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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1972 – C-24/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:37
In der Rechtssache 24/71
ELFRIEDE MEINHARDT GEB. FORDERUNG, Wiesbaden, Burgstraße 6, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Rossmeissl, Weidmann und Wahl, zugelassen in Wiesbaden, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Wintersdorff, 22, avenue de la Liberté, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt von MARIANNE MEINHARDT GEB. PRANGE, Tervueren, Chaussee de Bruxelles 73, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Zimmer, zugelassen in Wiesbaden, Zustellungsbevollmächtigter: Huissier Wennmacher, 17, boulevard Royal, Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Aufhebung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Februar 1971 über die Aufteilung eines Witwengeldes nach Artikel 28 des Anhangs VIII zum Beamtenstatut
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars (Bericht-erstatter), der Richter H. Kutscher und R. Monaco,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Herr W. Meinhardt, Beamter der Kommission, hatte im Jahre 1945 mit der Klägerin eine Ehe geschlossen, die durch Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 27. Februar 1962 aus seinem alleinigen Verschulden geschieden wurde. Am 4. Januar 1963 ging er mit Marianne Prange eine zweite Ehe ein. Herr Meinhardt starb am 22. September 1969.
2. Die Klägerin, an die Herr Meinhardt seit der Scheidung ununterbrochen 200 DM monatlich gezahlt hatte, verlangt von der Kommission einen Teil des in Artikel 79 des Beamtenstatuts vorgesehenen Witwengeldes.
Die Klägerin stützt ihren Antrag hauptsächlich auf Artikel 28 des Anhangs VIII des Beamtenstatuts, dessen Absatz 1 folgenden Wortlaut hat: Geht der geschiedene Beamte eine neue Ehe ein und hinterläßt er bei seinem Tode eine Witwe, die Anspruch auf ein Witwengeld hat, so wird das Witwengeld entsprechend der Dauer jeder Ehe auf die Witwe einerseits und die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau andererseits aufgeteilt, sofern der Beamte im Scheidungsurteil für allein schuldig erklärt worden ist. Der auf die geschiedene, nicht wieder verheiratete Ehefrau entfallende Anteil darf jedoch nicht höher sein als die Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen worden ist.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilte der Klägerin mit einem von einem ihrer Generaldirektoren unterzeichneten Schreiben vom 18. Februar 1971, zugegangen am 9. März 1971, mit, daß Ihnen nach Artikel 28 des Anhangs VIII des Statuts Ansprüche gegen die Kommission nicht zustehen (Anlage I zur Klagebeantwortung).
4. Mit Klageschrift vom 1. Juni 1971 hat die Klägerin gegen die Entscheidung vom 18. Februar 1971 Klage erhoben.
Mit am 14. Juli 1971 bei der Kanzlei eingegangenem Schriftsatz hat Frau Marianne Meinhardt geb. Prange, Witwe des Herrn Meinhardt aus zweiter Ehe, ihre Zulassung als Streithelferin der Beklagten beantragt. Durch Beschluß vom 22. September 1971 hat der Gerichtshof diesem Antrag stattgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 26. Januar 1972 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 16. März 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,
unter Aufhebung der Entscheidung der Beklagten die Klägerin an dem Witwengeld, welches der Witwe des verstorbenen Willy Meinhardt gesetzlich zusteht, hälftig zu beteiligen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Klage als unbegründet abzuweisen;
2. hilfsweise die Klage als unbegründet abzuweisen, soweit die Klägerin höheres als den bisher von Herrn Willy Meinhardt geleisteten Zahlungen von monatlich 200 DM entsprechendes Witwengeld verlangt;
3. der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt in der Erwiderung,
unter Abänderung des Klageantrages vom 27. Mai 1971 die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten mit der Maßgabe, die Klägerin an dem Witwengeld, welches der Witwe des verstorbenen Willy Meinhardt gesetzlich zusteht, mit 200 DM zu beteiligen.
Die Beklagte erhält in der Gegenerwiderung ihre in der Klagebeantwortung gestellten Anträge zu 1. und 3. aufrecht und erklärt, daß der hilfsweise gestellte Antrag zu 2. aufgrund der in der Erwiderung enthaltenen Klageänderung gegenstandslos geworden sei.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ihre Anträge aus der Klageschrift wiederholt. Die Beklagte hat ihrerseits erneut den Hilfsantrag aus der Klagebeantwortung gestellt.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Die Klägerin führt aus, es gehe im vorliegenden Rechtsstreit um die Frage, ob Unterhaltsansprüche, deren Höhe nicht durch das Scheidungsurteil selbst festgelegt ist, unter den Begriff der Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen worden ist, im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Anhangs VIII des Statuts fielen.
Diese Frage sei zu bejahen. Nach dem Recht zumindest eines Mitgliedstaats, nämlich nach dem deutschen Recht, enthielten Scheidungsurteile niemals eine Aussage über die Unterhaltspflicht oder ihre Höhe, sondern führten mit ihrem Schuldausspruch nur die gesetzlichen Unterhaltskonsequenzen herbei. Der genannte Artikel 28 habe keine im Widerspruch zu den nationalen Rechtsvorschriften stehende endgültige und abschließende Regelung treffen können; er sei deshalb allgemein gehalten, so daß er auch die Fälle erfassen könne, in denen der Unterhaltsanspruch auf das Scheidungsurteil gestützt werde.
Die konkrete Frage, ob der Klägerin ein Unterhaltsanspruch zugestanden habe, regele sich nach innerstaatlichem, hier nach deutschem Recht.
Die Klägerin habe nach § 58 Ehegesetz einen Anspruch auf Zahlung einer Unterhaltsrente erworben. Obgleich weder ein Unterhaltstitel noch eine schriftliche Unterhaltsvereinbarung vorliege, habe sie eine monatliche Unterhaltsrente von 200 DM erhalten: Diese ununterbrochene Unterhaltszahlung beweise, daß eine stillschweigende Unterhaltsvereinbarung im Sinne des § 72 Ehegesetz zustande gekommen sei.
Die Klägerin habe also aufgrund des Ehescheidungsurteils eine Unterhaltsrente erworben: Die Rechtslage sei nicht anders zu beurteilen, als wenn der Klägerin durch Richterspruch nach dem Scheidungsurteil eine Unterhaltsrente zugesprochen worden wäre. Deshalb sei es gerechtfertigt, aus Artikel 28 des Anhangs VIII zum Statut zu folgern, daß die Klägerin Anspruch auf die Hälfte des von der Kommission gezahlten Witwengeldes habe.
2. Die Beklagte und die Streithelferin entgegnen in erster Linie, die Aufteilung des Witwengeldes zwischen der Witwe und der geschiedenen, nicht wieder verheirateten Ehefrau des verstorbenen Beamten sei nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
die Ehe müsse aus dem alleinigen Verschulden des Beamten geschieden worden sein;
der verstorbene Beamte müsse seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber nach nationalem Recht tatsächlich zum Unterhalt verpflichtet gewesen sein;
die Unterhaltspflicht müsse durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sein.
Die beiden letztgenannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
Hilfsweise machen die Beklagte und die Streithelferin geltend, selbst wenn der Klägerin ein Anspruch auf Witwengeld zuerkannt würde, könne dieses nicht höher sein als die früher angeblich gewährte Unterhaltsrente in Höhe von 200 DM.
a) Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung
Die Kommission räumt ein, daß Artikel 28 im wesentlichen auf Rechtssysteme zurückgehe, in denen die Unterhaltsrente durch das Scheidungsurteil selbst zuerkannt wird. Die Vorschrift müsse aber unter Berücksichtigung von Rechtsordnungen wie der deutschen ausgelegt werden, in denen das Scheidungsurteil über die Unterhaltspflicht nichts aussagt.
Wenn also nicht in allen Fallen zu verlangen sei, daß die Unterhaltsrente im Scheidungsurteil zugesprochen werde (wie der Wortlaut des Artikels 28 nahelegen könnte), so könne man auf den Nachweis des Bestehens einer Unterhaltsverpflichtung in bestimmter Höhe durch gerichtliche Entscheidung trotzdem nicht verzichten.
Die Beklagte verweist für ihre Auffassung auf die Nachteile einer Regelung, in der dem Organ für die Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 28 keine präzise Entscheidung des nationalen Richters über Grund und Höhe der Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten vorliegt.
Eine schriftliche Vereinbarung — und a fortiori eine stillschweigende Unterhalts-vereinbarung — genügten nicht, um den Anspruch auf einen Teil des Witwengeldes zu rechtfertigen. Folglich hätte sich die Klägerin eine Unterhaltsrente von einem deutschen Gericht zusprechen lassen müssen, und zwar selbst dann, wenn Herr Meinhardt diese Unterhaltspflicht nicht bestritten habe.
Die scheinbare Härte gegenüber der Klägerin entspreche den Grundsätzen, auf denen das Statut beruhe, das der Witwe im Verhältnis zur geschiedenen Ehefrau eine bevorrechtigte Stellung einräume. Wolle man jeden beliebigen Nachweis der Unterhaltsverpflichtung zulassen, so würde die Witwe — in diesem Verfahren die Streithelferin — benachteiligt, da es ihr nicht möglich gewesen sei, die Rechtslage vor einem deutschen Gericht klären zu lassen.
Die Beklagte weist schließlich noch darauf hin, daß ein klageabweisendes Urteil des Gerichtshofes der Klägerin praktisch keine Nachteile bringe. Sie könne ihre Unterhaltsansprüche gegen die Erben des Verstorbenen geltend machen (§ 70 Ehegesetz), wodurch sie einen Titel erlange, mit dessen Hilfe sie notfalls die Zwangsvollstreckung in die Ansprüche der Streithelferin auf Witwengeld gegenüber der Gemeinschaft betreiben könnte.
Demgegenüber hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung auf Befragen erklärt, nach ihrer Ansicht könne die Klägerin gegenwärtig nicht mehr auf Feststellung klagen (§ 256 ZPO), daß sie gegen Herrn Meinhardt für diese Zeit bis zu dessen Tod einen Anspruch hatte: Dieser Umstand schließe endgültig jede Möglichkeit eines unmittelbaren Anspruchs gegen die Gemeinschaft aus.
Die Streithelferin schließt sich der von der Kommission vorgeschlagenen Auslegung des Artikels 28 an. Sie räumt ein, daß ein nach der Scheidung ergangenes Unterhaltsurteil oder — unter bestimmten Voraussetzungen — eine richterlich beurkundete Unterhaltsvereinbarung die in Artikel 28 geforderte gerichtliche Entscheidung ersetzen könne.
Sie führt außerdem folgendes aus:
Eine in einer Unterhaltsvereinbarung nach § 72 Ehegesetz festgelegte Unterhaltsrente könne keinesfalls die in Artikel 28 des Anhangs zum Statut geforderte Unterhaltsrente, die ihr durch dieses Urteil zugesprochen worden ist, ersetzen. Es sei nicht Sache der Kommission oder des Gerichtshofes, die Mängel des der Klägerin zur Verfügung stehenden Titels dadurch zu heilen, daß sie anstelle der zuständigen Gerichte entschieden, daß ein privater — im übrigen unbewiesener — Titel nach den zur Zeit der Scheidung geltenden nationalen Vorschriften das die Unterhaltsrente zusprechende Urteil ersetzen könne.
Die Klägerin könne im übrigen auch jetzt noch eine Unterhaltsklage gegen die Erben des Verstorbenen (also gegen die Streithelferin und ihren minderjährigen Sohn) nach § 70 Absatz 2 in Verbindung mit § 58 Ehegesetz anstrengen und so einen Titel erhalten, der ihren Anspruch feststelle und ihr in Verbindung mit Artikel 28 gegebenenfalls auch einen Anspruch gegen die Gemeinschaft gebe.
Nichts würde die Klägerin gehindert haben, zu Lebzeiten ihres geschiedenen Ehemannes den Rechtsweg zu beschreiten, um einen Vollstrekkungstitel zu erlangen, an dem sie selbst dann ein Interesse gehabt hätte, wenn hinsichtlich des zu zahlenden Betrages eine gütliche Vereinbarung vorgelegen haben sollte.
b) Tatsächliche Verpflichtung des geschiedenen Ehegatten, an die Klägerin eine Unterhaltsrente zu zahlen
Die Kommission macht geltend, selbst wenn man unterstelle, daß eine vor oder nach der Scheidung geschlossene Vereinbarung einen ausreichenden Titel darstelle, um Ansprüche aus Artikel 28 des Anhangs zum Statut geltend machen zu können, sei noch der Nachweis erforderlich, daß die Klägerin nach dem zur Zeit der Scheidung anwendbaren deutschen Recht (§ 58 Ehegesetz) einen Unterhaltsanspruch gehabt habe, zu dessen Vollzug die Vereinbarung bestimmt gewesen wäre.
Die acht Jahre lang ohne Vorbehalt erfolgten Zahlungen von monatlich 200 DM genügten aber nicht für den Nachweis einer Verpflichtung im Sinne von § 58 Ehegesetz.
§ 58 Ehegesetz gewähre nur dann einen Unterhaltsanspruch, wenn bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Einkünfte der Ehegatten erfüllt seien und der Mann für schuldig erklärt worden sei.
Die von der Klägerin für ihren Unterhaltsanspruch angeführten Tatsachen — die im übrigen im Hinblick auf Artikel 42 § 2 der Verfahrensordnung verspätet vorgebracht worden seien — könnten einen Unterhaltsanspruch nach § 58 Ehegesetz nicht rechtfertigen. Das Einkommen von Herrn Meinhardt habe im Zeitpunkt der Scheidung bei etwa 1500 DM gelegen, während das der Klägerin seinerzeit mehr als 500 DM betragen habe. Die Klägerin müsse die zusätzlichen Lasten berücksichtigen, die Herrn Meinhardt durch seine Eheschließung mit Fräulein Prange und die Geburt eines Kindes entstanden seien; diese Belastungen würden eine Klage auf Änderung der Unterhaltsvereinbarung gerechtfertigt und zu einer Herabsetzung des der geschiedenen Ehefrau geschuldeten Betrages geführt haben. Es sei somit dargetan, daß die Klägerin nie einen Rechtsanspruch nach § 58 Ehegesetz hätte geltend machen können.
Die Zahlungen von monatlich 200 DM hätten also nicht den Charakter von Unterhaltsleistungen gehabt, zumindest sei dies nicht nachgewiesen.
Die Streithelferin fügt hinzu, die Klägerin habe nach ihrer Scheidung nie einen Unterhaltsanspruch gehabt: Die Einkommensverhältnisse der beiden Ehegatten seien im Zeitpunkt der Scheidung nicht so gewesen, daß der Klägerin ein Unterhaltsanspruch nach § 58 Ehegesetz habe zuerkannt werden können.
Herr Meinhardt habe vor der Scheidung ein Nettoeinkommen von 1575 DM und nach der Scheidung ein solches von 1490 DM gehabt.
Die Lebensverhältnisse seien im übrigen nach den Einkünften des Herrn Meinhardt im Zeitpunkt der Trennung, also im Jahre 1960, zu beurteilen: Diese Verhältnisse seien relativ bescheiden gewesen, denn Herr Meinhardt sei erst im Jahre 1961, einige Monate vor seiner Scheidung, europäischer Beamter geworden.
Schließlich beliefen sich die Einkünfte der Klägerin auf mindestens 1300 DM brutto (und nicht nur auf 580 DM, wie diese behaupte und hätte beweisen müssen).
Die Streithelferin erklärt hilfsweise, selbst wenn der Nachweis erbracht würde, daß die Klägerin vor dem Tode des Herrn Meinhardt einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 200 DM gehabt habe, müsse dieser Anspruch nach dessen Tod gemäß § 70 Absatz 2 Ehegesetz erheblich herabgesetzt werden, denn diese Vorschrift bestimme, daß die Unterhaltsrente nach dem Tode des Schuldners in einer der Billigkeit entsprechenden Höhe festzusetzen ist.
c) Modalitäten der Aufteilung des Witwengeldes
Die Beklagte und die Streithelferin machen geltend, hinsichtlich einer etwaigen Aufteilung des Witwengeldes bringe die Klägerin nichts vor, was ihren Anspruch auf einen den Betrag von 200 DM, den Herr Meinhardt bis zu seinem Tod gezahlt habe, übersteigenden Anteil des Witwengeldes rechtfertigen könnte.
Sie fügen hinzu, nachdem die Klägerin in der Erwiderung auf diesen Klageantrag verzichtet habe, könne sie nicht in der mündlichen Verhandlung zu ihrem ursprünglichen Antrag zurückkehren.
3. Die Klägerin entgegnet:
a) Notwendigkeit einer gerichtlichen Entscheidung
Die Klägerin bemerkt, nach den § § 58 und 72 Ehegesetz könnten die geschiedenen Ehegatten durchaus zu einer vertraglichen Regelung der sich aus der Scheidung ergebenden Unterhaltsverpflichtungen gelangen. Es sei unbillig, zu fordern — wie es die Kommission tue —, daß die Ehefrau die Frage gerichtlich entscheiden lasse, obwohl in Wirklichkeit eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Unterhaitsrente vorliege.
Artikel 28 des Anhangs VIII zum Statut sei somit dahin auszulegen, daß die geschiedene Ehefrau eine Unterhaltsrente in der durch das Scheidungsurteil festgesetzten Höhe verlangen könne, daß aber der gesetzliche Unterhaltsanspruch dem Grund und der Höhe nach mit anderen Mitteln nachgewiesen werden könne, wenn die nationale Rechtsordnung der Beteiligten dies erfordere.
b) Tatsächliche Verpflichtung zur Zahlung einer Unterhaltsrente und Beurteilung der regelmäßigen Zahlungen von 200 DM als Unterhaltsrente
Die Klägerin macht geltend, nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 58 Ehegesetz sei Herr Meinhardt zur monatlichen Zahlung von 200 DM verpflichtet gewesen.
Dem Grunde nach ergebe sich der Anspruch aus dem Scheidungsurteil, für seinen konkreten Inhalt komme es auf eine korrekte Anwendung der Grundsätze des § 58 Ehegesetz an.
Nach dieser Vorschrift sei für die Bestimmung der Höhe der Unterhaltsrente auf die finanziellen Möglichkeiten des Schuldners im Zeitpunkt der Scheidung, die Einkünfte der unterhaltsberechtigten Frau wie auch auf die normalen Lebensverhältnisse der Ehegatten im Zeitpunkt ihrer Trennung abzustellen. Unter Berücksichtigung ihres sich auf 580 DM monatlich belaufenden Arbeitseinkommens sowie der Bezüge des Herrn Meinhardt, die im Zeitpunkt der Scheidung 2200 DM betragen hätten, ist die Klägerin der Auffassung, daß ein Betrag von 200 DM ihr die Möglichkeit gebe, ein Drittel der Einkünfte ihres geschiedenen Mannes zu erreichen: Dieser Betrag werde der nicht schuldig geschiedenen Frau üblicherweise zugesprochen.
Die Klägerin gelangt zu dem Ergebnis, daß der Betrag von 200 DM durchaus eine Unterhaltsleistung dargestellt habe.
c) Modalitäten der Zahlung des Witwengeldes
Die Klägerin, die zunächst in der Erwiderung auf den 200 DM übersteigenden Anteil am Witwengeld verzichtet hatte, hat in der mündlichen Verhandlung ihren ursprünglichen Antrag wieder aufgegriffen und beantragt, an sie die Hälfte des Witwengeldes zu zahlen. Sie begründet diesen Antrag mit ihrem verschlechterten Gesundheitszustand, der eine höhere Zahlung rechtfertige.
Entscheidungsgründe§
1 Ziel der Klage ist in erster Linie die Aufhebung der Entscheidung, die im Schreiben des für Personalfragen zuständigen Generaldirektors der Kommission vom 18. Februar 1971 an die Klägerin enthalten ist. Mit dieser Entscheidung lehnte es die Beklagte ab, der Klägerin den Anteil des Witwengeldes zu gewähren, auf den die geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Beamten nach den Artikeln 27 und 28 des Anhangs VIII zum Beamten-statut unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch hat, wenn der Beamte außerdem eine Witwe hinterläßt.
2 Nach Artikel 79 des Statuts hat die Witwe eines Beamten unter den im Anhang VIII zum Statut vorgesehenen Bedingungen Anspruch auf ein Witwengeld. Dieser Anspruch ist in Artikel 17 des genannten Anhangs geregelt. Gemäß Artikel 27 dieses Anhangs hat die geschiedene Ehefrau des Beamten bei dessen Tod Anspruch auf das gleiche Witwengeld unter der doppelten Voraussetzung, daß der Ehegatte bei der Scheidung für allein schuldig erklärt worden und die geschiedene Ehefrau vor dem Tode ihres früheren Ehegatten keine neue Ehe eingegangen ist. Artikel 28 des Anhangs VIII regelt die Gewährung des Witwengeldes für den Fall, daß der verstorbene Beamte eine Witwe und eine geschiedene Ehefrau hinterläßt; das Witwengeld ist dann grundsätzlich entsprechend der Dauer jeder der beiden Ehen aufzuteilen.
3 Diese Vorschriften sollen nicht etwa der Witwe oder der geschiedenen Ehefrau den Fortbestand einer auf der Ehe oder der Scheidung beruhende Unterhaltsverpflichtung in anderer Form sichern, sie begründen vielmehr einen selbständigen Anspruch, der den Betroffenen allein aufgrund ihrer Eigenschaft als Witwe oder nicht wieder verheiratete geschiedene Ehefrau unmittelbar aus dem Statut zusteht. Der auf die geschiedene Ehefrau entfallende Anteil darf jedoch nach Artikel 28 nicht höher sein als die Unterhaltsrente, die ihr durch das Scheidungsurteil zugesprochen worden ist.
4 Die Kommission hat ihre ablehnende Entscheidung doppelt begründet: Einmal habe die Klägerin nicht nachgewiesen, daß ihr geschiedener Ehemann die monatliche Unterhaltsrente von 200 DM deshalb gezahlt habe, weil er aufgrund der Scheidung …. zum Unterhalt verpflichtet war, zum anderen müsse die Unterhaltsrente nach Artikel 28 des Anhangs VIII im Scheidungsurteil zugesprochen und der Höhe nach festgesetzt worden sein, was im vorliegenden Fall nicht geschehen war.
5 Artikel 28 betrifft nicht die Frage, ob ein Anspruch auf Witwengeld besteht, sondern regelt nur, wie der auf die geschiedene Ehefrau entfallende Anteil zu bestimmen ist, wenn deren Anspruch mit dem der Witwe konkurriert. Diese Auslegung wird durch Absatz 2 der Vorschrift bestätigt, wonach, wenn eine der Berechtigten stirbt, ihr Witwengeldanteil dem Anteil der anderen zuwächst. Die Beklagte räumt zudem ein, daß die streitige Vorschrift nicht wörtlich verstanden werden dürfe, soweit nach ihr die Unterhaltsrente durch das Scheidungsurteil selbst zugesprochen worden sein muß; sie ist jedoch der Auffassung, die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung sei in jedem Fall erforderlich.
6 Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung des Beamten gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau besteht, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht, das die Scheidungsfolgen regelt. In vielen Staaten, insbesondere in einigen Mitgliedstaaten, braucht über die sich aus der Scheidung ergebenden Unterhaltsansprüche der Ehegatten nicht im Scheidungsurteil oder in einem späteren Urteil entschieden zu werden — in manchen Fällen ist dies nicht einmal möglich —, vielmehr können diese Ansprüche unter anderem durch Parteivereinbarung geregelt werden. In bestimmten Fällen wäre der Anspruch auf Witwengeld, den das Statut der aus alleinigem Verschulden des Beamten geschiedenen Ehefrau zuerkennt, nicht zu verwirklichen, wollte man verlangen, daß zum Nachweis von Grund und Höhe eines Unterhaltsanspruchs eine gerichtliche Entscheidung beigebracht wird, obgleich das Recht, nach dem sich die Scheidungsfolgen bestimmen, eine solche Entscheidung nicht kennt oder zumindest nicht zwingend vorschreibt. Dies kann nicht die Absicht der Verfasser des Statuts gewesen sein. Daher darf der letzte Satz von Artikel 28 Absatz 1 nicht dahin verstanden werden, daß er den Nachweis der Unterhaltsverpflichtung durch sonstige, von dem für die Regelung der Scheidungsfolgen maßgeblichen Recht vorgeschriebene oder zugelassene Beweismittel ausschlösse. Artikel 28 soll also nur auf zuverlässige Anhaltspunkte verweisen, die sich aus dem innerstaatlichen Recht ergeben, das auf die Betroffenen anwendbar ist.
7 Da die Beklagte der Klägerin die Gewährung des Witwengeldanteiles nach Artikel 28 des Anhangs VIII verweigert hat, ohne geprüft zu haben, ob das die Scheidungsfolgen regelnde Recht zum Nachweis des Unterhaltsanspruchs ein Urteil voraussetzt, hat sie gegen Artikel 28 verstoßen.
8 Die Entscheidung ist deshalb aufzuheben.
9 Die Klägerin beantragt ferner, ihren Anspruch auf einen Teil des Witwengeldes festzustellen und dessen Höhe zu bestimmen. Aufgrund von Artikel 19 des Statuts ist der Gerichtshof für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig.
10 Es steht fest, daß die Klägerin aus dem alleinigen Verschulden ihres Ehemannes geschieden worden ist und nicht wieder geheiratet hat. Außerdem ist zwischen den Prozeßparteien unstreitig, daß Herr Willy Meinhardt seit der Scheidung bis zu seinem Tode ununterbrochen monatlich einen Betrag von 200 DM gezahlt hat. Die Klägerin und der verstorbene Beamte besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit; das Ehescheidungsurteil ist in der Bundesrepublik Deutschland ergangen.
11 Zwischen den Parteien besteht ferner kein Streit darüber, daß nach dem hier für die Rechtsbeziehungen zwischen den geschiedenen Ehegatten maßgeblichen deutschen Recht die Unterhaltsrente, welche der Ehefrau gemäß § 58 des deutschen Ehegesetzes zusteht, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten sein kann. Diese Vereinbarung kann auch stillschweigend zustande kommen, und sie kann durch die Umstände der Erfüllung, namentlich der Zahlung, bewiesen werden, wenn diese Umstände die Schlußfolgerung nahelegen, daß die Zahlungen als Unterhaltsleistungen erbracht worden sind.
12 Zwar gilt für den Nachweis von Grund und Höhe des auf der Scheidung beruhenden Unterhaltsanspruchs hier deutsches Recht; die Kommission und im Streitfalle der Gerichtshof, die mit der Anwendung von Artikel 28 des Anhangs VIII befasst sind, haben jedoch im Hinblick auf eine korrekte Anwendung dieser Vorschrift zu entscheiden, ob die nach innerstaatlichem Recht erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Berücksichtigt man, daß die regelmäßigen Zahlungen während eines langen Zeitraums fortgesetzt wurden, und vergleicht man ihre Höhe mit der des Gehalts des verstorbenen Beamten und der mutmaßlichen Einkünfte seiner geschiedenen Ehefrau, so legt dies in Verbindung mit dem Umstand, daß die Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beamten geschieden worden ist, vernünftigerweise die Annahme nahe, daß die Zahlungen in Erfüllung einer auf der Ehescheidung beruhenden Unterhaltsverpflichtung erfolgt sind. Weder die Beklagte noch die Streithelferin haben im übrigen einen einleuchtenden Grund vorgebracht, der Herrn Meinhardt zu den fraglichen Zahlungen hätte veranlassen können, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, zu Unterhaltsleistungen verpflichtet zu sein. Die Klägerin hat daher Anspruch auf einen Anteil an dem Witwengeld.
13 Dieser Anteil ist auf 200 DM monatlich festzusetzen. Dieser Betrag entspricht der im Zeitpunkt des Todes ihres geschiedenen Ehemannes an die Klägerin gezahlten Rente. Es ist für die Anwendung der Artikel 27 und 28 des Anhangs VIII zum Statut unerheblich, über welche Mittel die Klägerin zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts, gemessen an ihren derzeitigen Bedürfnissen, verfügt und ob sie gegebenenfalls einen Unterhaltsanspruch gegen die Erben ihres geschiedenen Ehegatten hat. Die genannten Bestimmungen regeln nicht den Fortbestand einer Unterhaltsverpflichtung, sondern einen Anspruch, der der geschiedenen Ehefrau und der Witwe unmittelbar aus dem Statut zusteht; die Unterhaltsverpflichtung des verstorbenen Beamten stellt in diesem Zusammenhang nur einen Faktor zur Berechnung der Witwengeldanteile dar.
Kosten
14 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Die Beklagte ist mit ihrem Vorbringen unterlegen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 79 und 91 sowie der Artikel 12, 27 und 28 seines Anhangs VIII,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die in dem Schreiben vom 18. Februar 1971 enthaltene ablehnende Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird aufgehoben.
2. Die Kommission ist verpflichtet, an die Klägerin monatlich 200 DM zu zahlen, die auf das Witwengeld nach Artikel 79 und Anhang VIII des Statuts anzurechnen sind.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die der Klägerin entstandenen Kosten zu tragen.
4. Die Streithelferin hat ihre eigenen Kosten zu tragen.