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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1972 – C-29/71
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:64
In der Rechtssache 29/71
LUIGI VELLOZZI, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, wohnhaft in Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Emile Drappier, zugelassen in Brüssel, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 B/4, rue Philippe-II, Luxemburg,
Kläger,
gegen
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,
Beklagte,
wegen Anwendung des Artikels 73 des Beamtenstatuts auf den Kläger
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner und R. Monaco (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Der Kläger ist Beamter der Kommission mit der Grundamtsbezeichnung Verwaltungssekretär und ist in die Besoldungsgruppe C 3 eingestuft. Von seinem Dienstantritt (1960) bis zum Jahre 1968 nahm er die Aufgaben eines gelernten Offset-Druckers in der Offset-Druckerei wahr. Im Juli 1968 wurde er in die Generaldirektion Wettbewerb versetzt, wo er mit Verwaltungsarbeiten betraut ist.
Nachdem der Kläger seit 1964, namentlich in den Jahren 1965 und 1968, häufig wegen Krankheit beurlaubt war, ließ die Kommission ihn gemäß Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts von einem Invaliditätsausschuß untersuchen. Gestützt auf den am 5. Dezember 1968 und 13. Januar 1969 erstellten Bericht dieses Ausschusses erhob der Kläger Ansprüche nach Artikel 73 des Beamtenstatuts. Am 12. Februar 1971 richtete er an die Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 90 des Statuts, mit der er folgendes begehrte:
die Anerkennung seines Leidens als Berufskrankheit;
die Erstattung sämtlicher bereits verauslagter oder noch zu verauslagender Arzt- und Arzneikosten;
die Anerkennung eines bestimmten Invaliditätsgrads.
Als nach zwei Monaten noch kein Bescheid der Anstellungsbehörde ergangen war, erhob der Kläger die vorliegende Klage, die am 9. Juni 1971 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht wurde.
In seiner Klageschrift gibt der Kläger unter Berufung auf ein neues ärztliches Gutachten an, sein Invaliditätsgrad betrage 30 %, und verlangt unter anderem die Einberufung eines Invaliditätsausschusses, der aufgrund der Auskünfte beider Parteien den Invaliditätsgrad festsetzen soll.
2. Die Kommission brachte in einem Schreiben vom 30. Juli 1971 an den Gerichtshof ihre Überzeugung zum Ausdruck, daß die beste Methode zur Feststellung der Ansprüche des Betroffenen … und zur Beendigung des Streitfalles in einer erneuten Untersuchung des Klägers durch einen Invaliditätsausschuß besteht, und bat gemäß Artikel 7 des Anhangs II zum Statut, den ersten Arzt für den Invaliditätsausschuß zu bestellen. Mit Schreiben vom 3. August 1971 forderte sie den Kläger auf, einen Arzt seines Vertrauens zu bestellen. Der Gerichtshof bestellte als ersten Arzt Herrn Dr. Therasse, Brüssel, der Kläger teilte am 27. August 1971 mit, er habe Herrn Dr. D'Avanzo, Brüssel, zu seinem Arzt bestimmt. Diese beiden Ärzte bestellten im Januar 1972 den Lungenfacharzt Dr. Capel als dritten Arzt. Mit Schreiben vom 29. September 1971 bestätigte die Kommission Herrn Dr. Therasse seine Bestellung und teilte ihm unter anderem mit, … daß der Auftrag des Invaliditätsausschusses im Falle des Herrn Vellozzi über die normale Aufgabe, eine Entscheidung über die möglicherweise bestehende dauernde Vollinvalidität des Betroffenen herbeizuführen, hinausgehen dürfte. Mit Rücksicht auf die gegenwärtige dienstrechtliche Stellung des Herrn Vellozzi müßte für den Fall, daß der Betroffene nicht dauernd Vollinvalide ist, festgestellt werden, ob bei ihm eine dauernde Teilinvalidität vorliegt und wie diese sich auf seine Eignung auswirkt, einer Planstelle seiner Laufbahn entsprechende Aufgaben wahrzunehmen; diese Feststellungen sind im Hinblick auf die Bestimmung der Entschädigung erforderlich, die der Betroffene unter Umständen nach Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts beanspruchen kann. (Gegebenenfalls ist der Grad der dauernden Teilinvalidität zu ermitteln.) In einem späteren Schreiben vom 10. Januar 1972 teilte die Kommission Herrn Dr. Therasse ferner im einzelnen mit, er habe festzustellen, ob die Arzt- und Arzneikosten, deren Erstattung beantragt wird, insgesamt als Folgen der Berufskrankheit des Klägers anzusehen sind …, und — wenn das nicht der Fall ist — diese Kosten nach ihrem jeweiligen Entstehungsgrund aufzuschlüsseln. Herr Dr. D'Avanzo erhielt von der Kommission die gleichen Anweisungen und Erläuterungen.
Herr Dr. Therasse forderte den Kläger mit Schreiben vom 18. Februar 1972 auf, am 23. Februar 1972 vor dem mit der Erstellung eines Gutachtens über (seine) Invalidität und mit der Aufschlüsselung der Arzneikosten beauftragten Invaliditätsausschuß zu erscheinen. Der Kläger antwortete Herrn Dr. Therasse mit Schreiben vom 21. Februar 1972, er könne zu dieser Untersuchung nicht erscheinen, da bestimmte, nach seiner Ansicht unerläßliche Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Er stellte fest: Der Wortlaut Ihres Schreibens ist, was die Aufgabe des Invaliditätsausschusses anbelangt, mehrdeutig, und fuhr fort: Ich wünsche daher, daß diese Aufgabe entsprechend meinen früheren Anträgen eindeutig umrissen wird; sodann erläutert er noch einmal seinen Standpunkt, daß er in erster Linie verlange, auf der Grundlage des Berichtes des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 das Vorliegen einer Berufskrankheit tatsächlich anzuerkennen.
Der ärztliche Dienst der Kommission forderte den Kläger mit Schreiben vom 25. Februar 1972 auf, der Übersendung seiner Krankheitsakte an den Invaliditätsausschuß zuzustimmen. Als der Anwalt des Klägers bat, den Zweck dieser Übersendung zu erläutern, erklärte der ärztliche Dienst mit Schreiben vom 10. März 1972: Der Ausschuß muß im Besitz sämtlicher medizinischen Unterlagen sein, um ein sorgfältiges Gutachten abgeben zu können, und ohne die Krankheitsakte könnte er in seiner Arbeit beträchtlich behindert werden (Anlage zur Gegenerwiderung). Der Anwalt des Klägers antwortete mit Schreiben vom 21. März 1972, sein Klient widersetze sich grundsätzlich der Übersendung seiner Krankheitsakte an den Invaliditätsausschuß, da diese Akte, wie aus Artikel 26 des Statuts und Artikel 9 des Anhangs II zum Statut hervorgehe, vertraulich sei.
3. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts den Kläger zur Vorlage des Berichts des Invaliditätsausschusses vom 5. Oktober 1968 und 13. Januar 1969 und die Beklagte zur Vorlage der den Mitgliedern des Invaliditätsausschusses von 1968 zur Erläuterung ihrer Aufgaben erteilten Weisungen aufgefordert. Nach Eingang dieser Unterlagen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
Die Parteien haben in der Sitzung vom 14. Juni 1972 mündlich verhandelt.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. Juni 1972 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt:
1. die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die am 17. Februar 1971 eingegangene Verwaltungsbeschwerde des Klägers vom 12. Februar 1971 aufzuheben;
2. demgemäß festzustellen, daß der Kläger zu 30 % dienstunfähig ist;
3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger nach Artikel 73 des Statuts die Kosten für ärztliche Behandlung und Arzneimittel deren Restbetrag sich auf 100000 BF beläuft, vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens zu erstatten;
4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die in Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts vorgesehene Entschädigung zu zahlen, die vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens mit 100000 BF bemessen wird;
5. der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt:
festzustellen, daß die Klage gegenstandslos geworden ist;
die Klage in ihrer Gesamtheit als nunmehr unzulässig und unbegründet abzuweisen;
die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Der Kläger führt aus, er habe sich bei seinem Dienstantritt bei der Kommission einer ärztlichen Untersuchung unterzogen; hierbei sei festgestellt worden, daß er sich bei bester Gesundheit befinde. Er sei krank geworden, nachdem er seine Tätigkeit in einem schlecht belüfteten Raum des Kellergeschosses ausgeübt habe, wo er zur Reinigung der Maschinen ätzende Lösungen habe verwenden müssen. Der Invaliditätsausschuß, der im Jahre 1968 im Anschluß an die zahlreichen seit 1964 erfolgten Beurlaubungen wegen Krankheit eingesetzt worden sei, habe im Hinblick auf eine etwaige Anwendung von Artikel 78 des Statuts feststellen sollen, ob beim Kläger dauernde Vollinvalidität vorliege, die es ihm unmöglich mache, seine Tätigkeit auszuüben. Der Ausschuß habe diese Frage verneint. Er habe jedoch in seinem Bericht festgestellt, daß eine spastische Bronchitis vorliege, und habe erklärt, daß die Bedingungen, unter denen Herr Vellozzi acht Jahre lang gearbeitet hat, zwar nicht allein bestimmend gewesen sind, aber guten Gewissens zu einem erheblichen Teil als Ursache seiner Bronchitis angesehen werden können.
Aus diesem Bericht gehe hervor, daß der Kläger zwar nicht dauernd voll dienstunfähig sei — was er übrigens niemals behauptet habe — jedoch an einer Berufskrankheit leide, für die lediglich der entsprechende Invaliditätsgrad nicht festgesetzt worden sei, weil dies nicht zu den Aufgaben des Invaliditätsausschusses gehört habe.
Der Kläger habe daher mit vollem Recht zunächst in seiner Beschwerde vom 12. Februar 1971 und später in seiner Klage gefordert, daß die Anstellungsbehörde diese Festsetzung vornehme und ihm die Rechtsvorteile aus Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts gewähre.
Die Beklagte erklärt, der Kläger habe aus dem Bericht des Invaliditätsausschusses nur wenige zur Stützung seiner Schlußfolgerungen geeignete Sätze ausgewählt, ihn jedoch nicht dem Gerichtshof vorgelegt, obwohl er ihn seiner Beschwerde vom 12. Februar 1971 als Anlage beigefügt habe; in diesem Bericht sei aber die Feststellung enthalten, daß Herr Vellozzi zur Zeit der Untersuchung entgegen den früheren Feststellungen anderer Ärzte lediglich geringfügige Anzeichen von Bronchitis aufgewiesen habe.
Die Beklagte macht ferner geltend, die Anstellungsbehörde habe die zur Feststellung etwaiger vom Kläger in seiner Klage geltend gemachter Ansprüche geeigneten Verfahren in Gang gesetzt, um diese Klage gegenstandslos werden zu lassen. Die Weigerung des Klägers, vor dem Invaliditätsausschuß zu erscheinen, habe es der Anstellungsbehörde unmöglich gemacht, seine etwaigen Rechtsansprüche zu erfüllen. Der Kläger habe damit eine Gegenstand und Grund seiner Klage widersprechende Haltung eingenommen, durch die, wenn man sie im Zusammenhang mit den von der Kommission eingeleiteten Maßnahmen sehe, die Klage gegenstandslos werde und der Kläger jedes Klageinteresse verliere.
Der Kläger wendet sich gegen diese Schlußfolgerungen und bemerkt, Hauptziel seiner Klage sei die auf den Bericht des Invaliditätsausschusses von 1968 gestützte Anerkennung einer Berufskrankheit und demgemäß — nach Festsetzung des sich aus dieser Krankheit ergebenden Invaliditätsgrades — die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts auf seinen Fall. Wenn dagegen der kürzlich eingesetzte Invaliditätsausschuß den Auftrag erhalten habe, zu untersuchen, ob dauernde Vollinvalidität vorliege, so beweise dies, daß die Beklagte die Berufskrankheit noch nicht anerkannt habe. Der diesem Ausschuß erteilte Auftrag halte sich nicht an die durch die Beschwerde vom 12. Februar 1971 und die Klage gesetzten Grenzen, so daß die Klage nach Rechtsgrund und Gegenstand ihren Sinn behalte.
Die Beklagte beharrt auf ihrer Behauptung, daß der Kläger sich allen Verfahren zur Feststellung seiner etwaigen Rechtsansprüche geflissentlich entziehe. Sie hebt in diesem Zusammenhang hervor, daß der Kläger sich nicht nur geweigert habe, vor dem Invaliditätsausschuß zu erscheinen, sondern auch die Übersendung seiner Krankheitsakte an diesen Ausschuß abgelehnt habe.
Außerdem beschränke sich der Kläger darauf, zur Stützung seiner Klage aus dem Bericht des Invaliditätsausschusses von 1968 einen Satz aus dem Zusammenhang gerissen wiederzugeben, ohne in irgendeiner Weise anzudeuten, was er unter Berufskrankheit verstehe.
Die in Artikel 73 des Statuts vorgesehene Regelung sei noch nicht ergangen. Nach dem innerstaatlichen Beamtenrecht der Mitgliedstaaten und nach dem von der Kommission in ihren Empfehlungen vom 23. Juli 1962 und 20. Juli 1966 vertretenen Standpunkt sei jedoch vernünftigerweise von folgendem auszugehen: Der Ausdruck Berufskrankheit bezeichnet jede bei und infolge der Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Europäischen Gemeinschaften eingetretene Erkrankung oder Verletzung, wenn feststeht, daß die Wahrnehmung der Aufgaben die wesentliche oder überwiegende Ursache des Leidens oder der Verschlimmerung eines bereits bestehenden Krankheitszustands war.
Die in dem Bericht des Invaliditätsausschusses von 1968 benutzte Formulierung sei nuanciert und lasse wohl erkennen, daß der Ausschuß die Arbeitsbedingungen nicht als wesentliche oder überwiegende Ursache der Erkrankung angesehen habe; eine solche Feststellung würde im übrigen auch nicht dem damaligen Auftrag dieses Ausschusses entsprochen haben. Seine Einstellung dürfte daher die vorsichtige Haltung der Verwaltung und folglich auch eine erneute Prüfung durch einen Invaliditätsausschuß rechtfertigen, der sich unter anderem darüber zu äußern hätte, ob die Krankheit betuflich bedingt ist oder nicht. Ferner gehe aus dem Bericht des Invaliditätsausschusses von 1968 hervor, daß die Untersuchungen entgegen den früheren Feststellungen mehrerer Ärzte nur geringfügige Anzeichen von Bronchitis ergeben hätten. Daher sei die Frage berechtigt, ob die festgestellte Besserung so weit fortgeschritten sei, daß heute keine Krankheit mehr vorliege.
Somit erweise sich eine erneute ärztliche Untersuchung des Klägers wie auch eine Prüfung seiner Krankheitsakte als notwendig. Hierdurch, namentlich durch die Prüfung der Krankheitsakte, ließe sich gleichzeitig auch feststellen, welche Arzt- und Arzneikosten gegebenenfalls auf das als Berufskrankheit anerkannte Leiden entfielen.
Außerdem finde die Weigerung des Klägers, in die Übersendung seiner Krankheitsakte an den Invaliditätsausschuß einzuwilligen, in Artikel 26 des Statuts und Artikel 9 des Anhangs II zum Statut keine Stütze. In der erstgenannten Vorschrift sei nur von der Personalakte des Beamten die Rede; die zweite schreibe lediglich vor, daß die Arbeiten des Ausschusses geheim seien, was ja gerade die Wahrung des Arztgeheimnisses durch den Invaliditätsausschuß sicherstelle, wenn dieser die Krankheitsakte des Betroffenen einsehen müsse, um sich eine fundierte Meinung über den ihm vorliegenden Fall bilden zu können.
Schließlich sei der Kläger keineswegs berechtigt gewesen, die Ladung vor den Invaliditätsausschuß anzufechten und ihr nicht nachzukommen, denn die Anwendungsvoraussetzungen für Artikel 59 Absatz 1 des Statuts seien im vorliegenden Fall gegeben.
Entscheidungsgründe§
1 Der Kläger begehrt mit einer am 9. Juni 1971 in der Kanzlei eingereichten Klageschrift die Aufhebung der stillschweigenden ablehnenden Entscheidung der Kommission über seine Beschwerde vom 12. Februar 1971, mit der er die Gewährung der Rechtsvorteile aus Artikel 73 Absätze 2 Buchstabe c und 3 de Beamtenstatuts verlangt hatte.
2/3 Er macht geltend, der im Jahre 1968 aufgrund von Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Statuts zusammengetretene Invaliditätsausschuß habe bei ihm auf dauernde Teilinvalidität erkannt, deren Grad noch zu ermitteln bleibe. Daher hat er die Anstellungsbehörde ersucht, diesen Grad festzulegen, damit ihm die Rechtsvorteile aus Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe c des Statuts gewährt und gemäß Absatz 3 dieses Artikels sämtliche durch die Invalidität bedingten Arzt- und Arzneikosten erstattet werden können.
4/5 Im Jahre 1971 setzte die Anstellungsbehörde einen neuen Invaliditätsausschuß ein, mit dem Auftrag, nicht nur zum Vorliegen einer dauernden Vollinvalidität des Betroffenen Stellung zu nehmen, sondern auch zu prüfen, ob etwa eine dauernde, auf die früheren Arbeitsbedingungen zurückzuführende Teilinvalidität vorliege, und zutreffendenfalls den Invaliditätsgrad zu ermitteln. Dieser Ausschuß sollte ferner prüfen, ob die Arzt- und Arzneikosten, deren Erstattung beantragt war, infolge der berufsbedingten Invalidität erforderlich geworden waren.
6/7 Der Kläger hat es abgelehnt, vor diesem Ausschuß zu erscheinen und ihm seine Krankheitsakte durch die Dienststellen seines Organs übersenden zu lassen. Zur Begründung seiner ablehnenden Haltung hat er sich auf die angebliche Mehrdeutigkeit des dem genannten Ausschuß erteilten Auftrags berufen und die tatsächliche Anerkennung des Vorliegens einer Berufskrankheit auf der Grundlage des Berichtes des Invaliditätsausschusses vom 5. Dezember 1968 verlangt.
8/11 Das Vorliegen einer Berufskrankheit und einer daraus folgenden dauernden Voll- und Teilinvalidität des Beamten, die diesem je nach Lage des Falles einen Anspruch auf die Rechtsvorteile aus Artikel 73 oder 78 des Statuts gibt, muß sich klar und eindeutig aus den Schlußfolgerungen ergeben, zu denen der in Artikel 13 des Anhangs VIII zum Statut genannte Invaliditätsausschuß gelangt ist. Im vorliegenden Fall hat der im Jahre 1968 zusammengetretene Invaliditätsausschuß in seinem Bericht festgestellt, daß der Kläger an einer asthmatischen oder asthmaartigen Bronchitis leide, die zu einem erheblichen Teil auf die Arbeitsbedingungen in der Offset-Druckerei des Veröffentlichungsdienstes zurückzuführen sei. Der Ausschuß hat gleichzeitig eine Besserung des vorher von mehreren Ärzten festgestellten asthmatischen Zustandes festgestellt, die aller Wahrscheinlichkeit nach dadurch zu erklären sei, daß der Betroffene seit Februar 1968 einer anderen Dienststelle zugewiesen war. Die Schlußfolgerung des Ausschusses lautete: Sein Gesundheitszustand hindert Herrn Vellozzi nicht zu arbeiten, erfordert aber unbedingt, daß er seine Tätigkeit in einem gegen Witterungseinflüsse geschützten Raum und in einer von Reizstoffen für die Atmungsorgane freien Atmosphäre ausübt.
12/15 Der im Jahre 1968 gebildete Invaliditätsausschuß hat somit zwar anerkannt, daß der Betroffene an einer Art Bronchitis leide, ist aber nicht zu dem Schluß gelangt, daß eine Berufskrankheit vorliege, die beim Kläger zu einer dauernden Teilinvalidität geführt hätte. Die Schlußfolgerungen dieses Ausschusses reichen um so weniger aus, das Bestehen einer dauernden Teilinvalidität des Betroffenen darzutun, als sich aus dem Bericht vom 5. Dezember 1968 ergibt, daß der Ausschuß infolge der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft des Klägers nicht in der Lage gewesen wäre, alle vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen vorzunehmen. Der Kläger kann daher seine Behauptung, der im Jahre 1968 gebildete Invaliditätsausschuß habe anerkannt, daß bei ihm eine dauernde Teilinvalidität vorliege, weshalb der neue Invaliditätsausschuß nur den Grad dieser Invalidität sowie die unter Umständen nach Artikel 73 Absatz 3 des Statuts zu erstattenden Arzt- und Arzneikosten feststellen dürfe, nicht auf diesen Bericht stützen. Dagegen rechtfertigt der Inhalt des Berichts vom 5. Dezember 1968 die Einsetzung eines neuen Invaliditätsausschusses, der unter anderem die Aufgabe hat, zu den Ursachen der etwaigen Invalidität des Klägers Stellung zu nehmen.
16 Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Kosten
17/19 Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen unterlegen. Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen jedoch die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seiner Artikel 73 und 78 sowie des Anhangs II,
aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.