Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge vom 07.03.1972 – C-80/71
ECLI:EU:C:1972:13
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, das zu der uns heute beschäftigenden Vorlage geführt hat, ist italienische Staatsbürgerin und in Casablanca (Marokko) wohnhaft. Dort war sie offenbar nach 1930 und während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen. Zu jener Zeit war Marokko französisches Protektorat, das Land galt aber nach dem am 30. März 1912 in Fez abgeschlossenen Vertrag nicht als französisches Territorium. In dem dahir (Dekret des Sultans) vom 12. August 1913 war nur bestimmt, daß die französischen Staatsangehörigen im Protektorat Marokko alle privaten Rechte genießen, die ihnen in Frankreich durch französische Gesetze zuerkannt sind. Für andere Ausländer, soweit sie nicht besondere Vorrechte genossen (was für italienische Staatsangehörige nicht der Fall war), war angeordnet, daß sie die gleichen privaten Rechte wie französische Staatsangehörige genießen.
Hinsichtlich der sozialen Sicherheit, des eigentlichen Gegenstandes der Vorlage, bestimmt Artikel 1 des französischen Gesetzes vom 10. Juli 1965: Absatz 2 von Artikel L 244 des Code de la Sécurité Sociale wird wie folgt geändert: Dasselbe (nämlich die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung) gilt für die Altersversorgung von französischen Arbeitnehmern oder ihnen Gleichgestellten, die außerhalb des französischen Territoriums beschäftigt sind. Diese Arbeitnehmer oder ihnen Gleichgestellte, so heißt es in Artikel 2 des genannten französischen Gesetzes weiter, können, wenn sie sich freiwillig versichern, für die Zeiträume, während deren sie seit dem 1. Juli 1930 außerhalb des französischen Territoriums eine bezahlte Beschäftigung ausgeübt haben, durch Zahlung der sich auf diese Zeiträume beziehenden Beiträge Ansprüche auf Altersversorgung erwerben. — Offensichtlich waren diese Bestimmungen, die ausschließlich auf französische Staatsangehörige angewandt werden konnten, mit den in den Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer verankerten Prinzipien der Gleichbehandlung von Staatsangehörigen aller Mitglied-Staaten nicht vereinbar. Daher wurden von der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer im Rahmen der Revision der Verordnung Nr. 3 Überlegungen und Untersuchungen mit dem Ziele angestellt, eine angemessene Abänderung der französischen Vorschriften zu erreichen. Dies führte am 5. April 1968 zum Erlaß der Ratsverordnung Nr. 419/68 (ABl. L 87, S. 1) zur Änderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Verordnungen Nr. 3 und 4 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Ihrem Artikel 4 zufolge wurde Abschnitt IV in Anhang G der Verordnung Nr. 3 dergestalt geändert, daß nunmehr folgendes gilt: Das Gesetz Nr. 65/555 vom 10. Juli 1965, wonach Franzosen, die im Ausland eine Berufstätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten wie folgt angewandt:
Die nach dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder im französischen Hoheitsgebiet noch in dem Staat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer ist;
der Arbeitnehmer muß am Tage des Antrags auf Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Gesetz nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert war.
Auf diese Bestimmung wurde in einem Rundschreiben des französischen Ministers für öffentliche Gesundheit und soziale Sicherheit, Nr. 213 S.S. vom 13. Dezember 1968, hingewiesen und erklärt, vom 12. Juli 1965 an könnten auch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EWG in den Genuß des Gesetzes Nr. 65/555 vom 10. Juli 1965 kommen, wenn sie außerhalb des französischen Territoriums und des Territoriums ihres Herkunftslandes beschäftigt und der französischen Gesetzgebung während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren unterworfen waren.
Von dieser Möglichkeit wollte auch Frau Merluzzi, die Klägerin des Ausgangsverfahrens, Gebrauch machen. Sie beantragte demgemäß bei der Caisse primaire centrale d'assurance maladie de la région parisienne in Paris, zur freiwilligen Altersversicherung zugelassen zu werden und die Möglichkeit zu erhalten, für den Zeitraum nach 1930, während dessen sie in Marokko einer bezahlten Beschäftigung nachgegangen war, Beiträge nachzuentrichten. Ihr Antrag wurde jedoch durch Entscheidung des Service Immatriculation vom 2. Oktober 1969 zurückgewiesen. Dasselbe geschah mit einer gegen diese Entscheidung der Commission de Recours Grâcieux der Caisse primaire centrale d'assurance maladie de la région parisienne vom 9. Dezember 1969 wurde zur Begründung ausgeführt, die Antragstellerin habe nie in Frankreich gewohnt und sei auch der französischen Gesetzgebung nicht während eines Zeitraums von zehn Jahren unterworfen gewesen. Die Voraussetzungen des Gesetzes vom 10. Juli 1965 und des Anhangs G zur Verordnung Nr. 3 seien daher nicht erfüllt. Würde Marokko für die in Betracht kommende Zeit als französisches Territorium angesehen, so wären die Voraussetzungen der genannten Vorschriften gleichfalls nicht erfüllt, weil dann der Nachweis nicht erbracht wäre, daß die Antragstellerin eine Tätigkeit außerhalb des französischen Territoriums ausgeübt hat.
Gegen diese Entscheidung hat Frau Merluzzi die Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole in Paris angerufen. Sie ist der Meinung, das Recht auf freiwillige Altersversicherung stehe ihr zu, weil andere Ausländer als Franzosen nach dem bereits erwähnten dahir in Marokko der französischen Gesetzgebung, also auch der französischen Sozialversicherung unterworfen gewesen seien. — Da für die Beurteilung des klägerischen Anliegens Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, nämlich die Vorschriften der Verordnung Nr. 3, eine Rolle zu spielen scheinen, hat das angerufene Gericht durch Entscheidung vom 25. März 1971 das Verfahren ausgesetzt und folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Besagen die Bestimmungen des Artikels 2 Absätze 1 und 2 des dahir vom 12. August 1913 (französischen Staatsange-hörigen stehen im französischen Protek torat Marokko alle privaten Rechte zu, die ihnen das französische Recht in Frankreich zuerkennt; Ausländer sind dort unbeschadet der sich aus ihren nationalen Rechten ergebenden Voraussetzungen oder Einschränkungen privat-rechtlich französischen Staatsangehörigen gleichgestellt), daß Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaften, die sich auf diese Bestimmungen berufen, im Sinne des Abschnitts IV des Anhangs G zur Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert waren oder sich freiwillig weiterversichern konnten?
Zu dieser Frage hat allein die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftlich und mündlich Stellung genommen. Was sie an Bemerkungen vorgetragen hat, erscheint mir im großen und ganzen überzeugend und sollte daher in die Vorabentscheidung aufgenommen werden.
So ist zunächst auf Artikel 4 der Verordnung Nr. 3 hinzuweisen, der den Anwendungsbereich ratione personae dieser Regelung wie folgt definiert: Diese Verordnung findet auf Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte Anwendung, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten und welche Staatsangehörige eines Mitgliedstaates sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates wohnen, sowie auf ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen. Daraus kann abgeleitet werden, daß die Vorschriften der Verordnung Nr. 3 nur für Sachverhalte von Bedeutung sind, in denen es sich um Wanderarbeitnehmer im eigentlichen Wortsinn handelt. So gesehen, stellt sich im Hinblick auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens vor allem die Frage, ob die Klägerin zu irgendeiner Zeit aufgrund einer bezahlten Beschäftigung dem Sozialversicherungsrecht eines Mitgliedstaates unterworfen war. Das scheint aber nach der Antwort, die das vorliegende Gericht auf die Fragen des Gerichtshofes gegeben hat, nicht der Fall zu sein. Insbesondere ist es nicht ausreichend, daß die Klägerin in Marokko beschäftigt war, steht doch fest, daß Marokko kein Mitgliedstaat der Gemeinschaft ist und daß auch das Protektorats-statut nicht so verstanden werden kann, Marokko habe als französisches Territorium gegolten.
Sodann kommt es für die Anwendung von Anhang G zur Verordnung Nr. 3 nach der von der französischen Delegation an den Verwaltungsausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer gerichteten Note vom 17. April 1966 darauf an, daß besondere Beziehungen zum französischen Regime der sozialen Sicherheit bestanden, z. B. daß für eine gewisse Zahl von Jahren Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Diese Voraussetzung erscheint angemessen, weil nach Wortlaut und Systematik der Verordnung Nr. 3 nur die genannte Art der Gesetzgebung Bedeutung hat. Deshalb wurden auch vom Verwaltungs-ausschuß für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer keine Einwendungen gegen den Standpunkt der französischen Delegation erhoben. — Für den Fall des Ausgangsverfahrens muß also — wie die Kommission unterstrichen hat — unterschieden werden zwischen dem in dem erwähnten marokkanischen dahir behandelten Tatbestand, wonach Ausländer französische Privatrechte genossen haben, und dem Tatbestand, daß eine Person der französischen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit unterworfen war. Da ersteres nicht notwendig bedeutet, eine solche Person sei der französischen Gesetzgebung über die soziale Sicherheit unterworfen gewesen, reicht eine Berufung auf den genannten dahir sicher nicht aus für die Anwendung von Anhang G zur Verordnung Nr. 3. Andererseits kann aber die Anwendung der Verordnung Nr. 3 auch nicht einfach deswegen verneint werden, weil eine Beitragsleistung zur Sozialversicherung nicht nachgewiesen ist. Es muß meines Erachtens darüber hinaus feststehen, daß eine beitragsfreie Mitgliedschaft — wenn sie möglich war — nicht in Betracht kam. — Insoweit hätte das vorlegende Gericht über die vom Gerichtshof gestellten Fragen hinaus also gegebenenfalls noch Ermittlungen anzustellen.
Damit ist alles gesagt, was zu dem von der Commission de première instance du contentieux de la sécurité sociale et de la mutualité sociale agricole de Paris dem Gerichtshof unterbreiteten Sachverhalt aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts gesagt werden kann. Die auf die Anfrage zu gebende Antwort lautet daher wie folgt:
Die in IV B von Anhang G zur Verordnung Nr. 3 enthaltene Wendung nach den französischen Rechtsvorschriften pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert ist dahin zu verstehen, daß die betreffenden Personen der französischen Sozialversicherung unterworfen waren. Für die Beurteilung dieses Tatbestandes sind allein die französischen Gesetzesvorschriften maßgeblich, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Nachweis, daß Beiträge an ein gesetzliches Regime der sozialen Sicherheit geleistet worden sind oder daß eine Versicherung ohne Beitragsleistung bestanden hat.