Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.05.1972 – C-93/71

ECLI:EU:C:1972:39

In der Rechtssache 93/71

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWGV vom Pretore in Lonato in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

ORSOLINA LEONESIO, Landwirtin in Monica (Provinz Brescia, Italien),

gegen

MINISTERIUM FÜR LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN DER ITALIENSCHEN REPUBLIK

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung

der Artikel 1 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 zur Einführung einer Prämienregelung namentlich für die Schlachtung von Kühen (ABl. L 252, S. 1 ff.) und

der Artikel 3 bis 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 betreffend Durchführungsbestimmungen zu dieser Regelung (ABl. L 278, S. 6 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. A —Am 6. Oktober 1969 erließ der Rat, gestützt auf die Grundverordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch vom 27. Juni 1968 (ABl. L 148, S. 24 ff.), die Verordnung Nr. 1975/69, deren Artikel 1 bestimmt: Landwirten, die mindestens zwei Milchkühe halten, kann auf Antrag eine Schlachtprämie gemäß den nachstehen- den Vorschriften — das heißt: den Vorschriften der Artikel 2 bis 4 — gewährt werden.Nach Artikel 9 waren die Durchführungsbestimmungen zu den genannten Artikeln nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 festzulegen, das heißt von der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses. Nach Artikel 10 können die Mitgliedstaaten … nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 ermächtigt werden, zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der … Prämien zu stellen.Artikel 12 Absatz 1 bestimmt dann noch: Der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, erstattet den Mitgliedstaaten 50 % der … genannten Prämien.B —Am 4. November 1969 erließ die Kommission aufgrund der Verordnung Nr. 1975/69 die Verordnung Nr. 2195/69.Die Artikel 3 bis 11 dieser Verordnung enthalten die Formvorschriften, die vom Betroffenen, von der Gemeinschaft sowie von den Mitgliedstaaten zu beachten sind, damit die Schlachtung und die Auszahlung der Prämie erfolgen können.Artikel 10 sieht vor, daß die Auszahlung der Prämie innerhalb einer Frist von zwei Monaten [erfolgt], die vom Tage des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erbrachten Schlachtnachweises an gerechnet wird.Artikel 19 ermächtigt die Mitgliedstaaten, für die Gewährung der genannten Prämien innerhalb der in diesem Artikel bezeichneten Grenzen zusätzliche Bedingungen aufzustellen.

2. Durch Runderlaß vom 23. März 1970 erteilte das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten den regionalen Verwaltungsstellen die erforderlichen Anweisungen über die Einzelheiten der Durchführung der genannten Verordnungen, wies jedoch darauf hin, daß deren konkrete Ausführung von der Bereitstellung der notwendigen Haushaltsmittel abhänge, die Verwaltung daher einstweilen nur vorläufige Genehmigungen für die Schlachtung erteilen könne.

Die Landwirtin Frau Leonesio ließ im Jahre 1970 fünf Milchkühe schlachten und beantragte dann bei den zuständigen Stellen der Provinz Brescia die Gewährung einer Prämie von 625000 Lire. Gemäß dem erwähnten Runderlaß wurde diese Prämie in einer am 22. Mai 1970 erteilten vorläufigen Genehmigung festgestellt, die Auszahlung jedoch von der Einhaltung der vorgeschriebenen technischen Voraussetzungen und vom Erlaß der die erforderlichen Mittel bewilligenden gesetzlichen Vorschriften durch das italienische Parlament abhängig gemacht.

Anfang November 1971 beantragte Frau Leonesio, die alle vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt zu haben glaubte, bei der Pretura in Lonato nach Artikel 633 ff. der italienischen Zivilprozeßordnung wegen der Prämienzahlung einen Zahlungsbefehl gegen das Ministerium für Landwirtschaft und Forsten.

3. Durch Beschluß vom 3. November 1971 hat der Pretore in Lonato den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Fragen ersucht,

a) ob die Vorschriften der EWG-Verordnungen Nr. 1975/69 und Nr. 2195/69 in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten und ob sie bejahendenfalls subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, welche die nationalen Gerichte unmittelbar wahren können;

b) ob bejahendenfalls die Vorschriften der Artikel 1 bis 4 der Verordnung Nr. 1975/69 und der Artikel 3 bis 11 der Verordnung Nr. 2195/69 so auszulegen sind, daß sie,

nachdem einmal gemäß Artikel 5 der Verordnung Nr. 2195/69 festgestellt war, daß den Anträgen auf die Schlachtprämie stattgegeben werden konnte (diese Feststellung ist am 26. Januar 1970 durch Verordnung Nr. 140/70 der EWG-Kommission — veröffentlicht im Amtsblatt L 20 vom 27. Januar 1970, S. 6 — ordnungsgemäß erfolgt),

nachdem die Voraussetzungen der Artikel 5 Absatz 2 und 6 der Verordnung Nr. 2195/69 erfüllt waren und

nachdem der Nachweis für die Schlachtung der Milchkühe gemäß Artikel 9 der Verordnung Nr. 2195/69 erbracht war,

für die einzelnen eine bestimmte und fällige Forderung gegen den Staat begründet haben, die wegen Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 hinsichtlich des Zeitpunkts der Auszahlung in keiner Weise dem Einfluß der innerstaatlichen Gesetzgebung unterliegt, und daß demnach dieses Forderungsrecht keinen Bedingungen unterworfen werden darf und von den nationalen Gerichten unmittelbar gewahrt werden kann.

4. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 17. November 1971 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben Frau Leonesio, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Frau Leonesio, die italienische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 15. März 1972 mündliche Erklärungen abgegeben.

Frau Leonesio wird vertreten durch die Rechtsanwälte Cesare Trebeschi, Carlo Cappelli und Emilio Cappelli, zugelassen in Rom, die italienische Regierung durch den Gesandten Adolfo Maresca mit dem Sostituto avvõcato generale dello stato Giorgio Zagari als Beistand, die Kommission durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 26. April 1972 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Frau Leonesio führt aus, die Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1975/69 und 2195/69 über die Gewährung der Schlachtprämien seien rechtlich vollkommen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die unmittelbare Wirkung von Vorschriften des Gemeinschaftsrechts. Nach Artikel 9 der Verordnung Nr. 1975/69 sei nur die Kommission zum Erlaß der für die tatsächliche Auszahlung der Prämie zu beachtenden Durchführungsbestimmungen zuständig. Artikel 10 der Verordnung verbiete den nationalen Behörden, ohne die vorherige Ermächtigung der Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämien aufzustellen. Die Kommission habe die Einzelheiten der Anwendung sehr genau und eingehend geregelt, die nationalen Behörden seien deshalb nur befugt gewesen, die Anträge zentral zu erfassen und bestimmte Angaben zu überprüfen.

Es sei zutreffend, daß die Kommission — im Gegensatz zu den Mitgliedstaaten — über einen Ermessensspielraum in dem Sinne verfügt habe, daß sie darüber habe entscheiden können, ob den eingereichten Anträgen stattzugeben war oder nicht (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69). Nachdem diese Entscheidung aber einmal getroffen war — und zwar in der Verordnung Nr. 140/70 —, sei für ihre den nationalen Behörden übertragene Durchführung kein Beurteilungsspielraum mehr geblieben. Die Auszahlung der Prämie, die innerhalb der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 genannten Frist erfolgen müsse, setze nur das tatsächliche Vorhandensein von Milchkühen, die Verpflichtung zur Einstellung der Milcherzeugung und den Nachweis der Schlachtung voraus. Die fraglichen Verordnungen sähen nicht vor, daß irgendeine Genehmigung durch den betroffenen Mitgliedstaat erteilt werden könne.

Letztlich sei die Verpflichtung zur Auszahlung der Prämie in der Gemeinschaftsrechtsordnung verankert, während sich die Mitwirkung der nationalen Behörden darauf zu beschränken habe, das Vorliegen des diese Verpflichtung begründenden Sachverhalts festzustellen.

Wenn ein Mitgliedstaat die Durchführung einer Gemeinschaftsverordnung vom Erlaß eines innerstaatlichen Gesetzes abhängig mache, so sei dies mit Artikel 189 des Vertrages unvereinbar. Zwar seien nach einer in Italien verbreiteten Lehrmeinung Forderungen gegen den Staat trotz etwaiger Zahlungsfristen erst fällig, wenn die erforderlichen Mittel bewilligt seien. Solle es aber nicht zu einer Diskriminierung zwischen den Angehörigen der verschiedenen Mitgliedstaaten kommen, so könne diese Auffassung bei finanziellen Verpflichtungen gemeinschaftsrechtlicher Art nicht durchgreifen. Der Gerichtshof habe im übrigen entschieden: An der Rechtsnatur einer unmittelbar anwendbaren Vorschrift des Gemeinschaftsrechts können Schwierigkeiten nichts ändern, die sich in einem Mitgliedstaat ergeben; dies um so weniger, als das Gemeinschaftsrecht in allen Mitgliedstaaten gleiche Geltungskraft beansprucht, und die nationalen Gerichte seien verpflichtet, die Interessen der durch eine etwaige Verletzung der genannten Vorschriften betroffenen einzelnen zu wahren, indem sie diesen einen unmittelbaren und sofortigen Schutz gewähren. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie sich diese Interessen nach innerstaatlichem Recht zu dem in der vorliegenden Frage erwähnten öffentlichen Interesse verhalten (Urteil vom 19. Dezember 1968, Salgoil gegen Außenhandelsministerium der Italienischen Republik, Rechtssache 13/68, Slg. 1968, 693).

Es treffe zu, daß am 22. November 1971, also nach der Befassung des Gerichtshofes, das Gesetz Nr. 935 vom 26. Oktober 1971, dessen Durchführung den Forderungen der Klägerin genügen könne, in der Gazzetta Ufficiale der Italienischen Republik verkündet worden sei. Doch sei diese Änderung des innerstaatlichen Rechts nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Dezember 1971 (Politi gegen Finanzministerium der Italienischen Republik, Rechtssache 43/71, Slg. 1971, 1039) ohne Einfluß auf die Befugnis des Gerichtshofes, über das Ersuchen des Pretore in Lonato zu entscheiden.

Im Ergebnis sei also die erste Frage des Pretore in Lonato zu bejahen und in der zweiten Frage für Recht zu erkennen, daß die Bestimmungen, um die es geht, einen Anspruch des einzelnen gegen den Staat begründen, auf den die innerstaatliche Gesetzgebung hinsichtlich der Zahlungsmodalitäten und -fristen keinen Einfluß nehmen kann, und daß der Prämienberechtigte aufgrund dieser Bestimmungen verlangen kann, vor den nachteiligen Folgen etwaiger Verzögerungen der Auszahlung geschützt zu werden.

Die italienische Regierung führt zunächst aus, das erwähnte Gesetz Nr. 935 habe die dem italienischen Staat aufgrund der fraglichen Verordnungen obliegenden Ausgaben bewilligt. Daher sei das Ausgangsverfahren praktisch in der Hauptsache erledigt.

Die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen hätten keine unmittelbare Wirkung zugunsten der einzelnen gehabt, denn es seien Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten erforderlich gewesen, sei es auch nur, um die zuständigen Behörden zu bestimmen und diesen die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen. Insbesondere bestimme Artikel 81 der italienischen Verfassung, daß jedes Gesetz, durch das neue Ausgaben veranlaßt werden, die Mittel zu deren Bestreitung bezeichnen müsse. Dies gelte auch für Gemeinschaftsnormen, denen in Italien Gesetzeskraft zugedacht sei. Es handle sich hier im übrigen um ein selbstverständliches Erfordernis.

Was die zweite Frage des Pretore in Lonato anbelange, so könne man sie als bloße Paraphrase der ersten auffassen. Man könne sie aber auch dahin auslegen, daß sie auf das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und innerstaatlichem Recht ziele, denn sie verwende den Ausdruck bestimmte und fällige Forderung des Artikels 633 der italienischen Zivilprozeßordnung, wonach der Gläubiger einer solchen Forderung einen Zahlungsbefehl beantragen könne. Diese Auslegung finde möglicherweise in einem der Gründe des Vorlagebeschlusses eine Bestätigung. Dort werde ausgeführt, daß bei Bejahung der gestellten Fragen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlaß des Zahlungsbefehls gegeben sind, da der Antrag auf Urkundenbeweise gestützt wird.

Wenn diese Auslegung zutreffe, falle die Frage nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes, da mit ihr eine Auslegung des innerstaatlichen Rechts erbeten werde. Der Ausdruck bestimmte und fällige Forderung gehöre nicht dem Gemeinschaftsrecht an, er könne in der Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats einen anderen Sinn annehmen.

Entsprechendes müsse gelten, soweit der Gerichtshof ersucht werde, zu entscheiden, ob dieses Forderungsrecht [durch den beteiligten Staat] keinen Bedingungen unterworfen werden darf. Entweder fordere diese Frage den Gerichtshof dazu auf, eine Binsenwahrheit zu verkünden, nämlich daß der Gesetzgeber durch das Gemeinschaftsrecht geschützte subjektive Rechte nicht aufheben könne; oder aber der Pretore wolle mit dieser Frage erfahren, ob jede innerstaatliche Maßnahme zur Festlegung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des fraglichen subjektiven Rechts mit den Gemeinschaftsvorschriften, aus denen sich dieses Recht ergibt, unvereinbar sei. In diesem letzteren Falle gehe diese Frage ebenfalls über die dem Gerichtshof in Artikel 177 des Vertrages zugewiesenen Befugnisse hinaus, denn mit ihr werde vom Gerichtshof eine Entscheidung über die Vereinbarkeit italienischer Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht verlangt.

Hinsichtlich der Begründetheit des Zahlungsanspruchs scheine der Pretore in Lonato zu verkennen, daß zwar die einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen den einzelnen subjektive Rechte gegenüber dem Mitgliedstaat gewährten, diese Rechte aber trotzdem nur im Rahmen des innerstaatlichen Haushaltsrechts geltend gemacht werden könnten. Die von den Behörden der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Rechte getroffenen Maßnahmen seien mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar.

Die Kommission führt zunächst aus, wegen der bei der Auszahlung der Schlachtprämie eingetretenen erheblichen Verzögerung habe sie mit Schreiben an die italienische Regierung vom 21. Juni 1971 das Verfahren nach Artikel 169 des Vertrages eingeleitet.

Die Fragen des italienischen Richters lägen innerhalb der Zuständigkeit des Gerichtshofes.

Beide Fragen seien zu bejahen. In dem bereits erwähnten Urteil Politi habe der Gerichtshof entschieden, daß jede Gemeinschaftsverordnung unmittelbare Wirkungen erzeugt und als solche Rechte der einzelnen begründen kann, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben. Zwar hätten die Mitgliedstaaten im vorliegenden Fall bestimmte Durchführungsmaßnahmen erlassen müssen. Doch könnten diese weder die unmittelbare Anwendbarkeit der Gemeinschaftsnorm hindern, noch irgendeinen Einfluß auf die Rechte ausüben, die sich für den einzelnen aus dieser Norm ergeben. Dies gelte um so mehr, als Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 die Mitgliedstaaten verpflichte, die Prämie innerhalb einer bestimmten, für sie unantastbaren Frist auszuzahlen. Wie aus der siebten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2195/69 hervorgehe, sei diese Frist gerade festgelegt worden, um sicherzustellen, daß die Prämien in allen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist ausgezahlt würden.

Schließlich sei noch zu bemerken, daß kein Mitgliedstaat von der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, bei der Kommission die Ermächtigung zu beantragen, zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämien zu stellen.

Entscheidungsgründe§

1 1.Durch Beschluß vom 3. November 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 17. November 1971, stellt der Pretore in Lonato zwei Fragen nach der Auslegung der Verordnungen (EWG) Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 und (EWG) Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969, die insbesondere die Prämienzahlung an Landwirte für die Schlachtung von Milchkühen regeln.

2 Mit der ersten Frage wird der Gerichtshof ersucht zu entscheiden, ob die Vorschriften der EWG-Verordnungen Nr. 1975/69 und Nr. 2195/69 in der italienischen Rechtsordnung unmittelbar gelten und ob sie bejahendenfalls subjektive Rechte der einzelnen begründet haben, welche die nationalen Gerichte unmittelbar wahren können. Die zweite Frage geht im wesentlichen dahin, ob diese Verordnungen, soweit sie die Schlachtprämie regeln, bei Vorliegen der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 sowie in den Artikeln 6 und 9 der Verordnung Nr. 2195/69 genannten Voraussetzungen für den einzelnen betroffenen Landwirt einen Anspruch gegen den für ihn zuständigen Staat auf Zahlung dieser Prämie begründet haben, den das nationale Gericht unmittelbar wahren kann und den dieser Staat, namentlich hinsichtlich des in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen Zeitpunkts der Auszahlung, keinen zusätzlichen Bedingungen unterwerfen darf.

3 Diese Fragen werden im Hinblick darauf gestellt, daß die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die alle in den genannten Verordnungen für die Gewährung einer Prämie bei der Schlachtung von Milchkühen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt zu haben glaubte, beim Pretore in Lonato wegen der Prämienzahlung den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen das italienische Ministerium für Landwirtschaft und Forsten beantragt hat. Den Akten ist ferner zu entnehmen, daß die nationalen Behörden zwar die Prämie durch vorläufige Genehmigung gewährt, die Auszahlung jedoch mit der Begründung ausgesetzt haben, sie hänge vom Erlaß der die erforderlichen Mittel bewilligenden gesetzlichen Vorschriften durch das italienische Parlament ab.

4 Da die beiden Fragen untereinander in engem sachlichen Zusammenhang stehen, sind sie gemeinsam zu beantworten.

5/6 2.Nach Artikel 189 Absatz 2 des Vertrages hat die Verordnung allgemeine Geltung und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Schon nach ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Gemeinschaftsrechts erzeugt sie also unmittelbare Wirkungen und ist als solche geeignet, für die einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet sind. Handelt es sich um Forderungsrechte gegen den Staat, so entstehen diese Rechte, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne daß ihre Ausübung innerstaatlich von anderen als den möglicherweise aufgrund der Verordnung selbst erforderlichen Durchführungsvorschriften abhängig gemacht werden könnte. Von diesen Erwägungen ist bei der Beantwortung der beiden Fragen auszugehen.

7/11 3.Den Artikeln 1 bis 4 und 12 der Verordnung Nr. 1975/69 sowie den Artikeln 3, 7, 9 und 10 der Verordnung Nr. 2195/69 ist zu entnehmen, welche Voraussetzungen der Landwirt erfüllen muß, um die Prämie beanspruchen zu können, wer die Prämie schuldet und innerhalb welcher Frist sie auszuzahlen ist. Artikel 1 der Verordnung Nr. 1975/69 bestimmt: Landwirten, die mindestens zwei Milchkühe halten, kann auf Antrag eine Schlachtprämie gemäß den nachstehenden Vorschriften gewährt werden. Diese Prämie wird in Artikel 3 Absatz 1 derselben Verordnung auf 200 Rechnungseinheiten je geschlachtete Milchkuh festgesetzt. Nach Artikel 2 der Verordnung [ist] die Gewährung der Prämie unter anderem davon abhängig, daß der Empfänger sich schriftlich verpflichtet, a) vollständig auf die Milcherzeugung zu verzichten und b) im Laufe eines festzulegenden Zeitraums und spätestens bis zum 30. April 1970 alle Milchkühe seines Betriebes schlachten zu lassen. Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung sieht vor, daß Landwirten, die zwei bis fünf Milchkühe halten, die Prämie gezahlt [wird], wenn der Antragsteller nachweist, daß er der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Verpflichtung nachgekommen ist. Artikel 12 der Verordnung, wonach der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, den Mitgliedstaaten 50 % der genannten Prämien [erstattet], setzt voraus, daß die Mitgliedstaaten gegenüber den Landwirten Schuldner dieser Prämien sind.

12/15 Nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 2195/69 [wird] der Antrag auf Gewährung der Prämie zwischen dem 1. und 20. Dezember 1969 bei der von jedem Mitgliedstaat bezeichneten zuständigen Stelle eingereicht; er muß gewisse Angaben und Erklärungen enthalten. Artikel 7 dieser Verordnung sieht vor, daß sich der in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 vorgesehene Zeitraum für die Schlachtung vom 9. Februar bis zum 30. April 1970 [erstreckt]. Artikel 9 der Verordnung regelt, wie der Landwirt den in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1975/69 vorgesehenen Nachweis zu erbringen hat. Gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 [erfolgt] die Auszahlung der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1975/69 vorgesehenen Prämie innerhalb einer Frist von zwei Monaten, die vom Tag des gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erbrachten Schlachtnachweises an gerechnet wird.

16 Aus Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2195/69 geht hervor, daß die Gewährung der Prämie außerdem von der durch die Kommission zu treffenden Feststellung abhängt, daß den eingereichten Anträgen stattgegeben werden kann; diese Feststellung ist für alle nach Artikel 3 der genannten Verordnung eingereichten Anträge in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 140/70 erfolgt.

17 Sodann konnte die Kommission aufgrund von Artikel 10 der Verordnung Nr. 1975/69 die Mitgliedstaaten ermächtigen, zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der fraglichen Prämie zu stellen; Artikel 19 der Verordnung Nr. 2195/69 führt solche Bedingungen auf und verpflichten die Mitgliedstaaten, der Kommission gegebenenfalls die in Anwendung dieses Artikels erlassenen Vorschriften mitzuteilen. Italien hat von dieser Ermächtigung unstreitig keinen Gebrauch gemacht. Es steht ferner fest, daß die Italienische Republik die in den Artikeln 4, 5 Absatz 2, 6, 8 und 11 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen technischen Maßnahmen getroffen hat.

18 4.Aus der Gesamtheit dieser Vorschriften geht hervor, daß die Verordnungen Nr. 1975/69 und 2195/69, nachdem alle in ihnen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, für die Landwirte gegen den für sie zuständigen Staat einen Anspruch auf Zahlung der Schlachtprämie begründeten, den die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben und der in jedem Einzelfall mit Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Erbringung des Schlachtnachweises geltend gemacht werden konnte.

19 Seit diesem Zeitpunkt begründen die genannten Verordnungen ein Recht des einzelnen Landwirts, die Zahlung der Prämie zu verlangen, ohne daß der betroffene Mitgliedstaat gegen diese Zahlungsverpflichtung Einwände aus seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis herleiten könnte. Diese Feststellung wird durch die siebte Begründungserwägung der Verordnung Nr. 2195/69 bekräftigt, welche die Notwendigkeit betont, sicherzustellen, daß die Prämien in allen Mitgliedstaaten innerhalb derselben Frist ausgezahlt werden.

20 Die italienische Regierung macht jedoch geltend, die fraglichen Verordnungen hätten keinen Anspruch auf Zahlung der Prämie begründet, solange der staatliche Gesetzgeber nicht die erforderlichen Mittel bewilligt habe.

21/23 Nach Artikel 5 Absatz 1 des Vertrages [treffen] die Mitgliedstaaten… alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Hätte der Einwand der Italienischen Republik Erfolg, so würden die italienischen Landwirte im Vergleich zu den Landwirten der anderen Mitgliedstaaten ungünstiger gestellt; darin läge aber ein Verstoß gegen den fundamentalen Rechtssatz, der die einheitliche Anwendung der Verordnungen in der gesamten Gemeinschaft verlangt. Außerdem führen die Verordnungen Nr. 1975/69 und 2195/69 bei der erschöpfenden Aufzählung der Voraussetzungen für die Entstehung der fraglichen individuellen Rechte keine haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte auf. Damit die Gemeinschaftsverordnungen für die Angehörigen aller Mitgliedstaaten gleiche Gel-, tungskraft haben, werden sie Bestandteil des im' innerstaatlichen Bereich anwendbaren Rechtssystems, das die in Artikel 189 vorgesehene unmittelbare Wirkung dergestalt durchgreifen lassen muß, daß sich die einzelnen auf die Gemeinschaftsverordnungen berufen können, ohne daß ihnen Vorschriften oder Praktiken der innerstaatlichen Rechtsordnung entgegengehalten werden dürfen. Die Haushaltsvorschriften eines Mitgliedstaats können somit die unmittelbare Anwendbarkeit einer Gemeinschaftsvorschrift nicht hindern, ebensowenig infolgedessen das Wirksamwerden individueller Rechte, die sich aus einer solchen Vorschrift für einzelne ergeben.

24 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Frau Leonesio, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 5, 177 und 189,

aufgrund der Verordnung Nr. 1975/69 des Rates vom 6. Oktober 1969 (ABl. L 252, S. 1 ff.),

aufgrund der Verordnung Nr. 2195/69 der Kommission vom 4. November 1969 (ABl. L 278, S. 6 ff.),

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm gemäß Beschluß des Pretore in Lonato vom 3. November 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Die Gemeinschaftsverordnung erzeugt unmittelbare Wirkungen und kann als solche Rechte der einzelnen begründen, welche die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben.

Die durch eine solche Verordnung begründeten Forderungsrechte gegen den Staat entstehen, wenn die in der Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind, ohne daß die Ausübung dieser Rechte innerstaatlich von anderen als den möglicherweise aufgrund der Verordnung selbst erforderlichen Durchführungsvorschriften abhängig gemacht werden könnte.

2. Die Verordnungen Nr. 1975/69 und Nr. 2195/69 begründeten, nachdem alle in ihnen vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt waren, für die Landwirte gegen den für sie zuständigen Staat einen Anspruch auf Zahlung der Schlachtprämie, den die innerstaatlichen Gerichte zu wahren haben und der im Einzelfall mit Ablauf der in Artikel 10 der Verordnung Nr. 2195/69 vorgesehenen Frist von zwei Monaten nach der Erbringung des Schlachtnachweises geltend gemacht werden konnte.

Seit diesem Zeitpunkt begründen die genannten Verordnungen ein Recht des einzelnen Landwirts, die Zahlung der Prämie zu verlangen, ohne daß der betroffene Mitgliedstaat gegen diese Zahlungsverpflichtung Einwände irgendwelcher Art aus seinen Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis herleiten könnte.