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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 26.04.1972 – C-93/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:31

Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer

vom 26. april 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In Anbetracht der Erkenntnis, daß die Lage auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der Gemeinschaft… durch bedeutende und weiter zunehmende Überschüsse gekennzeichnet war, hat der Ministerrat beschlossen, eine Prämienregelung zu schaffen, mit der die Landwirte dazu angereizt werden sollten, durch Schlachten den Bestand an Milchkühen zu verringern. Dies ist in der Verordnung Nr. 1975 vom 6. Oktober 1969 (ABl. L 252, S. 1) geschehen. Ihr Artikel 2 sah die Gewährung einer (zur Hälfte aus Mitteln der Gemeinschaft zu finanzierenden) Prämie an Viehhalter vor, die sich schriftlich verpflichteten, vollständig auf die Milcherzeugung zu verzichten und bis spätestens zum 30. April 1970 alle Milchkühe ihres Betriebes schlachten zu lassen. Einzelheiten zur Bemessung der Prämien waren in Artikel 3 der Verordnung enthalten. Artikel 4 bestimmte (soweit er jetzt von Interesse ist): Landwirten, die zwei bis fünf Milchkühe halten, wird die Prämie gezahlt, wenn der Antragsteller nachweist, daß er der in Artikel 2 Buchstabe d genannten Verpflichtung nachgekommen ist (also der Verpflichtung, bis spätestens 30. April 1970 alle Milchkühe schlachten zu lassen).

Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung sind in der Kommissionsverordnung Nr. 2195/69 vom 4. November 1969 (ABl. L 278, S. 6) festgelegt worden. Sie sah in Artikel 3 vor, daß Anträge auf Gewährung der Schlachtprämie mit bestimmten Angaben vom 1. bis 20. Dezember 1969 bei der von jedem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht werden konnten. Die gemachten Angaben waren nach Artikel 4 dieser Verordnung von den zuständigen nationalen Stellen zu überprüfen. Gemäß Artikel 11 mußten die Mitgliedstaaten die Kommission bis zum 10. Januar 1970 über die Zahl der eingereichten Anträge unterrichten. Danach war im Verfahren nach Artikel 27 der Verordnung Nr. 805/68 (ABl. L 148, S. 24) (im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren) festzustellen, ob den eingereichten Anträgen stattgegeben werden konnte. Das ist im Hinblick auf den gegenwärtig zu behandelnden Sachverhalt in der Kommissionsverordnung Nr. 140/70 vom 26. Januar 1970 (ABl. L 20, S. 6) geschehen.

Sie hat restgestellt, daß den Antragen stattgegeben werden konnte, die bis zum 31. Dezember 1969 eingereicht worden sind. — Anschließend waren — wie die Verordnung Nr. 2195 weiter bestimmte — von den zuständigen staatlichen Stellen eine Reihe von Handlungen vorzunehmen. Gemäß Artikel 5 waren alle in den in Betracht kommenden Betrieben gehaltenen Milchkühe zu kennzeichnen; es war die Anzahl der Milchkühe zu bestimmen, die einen Anspruch auf die Prämie begründeten, wobei von der Viehhaltung zu einem von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Bezugszeitpunkt ausgegangen werden mußte, und es war die schriftliche Verpflichtung des antragstellenden Landwirts zu registrieren, die Milcherzeugung während eines Zeitraums von fünf Jahren, von der Schlachtung der letzten Milchkuh an gerechnet, vollständig einzustellen, sowie alle Milchkühe schlachten zu lassen.

Dazu hatte die zuständige staatliche Stelle eine Kennkarte auszustellen, deren Zweck es war, jede Milchkuh durch alle Handelsstufen bis zur Schlachtung zu begleiten. Die Schlachtung erfolgte gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 2195 in der Zeit vom 9. Februar bis zum 30. April 1970. Der Nachweis darüber wurde der zuständigen nationalen Stelle gegenüber geführt durch die bereits erwähnte Kennkarte, die dem Landwirt vom Schlachthofleiter zugesandt wurde, sowie mit Hilfe einer Bescheinigung des Schlachthofleiters, in der der Zeitpunkt der Schlachtung festgehalten wurde.

Schließlich bestimmte Artikel 10 noch — und das ist für das jetzige Verfahren von besonderer Wichtigkeit —: Die Auszahlung der in Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehenen Prämie erfolgt innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die vom Tag des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erbrachten Schlachtnachweises an gerechnet wird.

Diese Regelung kam auch in Italien zur Anwendung. Dazu erging am 23. März 1970 ein Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten. In ihm war unter anderem bestimmt, daß die Ispettorati provinciali dell'agricoltura für die Prüfung der eingereichten Anträge zuständig sein sollten. Außerdem waren die in Betracht kommenden Schlachthöfe benannt. Abschließend war allerdings ausdrücklich vermerkt, die Verwirklichung der Maßnahmen sei abhängig vom Inkrafttreten eines nationalen Gesetzes über die Bereitstellung der erforderlichen Mittel; daher könnten nur provisorische Genehmigungen erteilt und die Auszahlungsverpflichtungen formell erst nach Annahme des genannten Gesetzes festgelegt werden. Das betreffende Gesetz (Nr. 935) wurde am 26. Oktober 1971 erlassen und im Amtsblatt vom 12. November 1971 veröffentlicht. Es sah die Zuweisung von einer Milliarde Lire für den Haushalt des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten für das Jahr 1970 vor.

In den Genuß der genannten Regelung wollte auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine Bäuerin aus der Provinz Brescia, kommen. Sie reichte deshalb am 20. Dezember 1969 für fünf Milchkühe den erforderlichen Antrag ein. Der Antrag wurde angenommen, am 27. April 1970 eine vorläufige Genehmigung zur Schlachtung erteilt und eine Prämie von 625000 Lire festgesetzt. Die Schlachtung wurde ausgeführt und der Nachweis dafür — wie vorgeschrieben — erbracht. Da die Zahlung jedoch von der Annahme eines Gesetzes über die Bereitstellung der notwendigen Mittel abhängig gemacht wurde, kam es nicht — wie in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195 vorgesehen — zur Auszahlung der Prämie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Erbringung des Schlachtnachweises. In diesem Verhalten der italienischen Behörden sieht Frau Leonesio die Verletzung eines ihr aufgrund der Gemeinschaftsverordnungen zustehenden Anspruchs. Sie machte deshalb im November 1971 aufgrund von Artikel 633 der italienischen Zivilprozeßordnung bei der Pretura in Lonato ein Zahlungsbefehlverfahren gegen das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten anhängig, um dessen Verurteilung zur Zahlung von 625000 Lire und der seit dem 6. Mai 1970 fällig gewordenen Zinsen zu erreichen. — Mit Rücksicht auf die aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Anspruchsbegründung und weil der angerufene Richter insofern ein Auslegungsproblem sah, setzte er vor Eintritt in die streitige Verhandlung das Verfahren durch Beschluß vom 3. November 1971 aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

a) Ob die Vorschriften der EWG-Verordnungen Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 und Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten und ob sie bejahendenfalls für die einzelnen subjektive Rechte begründet haben, welche die nationalen Gericht unmittelbar wahren können;

b) ob bejahendenfalls die Vorschriften der Artikel 1-4 der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates und der Artikel 3-11 der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission so auszulegen sind, daß sie,

nach einmal gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2195/69 getroffener Feststellung der Möglichkeit, den Anträgen auf die Schlachtprämie stattzugeben (diese Feststellung ist am 26. Januar 1970 durch Verordnung Nr. 140/70 der EWG-Kommission — veröffentlicht im Amtsblatt L 20, vom 27. Januar 1970, S. 6 — ordnungsgemäß erfolgt),

nach Erfüllung der Voraussetzungen der Artikel 5 Absätze 2 und 6 der Verordnung Nr. 2195/69 und

nach Erbringung des Nachweises für die Schlachtung der Milchkühe gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2195/69

für die einzelnen eine bestimmte, fällige Forderung gegen den Staat begründet haben, daß mit Rücksicht auf Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 die innerstaatliche Gesetzgebung in keiner Weise den Zeitpunkt der Auszahlung beeinflussen kann und daß demnach diese Forderung keinen Bedingungen unterworfen werden und von den innerstaatlichen Gerichten unmittelbar gewahrt werden kann.

Nachdem sich dazu schriftlich und mündlich die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften geäußert haben, ist es nunmehr meine Aufgabe zu prüfen, was es mit diesen Fragen auf sich hat.

1. Zunächst bedarf es zweier Vorbemerkungen.

a) Die erste betrifft den Umstand, daß es im Rahmen eines Zahlungsbefehlsverfahrens nach Artikel 633 der italienischen Zivilprozeßordnung und vor Anhörung der beklagten Partei zu der Vorlage gekommen ist. Das hat die italienische Regierung — soweit sie an solchen Verfahren beteiligt war — immer wieder bedauert und früher sogar ausdrücklich als unzulässig bezeichnet.

Nunmehr steht aber wohl fest, daß der erwähnte Umstand die Zulässigkeit der Vorlage nicht beeinflußt. Für ein Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrags ist ausreichend, daß es von einem Gericht ausgeht und daß es zum Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung für notwendig gehalten wird. Ohne Belang ist es dagegen, in welchem Stadium das nationale Verfahren sich im Zeitpunkt der Vorlage befindet. Das hat der Gerichtshof zum letztenmal in der Rechtssache 43/71 mit Deutlichkeit ausgesprochen. Daran hat man sich auch jetzt zu halten.

b) Die zweite Vorbemerkung betrifft die Tatsache, daß das italienische Gesetz, dessen es nach italienischer Ansicht für die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bedurfte und auf das in der vorläufigen, der Klägerin erteilten Genehmigung Bezug genommen worden ist, inzwischen (nämlich am 26. Oktober 1971) erlassen worden ist. Damit könnte sich die Frage ergeben, ob das im Vorlagebeschluß aufgeworfene Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts überhaupt noch von aktuellem Interesse ist oder ob es deswegen seine Bedeutung verloren hat, weil eine Verurteilung des italienischen Staates nunmehr aufgrund des nationalen Rechts möglich erscheint.

Zu diesem gleichfalls von der italienischen Regierung aufgegriffenen Punkt ist jedoch nicht nur zu sagen, daß das erwähnte Gesetz anscheinend in Ermangelung weiterer Durchführungsdekrete immer noch nicht angewandt wird und daß die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts auch für den Zeitpunkt der Fälligkeit des Zahlungsanspruches und damit für die Frage der Verzinsung von Bedeutung sein mag. Maßgeblich ist insbesondere auch, daß der Gerichtshof in der Rechtssache 43/71 zu einem entsprechenden Einwand ausdrücklich betont hat, er sei nach Artikel 177 des Vertrages selbst dann, wenn das einschlägige innerstaatliche Recht geändert worden ist, nicht befugt zu prüfen, ob in dem vor dem nationalen Richter anhängigen Verfahren an der gestellten Frage auch ein gegenwärtiges Interesse besteht. Diese Feststellung hat selbstverständlich jetzt gleichermaßen Gültigkeit. Somit bestehen keine prinzipiellen Hindernisse, die aufgeworfenen Fragen zu untersuchen.

2. Die erste Frage betrifft im wesentlichen das Problem der unmittelbaren Anwendbarkeit der im Sachverhalt genannten Gemeinschaftsverordnungen.

Insofern kann zunächst auf die für die genannten Akte geltende allgemeine Rechtsbasis, den Artikel 189 des EWG-Vertrags, hingewiesen werden. Ihm ist zu entnehmen, daß Verordnungen allgemeine Geltung haben, daß sie in allen ihren Teilen verbindlich sind und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gelten. Auch ist daran zu erinnern, was der Gerichtshof in einem Verfahren mit ähnlichem Gegenstand, der Rechtssache 43/71, hervorgehoben hat, die Erkenntnis nämlich, daß Verordnungen schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts unmittelbare Wirkungen erzeugen und als solche geeignet sind, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Richter verpflichtet sind.

Indessen läßt sich das Problem, das uns gegenwärtig beschäftigt, natürlich nicht in so einfacher Weise bewältigen. — Schon bei der Darstellung des Sachverhalts ist deutlich geworden, daß die Gemeinschaftsmaßnahmen zur Beeinflussung der Agrarstruktur auf dem Sektor der Milcherzeugung für die praktische Verwirklichung auf das — im Gemeinschaftsrecht oftmals anzutreffende — Zusammenwirken mit dem nationalen Recht angewiesen sind, daß die Gemeinschaftsrechtsnormen, auch wenn sie noch so detailliert gefaßt sind, zur administrativen Anwendung nationaler Maßnahmen bedürfen. Die Beantwortung der Frage nach den Rechtswirkungen hängt also davon ab, ob den nationalen Instanzen ein Ausführungsspielraum überlassen wurde und in welcher Weise eine Vervollständigung durch nationale Vorschriften erfolgen mußte.

So betrachtet, ergibt sich im gegenwärtigen Fall folgendes Bild. Welche Maßnahmen die Mitgliedstaaten zu treffen hatten, damit die Bauern Anträge auf Gewährung von Schlachtprämien stellen und die Schlachtung in der vorgesehenen Frist durchführen konnten, hat die Kommission auf Seite 8 ihres Schriftsatzes im einzelnen dargestellt. Es mußten die für die Bearbeitung und Kontrolle der eingereichten Anträge zuständigen Behörden benannt werden; es mußte ein Referenzzeitpunkt festgesetzt werden, nach dessen Viehbestand sich die Möglichkeit zur Erlangung von Schlachtprämien richtete; es war die Zahl der für eine Schlachtprämie in Frage kommenden Kühe zu bestimmen; es mußte eine Kennzeichnung dieser Kühe vorgenommen werden; es war die Verpflichtung zur Aufgabe der Milchproduktion während eines Zeitraums von fünf Jahren und zur Durchführung der Schlachtung vor dem 30. April 1970 in ein besonderes Register einzutragen; es war die Fassung der in Artikel 6 der Verordnung Nr. 2195 erwähnten Kennkarten festzulegen und ihre Ausfüllung vorzunehmen; es mußten die in Betracht kommenden Schlachthöfe bestimmt werden, und es war schließlich der Kommission über die Anzahl der eingereichten Anträge und der geschlachteten Kühe Mitteilung zu machen. — Dazu kann zweifellos festgestellt werden, daß das bereits erwähnte Rundschreiben des Ministeriums für Landwirtschaft und Forsten alles Erforderliche geregelt hat, daß also die administrative Vervollständigung der Gemeinschaftsregelung auf der nationalen Ebene in ausreichendem Maße erfolgt ist. Darüber hinaus aber — und das ist besonders wichtig — läßt sich nach den Gemeinschaftsverordnungen die Existenz eines nationalen Ermessensraums mit Klarheit ausschließen. Wie die Kommission mit Recht betont hat, lag die einzige in diesem Zusammenhang in Betracht kommende Ermessensentscheidung bei ihr selbst, insofern nämlich, als darüber zu befinden war, ob die eingereichten Anträge genehmigt werden konnten. Nach dieser Entscheidung und in Anbetracht der nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 1975 von der Kommission vorgenommenen Festlegung detaillierter und zwingender Anwendungsregeln blieb für die Behörden der Mitgliedstaaten nur ein Bereich gebundenen Verwaltungshandelns. Das läßt sich namentlich deswegen sagen, weil offenbar nicht von der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1975 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, mit Genehmigung der Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der in den Artikeln 1 und 5 genannten Prämien zu stellen, und weil anscheinend auch, was aus dem Fehlen entsprechender Mitteilungen an die Kommission zu schließen ist, die in Artikel 19 der Verordnung Nr. 2195 vorgesehene Ermächtigung, zusätzliche Bedingungen zu stellen, von Italien nicht angewandt worden ist. — Somit ließe sich im Hinblick auf die Rechtsnatur der von der Gemeinschaft getroffenen Maßnahmen, ihre Klarheit und rechtliche Vollkommenheit, tatsächlich feststellen, daß die Frage nach der unmittelbaren Anwendbarkeit bejaht werden muß, wenn es nicht noch einen, in den Augen der italienischen Regierung sehr wesentlichen Einwand gäbe, der dagegen sprechen soll. Die italienische Regierung macht nämlich geltend, nach dem italienischen Verfassungsrecht sei in Fällen wie dem vorliegenden zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts der Erlaß eines nationalen Gesetzes aus zwei Gründen erforderlich. Einmal müsse im Hinblick auf das Problem der Regionalisierung festgelegt werden, welche Instanzen für die Durchführung zuständig seien. Zum anderen verlange Artikel 81 der Verfassung, daß in einem Gesetz, das neue Ausgaben vorsieht, angegeben wird, in welcher Weise die notwendigen Mittel bereitgestellt werden. Bis zum Erlaß dieser gesetzgeberischen Maßnahmen habe eine unmittelbare Zahlungspflicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht anerkannt werden können.

Wenn wir uns überlegen, was von diesem Einwand zu halten ist, ob er tatsächlich als stichhaltig angesehen werden kann, darf folgendes nicht außer acht gelassen werden. — Für Agrarstrukturmaßnahmen wie die jetzt zu behandelnden, die offensichtlich darauf angelegt sind, den Beteiligten rasch eine andere Tätigkeit zu ermöglichen, ist es im Hinblick auf das Vertrauen der Betroffenen, einen für das Gelingen der Regelung entscheidenden Faktor, absolut erforderlich, daß die beabsichtigte Wirkung schnell und in allen Mitgliedstaaten zur gleichen Zeit eintritt. Darauf ist im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2195 mit den Worten hingewiesen worden: Es empfiehlt sich sicherzustellen, daß die Prämien in allen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist ausgezahlt werden …. Würde darauf kein Wert gelegt, so wären wesentliche Anliegen der gemeinsamen Agrarpolitik mit Sicherheit jetzt und in der Zukunft gefährdet. Dies bedeutet aber zwingend, daß dann, wenn eine Analyse der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht zu der Erkenntnis eines Vorbehaltes für nationale Maßnahmen führt, gegenüber dem mit Vorrang ausgestatteten Gemeinschaftsrecht auch nicht auf die Regeln des nationalen Haushaltsrechts hingewiesen und geltend gemacht werden kann, ihnen zufolge entstehe, weil der nationale Gesetzgeber über die Verteilung der Haushaltsmittel und ihre prioritäre Verwendung verfüge, ein fälliger Anspruch erst mit der Ausgabe eines Zahlungstitels durch den Mitgliedstaat. Maßnahmen der Mitgliedstaaten können also, soll der Bestand der Gemeinschaft nicht in Frage gestellt werden, auf individuelle, aus dem Gemeinschaftsrecht fließende Rechte keinen Einfluß haben, sie dürfen für die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts kein Hindernis bilden. Solche Gedanken und Prinzipien sind schon in einer Reihe von Gerichtsentscheidungen zu verwandten Problemen angeklungen, etwa in Urteilen, in denen als für die Gemeinschaft wesentlich die einheitliche und gleichartige Rechtsverwirklichung hervorgehoben und deshalb ausgeschlossen wurde, daß nationale Bestimmungen die Tragweite von Gemeinschaftsrechtsnormen berühren. Zu erinnern ist auch an das Urteil der Rechtssache 34/70 (EuGH, Slg. 1970, 1233), demzufolge nationale Anwendungsbestimmungen die Normen des Gemeinschaftsrechts nicht ändern dürfen, oder an die Feststellungen des Urteils 13/68 (EuGH, Slg. 1968, 693), die besagen, an der Rechtsnatur einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts können Schwierigkeiten nichts ändern, die sich in einem Mitgliedstaat ergeben; dies um so weniger, als das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gleiche Geltungskraft beansprucht. — Damit ist tatsächlich die Grundlinie vorgezeichnet, nach der sich die Lösung von Problemen richtet, wie sie uns auch im gegenwärtigen Sachverhalt begegnen. Daraus ergibt sich aber notwendig, daß der von der italienischen Regierung vorgebrachte Einwand keine Durchschlagskraft hat.

Demnach muß zu der ersten Frage abschließend festgehalten werden, daß die von ihr visierten Verordnungen im Hinblick auf ihre Rechtsnatur, die Klarheit und Vollständigkeit der erlassenen Bestimmungen und das Fehlen eines nationalen Ermessensraumes unmittelbar anwendbar sind. Ihre Vorschriften, namentlich die des Artikels 10 der Verordnung Nr. 2195, begründen also individuelle Rechte der einzelnen, die von den nationalen Gerichten geschützt werden müssen.

3. Die zweite Frage zielt zusätzlich auf gewisse Präzisierungen ab. Es sollen die aus dem Gemeinschaftsrecht sich ergebenden individuellen Rechte in bestimmter Weise qualifiziert werden.

Dazu hat die italienische Regierung vorweg prinzipielle Bedenken geäußert, die im Grunde die Zulässigkeit betreffen. Sie stützen sich auf die Annahme, dem vorlegenden Richter gehe es möglicherweise darum, feststellen zu lassen, daß bestimmte nationale Normen mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien. Außerdem fürchtet die italienische Regierung, vom Gerichtshof werde die Beurteilung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts im Verhältnis zu Artikel 633 der italienischen Zivilprozeßordnung, d. h. die Beantwortung der Frage verlangt, ob sich das Zahlungsbefehlverfahren für die Durchsetzung von Ansprüchen aus Gemeinschaftsverordnungen eignet. Beides ist nach ihrer Meinung im Verfahren nach Artikel 177 des EWG-Vertrages nicht möglich; insbesondere vertritt sie den Standpunkt, es müsse die Qualifizierung etwaiger individueller Rechte unter den vom vorlegenden Richter genannten Gesichtspunkten, weil das Gemeinschaftsrecht eine entsprechende Konzeption nicht kenne, dem nationalen Richter vorbehalten sein.

Auch diese Bedenken halten jedoch einer näheren Nachprüfung nicht stand. Eine vernünftige Auslegung des Vorlagebeschlusses unter Heranziehung der Erklärungen der Klägerin, die die Vorlagefragen offenbar formuliert hat, macht vielmehr klar, daß es dem italienischen Richter nicht um das von der italienischen Regierung angenommene, offensichtlich unzulässige Anliegen, sondern einfach um folgendes geht. Der Richter möchte, weil es darauf für das Zahlungsbefehlverfahren nach der italienischen Zivilprozeßordnung und für die Beurteilung der klägerischen Zinsforderung ankommt, wissen, ob der Anspruch auf Schlachtprämien nach dem Gemeinschaftsrecht ausreichend bestimmt und sofort fällig war oder ob irgendwelche Fristen und Bedingungen der Fälligkeit im Wege standen. Eine derartige Klärung kann aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts zweifellos gegeben werden. Nach allem, was bisher schon ausgeführt ist, macht sie überdies keine besonderen Schwierigkeiten und verlangt auch keine langen Ausführungen.

Maßgeblich ist der klare Wortlaut von Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195, den ich noch einmal zitieren möchte. Danach erfolgt die Auszahlung der in Artikel 4 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehenen Prämie … innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die vom Tag des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erbrachten Schlachtnachweises an gerechnet wird. Ihm ist zu entnehmen, daß für die Fälligkeit kein Vorbehalt zugunsten des nationalen Rechts gilt. Das nationale Recht kann also die vom Gemeinschaftsrecht geregelte Fälligkeit nicht durch zusätzliche Bedingungen oder durch Fristverlängerung beeinträchtigen. — Außerdem sind die in Betracht kommenden Forderungen auch ausreichend bestimmt, und zwar einmal durch die Gemeinschaftstexte, die den Umfang der Prämie festlegen, sowie durch Feststellungen der zuständigen nationalen Verwaltung über den maßgeblichen Viehbestand in einem Referenzzeitpunkt und die erfolgten Schlachtungen.

Demnach läßt sich tatsächlich die zusätzliche Präzisierung geben, daß aus den Gemeinschaftsverordnungen in Verbindung mit den nationalen Anwendungsmaßnahmen ein genau bestimmter Zahlungsanspruch abzuleiten war, daß seine Fälligkeit zu dem in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195 bezeichneten Zeitpunkt eintrat und daß die nationalen Gerichte von diesem Zeitpunkt an verpflichtet waren, alles zu seinem Schutz Erforderliche zu tun.

4. Nach alledem schlage ich vor, die vom Pretore in Lonato gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

a) Die Vorschriften der Verordnungen Nr. 1975 und 2195 sind in den Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbar. Sie haben in Verbindung mit nationalen Maßnahmen zur verwaltungsmäßigen Durchführung individuelle, durch nationale Bestimmungen nicht zu beeinträchtigende Rechte der einzelnen begründet, die von den Gerichten geschützt werden müssen.

b) Waren die Voraussetzungen der Verordnungen Nr. 1975 und 2195 erfüllt, so wurde durch Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195 ein Zahlungsanspruch begründet, der nach Maßgabe der von der nationalen Verwaltung getroffenen Feststellungen genau bezifferbar ist. Der Anspruch wurde fällig mit dem Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195 genannten Frist, d.h. zwei Monate nach Erbringung des Schlachtnachweises. Von diesem Zeitpunkt an konnte er mit Hilfe nationaler Gerichte durchgesetzt werden.