Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.06.1972 – C-46/71
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1972:50
In der Rechtssache 46/71,
GEORG BRANDAU, Beamter des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Gemeinschaften in Brüssel, wohnhaft in Tervueren, Evenaarsbinnenhof 1, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Michel van Doosselaere, zugelassen an der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Loesch, 2, rue Goethe, Luxemburg,
Kläger,
gegen
RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, Brüssel, vertreten durch seinen Rechtsberater Gonzague Lesort als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater des Rates, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagten,
wegen Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Familienzulagen vom 26. März 1971 und hilfsweise Aufhebung der ausdrücklichen Verfügung vom 16. Juli 1971, mit der dieser Antrag abschlägig beschieden wurde,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kutscher, der Richter A. Trabucchi (Berichterstatter) und P. Pescatore,
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger, ein Beamter der Besoldungsgruppe A 3 Dienstaltersstufe 6 beim Generalsekretariat des Rates, beantragte am 26. März 1971 die Gleichstellung seiner Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut. Zur Begründung dieses Antrags machte er erhöhte Belastungen geltend, die ihm dadurch entstanden seien, daß er seine dreiundachtzigjährige Mutter, die bis dahin in Österreich wohnhaft gewesen sei, wegen ihres Gesundheitszustandes in Belgien in dem von den Schwestern des Sankt-Joseph-Hospitals geführten und vom belgischen Gesundheitsministerium anerkannten Wohnheim Maria Assumpta in Dilbeek habe unterbringen müssen. Nach ergänzenden Angaben des Klägers gegenüber seiner Verwaltung bezog seine Mutter in Österreich eine monatliche Rente von 1854 Schilling, die zur damaligen Zeit 3541 belgischen Franken entsprach.
Da das Generalsekretariat seinen Antrag nicht binnen zwei Monaten nach dem 26. März 1971 beschied, reichte Herr Brandau am 26. Juli 1971 eine Anfechtungsklage gegen die aus diesem Schweigen zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung ein.
Am 19. Juli 1971 stellte das Generalsekretariat des Rates dem Kläger eine vom 16. Juli 1971 datierende ausdrückliche Stellungnahme zu, mit der es die Ablehnung des genannten Antrags begründete. Hilfsweise und soweit erforderlich ficht der Kläger auch diesen Bescheid an.
Der Gerichtshof (Zweite Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 8. März 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 18. Mai 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen und soweit erforderlich für Recht zu erkennen, daß der Beklagte dadurch, daß er seit dem 26. März 1971, dem Tag der Einreichung des Antrags des Klägers, zwei Monate hat verstreichen lassen, den Antrag stillschweigend abgelehnt hat;
2. die stillschweigende ablehnende Entscheidung über den Antrag des Klägers, seine Mutter hinsichtlich der im Beamtenstatut der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Familienzulagen einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen, aufzuheben;
3. festzustellen und soweit erforderlich für Recht zu erkennen, daß der Kläger die in Artikel 67 des Statuts, Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut und in den Bestimmungen des Beschlusses der Räte vom 2. April 1964zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsvorschriften zum Statut betreffend die Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt;
4. demgemäß für Recht zu erkennen und zu entscheiden, daß die Gegenpartei dem Kläger gegenüber gehalten ist, seine Mutter mit Wirkung vom 1. Dezember 1970, zumindest aber vom 6. März 1971, einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellen und ihm alle diesbezüglichen Ansprüche gleich welcher Art zuzuerkennen, die sich aus dem Statut, seinen Anhängen und den allgemeinen Durchführungsvorschriften ergeben;
5. soweit erforderlich hilfsweise die ausdrückliche ablehnende Verfügung vom 16. Juli 1971, dem Kläger zugestellt am 19. Juli 1971, aufzuheben;
die gesamten Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage für unbegründet zu erklären,
die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, soweit sie nicht nach den Artikeln 70 und 95 Absatz 1 der Verfahrensordnung vom Beklagten zu tragen sind.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit der Klage meint der Beklagte, die Haupt- und Hilfsanträge seien form- und fristgerecht eingereicht.
Zur Begründetheit
A — Angriffsmittel gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung
1. Verletzung wesentlicher Formvorschriften
Der Kläger meint, die stillschweigende ablehnende Entscheidung verstoße gegen die in Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut niedergelegten Formvorschriften, da sie keine besondere mit Gründen versehene Verfügung sei.
Der Beklagte wendet dagegen ein, aus dem Ausnahmecharakter der Verfügung über die Gleichstellung der Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind folge, daß die Nichtgleichstellung die allgemeine Regel sei. Die Verpflichtung zum Erlaß einer besonderen mit Gründen versehenen Verfügung sei an den Ausnahmecharakter der Gleichstellung gebunden. Da die Nichtgleichstellungsverfügung die Regel sei, erfordere sie kein besonderes Verfahren.
Der Kläger erwidert, der Ausnahmecharakter des Anspruchs auf eine Familienzulage gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut lasse keine Abweichung von Artikel 25 des Statuts zu, laut dem jede beschwerende individuelle Verfügung mit Gründen versehen sein muß. Der Beklagte entgegnet, die Auffassung des Klägers drohe, Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Statuts gegenstandslos zu machen, der die stillschweigende ablehnende Entscheidung vorsehe.
2. Rügen der Verletzung von Artikel 67 des Beamtenstatuts, von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut und von Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 2. April 1964 über die Voraussetzungen für die Gleichsstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind.
Der Kläger führt aus, da er die in Artikel 2 vorgesehenen objektiven Merkmale erfülle, müsse der Beklagte ihm die Gleichstellung seiner Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind zubilligen. Daß die Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII festgelegt seien, widerlege die Auffassung, daß diese Vorschrift eine Ermessensbefugnis einräume. Der Beschluß des Rates vom 2. April 1964 könne nicht einem bloß hinweisenden Rundschreiben mit fakultativen Bestimmungen gleichgestellt werden.
Daß es sich bei diesem Beschluß um eine förmliche Vorschrift handle, ergebe sich aus seiner Fassung. Der Wortlaut des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII besage nicht notwendigerweise, daß eine absolute Ermessensbefugnis bestehe.
Hilfsweise bemerkt der Kläger, selbst wenn der Gerichtshof im vorliegenden Fall eine Ermessensbefugnis der Anstellungsbehörde als gegeben ansehen sollte, könne er immer noch die Begründetheit des Antrags prüfen, indem er eine Mindestkontrolle über das Vorliegen der Gründe und die Qualifizierung des Sachverhalts ausübe.
Der Beklagte bestreitet, daß die Beamten ein subjektives Recht auf Gleichstellung der Mutter mit einem unterhaltsberechtigten Kind hätten. Ein solcher Anspruch widerspreche dem Ausnahmecharakter der Gleichstellung. Aus der Verwendung der Worte kann ausnahmsweise in der Grundvorschrift sei zu entnehmen, daß diese der Verwaltung ein Beurteilungsermessen einräume; die Befugnis des Gerichtshofes, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit nachzuprüfen, werde dadurch nicht berührt; die Prüfung erstrekke sich aber nicht auf die Ausübung der Ermessensbefugnis, sondern nur auf die Einhaltung der zwingenden Normen, denen die Verwaltung bei ihrem Handeln unterliegt. Der der Klagebeantwortung im Wortlaut beigefügte Beschluß des Rates vom 2. April 1964, der die Durchführungsbestimmungen zu dem in dem genannten Artikel 2 verankerten Grundprinzip enthalte, habe nur allgemeine, nicht zwingende Voraussetzungen für die Einreichung des Antrags festlegen, keinesfalls aber eine Ermessensbefugnis in eine gebundene Zuständigkeit umwandeln können. Bei der Gleichstellung bestehe eine gebundene Zuständigkeit hinsichtlich der Einhaltung der vom Statut vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen. Jenseits dieser Grenzen könne die Anstellungsbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, und es stehe ihr stets frei, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzulehnen. Die im Statut festgelegten und durch den Beschluß des Rates näher ausgeführten Voraussetzungen seien also notwendig, aber nicht ausreichend.
3. Rügen der Verletzung des allgemeinen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Beamten.
Der Kläger führt aus, der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung verlange, daß die Verwaltung einen Beamten bei Vorliegen der vorgesehenen objektiven Merkmale in seiner Person hinsichtlich dieser Merkmale ebenso behandeln müsse wie jeden anderen in gleicher Lage befindlichen Beamten. Da der Beklagte im vorliegenden Fall anders gehandelt habe, habe er die ihm vom Statut eingeräumten Befugnisse überschritten.
Der Beklagte räumt zwar ein, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung auch für die Ausübung der Befugnis gelten müsse, um die es hier geht, bemerkt aber, daß die Verwaltung individuelle und soziale Unwägbarkeiten berücksichtigen könne, die eine von Fall zu Fall unterschiedliche Antwort rechtfertigen könnten.
Der Kläger meint, da es sich im vorliegenden Fall. um eine gebundene Zuständigkeit handele, könne die Verwaltung die Ablehnung oder die Gewährung der Gleichstellung nicht von anderen als den objektiv festgelegten Voraussetzungen abhängig machen.
Der Beklagte bemerkt, der Kläger behaupte nicht, im vorliegenden Fall das Opfer einer Diskriminierung geworden zu sein, sondern er versuche lediglich darzutun, daß eine Ermessensbefugnis oder die Nichtbegründung einer stillschweigenden ablehnenden Entscheidung zu Diskriminierungen führen könne.
B — Angriffsmittel gegen die ausdrückliche ablehnende Verfügung
Der Kläger meint, soweit die Antwort des Rates vom 16. Juli 1971 als ein ablehnender Bescheid auf seinen Antrag anzusehen sei, sei dieser aus den in der Anfechtungsklage gegen die stillschweigende ablehnende Entscheidung zur zweiten und dritten Rüge dargelegten Gründe anfechtbar.
Er hält den Bescheid vom 16. Juli 1971 ferner auch deshalb für rechtswidrig, weil seine Begründung rechtlich und tatsächlich unrichtig sei. Dieser Bescheid kehre das System der Vorschriften des Artikels 1 Absatz 4 des Beschlusses des Rates vom 2. April 1964 insofern um, als er das zusätzliche, die Höhe der Belastung durch den Unterhalt der gleichzustellenden Person im Verhältnis zu den Dienstbezügen des Beamten betreffende Merkmal zur allgemeinen Norm erhebe. Im vorliegenden Fall greife der zweite Unterabsatz des genannten Absatzes 4 nicht ein, da der Kläger die Voraussetzungen des ersten Unterabsatzes erfülle und den Beweis erbracht habe, daß er für den Unterhalt seiner Mutter mindestens 20 % des steuerpflichtigen Betrages seiner Dienstbezüge aufwende. Zu Unrecht lege daher der zweite Absatz des Bescheids vom 16. Juli 1971 aufgrund des genannten Absatzes 4 Unterabsatz 2 die monatliche Belastung auf 6360 BF fest. Die Höhe des vom Unterhaltsberechtigten geleisteten oder zu leistenden Unterhalts richte sich nach dem bürgerlichen Recht und sei daher der Beurteilung durch die Verwaltung entzogen. Im übrigen besagten die herangezogenen Vorschriften nicht, daß der Inhalt der Unterhaltspflicht nachzuweisen sei.
Selbst angenommen, die Verwaltung hatte eine solche Beurteilungsbefugnis, so sei es doch im vorliegenden Fall auf einen Tatsachenirrtum zurückzuführen, daß der Antrag auf die Familienzulage aufgrund einer Beurteilung des Verhältnisses zwischen den Ausgaben des Unterhaltspflichtigen und der Höhe der Unterhaltspflicht abgelehnt worden sei. Nach deutschem und belgischem Zivilrecht bestimme sich die Höhe der Unterhaltspflicht nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers und nach der Leistungsfähigkeit und dem Stand des Unterhaltsschuldners. Unter den für den vorliegenden Fall kennzeichnenden tatsächlichen Umständen sei der monatliche Betrag von 21000 bis 22000 BF, den der Kläger für den Unterhalt seiner Mutter aufwende, zur Erfüllung der Unterhaltspflicht des Klägers nicht nur angemessen, sondern auch erforderlich.
Der Beklagte bestreitet nicht, daß die Mutter des Klägers einige der Voraussetzungen erfüllt, die der Durchführungsbeschluß vom 2. April 1964 hinsichtlich der einem unterhaltsberechtigten Kind gleichzustellenden Person aufstellt. Er meint aber, der die Gleichstellung beantragende Beamte erfülle hingegen eine Voraussetzung nicht, die in seiner Person gegeben sein müsse. In Absatz 4 dieses Beschlusses sei der Grundsatz verankert, daß der die Gleichstellung beantragende Beamte für den Unterhalt der Person, deren Gleichstellung er beantragt, tatsächlich mindestens 20 % des steuerpflichtigen Betrages seiner Dienstbezüge aufwenden müsse. Die im zweiten Absatz enthaltene Durchführungsbestimmung zu diesem Grundsatz gehe von der Vermutung aus, daß die Unterhaltsbelastung für eine Person 6360 BF betrage. Liege die tatsächlich notwendige Belastung über dieser Pauschale, so könne der Antragsteller diese Vermutung durch Beweise entkräften, welche die Anstellungsbehörde zu würdigen habe; diese Behörde allein habe zu entscheiden, ob die Beweismittel überzeugend seien oder nicht. Die Verwaltung habe insbesondere das Recht, auf die Verpflichtungen abzustellen, die der Antragsteller nach dem Recht seines Landes zu erfüllen habe. Da einschlägige gemeinschaftsrechtliche Vorschriften fehlten, sei die Verweisung auf die Rechtsordnung und die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten eine objektiv gültige Beurteilungsgrundlage.
Im vorliegenden Fall Uelsen die zur Kenntnis der Verwaltung gebrachten Tatsachen nicht hinreichend klar erkennen, daß die für den Unterhalt der Mutter des Klägers aufgewandte Summe angemessen sei.
Der Kläger erwidert, die Beklagte gehe bei ihrer Untersuchung des Absatzes 4 a priori von der Vorstellung einer Ermessensbefugnis der Verwaltung aus. Die Vermutung komme nur dann zum Zuge, wenn kein unmittelbarer Beweis vorliege. Sei ein unmittelbarer Beweis gegeben, so bedürfe es keiner Vermutung. Die Zuhilfenahme einer Vermutung in Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses des Rates sei namentlich dann von Bedeutung, wenn die Person, deren Gleichstellung beantragt wird, bei dem Beamten und seiner Familie lebt.
Der Kläger meint, der in Absatz 4 Unterabsatz 2 enthaltene Satzteil wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird müsse sich auf den ersten Unterabsatz beziehen; das bedeute, daß die Belastung nach dem zweiten Unterabsatz vermutet werde, wenn der Beamte den im ersten Unterabsatz vorgesehenen unmittelbaren Beweis nicht erbringt. Unmittelbarer Beweis und gesetzliche Vermutung seien daher eigentlich zwei alternative Berechnungsweisen der Höhe der fraglichen Belastung.
Demzufolge sei nur die eine Frage zu entscheiden, ob die vom Kläger vorgelegten Unterlagen dazutun vermögen, daß der Kläger durch den Unterhalt seiner Mutter nach Abzug von deren eigenen Einkünften mit mehr als 20 % des steuerpflichtigen Betrages seiner Dienstbezüge belastet werde. An der Beweiskraft der vom Kläger hierzu beigebrachten Unterlagen bestehe kein Zweifel.
Der Beklagte entgegnet, die Vermutung liege nicht auf einer Ebene mit dem unmittelbaren Beweis, es genüge daher nicht, eine beliebige Ausgabe zugunsten der unterhaltenen Person nachzuweisen, um die in Absatz 4 Unterabsatz 2 aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen. Hierfür seien die Ausgaben zu würdigen, mit denen der Kläger im Sinne der Grundvorschrift belastet sei. Von diesem Merkmal ausgehend bemerkt der Beklagte, die vom Kläger geltend gemachten Ausgaben seien höher als der in Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 des genannten Beschlusses festgesetzte Betrag und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien zwar unzweifelhaft echt, bewiesen aber nicht, daß diese Auslagen für das gemacht worden seien, was als normaler Unterhalt angesehen werden könne; vielmehr gingen diese Ausgaben weit über das hinaus, wozu der Antragsteller nach dem Recht seines Landes verpflichtet sei. Der Beklagte legt ferner eine Liste der privaten Altersheime in der Provinz Brabant vor, aus der, wie er meint, hervorgeht, daß das vom Kläger für seine Mutter ausgewählte Haus weit höhere als die in der dortigen Gegend allgemein üblichen Preise fordert.
Entscheidungsgründe§
a) Zur Rüge der Verletzung wesentlicher Formvorschriften
1 Der Kläger rügt, der Beklagte habe die in Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut enthaltenen wesentlichen Formvorschriften verletzt, da die stillschweigende ablehnende Entscheidung über seinen Antrag auf Familienzulagen keine besondere mit Gründen versehene Verfügung sei.
2/4 Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut sieht eine besondere Begründung nur für die Verfügung vor, mit der einem Antrag auf Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind stattgegeben wird. Diese ausdrückliche Bestimmung findet ihre Rechtfertigung in dem schon durch den Wortlaut der Vorschrift hervorgehobenen Ausnahmecharakter einer solchen Gleichstellung und in der Notwendigkeit, die Kontrolle des Gebrauchs zu erleichtern, den die Verwaltung von den ihr auf diesem Gebiet zustehenden Befugnissen macht. Aus dieser Vorschrift läßt sich daher keine Verpflichtung der Verwaltung herleiten, im Falle einer Ablehnung eine besondere mit Gründen versehene Verfügung zu erlassen.
5 Diese Rüge ist daher unbegründet.
b) Zur Rüge der Verletzung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut und von Artikel 1 des Beschlusses des Rates vom 2. April 1964
6/7 Der Kläger macht geltend, wenn die in Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, müsse das Organ die beantragte Gleichstellung gewähren. Nach Ansicht des Beklagten läßt die vom Kläger herangezogene Vorschrift der Verwaltung für jeden Einzelfall einen Ermessensspielraum.
8 Schon aus dem Wortlaut des Artikels 2 Absatz 4 des Anhangs VII geht klar hervor, daß die Verfasser des Statuts der Verwaltung bei der Beurteilung der Tatsachen und Umstände, auf die ein Gleichstellungsantrag im Einzelfall gestützt wird, eine gewisse Freiheit lassen wollten.
9 Ein solcher Entscheidungsspielraum rechtfertigt sich dadurch, daß sich die Verwaltung bei der Ausübung der durch die genannte Vorschrift vorgesehenen Ausnahmebefugnis von Billigkeitserwägungen leiten lassen muß, und durch die sich daraus ergebende Notwendigkeit, die besondere Sachlage jedes Einzelfalles zu würdigen.
10 Der Kläger beruft sich jedoch für seine Auffassung auf den Beschluß des Rates vom 2. April 1964, der objektive Merkmale für die Voraussetzungen der Gleichstellung einer Person mit einem unterhaltsberechtigten Kind festlegt.
11/14 Zwar kann jedes Organ der Gemeinschaft für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Statut im voraus in allgemeiner Form objektive Merkmale festlegen, an die es sich zu halten gedenkt, doch kann hierin nur eine Verlautbarung für alle Fälle geltender Mindesterfordernisse gesehen werden, die der Ausübung der der Verwaltung durch das Statut selbst übertragenen Ermessensbefugnis in jedem Einzelfall nicht vorgreifen kann. Eine solche Befugnis muß die Verwaltung haben, um den vielfältigen, unvorhersehbaren Umständen jedes Einzelfalls Rechnung tragen zu können; sie ist mit dem vom Kläger herangezogenen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung der Beamten nicht unvereinbar. Dieser allgemeine Grundsatz besagt nicht, daß sich die Verwaltung beim Vollzug der genannten Vorschrift auf eine mechanische Anwendung vorher festgelegter Vorschriften und Merkmale beschränken müßte. Eine solche Auffassung würde der Notwendigkeit widersprechen, die für den Einzelfall kennzeichnenden, mitunter komplexen Sachverhalte zu würdigen.
15 Hilfweise bittet der Kläger den Gerichtshof zu prüfen, ob die Verwaltung ihre Ermessensbefugnis richtig ausgeübt hat.
16 Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren ihren ablehnenden Bescheid auf den Antrag des Klägers mit der Feststellung begründet, das vom Kläger für seine Mutter ausgewählte Heim sei sehr viel teurer als der Durchschnitt der privaten Heime der gleichen Gegend, und der Kläger habe die Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterbringung seiner Mutter in einem solchen Heim nicht nachgewiesen.
17/20 Unbeschadet der Bestimmung des Umfangs, den die gesetzliche Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Mutter namentlich mit Rücksicht auf eine etwaige Notwendigkeit besonderer ärztlicher Fürsorge haben mag, die der Gesundheitszustand der unterhaltsberechtigten Person etwa mit sich bringt, kann festgestellt werden, daß im vorliegenden Fall die vom Beklagten für seinen ablehnenden Bescheid geltend gemachten Gründe bei Berücksichtigung des Vorbringens beider Parteien nicht ungerechtfertigt erscheinen. Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis der Notwendigkeit seiner Aufwendungen für seine Mutter nicht erbracht.
Nach alledem hat der Beklagte mit der Ablehnung des Gleichstellungsantrags des Klägers den ihm nach Artikel 2 Absatz 4 des Anhangs VII zum Beamtenstatut zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten. Die Rüge ist daher nicht begründet.
c) Zum Antrag auf Aufhebung der ausdrücklichen ablehnenden Verfügung
21/22 Der Kläger beantragt schließlich die Aufhebung der Verfügung, die nach seiner Ansicht in dem Bescheid vom 16. Juli 1971 enthalten ist, mit dem der Rat die Ablehnung des Gleichstellungsantrags begründet hat. Zur Begründung seines Antrags verweist der Kläger lediglich auf sein Vorbringen zur stillschweigenden ablehnenden Entscheidung.
23/24 Unbeschadet der Frage, ob der ausdrückliche Bescheid des Rates eine bloße Bestätigung der vorhergegangenen stillschweigenden ablehnenden Entscheidung darstellt, was die Unzulässigkeit dieses Antrags zur Folge haben würde, genügt es festzustellen, daß sich aus den obigen Ausführungen die Unbegründetheit dieses Antrags ergibt. Dieser Klageantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
Kosten
25/27 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Auslagen selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 2 seines Anhangs VII,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird im Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Auslagen.