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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 25.10.1972 – C-96/71

ECLI:EU:C:1972:88

In der Rechtssache 96/71

Firma R. & V. HAEGEMAN, GmbH belgischen Rechts mit Sitz in Brüssel, Chaussée de Vilvorde 60, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jacques Putzeys, zugelassen an der Cour d'appel Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Gerichtsvollzieher Nicolas Wennmacher, 17, boulevard Royal, Luxemburg,

Klägerin,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Bernard Paulin als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen

1. Aufhebung einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 1971, soweit diese den Antrag der Klägerin auf Freistellung von der Ausgleichsabgabe auf Einfuhren griechischen Weins in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion (BLWU) ablehnt;

2. Verurteilung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zur Zahlung von Schadensersatz an die Klägerin

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Zusammenfassung des Sachverhalts und des Verfahrens

Die Klägerin ist eine Handelsgesellschaft belgischen Rechts, die namentlich aus Griechenland Wein einführt. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 des Rates vom 28. April 1970zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein (Amtsblatt 1970, L 99) konnte die Klägerin ihre Weine in das Gebiet der Benelux-Länder einführen, ohne Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung entrichten zu müssen. Die Benelux-Länder ließen außerdem die Einfuhr griechischer Weine ohne mengenmäßige Beschränkungen zu, während Frankreich und Italien diese Weine Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen unterschiedlicher Größenordnung unterwarfen.

Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 816/70 bestimmt: Liegt der Angebotspreis frei Grenze für einen Wein, zuzüglich der Zölle, unter dem Referenzpreis dieses Weins, so wird bei der Einfuhr dieses Weins und gleichgestellter Weine eine Ausgleichsabgabe in Höhe des Unterschieds zwischen dem Referenzpreis und dem um den Zoll erhöhten Angebotspreis frei Grenze erhoben. In späteren Verordnungen hat die Kommission die Anwendung der Ausgleichsabgabe auf Wein geregelt (Verordnungen (EWG) Nrn. 1019/70 — Amtsblatt L 118, 2222/70 — Amtsblatt L 241, 2320/70 — Amtsblatt L 250 und 2700/70 — Amtsblatt L 285). In allen diesen Verordnungen wird nicht nach der Herkunft der Weine unterschieden.

Die Firma Haegeman bezahlte denn auch die Ausgleichsabgaben auf die von ihr eingeführten griechischen Weine, jedoch nur unter Vorbehalt.

Am 15. Juli 1971 richtete sie an die Generaldirektion Landwirtschaft der Kommission ein Schreiben, in dem sie zunächst darauf hinweis, daß ihr durch die Erhebung der fraglichen Ausgleichsabgabe ein Schaden entstehe und daß sie mit zahlreichen Eingaben beim zuständigen belgischen Ministerium die Nichtanwendung dieser Abgabe auf 30000 hl griechische Weine beantragt habe, die Gegenstand zum Zeitpunkt der Einführung der Abgabe bereits laufender Verträge gewesen seien; ferner führte sie in dem Schreiben aus:

Wir können nicht länger untätig bleiben; unsere Rechtsberater versichern, daß die Luxemburger Kommission zu unseren Gunsten entscheiden wird, wenn wir eine Klage auf Ersatz des Schadens erheben, der uns durch Ihre unangebrachten Entscheidungen entstanden ist, die den bestehenden Verpflichtungen der traditionellen Handelsfirmen nicht Rechnung tragen und sogar zum Ruin führen können.

Wir wären Ihnen verbunden, wenn Sie uns Ihre endgültige Stellungnahme innerhalb kürzester Frist zukommen lassen könnten, damit wir die von uns selbst zu treffenden Maßnahmen beschließen können. In der Hoffnung, in dem uns Sorge bereitenden Fall bei Ihnen Verständnis zu finden, bitten wir Sie usw…

Die Generaldirektion Landwirtschaft teilte der Firma Haegeman mit einem vom Generaldirektor unterzeichneten Schreiben vom 9. August 1971 mit, die gewünschte Ausnahme sei nicht gerechtfertigt, da es bei der Einführung einer neuen Marktorganisation keine Freistellung von den Einfuhrabgaben für vor ihrer Inkraftsetzung abgeschlossene Verträge gebe. In dem gleichen Schreiben heißt es weiter: Es ist nicht ersichtlich, daß in Ihrem Fall wirtschaftliche Gründe eine Sonderlösung erfordern … Die Bestimmungen des Athener Abkommens lassen ebenfalls nicht den Schluß zu, daß die Ausgleichsabgaben auf Einfuhren aus diesem Land nicht zu erheben seien.

Die Firma Haegeman erwiderte in einem Schreiben an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1. September 1971, nach ihrer Ansicht hätten alle belgischen Importeure für sämtliche Einfuhren griechischer Weine von der Ausgleichsabgabe freigestellt werden müssen. Sie fordere daher die vollständige Erstattung sämtlicher zu Unrecht erhobenen Ausgleichsabgaben nebst Zinsen. Der Generaldirektor für Landwirtschaft teilte der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1971 mit, ihr Schreiben enthalte nichts Neues, er könne daher nur den Wortlaut seines Schreibens vom 9. August 1971 bestätigen.

Die Firma Haegeman widersprach diesem Bescheid mit einem Schreiben vom 28. September 1971, worin sie auf das hinwies, was ihr Schreiben vom 1. September 1971 gegenüber dem früheren Schriftwechsel nach ihrer Ansicht an Neuem enthielt, und abschließend erklärte, falls sie bis zum 15. Oktober keinen zufriedenstellenden Bescheid erhalten solle, werde sie beim Gerichtshof Klage erheben.

Der Generaldirektor für Landwirtschaft antwortete ihr mit Schreiben vom 15. Oktober 1971 und bestätigte noch einmal seinen bereits im Schreiben vom 9. August 1971 vertretenen Standpunkt; erwies unter anderem darauf hin, daß die in Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 vorgesehene Ausgleichsabgabe keine Schutzmaßnahme, sondern ein normaler Bestandteil der gemeinsamen Marktorganisation für Wein sei.

Gegen die Entscheidung, die nach ihrer Meinung in dem genannten Schreiben enthalten ist, hat die Firma Haegeman am 14. Dezember 1971 Anfechtungsklage eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben am 6. Juni 1972 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Juni 1972 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Die Klägerin beantragt in ihrer Klageschrift,

1. die Anfechtungs- und die Schadensersatzklage für zulässig zu erklären;

2. für Recht zu erkennen, daß die Verordnungen (EWG) Nrn. 1019/70 und 2320/70 der Kommission und alle anderen eine entsprechende Regelung enthaltenden Verordnungen nicht für Einfuhren griechischer Weine in das Hoheitsgebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion gelten;

3. demzufolge die Entscheidung vom 15. Oktober 1971, mit der die Freistellung der Klägerin von der Ausgleichsabgabe abgelehnt wurde, aufzuheben und die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Ausgleichsabgaben anzuordnen;

4. für Recht zu erkennen, daß der Klägerin durch das Tun und Lassen der Beklagten ein außergewöhnlicher Schaden erwachsen ist, dessen Höhe der Gerichtshof nach billigem Ermessen festsetzen möge;

5. in jedem Falle die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt in der Klagebeantwortung,

1. die Anfechtungsklage als unzulässig abzuweisen;

2. die Schadensersatzklage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

3. der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

1. Zur Anfechtungsklage

A — Zur Zulässigkeit

Die Beklagte hält die Klage aus folgenden Gründen für unzulässig:

a) Das Schreiben vom 15. Oktober 1971 sei keine Entscheidung, da es keine Rechtswirkungen erzeuge. In diesem Schreiben beschränke sich der Generaldirektor für Landwirtschaft darauf, Bestehen und Tragweite einer Verordnung der Kommission zu begründen.

b) Jedenfalls sei die Anfechtungsklage verspätet erhoben, da das Schreiben vom 15. Oktober nur eine Bestätigung des Schreibens vom 27. September darstelle, das seinerseits das Schreiben vom 9. August bestätige.

c) Sollte die Klage als in Wahrheit gegen die Verordnung Nr. 2700/70 der Kommission vom 30. Dezember 1970zur Festsetzung der Ausgleichsabgaben im Sektor Wein gerichtet anzusehen sein, so sei sie ebenfalls unzulässig, da nach Artikel 173 Absatz 2 des Vertrages Einzelpersonen eine Maßnahme, die wie die genannte Verordnung nach Form und Inhalt Verordnungscharakter habe, nicht anfechten könnten. Da diese Verordnung überdies am 31. Dezember 1970 veröffentlicht worden sei, sei die Klage verspätet erhoben, soweit sie sich gegen die Verordnung richten sollte.

Die Klägerin erklärt in ihrer Erwiderung zunächst, sie begehre mit ihrer Klage keine Änderung einer Verordnung, sondern lediglich die Nichtanwendung der Ausgleichsabgabe auf die von ihr eingeführten griechischen Weine. Weiter führt sie aus, erst nach der Aufforderung vom 28. September 1971 habe die Beklagte sich zum erstenmal zu ihrem Antrag geäußert, soweit dieser gegen die dauernde Erhebung der Ausgleichsabgabe gerichtet gewesen sei und sich nicht lediglich auf die vorher abgeschlossenen Verträge bezogen habe. Der im Schreiben vom 15. Oktober enthaltene Bescheid der Kommission könne daher keine Bestätigung einer früheren Stellungnahme hierzu sein. In diesem Schreiben habe die Kommission zum erstenmal den Antrag der Klägerin auf eine allgemeine Freistellung sämtlicher Einfuhren griechischer Weine in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion abschlägig beschieden.

Es handle sich daher sehr wohl um eine individuell an die Klägerin gerichtete Entscheidung, an deren Anfechtung diese ein berechrigtes Interesse habe. Denn es sei Sache der Kommission, durch eine richtige Anwendung der fraglichen Regelung zu verhindern, daß dieser eine Bedeutung beigelegt werde, bei der sie dem Athener Abkommen widerspreche und damit rechtswidrig werde.

Zu dem auf die Verordnung Nr. 2700/70 gestützten Einwand bemerkt die Klägerin, sie beabsichtige, mit Hilfe von Artikel 184 EWG-Vertrag die Nichtanwendbarkeit dieser Verordnung auf ihren Fall darzutun.

Die Beklagte bemerkt in der Gegenerwiderung zu einer These der Klägerin, die auf die Annahme hinauslaufe, daß im Gemeinschaftsrecht eine unmittelbar geltende Norm bestehe, wonach Ausgleichsabgaben auf in die BLWU eingeführte griechische Weine nicht erhoben werden dürften, es sei Sache der Klägerin, diese Rechtsnorm den Behörden entgegenzuhalten, die sie zu der streitigen Abgabe herangezogen haben, und gegen einen etwaigen ablehnenden Bescheid die innerstaatlichen Gerichte anzurufen. So gesehen sei der Antrag der Klägerin an die Kommission als Anzeige zu qualifizieren. Eine ablehnende Haltung der Kommission gegenüber einem solchen Schritt sei jedoch nicht im Klagewege anfechtbar.

Einer zweiten These, wonach die Kommission auf die frühere Eingabe der Klägerin hin durch einen Rechtsakt hätte vorsehen müssen, daß die Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr griechischer Weine in die BLWU nicht anwendbar sei, hält die Beklagte entgegen, die hiermit beantragte Maßnahme hätte notwendigerweise in der Form einer Verordnung ergehen müssen, die für sämtliche Einfuhren griechischer Weine in die Benelux-Staaten gegolten hätte. Die Weigerung der Kommission, eine solche Maßnahme zu erlassen, könnte jedoch nicht von einem einzelnen angefochten werden, zumal die Kommission dem Wunsch der Klägerin nicht hätte nachkommen können, selbst wenn sie es gewollt hätte, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage gefehlt habe.

B — Zur Begründetheit

Erste Rüge

Die Klägerin macht geltend, das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Griechenland errichte eine Zollunion, welche die Beseitigung aller Hindernisse für den freien Warenverkehr einschließe mit dem einzigen (in Artikel 43 enthaltenen) Vorbehalt, daß unter bestimmten Umständen eine Ausgleichsabgabe erhoben werden könne. Die Klägerin stellt fest, daß Höhe und Einzelheiten dieser Abgabe nur vom Assoziationsrat festgelegt werden könnten, und führt dann aus, die verschiedenen Verordnungen, mit denen die Kommission die im Weinsektor zu erhebenden Ausgleichsabgaben festgelegt hat, hätten nur vom Assoziationsrat erlassen werden dürfen; die Beklagte sei hierfür nicht zuständig.

Die Beklagte habe dadurch, daß sie diesen Verordnungen eine Tragweite gegeben habe, die sie bei Meidung der Rechtswidrigkeit nicht hätte haben können, und dadurch, daß sie die angefochtene individuelle Entscheidung auf derartige Verordnungen gestützt habe, ihre Befugnisse überschritten.

Die Beklagte entgegnet, die Rechtsnorm, laut der die Ausgleichsabgaben im Weinsektor auf Weine aus allen Drittländern einschließlich Griechenlands zu erheben sind, sei in der Grundverordnung Nr. 816/70 (Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1) enthalten. Die Kritik der Klägerin müsse sich also gegen diese Rechtsnorm richten, da die Verordnung Nr. 2700/70 der Kommission lediglich die Ausgleichsabgaben festlege, aber nicht selbst bestimme, daß diese Abgaben auf Griechenland anzuwenden seien. Der Anwendungsbereich der von der Kommission festgesetzten Abgaben ergebe sich unmittelbar aus der Verordnung Nr. 816/70 des Rates. Daher werde der Text der Verordnung der Kommission in keiner Weise berührt, wenn Artikel 9 der Verordnung Nr. 816/70 für rechtswidrig erklärt werden sollte, soweit er Griechenland betreffe. Die Beklagte gelangt zu dem Ergebnis, daß die Rüge der Klägerin nicht schlüssig sei.

Die Rüge treffe außerdem auch in der Sache nicht zu. Hierzu bemerkt die Beklagte, der Ausdruck Ausgleichsabgabe in Artikel 43 des Abkommens mit Griechenland sei ein Wirtschaftsbegriff ohne präzise rechtliche Bedeutung. Dieser Artikel 43 habe ebenso wie Artikel 46 EWGV den Zweck, derjenigen der beiden am Abkommen beteiligten Parteien, die durch Marktorganisationsmaßnahmen der anderen Partei geschädigt wird, ein geeignetes Abwehrmittel in Form einer Ausgleichsabgabe, also in der GATT-Terminologie eines Antidumping- oder Ausgleichszolls an die Hand zu geben. Vorliegend habe die Gemeinschaft um interner Erfordernisse willen eine Abgabe eingeführt, die ein gemeinsames Einfuhrstabilisierungsmittel sei; der Fall des Artikels 43 des Athener Abkommens sei daher nicht gegeben.

Selbst angenommen, er wäre gegeben, deute nichts darauf hin, daß diese Vorschrift eine jede andere Lösung ausschließende erschöpfende Regelung treffe.

Die Klägerin erwidert, wenn die Anwendungsvoraussetzungen des Artikels 43 im vorliegenden Fall nicht gegeben gewesen seien, sei die Gemeinschaft nicht befugt gewesen, aufgrund ihrer allgemeinen Zuständigkeit eine Ausgleichsabgabe einzuführen, die zu Lasten der Vorzugsregelung der Nr. 2 des dem Athener Abkommen als Anhang beigefügten Protokolls Nr. 14 gehe, wo, namentlich für griechische Weine, bestimmt ist:

Das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande wenden auf die Einfuhr aus Griechenland die Regelung an, die für die Einfuhr aus Deutschland, Frankreich und Italien gilt.

Die Klägerin erklärt hierzu, sie verlange keineswegs die Anwendung des Artikels 43 des genannten Abkommens auf den vorliegenden Fall, sondern sie habe die auf diese Vorschrift bezügliche Rüge nur für den Fall erhoben, daß der Gerichtshof die Vorschrift für anwendbar halten sollte. Im Widerspruch zum Vorbringen der Beklagten vertritt die Klägerin die Ansicht, diese Vorschrift schreibe das dort vorgesehene Verfahren zwingend vor und enthalte nicht nur einen Hinweis.

Hierzu erklärt die Beklagte, sie habe nicht behaupten wollen, die Bestimmung über das Verfahren zur Festlegung der in Artikel 43 vorgesehenen Abgaben habe lediglich Hinweischarakter, denn sie habe nur geltend gemacht, daß diese Vorschrift den vertragschließenden Parteien nicht untersage, andere angemessene Maßnahmen zu ersinnen und anzuwenden.

Zweite Rüge

Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe gegen die Nr. 2 des Protokolls Nr. 14 verstoßen, indem sie die Einfuhren in die BLWU einer Ausgleichsabgabe unterworfen habe, während die Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten keiner solchen Abgabe unterlägen.

Die Beklagte entgegnet, die Gemeinschaft habe die Regelung, welche die zollfreie Einfuhr griechischer Weine in die Benelux-Staaten ohne mengenmäßige Beschränkung vorsieht, nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 genauestens eingehalten. Die streitigen Ausgleichsabgaben seien Zöllen nicht gleichzustellen, sondern stellten Abschöpfungen dar. Diese Auslegung finde ihre Bestätigung in dem dem Athener Abkommen als Anlage beigefügten Protokoll Nr. 12, das ausdrücklich ausschließe, daß die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehenen Abschöpfungen als zollgleiche Abgaben im Sinne der Artikel 12 und 37 des Assoziierungsabkommens anzusehen seien. Die Regelung, von der in Nr. 2 des Protokolls Nr. 14 die Rede ist, beziehe sich sonach nur auf die dort geregelten Fragen, das heiße nur auf Tariffragen.

Diese Auslegung werde übrigens auch von Griechenland für richtig gehalten, denn es habe eine Ausgleichsabgabe eingeführt, die gleichzeitig mit den geltenden Zöllen bei der Einfuhr bestimmter Agrarerzeugnisse aus der Gemeinschaft ebenso wie aus dritten Ländern erhoben werden könne.

Allerdings erfülle die Ausgleichsabgabe, soweit sie bei der Einfuhr griechischer Weine in die Benelux-Länder erhoben wird, ihre eigentliche Aufgabe nicht, weil diese Weine zu einem unter dem Referenzpreis liegenden Preis eingeführt werden könnten. Bei der Beurteilung des Systems müsse die Gemeinschaft als Ganzes gesehen werden.

Die Klägerin erwidert, die relative Bevorzugung griechischer Weine gegenüber Weinen dritter Länder sei zwar gewahrt worden, die im Protokoll Nr. 14 verankerte wettbewerbliche Besserstellung sei aber einseitig zugunsten der aus Frankreich, Italien und Deutschland eingeführten Weine durchbrochen worden.

Sie vertritt eine auf einer mittleren Linie liegende Auslegung des Wortes Regelung in Nr. 2 des Protokolls Nr. 14: Mit dieser Vorschrift hätten die vertragschließenden Parteien die Einfuhr griechischer Weine in das Gebiet der Gemeinschaft geregelt, und diese Regelung sei nur ein Bestandteil einer gemeinsamen Marktorganisation. Da für die Regelung der Einfuhr griechischer Weine in die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion stets Zollfreiheit kennzeichnend gewesen sei, liege in der Verschlechterung dieser Regelung durch die einseitige Einführung einer Ausgleichsabgabe ein Verstoß gegen den Buchstaben und den Geist des Protokolls Nr. 14.

Es werde nicht verlangt, daß der griechische Wein im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation schlechthin dem Wein aus der Gemeinschaft gleichgestellt werden solle. Es gehe lediglich um die Einfuhrregelung.

Selbst angenommen, unter Regelung im Sinne des Protokolls Nr . 14 sei nur die Freiheit von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkungen zu verstehen, ergebe sich doch aus dem Protokoll Nr. 12, daß die streitige Abgabe ihrer Natur nach eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei, wodurch sich erkläre, daß in dem genannten Protokoll eine ausdrückliche Vorschrift notwendig gewesen sei, um in den besonderen Beziehungen zwischen der Gemeinschaft und Griechenland auszuschließen, daß sie als solche gelte. Die Voraussetzungen für die Anwendung des Protokolls Nr. 12 seien aber gegenwärtig nicht erfüllt, da es nur Abschöpfungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik meine, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sich jedoch erst auf der Vorstufe zur gemeinsamen Marktorganisation befinde.

Für den Fall, daß dieses Protokoll dennoch als anwendbar angesehen werden sollte, bemerkt die Klägerin, da die Ausgleichsabgabe auf griechische Weine (wie die Beklagte einräume) ihre eigentliche Aufgabe nicht erfülle, habe sie nicht die Rechtsnatur einer Abschöpfung; somit kämen ihr die für Abschöpfungen vorgesehenen Ausnahmevorschriften nicht zugute. im Rahmen der vorliegenden Klage komme es nur darauf an, wie sich die Ausgleichsabgabe auf die Einfuhr griechischer Weine in das Gebiet der BLWU auswirke.

Die Beklagte entgegnet, der Ausdruck Regelung in Nr. 2 des Protokolls Nr. 14 beziehe sich auf die innere Lage der Gemeinschaft, wie sie im Jahre 1962 gewesen sei. Er betreffe nur die Hindernisse, die zu dieser Zeit im Handel zwischen den Mitgliedstaaten bestanden hätten, also mengenmäßige Beschränkungen, Zölle und andere Maßnahmen gleicher Wirkung, nicht aber Abschöpfungen.

Diese Lage bestehe seit der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation für Wein nicht mehr. Die neue Regelung sei normal auch auf Griechenland angewendet worden, abgesehen von den Teilen, die mit dem Athener Abkommen und insbesondere mit dem Protokoll Nr. 14 unvereinbar seien, also von denen, die die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs vorsehen.

Beide Rügen gemeinsam betreffendes Vorbringen

Die Beklagte bemerkt, sollte ihr Vorbringen als nicht überzeugend angesehen werden, so müsse geprüft werden, ob die nach dem Beschluß des Rates vom 25. September 1961 über den Abschluß des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Griechenland ergangene Verordnung Nr. 816/70 diesem Abkommen vorgehe oder ob letzteres den Vorrang vor dem internen Gemeinschaftsrecht habe.

Die Klägerin meint, die Lösung dieses Problems sei in den allgemeinen Grundsätzen des internationalen Rechts zu suchen. Auf dieser Ebene habe der internationale Vertrag den Vorrang vor der innerstaatlichen Rechtsnorm, und das gleiche gelte auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung. Daher gehe es im vorliegenden Fall um die Frage, ob die Vorschriften des fraglichen Assoziierungsabkommens self-executing seien und den Angehörigen der Mitgliedstaaten subjektive Rechte einräumten. Nach Ansicht der Klägerin trifft dies für die Artikel 12 und 37 des Assoziierungsabkommens zu, die nur die Stillhalteklausel des Artikels 12 EWGV wiederholten. Das gleiche gelte auch für die Vorschriften des Artikels 43 des Abkommens und des diesem als Anlage beigefügten Protokolls Nr. 14. Die Klägerin habe ein subjektives Recht auf Einhaltung der nach diesem Artikel 43 für die Einführung einer Ausgleichsabgabe zu erlassenden Durchführungsbestimmungen. Das Protokoll Nr. 14, das Bestandteil des Assoziierungsabkommens (Artikel 74) und self-executing sei, gelte noch, da der Tatbestand seines Absatzes 6 nicht gegeben sei.

Die beklagte vermeidet es, zu dem wichtigen und schwierigen Problem des Verhältnisses zwischen Gemeinschaftsrecht und internationalem Recht klar Stellung zu nehmen, meint aber, die Klägerin vertrete ihre Auffassung zu entschieden und zu voreilig. Sie meint, die Gründe, die den Gerichtshof dazu veranlaßt haben, dem Gemeinschaftsrecht den Vorrang vor den ihm widersprechenden jüngeren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts zuzuerkennen, ließen sich nicht unbesehen auf diesen Fall übertragen, da sie sich auf die Besonderheit der Gemeinschaftsgründung stützten.

Zu dem Vorbringen der Klägerin, die Vorschriften des Athener Abkommens seien self-executing, verweist die Beklag-te auf ihre Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage. Darauf, ob die Klägerin ein subjektives Recht darauf haben könne, daß das Königreich Belgien auf ihre Einfuhren griechischer Weine die gleiche Regelung wie gegenüber Deutschland, Frankreich und Italien anwende, komme es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.

2. Zur Schadensersatzklage

A — Zur Zulässigkeit

Die Klägerin meint, sie könne unabhängig von der Aufhebung der angefochtenen Maßnahme und der Erstattung der zu Unrecht erhobenen Zölle Ersatz für den Schaden verlangen, der sich aus dem quasi-deliktischen Verschulden der Kommission ergebe.

Die Beklagte macht geltend, die Schadensersatzklage sei falsch adressiert, denn wenn es einen Schaden gebe, so habe diesen nicht die Kommission, sondern der Rat verursacht, wie aus den vorstehend wiedergegebenen Ausführungen hervorgehe.

Die Klägerin erklärt in der Erwiderung, es sei zwischen den beiden Zweigen ihrer Schadensersatzklage zu unterscheiden:

1. Die auf die außervertragliche Haftung der Kommission für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Maßnahme gestützte Klage: Unter diesem Gesichtswinkel sei die Schadensersatzklage durchaus an die richtige Adresse gerichtet, denn Urheber der rechtswidrigen Maßnahme und der rechtswidrigen Abgabenerhebung sowie der Verordnungen über Höhe und Einzelheiten dieser Erhebung sei die Kommission.

2. Die Schadensersatzklage sei unabhängig vom Schicksal der Anfechtungsklage zulässig, denn die Klägerin mache nicht nur einen Anspruch auf Erstattung der erhobenen Abgaben, sondern auch einen Schaden geltend, der unabhängig von der Erstattung dieser Abgaben eine Entschädigung rechtfertige.

Die Beklagte entgegnet, die streitigen Abgaben würden nicht von ihr, sondern von den staatlichen Zollbehörden erhoben.

Soweit die Schadensersatzklage auf ein anderes schuldhaftes Verhalten als die angebliche Entscheidung gestützt wird, die Gegenstand der Anfechtungsklage ist, müsse sie deswegen abgewiesen werden, weil sie mit einer gesonderten Klageschrift hätte erhoben werden müssen.

B — Zur Begründetheit

a) Erste Rüge

Die Klägerin meint, ihr berechtigtes Vertrauen sei mißbraucht worden, da die Beklagte sich nicht an die Entschließung des Rates vom 6. Februar 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein gehalten habe, in der die Absicht zum Ausdruck gekommen sei, in der Grundverordnung die Regelung für Wein aus assoziierten Ländern zu treffen. Die Klägerin habe daher für alle bei ihr bereits laufenden Verträge die Ausgleichsabgabe tragen müssen, ohne sie auf die bereits vereinbarten Preise aufschlagen zu können.

Die Beklagte bemerkt zunächst, bei Abweisung der Anfechtungsklage, die bedeuten würde, daß die angefochtene Maßnahme nicht rechtswidrig sei, würde die Schadensersatzklage gegenstandslos. Zur ersten Rüge trägt die Beklagte vor, eine schuldhafte Handlung ihrerseits liege nicht vor, denn sie habe rechtzeitig ein Verfahren eingeleitet, das zur Festlegung einer Gemeinschaftsregelung für griechischen Weine habe führen sollen. Sie sei der Aufforderung, die der Rat in seiner Entschließung vom 6. Februar 1970 an sie gerichtet habe, nachgekommen, indem sie dem Rat so bald wie möglich, das heiße nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70, genauer gesagt im zweiten Halbjahr 1970, Vorschläge für die Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen unterbreitet habe. Diesen Vorschlägen sei für Algerien, Marokko, Tunesien und die Türkei stattgegeben worden, während der Fall Griechenlands noch nicht habe geregelt werden können. Die Klägerin erwidert, sie habe mit einer Bestätigung der aus dem Assoziierungsabkommen hervorgehenden Vorzugsregelung rechnen können, habe aber feststellen müssen, daß die Kommission bekanntgegeben habe, die Ausgleichsabgabe werde von einem Tag zum anderen selbst auf die bereits laufenden Verträge angewandt.

Die Beklagte stellt demgegenüber ft, die Einführung der fraglichen Abgaben sei unter der Bezeichnung Abschöpfungen in der am 21. August 1967 veröffentlichter Vorschlag der Kommission an den Rat (Amtsblatt Nr. 201, S. 13) vorgesehen gewesen und der Rat habe sich in seiner Entschließung vom 10. Februar 1970 (Amtsblatt C 19, S. 1) grundsätzlich für eine solche Regelung entschieden. Die Verordnung Nr. 816/70 sei am 5. Mai 1970 veröffentlicht worden, die ersten Ausgleichsabgaben für Wein seien aber erst in der Verordnung Nr. 2222/70 der Kommission vom 28. Oktober 1970 festgesetzt worden. Es treffe also nicht zu, daß die Klägerin von einem Tag auf den anderen von ihren Verpflichtungen Kenntnis erlangt habe.

b) Zweite Rüge

Die Klägerin rügt, die Kommission habe die Ausgewogenheit des für Länder mit einer Vorzugsregelung geltenden Systems durchbrochen, indem sie die Ausgleichsabgabe auf Weineinfuhren aus der Türkei, Algerien, Marokko und Tunesien aufgehoben habe, gegenüber Griechenland aber mit ihrer Entscheidung vom 9. November 1970 Deutschland, Frankreich und Italien zu Schutzmaßnahmen für den innergemeinschaftlichen Handel ermächtigt habe.

Die Beklagte entgegnet, sie habe keine Verordnung über die Aufhebung der Ausgleichsabgabe für Weineinfuhren aus der Türkei, aus Algerien, Marokko und Tunesien erlassen, sondern aufgrund ihrer Befugnis aus Artikel 37 der Verordnung Nr. 816/70 die Mitgliedstaaten ermächtigt, die von ihnen vor Inkraftsetzung der Verordnung Nr. 816/70 angewandten Vorzugsregelungen vorläufig beizubehalten, um zu vermeiden, daß alle diese Einfuhren der Drittländerregelung unterworfen würden, obwohl die Gemeinschaft doch bereit gewesen sei, für sie eine noch auszuarbeitende Vorzugsregelung vorzusehen. In der Folgezeit seien diese Weine der einheitlichen Gemeinschaftsregelung unterworfen worden (genauer: die Weine aus Algerien ab 1. November 1971, die Weine aus Marokko, Tunesien und der Türkei ab 1. Januar 1972). Vor Einführung dieser einheitlichen Regelung habe die Kommission für aus diesen Ländern stammende Weine keine Ermächtigung zu Maßnahmen nach Artikel 115 EWG-Vertrag erteilt; dies sei darauf zurückzuführen, daß diese Weine nach der geltenden Übergangsregelung nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in den freien Verkehr hätten gebracht werden können, in den sie eingeführt worden waren.

Die Klägerin erwidert, die Kommission sei verpflichtet gewesen, die für Einfuhren griechischer Weine im Vergleich zu Einfuhren aus anderen Ländern bestehende Vergünstigung unversehrt zu erhalten. Der Klägerin sei durch die Behinderung ihrer Ausfuhren nach Deutschland, Frankreich und Italien ein beträchtlicher Schaden entstanden. Ferner habe sie im Gebiet der BLWU durch den verstärkten Wettbewerb der aus anderen Ländern mit Vorzugsregelung eingeführten, keiner Ausgleichsabgabe unterliegenden Weine einen Schaden erlitten.

Die Beklagte wendet hiergegen ein, der Fall Griechenlands unterscheide sich von dem der anderen assoziierten Länder, für die nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 816/70 eine Übergangsregelung gegolten habe. Denn die Begünstigung von Weineinfuhren aus dem Maghreb und der Türkei habe rechtlich nur von der Gemeinschaft abgehangen. Für die Festlegung einer sowohl Griechenland als auch die Gemeinschaft zufriedenstellenden Einfuhrregelung seien dagegen zweiseitige Verhandlungen notwendig gewesen, deren Aufnahme und erfolgreicher Abschluß in den Monaten Juni und Juli 1970 aus wohlbekannten politischen Gründen sehr ungewiß erschienen sei, während die Kommission nur bis längstens zum 31. August 1971 zum Erlaß von Übergangsmaßnahmen berechtigt gewesen sei (Artikel 37 der Verordnung Nr. 816/70).

Zur Bemessung des Schadens

Die Klägerin bemißt vorbehaltlich einer Präzisierung oder Erhöhung im Laufe des Verfahrens den materiellen und immateriellen Schaden, den sie infolge Ertragsminderung, unvorhergesehener finanzieller Einbußen und Verluste aus den laufenden Verträgen erlitten habe, auf 10000 Rechnungseinheiten.

Entscheidungsgründe§

1 Die Firma Haegeman beantragt, die Verordnungen Nrn. 1019/70 (Amtsblatt L 188) und 2320/70 (Amtsblatt L 250) der Kommission sowie alle anderen eine entsprechende Regelung enthaltenden Verordnungen auf Einfuhren griechischen Weins in das Gebiet der Belgisch-Luxemburgischen Wirtschaftsunion für unanwendbar zu erklären, die Entscheidung vom 15. Oktober 1971, mit der die Freistellung der Klägerin von der Ausgleichsabgabe abgelehnt wurde, aufzuheben und die Erstattung der zu Unrecht erhobenen Ausgleichsabgaben anzuordnen.

2/3 Mit Schreiben vom 9. August, 27. September und 15. Oktober 1971 hat es die Kommission abgelehnt, dem Antrag der Klägerin auf Erstattung der Abschöpfungen stattzugeben, die diese für Einfuhren griechischen Weins zu Unrecht entrichtet zu haben meint. Die Klage ist im wesentlichen auf die Aufhebung dieser ablehnenden Entscheidung und als Folge hiervon auf die Erstattung der streitigen Abgaben gerichtet.

4 Nach Auffassung der Klägerin verstößt die Anwendung der durch die Verordnung Nr. 816/70 des Rates (Amtsblatt L 99) eingeführten Ausgleichsabgabe auf Einfuhren griechischen Weins in die Belgisch-Luxemburgische Wirtschaftsunion gegen das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Gemeinschaft und Griechenland vom 9. Juli 1961.

5/8 Gemäß Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften (Amtsblatt L 94), der aufgrund von Artikel 201 EWG-Vertrag ergangen ist, werden die Gemeinschaftsmittel von den Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben und der Kommission zur Verfügung gestellt. Laut den Artikeln 1, 2 und 13 der Verordnung Nr. 2/71 des Rates vom 2. Januar 1971 zur Durchführung des Beschlusses vom 21. April 1970 (Amtsblatt L 3) obliegen die Feststellung dieser Mittel und die Kontrolle ihrer Erhebung in erster Linie den zuständigen Dienststellen und Organen der Mitgliedstaaten. Streitigkeiten um die Belastung von Privatpersonen mit den unter diese Vorschrift fallenden Abgaben und Abschöpfungen in den Formen, die das Recht der Mitgliedstaaten vorsieht, sind daher von den innerstaatlichen Behörden nach Gemeinschaftsrecht zu entscheiden. Daher sind in einem solchen Verfahren entstehende Auseinandersetzungen über die Auslegung und Geltung von Vorschriften der Verordnungen, welche die Festsetzung der Mittel der Gemeinschaft regeln, den innerstaatlichen Gerichten vorzulegen, denen das Verfahren nach Artikel 177 des Vertrages zur Verfügung steht, um die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten.

9/13 Die streitige Ausgleichsabgabe gehört zu den Gemeinschaftsmitteln im Sinne von Artikel 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970. Es ist daher Sache der zuständigen innerstaatlichen Behörden, über Anträge auf Erstattung dieser Abgabe zu entscheiden. Sonach hätte der Erstattungsantrag der Klägerin an diese Behörden gerichtet werden müssen. Bei dieser Rechtslage ist der ablehnende Bescheid, den die Kommission der Klägerin erteilt hat, keine gemäß Artikel 173 des Vertrages mit der Klage anfechtbare Maßnahme. Die Anfechtungsklage ist daher unzulässig.

14 Die Klägerin macht ferner geltend, sie habe infolge des Verhaltens der Beklagten durch Ertragsminderung, nicht vorgesehene finanzielle Auslagen und Verluste aus laufenden Verträgen einen außergewöhnlichen Schaden erlitten.

15/16 Die Frage der etwaigen Haftung der Gemeinschaft ist in erster Linie mit der nach der Rechtmäßigkeit der Erhebung der streitigen Abgabe verknüpft. Wie schon festgestellt wurde, sind im Rahmen der Beziehungen zwischen Einzelpersonen und der Steuerbehörde, welche die streitige Abgabe erhoben hat, die innerstaatlichen Gerichte für diese letztere Frage zuständig.

17 Daher ist der Antrag auf Ersatz etwaiger Schäden beim gegenwärtigen Sachstand abzuweisen.

Kosten

18 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 173 und 215 Absatz 2,

aufgrund des Artikels 6 des Beschlusses des Rates vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch eigene Mittel der Gemeinschaften,

aufgrund der Verordnung Nr. 816/70 des Rates,

aufgrund der Verordnungen EWG Nrn. 1019/70 und 2320/70 der Kommission,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Anfechtungs- und die Schadensersatzklage werden abgewiesen.

2. Die Klägerin wird zur Tragung der Kosten des Verfahrens verurteilt.