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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.06.1972 – C-5/72

ECLI:EU:C:1972:54

In der Rechtssache 5/72

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 117 EWG-Vertrag von der Corte d'appello Brescia in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

FRATELLI GRASSI FU DAVIDE mit sitz in Cavatigozzi (Provinz Cremona, Italien)

gegen

FINANZVERWALTUNG DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung

der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 30 vom 20. 4. 1962, S. 933 ff.),

des Artikels 16 der Verordnung Nr. 120/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. 117 vom 19. 6. 1967, S. 2269 ff.)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, R. Monaco und P. Pescatore,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt.

1. Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 der Grundverordnung Nr. 19 bestimmt: Um die Ausfuhr … — von Getreide — … nach dritten Ländern auf der Grundlage der Weltmarktpreise zu ermöglichen, kann der Unterschied zwischen diesen Preisen und den Preisen im ausführenden Mitgliedstaat unter den Voraussetzungen erstattet werden, die nach dem Verfahren des Artikels 26 … — d. h. durch Entscheidung der Kommission nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses — … festgelegt werden.

Aufgrund dieser Verordnung ergingen eine Reihe von Durchführungsvorschriften, darunter namentlich die Verordnungen Nrn. 90 und 91 der Kommission vom 25. Juli 1962 über Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide (Nr. 90) bzw. von bestimmten Arten von Mehl, Grobund Feingrieß (Nr. 91) (ABl. Nr. 66 vom 28. 7. 1962, S. 1902 f. und 1904 f.)

Am 13. Juni 1967 erließ der Rat die Grundverordnung Nr. 120/67, die einen nunmehr für die gesamte Gemeinschaft einheitlichen Getreidemarkt schuf und in Artikel 33 die Verordnung Nr. 19 zum 1. Juli 1967 aufhob. Ebenfalls von diesem Zeitpunkt an wird nach dieser Vorschrift die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung … angewandt. Artikel 16 der neuen Verordnung bestimmt: Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse … — nach dritten Ländern — … auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für die Erzeugnisse des Artikels 1 gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, die auf Antrag gewährt [wird].

Zur Durchführung der Verordnung Nr. 120/67 erließ der Rat am 21. Juni 1967 die Verordnung Nr. 139/67/EWG (ABl. Nr. 125 vom 26.6. 1967, S. 2453 ff.), nach deren Artikel 7 die Erstattung … gewährt [wird], wenn nachgewiesen wird, daß die Erzeugnisse aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

2. Die italienische Firma Fratelli Grassi fu Davide — Klägerin des Ausgangsverfahrens, nachstehend Firma Grassi genannt — führte in der Zeit von Oktober 1965 bis August 1968 mehrere Partien Getreide nach dritten Ländern aus. Am 8. November 1968 erhob sie beim Tribunale Brescia Klage mit dem Antrag, die Finanzverwaltung der Italienischen Republik zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Klägerin dadurch erlitten habe, daß die Erstattungen, die sie für die genannten Ausfuhren nach der Gemeinschaftsregelung habe beanspruchen können, verspätet ausgezahlt worden seien.

Durch Urteil vom 18. März 1971 hat das Tribunale Brescia die Klage namentlich mit der Begründung abgewiesen, nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen hätten die Mitgliedstaaten die fraglichen Zahlungen nicht innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen brauchen, sondern insoweit über einen Ermessensspielraum verfügt. In diesem Zusammenhang ist das Gericht unter anderem davon ausgegangen, das die Klage der Kommission auf Feststellung, daß die Italienische Republik die Erstattungen für nach dem 1. Juli 1967 getätigte Ausfuhren nicht rechtzeitig ausgezahlt habe, abweisende Urteil des Gerichtshofes vom 17. Februar 1970 (Rechtssache 31/69, Kommission gg. Italien, Slg. 1970, 26 ff.) beschränke sich auf die Feststellung, daß die genannten Verordnungen die Staaten … [verpflichten], dafür zu sorgen, daß die Erstattungen binnen angemessener Frist ausgezahlt werden.

3. Die Firma Grassi hat gegen dieses Urteil bei der Corte d'appello Brescia Be-rufung eingelegt. Dieses Gericht hat in seinem Urteil vom 24. November 1971 zwischen vor dem 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 120/67, und nach diesem Zeitpunkt getätigten Ausfuhren unterschieden. Was erstere anbelangt, hat die Corte d'appello beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen:

Haben die Bestimmungen des Vertrages und der Gemeinschaftsverordnungen Nrn. 19 und 20 des Jahres 1962 in Verbindung mit Artikel' 16 der Verordnung Nr. 120/67 in der Zeit bis zum 1. Juli 1967 die Verwaltungen der Mitgliedstaaten verpflichtet oder nur ermächtigt, die Erstattungen zu gewähren, und gestatten es die genannten Bestimmungen des Vertrages und der erwähnten Verordnungen den genannten Verwaltungen etwa, Zahlungsfristen in Anspruch zu nehmen?

Hinsichtlich der nach dem 1. Juli 1967 vorgenommenen Ausfuhren hat die Corte d'appello die Italienische Republik in teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils verurteilt, an die Firma Grassi für die geschuldeten Erstattungen die gesetzlichen Zinsen zu zahlen; das Gericht hat diese Entscheidung im wesentlichen auf innerstaatliche Rechtsvorschriften gestützt und jegliche Amtshaftungsansprüche ausgeschlossen.

4. Das Vorlageurteil ist am 31. Januar 1972 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Firma Grassi, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen. Die Firma Grassi, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben in der Sitzung vom 17. Mai 1972 mündliche Ausführungen gemacht. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Juni 1972 vorgetragen. Die Firma Grassi war durch die Rechtsanwälte Antonio Astolfi und Fausto Capelli, zugelassen in Mailand, die italienische Regierung durch den Gesandten Adolfo Maresca im Beistand des Sostituto avvocato generale dello Stato, Giorgio Zagari, und die Kommission durch ihren Rechtsberater Armando Toledano-Laredo vertreten.

II — Erklärungen gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

Die Firma Grassi führt zunächst aus, der Corte d'appello Brescia sei insofern ein Rechtsfehler unterlaufen, als sie hinsichtlich der nach dem 1. Juli 1967 getätigten Ausfuhren im wesentlichen nach innerstaatlichem Recht entschieden und das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache 31/69 dahin ausgelegt habe, daß das Gemeinschaftsrecht hinsichtlich dieser Ausfuhren keine bestimmten Fristen für die Auszahlung der Erstattungen festgelegt habe.

Das innerstaatliche Gericht hätte seine Fragen mehr dem wirklichen Streitgegenstand anpassen und den Gerichtshof um Vorabentscheidung darüber ersuchen müssen, ob die durch die Verordnungen Nr. 19 und Nr. 120/67 in Verbindung mit den Artikeln 5, 40 und 215 des Vertrages eingeführten Regelungen ein subjektives Recht aller Getreideexporteure begründet haben, nach Erfüllung aller vorgeschriebenen Förmlichkeiten von dem in Frage kommenden Mitgliedstaat die Zahlung der Erstattungen zu verlangen. Trotz der engen Fassung des Vorlageurteils könne der Gerichtshof auch diese Frage beantworten, um dem. innerstaatlichen Gericht eine sachdienliche Entscheidung zu ermöglichen.

Aus Artikel 7 der Verordnung Nr. 139/67 gehe klar hervor, daß die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahlungsfrist über keinerlei Ermessensspielraum verfügten, sondern zur Zahlung der Erstattungen verpflichtet seien, sobald der Betroffene die Ausfuhr nachgewiesen habe. Wenn im übrigen die Gemeinschafts-verordnungen einen solchen Ermessens-spielraum gewähren sollten, verstießen sie gegen den in Artikel 40 des Vertrages verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

Das bereits zitierte Urteil 31/69 des Gerichtshofes stehe dieser Auffassung nicht entgegen, denn in jenem Rechtsstreit nach Artikel 169 des Vertrages sei es um einen Verstoß der Italienischen Republik gegen ihre internationalen Verpflichtungen gegangen, während im vorliegenden Fall das Verhalten dieses Staates nach Privatrecht zu beurteilen sei. Tribunale und Corte d'appello Brescia hätten den in diesem Urteil verwendeten Begriff angemessene Frist, binnen deren die Zahlung der Erstattungen zu erfolgen habe, falsch ausgelegt. In demselben Urteil habe der Gerichtshof erklärt, daß die einschlägigen Verordnungen den Mitgliedstaaten einen gewissen Entscheidungsspielraum [lassen], unter anderem hinsichtlich der Bestimmung der Unterlagen, die den Erstattungsanspruch beweisen. Es handle sich somit um einen äußerst begrenzten Spielraum, der übrigens im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden sei, da die Firma Grassi alle erforderlichen Unterlagen beigebracht habe. Gestützt auf Zitate macht die Firma Grassi geltend, nach einem den Privatrechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsatz sei eine Leistung sofort fällig, wenn keine Frist für sie bestimmt ist.

Die italienische Regierung betont zunächst, die dem Gerichtshof von der Corte d'appello Brescia vorgelegten Fragen beträfen ausschließlich die vor dem 1. Juli 1967 in Kraft gewesene Regelung. Nach dieser Regelung seien die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, sondern lediglich ermächtigt gewesen, Ausfuhrerstattungen zu gewähren. Dies ergebe sich eindeutig aus den Artikeln 19 Absatz 2 Buchstabe a und 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 sowie aus der Begrün-dung und Artikel 1 der Verordnung Nr. 90. Der italienische Gesetzgeber habe von dieser Befugnis tatsächlich Gebrauch gemacht.

Erst seit dem 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in der Verordnung Nr. 120/67 vorgesehenen Regelung, sei die Gewährung von Erstattungen für Ausfuhren nach dritten Ländern zwingend vorgeschrieben.

Da die Gemeinschaftsvorschriften, die vor diesem Zeitpunkt galten, sonach keine subjektiven Rechte der einzelnen begründet hätten, erledige sich offensichtlich die Frage der Corte d'appello Brescia nach etwaigen Zahlungsfristen zugunsten der innerstaatlichen Verwaltungsbehörden.

Die Kommission teilt für den Zeitraum vor dem 1. Juli 1967 im wesentlichen die Auffassung der italienischen Regierung. Außer auf die von dieser Regierung genannten Vorschriften beruft sie sich insbesondere auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 91 und auf das Urteil des Gerichtshofes vom 27. Oktober 1971 (Rechtssache 6/71, Rheinmühlen gg. Einfuhr- und Vorratsstelle, Slg. 1971, 837, Randnummer 5), wonach es unter der Geltung der Verordnung Nr. 19 den Mitgliedstaaten … frei [stand], von der Gewährung von Erstattungen gänzlich abzusehen, was a fortiori das Recht einschloß, den in den Gemeinschaftsverordnungen für die Erstattungen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen weitere hinzuzufügen.

Für die Zeit nach dem 1. Juli 1967 sei das bereits zitierte Urteil 31/69 des Gerichtshofes dahin auszulegen, daß die Exporteure die Auszahlung der Erstattungen binnen angemessener Frist verlangen könnten, womit die Zeit gemeint sei, welche die Erfüllung der verwaltungstechnischen Förmlichkeiten zur Feststellung des Vorliegens aller Zahlungsvoraussetzungen unbedingt erfordere.

Entscheidungsgründe§

1 Die Corte d'appello Brescia hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 24. November 1971, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. Januar 1972, zwei Fragen nach der Auslegung unter anderen der Ratsverordnungen Nr. 19 vom 4. April 1962über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967 über die endgültige Errichtung dieser Marktorganisation vorgelegt. In der ersten Frage geht es darum, ob die Mitgliedstaaten in der Zeit vor dem 1. Juli 1967 nach den Vorschriften des Vertrages und der Verordnung Nr. 19 in Verbindung mit Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67/EWG verpflichtet oder nur ermächtigt waren, Erstattungen für Ausfuhren nach dritten Ländern zu gewähren. Sodann wird der Gerichtshof gefragt, ob diese Vorschriften zugunsten der Mitgliedstaaten etwaige Zahlungsfristen vorsahen.

I — Zur Zuständigkeit des Gerichtshofes

2 Die Firma Grassi meint, obwohl sich die gestellten Fragen nur auf die Zeit vor dem 1. Juli 1967 bezögen, müsse der Gerichtshof auch zu der seit diesem Zeitpunkt geltenden Erstattungsregelung Stellung nehmen, um dem innerstaatlichen Gericht eine sachdienliche Entscheidung zu ermöglichen.

3 Nach Artikel 177 des Vertrages ist die Anrufung des Gerichtshofes Sache des innerstaatlichen Gerichts und nicht der Parteien des Ausgangsverfahrens. Da die Befugnis, den Wortlaut der zu stellenden Fragen festzulegen, ausschließlich dem innerstaatlichen Gewicht verliehen ist, können die Parteien die Fassung der Fragen nicht ändern. Im vorliegenden Fall ist dem Vorlageurteil der Corte d'appello Brescia zu entnehmen, daß das innerstaatliche Gericht selbst über die auf die Zeit nach dem 30. Juni 1967 bezüglichen Fragen entschieden hat. Es besteht daher keine Veranlassung, auf Fragen einzugehen, die diesen Zeitraum betreffen.

II — Zu den gestellten Fragen

4 Nach Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 kann bei Ausfuhren nach dritten Ländern eine Erstattung gewährt werden. Somit stand es den Mitgliedstaaten frei, von der Gewährung von Erstattungen gänzlich abzusehen. Diese Auslegung wird durch Artikel 1 der zur Durchführung der Verordnung Nr. 19 ergangenen Verordnung Nr. 90 der Kommission vom 25. Juli 1962 erhärtet, wonach die Mitgliedstaaten bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung gewähren können.

5 Was die zweite Frage anbelangt, so ist in der Verordnung Nr. 19 und in den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften nicht geregelt, innerhalb welcher Frist die Erstattungen zu zahlen waren, wenn ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit der Erstattungsgewährung Gebrauch gemacht hatte. Dieses Problem war somit ausschließlich nach innerstaatlichem Recht zu entscheiden, während für das Gemeinschaftsrecht die Modalitäten einer nach diesem Recht zwar erlaubten, aber nicht vorgeschriebenen Zahlung ohne Interesse waren.

6 Artikel 16 der Verordnung Nr. 120/67, den das innerstaatliche Gericht ebenfalls anführt, ist auf die vor dem 1. Juli 1967 in Kraft gewesene Regelung ohne Einfluß; denn nach Artikel 33 der genannten Verordnung wird die darin vorgesehene Regelung erst ab 1. Juli 1967, dem Zeitpunkt, von dem an die Verordnung Nr. 19 und die dazu ergangenen Durchführungsvorschriften aufgehoben wurden, angewandt. Soweit die Verordnung Nr. 120/67 gegenüber der Verordnung Nr. 19 eine Neuregelung bringt gilt diese daher nur für die nach dem 30. Juni 1967 vorgenommenen Geschäfte.

III — Kosten

7 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangs-verfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Firma Grassi, der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Ratsverordnungen Nr. 19 vom 4. April 1962über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide und Nr. 120/67/EWG vom 13. Juni 1967über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide,

aufgrund der Verordnung Nr. 90 der Kommission vom 25. Juli 1962über Erstattungen bei der Ausfuhr von Getreide,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Corte d'appello Brescia gemäß Urteil vom 24. November 1971 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Während der Geltung der Verordnung Nr. 19, das heißt bis zum 30. Juni 1967 einschließlich, stand es den Mitgliedstaaten frei, bei der Ausfuhr von Getreide nach dritten Ländern Erstattungen zu gewähren oder nicht.

2. Machte ein Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch, so bestimmte sich die Frist für die Erstattungszahlung ausschließlich nach innerstaatlichem Recht.