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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.03.1972 – C-24/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:18

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

vom 16. März 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Gemäß Artikel 27 des Anhangs VIII zum Personalstatut (der sogenannten Versorgungsordnung) hat die geschiedene Ehefrau eines Beamten … bei seinem Tode Anspruch auf das Witwengeld nach den Vorschriften dieses Kapitels, sofern der Beamte in dem Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist…. In Artikel 28 der Versorgungsordnung ist bestimmt: Geht der geschiedene Beamte eine neue Ehe ein und hinterläßt er bei seinem Tode eine Witwe, die Anspruch auf ein Witwengeld hat, so wird das Witwengeld entsprechend der Dauer jeder Ehe auf die Witwe einerseits und die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau andererseits aufgeteilt, sofern der Beamte in dem Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist. Der auf die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau entfallende Anteil, so heißt es in Artikel 28 weiter, darf jedoch nicht höher sein als die Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen worden ist.

Auf diese Vorschriften stützt sich die Klägerin des jetzt zu behandelnden Verfahrens, um von der Kommission einen Witwengeldanteil zu erhalten. Tatsächlich war sie vom 19. Mai 1945 an in kinderloser Ehe mit einem Mann verheiratet, der am 1. Juli 1961 Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geworden ist. Von ihm wurde sie durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 1962 geschieden, wobei festgestellt wurde, der Ehemann sei schuld an der Scheidung. Nach der Scheidung erhielt die Klägerin, die sich nicht wieder verheiratet hat und anscheinend schon während der Ehe wie auch nach der Scheidung berufstätig war, von ihrem früheren Ehemann, ohne einen entsprechenden gerichtlichen Titel oder eine schriftliche Vereinbarung, regelmäßig monatliche Zahlungen in Höhe von 200 DM. Am 4. Januar 1963 hat der geschiedene Ehemann eine neue Ehe geschlossen, aus der ein Kind hervorgegangen ist. Immer noch im Dienst der Kommission, verstarb er am 22. September 1969. Die erwähnten Leistungen an die erste Ehefrau hat er bis zu seinem Tode erbracht.

Nach dem Tode dieses Beamten kam es zwischen seiner ersten und zweiten Ehefrau sowie der Kommission zu langwierigen Auseinandersetzungen über die Frage der Unterhaltsleistungen an die erste Ehefrau und deren Anteil an dem von der Gemeinschaft zu zahlenden Witwengeld. Die erste Ehefrau berief sich dabei auf die Existenz eines stillschweigend abgeschlossenen Unterhaltsvertrages und verlangte von der zweiten Ehefrau zunächst weiterhin die Zahlung von monatlich 200 DM. Diesen Anspruch hat die zweite Ehefrau mit der Begründung zurückgewiesen, in Anbetracht des ausreichenden eigenen Verdienstes der ersten Ehefrau habe es sich bei den Zahlungen des verstorbenen Beamten nicht um Unterhaltsleistungen, sondern um freiwillige Zuwendungen gehandelt. Mit Rücksicht auf den genannten Streit hat die Kommission der zweiten Ehefrau das nach dem Personalstatut fällige Witwengeld nicht in vollem Umfang, sondern gekürzt um einen Betrag von 200 DM ausgezahlt. In einem an die erste Ehefrau gerichteten Schreiben vom 28. Juli 1970 hat die Generaldirektion Personal und Verwaltung zum Ausdruck gebracht, es sei fraglich, ob nach Gemeinschaftsrecht ein Unterhaltsanspruch der ersten Ehefrau, der nicht in einem gerichtlichen Titel anerkannt sei, berücksichtigt werden könne. Außerdem hat sie die Anregung zu einer gütlichen Einigung gegeben. Wie sich aus einem Schreiben der zweiten Ehefrau an die Kommission vom 27. November 1970 ergibt, kam eine solche Einigung jedoch nicht zustande. Danach glaubte die Kommission den Fall abschließen zu müssen. Dies geschah in einer Entscheidung der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 18. Februar 1971, die dem Bevollmächtigten der Klägerin am 1. März 1971 zugestellt wurde. In ihr wurde festgestellt, die Aufteilung des Witwengeldes habe zur Voraussetzung, daß der verstorbene Ehemann der ersten Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet war. Für die Kommission stehe aber nicht fest, daß den geleisteten Zahlungen tatsächlich eine Unterhaltspflicht zugrunde lag. Außerdem könne eine Aufteilung des Witwengeldes nur in Betracht kommen, wenn sich die Unterhaltspflicht aus dem Scheidungsurteil ergebe. Da es auch daran fehle, müsse die Zahlung von Witwengeld an die erste Ehefrau abgelehnt werden.

Gegen diese Entscheidung hat Frau Elfriede Meinhardt am 1. Juli 1971 Klage erhoben. In der Klageschrift beantragte sie, unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten die Klägerin an dem Witwengeld, welches der Witwe des verstorbenen Willy Meinhardt gesetzlich zusteht, hälftig zu beteiligen. In der Replik wurde der Antrag eingeschränkt und eine Beteiligung am Witwengeld lediglich in Höhe von 200 DM verlangt. In der mündlichen Verhandlung schließlich kam die Klägerin wieder auf ihren ursprünglichen Klageantrag zurück.

Die Kommission beantragt demgegenüber, die Klage als unbegründet abzuweisen; hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit die Klägerin höheres als den bisher von Herrn Willy Meinhardt geleisteten Zahlungen von monatlich 200 DM entsprechendes Witwengeld verlangt.

Diese Anträge werden von Frau Marianne Meinhardt geb. Prange, Tervueren, der zweiten Ehefrau des verstorbenen Beamten, unterstützt, nachdem der Gerichtshof durch Beschluß vom 22. September 1971 dem Antrag der zweiten Ehefrau auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben hat.

1. Bevor ich nun an die sachliche Beurteilung der erwähnten Anträge gehe, muß ich eine kurze Vorbemerkung zur Entwicklung der Klageanträge machen.

In diesem Zusammenhang erinnern Sie sich, daß die Kommission zwar die in der Replik vorgenommene Einschränkung des Klageantrags nicht beanstandet hat, daß sie aber in der mündlichen Verhandlung die Frage aufgeworfen hat, ob die Klägerin auf den ursprünglich von ihr gestellten Klageantrag wieder zurückkommen durfte. — Dazu ist zu sagen, daß es sicher nicht unberechtigt erscheint, im Bezug auf die wechselnde Gestaltung der Klageanträge von einem Zulässigkeitsproblem zu sprechen, wurden Klageänderungen in der Rechtsprechung doch grundsätzlich sehr streng beurteilt, und dies namentlich dann, wenn sie erst in der mündlichen Verhandlung erfolgten. Mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Falles möchte ich aber gleichwohl nicht vorschlagen, jetzt ebenso vorzugehen. Insofern gilt es einmal zu bedenken, daß in der mündlichen Verhandlung nicht ein völlig neuer Antrag eingeführt, sondern auf den alten Klageantrag zurückgegriffen worden ist. Dazu konnte die Kommission schon ausführlich schriftlich Stellung nehmen; es ist also von einer Verletzung der Interessen der Verteidigung sicher nicht die Rede. Zum anderen handelt es sich nicht um eine Änderung der Anspruchsgrundlage, sondern nur um eine andere Bemessung des Anspruchsumfangs, also streng genommen überhaupt nicht um den Fall einer Klageänderung. So gesehen, läßt sich ohne weiteres der Standpunkt vertreten, daß keine zwingenden rechtlichen Gründe gegen die Behandlung des Klageantrags in seiner ursprünglichen Form sprechen, und dies zumal deswegen, weil die Klägerin sachliche Gründe (eine erneute Erkrankung) vorgebracht, also nicht willkürlich gehandelt hat.

2. In der Sache selbst geht es um die Frage, ob die Kommission die Zahlung eines Witwengeldanteils an die Klägerin mit Recht abgelehnt hat. Dies geschah bekanntlich in der Begründung, die Kommission sei nicht in der Lage festzustellen, ob eine Unterhaltspflicht des verstorbenen früheren Ehemannes der Klägerin bestanden hat, eine solche Verpflichtung müsse sich vielmehr aus dem Scheidungsurteil oder aus einem anderen gerichtlichen Titel ergeben. Fehle es daran, so könne nur festgehalten werden, daß eine Unterhaltspflicht nicht gegeben war und daß es an einer wesentlichen Voraussetzung für die Gewährung von Witwengeld fehle.

Diesen Standpunkt hält die Klägerin aus verschiedenen Gründen für falsch. Sie macht geltend, das Personalstatut verweise im Falle des Artikels 28 hinsichtlich der Unterhaltspflicht auf das nationale Recht, im vorliegenden Fall also auf die Voraussetzungen des § 58 des deutschen Ehegesetzes, die tatsächlich erfüllt seien. Außerdem müsse in der jahrelangen Zahlung bestimmter monatlicher Summen durch den verstorbenen früheren Ehemann der Klägerin die Erfüllung einer stillschweigend abgeschlossenen Unterhaltsvereinbarung im Sinne von § 72 des Ehegesetzes gesehen und anerkannt werden, daß dies für das Personal-statut der Gemeinschaft ausreichend sei. Dagegen könne nicht verlangt werden, daß die Unterhaltspflicht mit Hilfe eines Scheidungsurteils nachgewiesen werde, weil dies nach deutschem Recht nie geschehe. Auch die Vorlage anderer gerichtlicher Titel könne nicht verlangt werden, weil es nicht möglich oder doch nicht zumutbar gewesen sei, sie zu erstreiten. Endlich müsse von dem Grundsatz ausgegangen werden, daß die Klägerin nicht schlechter gestellt werden dürfe, als sie nach nationalem Beamtenrecht stehen würde. Insofern sei maßgeblich, daß nach § 125 des Bundesbeamtengesetzes die tatsächliche Unterhaltsleistung durch den geschiedenen Ehemann für die spätere Begründung eines Anspruchs auf Witwengeld ausreichend sei.

Wenn wir uns überlegen, was von diesen Argumenten zu halten ist, so zeigt sich recht schnell, daß der von der Klägerin an letzter Stelle vorgebrachte Gesichtspunkt ohne weiteres als nicht stichhaltig ausgeschieden werden kann. Das ist möglich, weil ein derartiges Prinzip offensichtlich nirgends im Personalstatut verankert ist. Dafür lassen sich auch gute Gründe anführen. Insofern ist nicht nur festzuhalten, daß dem Personalstatut — wie die Kommission und ihre Streithelferin gezeigt haben — eine andere Konstruktion zugrunde liegt als dem von der Klägerin angeführten § 125 des Bundesbeamtengesetzes. Es ist darüber hinaus auch nicht zu verkennen, daß das von der Klägerin befürwortete Prinzip, würde es allgemein angewandt, im Hinblick auf die verschiedenartige Gestaltung der nationalen Beamtenrechte zu unterschiedlichen Regelungen je nach dem Herkunftsland eines Beamten führen würde. Das aber vertrüge sich schlecht mit dem Grundsatz der einheitlichen Anwendung des Personalrechts der Gemeinschaften. Auf die aus § 125 des Bundesbeamtengesetzes hergeleiteten Deduktionen ist daher nicht weiter einzugehen.

Nicht ganz so einfach gestaltet sich dagegen die Beurteilung der übrigen streitigen Argumente. Sie verlangt eine eingehende Analyse der Artikel 27 und 28 der Versorgungsordnung des Personalstatuts. Dabei stellt sich zunächst folgendes heraus. Nach dem Statut wird offensichtlich eine klare Unterscheidung getroffen zwischen den Fällen des Artikels 27, in denen der geschiedenen Ehefrau eines Beamten Anspruch auf Witwengeld zusteht, und den Fällen des Artikels 28, in denen außer der Witwe eines verstorbenen Beamten einer geschiedenen früheren Ehefrau Anspruch auf Anteil am Witwengeld zusteht. Der Anspruch nach Artikel 27 ist einzig von der Voraussetzung abhängig, daß der verstorbene Be-amte in dem Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist. Für den Fall des Artikels 28 ist aber außerdem bestimmt, daß der auf die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau entfallende Anteil … nicht höher sein (darf) als die Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen worden ist. Darin sieht die Kommission eine zusätzliche Voraussetzung für die Anspruchsbegründung, und tatsächlich wird man ihr insoweit folgen müssen. Nicht zutreffend wäre es jedenfalls, mit dem soeben zitierten Satz des Artikels 28 lediglich die Funktion zu verbinden, einen prinzipiell bestehenden Anspruch auf Witwengeld lediglich dem Umfang nach zu begrenzen. Wie ein Blick auf das nationale Recht, z. B. auf den § 58 des deutschen Ehegesetzes, zeigt, ist es nämlich ohne weiteres denkbar, daß der allein für schuldig erklärte Mann nicht stets zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet ist. Fehlt es in einem solchen Falle an dem in Artikel 28 der Versorgungsordnung erwähnten Unterhaltstitel (was immer man darunter zu verstehen hat), so entfällt also der Anspruch auf einen Anteil am Witwengeld. — So gesehen, d. h. weil nur von der ersten Ehefrau eines mehrfach verheirateten Beamten der in Artikel 28 erwähnte Nachweis gefordert wird, ist es sicher berechtigt, mit der Kommision von einer bevorzugten Stellung der Witwe eines Beamten zu sprechen.

Sodann erscheint mir auch einleuchtend, Sinn und Zweck der in Artikel 28 genannten, für die Aufteilung der Witwenrente wichtigen Bedingung darin zu sehen, die Verwaltungsorgane und den Gerichtshof der Gemeinschaften der Aufgabe zu entheben, Existenz und Umfang eines von einem geschiedenen Beamten zu erfüllenden Unterhaltsanspruchs anhand des nationalen Rechts zu beurteilen. Tatsächlich handelt es sich hierbei, von den zentralen Aufgaben der Gemeinschaftsorgane her gesehen, nicht nur um eine fremdartige Materie; es geht zweifellos auch um ein recht kompliziertes Rechtsgebiet. Seine Handhabung bringt vielerlei delikate Tat- und Rechtsfragen mit sich, und es kann deshalb gesagt werden, daß eine angemessene Behandlung nur im Rahmen kontinuierlicher Erfahrungen möglich ist, wie sie allein die kompetenten nationalen Instanzen haben. Das zeigen schon die Formulierungen des § 58 des deutschen Ehegesetzes, denen zufolge es auf den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt ankommt und für die die Vermögenseinkünfte sowie die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit eine Rolle spielen. Das wird noch deutlicher, wenn man einen Blick auf die umfangreiche einschlägige Rechtsprechung wirft und danach erkennt, daß es nicht nur auf die Beurteilung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, sondern auch auf die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit, die Berücksichtigung sonstiger Verpflichtungen, die Billigkeit und eventuell die Frage ankommt, ob andere zur Unterhaltsleistung Verpflichtete vorhanden sind. — Erkennt man aber den Zweck der in Artikel 28 umschriebenen zusätzlichen Bedingung in der soeben umschriebenen Weise, dann besteht auch kein Zweifel daran, daß die von der Klägerin vertretene These, die Gemeinschaftsinstanzen hätten § 58 des Ehegesetzes unmittelbar anzuwenden und den Umfang einer Unterhaltsverpflichtung festzustellen, nicht zutreffend ist. Gleichzeitig steht damit fest, daß für die Klägerin allenfalls ein Anspruch auf anteiliges Witwengeld in dem in der Replik bezeichneten Umfang, nämlich nach Maßgabe der vom verstorbenen Ehemann der Klägerin geleisteten monatlichen Zahlungen, bestehen kann und daß der darüber hinausgehende Anspruch als unbegründet abgewiesen werden muß.

Tatsächlich ist nach meiner Auffassung das zentrale Problem des vorliegenden Verfahrens mit der Frage zu umschreiben, ob für die Berufung auf Artikel 28 der Versorgungsordnung der Hinweis auf die früher geleisteten Zahlungen als Hinweis auf eine stillschweigend zustande gekommene Unterhaltsvereinbarung ausreichend ist oder ob — wie die Kommission meint — die Vorlage eines gerichtlichen Urteils bzw. — was nach der Ansicht der Streithelferin ausreichend wäre — die Vorlage eines gerichtlich protokollierten Vergleichs gefordert werden muß. — Versucht man eine Lösung dieses Problems, so scheint die Antwort nach dem Wortlaut des Artikels 28 auf den ersten Blick einfach zu sein, wird hier doch klar von einem Urteil gesprochen. Indessen zeigt sich schnell, daß auf den Wortlaut allein nicht abgestellt werden darf. Das wird schon im Hinblick auf Artikel 27 der Versorgungsordnung deutlich. Ausgehend von dem sicher zutreffenden Standpunkt, daß das nationale Eherecht durch das Personalstatut nicht geändert wurde, und in Erkenntnis des Umstandes, daß Scheidungsurteile nicht in allen Mitgliedstaaten einen Schuldausspruch enthalten, dürfte die Annahme berechtigt sein, es komme nicht entscheidend auf die in Artikel 27 verwendete, vorhin zitierte Formulierung an. — Dasselbe trifft für Artikel 28 zu. Nach seinem Gesamtzusammenhang kann die im letzten Satz von Absatz 1 enthaltene Wendung dieses Urteil nur auf das im vorhergehenden Satz erwähnte Scheidungsurteil bezogen werden. Dazu räumen aber auch Kommission und Streithelferin ein, eine derart enge Interpretation sei nicht angebracht, weil in einer Reihe von Mitgliedstaaten die Unterhaltsverpflichtung nicht im Scheidungs-urteil, sondern im Falle eines Streits in einem besonderen Urteil geregelt werde. Sie sind deshalb der Ansicht, für Artikel 28 müsse irgendein gerichtlicher Titel, nach Ansicht der Streithelferin auch ein gerichtlich protokollierter Vergleich, genügen.

Anerkennt man aber die Notwendigkeit einer vom Wortlaut abweichenden sinnvollen Interpretation des Artikels 28, so kann sich im gegenwärtigen Zusammenhang in der Tat die Ansicht aufdrängen, eigentlicher Zweck der jetzt behandelten, in Artikel 28 fixierten Bedingung sei es lediglich, hinsichtlich der Unterhaltspflicht auf einen verläßlichen, aus dem nationalen Bereich stammenden Bezugs-punkt hinzuweisen, und es sei, so gesehen, durchaus gerechtfertigt, auch Unterhaltsvereinbarungen in die Betrachtung miteinzubeziehen.

Daß diese Ansicht nicht von der Hand zu weisen ist, machen einige zusätzliche Überlegungen deutlich. — Bekanntlich hat die Klägerin vorgebracht, es bestehe nach nationalem Recht, wenn die Unterhaltspflicht nicht streitig ist, überhaupt keine Klagemöglichkeit, oder es sei in einem solchen Falle doch zumindest unzumutbar, ein Gerichtsverfahren anhängig zu machen. Nun wird man dazu zwar sagen müssen, daß der erste Teil dieser Behauptung schwerlich zutrifft, weil eine Leistungsklage (wie sich aus § 93 der deutschen Zivilprozeßordnung ergibt) kein Rechtsschutzinteresse voraussetzt und weil eine Feststellungsklage gemäß § 256 der ZPO wenigstens dann keinen Bedenken begegnen dürfte, wenn sie im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis eingebracht wird, aus dem sich in absehbarer Zeit Ansprüche ergeben können. Einzuräumen ist jedoch, daß die Einleitung solcher Verfahren unzumutbar erscheinen kann, wenn es an einem Streit fehlt und wenn — etwa wegen des Alters der beklagten Partei — gar kein Anlaß besteht, an die Sicherung künftiger, im Verhältnis zu Dritten geltend zu machender Ansprüche zu denken. An dieser Erkenntnis sollte bei einer vernünftigen Auslegung des Artikels 28 der Versorgungsordnung tatsächlich nicht vorbeigegangen werden.

Andererseits — auch das erscheint mir bedeutsam — verhält es sich keineswegs so, daß in einem gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhalt das Bestehen der Unterhaltspflicht und ihr Ausmaß stets sorgfältig ermittelt werden. Wie wir gehört haben, kann die Unterhaltspflicht von der beklagten Seite ohne weiteres anerkannt oder zum Gegenstand eines Vergleichs gemacht werden. Ein gerichtlicher Titel, wie ihn die Beklagte fordert, enthält also nicht unbedingt zuverlässige Aussagen über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 des Ehegesetzes und die Existenz einer Unterhaltspflicht. Von dieser Erkenntnis aus ist es dann aber nur noch ein kleiner Schritt zur Anerkennung der klägerischen These, nach der auch Unterhaltsvereinbarungen gemäß § 72 des Ehegesetzes, und zwar selbst dann, wenn sie (was möglich ist) stillschweigend zustande gekommen sind, für die Zwecke des Artikels 28 als beweiskräftig gelten müssen. Zwar bringen sie keine absolute Sicherheit hinsichtlich der Existenz einer Unterhaltspflicht, weil sie gelegentlich aus anderen Motiven zustande kommen. Werden sie jedoch jahrelang befolgt und liegt außerdem ein gerichtlicher Schuldausspruch zum Nachteil des Verpflichteten vor, so können diese Umstände für die Zwecke des Artikels 28 einen Beweis-wert ergeben, der dem von nationalen Unterhaltsurteilen praktisch gleichkommt.

Zusammenfassend halte ich demnach fest, daß im Hinblick auf die ratio legis des Artikels 28 der Vesorgungsordnung und die erkennbaren Unzulänglichkeiten seines Wortlauts die Annahme berechtigt erscheint, auch Unterhaltsvereinbarungen, seien sie ausdrücklich oder stillschweigend zustande gekommen, müßten bei der Aufteilung des Witwengeldes berücksichtigt werden. Angesichts der Tatsache, daß die Klägerin jahrelang von ihrem früheren Ehemann regelmäßig monatliche Leistungen erhalten hat, ist also in diesem Umfang ein Anspruch auf Anteil am Witwengeld anzuerkennen. Anders könnte nur verfahren werden, wenn es der zweiten Ehefrau gelungen wäre, den von der Klägerin gelieferten Indizienbeweis zu erschüttern (was freilich nicht allein unter Hinweis auf das Fehlen der materiellen Voraussetzungen des § 58 des Ehegesetzes versucht werden durfte). Da es daran fehlt, bleibt tatsächlich nur die Möglichkeit, der Klage in dem Umfang stattzugeben, den der Klageantrag in der Replik angenommen hat.

3. Mein abschließender Vorschlag lautet folglich dahin, der Klage in dem bezeichneten Umfang stattzugeben, d. h. die angegriffene Entscheidung zu annullieren und die Kommission zur Gewährung eines Anteils am Witwengeld in Höhe von 200 DM monatlich zu verurteilen. Soweit der Antrag der Klägerin darüber hinausgeht, muß er als unbegründet zurückgewiesen werden. — Folgt man diesem Vorschlag, so ist außerdem mit Rücksicht auf das teilweise Obsiegen der Klägerin ein Teil der ihr durch das Verfahren verursachten Kosten der Kommission und ihrer Streithelferin aufzuerlegen.