Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.03.1972 – C-84/71
ECLI:EU:C:1972:14
In der Rechtssache 84/71
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Präsidenten des Tribunals Turin in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
S.P.A. MARIMEX, Mailand,
gegen
FINANZMINISTERIUM DER ITALIENISCHEN REPUBLIK
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung
des Artikels 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates vom 5. Februar 1964 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1964, S. 562 ff.),
der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. 1968, L 148, S. 24 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sind sowohl im Handel zwischen den Mitgliedstaaten (Absatz 1) als auch bei Einfuhren aus dritten Ländern (Absatz 2) mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar: die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind …. Ihr Artikel 25 Absatz 2 bestimmt, daß die durch diese Verordnung eingeführte Regelung des, Handelsverkehrs … ab 1. Juli 1964 angewandt wird.Der Rat erließ jedoch am 30. Juni 1964 die Verordnung Nr. 82/'64/'EWGzur Änderung des Zeitpunkts der Anwendung gewisser Akte bezüglich der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. 1964, S. 1626 f.), deren Artikel 1 folgendes bestimmt:1.Der 1. Juli 1964 wird durch den 31. Juli 1964 ersetzt in:a)…b)folgenden Artikeln der Verordnung Nr. 14/64/EWG:…Artikel 25;c)…2.Falls die vom Rat gemäß Artikel 2 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 13/64/EWG zu erlassenden Verordnungen vor dem 31. Juli 1964 erlassen werden, wird dieses Datum jedoch wie folgt ersetzt:in den in Absatz 1 genannten Artikeln der Verordnung … Nr. 14/64/EWG durch den 1. November 1964,…3.Falls die in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnungen zur Verordnung Nr. 13/64/EWG nicht vor dem 31. Juli 1964 erlassen werden, wird dieses Datum wie folgt ersetzt:in den in Absatz 1 genannten Artikeln der Verordnung… Nr. 14/64/EWG durch den 1. November 1964,…Die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 untersagt die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle sowohl im Handel mit dritten Ländern (Artikel 20 Absatz 2) als auch im Binnenhandel der Gemeinschaft (Artikel 22 Absatz 1). Artikel 34 dieser Verordnung bestimmt, daß die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung … ab 29. Juli 1968 angewandt (wird) — mit Ausnahme einiger Bestimmungen, die vorliegend ohne Interesse sind (Absatz 2) — und daß die Verordnung Nr. 14/64 zum selben Zeitpunkt aufgehoben wird (Absatz 3).
2. Die Firma Marimex führte in den Jahren 1966, 1968 und 1969 mehrere Partien Rindfleisch aus Mitgliedstaaten und Drittländern nach Italien ein. Für diese Einfuhren mußte sie die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen entrichten, die in den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehen waren. Da sie der Auffassung war, zur Zahlung dieser Abgaben nicht verpflichtet zu sein, strengte sie beim Präsidenten des Tribunals Turin ein Mahnverfahren gegen das Finanzministerium der Italienischen Republik an, um die gezahlten Beträge zurückzuerhalten. Sie machte geltend, die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften seien auf Rindfleischeinfuhren nach Italien nicht anwendbar gewesen, da sie mit der Verordnung Nr. 14/64/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 unvereinbar seien.
3. Der Präsident des Tribunals Turin hat dem Gerichtshof mit Verfügung vom 18. September 1971 folgende Fragen vorgelegt:
1. Ist der Begriff Abgabe gleicher Wirkung wie Zölle, wie er in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 gebraucht ist, der gleiche wie der im EWG-Vertrag, insbesondere in den Artikeln 9, 12, 13 und 16, umrissene Begriff?
2. Fallen die Statistikgebühr (im Sinne des Artikels 42 des Dekrets Nr. 1339 des Präsidenten der Republik vom 21. Dezember 1961 und des Artikels 42 des Dekrets Nr. 723 des Präsidenten der Republik vom 26. Juni 1965) und die Abgabe für Verwaltungsleistungen (nach dem Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950) unter diese Abgaben gleicher Wirkung, deren Erhebung dem italienischen Staat nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG verboten ist?
3. Bei Bejahung der Frage 2:
a) Enthalten die Absätze 1 und 2 des Artikels 12 Rechtsnormen, die im italienischen Staat unmittelbar gelten?
b) Haben die Absätze 1 und 2 des Artikels 12 subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?
c) Sind diese Rechte mit Wirkung vom 31. Juli 1964 oder mit Wirkung vom 1. November 1964 entstanden?
4. Fallen die Statistikgebühr und die Abgaben für Verwaltungsleistungen unter jene Abgaben gleicher Wirkung, deren Erhebung dem italienischen Staat durch Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 untersagt ist?
5. Bei Bejahung der Frage 4
a) Enthält Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Rechtnormen, die in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten?
b) Hat Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?
c) Bestehen solche Rechte seit dem 29. Juli 1968?
6. a)Enthält Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 Rechtnormen, die in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten?b)Hat Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 subjektive Rechte der einzelnen begründet, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben?c)Bestehen solche Rechte seit dem 29. Juli 1968?
7. Haben die Verpflichtung des italienischen Staates, bei Einfuhren von Erzeugnissen, die der gemeinsamen Marktordnung für Rindfleisch unterliegen, die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen nicht zu erheben, und das entsprechende subjektive Recht der einzelnen, die soeben erwähnten Abgaben gleicher Wirkung nicht zu zahlen, seit dem in der Antwort auf Frage 3 bezeichneten Zeitpunkt bis zu dem Tage ununterbrochen fortbestanden, zu dem das Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen aufgehoben hat?
4. Die Vorlageverfügung ist am 30. September 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Nach Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Marimex, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Firma Marimex, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission haben in der Sitzung vom 1. Februar 1972 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 24. Februar 1972 vorgetragen.
Die Firma Marimex war durch die Rechtsanwälte Giovanni Mario Ubertazzi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, die italienische Regierung durch den Gesandten Adolfo Maresca sowie durch den Sostituto avocate generale dello Stato Giorgio Zagari und die Kommission durch ihren Rechtsberater Cesare Maestripieri vertreten.
II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG
1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes
Die Firma Marimex führt aus, die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit der Vorlage stehe außer Zweifel. Das innerstaatliche Gericht könne auch ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei in einem summarischen Verfahren wie dem Mahnverfahren der Artikel 663 ff. der italienischen Zivilprozeßordnung um eine Vorabentscheidung nachsuchen.
Diese Auffassung werde durch das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1971 (Firma Politi KG gegen Finanzministerium der Italienischen Republik, Rechtssache 43/71) bestätigt.
Die Regierung der Italienischen Republik hatte in ihren schriftlichen Erklärungen die Zulässigkeit des Auslegungsersuchens unter Hinweis auf ihr Vorbringen in der erwähnten Rechtssache Politi bestritten. Nach Kenntnisnahme von dem Urteil des Gerichtshofes in jener Rechtssache hat sie in der Sitzung erklärt, sie stelle die Entscheidung über diesen Punkt in das Ermessen des Gerichtshofes.
Die Kommission teilt im wesentlichen die Auffassung der Firma Marimex.
2. Zur Beantwortung der Fragen
Hierzu nehmen nur die Firma Marimex und die Kommission Stellung.
Zu den Fragen 1, 2 und 4
Nach Meinung der Firma Marimex geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, daß die Statistikgebühr und die Abgabe für Verwaltungsleistungen, auf die sich die Frage 2 des italienischen Gerichts bezieht, Abgaben gleicher Wirkung darstellen; die Firma Marimex verweist hierzu auf die Urteile vom 1. Juli 1969 (Kommission gegen Italien, Rechtssache 24/68, Slg. 1969, 193 ff.), 18. November 1970 (zwischen denselben Parteien, Rechtssache 8/70, Slg. 1970, 961 ff.), 17. Dezember 1970 (Aktiengesellschaft SACE gegen Finanzministerium der Italienischen Republik, Rechtssache 33/70, Slg. 1970, 1213 ff.) und 14. Dezember 1971 (Rechtssache 43/71, bereits erwähnt).
Die Kommission legt dar, der Begriff Abgabe gleicher Wirkung habe in den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 den gleichen Sinn wie in den Artikeln 9, 12, 13 und 16 des EWG-Vertrags. Hierfür spreche nicht nur die einheitliche Ausdrucksweise, sondern auch das mit diesen Verordnungen angestrebte Ziel, die unterschiedlichen nationalen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und mit dritten Ländern behindernden Maßnahmen durch eine Gemeinschaftsregelung zu ersetzen (hierzu verweist die Kommission auf die dritte und vierte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 14/64 sowie die zwölfte und dreizehnte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 805/68).
Was die Kriterien für die Begriffsbestimmung der Abgaben mit gleicher Wirkung wie ein Zoll anbelange, genüge ein Hinweis insbesondere auf die von der Firma Marimex herangezogenen Urteile sowie auf das Urteil vom 1. Juli 1969 in den verbundenen Rechtssachen 2 und 3/69 (Sociaal Fonds voor de Diamantarbeiders gegen Aktiengesellschaft Brachfeld & Sons und Firma Chougol Diamond Co., Slg. 1969, 211 ff.).
Zu den Fragen 3 a und b, 5 a und b sowie 6 a und b
Die Firma Marimex macht geltend, die von dem nationalen Gericht bezeichneten Vorschriften fänden sich in Gemeinschaftsverordnungen, die nach Artikel 189 des Vertrages allgemeine Geltung hätten und in allen ihren Teilen verbindlich seien. Außerdem erfüllten diese Vorschriften alle Voraussetzungen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben sein müßten, wenn eine Gemeinschaftsnorm subjektive Rechte der einzelnen begründen solle: Sie seien klar und genau gefaßt, an keine Bedingung geknüpft, bedürften keiner weiteren Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane und ließen den Mitgliedstaaten keinen Ermessensspielraum.
Das Vorbringen der Kommission entspricht im wesentlichen dem der Firma Marimex.
Zu den Fragen 3 c, 5 c, 6 c und 7
Die Firma Marimex ist der Auffassung, die subjektiven Rechte der einzelnen, von denen das vorlegende Gericht spreche, seien entstanden:
am 1. November 1964, soweit es sich um Einfuhren nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 14/64 und vor dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 805/68 handele (Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 82/64),
am 29. Juli 1968, soweit es sich um Einfuhren nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 805/68 handele (Artikel 34 dieser Verordnung).
Aus der Gesamtheit dieser Normen gehe hervor, daß das Verbot der Erhebung von Abgaben gleicher Wirkung vom 1. November 1964 bis heute, jedenfalls aber bis zu dem Zeitpunkt fortgegolten habe, den das italienische Gesetz Nr. 447 vom 24. Juni 1971 für die Aufhebung der Statistikgebühr und der Abgabe für Verwaltungsleistungen vorgesehen habe, also bis zum 2. August 1971 bzw. bis zum 1. Juli 1968.
Die siebte Frage des nationalen Richters werfe außerdem das Problem der Kollision zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht auf. Es erscheine wünschenswert, daß der Gerichtshof in dem zu erlassenden Urteil ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung zum Vorrang des Gemeinschaftsrechts vor allen — auch späteren — innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestätige.
Die Kommission ist hinsichtlich der Zeitpunkte, an denen die fraglichen Verbote wirksam geworden seien (für die Regelung der Verordnung Nr. 14/64 am 1. November 1964 und für die durch die Verordnung Nr. 805/68 geschaffene Regelung am 29. Juli 1968) der gleichen Auffassung wie die Firma Marimex. Zum ersten dieser beiden Zeitpunkte bemerkt sie, der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 82/64 geregelte Fall, daß die zur Durchführung einiger Bestimmungen der Verordnung Nr. 13/64 zu erlassenden Verordnungen vor dem 31. Juli 1964 ergingen, sei tatsächlich eingetreten: Es handle sich um die Verordnungen Nrn. 111/64/EWG, 112/64/ EWG und 114/64/EWG des Rates vom 30. Juli 1964 (ABl. 1964, S. 2174 ff., 2180 ff. und 2187 ff.).
Aus Artikel 34 der Verordnung Nr. 805/68 gehe hervor, daß die fraglichen Verbote seit ihrem Inkrafttreten aufgrund der Regelung der Verordnung Nr.. 14/64 bis heute ununterbrochen fortbestanden hätten.
Was die Geltung des italienischen Gesetzes Nr. 447 anbelange, so müsse der nationale Richter zunächst versuchen, im Wege der Auslegung eine mögliche Kollision zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht nach dem Grundsatz auszuräumen, daß zu vermuten ist, daß der nationale Gesetzgeber nicht gegen eingegangene völkerrechtliche Verpflichtungen verstoßen wollte. Insoweit könne man davon ausgehen, daß das Gesetz Nr. 447 erlassen worden sei, um die Vorschriften, deren Unvereinbarkeit mit dem Vertrag durch die Urteile des Gerichtshofes in den Rechtssachen 24/68 und 8/70 festgestellt worden ist, formell aufzuheben und die sich hieraus ergebende Belastung des italienischen Staates finanziell abzudecken; doch sei daraus nicht zwangsläufig zu schließen, daß dieses Gesetz die Anwendung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften für den Zeitraum vor der Aufhebung der Statistikgebühr und der Abgabe für Verwaltungsleistungen habe ausschließen wollen. Wenn aber trotz aller denkbaren Auslegungsbemühungen zu entscheiden sei, daß das genannte Gesetz gegen unmittelbar geltende Gemeinschaftsvorschriften verstoße, so biete sich die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Frage des Vorrangs dieser Vorschriften (hierzu verweist die Kommission insbesondere auf das Urteil vom 15. Juli 1964, COSTA gegen ENEL, Rechtssache 6/64, Slg. 1964, 1253 ff.) sowie die nationale Rechtsprechung, die dieses Urteil anwendet, für die Lösung des Konflikts an. Es sei zweckmäßig, wenn der Gerichtshof erneut bekräftige, daß sich die Verbindlichkeit der unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsnormen nicht aufgrund innerstaatlicher Rechtsetzungsakte von einem Staat zum anderen ändern könne, ohne das Funktionieren der Gemeinschaftsrechtsordnung in Frage zu stellen und die Verwirklichung der Vertragsziele zu gefährden.
Entscheidungsgründe§
1 Der Präsident des Tribunals Turin hat dem Gerichtshof mit Verfügung vom 18. September 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 30. September 1971, mehrere Fragen nach der Auslegung insbesondere der Ratsverordnungen Nr. 14/64 vom 5. Februar 1964 und Nr. 805/68 vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vorgelegt. Diese Fragen werden im Hinblick darauf gestellt, daß die italienischen Behörden auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern nach dem italienischen Gesetz Nr. 330 vom 15. Juni 1950 eine Abgabe für Verwaltungsleistungen und nach den Dekreten Nr. 723 vom 26. Juni 1965 und Nr. 1339 vom 21. Dezember 1961 des Präsidenten der Italienischen Republik eine Statistikgebühr erhoben haben.
Zu den Fragen 1, 2 und 4
2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht, zu entscheiden, ob der Begriff, Abgabe gleicher Wirkung' wie Zölle, wie er in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 und in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 805/68 gebraucht ist, der gleiche (ist) wie der im EWG-Vertrag, insbesondere in den Artikeln 9, 12, 13 und 16, umrissene Begriff. Die zweite und vierte Frage gehen dahin, ob die Abgabe für Verwaltungsleistungen und die Statistikgebühr, die durch die italienischen Rechtsvorschriften eingeführt worden sind, solche nach den genannten Verordnungsbestimmungen verbotene Abgaben darstellen.
3 Aus den Urteilen des Gerichtshofes vom 1. Juli 1969 in der Rechtssache 24/68 (Slg. 1969, 193 ff.) und vom 18. November 1970 in der Rechtssache 8/70 (Slg. 1970, 961 ff.) geht hervor, daß diese Abgaben im Sinne der Artikel 9, 12 und 13 EWG-Vertrag sowie einiger Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen, insbesondere des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 14/64 und des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68, Abgaben zollgleicher Wirkung sind. Der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung hat in den vom italienischen Richter genannten Verordnungsvorschriften den gleichen Inhalt wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages und in den anderen Verordnungen über Agrarmarktorganisationen.
Zu den Fragen 3 a und b, 5 a und b sowie 6 a und b
4 Dem Gerichtshof wird sodann die Frage vorgelegt, ob die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 sowie der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 Rechtsnormen enthalten, die in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten und subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, welche die nationalen Gerichte zu wahren haben.
5 Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts erzeugt sie also unmittelbare Wirkungen und ist als solche geeignet, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Infolgedessen steht die Wirkung, die den Verordnungen nach Artikel 189 zukommt, der Anwendung aller — auch späteren — gesetzgeberischen Maßnahmen entgegen, die mit den Verordnungsbestimmungen unvereinbar sind. Diese Wirkung haben auch die genannten Bestimmungen.
Zu den Fragen 3 c, 5 c, 6 c und 7
6 Der Gerichtshof wird schließlich ersucht, zu entscheiden, wann die aus Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. , 14/64 sowie den Artikeln 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 805/68 fließenden subjektiven Rechte entstanden sind. Er soll außerdem die Frage beantworten, ob diese Rechte vom Zeitpunkt ihrer Entstehung unter der Geltung der Verordnung Nr. 14/64 an bis heute ununterbrochen fortbestanden haben. Es ist sonach zu prüfen, wann die genannten Bestimmungen wirksam geworden sind und ob sie es noch sind.
7 1.Nach Artikel 25 der Verordnung Nr. 14/64 war die durch diese Verordnung eingeführte Regelung des Handelsverkehrs ab 1. Juli 1964 anzuwenden. Dieser Zeitpunkt ist in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 82/64 durch den des 31. Juli 1964 ersetzt worden, an dessen Stelle aufgrund der Absätze 2 und 3 des Artikels 1 dann der 1. November 1964 getreten ist. Diesen Vorschriften in ihrer Gesamtheit ist also zu entnehmen, daß das in Artikel 25 der Verordnung Nr. 14/64 genannte Datum des 1. Juli 1964 durch das des 1. November 1964 ersetzt worden ist. Sonach sind die Vorschriften von Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64 am 1. November 1964 rechtswirksam geworden.
8 2.Artikel 34 Absatz 3 der Grundverordnung Nr. 805/68 hat die Verordnung Nr. 14/64 mit Wirkung vom 29. Juli 1968 aufgehoben. Absatz 2 des genannten Artikels bestimmt, daß von diesem Zeitpunkt an mit Ausnahme einiger Maßnahmen, die vorliegend ohne Interesse sind, die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung … angewandt (wird). Daher gilt für die durch die Verordnung Nr. 805/68 eingeführte Regelung, daß die Vorschriften der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 dieser Verordnung am 29. Juli 1968 rechtswirksam geworden sind. Die Verordnung Nr. 805/68 ist noch immer in Kraft.
9 3.Nach allem bestehen die genannten Rechtswirkungen seit dem 1. November 1964 ununterbrochen fort.
Kosten
10 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Regierung der Italienischen Republik, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Firma Marimex,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 9, 12, 13, 177 und 189,
aufgrund der Verordnung Nr. 14/64/EWG des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch, insbesondere ihrer Artikel 12, 17 und 25,
aufgrund der Verordnung Nr. 83/64/EWG des Rates zur Änderung des Zeitpunkts der Anwendung gewisser Akte bezüglich der gemeinsamen Agrarpolitik, insbesondere ihres Artikels 1,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, insbesondere ihrer Artikel 20, 22 und 34, aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Präsidenten des Tribunals Turin gemäß dessen Verfügung vom 18. September 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Zu den Fragen, 1, 2 und 4:
1. Der Begriff der Abgaben gleicher Wirkung hat in den Artikeln 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG und 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 den gleichen Sinn wie in den Artikeln 9 ff. des Vertrages und in den anderen Verordnungen über Agrarmarktorganisationen.
Zu den Fragen 3 a und b, 5 a und b sowie 6 a und b:
2. Jede Verordnung erzeugt unmittelbare Wirkungen und kann als solche Rechte der einzelnen begründen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.
Dies gilt für Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sowie für die Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68.
Zu den Fragen 3 c, 5 c, 6 c und 7:
3. Die Bestimmungen des Artikels 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 14/64/EWG sind am 1. November 1964 rechtswirksam geworden.
4. Die Bestimmungen der Artikel 20 Absatz 2 und 22 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 sind am 29. Juli 1968 rechtswirksam geworden.
5. Die sich aus den unter 3. und 4. genannten Bestimmungen ergebenden Rechtswirkungen bestehen seit dem 1. November 1964 fort.