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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.1972 – C-29/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:61

Schlussanträge des generalanwalts karl roemer

Vom 29. juni 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger des Verfahrens, dem meine heutigen Schlußanträge gelten, ist im Jahre 1960 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft getreten. Er ist Beamter der Gehaltsgruppe C 3 (Verwaltungssekretär) und war jahrelang als Spezialist für Offsetdruck in der Druckerei der Kommission tätig. Seit 1964 hatte der Kläger offenbar wiederholt an Erkrankungen der Atmungsorgane zu leiden, die ihn vom Dienst fernhielten und ärztliche Behandlung notwendig machten. Auch von Februar 1968 an war er längere Zeit arbeitsunfähig. Er selbst führt dies auf die Arbeitsbedingungen in der Druckerei zurück (Tätigkeit in einem Untergeschoß und Umgang mit reizenden Lösungen), und tatsächlich wurde er auch mit Wirkung vom 5. Juli 1968 in die Generaldirektion Wettbewerb versetzt, wo er andere Arbeiten (Ordnen von Dokumenten, Verteilung von Büromaterial usw.) zu verrichten hat.

Mit Rücksicht auf die häufigen Erkrankungen des Klägers (in der Zeit von September 1965 bis September 1968 war er für insgesamt mehr als 12 Monate krankgemeldet) und im Hinblick auf die Bestimmung des Artikels 59 § 1 Absatz 3 des Personalstatuts, nach der die Anstellungsbehörde … den Invaliditätsausschuß mit dem Fall eines Beamten befassen (kann), dessen Krankheitsurlaub insgesamt 12 Monate während eines Zeitraums von 3 Jahren überschreitet, beschloß die Anstellungsbehörde im Herbst 1968, den Zustand des Klägers durch einen Invaliditätsausschuß beurteilen zu lassen. Das entsprechende Verfahren wurde durch einen an den Präsidenten des Gerichtshofes gerichteten Brief vom 27. September 1968 eingeleitet, d. h. der Präsident des Gerichtshofes wurde gemäß Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut um die Bestellung eines Arztes gebeten. Nach der Konstituierung des Invaliditätsausschusses erhielt dieser durch Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 25. Oktober 1968 den Auftrag zu untersuchen, si l'intéressé est atteint d'une invalidité permanente considérée comme totale et le mettant dans l'impossibilité d'exercer des fonctions correspondant à un emploi de sa carrière. Die Ergebnisse der zu diesem Zweck durchgeführten Untersuchungen wurden in Berichten vom 5. Dezember 1968 und 13. Januar 1969 niedergelegt. Danach steht fest, daß l'état de santé actuel de Monsieur Vellozzi ne l'empêche pas de travailler. Hervorgehoben wurde aber auch, es sei notwendig que le travail soit effectué à l'abri des intempéries, dans un local salubre et dans une atmosphère exempte de toute substance irritante pour l'appareil respiratoire. Schließlich heißt es in dem Bericht noch: Sans leur attribuer un rôle unique, ont peut admettre en toute bonne foi que les conditions de travail qu'a connues pendant huit ans Monsieur Vellozzi, sont intervenues pour une bonne part comme cause de sa bronchite.

Im Hinblick auf die zuletzt genannte Feststellung kam der Kläger zu der Ansicht, seine Erkrankung sei als Berufskrankheit zu betrachten. Dementsprechend habe er Ansprüche nach Artikel 73 des Personalstatuts, d. h. Anspruch auf Entschädigung wegen dauernder Teilinvalidität und Anspruch auf vollen Ersatz der Arzt- und Arzneikosten (also auch des Teiles dieser Kosten, der nicht von der Krankenkasse gedeckt wird). Diesen Standpunkt vertrat er anscheinend — Näheres darüber wissen wir nicht — schon in einem an die Generaldirektion Personal und Verwaltung gerichteten Schreiben vom 12. November 1970. Als er so keinen Erfolg erzielte, richtete er am 12. Februar 1971 eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts an den Präsidenten der Kommission. In ihr machte er unter Hinweis auf den bereits erwähnten Bericht des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 geltend, er habe sich infolge der sehr schlechten Arbeitsbedingungen eine asthmatische Bronchitis zugezogen. Demzufolge müsse anerkannt werden, daß er an einer Berufskrankheit leide und daß ihm alle schon entstandenen oder noch entstehenden ärztlichen Kosten zu erstatten seien. Außerdem verlangte er unter Bezugnahme auf ein Attest des Institut de médecine légale et des assurances de l'université de Rome vom 15. Mai 1970, demzufolge eine Teilinvalidität in Höhe von 40 % festgestellt worden war, die Anerkennung dieser Teilinvalidität.

Da ihm auf seine Beschwerde kein Bescheid zuging, rief er mit einer am 9. Juni 1971 eingegangenen Klage den Gerichtshof an und leitete so das gegenwärtig zu behandelnde Verfahren ein. Mit der Klage legte er den Bericht eines belgischen Arztes vom 6. April 1971 vor, an dessen Ende erklärt wird, le pourcentage d'invalidité actuel peut être évalué à 30 % à titre temporaire.

Nach Maßgabe des Inhalts der Verwaltungsbeschwerde und des soeben genannten Attestes sind in der Klageschrift folgende Anträge formuliert:

1. die stillschweigende Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde vom 12. Februar 1971 für nichtig zu erklären;

2. festzustellen, daß der Kläger zu 30 % arbeitsunfähig ist;

3. die Kommission gemäß Artikel 73 des Personalstatuts zur Zahlung von Arzt- und Arzneikosten in Höhe von 100000 BF zu verurteilen;

4. die Kommission gemäß Artikel 73 Absatz 2 c des Personalstatuts zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100000 BF zu verurteilen;

5. hilfsweise: festzustellen, daß ein Verfahren zur Bildung eines Invaliditätsausschusses oder eines anderen Expertenkollegiums einzuleiten und diesem Gremium die Aufgabe zu übertragen ist, den Grad der durch die Berufskrankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen.

In Anbetracht der zur Debatte stehenden medizinischen Fragen (die die Kommission noch nicht als ausreichend geklärt ansieht), aber auch weil der Kläger inzwischen wiederum während eines beträchtlichen Zeitraums wegen Krankheit vom Dienst ferngeblieben ist (von Januar 1969 bis Juni 1971 während rund 300 Tagen), vertrat die Kommission nach der Klageerhebung die Ansicht, es sei angebracht, abermals einen Invaliditätsausschuß zu bilden und ihm eine Klärung der aufgeworfenen Fragen anzuvertrauen. Zu diesem Zweck richtete sie am 30. Juli 1971 ein Schreiben an den Präsidenten des Gerichtshofes, der daraufhin gemäß Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut in einem Brief vom 18. August 1971 einen Arzt benannte. Auf ein entsprechendes, an den Kläger gerichtetes Ersuchen wurde von diesem in einem am 27. August 1971 eingetragenen Schreiben gleichfalls ein Arzt benannt. Vermerkt war in dem genannten Brief allerdings auch: Je ne peux me déclarer d'accord avec la Constitution d'une Commission d'invalidité que si celle-ci a une compétence complète et pourra notamment déterminer le taux de l'invalidité en vue de l'application de l'article 73 du Statut. Den so benannten Ärzten gab die Anstellungsbehörde in Schreiben vom 29. September 1971 und 15. Oktober 1971 den Auftrag, zu untersuchen, ob beim Kläger von dauernder Teilinvalidität gesprochen werden könne und gegebenenfalls deren Grad zu bestimmen, damit die nach Artikel 73 des Personalstatuts fällige Entschädigung festgelegt werden könne. Zusätzlich wurden die Ärzte in einem Brief der Kommission vom 10. Januar 1972 darum gebeten, zu bestimmen, si les frais médicaux et pharmaceutiques dont le remboursement est demandé doivent être considérés comme conséquence de la maladie professionnelle dont souffre Monsiuer Vellozzi, et couverts au titre de l'article 73 § 3 et, si tel n'est pas le cas, procéder à la Ventilation de ces frais suivant leur origine (suite de la maladie professionnelle ou non).

Nach vollständiger Bildung des Invaliditätsausschusses (d. h. nachdem die beiden zunächst benannten Ärzte gemäß Artikel 7 von Anhang II zum Personalstatut im gegenseitigen Einvernehmen einen dritten Arzt bestellt hatten) sollte eine erste Zusammenkunft am 23. Februar 1972 erfolgen. Der in einem Schreiben vom 18. Februar 1972 an den Kläger gerichteten Aufforderung, sich zur Untersuchung einzufinden, kam dieser indessen nicht nach. Zur Begründung führte er in einem Schreiben vom 21. Februar 1972 an, die Aufgabe des Invaliditätsausschusses sei nicht eindeutig umrissen, sie müsse vorher so wie vom Kläger verlangt definiert werden, d. h. es sei das Vorliegen einer Berufskrankheit aufgrund des Berichtes vom 5. Dezember 1968 anzuerkennen, danach allein der Grad der Invalidität zu bestimmen und eine Abrechnung der Arzt- und Arzneikosten vorzunehmen. — Auch der vom Leiter des Medizinischen Dienstes der Kommission in einem Brief vom 25. Februar 1972 ausgesprochenen Bitte, der Übersendung des ärztlichen Dossiers des Klägers an den Invaliditätsausschuß zuzustimmen, kam dieser nicht nach. Die Weigerung ließ er am 23. März 1972 durch seinen Anwalt unter Hinweis auf den vertraulichen Charakter des Dossiers sowie unter Bezugnahme auf Artikel 26 des Personalstatuts und Artikel 9 von Anhang II zum Personalstatut begründen.

In Anbetracht dieses Verhaltens steht die Kommission nunmehr auf dem Standpunkt, der Kläger habe kein Interesse mehr an seiner Klage. Sie bittet folglich darum festzustellen, daß die Klage gegenstandslos geworden ist, und sie in ihrer Gesamtheit als unzulässig und unbegründet zurückzuweisen.

Zu diesem Streit gebe ich die folgende Stellungnahme ab.

1. In erster Linie haben wir uns mit dem Antrag auf Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung der klägerischen Beschwerde vom 12. Februar 1971 zu befassen. Er zerfällt — entsprechend der Tatsache, daß mit der Beschwerde mehrere Anliegen verfolgt worden sind — in verschiedene Teile.

a) Dabei steht eindeutig der Anspruch auf Anerkennung einer Berufskrankheit im Vordergrund, die durch die Arbeitsbedingungen in der Druckerei der Kommission ausgelöst worden sei. Nach Ansicht des Klägers soll sie sich allein aufgrund des Berichtes vom 5. Dezember 1968 rechtfertigen, während die Kommission diesen Bericht nicht als ausreichende Basis ansieht und deshalb eine erneute Untersuchung des Klägers in die Wege geleitet hat.

Für die Prüfung dieses Streitpunkts bedarf es zunächst der Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Dienstrecht der Gemeinschaften von einer Berufskrankheit gesprochen werden kann. Dieses Problem ist nicht gerade einfach zu lösen, weil das Personalstatut eine Definition nicht enthält und Durchführungsbestimmungen zu Artikel 73 des Personalstatuts, die darüber Näheres enthalten werden, noch nicht ergangen sind. Somit bleibt nur — wie immer, wenn eine Lücke im Gemeinschaftsrecht sichtbar wird — der Versuch, auf der Basis des Wortlauts des Gemeinschaftsrechts, unter Rückgriff auf das nationale Recht sowie — im gegenwärtigen Fall — unter Heranziehung einschlägiger Kommissionsempfehlungen einige Anhaltspunkte zu gewinnen. Dabei scheiden nationale Systeme mit Listen von Berufskrankheiten, die eine Vermutung für den ursächlichen Zusammenhang mit der Berufsausübung begründen, als Erkenntnishilfsmittel sicher aus, weil sie auf genau bestimmte Situationen zugeschnitten sind und überdies erhebliche Abweichungen aufweisen. Sieht man von ihnen ab, so läßt sich aber doch mit der Kommission (der Kläger hat den Versuch einer Definition gar nicht unternommen) im wesentlichen folgendes festhalten. Von Berufskrankheiten (namentlich solchen des öffentlichen Dienstes) ist zu sprechen, wenn Krankheiten vorliegen, die im Laufe und infolge der Ausübung dienstlicher Funktionen auftreten, und wenn feststeht, daß die Dienstausübung die wesentliche oder die überwiegende Ursache für die Entstehung der Krankheit oder für die Verschlechterung einer bestehenden Krankheit gebildet hat. Zumindest ist ein zuverlässiger Nachweis dafür zu verlangen, daß die Dienstausübung als Ursache in Betracht kommt, wobei naturgemäß ein angemessenes Urteil nur durch sachverständige Ärzte abgegeben werden kann. — Für diese Erkenntnisse läßt sich — wie es die Kommission getan hat — auf die nationale Gesetzgebung und Rechtsprechung zu der Problematik der Berufskrankheiten im öffentlichen Dienst verweisen (soweit nicht — wie im deutschen Beamtenrecht — ein besonderes System gilt). Auch kann dafür auf die Empfehlung der Kommission zur Annahme einer europäischen Liste der Berufskrankheiten (ABl. 1962, S. 2188) und die Empfehlung der Kommission zu den Voraussetzungen für die Entschädigung im Falle von Berufskrankheiten (ABl. 1966, S. 2696) verwiesen werden, denn auch sie sprechen davon, es müsse sich um Erkrankungen handeln, die durch die berufliche Tätigkeit wesentlich bedingt sind, und sie betonen, es müsse hinreichend nachgewiesen sein, daß die Erkrankungen durch den Beruf verursacht wurden. — Endlich ist noch interessant zu wissen, daß der Entwurf einer Durchführungsregelung zu Artikel 73 des Personalstatuts gleichfalls auf dieser Linie zu liegen scheint.

Wendet man aber die so ermittelten Maximen auf den vorliegenden Fall an, so sind gegen die klägerische These, es stelle schon der Bericht aus dem Jahre 1968 eine ausreichende Basis dar für die Anerkennung eines Zusammenhangs zwischen seiner Erkrankung und seiner dienstlichen Tätigkeit, eine Reihe von Einwendungen möglich.

Insofern ist zunächst einmal von Bedeutung, daß die Aufgabe des Invaliditätsausschusses seinerzeit darin bestand, zu ermitteln, ob der Kläger dauernd berufsunfähig im Sinne von Artikel 78 des Personalstatuts war. Dafür kam es wesentlich auf eine Untersuchung des Gesundheitszustandes zu jener Zeit (d. h. im Dezember 1968) an; nicht dagegen war der Akzent auf die Ermittlung der Ursachen einer etwaigen Erkrankung zu legen. Deshalb hat der Invaliditätsausschuß damals auch keine systematischen Tests zur Frage der Allergie und der vom Kläger verwendeten Lösungen angestellt, sondern sich mit Hinweisen auf Tests aus den Jahren 1964 und 1966 begnügt (wobei die Ergebnisse des ersten Tests nicht bekannt waren und der Test des Jahres 1966 anscheinend zu dem Ergebnis geführt hat, es liege keine besondere Empfindlichkeit des Klägers vor). So erklärt es sich weiterhin, daß der Invaliditätsausschuß nicht der Frage nachgegangen ist, ob schon die Tätigkeit des Klägers als Chauffeur in den Jahren 1952 bis 1958 (die ihn gleichfalls mit reizenden Lösungen in Berührung gebracht hat) eine Ursache für die Erkrankung der Atmungsorgane gesetzt haben könnte. Vor diesem Hintergrund wird namentlich auch verständlich, daß die eher beiläufigen Bemerkungen des Invaliditätsausschusses über die Ursachen der festgestellten Krankheit sehr vorsichtig und vage formuliert sind. Ich denke dabei etwa an die Feststellung quant à l'étiologie de cette bronchite, il est malaisé de la déterminer. Ich denke daran, daß der Invaliditätsausschuß zu der These anderer Ärzte, qui mettent en cause les produits à base de solvants utilisés dans son travail par Monsieur Vellozzi plusieurs années, die Bemerkung gemacht hat cette hypothèse ne peut être écartée, und ich denke an den Satz des Berichts: D'autre part, d'après les déclarations de l'intéressé, son travail s'effectuait dans un local humide et mal ventilé, ce qui peut avoir contribué à l'éclosion de la bronchite dont il souffre. In ihrem Lichte ist die vom Kläger angezogene Schlußfolgerung des Berichts zu sehen und das Gewicht des Satzes zu bestimmen sans leur attribuer un rôle unique, on peut admettre en toute bonne foi, que les conditions de travail qu'a connues pendant huit ans, Monsieur Vellozzi, sont intervenues pour une bonne part comme cause de sa bronchite. Sieht man aber diesen Zusammenhang, so kann in der Tat schwerlich davon gesprochen werden, es sei in dem Bericht eine bestimmte Aussage des Inhalts getroffen worden, die dienstliche Tätigkeit des Klägers habe eine wesentliche Ursache für seine Erkrankung gebildet.

Dazu kommt außerdem, daß in dem Bericht davon die Rede ist, der manque de collaboration de l'intéressé habe nicht erlaubt, gewisse Untersuchungen korrekt durchzuführen. Auch ist ausdrücklich festgehalten, daß der Bericht angefertigt worden ist, sans que les médecins soussignés aient pu prendre connaissance du dossier médical de l'intéressé à la CEE. Daraus kann gefolgert werden, die Untersuchung sei nicht so gründlich durchgeführt worden, wie es erforderlich erscheint, wenn eine zuverlässige Aussage über die Ursache einer Erkrankung gemacht werden soll.

Schließlich dürfte auch noch von Interesse sein, daß der vom Kläger selbst mit seiner Klage vorgelegte Bericht eines anderen Arztes vom 6. April 1971 nur sehr unbestimmt von probabilités d'allergie und davon spricht, der Kläger habe un Syndrome obstructif de nature allergique, très vraisemblablement en rapport avec ses antécédents professionnels entre 1960 et 1968. Deshalb wird auch in diesem Bericht am Schluß hervorgehoben, daß investigations plus fines seraient peut-être à même de préciser la nature exacte du mode de déclenchement de l'affection actuelle.

All die angeführten Erkenntnisse erlauben somit schwerlich die Annahme, der Bericht vom 5. Dezember 1968 stelle für sich allein eine ausreichende Basis dar für die Anerkennung einer Berufskrankheit in der Person des Klägers. Umgekehrt muß vielmehr der Standpunkt der Kommission gebilligt werden, es seien noch weitere Untersuchungen erforderlich (wobei natürlich auch alle früheren medizinischen Unterlagen für die Prüfung der Kausalfrage von Wert sind). Damit aber ist klar, daß die Zurückweisung des ersten Punkts der vom Kläger eingebrachten Verwaltungsbeschwerde nicht beanstandet werden kann.

b) An zweiter Stelle verlangt der Kläger in seiner Verwaltungsbeschwerde die Zahlung der gesamten bereits entstandenen und der noch entstehenden ärztlichen Kosten, und zwar mit der Begründung, er habe eine Berufskrankheit behandeln lassen müssen und müsse sie weiterhin behandeln lassen. Dieser Anspruch ist jetzt im Lichte des Klageantrags 3 zu sehen, nach dem die Kommission zur Zahlung von Arzt- und Arzneikosten in Höhe von 100000 BF verurteilt werden soll. Es ist also offenbar der Teil des ursprünglichen Antrags fallengelassen worden, der sich auf die noch entstehenden Kosten bezieht.

Auch eine Prüfung dieses Antrages ergibt jedoch ohne weiteres, daß ihm selbst nach seiner Modifizierung nicht stattgegeben werden kann. Dafür genügt es, auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen, die gezeigt haben, daß zunächst zuverlässig geklärt werden muß, ob der Kläger überhaupt eine Berufskrankheit hat. In der Tat hängt es davon entscheidend ab, ob Artikel 73 des Personalstatuts eingreift, d. h. die Vorschrift, wonach einem an einer Berufskrankheit erkrankten Beamten sogar die Kosten zu erstatten sind, die nicht nach Artikel 72 des Personalstatuts gedeckt sind. Außerdem ist zu sagen, daß selbst im Falle der Anerkennung einer Berufskrankheit nicht sicher ist, daß die Gesamtheit der vom Kläger reklamierten Kosten mit ihr zusammenhängen. Es müßte demnach in jedem Falle, auch bei Anerkennung einer Berufskrankheit, durch Sachverständige geklärt werden, welche Kosten sich auf ihre Behandlung beziehen. Erst danach ist es möglich, den Umfang des Anspruches zu bestimmen.

Somit steht fest, daß die Kommission auch dem zweiten Antrag der Verwaltungsbeschwerde mit Recht nicht stattgegeben, sondern eine erneute Untersuchung angeordnet hat, die eine angemessene Lösung des aufgeworfenen Problems ermöglichen soll.

c) An dritter Stelle schließlich begehrte der Kläger in seiner Verwaltungsbeschwerde unter Bezugnahme auf ein Attest eines römischen Instituts die Feststellung, er sei zu 40 % berufsunfähig. Auch dieser Antrag ist jetzt im Lichte der in der Klageschrift formulierten Anträge zu sehen, nach denen auf der Grundlage eines anderen Attestes nur die Feststellung einer 30prozentigen Berufsunfähigkeit verlangt wird.

Wiederum läßt sich jedoch ohne Schwierigkeiten zeigen, daß selbst der solcherart modifizierte Antrag nicht erfolgreich sein kann. — Richtig verstanden kann die Anstellungsbehörde nicht verpflichtet sein, allein aufgrund von ärztlichen Zeugnissen, die Beamte vorlegen, eine behauptete Berufsunfähigkeit anzuerkennen. Das läßt sich sagen, weil im Personalstatut (Anhang II, Artikel 7 und 9) ein Invaliditätsausschuß vorgesehen ist, der sich aus drei Ärzten zusammensetzt und der somit ein Urteil auf breiterer Basis, also ein objektiveres Urteil gewährleistet. Dieser Ausschuß ist auch nicht auf die Feststellung der dauernden Vollinvalidität beschränkt, heißt es doch in Artikel 59 des Personalstatuts ganz allgemein, er könne mit dem Fall eines Beamten (befaßt werden), dessen Krankheitsurlaub insgesamt 12 Monate während eines Zeitraums von drei Jahren überschreitet.

Demnach hat es die Kommission mit Recht abgelehnt, allein aufgrund der vorgelegten Atteste eine teilweise Berufsunfähigkeit anzuerkennen, und sie hat mit Recht nicht zuletzt im Hinblick darauf, daß in dem Bericht des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 nur von signes discrets de bronchite gesprochen wird, die Einleitung eines neuen Invaliditätsverfahrens angeordnet.

d) Insgesamt läßt sich folglich festhalten, daß der erste, auf Aufhebung der Ablehnung der Verwaltungsbeschwerde gerichtete Antrag als unbegründet zurückgewiesen werden muß.

2. Zugleich ergibt sich aus diesen Erkenntnissen, daß der zweite, auf Feststellung einer 30prozentigen Arbeitsunfähigkeit gerichtete Klageantrag ebenfalls erfolglos ist.

Wenn nämlich feststeht, daß die Anstellungsbehörde aufgrund der vom Kläger vorgelegten Atteste nicht zu einer derartigen Anerkennung verpflichtet sein kann, ist auch klar, daß der Gerichtshof eine derartige Feststellung aufgrund nicht ausreichender Unterlagen ebensowenig treffen kann.

3. Zum dritten Klageantrag, der darauf gerichtet ist, die Kommission gemäß Artikel 73 des Personalstatuts zur Zahlung von Arzt- und Arzneikosten in Höhe von 100000 BF zu verurteilen, ist nach den bisherigen Ausführungen gleichfalls nicht viel zu sagen.

Wie wir gesehen haben, hängt seine positive Beurteilung von der Voraussetzung ab, daß der Kläger an einer Berufskrankheit leidet. Sie kann aber aufgrund der eingerichten Unterlagen nicht vom Gerichtshof festgestellt werden, sondern allein von einem Invaliditätsausschuß, wie ihn die Kommission aufs neue berufen hat. — Außerdem ist es in jedem Falle notwendig, die Kosten zu spezifizieren und genau zu ermitteln, ob sie sich ganz oder nur zum Teil auf eine etwa vorhandene Berufskrankheit beziehen. Auch diese Aufgabe kann selbstverständlich nicht im Gerichtsverfahren erledigt werden, sondern sie gehört in die Hände der Sachverständigen des Invaliditätsausschusses.

Deshalb bleibt keine andere Lösung, als den dritten Klageantrag ebenfalls als unbegründet zurückzuweisen.

4. Entsprechendes gilt offensichtlich für den vierten Klageantrag, der darauf gerichtet ist, die Kommission zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 100000 BF nach Artikel 73 des Personalstatuts zu verurteilen. Da auch er die Feststellung der Existenz und des Umfangs einer Berufskrankheit zur Voraussetzung hat, was nicht im Gerichtsverfahren, sondern nur im Invaliditätsverfahren geschehen kann, bleibt tatsächlich nur das Ergebnis, ihn als unbegründet abzuweisen.

5. Somit ist nur noch auf den Hilfsantrag einzugehen, demzufolge festgestellt werden soll, daß ein Invaliditätsausschuß mit der Aufgabe gebildet werden muß, das Ausmaß der durch die angebliche Berufskrankheit des Klägers verursachten Arbeitsunfähigkeit zu bestimmen.

Da — wie wir gehört haben — ein Invaliditätsausschuß tatsächlich gebildet worden ist, stellt sich jetzt nur noch die Rechtsfrage, ob seine Aufgabe, so wie vom Kläger verlangt, zu definieren ist oder ob ihm die Kommission zu Recht die weiterreichende, im Sachverhalt geschilderte Mission übertragen hat. Auch die Beantwortung dieser Frage kann nach allem bisher Ausgeführten verhältnismäßig kurz sein. Voraussetzung für eine Lösung im Sinne der klägerischen These wäre nämlich, daß das Vorliegen einer Berufskrankheit eindeutig feststünde. Weil davon nach den bisherigen Erkenntnissen jedoch nicht gesprochen werden kann, insofern vielmehr noch eine grundsätzliche Klärung angestrebt werden muß, gibt es in der Tat keine andere Möglichkeit als die, dem Kläger auch in dieser Frage unrecht zu geben.

6. Demnach ist die Klage in keinem Punkte erfolgreich.

Dieses Ergebnis, das übrigens in Anbetracht des Rechtsstandpunkts des Klägers nicht gestattet, einen Teil seiner Kosten der Kommission aufzuerlegen, steht freilich — lassen Sie mich das abschließend noch sagen — der Durchführung eines Invaliditätsverfahrens, wie es von der Kommission angeordnet worden ist, nicht im Wege, und dies nicht zuletzt deshalb, weil in der Person des Klägers die Voraussetzungen des Artikels 59 des Personalstatuts seit dem Abschluß des ersten Invaliditätsverfahrens abermals gegeben zu sein scheinen. Der Kläger hat also allen Anlaß, einer durch den neugebildeten Invaliditätsausschuß ausgesprochenen Aufforderung zur Untersuchung nachzukommen. Dabei ist er übrigens auch nicht berechtigt, seine Zustimmung zur Vorlegung seines ärztlichen Dossiers zu verweigern. Wie ohne weiteres erkennbar ist, kommt insofern eine Berufung auf Artikel 26 des Personalstatuts, der einen anderen Sachverhalt betrifft, nicht in Betracht. Für die Geheimhaltung des Dossiers ist im Rahmen des Invaliditätsverfahrens schon durch die dafür geltenden besonderen Vorschriften (Artikel 9 von Anhang II zum Personalstatut) gesorgt, nach denen die Arbeiten des Ausschusses geheim sind. Andererseits ist es sicherlich erforderlich — das wurde in den bisherigen Ausführungen schon klar —, daß der Ausschuß über alle Elemente zur korrekten Erfüllung seiner Aufgaben verfügt. Dazu gehören nicht zuletzt im Hinblick auf die Prüfung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, und im Hinblick auf eine danach eventuell notwendige Aufteilung der Arztkosten auch die Unterlagen des den Kläger betreffenden ärztlichen Dossiers. In seinem eigenen Interesse sollte der Kläger also im Rahmen des jetzt noch durchzuführenden Verfahrens alles vermeiden, was als eine Verletzung der Pflicht zur Loyalität und Mitarbeit angesehen werden könnte, auf die in der Rechtsprechung schon verschiedentlich (vgl. etwa Rechtssache 3/66, Slg. 1966, 653) hingewiesen worden ist.

7. Meine Ansicht kann ich nach alledem für die Schlußanträge wie folgt zusammenfassen:

Die von Herrn Vellozzi eingereichte Klage muß in vollem Umfang als unbegründet zurückgewiesen werden.

Gemäß Artikel 70 der Verfahrensordnung trägt bei diesem Prozeßausgang jede Partei ihre eigenen Kosten.