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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.02.1972 – C-40/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:9
In der Rechtssache 40/71
FRAU DENISE RICHEZ-PARISE, frühere Beamtin der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Paris, 12, Villa Wagram Saint-Honoré, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Mercier, zugelassen an der Cour d'appel Paris, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Georges Margue, 20, rue Philippe II, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen
in erster Linie: Bewilligung von Vergütungen für die Klägerin, die den vom Gerichtshof mit seinem Urteil vom 9. Juli 1970 Frau Fiehn zuerkannten entsprechen, oder Wiedereinsetzung der Klägerin in das Amt, das sie vor dem 1. Oktober 1968 bei der Kommission innehatte;
hilfsweise: Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Die Klägerin, auf welche die außerordentlichen Maßnahmen angewendet wurden, die bei der Fusion der Gemeinschaftsorgane das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst der Kommission erleichtern sollten, ist am 1. Oktober 1968 aus dem Dienst der Kommission ausgeschieden. Sie gibt an, hierzu durch die Aussicht bewogen worden zu sein, mit 55 Jahren Anspruch auf ein ungekürztes Ruhegehalt zu haben.
Als sie erfuhr, daß die ihr vorher von der Verwaltung der Kommission erteilten Auskünfte falsch waren und sie erst mit 60 Jahren Anspruch auf das Ruhegehalt haben würde, protestierte die Klägerin mit Einschreiben vom 23. Dezember 1968 gegen diese Verfügung und erhob am 21. April 1969 beim Gerichtshof Klage.
Ziel der Klage war:
1. Hinsichtlich des in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Ministerrats vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56, S. 1) vorgesehenen Ruhegehaltsanspruchs die ursprünglich von der EWG gegebene Auslegung wiederherzustellen und anzuordnen, daß die Verwaltung die Ansprüche der Klägerin gemäß dieser Auslegung festzustellen habe;
2. hilfsweise — falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden können sollte — die Verfügung der EWG-Kommission vom 20. Juni 1968 aufzuheben und demgemäß anzuordnen, daß die Klägerin mit allen sich daraus ergebenden Rechten in die Besoldungsgruppe und in das Amt wiedereinzusetzen sei, die sie bei ihrem Ausscheiden innehatte.
In der Erwiderung, die sie am 3. Oktober 1969 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Richez-Parise und andere) einreichten, änderten die Kläger ihre Hilfsanträge wie folgt ab:
Hilfsweise — falls diesem Antrag nicht stattgegeben werden können sollte — die Verfügung vom 20. Juni 1968, durch welche die Kläger aus dem Dienst entlassen wurden, aufzuheben;
demgemäß die EWG zu verurteilen, an die Kläger einschließlich des Herrn Saudray und der Frau Richez-Parise, die ihren Antrag auf Wiedereinsetzung ins Beamtenverhältnis fallen lassen, zum Ersatz des erlittenen Schadens einen Betrag in Höhe von drei Jahresgehältern zu zahlen.
Der Gerichtshof wies die Klagen gegen die Bescheide über die Feststellung der in Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vorgesehenen Vergütungsansprüche ab und gewährte den Klägern lediglich eine erneute Frist von sechs Monaten zur Ausübung des in Artikel 6 der genannten Verordnung vorgesehenen Wahlrechts bezüglich der Ruhegehalts-ansprüche (EuGH vom 28. Mai 1970 — Frau Richez-Parise und andere gegen Kommission, 19, 20, 25 und 30/69 — Slg. 1970, 325). In einem gleichgelagerten Fall — EuGH 9. Juli 1970 — Frau Fiehn gegen Kommission, 23/69 — Slg. 1970, 547 — wurde die Kommission verurteilt, an die Klägerin von der Vollendung ihres 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung ihres 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihr zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf sie anwendbar wäre.
Die Klägerin Richez-Parise war überzeugt, daß der Unterschied zwischen den beiden Urteilen auf die in der Erwiderung abgegebene Erklärung zurückzuführen sei, mit der sie ihren Hilfsantrag auf Wiedereinsetzung in ihr Amt fallen ließ, während Frau Fiehn in der Rechtssache 23/69 diesen Antrag aufrechterhalten hatte. Sie beantragte am 10. September 1970 beim Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ihr entweder die Frau Fiehn vom Gerichtshof zuerkannte Vergütung zu bewilligen oder sie in das Amt wiedereinzusetzen, das sie bis zum 1. Oktober 1968 in den Dienststellen der Kommission innehatte.
Der Personaldirektor erwiderte am 15. Dezember 1970, die hiermit aufgeworfene Frage werde geprüft. Die Klägerin richtete am 15. Februar 1971 ein weiteres Schreiben an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das ohne Antwort blieb. Daraufhin hat sie mit einem in der Kanzlei am 8. Juli 1971 eingegangenen Schriftsatz die vorliegende Klage beim Gerichtshof eingereicht.
Die Beklagte hat mit einem aus zwei getrennten Teilen bestehenden Schriftsatz vom 17. September 1971 gemäß Artikel 91 Absatz 2 der Verfahrensordnung eine prozeßhindernde Einrede gegen den Hauptklageantrag erhoben und gemäß Artikel 100 der Verfahrensordnung ihre schriftliche Stellungnahme zu dem Hilfsantrag auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens abgegeben.
Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 3. Dezember 1971 auf die Stellungnahme der Beklagten erwidert.
Der Gerichtshot (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, unbeschadet des gemäß Artikel 100 der Verfahrensordnung über den Hilfsantrag zu erlassenden Urteils, in die mündliche Verhandlung über die gegen den Hauptantrag der Klägerin gerichtete prozeßhindernde Einrede einzutreten.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 15. September 1971 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. Januar 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt
1. in erster Linie
ihr Vergütungen zu bewilligen, die den vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 1970 Frau Fiehn zuerkannten entsprechen, oder sie in ihr Amt, das sie vor dem 1. Oktober 1968 bei der Kommission innehatte, wiedereinzusetzen;
2. hilfsweise
das durch das Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossene Verfahren wiederaufzunehmen.
Die Beklagte beantragt,
1. über den Hauptklageantrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorab zu entscheiden und ihn als unzulässig abzuweisen;
2. den Hilfsklageantrag als unzulässig oder unbegründet abzuweisen;
3. über die Aufteilung der Kosten nach dem geltenden Recht zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigun gsmittelder Parteien
Zum Hauptklageantrag
Die Beklagte (Antragstellerin im Verfahren über die prozeßhindernde Einrede) macht geltend, der Hauptantrag der Klägerin (Antragsgegnerin im Verfahren über die Einrede) sei aus folgenden Gründen unzulässig:
a) Der Antrag stelle das Urteil vom 28. Mai 1970 in Frage und verstoße daher gegen den Grundsatz der Rechtskraft. Ganz offensichtlich seien Parteien, Klagebegehren und Klagegrund der Rechtssache 19/69 und der vorliegenden Rechtssache 40/71 identisch. Aus dem Inhalt der Klageschrift gehe hervor, daß die Klägerin sich dessen bewußt gewesen sei, denn sie versuche bereits selbst, den Folgen der Identität der Rechtssachen zu begegnen, indem sie vortrage: Sollte sich die Kommission auf die Rechtskraft berufen, um die Einjassung auf die Klageschrift vom 10. September 1970 zu verweigern, …, so beantragt die Klägerin die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens.
b) Die Kommission habe auf die gemäß Artikel 90 des Beamtenstatuts an den Präsidenten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Beschwerde der Klägerin vom 10. September 1970 keinen ausdrücklichen Bescheid erteilt; diese Beschwerde sei daher als durch den Ablauf der in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Frist stillschweigend ablehnend beschieden anzusehen. Die in dieser Vorschrift bestimmte Klagefrist sei am 11. November 1970 abgelaufen, sei daher bei Einreichung der vorliegenden Klage am 8. Juli 1971 schon verstrichen gewesen.
Die Beklagte trägt ferner vor, das Antwortschreiben des Personaldirektors vom 15. Dezember 1970 auf die Beschwerde vom 10. September 1970 sei auf einen Irrtum zurückzuführen. Der Verlust des Klagerechts sei besonders deshalb offensichtlich, weil die Frist zur Anfechtung der im Jahre 1968 ergangenen Verfügung über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Dienst bereits seit mehreren Jahren abgelaufen sei.
c) Die Klageschrift genüge Artikel 38 § 1 Buchstaben c und d der Verfahrensordnung des Gerichtshofes nicht, da sie in keiner Weise die Klagegründe darlege, auf welche die Klägerin ihre Klageanträge stütze. Weder der Schadensersatzantrag noch der Antrag auf Wiedereinsetzung in das Amt sei auch nur oberflächlich rechtlich begründet.
Die Klägerin (Antragsgegnerin im Verfahren über die prozeßhindernde Einrede) führt aus, für die Entscheidung des Gerichtshofes vom 28. Mai 1970 sei von ausschlaggebender Bedeutung gewesen, daß wegen der Nichtteilnahme des Anwalts der Klägerin an der Abfassung der Erwiderung vor dem Gerichtshof irrtümlich erklärt worden sei, die Klägerin beantrage nicht hilfsweise ihre Wiederverwendung im Dienst der Beklagten. Dies lasse ein Vergleich der Entscheidungsgründe des Urteils vom 28. Mai 1970 (Erwägungen zu den Randnummern 43/44, S. 2) mit denen des Urteils vom 9. Juli 1970 (Erwägungen zu Randnummer 23) deutlich erkennen. Die Tatsache, daß das Urteil vom 28. Mai 1970 durch den Irrtum der Klägerin beeinflußt worden sei, könne für den Gerichtshof ein Grund sein, seine Entscheidung zu ändern.
Die Klägerin weist die Ansicht der Beklagten zurück, die Klage sei nicht fristgerecht eingereicht worden: Die Dienststellen der Kommission hätten in ihr — namentlich durch das Schreiben vom 15. Dezember 1970 — die Hoffnung genährt, daß ihr Antrag geprüft werde. Die Kommission könne sich im übrigen im vorliegenden Fall nicht auf einen Irrtum berufen.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte (Antragstellerin im Verfahren über die prozeßhindernde Einrede) ferner geltend gemacht, das Schreiben vom 15. Dezember 1970, mit dem die Kommission der Klägerin geantwortet hat, ihre Beschwerde werde geprüft, sei bedeutungslos. Es handle sich dabei nur um eine Allerweltsformulierung, die stets verwendet werde, wenn die Dienststellen mit Beschwerden überlastet seien.
Zum Hilfsantrag
Die Klägerin führt aus, da der Gerichtshof durch den Wortlaut der Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 irregeführt worden sei und nicht gewußt habe, daß die Klägerin auch weiterhin die Wiedereinsetzung in ihr Amt beim Sekretariat der Kommission verlangt habe — eine Tatsache, die dazu angetan sei, einen entscheidenden Einfluß auszuüben —, seien die in Artikel 41 des Statuts genannten Voraussetzungen erfüllt. Sie bestreitet das Vorbringen der Beklagten nicht, daß sie ihren Wiederaufnahmeantrag nach Ablauf der in Artikel 98 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist eingereicht habe, behauptet aber, die Nichteinhaltung dieser Frist sei auf die Antwort der Beklagten vom 15. Dezember 1970 zurückzuführen, die sie habe darauf vertrauen lassen, daß eine Wiederaufnahme des durch das Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens nicht erforderlich sein werde.
Die Beklagte hält den Antrag auf Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens aus folgenden Gründen für unzulässig:
a) Die Klägerin lege in keiner Weise präzise dar, in welchen Punkten das angefochtene Urteil zu ändern sei. Sie beschränke sich auf folgende Begründung: Ist somit die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des fraglichen Verfahrens durch den Gerichshof offensichtlich, so ist es die Begründetheit des Antrags nicht weniger. Dies ergibt sich schon aus einem Vergleich der Urteile vom 28. Mai und 9. Juli 1970 und aus der Gleichartigkeit der Lage der Kläger, denen gegenüber diese Entscheidungen ergingen. In diesen Ausführungen seien weder die Klagegründe klar angegeben noch die Rechtsgrundlagen ausdrücklich genannt, die den Antrag rechtfertigen und tragen sollten.
Da überdies die ursprünglichen Klageanträge in der Rechtssache 19/69 keinen Vergütungsantrag enthalten hätten und es verboten und daher unzulässig sei, bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens neue Anträge zu stellen (Artikel 38 § 1 Buchstabe d der Verfahrens-ordnung), könne die Klägerin nicht auf das Urteil vom 9. Juli hinweisen, um eine etwaige Wiederaufnahme des mit Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens zu begründen.
b) Artikel 99 Absatz 2 schreibe zwingend vor: Der Antrag ist gegen sämtliche Parteien des Rechtsstreits zu richten, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist. Die Klägerin hätte daher ihren Antrag auch gegen die anderen Parteien des Urteils vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 richten müssen. Die Einbeziehung aller anderen Parteien in das Verfahren solle verhindern, daß das Urteil geändert werde, ohne daß sie ihre Interessen geltend machen, ihren Standpunkt vertreten und ihre Argumente vortragen können.
c) Wenn die Klägerin die Änderung des ursprünglichen Antrags in der Rechtssache 19/69 als dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zugrunde liegende Tatsache anführe, so lege sie Artikel 41 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes der EWG falsch aus. Diese Vorschrift stelle nur auf das Bekanntwerden neuer tatsächlicher Umstände ab, die für den zu beurteilenden Fall von sachlicher Bedeutung sind. Die Änderung eines Antrags im Laufe eines vor dem Gerichtshof anhängigen Verfahrens könne nicht als eine Tatsache im Sinne von Artikel 41 Absatz 1 der Satzung angesehen werden, auch wenn sie auf einem Irrtum beruhe.
d) Nach Artikel 41 Absatz 1 müsse die Tatsache der die Wiederaufnahme beantragenden Partei vor Verkündung des Urteils unbekannt gewesen sein. Da die Änderung des ursprünglichen Antrags der Rechtssache 19/69 rechtlich als von der Klägerin selbst herbeigeführt anzusehen sei, könne diese nicht behaupten, daß ihr diese Änderung vor Verkündung des Urteils unbekannt gewesen sei.
e) Die Klägerin habe ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach Ablauf der in Artikel 98 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist gestellt, denn die für den Wiederaufnahmeantrag maßgebende Tatsache sei ihr spätestens am 19. Juni 1970 (dem Tage, an dem sie von dem Urteil des Gerichtshofes Kenntnis erlangt habe) bekannt geworden. Die Frist nach Artikel 98 der Verfahrensordnung sei daher offensichtlich seit langem abgelaufen gewesen, als sie am 8. Juli 1971 die vorliegende Klage einreichte.
Zur Begrundetheit des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens führt die Beklagte aus, die Klägerin bringe nichts vor, was zur Begründung dieses Antrags dienen könnte.
Der Hinweis auf das Urteil vom 9. Juli in der Rechtssache 23/69 sei nicht schlüssig, da die Klägerin keine Gründe dafür vorgebracht habe, daß ihr eine Vergütung zu bewilligen sei, die der Frau Fiehn zuerkannten gleichwertig ist.
Die Beklagte weist auf folgende Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 28. Mai in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 hin (zu Randnummer 43):
Die Kläger haben ledoch nicht hinreichend dargetan, daß ihre Anträge auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst ihre Ursache in den ihnen erteilten und nicht rechtzeitig berichtigten unrichtigen Auskünften hatten.
Die Klägerin bringe in ihrem Antrag aut Wiederaufnahme des Verfahrens im Vergleich zu ihren Schriftsätzen nichts Neues vor. Daher gebe es für den Gerichtshof nichts, worauf er die Feststellung stützen könnte, daß die Klägerin durch die ihr von der Kommission erteilten unrichtigen Auskünfte zu ihrem Antrag auf endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst veranlaßt worden sei.
Entscheidungsgründe§
1 Die Klägerin begehrt mit ihrer in der Kanzlei am 8. Juli 1971 eingereichten Klageschrift in erster Linie die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung des Präsidenten der Kommission über ihren Antrag, ihr entweder Vergütungen zu bewilligen, die den vom Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) Frau Fiehn zuerkannten entsprechen, oder sie in das Amt wiedereinzusetzen, das sie vor dem 1. Oktober 1968 bei der Kommission innehatte; hilfsweise beantragt sie die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Denise Richez-Parise und andere gg. Kommission — Slg. 1970, 325 ff.) abgeschlossenen Verfahrens.
2/3 Die Klageschrift vereinigt also zwei verschiedene Anträge in sich, die, was das Verfahren und die Entscheidung betrifft, verschiedenen Vorschriften unterliegen. Da jedoch der Wiederaufnahmeantrag nur hilfsweise gestellt ist und im wesentlichen das gleiche Ziel wie der Hauptantrag hat, ist aus den folgenden Gründen mit einem Urteil über beide Anträge zu entscheiden.
4 Gegen den Hauptklageantrag hat die beklagte Kommission mehrere prozeßhindernde Einreden geltend gemacht. Namentlich trägt sie vor, die Klagefrist sei versäumt.
5 Bescheidet die zuständige Behörde einen Antrag oder eine Beschwerde nicht, so gilt dies gemäß Artikel 91 des Beamtenstatuts nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten als stillschweigende ablehnende Entscheidung, die innerhalb einer Zweimonatsfrist angefochten werden kann.
6/7 Die beiden Fristen des Artikels 91 sollen miteinander innerhalb der Gemeinschaftsorgane die für einen geordneten Dienstbetrieb unerläßliche Rechtssicherheit gewährleisten. Daher können die Betroffenen nicht befugt sein, sie nach Belieben zu verlängern.
8/10 Das Schreiben vom 15. Dezember 1970, in dem der Personaldirektor der Klägerin mitteilte, daß die von ihr aufgeworfene Frage in den Dienststellen der Kommission geprüft werde, diese aber noch nicht zu einem abschließenden Ergebnis gelangt seien, stellte keine Entscheidung über den Antrag dar. Es kann andererseits für sich allein auch keine andere Rechtswirkung haben, namentlich nicht die Fristen des Artikels 91 des Beamtenstatuts verlängern. Die Dienststellen der Kommission hatten nicht innerhalb von zwei Monaten über den Antrag vom 10. September 1970 entschieden; das Schreiben vom 15. Dezember konnte deshalb die Zweimonatsfrist nicht unterbrechen, die der Klägerin somit zur Verfügung stand, um die aus diesem Schreiben zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung beim Gerichtshof anzufechten.
11 Die Klage ist daher, soweit sie gegen die stillschweigende Ablehnung des Antrags vom 10. September 1970 gerichtet ist, wegen Fristversäumnis als unzulässig anzusehen.
12/15 Hilfsweise beantragt die Klägerin die Wiederaufnahme des durch Urteil vom 28. Mai 1970 abgeschlossenen Verfahrens, um das zu erlangen, was sie auch mit ihrem Hauptantrag begehrt. Nach ihrer Ansicht enthielt die Erwiderung in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 insoweit eine Änderung des ursprünglichen Klageantrags, als darin ausgeführt ist, daß die Klägerin ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in ihr Amt fallen lasse und als Ersatz für den von ihr erlittenen Schaden einen Betrag in Höhe von drei Jahresgrundgehältern fordere. Diese Änderung sei dem Gerichtshof ohne ihr Einverständnis mitgeteilt worden und habe ihn irregeführt. Dieser Irrtum sei nicht ohne Einfluß auf das Urteil vom 28. Mai 1970 geblieben, denn er komme deutlich in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck.
16/17 Gemäß Artikel 41 der Satzung des Gerichtshofes der EWG kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beim Gerichtshof nur dann beantragt werden, wenn eine Tatsache von entscheidender Bedeutung bekannt wird, die vor Verkündung des Urteils dem Gerichtshof und der die Wiederaufnahme beantragenden Partei unbekannt war. Artikel 98 der Verfahrensordnung bestimmt, daß die Wiederaufnahme des Verfahrens binnen drei Monaten nach dem Tag zu beantragen ist, an dem der Antragsteller Kenntnis von der Tatsache erhalten hat, auf die er seinen Antrag stützt.
18/21 Aus dem Schreiben der Klägerin an den Präsidenten der Kommission vom 10. Dezember 1970 geht hervor, daß die Klägerin bereits am 18. Juni 1970 von der Tatsache Kenntnis gehabt hat, die sie geltend macht. Ihr am 8. Juli 1971 in das Register des Gerichtshofes eingetragener Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist demnach als verspätet abzuweisen, ohne daß zu prüfen wäre, ob er im übrigen den Anforderungen der Satzung des Gerichtshofes entspricht. Der Gerichtshof hält es jedoch für angebracht zu bemerken, daß die Begründungserwägung des Urteils vom 28. Mai 1970, auf die der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestützt wird, das Wort im übrigen enthält. Dieser Ausdruck läßt erkennen, daß die an der fraglichen Stelle angeführte Tatsache nur als zusätzlicher Grund zu der vorangehenden tragenden Begründungserwägung hinzutritt.
22 Nach alledem ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig abzuweisen.
Kosten
23/24 Die Klägerin ist mit ihrer Klage unterlegen. Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
25/28 Die Beklagte hat angeregt, im vorliegenden Fall abweichend von der Vorschrift des Artikels 70 der Verfahrensordnung die Klägerin zu verurteilen, ihr ihre Auslagen zu erstatten, da die Klägerin diese ohne angemessenen Grund oder böswillig verursacht habe. Die Beklagte hat jedoch ihrerseits die Klägerin irregeführt, namentlich durch das Schreiben ihres Personaldirektors vom 15. Dezember 1970, das zu der Annahme verleiten konnte, daß der Antrag vom 10. September 1970 nicht ganz unbegründet sei. Solche Schreiben, deren Inhalt geeignet ist, den falschen Eindruck hervorzurufen, daß der Antrag zu einer erneuten Prüfung Anlaß geben könne, deren Ergebnis der Betroffene in Ruhe abwarten könne, sind zu mißbilligen. Deshalb muß die Vorschrift des Artikels 70 der Verfahrensordnung gelten.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien zum Hauptantrag der Klägerin,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seiner Artikel 90 und 91,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 41,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihrer Artikel 91, 92, 98, 99 und 100,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.