Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.01.1972 – C-40/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:4

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Ich habe heute zur Zulässigkeit einer Klage Stellung zu nehmen, die von einer ehemaligen Beamtin der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eingebracht worden ist. Da es sich um eine Auseinandersetzung handelt, die sich an eine frühere Rechtssache (Rechtssache 19/69 — Slg. 1970, 325 ff.) anschließt, brauche ich zum Verständnis des Sachverhalts nicht viel vorzutragen.

Aus jener anderen Rechtssache ist bekannt, daß die Klägerin im Jahre 1968 einen Antrag auf Beendigung ihres Dienstverhältnisses gestellt hat. Dies geschah aufgrund der Ratsverordnung 259/68 vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1), deren Sondervorschriften es der Gemeinsamen Kommission ermöglichen sollten, die Zahl ihrer Planstellen zu verringern und ihre Dienststellen zu rationalisieren. Dem Antrag ging eine Aufforderung des Präsidenten der Kommission vom 5. März 1968 voraus, sich hinsichtlich der vermögensrechtlichen, in dieser Situation fälligen Ansprüche bei den zuständigen Diensten der Verwaltung der Kommission Aufklärung zu holen. Von dieser Möglichkeit hat auch die Klägerin Gebrauch gemacht. Sie hat dabei den Bescheid erhalten, es werde ihr mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs Ruhegehalt ohne prozentuale Kürzung gewährt. — Dem Antrag der Klägerin wurde dann durch Entscheidung der Kommission vom 20. Juni 1968 stattgegeben und die Beendigung des Dienstverhältnisses mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 angeordnet. Nach diesem Zeitpunkt, genauer: am 20. Dezember 1968, erhielt die Klägerin vom Leiter der Generaldirektion Personal und Verwaltung te-legrafisch die Nachricht, ungekürztes Ruhegehalt stehe ihr erst mit Vollendung des 60. Lebensjahrs zu. Dagegen protestierte die Klägerin in einem Schreiben vom 23. Dezember 1968, wobei sie hervorhob, der Inhalt des Telegramms könne sie veranlassen, a reviser la decision de cesser mes fonctions. Als in einem Bescheid vom 13. Januar 1968 abermals erklärt wurde, ungekürztes Ruhegehalt stehe der Klägerin erst mit Vollendung des 60. Lebensjahrs zu, richtete sie am 15. Januar 1969 eine förmliche Be-schwerde an die Kommission. In ihr betonte sie ausdrücklich, sie verlange für den Fall, daß ihr ungekürztes Ruhegehalt nicht vom 55. Lebensjahr an zugestanden werde, die Aufhebung der Entlassungsentscheidung und ihre Wiederverwendung im Dienst der Kommission. Da die Beschwerde ohne Antwort blieb, kam es am 23. April 1968 zur Anrufung des Gerichtshofes. In diesem Verfahren wurde zunächst der Antrag formuliert, den Bescheid der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 13. Januar 1969 sowie die Entlassungsverfügung vom 20. Juni 1968 aufzuheben und die Wiederverwendung der Klägerin im Dienst der Kommission anzuordnen. In der Replik wurde jedoch der zweite Teil des Antrags modifiziert und statt der Wiederverwendung im Dienst der Kommission nur die Zuerkennung einer Entschädigung verlangt. Das Verfahren endete durch Urteil vom 28. Mai 1970, in dem sowohl der Antrag auf Annullierung des Bescheides vom 13. Januar 1969 als auch der Antrag auf Zuerkennung-einer finanziellen Entschädigung abgewiesen wurden. Dabei hat der Gerichtshof zu dem auf finanzielle Entschädigung gerichteten Antrag folgendes festgestellt: Die Kläger (es handelte sich bekanntlich um mehrere verbundene Rechtssachen) haben … nicht hinreichend dargetan, daß ihre Anträge auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ihre Ursache in den ihnen erteilten und nicht rechtzeitig berichtigten unrichtigen Auskünften hatten. Daß die Kläger alle darauf verzichtet haben, ihre Wiederaufnahme in den Dienst der Kommission zu beantragen, stützt im übrigen die Überzeugung, daß die Aussicht auf ein ungekürztes Ruhegehalt im Alter von 55 Jahren an für ihren Entschluß, die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 zu beantragen, keine ausschlaggebende Rolle gespielt hat.

Erfolgreicher war eine Kollegin der Klägerin, die in dem gleichzeitig anhängigen Verfahren 23/69 (Slg. 1970, 547) unter anderem ebenfalls auf Zuerkennung einer Entschädigung wegen Erteilung falscher Auskünfte hinsichtlich der Gewährung von Ruhegehalt geklagt hat. In diesem Fall hat die Kammer die Kommission verurteilt, an die Klägerin von der Vollendung ihres 55. Lebensjahres an bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihr zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 (der Verordnung Nr. 259/68) auf sie anwendbar wäre. Dazu heißt es in der Urteilsbegründung, aus dem Schreiben der Klägerin an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung vom 20. Dezember 1968 und aus ihrer Beschwerde vom 10. Februar 1969 gehe hervor, daß ihr Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst auf die ihr erteilten und nicht rechtzeitig berichtigten irrigen Auskünfte zurückzuführen sei. Weiter ist ausgeführt: Daß die Klägerin in dem Schreiben und der Be-schwerde hilfsweise ihre Wiederverwendung im Dienst der Kommission beantragt hat, stützt im übrigen die Uberzeu-gung, daß die Aussicht auf ein ungekürztes Ruhegehalt im Alter von 55 Jahren an für ihren Entschluß, die Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 zu beantragen, eine ausschlaggebende Rolle gespielt hat.

Gleich nachdem die Klägerin von dem sie betreffenden Urteil und der Tatsache Kenntnis erhalten hatte, daß ihr Vertreter in der Replik den auf Wiederverwendung gerichteten Antrag fallen gelassen hatte, wandte sie sich am 19. Juni 1970 an ihren Anwalt. Dieser richtete am 20. Juli 1970 ein Schreiben mit Bitte um Stellungnahme an den Kanzler des Gerichtshofes, ohne jedoch etwas zu erreichen (vgl. Antwortschreiben des Kanzlers vom 21. September 1970).

Weil die Klägerin der Ansicht ist, ihre Rechtsposition unterscheide sich nicht von der des Verfahrens 23/69, wandte sie sich außerdem am 10. September 1970 mit einer Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Kommission. In ihr verlangte sie, in gleicher Weise wie die Klägerin des Verfahrens 23/69 entschädigt oder wieder in den Dienst der Kommission eingestellt zu werden. Darauf erhielt sie in einem Schreiben des Direktors der Personalverwaltung vom 15. Dezember 1970 den Bescheid, der Antrag werde geprüft und der Klägerin alsbald vom Ergebnis der Prüfung Mitteilung gemacht. Mit einem weiteren Brief an den Präsidenten der Kommission vom 15. Februar 1971 brachte sie ihre Beschwerde vom 10. September 1970 in Erinnerung. Als sie danach ohne Antwort blieb, rief sie am 8. Juli 1971 abermals den Gerichtshof an und löste so das jetzt anhängige Verfahren aus.

In ihm verfolgt sie hauptsächlich das Anliegen, das sie in ihrer Beschwerde an den Präsidenten der Kommission vom 10. September 1970 zum Ausdruck gebracht hat, d. h. sie beantragt die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Vorbild des Verfahrens 23/69 oder die Wiederverwendung im Dienst der Kommission. — Hilfsweise und für den Fall, daß sich die Kommission auf die Rechtskraft des Urteils 19/69 berufen sollte, bittet sie darum, ihr Gesuch als Wiederaufnahmeantrag gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung des Gerichtshofes anzusehen.

Über die Zulässigkeit dieser Anträge habe ich mich nunmehr auszusprechen. Das ist notwendig, weil die Kommission, von der Unzulässigkeit überzeugt, mit einem auf Artikel 91 der Verfahrensordnung gestützten Antrag darum gebeten hat, ohne auf die Hauptsache einzugehen, die Klage als unzulässig zurückzuweisen.

Lassen Sie uns also zusehen, wie es sich damit verhält.

I — Zu den Hauptanträgen

1. Gegen die Zulässigkeit der Hauptanträge hat die Kommission eine Reihe von Einwendungen erhoben. Eine der wichtigsten betrifft die Einhaltung der Klagefrist. Dafür kommt es, da die Klage durch die Nichtbeantwortung einer Be-schwerde ausgelöst worden ist, maßgeblich auf die Beachtung der Vorschrift des Artikels 91 des Personalstatuts an. In ihr heißt es: Ergeht auf den Antrag oder die Beschwerde einer der in diesem Statut genannten Personen keine Entscheidung durch die zuständige Behörde des Organs, so gilt der Antrag oder die Be-schwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist, vom Tage der Einreichung an gerechnet, als abgelehnt; eine Klage gegen diese Entscheidung ist innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten zu erheben.

Daß diese Bestimmung respektiert worden sei, kann sicher nicht gesagt werden, wenn man annimmt, daß die genannten Fristen am 10. September 1970, also mit dem Eingang der Beschwerde bei der Kommission, zu laufen begonnen haben. Da danach innerhalb von zwei Monaten eine angreifbare Entscheidung nicht ergangen ist, hätte die Klage innerhalb von weiteren zwei Monaten eingereicht werden müssen. In Wirklichkeit ist sie aber erst am 8. Juli 1971 beim Gerichtshof eingegangen.

Indessen soll nach Ansicht der Klägerin in diesem Zusammenhang der Umstand eine Rolle spielen, daß in einem Bescheid vom 15. Dezember 1970 mitgeteilt wurde, ihr Antrag werde geprüft und sie erhalte vom Ergebnis der Prüfung alsbald Nachricht. Damit sei der Eindruck hervorgerufen worden, die Kommission kümmere sich um das klägerische Anliegen und die Klägerin sei so von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abgehalten worden. — Wenn wir uns fragen, was von dieser Einlassung zu halten ist, ergibt sich nach der bisherigen Rechtsprechung jedoch kein für die Klägerin günstiges Bild. Nach richtiger Auffassung kommt nämlich Zwischenbescheiden der soeben genannten Art bei der Anwendung von Artikel 91 des Personalstatuts grundsätzlich keine Bedeu-tung zu. Das zeigt schon die Rechtsprechung zu Artikel 35 des Montanvertrags. In ihr wurde zu einem Fall (Rechtssachen 42 und 49/59 — Slg. 1961, 156), in dem die Marktabteilung der Hohen Be-hörde innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Befassung mitgeteilt hat, die vorgelegten Fragen würden geprüft, die Feststellung getroffen, dieses Schreiben stellte keine Entscheidung dar, es liege vielmehr eine stillschweigende, ablehnende Entscheidung vor und die Klage sei im Hinblick auf sie als zulässig anzusehen. In einem anderen Fall (Rechtssachen 7 und 9/54 — Slg. 1956, 89), in dem ein begründeter Bescheid nach Ablauf der Frist des Artikels 35 des Montanvertrags erging, hat der Gerichtshof hervorgehoben, mit dem Ablauf von zwei Monaten sei von dem stillschweigenden Erlaß einer ablehnenden Entscheidung auszugehen und es stehe dem Antragsteller damit ein Klagerecht endgültig zu. — Hinzuweisen ist auch auf die jüngere Rechtsprechung, nach der (Rechtssache 4/67 — Slg. 1967, 497) Klagefristen, weil sie durch zwingende Vorschriften geregelt sind, nicht der Verfügung der Parteien oder des Gerichtes unterliegen. Dem Urteil 24/69 (Slg. 1970, 151) zufolge gilt dieses Prinzip für die beiden in Artikel 91 des Personalstatuts genannten Fristen. Ergeht also auf Antrag oder Beschwerde im Sinne von Artikel 91 des Personalstatuts keine Entscheidung, so gilt der Antrag oder die Beschwerde mit Ablauf einer zweimonatigen Frist als abgelehnt, und es ist — wie es in dem genannten Urteil ausdrücklich heißt — Klage gegen diese Entscheidung … innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu erheben. Demgemäß wurde im Urteil der Rechtssache 52/64 (Slg. 1965, 1298) hervorgehoben, ein Zwischenbescheid, der besagt, daß der gestellte Antrag geprüft wird, sei nicht geeignet, eine neue Frist in Gang zu setzen; er komme vielmehr einer Nicht-bescheidung gleich.

Somit kann festgehalten werden, daß die eingereichte Klage trotz des Zwischenbescheids der Kommission vom Dezember 1970 als verspätet eingereicht anzusehen ist.

An diesem Ergebnis würde sich im übrigen auch nichts ändern, wenn man — was tatsächlich nicht möglich erscheint — allein von dem an die Kommission gerichteten Erinnerungsschreiben der Klägerin vom 15. Februar 1971 ausginge.

Man darr wohl annehmen, daß dieses Schreiben spätestens eine Woche nach seiner Datierung in Brüssel eingetroffen ist. Es wäre also der 22. April 1971 als der Tag zu betrachten, an dem eine ablehnende Entscheidung als stillschweigend ergangen gilt. Bei Berücksichtigung einer Entfernungsfrist von sechs Tagen, wie sie für Kläger mit Wohnsitz in Frankreich anwendbar ist, hätte die Klage demnach spätestens am 28. Juni 1971 eingehen müssen. In Wahrheit ist sie aber — wie wir gesehen haben — erst am 8. Juli 1971 eingereicht worden. Wie immer man also die Einhaltung der in Artikel 91 des Personalstatuts fixierten Fristen würdigt: es bleibt nur das Resultat, daß dic Klage verspätet eingegangen ist.

2. Damit erübrigt sich im Grunde die Behandlung weiterer Einwendungen.

a) Ich will aber wenigstens noch andeuten, daß auch der Hinweis auf die Rechtskraft des in der Sache 19/69 ergangenen Urteils von Bedeutung ist.

Die gegenwärtige Klage ist — um es noch einmal zu sagen — auf die Zuer-kennung einer Entschädigung wegen unrichtiger Auskünfte über die Pensionsregelung und hilfsweise auf die Wiedereinstellung der Klägerin in den Dienst der Kommission gerichtet. Der Entschädigungsanspruch war jedoch, nachdem in der Replik des Verfahrens 19/69 der Hilfsantrag auf Wiedereinstellung fallengelassen und dafür ein Schadensersatzanspruch gestellt worden war, schon Gegenstand jenes früheren Verfahrens und seines für die Klägerin ungünstigen Urteils. Zumindest insoweit kann dem Antrag der Klägerin im jetzigen Verfahren folglich der Rechtskrafteinwand entgegengehalten und so eine erneute Behandlung ihres angeblichen Entschädigungsanspruchs ausgeschlossen werden.

b) Zum Hilfsantrag auf Wiedereinstellung in den Dienst der Kommission, der in der Rechtssache 19/69 zunächst gestellt war, greift ein gleicher Einwand nicht durch, weil der Antrag im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Gegenstand des früheren Verfahrens war.

Insofern wäre aber hervorzuheben, daß dieser Antrag in Wahrheit auf nichts anderes abzielt als auf die Aufhebung der Entlassungsverfügung vom 20. Juni 1968, der der Klägerin am 21. Juni 1968 mitgeteilt worden ist und die am 1. Oktober 1968 wirksam geworden ist. Ein solches Anliegen kann jetzt zweifellos nicht mehr verfolgt werden, weil die dafür maßgeblichen Fristen längst abgelaufen sind. Das ergibt sich, sei es, daß man von den soeben genannten Daten ausgeht, oder sei es, daß man auf spätere Daten abstellt, wie etwa das Datum des Bescheids, in dem der Klägerin mitgeteilt wurde, daß sie ungekürztes Ruhegehalt erst vom vollendeten 60. Lebensjahr an beanspruchen könne (13. Januar 1969).

3. Ich kann demnach nur wiederholen, daß die Hauptanträge der Klägerin sicher als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

II — Zum Hilfsantrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Was den auf Wiederaufnahme des Verfahrens 19/69 gerichteten Hilfsantrag angeht, so versucht die Klägerin ihn bekanntlich mit dem Argument zu begründen, sie habe in Wahrheit nie darauf verzichtet, wieder in den Dienst der Kommission aufgenommen zu werden; die Antragsänderung in der Replik der Rechtssache 19/69 sei ohne ihr Wissen erfolgt, der Gerichtshof sei also bei der Begründung des Urteils 19/69 von einer unzutreffenden Deutung ihrer Absichten ausgegangen.

Auch insofern hat die Kommission eine Reihe von Einwendungen vorgebracht. Zu ihnen möchte ich folgendes bemerken. — Wiederaufnahme des Verfahrens kann gemäß Artikel 41 der EWG-Satzung beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Artikel 99 der Verfahrensordnung führt die Erfordernisse auf, denen ein Wiederaufnahmeantrag genügen muß. Außerdem bestimmt Artikel 98 der Verfahrensordnung: Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist binnen drei Monaten nach dem Tage zu beantragen, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.

Untersucht man zunächst, ob die Vorschrift des Artikels 98 der Verfahrensordnung beachtet, der Antrag also fristgemäß eingereicht worden ist, so ergibt sich auch in diesem Punkt sehr schnell ein für die Klägerin negatives Urteil. Sie räumt nämlich in ihrer Beschwerdeschrift vom 10. September 1970 selbst ein, daß sie schon am 19. Juni 1970 von dem sie betreffenden Urteil und damit auch von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, daß der Gerichtshof von der Annahme ausgegangen ist, sie lege auf eine Wiederverwendung im Dienst der Kommission keinen Wert. Ein auf diesen Umstand gestützter Wiederaufnahmeantrag hätte demnach bei Berücksichtigung einer Entfernungsfrist von sechs Tagen spätestens am 25. September 1970 beim Gerichtshof eingereicht werden müssen bzw. — wenn man von dem Antwortschreiben des Kanzlers vom 21. September 1970 ausgeht — noch vor dem Ende des Jahres 1970. In Wahrheit ist er aber erst im Juli 1971 gleichzeitig mit der Formulierung der vorhin behandelten Anträge gestellt worden. — Diese Verspätung läßt sich auch nicht mit der Einlegung einer Verwaltungsbeschwerde bei der Kommission rechtfertigen. Insofern ist maßgeblich, daß über die Wiederaufnahme des Verfahrens allein der Gerichtshof befindet; eine gleichzeitige Be-fassung der Kommission kann der Natur der Sache nach für das Wiederaufnahmeverfahren nicht von Bedeutung sein. Außerdem wäre zu bemerken, daß die Kommission einen Zwischenbescheid erst im Dezember 1970 erteilt hat, d. h. in einem Zeitpunkt, in dem die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags nach Artikel 98 der Verfahrensordnung längst abgelaufen war. Es kann also nicht auf das Verhalten der Kommission zurückgeführt werden, daß diese Frist nicht beachtet worden ist. Gilt überdies schon für die Klageerhebung der Grundsatz, daß den Parteien nicht das Recht zusteht, über die einschlägigen Fristen zu disponieren, so muß ein Gleiches selbstverständlich auch für den Bereich der Wiederaufnahme des Verfahrens, d. h. ein Gebiet gelten, in dem es um die Durchbrechung der Rechtskraft geht und in dem das Gebot der Rechtssicherheit zweifellos besonderes Gewicht hat.

Somit ist festzuhalten, daß der hilfsweise gestellte Wiederaufnahmeantrag ebenfalls wegen Mißachtung der maßgeblichen Frist als unzulässig zurückgewiesen werden muß. Da dieses Ergebnis zudem über jeden Zweifel erhaben ist, erübrigt es sich meines Erachtens, auf die anderen im gegenwärtigen Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen der Kommission noch einzugehen.

III — Zur Kostenentscheidung

Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen in Verfahren nach Artikel 95 § 1 die Organe grundsätzlich ihre eigenen Kosten, und zwar selbst dann, wenn sie obsiegen. Daneben ist aber bestimmt, daß Artikel 69 § 3 Absatz 2 unberührt bleibt; es können der klagenden Partei also die Kosten des beklagten Organs auferlegt werden, wenn sie ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht worden sind. Im gegenwärtigen Fall hat die Kommission die Frage aufgeworfen, ob sich die Anwendung der zuletzt genannten Bestimmung nicht rechtfertige. Die Entscheidung darüber hat sie in das Ermessen des Gerichtshofes gestellt.

Tatsächlich kann die Berechtigung dieser Fragestellung nicht angezweifelt werden. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nämlich an Erfordernissen, die ohne Schwierigkeiten aus den einschlägigen Texten und der Rechtsprechung abgeleitet werden können. Das dargestellte Ergebnis drängt sich auch bei einer nur oberflächlichen Prüfung des Sachverhalts geradezu auf, die Unzulässigkeit der Klage ist — wie es im Urteil der Rechtssache 47/70 (Slg. 1971, 258) heißt — offensichtlich. Deshalb kann im vorliegenden Fall die Anwendung' von Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 69 § 3 Absatz 2 unserer Verfahrensordnung in der Tat erwogen werden. Ob sie erfolgt, bleibt letztlich der Entscheidung des Gerichtshofs überlassen, der dabei gegebenenfalls alle Umstände der Entwicklung beider Verfahren berücksichtigt.

IV — Nach alledem lauten meine Schlußanträge wie folgt:

Die von Frau Richez-Parise eingereichte Klage ist in allen Teilen als unzulässig zurückzuweisen. Es kann erwogen werden, in Anwendung von Artikel 70 und Artikel 69 § 3 Absatz 2 der Verfahrensordnung der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, die sie der Kommission ohne angemessenen Grund verursacht haben könnte.