Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 24.02.1972 – C-84/71
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:12
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Wenn auch der Sachverhalt in dieser Rechtssache anders gelagert ist als in der vom Präsidenten des Tribunals Turin vorgelegten Sache (Rechtssache 43/71, Politi), über die Sie durch Urteil vom 14. Dezember 1971 entschieden haben, so geht es doch gegenwärtig um die gleichen Rechtsprobleme. Daher kann ich mich — wie schon die Verfahrensbeteiligten, die mündliche Erklärungen abgegeben haben — in den Schlußanträgen recht kurz fassen.
Wie Sie wissen, führte die Firma Marimex in Mailand in den Jahren 1966, 1968 und 1969 Rindfleisch aus Mitgliedstaaten der EWG und aus Drittländern nach Italien ein.
Anläßlich dieser Einfuhren verlangten die italienischen Behörden die Zahlung einer Statistikgebühr und einer Abgabe für Verwaltungsleistungen.
Die Firma Marimex ist jedoch der Auffassung, der Erhebung dieser Abgaben stünden zum einen die Vorschriften des Artikels 12 der Verordnung Nr. 14/64 vom 5. Februar 1964 (ABl. S. 562) über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch und zum andern die Vorschriften der Artikel 20 und 22 der Verordnung Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24) über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch entgegen.
Bekanntlich untersagten diese Verordnungsvorschriften den Mitgliedstaaten nach dem Inkrafttreten der Abschöpfungsregelung die Erhebung aller Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle; denn sowohl die Verordnung Nr. 14/64 als auch die Verordnung Nr. 805/68 erklärten alle abgabenrechtlichen oder mengenmäßigen Beschränkungen als mit ihrer Anwendung unvereinbar.
Deshalb strengte die Firma Marimex gegen den italienischen Staat das in Artikel 633 ff. der italienischen Zivilprozeßordnung geregelte Zahlungsbefehlverfahren, das sogenannte procedimento d'ingiunzione, an, um ihre Rechte aus den genannten Gemeinschaftsvorschriften geltend zu machen.
Aufgrund des Antrags auf Erlaß des decreto d'ingiunzione erklärte sich der Präsident des Tribunals Turin — der Ihr Urteil Politi vom 14. Dezember 1971 noch nicht kannte — für zuständig und stellte fest, daß der Antrag eine Reihe von Vorabentscheidungsfragen nach der Auslegung der angeführten Vorschriften der Gemeinschaftsverordnungen aufwerfe; deshalb hat er Ihnen gemäß Artikel 177 die Fragen vorgelegt, die Sie vor sich sehen.
Wenn ich mich jetzt der Prüfung dieser Fragen zuwende, so kann zunächst festgehalten werden, daß Sie, wie Sie im Urteil Politi hervorgehoben haben, zur Entscheidung dieser Fragen befugt sind. Selbst der Vertreter der italienischen Regierung hielt es in seinen mündlichen Ausführungen nicht mehr für angebracht, die Bedenken zu wiederholen, die er zu dieser Frage in seinen schriftlichen Erklärungen — damals noch in Unkenntnis des Urteils Politi, wenn auch vielleicht nicht der Schlußanträge des Generalanwalts Dutheillet de Lamothe — vorgebrach hatte.
In den Vorlagefragen geht es im wesentlichen um fünf Probleme.
1. Ist der Begriff der Abgabe zollgleicher Wirkung im Sinne des Artikels 12 der Verordnung Nr. 14/64 und des Artikels 20 der Verordnung Nr. 805/68 mit dem der Artikel 9 ff. des Vertrages identisch?
2. Sind Abgaben wie die Statistikgebühr oder die Abgabe für Verwaltungsleistungen, die in Italien eine gewisse Zeit lang erhoben worden sind, als Abgaben zollgleicher Wirkung in dem Sinne anzusehen, den die Verordnungen Nrn. 14/64 und 805/68 diesem Begriff beilegen?
3. Gelten die genannten Verordnungs-vorschrifren, die die Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung untersagen, unmittelbar und erzeugen sie subjektive Rechte der einzelnen, welche die staatlichen Gerichte zu wahren haben?
4. Von welchem Zeitpunkt an haben diese Vorschriften solche Wirkungen erzeugt?
5. Schließlich wird mit der letzten Frage das Problem aufgeworfen, ob und in welcher Art bei einer Kollision zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem — sogar späterem — Recht dem Gemeinschaftsrecht der Vorrang zuzuerkennen ist.
Zu 1:
Meine Darlegungen zu dem ersten dieser Probleme werden kurz sein: Ich brauche nur auf das Urteil Politi zu verweisen und das, was Sie dort gesagt haben, auf Einfuhren von Rindfleisch zu übertragen, denn der Umstand, daß es hier um Fleisch von Rindern und nicht um Fleisch von Schweinen geht, ändert sachlich natürlich nichts.
Die Antwort auf die im vorliegenden Rechtsstreit gestellte Frage haben Sie im Urteil Politi bereits mit der Feststellung gegeben, daß der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung in allen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen den gleichen Sinn hat wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages (hierzu verweise ich ferner auf das Urteil vom 1. juli 1969 in der Rechtssache 24/68, Kommission gegen Italienische Republik, Slg. 1969, 195). Diese Aussage gilt somit auch für die Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68.
Zu 2:
Abgaben wie die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen, die in Italien erhoben wurden, sind Abgaben gleicher Wirkung in dem Sinne, den die Agrarverordnungen diesem Begriff beilegen. Sie haben dies in den Entscheidungsgründen (Ziffer 7) des Urteils vom 14. Dezember 1971 ausgeführt. Da Sie diese Feststellung aber nicht in den Tenor des Urteils Politi aufgenommen haben, nehme ich an, daß Sie in der vorliegenden Rechtssache gleichermaßen verfahren werden.
Zu 3:
Was das dritte Problem anbelangt, so erscheint mir unbestreitbar, daß die herangezogenen Vorschriften der Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen, die ausdrücklich die Aufhebung von Abgaben gleicher Wirkung vorsehen, unmittelbare Wirkungen erzeugen und subjektive Rechte der einzelnen begründen, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben. Diese Wirkungen, so haben Sie im Urteil Politi weiterhin ausgeführt, stehen der Anwendung aller — auch späteren — gesetzgeberischen Maßnahmen entgegen, die mit den herangezogenen Verordnungsbestimmungen unvereinbar sind.
Zu 4:
Die Frage, von welchem Zeitpunkt an die von dem Unternehmen herangezogenen Vorschriften der Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, ist gleichfalls relativ einfach zu beantworten.
Für die Verordnung Nr. 14/64 ergibt sich aus deren Artikel 25 in Verbindung mit den Vorschriften von Artikel 1 Absätze 1 und 3 der Verordnung Nr. 82/64 (ABl. S. 1626), daß die in Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64 aufgestellten Verbote vom 1. November 1964 an — mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen — wirksam waren: Selbst wenn nämlich die erforderlichen Durchführungsverordnungen zur Verordnung Nr. 13/64 nicht vor dem 31. Juli 1964 ergangen wären (tatsächlich wurden sie am 30. Juli 1964 erlassen, und zwar handelte es sich um die Verordnungen Nrn. 111/64, ABl. S. 2174, 112/64, ABl. S. 2180, und 114/64, ABl. S. 2187), wäre entscheidend, daß das Datum des 31. Juli 1964 durch das des 1. November 1964 ersetzt worden ist.
Für die Verordnung Nr. 805/68 ergibt sich aus deren Artikel 34 Absatz 2, daß die vorgesehene Regelung und namentlich die Verbote der Artikel 20 und 22 der Verordnung am 29. Juli 1968 in Kraft getreten sind.
Insoweit bestand die auf Einfuhren von Rindfleisch anwendbare Regelung zwischen dem 1. November 1964 und dem Zeitraum, in dem die fraglichen Einfuhren stattfanden, ununterbrochen fort.
Zu 5:
Der Präsident des -Tribunals Turin möchte schließlich noch wissen, ob die subjektiven Rechte, die sich für den einzelnen aus der in der Gemeinschaftsregelung niedergelegten Verpflichtung ergeben, zwischen dem Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtung wirksam geworden ist, und dem — davon verschiedenen — Zeitpunkt, zu dem ein nationales Gesetz ausdrücklich ein früheres, der Gemeinschaftsregelung entgegenstehendes Gesetz aufgehoben hat, ununterbrochen fortbestanden haben.
Schwierigkeiten ergeben sich für den italienischen Richter daraus, daß ein italienisches Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 die fraglichen Abgaben nur mit unzureichender Rückwirkung aufgehoben hat und infolgedessen mit der Gemeinschaftsregelung nicht vereinbar zu sein scheint. Somit besteht für den Richter eine Konfliktsituation.
Er möchte daher wissen, wie er dem Anspruch des einzelnen auf Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Abgabe Geltung verschaffen kann, obwohl das innerstaatliche Recht diese Rückerstattung ausschließt oder nur teilweise erlaubt.
Dazu meint die Kommission, der nationale Richter müsse sich, um diesem Dilemma zu entgehen, um eine Auslegung bemühen, die es gestatte, soweit wie. möglich innerstaatliche und Gemeinschaftserfordernisse miteinander in Einklang zu bringen. Er müsse in erster Linie eine etwaige Kollision zu vermeiden suchen, indem er sich an den Grundsatz halte, daß der nationale Gesetzgeber im Zweifel seine völkerrechtlichen Verpflichtungen habe einhalten wollen.
Sollte ein solcher Versuch mißlingen und das spätere Gesetz offenbar und ausdrücklich mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sein, so dürfe der Richter nicht das innerstaatliche Recht auf den ihm vorliegenden Fall anwenden, vielmehr müsse er contra legem oder ultra legem der nationalen Rechtsordnung entscheiden.
Ich glaube jedoch nicht, daß Sie in Ihrem Urteil den vorlegenden Richter auf die von der Kommission vorgeschlagene Auslegungsmethode, die im übrigen von allen Gerichten der Mitgliedstaaten angewandt wird, verweisen sollten.
Eine solche Frage wird Ihnen nämlich nicht zum erstenmal gestellt. Bereits in der Rechtssache 34/67 (Gebrüder Lück, Slg. 1968, 366) hatte ein Gerichr gefragt, welche Bedeutung die Anerkennung des Vorrangs einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts für entgegenstehendes nationales Recht habe. Es wurde die Frage aufgeworfen, ob dieses Recht nichtig oder nur als auf den konkreten Fall ganz oder teilweise anwendbar anzusehen sei.
Dazu haben Sie im Urteil vom 4. April 1968 entschieden, daß die unmittelbar geltenden Gemeinschaftsvorschriften die Befugnis der zuständigen nationalen Gerichte nicht beschränkt, unter mehreren nach der innerstaatlichen Rechtsordnung in Betracht kommenden Wegen diejenigen zu wählen, welche zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht gewährten individuellen Rechte geeignet erscheinen. Im Urteil in der Rechtssache 13/68 (Salgoil) vom 19. Dezember 1968 (Slg. 1968, 682) haben Sie ausgeführt, daß die staatlichen Gerichte verpflichtet sind, die durch unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften begründeten Rechte der einzelnen zu beachten. Mein Kollege Gand hatte außerdem erklärt, diese Verpflichtung schließe jede Ermessensbefugnis des Staates aus, der Ausübung dieser Rechte entgegenzutreten.
Schließlich haben Sie im Urteil vom 15. Dezember 1971 (Rechtssachen 51-54/71, International Fruit Company) im wesentlichen entschieden, daß sich die Frage, in welcher Weise die Mitgliedstaaten ihre Pflichten zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts erfüllen können, ausschließlich nach den Verfassungssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten beantwortet.
Meines Erachtens können Sie sich folglich im Rahmen dieser Rechtssache auf den Hinweis beschränken, daß der Richter nicht das dem Vertrag entgegenstehende nationale Recht, sondern — da dieses nachrangig ist (Urteil vom 15. Juli 1964 in der Rechtssache 6/64, ENEL, Slg. 1964, 1251; Urteil vom 13. Februar 1969 in der Rechtssache 14/68, Walt Wilhelm, Slg. 1969, 1) — das Gemeinschaftsrecht anzuwenden hat.
Der Richter muß also in den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen nach einer Handhabe suchen, um der Gemeinschaftsnorm zu voller Geltung zu verhelfen. Er schuldet einen Erfolg, nicht aber einen bestimmten Weg dorthin.
Ich komme somit zu dem Ergebnis, daß die vom Präsidenten des Tribunals Turin vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten sind:
1. Der Begriff der Abgabe gleicher Wirkung hat in den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 sowie 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 den gleichen Sinn wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages.
2. Die Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64, 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 erzeugen unmittelbare Wirkungen und begründen subjektive Rechte der einzelnen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
3. Hinsichtlich der Einfuhren aus der Zeit vor dem 29. Juli 1968 sind die genannten Rechte am 1. November 1964 und hinsichtlich der nach dem 29. Juli 1968 vorgenommenen Einfuhren am 29. Juli 1968 entstanden.
4. Normenkollisionen zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht sind nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts zu entscheiden.