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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.06.1972 – C-96/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:60

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 28. juni 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die in Brüssel niedergelassene Firma Haegeman, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, befaßt sich mit dem Wein- und Spirituosenhandel, und zwar sowohl im Im- als auch im Export. Insbesondere importiert sie Weine aus Griechenland.

Diese Weine können nach Belgien wie nach Luxemburg und den Niederlanden zollfrei und ohne mengenmäßige Beschränkung eingeführt werden. Diese Regelung, die schon vor dem Abkommen von Athen vom 9. Juli 1961zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland bestand, wurde durch das diesem Abkommen als Anhang beigefügte Protokoll Nr. 14 über die griechische Ausfuhr von Wein aus frischen Weintrauben aufrechterhalten und bestätigt.

Die Verordnung Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein hat jedoch für die Weineinfuhr aus Ländern außerhalb des Gemeinsamen Marktes eine Ausgleichsabgabe in beweglicher, vom Angebotspreis frei Grenze abhängiger Höhe eingeführt. Durch die Erhebung dieser Abgabe sollen Einfuhren zu geringeren Preisen als den von der Kommission festgesetzten Referenzpreisen verhindert werden.

So wurde auch die Firma Haegeman vom Jahre 1970 an dieser Regelung unterworfen. Sie bezahlte insbesondere eine Summe von 4420000 belgischen Franken als Abgabe auf die Einfuhr von 30000 Hektoliter Rotwein mit Ursprung in und Herkunft aus Griechenland aufgrund eines zu Beginn des Jahres 1970 abgeschlossenen Vertrages.

Sie weigerte sich zumindest damals nicht, die Ausgleichsabgabe zu entrichten, sondern beschränkte sich darauf, bei der belgischen Zollverwaltung Vorbehalte geltend zu machen. Gleichzeitig bat sie diese, bei den Gemeinschaftsbehörden vorstellig zu werden. Am 15. Juli 1971 stellte sie dann bei der Kommission einen Antrag, in dem sie erklärte, sie habe dadurch einen Schaden erlitten, daß sie die Ausgleichsabgabe ohne Rechtsgrund auf Einfuhren enrrichtet hat, denen Verträge zugrunde lagen, die bereits vor Einführung der Abgabe abgeschlossen worden waren. Sie bat die Kommission, sie insoweit von der Abgabe auszunehmen und drängte sie, diesen Antrag binnen kürzester Frist zu bescheiden. Da sie nach zwei Wochen noch keinen Bescheid erhalten hatte, mahnte sie die Kommission mit Schreiben vom 30. Juli. Am 9. August 1971 teilte die Kommission der Klägerin mit einem vom Generaldirektor für Landwirtschaft unter-zeichneten Schreiben mit, die beantragte Ausnahme sei nicht gerechtfertigt, weil bei der Errichtung einer neuen Weinmarktorganisation, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 816/70 des Rates und verschiedenen Durchführungsverordnungen ergebe, keine Freistellungen möglich seien, selbst nicht für Einfuhren aufgrund früher abgeschlossener Verträge, und weil die streitige Ausgleichsabgabenregelung keinerlei Ausnahme für die der Gemeinschaft assoziierten Länder wie Griechenland zulasse.

Am 11. September kam die Firma Haegeman auf die Angelegenheit zurück. Dieses Mal machte sie jedoch geltend, die Freistellung von der Abgabe müsse sämtlichen belgischen Importeuren für alle Einfuhren griechischer Weine gewährt werden; deshalb verlangte sie die Erstattung der von ihr ohne Rechtsgrund gezahlten Abgaben sowie den Zins aus diesen Beträgen.

Mit Schreiben vom 27. September bekräftigte der Generaldirektor für Landwirtschaft lediglich seinen ablehnenden Bescheid vom 9. August, weil dieser letzte Antrag keinerlei neue Gesichtspunkte enthalte.

Schon am folgenden Tage, dem 28. September, verlangte die Firma Haegeman erneut die Befreiung und wies nachdrücklich darauf hin, daß ihr Schreiben vom 1. September eine wirklich neue Tragweite habe.

Schließlich bestätigte der Generaldirektor für Landwirtschaft am 15. Oktober 1971 nochmals den grundsätzlichen Be-scheid, den er der Klägerin erteilt hatte. Er wies darauf hin, daß die Ausgleichsabgabe keine Schutzmaßnahme, sondern ein normaler Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sei.

Nach diesem Schriftwechsel hat die Firma Haegeman vor Ihnen eine Klage erhoben, in der zwei Gruppen von Anträgen zu unterscheiden sind.

Erstens Antrage, die sich auf Artikel 173 des Vertrages von Rom stützen und dahin gehen, der Gerichtshof möge die im Schreiben vom 15. Oktober 1971 enthaltene Entscheidung der Kommission aufheben und außerdem aufgrund von Artikel 184 des Vertrages die Verordnungen, mit denen die Kommission den Betrag der Ausgleichsabgaben festgesetzt hat, besonders die Verordnungen Nrn. 1019/70 und 2320/70, auf Einfuhren griechischer Weine in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion für unanwendbar erklären; weiter bittet Sie die klagende Gesellschaft, die Erstattung der Abgaben anzuordnen, die sie ihrer Ansicht nach zu Unrecht bezahlt hat.

Zweitens Anträge auf Schadensersatz, die auf den angeblich außergewöhnlichen Schaden gestützt werden, den die Klägerin durch das Tun und Lassen der Kommission erlitten haben will. Diese Anträge zielen darauf ab, daß die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft bejaht werde. Sie stützen sich deshalb auf Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages von Rom.

Erster Abschnitt

Anfechtungsklage und Unanwendbarerklärung

Gegen die ersten dieser Anträge erhebt die Kommission mehrere Unzulässigkeitseinreden, zu denen ich rasch Stellung nehmen will.

Zunächst enthalte das Schreiben vom 15. Oktober 1971 nichts, was als Entscheidung vor Ihnen angefochten werden könnte. Der Generaldirektor für Landwirtschaft habe in diesem Schreiben, wie übrigens auch in seinen früheren Antworten, der Klägerin lediglich entgegengehalten, daß eine vom Rat — die Verordnung Nr. 816/70 — oder von der Kommission — die verschiedenen Durchführungsverordnungen der gemeinsamen Marktorganisation für Wein und namentlich die Verordnung Nr. 2770/70, welche die Ausgleichsabgaben auf die Weineinfuhr aus Drittländern festsetzt — getroffene gemeinschaftsrechtliche Regelung bestehe. Diese Regelung sehe aber keine Freistellung der griechischen Weine vor.

Diese Betrachtungsweise scheint mir richtig zu sein. Die Lage, in der sich die Klägerin befunden hat und auf der ihr Antrag beruht, ist mit Sicherheit eine Folge der Anwendung dieser Verordnungen. Selbst einmal angenommen, Sie gingen unter Berichtigung der Klageanträge davon aus, daß diese in Wahrheit die Aufhebung jener Vorschriften bezweckten, soweit sie zugunsten der Importeure griechischer Weine keine Freistellung von der Ausgleichsabgabe vorsehen sollten, könnten Sie nur feststellen, daß diese Anträge auf der Grundlage von Artikel 173 nicht zulässig seien.

Wie Sie noch jüngst in Ihrem Urteil 42/71 vom 8. März 1972, Nordgetreide gegen Kommission, entschieden haben, kann die Ablehnung eines Antrags nur dann mit der Klage angefochten werden, wenn der Rechtsakt, den zu erlassen die Behörde sich weigert, selbst angefochten werden könnte. Die am 15. Oktober 1971 vom Generaldirektor für Landwirtschaft namens der Kommission abgegebene Stellungnahme ist eine Ablehnung, bei deren Würdigung auf den Antrag der Firma Haegeman abzustellen ist, den diese Stellungnahme bescheidet. Dieser Antrag zielt in Wahrheit auf die Änderung einer Verordnung ab, und zwar der Verordnung Nr. 816/70 des Rates, deren Artikel 9 die Ausgleichsabgabenregelung eingeführt hat; die Klägerin begehrte, daß entweder die griechischen Weine ausdrücklich von dieser Regelung freigestellt werden sollten oder daß die zuständige Gemeinschaftsbehörde, also der Rat, einen neuen Rechtsakt setzen sollte, um den Sonderfall der aus Griechenland stammenden Weine im Sinne einer Freistellung zu regeln. Ob nun Änderung der bestehenden Verordnung oder Erlaß einer neuen, im einen wie im anderen Fall trüge der Rechtsakt, durch den diese Lage geregelt werden sollte, selbst Verordnungscharakter, und die Firma Haegeman wäre von diesem Rechtsakt selbst nur insoweit betroffen, als sie zu der unbestimmten Vielzahl der Importeure griechischer Weine gehört, also zu einer in ihrer Gesamtheit und abstrakt angesprochenen Personengruppe, und nicht in der Eigenschaft des Adressaten eines Rechtsaktes, der sie unmittelbar und individuell betreffen würde. Infolgedessen sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die Artikel 173 Absatz 2 für die Zulässigkeit der Klagen von Privatpersonen aufstellt, und die Aufhebungsanträge als unzulässig abzuweisen.

Diese Feststellung wird es Ihnen übrigens ersparen, auf eine zweite von der Kommission erhobene und aus der Versäumnis der Klagefrist hergeleitete Unzulässigkeitseinrede einzugehen.

Die Beklagte macht damit geltend, das Schreiben vom 15. Oktober 1971 bestätige nur jenes vom 27. September, das wiederum den ursprünglichen ablehnenden Bescheid des Generaldirektors für Landwirtschaft vom 9. August 1971 bestätigt habe.

Für meine Person würde ich in dieser Beziehung gewisse Zweifel hegen, denn schon aus dem Wortlaut der aufeinander folgenden Anträge der Firma Haegeman ergibt sich, daß diese die Frage, ob die Ausgleichsabgabe auf sämtliche Einfuhren griechischer Weine in die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion erhoben werden darf, und damit die der Nichtvereinbarkeit der Verordnung Nr. 816/70 mit dem Athener Abkommen erst mit ihrem Schreiben vom 1. September 1971 aufgeworfen hat, während sie mit ihrem ersten Antrag vom 15. Juli 1971 lediglich für eine Einfuhr, der ein vor dem Inkrafttreten der umstrittenen Regelung abgeschlossener Vertrag zugrunde lag, um eine Freistellung von der Ausgleichsabgabe gebeten hatte. Und der Bescheid, den der Generaldirektor für Landwirtschaft erst am 15. Oktober erteilt hat, war in diesem Punkt nicht nur bestätigender Natur; Sie brauchen aber meines Erachtens hierauf nicht einzugehen, sondern nur der ersten Unzulässigkeitseinrede stattzugeben.

Bevor ich mich dem Problem der Haftung zuwende, muß ich mich noch rasch zu den auf Artikel 184 des Vertrages gestützten Anträgen äußern, die weder auf die Aufhebung der angeblichen Entscheidung vom 15. Oktober 1971 noch auf die der umstrittenen Verordnungsbestimmungen, sondern lediglich darauf abzielen, daß Sie diese auf Einfuhren griechischer Weine ins Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion für unanwendbar erklären.

So haben Sie in einem Urteil vom 14. Dezember 1962, verbundene Rechtssachen 31 und 33/62, Milchwerke Wöhrmann und Alfons Lütticke (Slg. VIII, 1962, 1033) daran erinnert, daß Artikel 184 den Zweck hat, die Rechtsunterworfenen gegen die Anwendung rechtswidriger, das heißt mit dem Vertrag nicht in Einklang stehender Verordnungen zu schützen, ohne daß dabei der Bestand der — durch den Ablauf der Klagefristen von Artikel 173 unanfechtbar gewordenen — Verordnungen selbst in Frage gestellt würde. Artikel 184 kann aber keinen Klageweg eröffnen, der dem von Artikel 173 parallel liefe.

Er gestattet die Unanwendbarerklärung einer Verordnung lediglich inzidenter und nur in einem vor dem Gerichtshof selbst aufgrund einer anderen Bestimmung des Vertrages anhängig gemachten Verfahren.

Zwar sind im vorliegenden Falle die Anträge auf Unanwendbarerklärung in einem vor Ihnen anhängig gemachten Verfahren gestellt worden. Doch hat das Schreiben des Generaldirektors für Landwirtschaft, das Gegenstand der Hauptanträge auf Aufhebung ist, wie wir gesehen haben, keinen Entscheidungscharakter. Es beschränkt sich darauf, die nach dem positiven Gemeinschaftsrecht gegebene Rechtslage in Erinnerung zu rufen und festzuhalten, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 816/70 und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften ergibt. Nebenbei sei bemerkt, daß der Generaldirektor, selbst wenn er namens der Kommission eine echte Entscheidung über den Antrag der Klägerin hätte treffen wollen, hierzu ganz und gar unzuständig gewesen wäre, denn wie wir sehen werden, ist die rechtliche Grundlage der Ausgleichsabgabe in der Verordnung des Rates und nicht in den Durchführungsverordnungen der Kommission zu sehen, in denen diese sich darauf beschränkt hat, die Höhe dieser Abgabe festzusetzen. Wie dem auch sei, die Firma Haegeman könnte meiner Auffassung nach mit der Berufung auf die Unanwendbarkeit der fraglichen Verordnungen — mögen sie vom Rat oder von der Kommission erlassen sein — nur zur Stützung von Anträgen auf Aufhebung einer echten, sie beschwerenden und für sie verbindlichen individuellen Entscheidung gehört werden.

Zweiter Abschnitt

Die Anträge auf Schadensersatz

Ganz anders verhält es sich mit den Anträgen auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin erlitten haben will. Wie sie ausführt, soll dieser Schaden neben dem Anspruch auf Erstattung der bezahlten Ausgleichsabgaben gegeben sein. Die Klägerin macht keine klaren Angaben, sagt aber expressis verbis, sie verlange Ersatz des Schadens, den sie aufgrund schwerer Störungen ihrer Tätigkeit erlitten habe: Ertragsminderung, finanzielle Auslagen, Verluste bei laufenden Verträgen. Sie veranschlagt diesen Schaden auf 10000 Rechnungseinheiten.

Hier handelt es sich also um eine Schadensersatzklage, die auf die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft gestützt wird, wie sie Artikel 215 Absatz 2 des Vertrages definiert.

Aber, meine Herren, Ihre jüngste, im Urteil 5/71 vom 2. Dezember 1971, Zukkerfabrik Schöppenstedt gegen Rat der Europäischen Gemeinschaften (Slg. 1971, 975) und im Urteil 9 und 11/71 vom 13. Juli 1972, Compagnie d'Approvisionnement de Transport et de Crédit und Grands Moulins de Paris, zum Ausdruck kommende Rechtsprechung geht dahin, daß der Vertrag die Schadensersatzklage der Artikel 178 und 215 als selbständigen Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten geschaffen und sie von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die ihrem besonderen Zweck angepaßt sind. Diese Klage unterscheidet sich dadurch von der Anfechtungsklage, daß sie nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel hat, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursacht.

Sie haben also festgestellt, daß eine solche Klage, wenn sich die behauptete Haftung aus der angeblichen Rechtswidrigkeit eines Rechtsaktes mit Verordnungscharakter ergeben soll, selbst dann zulässig ist, wenn dieser nicht oder nicht mehr Gegenstand einer Anfechtungsklage sein kann, sei es, weil er — wie vorliegend — für den Kläger nicht anfechtbar ist, sei es, weil die Frist für die Anfechtungsklage verstrichen ist.

Sie können deshalb der Unzulässigkeitseinrede, welche die Kommission den Schadensersatzanträgen der Firma Haegeman entgegenzusetzen versucht, nicht stattgeben, und es ist jetzt anläßlich dieser Anträge auf die Hauptsache des Rechtsstreits einzugehen.

Hierfür ist es unerläßlich, einerseits die Bedingungen darzustellen, die vor dem 1. Juni 1970, dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 816/70 des Rates, die auf dem Gebiet der gemeinsamen Marktorganisation für Wein die Rechtsgrundlage ist, für die Einfuhr griechischer Weine in den Gemeinsamen Markt galten. Andererseits muß ich an die Grundzüge der Regelung erinnern, die diese Verordnung für Weineinfuhren aus dritten Ländern eingeführt hat, um anschließend zu untersuchen, ob diese Regelung hinsichtlich der Ausgleichsabgabe, welche die Verordnung einführt, mit den Bestimmungen des Abkommens von Athen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland zu vereinbaren ist.

Es sei daran erinnert, daß der Weinmarkt in der Zeit vor dem 1. Juni 1970 lediglich durch die Verordnung Nr. 24/62 des Rates geregelt war, die selbst nach der Meinung ihrer Verfasser nur den Beginn einer gemeinsamen Politik der Mitgliedstaaten zur Lösung der Probleme auf dem Gebiet der Weinwirtschaft darstellte. Sie schuf keine echte Marktorganisation, weder im Innern des Gemeinsamen Marktes noch für den Handel mit Drittländern.

In Wahrheit war die Verordnung Nr. 24 ein vorbereitender Rechtsakt, dessen Aufgabe darin bestand, anhand einer genauen Kenntnis der Produktionsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und der jährlichen Schätzung des Umfangs der verfügbaren Traubenmost- und Weinmengen eine spätere Organisation zu ermöglichen, die auf die Stabilisierung der Preise durch Anpassung der Versorgung an den Bedarf abzielte. So sah diese Verordnung die Einrichtung eines Weinbaukatasters, die Pflicht zur regelmäßigen Meldung der erzeugten Mengen und der Bestände sowie eine jährliche Vorbilanz zur Feststellung der verfügbaren Mengen zur Schätzung des Bedarfs der Gemeinschaft vor.

Diese vorläufige Regelung beendete die Abriegelung der einzelnen nationalen Weinwirtschaften nicht. Ebensowenig löste sie das Problem des Handels mit Drittländern.

Andererseits hatte der Rat mit einer Entscheidung vom 4. April 1962 begonnen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu liberalisieren, indem er Frankreich, Italien und Deutschland verpflichtete, Einfuhrkontingente für Weine aus anderen Mitgliedstaaten zu eröffnen.

In den Benelux-Ländern waren die Weineinfuhren schon damals vollständig frei.

In diesem Zusammenhang, den man kaum als gemeinschaftsrechtlich zu bezeichnen wagt, muß man die Sonderregelung stellen, deren Rechtsquelle für die Weine griechischen Ursprungs das Athener Abkommen oder genauer das ihm als Anhang beigefügte Protokoll Nr. 14 ist. In Belgien, Luxemburg und den Niederlanden blieben die griechischen Weine von Einfuhrzöllen und mengenmäßigen Beschränkungen völlig freigestellt.

Dagegen waren Deutschland, Italien und Frankreich nach den Bestimmungen des Protokolls verpflichtet, Griechenland gewisse Zollkontingente zu eröffnen, die entweder zollfrei waren oder für die Sätze galten, die bald niedriger waren als die des Gemeinsamen Zolltarifs, bald diesen entsprachen. Eine Ausnahme bildeten Muskatweine aus Samos, die als Qualitätsweine galten, deren Einfuhr nach Frankreich zollfrei zuzulassen war.

Übrigens wurden in der Folgezeit im Rahmen dieses Protokolls Maßnahmen getroffen, um die Einfuhr gewisser Kategorien griechischer Weine in diese Länder noch weiter zu erleichtern.

Was die Benelux-Länder betrifft, so bestätigte das Protokoll Nr. 14 lediglich die Regelung völliger Freiheit, die bis dahin für die griechischen Weinausfuhren galt.

Die Verordnung Nr. 816/70, welche die Überschrift … ergänzende Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein trägt, aber in Wahrheit gleichsam die Verfassung dieser Organisation ist, veränderte diese Rechtslage fühlbar.

Denn diese Verordnung schließt zwar, ohne daß es gesagt werden mußte, die Anwendung der Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs auf Weineinfuhren aus Drittländern ein, was sich ipso jure aus Artikel 23 Absatz 3 des Vertrages von Rom ergibt, stellt aber in ihrem Artikel 9 Absatz 1 für den Handel mit Drittländern auch den Grundsatz auf, daß jährlich je ein Referenzpreis für Rotwein und Weißwein festzusetzen sind; diese Preise werden in Rechnungseinheiten je Hektoliter oder je Grad Alkohol/Hektoliter ausgedrückt, und bei ihrer Festsetzung wird von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Tafelrotwein- und Tafelwcißweinarten ausgegangen.

Andererseits bestimmt Absatz 3 des Artikels 9: Liegt der Angebotspreis frei Grenze für einen Wein, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis dieses Weins, so wird bei der Einfuhr dieses Weins und gleichgestellter Weine eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem um den Zoll erhöhten Angebotspreis frei Grenze erhoben.

Während die neue Verordnung also hinsichtlich der Regelung des Zolltarifs an den Bedingungen der Einfuhr griechischer Weine in die Länder des Gemeinsamen Marktes und namentlich an ihrer zollfreien Einfuhr in die Benelux-Länder nichts geändert hat, stellt doch die Einführung der Ausgleichsabgabe, von der die Verordnung Nr. 816/70 die griechischen Weine nicht ausgenommen hat, eine Neuerung dar. Die Kommission hat in ihren Schriftsätzen dargelegt, wie diese Abgabe berechnet wird, und ihr Vertreter hat dies in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Erinnern wir uns: Für jeden dem Referenzpreissystem unterworfenen Wein stellt die Kommission regelmäßig einen Angebotspreis frei Grenze fest, der die von sämtlichen exportierenden Ländern einschließlich Griechenlands tatsächlich gemachten Angebote berücksichtigt. Diesem Angebotspreis wird der im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehene Zoll zugeschlagen. Wenn die Summe dieser beiden Beträge dem Referenzpreis mindestens gleich ist, das heißt wenn der eingeführte Wein genügend hohen Preis hat, damit die Einfuhr der Gemeinschaftsproduktion nicht schadet, ist keine Abgabe zu entrichten; wenn dagegen der Angebotspreis zuzüglich der Zölle unter dem Referenzpreis liegt, wird eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Werten erhoben.

Aus dieser Berechnungsweise ergibt sich, daß Weine, die aus irgendeinem Drittland stammen, mit dem die Gemeinschaft kein Abkommen über Zollvergünstigungen für die Einfuhr dieser Weine in das Gebiet des Gemeinsamen Marktes abgeschlossen hat, bei der Einfuhr den vollen Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs und gegebenenfalls auch der Ausgleichsabgabe unterliegen, so daß diese Weine in keinem Falle zu Preisen verkauft werden können, die unter dem Referenzpreis liegen.

Demgegenüber erfolgt die Einfuhr der Weine aus Griechenland je nach dem einzelnen Mitgliedstaat gemäß den Bestimmungen des Protokolls Nr. 14 entweder völlig zollfrei — so in den Benelux-Staaten — oder innerhalb der Grenzen der eröffneten Tarifkontingente zu Zollsätzen, die unter denen des Gemeinsamen Zolltarifs liegen — so in Frankreich, Italien und Deutschland. Diese Weine werden jedoch mit der Ausgleichsabgabe belegt, wenn ihr Angebotspreis nach der — wenn auch unter Umständen fiktiven — Hinzurechnung der Zölle des gemeinsamen Tarifs unter dem Referenzpreis liegt.

Ohne daß es nötig ist, das vom Vertreter der Kommission gegebene Zahlenbeispiel hier noch einmal aufzugreifen, erlauben diese ein wenig technischen Ausführungen bereits, die beiden Hauptfragen des Rechtsstreits deutlich zu machen, die man in folgende Worten kleiden kann:

1. Bilden die Vorschriften des Abkommens von Athen — mag es sich, wie wir sehen werden, um seinen Artikel 43 oder um die Bestimmungen der Protokolle Nr. 12 und Nr. 14 handeln — ein Hindernis dafür, daß die Gemeinschaftsbehörden auf die aus Griechenland eingeführten Weine die Ausgleichsabgabe erheben, die vermeiden soll, daß diese Weine, die zu einem Vorzugstarif in die Länder der Gemeinschaft gelangen, zu einem unter dem Referenzpreis liegenden Preis verkauft werden und dadurch einen Wettbewerb machen, der sich mit Sicherheit für den Absatz des in der Gemeinschaft erzeugten Weines nachteilig erweisen würde?

2. Ist die mit der Verordnung Nr. 816/70 eingeführte Ausgleichsabgabe eine Abschöpfung im Sinne des Protokolls Nr. 12, oder muß sie als Abgabe zollgleicher Wirkung angesehen werden?

Was trägt die Klägerin hierzu vor?

Obwohl es hier nur noch um die Schadensersatzklage geht, müssen meines Erachtens alle ihre Angriffsmittel geprüft werden, auch die, auf die sie ihre Anträge auf Ünanwendbarerklärung der Gemeinschaftsverordnungen stützt; denn die Grundlage für die Haftung der Gemeinschaft soll sich vorliegend ihrer Ansicht nach daraus ergeben, daß die Gemeinschaftsorgane ihre Befugnisse überschritten und die Bestimmungen des Abkommens von Athen und der ihm als Anhang beigefügten Protokolle verletzt hätten, indem sie die strittigen Verordnungen, welche die Ausgleichsabgabe einführen, ihren Betrag und ihre Berechnungsweise regeln, erlassen haben, ohne die Einfuhren griechischer Weine von dieser Abgabe auszunehmen.

Die Klägerin macht in erster Linie geltend, dieses Abkommen habe zwischen der Gemeinschaft und Griechenland eine Zollunion errichtet, deren Ziel es sei, jede Beschränkung des freien Warenverkehrs zu beseitigen; deshalb sei die Einführung einer Ausgleichsabgabe nur unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund von Artikel 43 des Abkommens zulässig gewesen; jedoch selbst angenommen, die nach dieser Bestimmung erforderlichen besonderen Voraussetzungen hätten vorgelegen, hätte ihr zufolge eine solche Abgabe schon nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Artikel 43 nur durch den Assoziationsrat eingeführt werden können, einem aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedsstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits, Vertretern der griechischen Regierung andererseits zusammengesetzten Organ, das mit gewissen Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist und einstimmig handelt.

Die Firma Haegeman macht weiter geltend, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 43 vorliegend fehlten und wenn deshalb diese Vorschrift nicht mit Aussicht auf Erfolg sinnvoll herangezogen werden könne, dann könne die Gemeinschaft die Einfuhren griechischer Weine auch aufgrund ihrer allgemeinen Befugnisse nicht einer Ausgleichsabgabe unterwerfen, die sich auf die durch Absatz 2 des Protokolls Nr. 14 gewährleistete Vorzugsregelung auswirke. Diese Vorschrift bestimmt: Das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande wenden auf die Einfuhr aus Griechenland die Regelung an, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien gilt. Demzufolge konnte nach Auffassung der Klägerin weder ein Zoll noch eine Ausgleichsabgabe Bestandteil der Regelung der Einfuhr der griechischen Weine in die Benelux-Länder sein, da die Weineinfuhren aus den anderen Mitgliedstaaten in diesen Ländern keinen derartigen Abgaben unterliegen.

Auf diese beiden Überlegungen stützt sich die Klägerin, um geltend zu machen, die Gemeinschaftsorgane hätten die Pflichten verkannt, die ihnen das Assoziierungsabkommen auferlege.

Bevor ich zur Begründetheit dieses Vorbringens Stellung nehme, muß ich an den allgemeinen Aufbau des Abkommens von Athen erinnern, namentlich was die landwirtschaftlichen Erzeugnisse angeht. Dieses Abkommen errichtet eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland. Es fällt also in den Rahmen des Artikels 238 des Vertrages von Rom, der die Gemeinschaft ermächtigt, zum Beispiel mit einem dritten Staat Abkommen abzuschließen, die eine Assoziation mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.

Artikel 238 gibt jedoch keine Begriffsbestimmungen der Assoziation und bestimmt den möglichen Inhalt eines Assoziierungsabkommens in keiner Weise. Daraus folgt, daß eine solche Art von Abkommen zu einer sehr engen institutionellen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem assoziierten Land führen kann, ohne jedoch bis zum vollen Beitritt dieses Landes zu gehen. Umgekehrt kann ein Abkommen dieser Art entweder auf die Bewilligung nicht-diskriminierender Vorteile, auf die Errichtung einer Freihandelszone, auf eine Zollunion oder sogar auf die Einführung einer echten Vorzugsregelung beschränkt werden.

Im Falle Griechenlands ist die Formel der Zollunion gewählt worden, weil diese Lösung zu jener Zeit am angemessensten erschien angesichts einerseits der Lage der griechischen Wirtschaft und ihrer Entwicklungsaussichten, andererseits der Ziele, welche die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Assoziation verfolgen wollten.

Die Gemeinschaft gewährt Griechenland für die industriellen Erzeugnisse die Zoll- und Kontingentenregelung, welche die Sechs einander gewähren, zumindest von dem Zeitpunkt an, zu dem die Zollunion zwischen diesen Staaten selbst vollständig errichtet ist (Protokoll Nr. 6, Absätze 1 und 3), wobei Griechenland seinerseits zum Schutz seiner eigenen Industrie über lange Übergangszeiten (12 und 22 Jahre) verfügt.

Dagegen bringt Artikel 33 des Abkommens für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse die Unmöglichkeit zum Ausdruck, die Grenzen zu öffnen, ohne daß parallel dazu Agrarpolitiken der Gemeinschaft und Griechenlands ausreichend harmonisiert worden sind, um die Gleichbehandlung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse jeder Vertragspartei auf dem Markt der anderen sicherzustellen. Diese Harmonisierung war jedoch abhängig einerseits von den Fortschritten, welche die Gemeinschaft bei der Einführung ihrer eigenen gemeinsamen Agrarpolitik erzielen würde — es sei daran erinnert, daß diese im Jahre 1961, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abkommens von Athen, noch nicht existierte — andererseits von Verhandlungen zwischen Griechenland und der Gemeinschaft über die Bedingungen dieser Harmonisierung. Bis dahin haben sich die Vertragsparteien darauf beschränkt, bei den Zöllen und Kontingenten die Lage festzuschreiben, die bei Inkrafttreten des Abkommens bestand (Artikel 37 Absatz 2). Jedoch hat die Gemeinschaft für gewisse landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Tabak, getrocknete Weintrauben, Früchte, Gemüse und Weine, die einen sehr bedeutenden Teil der herkömmlichen Ausfuhren Griechenlands ausmachen, im Grundsatz die Zoll- und Kontingentenregelung eingeräumt, welche die Sechs, abgesehen von dem voraussichtlichen Ergehen der Agrarverordnungen der Gemeinschaft, einander gewähren würden; während schließlich für Tabak (Protokoll Nr. 15) und getrocknete Weintrauben (Protokoll Nr. 17) eine beschleunigte Errichtung der Zollunion vorgesehen worden ist, wurden für die Ausfuhren griechischer Weine besondere Zoll- und Kontingentenmaßnahmen getroffen: Dies ist gerade der Gegenstand des Protokolls Nr. 14.

Aus diesen Bestimmungen müssen meines Erachtens zwei Feststellungen abgeleitet werden:

Erstens hat das Abkommen von Athen nur einen beschränkten institutionellen Inhalt; der Typ der Assoziation, den es schafft, unterscheidet sich nicht nur seinem Wesen nach vom Beitritt, sondern ist auch in der Praxis davon weit entfernt, selbst wenn der Beitritt Griechenlands, wie gewisse Klauseln des Abkommens beweisen, nach der Vorstellung der Unterhändler ein zukünftiges Ziel ist — allerdings nur, soweit die politischen und wirtschaftlichen Gesamtumstände es zulassen, dahin zu gelangen.

Bei dieser Lage unterliegt es keinem Zweifel, daß Griechenland im Hinblick auf die gemeinsame Agrarpolitik ein Drittstaat geblieben ist und als solcher behandelt werden muß, soweit es nicht nach klaren und zwingenden Bestimmungen des Abkommens oder seiner Anhänge in besonderen Punkten auf eine bevorzugte Behandlung Anspruch erheben kann.

Die zweite Feststellung ergibt sich daraus, daß das Hauptziel des Abkommens von Athen darin besteht, eine Zollunion zwischen der Gemeinschaft und Griechenland zu errichten, was unter dem doppelten Vorbehalt gilt, daß das Abkommen hierfür Fristen vorgesehen hat und daß, allerdings nur auf dem Gebiet der Zölle und Kontingente, für die griechischen Ausfuhren bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse Sondervergünstigungen garantiert sind, schon bevor die Agrarpolitiken der beiden Vertragsparteien harmonisiert sind.

Doch steht außer Zweifel, daß die Gemeinschaft bis zu dieser Harmonisierung, die sich nur aus Verhandlungen im Rahmen des Assoziationsrates ergeben kann (Artikel 33 und 35 des Abkommens), freie Hand behalten hat, ihre Agrarpolitik festzulegen, was bei Abschluß des Abkommens noch nicht geschehen war. Auf diesem Gebiet hat sie nichts von ihren Befugnissen aufgegeben; sie hat sich nicht gebunden.

Mögen sich auch die Gemeinschaftsorgane bei der Ausarbeitung dieser Agrarpolitik zu Entscheidungen veranlaßt sehen, die bestimmte griechische Ausfuhren beeinträchtigen können, so hat doch die Gemeinschaft im Abkommen von Athen nicht mehr zugestanden, als eine allgemeine und — dies muß deutlich gesagt werden — nicht mit Sanktionen bewehrte Verpflichtung, die Interessen Griechenlands zu berücksichtigen.

Diese Feststellungen sind meines Erachtens von ausschlaggebendem Interesse für die Entscheidung über die Rüge, welche die Klägerin aus einer angeblichen Verletzung des Absatzes 2 des Protokolls Nr. 14 herleitet.

Wie wir gesehen haben, ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Zusammenhang, in dem das Abkommen steht, eine ernsthafte Vermutung dafür, daß dieses Protokoll nur die Zoll- und Kontingentenregelung betrifft, die auf die Einfuhr griechischer Weine in die Länder des Gemeinsamen Marktes anwendbar ist. Während die Firma Haegeman geltend macht, das Wort Regelung sei in dem diese Einfuhren in die Benelux-Länder betreffenden Absatz 2 des Protokolls im weitesten Sinn verwendet und umfasse auch den Begriff der Ausgleichsabgabe, ja sogar den der Abschöpfung, hat der Vertreter der Kommission dieser These ein auf den Wortlaut gestütztes Argument entgegengesetzt, das für eine engere Auslegung spricht.

Das Protokoll legt die Bedingungen für die Einfuhr griechischer Weine in jeden einzelnen der sechs Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, nicht in den Gemeinsamen Markt als Ganzes fest. Der Grund hierfür ist offensichtlich: Zu jener Zeit waren die nationalen Weinmärkte der Mitgliedstaaten noch voneinander abgeriegelt; es fehlten sowohl eine gemeinsame Politik als auch eine gemeinsame Marktorganisation. Ich habe darauf bei der Schilderung der Regelung hingewiesen, die vor Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 galt.

Nun steht Absatz 2 des Protokolls, der die Einfuhren griechischer Weine in die Benelux-Staaten betrifft, in einem Protokolltext, der ausschließlich Zoll- und Kontingentfragen regelt, soweit er von den Einfuhren dieser Weine nach Deutschland, Frankreich und Italien handelt. Ist es denkbar, daß die Verfasser des Protokolls dem Wort Regelung, ohne mit der notwendigen Präzision und Klarheit darauf hinzuweisen, für die Benelux-Länder einen weiteren Sinn geben wollten als den einer Zollregelung und darin auch die möglichen Auswirkungen einer gemeinsamen Marktorganisation für Wein einschließen wollten, die damals erst im Entstehen war?

Es sei noch bemerkt, daß es zwar im Falle Deutschlands, Frankreichs und Italiens unerläßlich war, im Protokoll zur Begünstigung der griechischen Weinausfuhren die Eröffnung von Zollkontingenten vorzusehen, für die unter bestimmten Voraussetzungen geringere Zölle als die des Gemeinsamen Zolltarifs zu entrichten waren, daß sich die Frage für die Benelux-Staaten aber gar nicht stellte, da diese schon vor Abschluß des Assoziierungsabkommens die griechischen Weine ebenso wie die französischen, deutschen und italienischen zollfrei und ohne mengenmäßige Beschränkungen ins Land ließen. Es ging also lediglich darum, diesen Zustand beizubehalten, und es ist nur natürlich, daß die Verfasser des Protokolls diesem Gedanken durch die Vorschrift Ausdruck gaben, daß die griechischen Weine bei der Einfuhr nach Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden so zu behandeln seien wie die Weine der anderen Mitgliedstaaten.

Doch mehr noch: Das Protokoll Nr. 12, ein konkreter Niederschlag des Grundsatzes, daß sich die Gemeinschaft das Recht vorbehalten hat, ihre eigene gemeinsame Agrarpolitik aufzubauen, bestimmt: Das im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Abschöpfungssystem stellt eine besondere Maßnahme dieser Politik dar, die bei ihrer Anwendung durch eine der Vertragsparteien nicht als Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne der Artikel 12 und 37 des Assoziierungsabkommens gilt.

Die Frage, welches der beiden Protokolle Nrn. 12 und 14 gegenüber dem anderen Vorrang haben müssen, stellt sich meines Erachtens nicht; es besteht kein Anlaß, die Frage aufzuwerfen, ob das Protokoll Nr. 14, das Weineinfuhr betrifft, den allgemeineren Bestimmungen des Protokolls Nr. 12 vorgeht, das die gemeinsame Agrarpolitik in ihrer Gesamtheit betrifft. Diese beiden Protokolle beruhen auf völlig verschiedenen Grundlagen:

Das erste betrifft die Abschöpfungen im Sinne der Organisation der Agrarmärkte; es hebt auf die Preispolitik ab, welche die Gemeinschaft betreiben kann und übrigens einige Jahre nach dem Abschluß des Abkommens von Athen auch tatsächlich betreibt. Je nach den Märkten und Organisationsformen handelt es sich um Schwellenpreise, Einfuhrpreise und Referenzpreise, einschließlich ihres unerläßlichen Beiwerks beim Handel mit Drittländern, das heißt den Abschöpfungen oder sogar, wie wir sehen werden, den Ausgleichsabgaben, wenn dieser Begriff ein Instrument zur Preisregulierung im Gemeinsamen Markt bezeichnet, das man den Abschöpfungen gleichstellen muß.

Das zweite Protokoll hat mit diesen Begriffen überhaupt nichts zu tun. Es trifft eine bestimmte Zollregelung, die für die Einfuhren griechischer Weine in die Benelux-Länder weder Zölle noch mengenmäßige Beschränkungen vorsieht.

Ich zögere deshalb nicht, Sie aufzufordern, die von der Klägerin hinsichtlich der Auslegung der Protokolle Nr. 12 und 14 vertretene Auffassung abzulehnen.

Es ist jedoch noch zu prüfen, ob die von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 eingeführte Ausgleichsabgabe ihrer Natur und ihrem Zweck nach einer Abschöpfung im Sinne des Protokolls Nr. 12 gleichgestellt werden kann.

Die Terminologie scheint mir in diesem Punkt keine große Bedeutung zu haben. Zu der Zeit, als diese Bestimmungen abgefaßt wurden, besaß die Gemeinschaft noch keine gemeinsame Agrarpolitik. Wenn auch damals schon Entwürfe geprüft wurden und wenn man offensichtlich das System der Abschöpfungen als einen der Grundbestandteile der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte bereits erdacht hatte — um die Wendung Ihres Urteils 17/67 vom 13. Dezember 1967, Neumann, Slg. 1967, 606, abzuwandeln —, dann war damit keineswegs ausgeschlossen, daß man in einer Marktorganisation eine Abgabe, die den Außenhandel reguliert und mit einer gemeinsamen Preispolitik verbunden ist, mit dem Ausdruck Ausgleichsabgabe bezeichnete. Denn mit dieser anderen Wendung haben Sie im gleichen Urteil das Wesen der Abschöpfung umschrieben, indem Sie folgenden, für den vorliegenden Fall besonders interessanten Hinweis hinzugefügt haben: Ob sie (die Abschöpfung) einer Steuer oder einem Zoll ähnlich ist, kann dahingestellt bleiben. Außerdem haben Sie im gleichen Urteil vom 13. Dezember 1967 mit folgender Begriffsbestimmung der Abschöpfung deren Zweck klar aufgezeigt: Sie erfüllt eine marktordnende Funktion, und zwar nicht auf einzelstaatlicher Ebene, sondern auf der einer gemeinsamen Organisation; sie bestimmt sich nach einem Preisniveau, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht; ihre Sätze sind beweglich und können je nach der Marktlage geändert werden.

Gewiß gibt es andererseits eine Rechtsprechung zur Rechtsnatur der in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehenen Ausgleichsabgabe ebensowenig wie zu anderen Ausgleichsabgaben. In der Rechtssache 5/67, Beus, in der Sie über ein Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Verordnung Nr. 144/65 der Kommission zur Einführung einer Ausgleichsabgabe auf die Einfuhren von im Freien angebauten Tafeltrauben mit Herkunft aus Bulgarien und Rumänien entschieden, haben Sie sich nicht zum Wesen der fraglichen Abgabe geäußert.

Gelangt man aber, wenn man es unternimmt, den Zweck der in der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehenen Ausgleichsabgabe zu bestimmen, nicht dazu, diese als völlig vergleichbar mit einer Abschöpfung anzusehen?

Denn:

Sie ist unbestreitbar an die gemeinsame Preispolitik auf dem Weinsektor gebunden, da sie ja gerade darauf abzielt, den Unterschied zwischen dem Angebotspreis frei Grenze der in das Gebiet der Gemeinschaft eingeführten Weine und dem Referenzpreis auszugleichen, der von der Kommission für den gesamten Gemeinsamen Markt festgesetzt wird. Ausgegangen wird dabei von den Orientierungspreisen der für die Gemeinschaftserzeugung repräsentativsten Weinarten.

Sie bestimmt sich also nach einem Preisniveau, das so festgesetzt wird, wie es den Zielen des Gemeinsamen Marktes entspricht, das heißt einem Niveau, das dazu bestimmt ist, ein Gleichgewicht zwischen Gemeinschaftserzeugung und -verbrauch zu gewährleisten und zugleich den Erzeugern ein ausreichend hohes Einkommen zu sichern.

Sie ist ein spezifischer, angepaßter Stabilisierungsfaktor für den gemeinschaftlichen Weinmarkt und soll verhindern, daß dort Störungen infolge von Angeboten auf dem Weltmarkt zu abnorm niedrigen Preisen auftreten.

Ihr Satz ist beweglich und kann je nach der Marktlage schwanken, da ihre Berechnungsweise wie gesagt den Angebotspreisen frei Grenze Rechnung trägt, welche die Kommission aufgrund der von den Exportländern tatsächlich gemachten Angebote regelmäßig festsetzt.

Schließlich stellt die Tatsache, daß zur Berechnung dieser Abgabe die Zölle dem Angebotspreis frei Grenze zugeschlagen werden, in meinen Augen ein zusätzliches Element dar, das sie von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs unterscheidet. Diese werden unter Berücksichtigung des Alkoholgehalts des Weins je Hektoliter festgesetzt; sie dienen Schutzzwekken, nicht der Preisregulierung. Die Ausgleichsabgabe ist dagegen eine Abgabe, die reguliert, und zwar in dem Sinne, daß sie darauf abzielt, den Verkaufspreis auf dem Gebiet des Gemeinsamen Marktes mit dem Referenzpreis zur Deckung zu bringen oder zumindest Verkäufe zu einem geringeren Preis zu verhindern.

Haben sonach weder die Verordnung Nr. 816/70 noch die Ausführungsverordnungen das System der zollfreien Einfuhr griechischer Weine in die Benelux-Länder angetastet, so haben Sie den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterungen sicherlich entnommen, daß die — fiktive — Einbeziehung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs in die Berechnung der Abgabe die Importeure der griechischen Weine, deren Effektivpreis grundsätzlich unter dem der Weine gleicher Qualität mit Herkunft aus irgendeinem Drittland liegt, nicht beschwert, sieht man einmal von der Möglichkeit der Freistellung von der Ausgleichsabgabe ab, die Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 816/70 gibt und auf die ich noch zurückkomme.

Somit, meine Herren, ist meines Erachtens die Ausgleichsabgabe im Sinne des dem Abkommen von Athen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 12 als einer Abschöpfung gleichbedeutend zu betrachten. Daraus ziehe ich den Schluß, daß die Gemeinschaftsbehörden die Bestimmungen dieses Abkommens nicht verkannt haben, indem sie die griechischen Weine jener Abgabe unterworfen haben.

Wenn Sie meinen Standpunkt teilen, werden Sie dazu gelangen, auch die aus Artikel 43 des Abkommens von Athen hergeleitete Rüge zurückzuweisen. Diese Bestimmung hat die Möglichkeit vorgesehen, bei der Einfuhr eine Ausgleichsabgabe zu erheben, wenn für ein Erzeugnis eine Marktordnung oder innerstaatliche Regelung gleicher Wirkung [besteht] oder … es unmittelbar oder mittelbar von einer für andere Erzeugnisse bestehenden Marktordnung beeinflußt und … durch die dadurch verursachten Preisunterschiede bei den verwendeten Rohstoffen der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft einerseits oder Griechenlands andererseits geschädigt [wird!.

Zunächst scheinen mir die von diesem Artikel verlangten Voraussetzungen für die Erhebung einer Ausgleichsabgabe vorliegend nicht gegeben zu sein, zumindest nicht in dem Sinne, wie die Klägerin behauptet.

Denn man könnte sich vielleicht fragen, ob die Tatsache, daß die Gemeinschaft den Weinmarkt auf ihrem Gebiet organisiert hat, es rechtfertigen könne, daß die griechischen Behörden beim Assoziationsrat die Einführung einer solchen Abgabe auch auf die Einfuhr von Weinen mit Herkunft aus den Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes nach Griechenland verlangen; da nichts darauf hinweist und nicht einmal behauptet wird, daß in Griechenland eine innerstaatliche Regelung gleicher Wirkung wie eine Weinmarktordnung bestehe, kann man sich aber umgekehrt schwer vorstellen, wie die Gemeinschaftsbehörden sich ihrerseits auf Artikel 43 hätten berufen können.

Wenn Sie deshalb davon ausgehen, daß die Gemeinschaft im Rahmen ihrer allgemeinen Zuständigkeit und in Anbetracht der Handlungsfreiheit, die sie sich auf dem Gebiet der Organisation der Agrarmärkte, und zwar besonders aufgrund des Protokolls Nr. 12, vorbehalten hatte, ohne Verletzung des Abkommens von Athen eine Ausgleichsabgabe einführen konnte, die verhindern soll, daß Weine zu Preisen unter dem Referenzpreis eingeführt werden, dann werden Sie daraus folgerichtig den Schluß ziehen, daß es keinen Sinn hatte und daß jedenfalls nichts den Rat nötigte, das Verfahren des Artikels 43 einzuschlagen, und daß infolgedessen die Rüge nicht durchgreift.

Schließlich muß ich mich noch zu den beiden letzten Rügen der Firma Haegeman äußern. Diese macht geltend, sie sei dadurch getäuscht worden, daß die Kommission der Entschließung vom 6. Februar 1970 nicht entsprochen habe, in welcher der Rat die Absicht bekundet hat, in der grundlegenden Verordnung über die Marktorganisation für Wein eine Sonderregelung für Weine aus solchen Staaten vorzusehen, die der Gemeinschaft assoziiert sind. Weder die Verordnung Nr. 816/70 noch die späteren Verordnungen hätten eine solche Regelung getroffen. Ich habe bereits mit meinen Ausführungen darüber, daß der Rat — übrigens nicht die Kommission — die Ausgleichsabgabe zu Recht einführen konnte, ohne Weine aus Griechenland davon auszunehmen, gesagt, was ich von dieser Rüge halte. Die Klägerin macht jedoch noch geltend, sie habe geglaubt, für die assoziierten Länder, also auch für Griechenland, mit einer Sonderregelung rechnen zu können, die selbstverständlich die Freistellung von der Abgabe hätte enthalten müssen. Deshalb sei sie durch den Erlaß der Verordnung Nr. 816/70 überrascht und gezwungen worden, die Ausgleichsabgabe für laufende Verträge zu tragen, ohne sie in die bereits vereinbarten Preise eingehen lassen zu können. Dieses Vorbringen wirft die Frage auf, ob die Klägerin ein subjektives Recht auf Beibehaltung einer bestimmten Einfuhrregelung für diejenigen Verträge geltend machen kann, die vor Erlaß einer anderen Regelung abgeschlossen wurden. Nun, dem ist nicht so. Wir befinden uns hier auf dem Gebiet der Verordnungsgewalt. Zweifellos war der Rat dazu befugt, mit Rücksicht auf die Lage der Importeure zu bestimmen, daß die Abgabe nur auf Einfuhren erhoben werden solle, denen Verträge aus der Zeit nach Inkrafttreten der neuen Verordnung zugrunde lagen, verpflichtet war er hierzu aber nicht. Dies folgt ganz einfach aus dem Grundsatz, daß der einzelne gegenüber Rechtsakten mit Verordnungscharakter, die allgemeine Geltung haben, keine wohlerworbenen Rechte auf Aufrechterhaltung einer früheren Rechtslage geltend machen kann.

Andererseits macht die Klägerin der Kommission den Vorwurf, sie habe das Gleichgewicht zwischen den Ländern, für die eine Vorzugsregelung gilt, dadurch gestört, daß sie die Weineinfuhren aus der Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien von der Ausgleichsabgabe befreit habe, während sie im Gegensatz dazu Deutschland, Frankreich und Italien ermächtigt habe, bei der Einfuhr griechischer Weine in ihr Gebiet über ein Benelux-Land Schutzmaßnahmen zu treffen. Auf diese Rüge ist zweierlei zu antworten:

Erstens trifft es zwar zu, daß Weineinfuhren aus den Ländern des Maghreb und der Türkei von der Ausgleichsabgabe befreit wurden. Doch geschah dies aufgrund einer klaren Vorschrift der Verordnung Nr. 816/70, ihres Artikels 9 Absatz 3 Unterabsatz 2, der wie folgt lautet: Die Ausgleichsabgabe wird jedoch nicht gegenüber den Drittländern erhoben, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

Die Regierungen der fraglichen Staaten haben erklärt, sie seien bereit und in der Lage, diese Garantie für die Ausfuhren bestimmter Weine in die Gemeinschaft zu geben, und die Kommission hat sich ihrerseits vergewissert, daß diese Garantie auf ernstzunehmenden Grundlagen beruht:

Die fraglichen Ausfuhren dürfen nur aufgrund schriftlicher Verträge vorgenommen werden, die mit den amtlichen, der Aufsicht der beteiligten Regierungen unterliegenden Weinhandelsstellen oder unter ihrer Kontrolle abgeschlossen werden;

diese Ausfuhren werden nur erlaubt, wenn der Angebotspreis frei Grenze der Gemeinschaft nicht unter dem Referenzpreis abzüglich der Zölle liegt;

endlich haben sich diese Regierungen verpflichtet, darüber zu wachen, daß alle Verkehrsverlagerungen vermieden werden.

Zweifellos hätten die griechischen Weine zu den gleichen Bedingungen in den Genuß dieser Freistellung kommen können oder könnten es noch jetzt; hierfür wäre jedoch erforderlich, daß die griechische Regierung bereit und in der Lage wäre, der Gemeinschaft die verlangten Garantien zu geben, was nicht der Fall gewesen zu sein scheint. Es liegt also weder eine Störung des Gleichgewichts noch eine Ungleichbehandlung vor.

Aus den gleichen Gründen übrigens mußte die Kommission Deutschland, Frankreich und Italien dazu ermächtigen, gegen die Einfuhr von Weinen griechischen Ursprungs, die zuvor in die Benelux-Länder eingeführt worden waren, gewisse Schutzmaßnahmen zu treffen. In Anbetracht der Bestimmungen des Protokolls Nr. 14, das, wie wir gesehen haben, unterschiedliche Einfuhrregelungen festlegte — einerseits für die Benelux-Länder Freiheit von Zöllen und allen mengenmäßigen Beschränkungen, andererseits für die drei anderen Mitgliedstaaten nur die Pflicht, bestimmte Tarifkontingente zu gewähren — war es notwendig und zugleich mit den Bestimmungen dieses Protokolls im Einklang, daß sich Deutschland, Frankreich und Italien gegen Verkehrsverlagerungen bei griechischen Weinen im voraus sichern konnten und daß sie diese Weine Schutzmaßnahmen unterwarfen, wenn sie aus Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden, wohin sie zollfrei eingeführt worden waren, auf ihr Gebiet gelangten.

Nach allem scheint mir keine der erhobenen Rügen begründet zu sein. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, daß die Erhebung der Ausgleichsabgabe auf die griechischen Weine rechtswidrig war. Ihre Klage auf Schadensersatz muß infolgedessen zurückgewiesen werden, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob ihr tatsächlich ein Schaden entstanden ist und ob der Schaden unmittelbar und gewiß ist.

Ich beantrage deshalb,

die Klage 96/71 abzuweisen,

die Kosten der Firma Haegeman aufzuerlegen.