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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 18.05.1972 – C-46/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:41

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

vom 18. mai 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Nach Artikel 2 von Anhang VII zum Personalstatut erhalten Beamte der Gemeinschaften für unterhaltsberechtigte Kinder monatliche Kinderzulagen. Absatz 2 dieses Artikels bestimmt, wer als unterhaltsberechtigtes Kind gilt. In Absatz 3 ist geregelt, von welchen Altersvoraussetzungen die Gewährung der Zulage abhängt. Absatz 4 schließlich sieht vor — und das ist für den vorliegenden Fall von besonderem Interesse —: Dem unterhaltsberechtigten Kind kann ausnahmsweise durch besondere, mit Gründen versehene und auf beweiskräftige Unterlagen gestützte Verfügung der Anstellungsbehörde jede Person gleichgestellt werden, der gegenüber der Beamte gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist und deren Unterhalt ihn mit erheblichen Ausgaben belastet. Dazu hat der Rat durch Entscheidung vom 2. April 1964 allgemeine Anwendungsvorschriften für seine Verwaltung erlassen. Auf sie werden wir nachher im einzelnen eingehen.

Jetzt ist zu sagen, daß auch Herr Brandau, der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens, ein verheirateter, kinderloser Beamter im Generalsekretariat des Rates mit einer Einstufung in A 3/6 und Wohnsitz bei Brüssel, in den Genuß dieser Regelung kommen möchte. Er ist der einzige Sohn seiner — bei Klageerhebung — 83jährigen verwitweten Mutter, die wie der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, früher aber in einem Altersheim in Wien wohnhaft war und eine österreichische Pension in Höhe von 1854 Schillingen (= 3541 BF) bezieht. Frau Brandau mußte sich wegen einer ernsten Krise (Schlaganfall) vom 12. Dezember 1970 bis zum 2. Januar 1971 in der Universitätsklinik in Wien aufhalten und ist seitdem ständig pflegebedürftig.

Nach ihrem Klinikaufenthalt war sie deshalb zunächst in einem Privatsanatorium in Österreich untergebracht. Um seine weiterhin pflegebedürftige Mutter in seiner Nähe zu haben, hat Herr Brandau sie am 6. März 1971 nach Belgien verbringen und in der vom belgischen Gesundheitsministerium genehmigten, von den Soeurs hospitalières de St-Joseph geführten Résidence Maria Assumpta in Dilbeek unterbringen lassen, wo auch medizinische Betreuung gewährt wird. In Anbetracht der damit verbundenen finanziellen Belastungen (Leistungen für seine Mutter werden weder von der früher zuständigen österreichischen Krankenkasse noch von einer belgischen Krankenkasse erbracht) hat sich Herr Brandau entschlossen, die Gleichstellung seiner Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind mit Wirkung vom 1. Dezember 1970 zu betreiben. In diesem Sinne ist ein Antrag formuliert, den er am 26. März 1971 an den Generalsekretär des Ministerrats gerichtet hat. Der Antrag enthält Angaben über die seit Dezember 1970 monatlich entstandenen Unkosten. Außerdem ist in ihm ausgeführt, in Zukunft seien voraussichtlich jeden Monat 20000 BF als Kosten für das Pflegeheim zu entrichten sowie Arztund Arzneirechnungen zu begleichen. Auf Anfrage der Verwaltung hat Herr Brandau am 11. April 1971 weitere Auskünfte erteilt. Eine Entscheidung ist ihm darauf jedoch nicht vor Ablauf der Frist des Artikels 91 des Personalstatuts, d. h. innerhalb von zwei Monaten seit Antragstellung, zugegangen. Erst kurz vor Ablauf der Klagefrist, nämlich am 19. Juli 1971, erhielt Herr Brandau einen ausdrücklichen Bescheid des Generalsekretärs des Ministerrats vom 16. Juli 1971. In ihm ist ausgeführt, aufgrund der bereits erwähnten, vom Rat erlassenen Durchführungsbestimmungen werde, sofern keine weitergehenden Verpflichtungen nachgewiesen sind, angenommen,daß die mit dem Unterhalt einer Person verbundenen monatlichen Ausgaben 6360 BF betragen. Der sich danach unter Berücksichtigung der eigenen Einkünfte der Mutter des Antragstellers ergebende Betrag liege jedoch weit unter dem (nach der genannten Ratsentscheidung maßgeblichen) Satz von 20 % des steuerpflichtigen Betrages der Dienstbezüge des Antragstellers. Da nicht erwiesen sei, daß der Betrag, den Herr Brandau aus eigener Entschließung monatlich für den Unterhalt seiner Mutter aufwende, in voller Höhe der gesetzlichen Unterhaltspflicht entspreche, könne seinem Antrag nicht stattgegeben werden.

Daraufhin kam es am 26. Juli 1971 zur Klageerhebung und zur Einleitung des gegenwärtigen Verfahrens. In ihm beantragt der Kläger:

die Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags vom 26. März 1971;

die Feststellung, daß die Voraussetzungen dafür erfüllt seien, seine Mutter einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen;

die Feststellung, daß der Rat verpflichtet sei, seine Mutter mit Wirkung vom 1. Dezember 1970 oder wenigstens mit Wirkung vom 6. März 1971 einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen und alle damit verbundenen Vorteile zu gewähren;

hilfsweise — soweit erforderlich — die Nichtigerklärung der ausdrücklichen Zurückweisung des Antrags vom 26. März 1971 durch Bescheid vom 16. Juli 1971.

Im folgenden werde ich darlegen, wie diese Anträge, die der Rat für nicht begründet hält, zu beurteilen sind.

1. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags vom 26. März 1971.

a) Insofern ist zunächst zu bemerken, daß keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit bestehen. Namentlich wird die Zulässigkeit nicht durch den Umstand beeinflußt, daß nach Ablauf der Frist des Artikels 91 des Personalstatuts noch eine ausdrückliche Entscheidung zur Ablehnung des Antrags ergangen ist. Dieser ausdrückliche Akt hat lediglich konfirmatorischen Charakter, er kann also ein bereits entstandenes Klagerecht nicht berühren. In der Rechtsprechung ist das längst anerkannt (ich vetweise auf das Urteil in den Rechtssachen 7 und 9/54, Slg. 1956, 55). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demnach.

b) Zur Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnungsentscheidung bringt der Kläger in erster Linie die Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften vor. Er weist darauf hin, gemäß Artikel 2 von Anhang VII zum Personalstatut sei eine besondere, mit Gründen versehene Verfügung für die Gleichstellung anderer Personen mit unterhaltsberechtigten Kindern erforderlich. Da die genannte Vorschrift zum Schutze der Beamten ergangen sei, müßten ihre Formerfordernisse auch im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Gleichstellung beachtet werden. Zumindest sei eine Begründung im Hinblick auf Artikel 25 des Personalstatuts zu verlangen, weil nur so eine gerichtliche Kontrolle ermöglicht werde.

Zu diesem Vorbringen kann zunächst einmal darauf hingewiesen werden, daß Artikel 2 von Anhang VII eine Begründung ausdrücklich nur für den Fall einer positiven Entscheidung vorsieht. Dies geschah offenbar nicht im Interesse des begünstigten Beamten, sondern aus Gründen der Selbstkontrolle, insbesondere der Finanzkontrolle der Verwaltung, d. h. damit überprüft werden kann, ob von der für Ausnahmefälle gedachten Bestimmung ein angemessener Gebrauch gemacht wird. Der Rat hat also wohl recht, wenn er sagt, eine Begründungspflicht für die Regelsituation, d. h. für den Fall der Nichtgleichstellung einer Person mit unterhaltsberechtigten Kindern, lasse sich jedenfalls nicht aus dieser Bestimmung ableiten.

Noch wesentlicher ist, was zu der klägerischen Rüge der Formverletzung darüber hinaus vorgebracht werden kann. Artikel 91 des Personalstatuts sieht ausdrücklich vor, daß mit dem Ablauf einer bestimmten Frist eine ablehnende Entscheidung als stillschweigend ergangen gilt. Eine solche Entscheidung kann, weil es an einem ausdrücklichen Akt fehlt, ihrem Wesen nach nicht begründet sein. Es muß also dem Rechtsschutzsystem des Personalstatuts zufolge davon ausgegangen werden, daß derartigen Entscheidungen gegenüber die Rüge der Formverletzung nicht in Betracht kommt. Würde man anders urteilen, so liefe dies in Wahrheit auf eine Eliminierung der Fiktion der stillschweigenden Ablehnungsentscheidung aus dem System des Personalstatuts hinaus, denn es wäre in derartigen Fällen stets wegen Formverletzung zu annullieren und es könnte eine sachliche Prüfung der Ablehnung gar nie erfolgen. Das aber ist sicher nicht der Sinn der genannten Statutsvorschrift, und das scheint auch in der rechtlichen Diskussion zu der entsprechend ausgestalteten Bestimmung des Artikels 35 des Montanvertrags längst anerkannt zu sein.

In Übereinstimmung mit der Ansicht des Rates ist somit festzuhalten, daß die Rüge der Formverletzung im gegenwärtigen Zusammenhang keinen Wert hat.

c) Mit einer zweiten Rüge macht der Kläger geltend, die Ablehnung seines Gleichstellungsantrages sei rechtswidrig. Bei Vorliegen der in Artikel 2 Absatz 4 von Anhang VII zum Personalstatut zitierten Voraussetzungen und der in der Durchführungsentscheidung des Rates festgelegten Kriterien sei die Verwaltung zur Gleichstellung verpflichtet. Im Falle des Klägers seien diese Voraussetzungen erfüllt: deutschem Recht zufolge sei er seiner Mutter gegenüber gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet (Art. 1, Ziff. 1 der Ratsentscheidung); seine Mutter sei älter als 55 Jahre (Art. 1, Ziff. 2 der Ratsentscheidung); seine Mutter sei krank und nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (Art. 1 Ziff. 2 der Ratsentscheidung); die eigenen Einkünfte der Mutter machten weniger als 60 % des Grundgehalts eines Beamten der Gruppe D 4/1 aus (Art. 1 Ziff. 3 der Ratsentscheidung); endlich sei es erwiesen, daß der Kläger seit Dezember 1970 monatlich eine Summe für den Unterhalt seiner Mutter aufbringe, die mehr als 20 % seines Grundgehalts von 83750 BF, seiner jetzigen Einkünfte, betrage (Art. 1 Ziff. 4 der Ratsentscheidung). Daraus folge, daß er einen Anspruch auf Gleichstellung habe.

Bei der Würdigung dieser Rüge gut es, vorweg ihren prinzipiellen Teil zu untersuchen, d. h. der Frage nachzugehen, ob durch die Bestimmungen des Personalstatuts und die Vorschriften der Ratsentscheidung tatsächlich ein Rechtsanspruch auf Gleichstellung begründet wird oder ob der Verwaltung insofern — wie der Rat annimmt — ein Ermessensraum verbleibt.

Hält man sich vor allem an den Wortlaut und den erkennbaren Zweck des Artikels 2 Absatz 4 von Anhang VII zum Personalstatut, so erscheint die Antwort auf diese Frage nicht besonders problematisch. Tatsächlich ist einmal bezeichnend, daß in ihm das Wort kann verwendet wird. Es deutet in aller Regel auf eine Ermessungsbefugnis hin, während im Falle einer Bindung der Verwaltung die Befehlsform oder zumindest die Aussageform gewählt wird, wie dies in Absatz 3 von Artikel 2 des Anhangs VII mit der Formulierung geschehen ist: Die Zulage wird gewährt. Von Interesse ist sodann auch, daß in Absatz 4 von Artikel 2 die Wendung erhebliche Ausgaben enthalten ist. Sie deutet gleichfalls auf einen der Verwaltung eingeräumten Beurteilungsspielraum hin. Außerdem ist wichtig, daß Absatz 4 von Artikel 2 den Ausnahmecharakter der Vorschrift mit dem Wort ausnahmsweise hervorhebt. Die Verwaltung hat also Ausnahmesituationen zu würdigen, und sie hat dabei — wie der Rat mit Recht hervorhebt — Entscheidungen zu treffen, die Beihilfeentscheidungen vergleichbar sind, also Maßnahmen, deren Voraussetzungen nicht abschließend aufgeführt werden können, bei deren Erlaß vielmehr mancherlei individuelle und soziale Gründe berücksichtigt werden müssen.

Weist demnach im Grundtext des Personalstatuts, das auf der Grundlage des Vertrages und in einem besonderen Verfahren geschaffen worden ist, vieles auf die Existenz einer Ermessensbefugnis hin, so liegt es von vornherein nahe anzunehmen, daß ein davon abgeleiteter Text, der lediglich von einem Organ der Gemeinschaft ohne Beachtung eines besonderen Verfahrens erlassen worden und der nach dem Personalstatut nicht einmal notwendig ist, in der soeben behandelten, prinzipiellen Frage schwerlich etwas Abweichendes festlegen wollte. Tatsächlich erweist sich diese Annahme bei näherem Zusehen als zutreffend. Zwar erkennen wir, daß die Durchführungsregelung eine Reihe von klaren Kriterien enthält (wie: Existenz einer Unterhaltspflicht, Alter, Gesundheitszustand und Einkommen der unterstützten Person sowie Umfang der Unterhaltsleistung im Verhältnis zum Grundgehalt des antragstellenden Beamten), d. h. Kriterien, die auf eine starke Objektivierung hindeuten. Man kann sie jedoch durchaus als bloße Minimalerfordernisse ansehen, als Richtschnur zur Erleichterung der Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Personalstatut und, auch wenn sie im Interesse der Gleichbehandlung der Begünstigten festgelegt worden sind, annehmen, daß sie Elemente des Ermessens keineswegs auszuschließen brauchen. So weist auf einen Ermessensraum der Verwaltung in der Tat nicht nur der einleitende Satz von Artikel 1 der Durchführungsentscheidung des Rates mit dem darin vorkommenden Wort können(puisse) hin. Daß ein Ermessensraum in dem vom Rat reklamierten Sinn wirklich existiert, machen darüber hinaus auch Überlegungen zu Artikel 1 Ziffer 4 der Durchführungsentscheidung klar, der im Verfahren besonders umstritten war. Diese Bestimmung besagt bekanntlich folgendes:

Der Beamte muß nachweisen, daß er für den Unterhalt dieser Person mindestens 20 % des steuerpflichtigen Betrags seiner Dienstbezüge, gegebenenfalls erhöht um den Nettobetrag seiner übrigen Einkünfte, aufwendet.

Hierbei wird vermutet, daß die mit dem Unterhalt einer Person verbundenen Ausgaben 60 % des Grundgehalts eines Beamten der Besoldungsgruppe D 4 Dienstaltersstufe 1 betragen, wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Von diesem Betrag sind gegebenenfalls die übrigen Hilfsquellen dieser Person abzuziehen. Es wird ferner berücksichtigt, inwieweit andere gesetzlich zum Unterhalt verpflichtete Personen über Mittel zur Erfüllung ihrer Pflichten verfügen.

Sieht man die zitierte Vorschrift im Zusammenhang mit dem einschlägigen Grundtext (Art. 2 Abs. 4 von Anhang VII zum Personalstatut), wo von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht und davon gesprochen wird, die aus ihr resultierenden Lasten müßten erhebliche Ausgaben darstellen, so kann sicherlich auch für die Anwendung der Durchführungsentscheidung des Rates nicht eine effektive Leistung in einem bestimmten Umfang als ausreichend angesehen werden. Sinnvollerweise und zur Vermeidung von jeglichem Subjektivismus, der Gelegenheit zum Mißbrauch geben könnte, muß vielmehr in die Durchführungsentscheidung hineininterpretiert werden, daß es auf eine in bezug auf den Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht erhebliche Belastung, d. h. darauf ankommt, was als notwendiger und angemessener Unterhalt betrachtet werden kann. So gesehen — und darin gebe ich dem Rat recht — hat Artikel 1 Ziffer 4 Absatz 1 der Ratsentscheidung die Funktion, das Prinzip festzulegen, daß vom Antragsteller der Beweis für die Aufwendung bestimmter Summen zu erbringen ist. Ziffer 4 Absatz 2 präzisiert dann weiter und legt insbesondere für gewisse Mindestleistungen, die unter dem nach dem Personalstatut geltenden Lebensminimum liegen, die Vermutung fest, daß derartige Leistungen stets als notwendige Unterhaltsleistungen anzusehen sind. Für alles, was darüber hinausgeht, ist aber — das legt die Wendung wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird (sauf preuve contraire) nahe — der Nachweis dafür zu erbringen, daß es sich um angemessene Unterhaltsleistungen handelt, und zwar — nur das ist sinnvoll — ein Nachweis durch den antragstellenden Beamten. Bedenken, die man zu dieser Auslegung im Hinblick auf die Heranziehung nationalen Unterhaltsrechts, einer zweifellos komplexen Materie, haben könnte, sind gewiß nicht gering zu veranschlagen. Da insofern jedoch Maßstäbe aus dem Gemeinschaftsrecht selbst nicht zu gewinnen sind und weil es sich andererseits um eine prinzipiell eng zu interpretierende Ausnahmebestimmung handelt, erscheint es letzten Endes nicht abwegig, im Interesse einer sachgerechten Anwendung der Statutsbestimmungen den angeführten Maßstab mit für verbindlich zu erklären.

Somit ist zu der gegenwärtig interessierenden grundsätzlichen Rechtsfrage in Übereinstimmung mit dem Rat festzuhalten, daß das Statut keine Pflicht kennt, bestimmte Personen unterhaltsberechtigten Kindern gleichzustellen, wenn eine Reihe von Kriterien erfüllt ist, daß in dieser Hinsicht vielmehr ein Ermessensraum der Verwaltung existiert und von ihr insbesondere gewürdigt werden kann, ob von einem Antragsteller erbrachte Leistungen tatsächlich seiner Unterhaltspflicht entsprechen. — Demgegenüber läßt sich — das sei der Vollständigkeit halber noch angeführt — ein zwingendes Argument nicht aus Artikel 2 der Ratsentscheidung herleiten, d. h. der Bestimmung, die für den Fall der Abweichung von den Kriterien des Artikels 1 ein besonderes Verfahren vorsieht. Daß bei Abweichung von den erwähnten Mindesterfordernissen im Interesse der Koordinierung der Verwaltungspraxis eine Konsultation anderer Organe erfolgen muß, ist tatsächlich ohne weiteres einleuchtend. Damit läßt sich jedoch nicht dartun, der Verfasser der Entscheidung sei im übrigen, d. h. beim Vorliegen der Kriterien des Artikels 1, ungeachtet der angeführten, aus Wortlaut und Sinn und Zweck der Regelung gewonnenen Argumente zu einer Gleichstellung stets verpflichtet.

Liegt demnach im grundsätzlichen fest, was auf die zweite Rüge des Klägers entgegnet werden muß, so ist jetzt nur noch zu prüfen, ob seine Kritik an der Zurückweisung seines Antrages im Lichte der getroffenen Feststellungen haltbar erscheint.

Wie Sie wissen, hat der Rat nicht bestritten, daß der Kläger seiner Mutter gegenüber zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Er ist aber der Meinung, es sei unter Berücksichtigung des deutschen und belgischen Unterhaltsrechtes, wonach es auf den nach der Lebensstellung des Bedürftigen angemessenen Lebensbedarf ankommt, nicht erwiesen, daß gerade eine Unterbringung der Mutter des Klägers in dem vom Kläger gewählten Heim notwendig und angemessen sei. Zur Untermauerung dieser Auffassung hat der Rat im Verfahren eine Liste vieler belgischer Pflegestätten vorgelegt, aus der hervorgeht, daß die aktuellen Preise privater Altersheime in der Provinz Brabant im Durchschnitt wesentlich niedriger, nämlich — bei Vollpension-— zwischen 8000 und 10000 BF liegen. Nur wenige, als luxuriös anzusprechende Pflegestätten würden dagegen so hohe wie die vom Kläger angegebenen Kosten verursachen. — Demgegenüber hat sich der Kläger im wesentlichen auf eine prinzipielle und rechtliche Argumentation beschränkt und im Gerichtsverfahren lediglich die Frage aufgeworfen, ob es in Belgien tatsächlich preiswertere Pflegeheime gäbe, in denen auch eine ärztliche Überwachung Tag und Nacht gesichert sei.

Angesichts dieser Sachlage kann meines Erachtens kein Zweifel daran bestehen, daß der Kläger den von ihm zu der Frage der Angemessenheit seiner Unterhaltsleistungen zu erbringenden Nachweis nicht geführt hat. Da es sich im gegenwärtigen Verfahren überdies um Bewertungs- und Ermessensfragen handelt, in deren Beurteilung sich der Gerichtshof nicht an die Stelle der Verwaltung setzen und für die demnach im Gerichtsverfahren keine weitere Aufklärung angestrebt werden kann, bleibt zu der zweiten klägerischen Rüge letzten Endes nur eine Schlußfolgerung; Weil davon auszugehen ist, daß der Rat die einschlägigen Texte zutreffend interpretiert hat, und weil nicht erwiesen ist, daß seine Beurteilung der tatsächlichen Lage fehlerhaft ist, kann auch die soeben behandelte Rüge der Klage nicht zum Erfolg verhelfen .

d) Schließlich macht der Kläger mit einer dritten zum Hauptantrag vorgebrachten Rüge noch geltend, es sei das Gleichbehandlungsgebot verletzt bzw. es sei eine Gleichbehandlung aller Beamten nur gewährleistet, wenn im Falle der Erfüllung objektiver Bedingungen von einer Pflicht zur Gleichstellung nach Artikel 2 Absatz 4 von Anhang VII zum Personalstatut ausgegangen werde.

Dazu ist zunächst festzustellen, daß ein wesentlicher Teil dieses Vorwurfs in den bisherigen Ausführungen bereits mitbehandelt wurde, nämlich mit der Feststellung, es existiere in dem jetzt interessierenden Bereich, auch wenn — namentlich in der Durchführungsentscheidung des Rates — einige Mindesterfordernisse fixiert worden sind, ein Beurteilungsund Ermessensraum der Verwaltung.

Was darüber hinaus den Diskriminierungsvorwurf angeht, so ist maßgeblich, daß im schriftlichen Verfahren überhaupt nicht geltend gemacht wurde, es liege eine effektive Diskriminierung des Klägers vor . Lediglich in der mündlichen Verhandlung ist auf den Fall eines A 2-Beamten hingewiesen und vorgebracht worden, gewisse von ihm für seine Mutter in Rom gemachte Aufwendungen seien als für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Personalstatut relevant angesehen worden. Insofern ist jedoch einmal zu bemerken, daß ein zuverlässiges Urteil in Ermangelung der Kenntnis aller Umstände des Falles nicht möglich erscheint. Außerdem kann natürlich von einer Diskriminierung nicht schon gesprochen werden, wenn allein ein abweichender Fall aufgezeigt wird.

Auch die dritte klägerische Rüge ist somit als wertlos zurückzuweisen.

e) Nachdem sich auf diese Weise ergeben hat, daß keiner der zum Antrag auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Ablehnungsentscheidung vorgebrachten Gründe durchschlägt, ist aufgrund der bisherigen Ausführungen auch klar, welches Schicksal die Anträge erleiden, nach denen festgestellt werden soll, daß der Kläger die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 4 von Anhang VII des Personalstatuts erfüllt und daß seine Mutter einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellt werden muß. Tatsächlich erscheinen derartige Feststellungen nicht möglich, weil sie in den Beurteilungsspielraum der Verwaltung eingreifen würden. Darüber hinaus fehlen uns auch die notwendigen Elemente für die Beurteilung der Frage, was im Falle des Klägers als angemessene Unterhaltsleistung gelten kann. Die Feststellungsanträge sind folglich gleichfalls als unbegründet zurückzuweisen.

2. Ein kurzes Wort ist demnach nur noch zu dem auf Annullierung der ausdrücklichen Ablehnung gerichteten Hilfsantrag des Klägers zu sagen.

Zu ihm ließe sich — wie schon angedeutet — der Standpunkt vertreten, es gehe lediglich um die Beurteilung eines rein konfirmatorischen Aktes; der darauf gerichtete Antrag sei also unzulässig. — Will man indessen nicht so rigoros verfahren, so kann man sich doch in jedem Falle, weil der Kläger besondere Klagegründe zu seinem Hilfsantrag nicht vorgebracht hat, für seine Beurteilung auf die bereits gemachten Ausführungen beziehen.

Damit steht fest, daß auch der Hilfsantrag zurückgewiesen werden muß.

3. Nach alledem fasse ich meine Meinung für die Schlußanträge wie folgt zusammen:

Die von Herrn Brandau eingereichte Klage ist, soweit sie auf die Annulierung der stillschweigenden Ablehnung seines Antrags vom 26. März 1971, auf die Feststellung, daß er die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Personalstatut erfülle, sowie auf die Feststellung abzielt, daß der Rat verpflichtet sei, seine Mutter einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen, als unbegründet und im übrigen als unzulässig zurückzuweisen. Bei diesem Prozeßausgang ergibt sich die fällige Kostenentscheidung aus Artikel 70 unserer Verfahrensordnung, d.h. jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.