenwärtigen Verfahren nichts hinzuzufügen, haben die Beteiligten doch auch insofern zusätzliche Argumente nicht vorgebracht. Es sollte aber erwogen werden, die zu der Verkehrsauffassung gewonnenen negativen Erkenntnisse gleichfalls in den Tenor der Vorabentscheidung aufzunehmen.

3. Die dritte Frage betrifft die Anwendbarkeit der Kommissionsverordnung Nr. 241/70 vom 9. Februar 1970 (Amtsblatt L 32, S. 6) über die Einreihung von Waren in die Tarif stelle 21.07 F des Gemeinsamen Zolltarifs. Insofern soll geklärt werden, ob die Verordnung inhaltlich bereits in der Zeit vom 12. August 1968 bis 8. April 1969, d. h. auf die streitigen Einfuhren anwendbar war oder aber erst vom 13. Februar 1970, dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an.

Die in den Schlußanträgen 30/71 vorgeschlagene Beurteilung der entsprechenden Frage des Verfahrens Siemers, die mit der Ansicht der Bundesregierung und der Kommission übereinstimmte, hat der Gerichtshof nicht akzeptiert. Er hat vielmehr festgestellt, die genannte Verordnung habe rechtsgestaltenden Charakter, sie könne daher keine rückwirkende Kraft haben, also nicht auf die Tarifierung von Waren angewandt werden, die von ihrem Inkrafttreten eingeführt wurden.

Dazu haben die Bundesregierung und die Kommission unterstrichen, die Verordnung Nr. 241 habe lediglich die Verwaltungspraxis bestätigt, wie sie in der Bundesrepublik und bei den meisten Zollverwaltungen früher schon geübt worden sei, sie führe nicht zu einer Umtarifierung, zu einer materiellen Änderung des geltenden Tarifrechts, sie habe also die Rechtslage nicht gestaltet. Da dieses Vorbringen aber nicht neu ist — mich persönlich hat es schon in der Rechtssache 30/71 überzeugt —, wird man nicht annehmen können, es veranlasse den Gerichtshof dazu, von der im Verfahren Siemers gegebenen Beurteilung abzurükken. — Dies bedeutet freilich nicht zwingend, daß die von der Kommission befürchteten Rückschlüsse unabweislich sind, die Rückschlüsse nämlich, es müsse beim Erlaß von Erläuterungsverordnungen, die nur für die Zukunft gelten, stets davon ausgegangen werden, daß die Tarifierungspraxis zu ändern sei. Von Rechtsgestaltung ist nach Ansicht des Gerichtshofes eben schon dann zu sprechen, wenn neue Bestimmungen erlassen, zusätzliche Elemente der Erläuterung festgelegt werden und so eine Änderung des Rechtszustandes bewirkt wird.

Dieser Rechtsauffassung beuge ich mich jetzt, auch wenn ich sie immer noch unangemessen streng finde; ich werde also nicht vorschlagen, die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 241/70 im gegenwärtigen Verfahren anders zu beantworten als in der Rechtssache 30/71.

Zusätzlich ist jetzt nur noch festzuhalten, daß darüber hinausgehende Bemerkungen im gegenwärtigen Zusammenhang nicht angebracht erscheinen. Insbesondere besteht kein Anlaß, auf die Frage der Gültigkeit der Verordnung Nr. 241/70 einzugehen, die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens unter verschiedenen Aspekten aufgeworfen worden ist. Da im Ausgangsverfahren nur Einfuhren vor Inkrafttreten der genannten Verordnung zur Debatte stehen, kommt es auf die Gültigkeit der Verordnung Nr. 241/70 tatsächlich nicht an. Es genügt also — wie in der Vorabentscheidung 30/71 geschehen — festzustellen, daß die Verordnung auf die Tarifierung von Waren nicht angewandt werden kann, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt worden sind.

4. Beantwortet man die soeben behandelte Frage wie in der Rechtssache 30/71, so erübrigt es sich damit, ebenfalls wie in jener Rechtssache, auf die Frage nach der Auslegung einzelner Begriffe der Verordnung Nr. 241 einzugehen und insbesondere zu ermitteln, was mit dem Begriff offensichtlich gemeint ist. Ich brauche also insofern meine in den Schlußanträgen 30/71 entwickelte Auffassung nicht zu wiederholen. Die Lösung des Problems mag vielmehr einem Verfahren vorbehalten werden, in dem die Verordnung Nr. 241 tatsächlich eine Rolle spielt.

5. Eine letzte Frage gilt schließlich noch der Zulässigkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte, wie sie in § 23 des deutschen Zollgesetzes vorgesehen sind. Dabei bedarf es — die Klägerin hat mit Recht darauf hingewiesen — keines Eingehens auf den Rechtszustand, der vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 (Amtsblatt L 172, S. 1), d. h. vor dem 1. Juli 1968, bestanden hat, wurden doch die im Ausgangsverfahren streitigen Einfuhren allesamt nach diesem Zeitpunkt vorgenommen. Der zweite Bestandteil der letzten Frage ist demnach obsolet.

Was die Zulässigkeit der erwähnten Zolltarifauskiinfte angeht, so ist der Gerichtshof in der Rechtssache Siemers in diesem Punkt meinen Schlußanträgen wiederum gefolgt. Er hat hervorgehoben, das Gemeinschaftsrecht kenne zwar eine solche Voraustarifierung nicht, es verbiete sie indessen auch nicht. Dafür war die Erkenntnis maßgeblich, daß die Auskünfte keinerlei Rechtsnormcharakter haben und sich in den Rahmen der normalen Vorkehrungen zur Anwendung der Tarifierungsvorschriften auf den Einzelfall einfügen. — Alles was die Klägerin des Ausgangsverfahrens jetzt dazu an Bedenken vorzutragen hat, war entweder nicht neu, also schon Gegenstand des Verfahrens Siemers, oder es betraf Probleme des nationalen Rechts, die im Vorlageverfahren natürlich nicht gewürdigt werden können. Deshalb muß nach meiner Überzeugung an den im Urteil 30/71 getroffenen Feststellungen festgehalten und die Zulässigkeit verbindlicher Zolltarifauskünfte zumindest unter den von mir in den Konklusionen 30/71 genannten Voraussetzungen bejaht werden. Das kann um so unbedenklicher geschehen, als der Vertreter der Bundesregierung in der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Verfahrens betont hat, Zolltarifauskünfte würden auch mit dem Erlaß von Erläuterungsverordnungen außer Kraft treten, und es werde ihre vorübergehende Maßgeblichkeit im Falle des Widerrufs nur insoweit anerkannt, als erwiesenermaßen Geschäfte auf dieser Grundlage abgeschlossen wurden und nicht rückgängig gemacht werden können.

6. Demnach schlage ich zusammenfassend folgende Beantwortung der gestellten Fragen vor:

a) Die Einordnung eines Erzeugnisses unter die Tarifnummer 21.04 des Gemeinsamen Zolltarifs ist ausgeschlossen, soweit die Verwendung von Butter, Butterschmalz oder fraktioniertem Butteröl bei der Herstellung des Erzeugnisses dessen unmittelbare Eignung zum Verbessern des Geschmacks gewisser Speisen beeinträchtigt.

b) Für die Tarifierung einer Ware nach der Tarifnummer 21.04 oder der Tarifnummer 21.07 des Gemeinsamen Zolltarifs kommt es nicht auf die Verkehrsauffassung an.

c) Die Verordnung Nr. 241/70 hat keine rückwirkende Kraft, sie kann also nicht auf die Tarifierung von Waren angewandt werden, die vor ihrem Inkrafttreten eingeführt wurden.

d) Das Inkrafttreten der Verordnung Nr. 950/68 des Rates hat die Rechtswirkungen der nach § 23 des deutschen Zollgesetzes ergehenden verbindlichen Zolltarifauskünfte nicht berührt.