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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 29.06.1972 – C-79/71

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:62

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

In der Rechtssache, zu der ich heute Stellung nehme, geht es wie in anderen, im Jahre 1969 anhängig gemachten Verfahren um Probleme, die mit der Anwendung der Ratsverordnung Nr. 259/68 vom 29. Februar 1968 (ABl. L 56 vom 14. 3. 1968) zusammenhängen. Wie Sie wissen, sollten es die vorübergehend anwendbaren Sonderbestimmungen des zweiten Kapitels dieser Verordnung der Kommission ermöglichen, ihre Dienststellen zu rationalisieren und die Zahl der Planstellen zu verringern. Zu diesem Zweck konnten Beamte der Kommission Anträge auf vorzeitige Beendigung ihres Dienstverhältnisses zu besonders günstigen Bedingungen stellen. Der Anwendung der Regelung ging eine an die interessierten Beamten gerichtete Aufforderung des Präsidenten der Kommission vom 5. März 1968 voraus, Auskünfte über die vermögensrechtlichen Folgen des Ausscheidens aus dem Dienst bei bestimmten, genau bezeichneten Beamten einzuholen.

Von dieser Möglichkeit hat auch der Kläger des gegenwärtigen Verfahrens, ein seit dem 1. September 1959 im Dienste der Kommission stehender und zuletzt in A 4/6 eingestufter Beamter, Gebrauch gemacht. Er erhielt darauf im April 1968 einen schriftlichen Bescheid, in dem die Zeiträume und die Beträge für die Gewährung der Übergangsvergütung präzisiert waren. Außerdem wurde ihm angezeigt, mit welchem — ungekürzten — Pensionsbetrag er von der Vollendung des 55. Lebensjahrs an rechnen könne. Diese Informationen gaben dem Kläger — wie er sagt — Anlaß, am 13. April 1968 (d. h. kurz vor Ablauf der dafür gesetzten Frist) einen Antrag auf Beendigung seines Dienstverhältnisses zu stellen. Durch Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 21. Juni 1968 wurde ihm mitgeteilt, seinem Antrag werde stattgegeben und sein Dienstverhältnis ende mit Wirkung vom 1. Oktober 1968. Nach dem Ausscheiden aus dem Dienst wurde der Kläger jedoch — wie andere Beamte — durch Telegramm vom 20. Dezember 1968 davon in Kenntnis gesetzt, ungekürztes Ruhegehalt stehe ihm erst von der Vollendung des 60. Lebensjahrs an zu. Darin sieht er eine unzulässige Abänderung der ihm im April 1968 gegebenen Zusage. Er reagierte deshalb auf die Mitteilung mit einem an die Generaldirektion Personal und Verwaltung gerichteten Schreiben vom 20. Dezember 1968, in dem er erklärte, er könne, da er seinen Antrag auf Beendigung des Dienstverhältnisses im guten Glauben an die Richtigkeit der ihm erteilten Auskünfte gestellt habe, mit der übermittelten Information nicht einverstanden sein. Am 13. Januar 1969 erhielt der Kläger dann einen Feststellungsbescheid der Generaldirektion Personal und Verwaltung über die ihm nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 zustehende monatliche Vergütung. Auch in diesem Bescheid hieß es ausdrücklich, daß ein Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt erst von der Vollendung des 60. Lebensjahres an gegeben sei und daß das Ruhegehalt, sollte es vom 55. Lebensjahr an verlangt werden, einer genau bezeichneten Kürzung unterliege.

Im Gegensatz zu anderen Beamten legte der Kläger dagegen keine förmliche Beschwerde nach Artikel 90 des Personalstatuts ein, vielmehr wandte er sich mit einem Schreiben vom 4. Februar 1969 an die Generaldirektion Personal und Verwaltung und erkundigte sich nach den Fristen, die für die Einlegung eines Einspruchs gegen den Feststellungsbescheid maßgeblich seien. Außerdem richtete er am 6. Februar 1969 ein Schreiben an den Präsidenten der Kommission. In ihm ist davon die Rede, die Mitteilung über den Beginn der Leistung ungekürzten Ruhegehalts stelle eine Änderung der Abgangsbedingungen dar. Dementsprechend werde um eine Änderung des Feststellungsbescheids gebeten. Darufhin ging dem Kläger in einem Schreiben der Genraidirektion Personal und Verwaltung vom 12. März 1969 eine Rechtsmittelbelehrung in französischer Sprache zu. In einem anderen Schreiben dieser Generaldirektion vom gleichen Tage wurde dem Kläger zu seiner Bitte vom 6. Februar 1969 die Zusage gegeben, eine Prüfung des Problems vorzunehmen und den Kläger von ihrem Ergebnis in Kenntnis zu setzen. Danach glaubte der Kläger erst einmal abwarten zu sollen. Erst in einem Schreiben an den Präsidenten der Kommission vom 17. November 1969 erinnerte er daran, daß eine Entscheidung zur Frage der Ruhegehaltsleistung mit Vollendung des 55. Lebensjahrs noch ausstehe, worauf ihm in einem Brief aus dem Kabinett des Präsidenten vom 18. Dezember 1969 mitgeteilt wurde, es seien noch nicht alle Elemente für eine definitive Regelung der Angelegenheit verfügbar. Auch will sich der Kläger zu jener Zeit mehrere Male mündlich nach seiner Angelegenheit erkundigt und dabei von Beamten der Kommission gleichfalls hinhaltende Antworten erhalten haben.

Nachdem er Kenntnis vom Erlaß des zu einem analogen Fall, der Rechtssache 23/69, ergangenen Urteils erhalten hatte, erinnerte der Kläger in einem Schreiben an die Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 6. Januar 1971 an seine früheren Eingaben und äußerte die Ansicht, das bezeichnete Urteil erlaube wohl, die Prüfung seines Falles abzuschließen. Darauf ging ihm eine Antwort nicht zu. So entschloß er sich am 7. Mai 1971, eine förmliche Beschwerde gemäß Artikel 90 des Personalstatuts gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 einzulegen. In ihr sprach er die Bitte aus, ungekürztes Ruhegehalt schon von der Vollendung des 55. Lebensjahrs an zu gewähren oder hilfsweise die Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des freiwilligen Ausscheidens aus dem Dienst wiederherzustellen. Da er auf diese Eingabe eine Antwort gleichfalls nicht erhielt, rief er schließlich am 25. August 1971 den Gerichtshof an.

In der Klageschrift sind folgende Anträge formuliert:

1. die Feststellungsentscheidung der Kommission vom 13. Januar 1969 aufzuheben und die Ansprüche des Klägers auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 entsprechend der vorläufigen Berechnung mit dem Aktenzeichen 3476/IX/68-F-M. Heinemann Nr. 1538 festzusetzen;

2. hilfsweise: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 (der Verordnung Nr. 259/68) auf ihn anwendbar wäre;

3. weiter hilfsweise: den Kläger in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Position wiederzuverwenden.

Die Kommission reagierte darauf mit einem Antrag gemäß Artikel 91 der Verfahrensordnung, d. h. sie bat darum, vorab über die Zulässigkeit der Klage zu befinden und die Klage insgesamt als unzulässig zurückzuweisen. Dem ist die Kammer indessen nicht gefolgt, vielmehr hat sie durch Beschluß vom 15. Dezember 1971 die Entscheidung über die Einrede der Unzulässigkeit dem Endurteil vorbehalten. Die Kommission blieb danach bei ihrer Ansicht, die Klage sei in vollem Umfang unzulässig. Hilfsweise steht sie auf dem Standpunkt, die Klage sei als unbegründet abzuweisen.

Was von diesen Anträgen zu halten ist, wollen wir nunmehr sehen.

1. Zunächst geht es um die Beurteilung des Hauptantrags, der auf Aufhebung des Feststellungsbescheids vom 13. Januar 1969 sowie darauf gerichtet ist, die monatliche Übergangsvergütung so, wie in der vorläufigen Berechnung vom April 1968 geschehen, festzusetzen.

a) Dieser Antrag verlangt in erster Linie einen verdeutlichenden Hinweis.

Entgegen dem Eindruck, der sich nach den verwendeten Formulierungen ergibt, bezieht sich der Antrag nicht auf die Übergangsvergütung, die nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 für einen gewissen Zeitraum zu zahlen ist, sondern ausschließlich auf die Frage der Ruhegehaltsgewährung nach Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung. Dies folgt mit Klarheit aus der Klagebegründung, und dies wurde auf einen entsprechenden Hinweis der Kommission auch vom Kläger ausdrücklich eingeräumt.

Streitgegenstand ist also gegenwärtig nur das Problem, ob der Kläger von der Vollendung des 55. Lebensjahrs an Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt hat.

b) Sodann haben wir uns vor allem mit der Zulässigkeit des Hauptantrages zu befassen. Das ist notwendig, weil sie von der Kommission nach wie vor heftig bestritten wird. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß der streitige Feststellungsbescheid schon am 13. Januar 1969 ergangen ist. Da eine förmliche Beschwerde dagegen nicht vor Ablauf der Klagefrist, sondern erst am 7. Mai 1971 eingelegt wurde, müsse davon ausgegangen werden, daß die Klageerhebung am 25. August 1971 mit Verspätung erfolgt sei.

Tatsächlich erscheint diese Deduktion nach dem, was bei der Schilderung des Sachverhaltes ausgeführt worden ist, und im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes schwerlich anfechtbar. Insbesondere macht der Zusammenhang zwischen den dem Kläger am 4. und 6. Februar 1969 verfaßten Schreiben deutlich, daß das zuletzt genannte trotz der in ihm enthaltenen Bitte um Abänderung des Feststellungsbescheids als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Personalstatuts nicht anzusehen ist. Auf die erbetene und durch die Generaldirektion Personal und Verwaltung am 12. März 1969 erteilte Rechtsmittelbelehrung reagierte der Kläger jedoch nicht rechtzeitig mit einer förmlichen Beschwerde, so daß in der Tat gesagt werden kann, es sei der Lauf der Klagefrist, gerechnet vom 13. Januar 1969 an, nicht unterbrochen worden.

Indessen kann sich die Prüfung des ersten Klageantrags auf diese Feststellungen nicht beschränken. Der Kläger versucht nämlich auf verschiedenen Wegen, das soeben dargestellte, für ihn ungünstige Ergebnis zu vermeiden. Wir müssen also weiterhin untersuchen, ob ihm das wirklich gelingen kann.

aa) So beruft sich der Kläger namentlich auf die in den beiden Schreiben der Generaldirektion Personal und Verwaltung vom 12. März 1969 enthaltenen Erklärungen sowie auf andere, zum Teil telefonische Reaktionen der Kommission und ihrer Beamten. Ihnen habe er die Aufforderung entnehmen können, er solle abwarten; die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtshofes habe ihm infolgedessen nicht verlorengehen können. Dies soll nun zwar nach den eigenen Einlassungen des Klägers nicht bedeuten, es sei zwischen den Parteien des Verfahrens eine Vereinbarung über die Verlängerung der Klagefrist getroffen worden (was nach der einschlägigen Rechtsprechung — 10/67, 24/69, 40/71, 79/70, Slg. 1967, 195; Slg. 1970, 145; Slg. 1972, 73; Slg. 1972, 689 — tatsächlich nicht möglich ist). Es soll sich aber aus den erwähnten Hinweisen eine andere Schlußfolgerung rechtfertigen. Nach Ansicht des Klägers ergibt sich aus dem Zusammenhang der beiden Schreiben vom 12. März 1969, daß sie den Rechtscharakter des Feststellungsbescheids vom 13. Januar 1969 geändert haben. Dem Bescheid sei so die Verbindlichkeit genommen, er sei wieder zu einem Vorbescheid, zu einer bloßen Information degradiert worden, und dies bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Gerichtshof geklärt haben würde, ob der Feststellungsbescheid eine beschwerende Maßnahme im Sinne des Personalstatuts darstelle. Dafür spreche nicht zuletzt die Erkenntnis, daß die Verwaltung zu jener Zeit offenbar kein Interesse an der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gehabt habe.

Wenn wir uns fragen, ob diese Deutung der in Bezug genommenen Vorgänge tatsächlich überzeugungskräftig und geeignet ist, die Zulässigkeit der Klage zu begründen, so kommen wir jedoch an mehreren Erwägungen nicht vorbei.

Einmal erscheint schon die Ansicht nicht haltbar, die Verwaltung habe seinerzeit ein Interesse daran gehabt, den Kläger von der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abzuhalten. Wie wir wissen, war damals von anderen Beamten bereits eine Reihe förmlicher Beschwerden eingelegt worden, die aller Voraussicht nach zu gerichtlichen Verfahren führen mußten. Auf die Vermeidung eines weiteren Prozesses ist es also der Verwaltung der Kommission wohl kaum angekommen. Es fehlt somit ein Anzeichen dafür, daß die Kommission dem Kläger gegenüber hinsichtlich der Verbindlichkeit des ihm geltenden Feststellungsbescheids tatsächlich die vermutete Einstellung gehabt haben könnte.

Sodann läßt auch eine objektive Deutung der Schreiben vom 12. März 1969 die vom Kläger gegebene Auslegung nicht zu. Mit der Kommission kann gesagt werden, daß die Aufhebung der Verbindlichkeit eines Akts, weil es sich um eine weitreichende Maßnahme handelt, nur anzunehmen ist, wenn sie mit Klarheit und — in einem Fall wie dem gegenwärtigen — mit Wirkung für alle Beteiligten erfolgt. Davon ist jedoch nichts zu erkennen. In Wahrheit wird in einem der Schreiben vom 12. März 1969 nur erklärt, die Kommission sei nicht in der Lage, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Feststellungsbescheid als eine beschwerende Maßnahme im Sinne von Artikel 91 § 1 des Personalstatuts anzusehen ist, weil dieses Problem Gegenstand eines Rechtsstreits sei. In dem anderen Schreiben vom gleichen Tag wird zwar eine Prüfung des aufgeworfenen Problems zugesagt; eine solche Prüfung bedeutet aber selbstverständlich nicht zwingend, daß die Verbindlichkeit des in Frage stehenden Akts angerührt wird.

Schließlich könnte man — und das ist im gegenwärtigen Zusammenhang vielleicht die wesentlichste Feststellung — zu der Annahme der Zulässigkeit der Klage selbst dann nicht gelangen, wenn die Prämisse des Klägers zuträfe und die Verbindlichkeit des Feststellungsbescheids nach dem Willen der Kommission bis zu einer gerichtlichen Klärung aufgehoben oder ausgesetzt worden wäre. Die vom Kläger visierte Klärung ist nämlich in einem Urteil vom 28. Mai 1970, dessen Tenor im Amtsblatt vom 4. Juli 1970 veröffentlicht wurde, erfolgt. Von diesem Urteil hatte der Kläger auch nicht erst — wie behauptet — Ende Februar 1971, sondern — das ergibt sich aus seinem Schreiben vom 6. Januar 1971 — spätestens zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt Kenntnis erhalten; zumindest konnte er sich fehlende Detailkenntnis (was in seiner Situation zu verlangen war) damals sogleich verschaffen. Es wäre demnach, selbst wenn die Frist für die Klageerhebung erst in diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, klar, daß die Einlegung der förmlichen Beschwerde am 7. Mai 1971 und damit die Erhebung der Klage am 25. August 1971 verspätet erfolgte.

bb) Kann also die Zulässigkeit der Klage auf die geschilderte Weise nicht begründet werden, so bleibt letztlich noch zu überlegen, ob sie sich etwa mit Hilfe des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, auf das sich der Kläger gleichfalls beruft, rechtfertigen läßt.

Dazu bestimmt bekanntlich Artikel 42 der Satzung des Gerichtshofes: Der Ablauf von Fristen hat keinen Rechtsnachteil zur Folge, wenn der Betroffene nachweist, daß ein Zufall oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt. Auf die genannte Bestimmung glaubt sich der Kläger mit der Begründung berufen zu können, er sei durch das bereits geschilderte Verhalten der Kommission und ihrer Beamten von der rechtzeitigen Erhebung einer Klage abgehalten worden.

Letzten Endes hilft dem Kläger freilich auch dieses Vorbringen nichts. Das läßt sich sagen, ohne daß auf alle Einzelheiten der bisher in der Rechtsprechung nur einmal (nämlich im Falle der Verzögerung der Postzustellung — Rechtssache 25/65, Slg. 1967, 56) angewandten Bestimmung eingegangen und (wozu das Bestreiten der Kommission an sich verpflichtet) untersucht wird, wie es sich mit den vom Kläger angezogenen Äußerungen ihrer Beamten in Wahrheit verhält.

Zwei Erkenntnisse sind nämlich im gegenwärtigen Zusammenhang von entscheidender Bedeutung. — Einmal ist nach dem Urteil der Rechtssache 79/70 (Slg. 1971, 696) klar, daß selbst im Falle der Irreführung eines Beamten durch die Verwaltung eine Klageerhebung nach Ablauf der maßgeblichen Fristen nicht möglich erscheint. — Zum anderen müßte, würde im vorliegenden Fall mit Überlegungen des Verschuldens und der Zumutbarkeit der Klageerhebung gearbeitet werden können, wären also fehlende Rechtskenntnisse als Zufall anzusehen, die Erkenntnis ausschlaggebend sein, daß der Kläger — wie schon gesagt — im Januar 1971 von der wahren Rechtslage Kenntnis erhielt oder sich durch angemessenes Bemühen Kenntnis verschaffen konnte. Danach aber hätte er — das schließt das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gleichfalls ein — unverzüglich die versäumte Handlung, die Klageerhebung, nachholen müssen. Da er jedoch erst im Mai 1971 mit einer Beschwerde und im August 1971 mit der Einreichung einer Klage reagierte, kann ihm über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand offensichtlich nicht geholfen werden.

cc) Wie immer man also den Sachverhalt beurteilt, an der Feststellung der Fristversäumnis ist nicht vorbeizukommen. Demnach muß der erste Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden, und dies, ohne daß auf einen weiteren, von der Kommission vorgebrachten Einwand, den der Rechtskraft des Urteils der Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 (Slg. 1970, 325), noch eingegangen wird.

2. Mit einem hilfsweise gestellten, zweiten Antrag begehrt der Kläger die Verurteilung der Kommission zur Leistung von Schadensersatz, und zwar — nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 (Slg. 1970, 547) — in Form der Gewährung einer ungekürzten Rente mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs.

a) Auch hinsichtlich dieses Antrags sind zunächst einige Zulässigkeitsprobleme zu untersuchen. Sie sind nach Ansicht der Kommission einmal gegeben, was die Einhaltung der Klagefrist angeht, und zum anderen im Hinblick auf die soeben festgestellte Unzulässigkeit des Anfechtungsantrags.

aa) Was die Klagefrist angeht, so kann nach Meinung der Kommission ein Antrag auf Gewährung von Schadensersatz in dem vom Kläger an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung gerichteten Schreiben vom 6. Januar 1971 gesehen werden. Da dieses Schreiben unbeantwortet blieb, sei davon auszugehen, daß der gestellte Antrag am 6. März 1971 stillschweigend zurückgewiesen worden ist. Danach hätte also in einer Frist von zwei Monaten, d. h. vor dem 6. Mai 1971, Klage erhoben werden müssen und nicht erst — wie geschehen — am 25. August 1971.

Tatsächlich erscheint diese Konstruktion bestechend. — Letztlich habe ich aber doch Zweifel, ob wir der Kommission hierin folgen können. Sieht man sich nämlich das an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung, also nicht an die Kommission selbst gerichtete Schreiben vom 6. Januar 1971 an, so zeigt sich, daß in ihm nur davon die Rede ist, es lägen inzwischen Gerichtsurteile vor, die es erlauben dürften, die Prüfung des Falles des Klägers abzuschließen. Daran schließt sich der Satz an, der Kläger wäre für eine baldige Entscheidung sehr dankbar. Es fehlt also ein Hinweis auf Artikel 90 des Personalstatus, und es kann auch deshalb von einer förmlichen Befassung der Kommission nicht gesprochen werden, weil der Kläger nicht zu verstehen gegeben hat, er werde gegebenenfalls den Rechtsweg beschreiten.

Angesichts dieser Feststellungen und in Anbetracht der Erkenntnis, daß das erwähnte Schreiben von einem Rechtsunkundigen abgefaßt worden ist, dürfte in der Tat die Schlußfolgerung zu streng sein, es seien damit Fristen in Gang gesetzt worden, die eine spätere Klageerhebung ausgeschlossen hätten.

bb) Problematischer erscheint dagegen eine zweite Einwendung der Kommission. Mit ihr wird geltend gemacht, nach der Rechtsprechung könne nicht mit Hilfe einer Schadensersatzklage ein Ziel angestrebt werden, für dessen Verfolgung eine in erster Linie in Betracht kommende Anfechtungsklage wegen Versäumung der maßgeblichen Frist nicht mehr möglich sei. Eine solche unzulässige Umgehung der Anfechtungsklage sei im gegenwärtigen Fall gegeben, weil mit dem Hilfsantrag ein Anliegen (die Gewährung ungekürzten Ruhegehalts vom 55. Lebensjahr an) verfolgt werde, das wegen Fristablaufs nicht mehr Gegenstand einer direkten Klage gegen den Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 sein könne.

Sieht man sich den Sachverhalt jedoch genauer an, so zeigt sich, daß auch dieser Einwand nicht stichhaltig ist. Das von der Kommission zur Belegung ihrer These angezogene Urteil (Rechtssache 59/65, Slg. 1966, 816) betrifft nämlich einen Fall, in dem die Annullierung eines angeblich rechtswidrigen Akts nicht betrieben und gleichwohl Ersatz des durch diesen Akt verursachten Schadens verlangt wurde. Es handelt sich also um einen Tatbestand, bei dem von der Umgehung der Unzulässigkeit der Anfechtungsklage deswegen gesprochen werden konnte, weil die Amtshaftungsklage dieselbe rechtswidrige Maßnahme visierte. So verhält es sich aber im gegenwärtigen Fall nicht. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht notwendig, zur Begründung des Schadensersatzanspruchs die Rechtswidrigkeit des nichtangegriffenen Feststellungsbescheids geltend zu machen. Seine Rechtmäßigkeit kann sogar unterstellt werden. Der behauptete Schaden ergibt sich nämlich in Wahrheit nicht aus dem genannten Bescheid, sondern — wie in der Rechtssache 23/69 — aus der verspäteten Berichtigung falscher Auskünfte, die den Kläger zum Ausscheiden aus dem Dienst veranlaßt haben, d. h. aus einem Sachverhalt, der im April 1968 bzw. bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entlassungsverfügung im Juni 1968 gegeben war. Der Eindruck, es handele sich um den Versuch einer Umgehung der Anfechtungsklage, konnte tatsächlich nur deswegen entstehen, weil die Kammer in der genannten früher entschiedenen Sache die Ersatzleistung so bemessen hat, daß eine Identität mit denkbaren Folgen eines für den Kläger positiv verlaufenen Anfechtungsverfahrens vorlag. Wäre man meinen damaligen Vorschlägen zur Besessung des Schadens gefolgt, so hätte dieser irreführende Eindruck nicht entstehen können.

Ich möchte also meinen, daß die Grundsätze des Urteils 59/65 (Slg. 1966, 815) nicht mit Rücksicht auf die unterbliebene Anfechtung des Bescheids vom 13. Januar 1969 zu der Feststellung zwingen, die Amtshaftungsklage sei unzulässig. In Anbetracht dieser Erkenntnisse scheint es mir auch nicht erforderlich zu sein, weiter auf die von den Parteien zu den Prinzipien des § 839 des BGB angestellte Diskussion und die Frage einzugehen, was sich daraus für die Handhabung des Gemeinschaftsrechts gewinnen läßt.

b) Hinsichtlich der Begründetheit des Schadensersatzanspruches, der — wie gesagt — nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 auf die Zuerkennung einer ungekürzten Rente vom 55. Lebensjahr an gerichtet ist, scheint der weitere Gang der Untersuchung nach jenem Verfahren mit Deutlichkeit vorgezeichnet zu sein. Danach stehen zwei Elemente fest. Ein Amtsfehler ist gegeben, denn in dem genannten anderen Verfahren wurde ausdrücklich festgestellt, die Kommission habe sich eines Amtsfehlers dadurch schuldig gemacht, daß sie es unterlassen hat, die im April 1968 zur Frage der Pensionsregelung erteilten unrichtigen Auskünfte rechtzeitig zu korrigieren. Desgleichen ist das Vorliegen eines Schadens anzuerkennen: Ebenso wie in der erwähnten Rechtssache muß angenommen werden, daß der Kläger durch das Ausscheiden aus dem Dienst und dadurch geschädigt ist, daß er nach der geltenden Regelung zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr nur ein reduziertes Ruhegehalt erhält.

Problematisch ist allein die Kausalität, d. h. die Beantwortung der Frage, ob die falschen Auskünfte für den Kläger eine ausschlaggebende Rolle bei der Erwägung spielten, einen Antrag auf Beendigung seines Dienstverhältnisses zu stellen. Es gilt also — mit anderen Worten — zu prüfen, ob der Kläger bei Kenntnis der Rechtslage den genannten Antrag nicht gestellt bzw. zurückgezogen hätte. Die Beantwortung derartiger, in subjektive Bereiche hineinreichender Fragen ist — ich habe es schon in früheren Verfahren hervorgehoben — recht schwierig. Deshalb hat sich ja auch die Kammer nicht damit begnügt, auf Indizien abzustellen, die von den Parteien des Verfahrens für die Zwecke ihrer Argumentation benannt worden sind, sondern sie hat eine Zeugenvernehmung angeordnet, um auf diese Weise Klarheit über die wahren Motive des Klägers zu erlangen.

Lassen Sie uns aber dennoch, ehe wir auf die Ergebnisse der Beweisaufnahme eingehen, kurz einen Blick auf die erwähnten Indizien werfen, um zu sehen, welches Bild sich daraus ergibt. Vor allem drei Dingen möchte die Kommission besonderes Gewicht beimessen. Das ist einmal die Tatsache, daß der Kläger, anders als die Klägerin des Verfahrens 23/69, nicht unmittelbar nach Mitteilung der geänderten Rechtsansicht zur Frage der Pensionsregelung seine Wiederverwendung im Dienst der Kommission verlangt hat. Das ist weiter das geringe Alter des Klägers, der beim Ausscheiden aus dem Dienst erst 40 Jahre alt war. Das ist schließlich die unbestrittene Neigung des Klägers, in den Architektenberuf, dem er im Dienst der Kommission nicht angemessen nachgehen konnte, zurückzukehren, wofür die Verordnung Nr. 259/68 mit ihren günstigen Möglichkeiten des Ausscheidens passende Gelegenheit bot. Wenn wir uns fragen, ob sich daraus tatsächlich — wie die Kommission meint — eine ausreichend starke Vermutung für die These ableiten läßt, der Kläger hätte seinen Antrag auch in Kenntnis der berichtigten Darstellung seiner Rechte eingebracht, die ursprünglich erteilten falschen Auskünfte hätten für ihn also keine ausschlaggebende Bedeutung gehabt, so muß folgendes bedacht werden.

Richtig ist, daß es der Kläger im Gegensatz zu anderen Beamten unterlassen hat, sogleich im Dezember 1968 oder nach Zustellung des Feststellungsbescheides seine Wiederverwendung im Dienst der Kommission zu verlangen. Feststeht aber auch, daß dieser Umstand in der Rechtsprechung zu analogen Fällen nur als ein Element der Würdigung betrachtet wurde und daß ihm keine entscheidende Bedeutung zukam. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß der Kläger, in rechtlichen Dingen anscheinend unerfahren, der Ansicht sein mochte, nach seinem definitiven Ausscheiden komme eine Wiederverwendung nicht ohne weiteres in Betracht. Gleichwohl hat er am 6. Februar 1969 immerhin von einer wesentlichen Änderung der Abgangsbedingungen sowie davon gesprochen, die Voraussetzungen, die ihn zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst bewogen hätten, seien nicht mehr gegeben. Danach hat er sich offenbar im Frühjahr 1969 (wie die Zeugenvernehmung ergeben hat) sowie im Frühjahr 1970 nach den Möglichkeiten der Wiedereinstellung erkundigt.

Was das Alter im Zeitpunkt des Ausscheidens angeht, so habe ich selbst in früheren Schlußanträgen zu Problemen wie den gegenwärtigen hervorgehoben, dieser Umstand habe wesentliches Gewicht. Andererseits darf er natürlich nicht isoliert betrachtet werden. Beim Kläger sind namentlich seine Familienverhältnisse und die Tatsache zu berücksichtigen, daß er für mehrere Kinder zu sorgen hat, die — wenn er 55 Jahre alt sein wird — im Alter zwischen 18 und 22 Jahren bzw. im Alter von 13 Jahren stehen werden. So gesehen mochte es für ihn durchaus naheliegend gewesen sein, der Tatsache entscheidendes Gewicht beizumessen, daß er im Alter von 55 Jahren ungekürztes Ruhegehalt beziehen würde und auf diese Weise die weitere Ausbildung seiner Kinder gesichert wäre. Schließlich ist zu dem Bestreben des Klägers, in den Architektenberuf zurückzukehren, zu sagen, daß er selbst einräumt, es habe einen wichtigen Anstoß für die Stellung des Antrags auf Beendigung seines Dienstverhältnisses gebildet. Dennoch darf nicht übersehen werden, daß die Pläne des Klägers riskant waren, weil sie in einem fremden Land realisiert werden sollten, das Schwierigkeiten für die Zulassung und nach deren Gewährung für das Fußfassen bot. Auch so gesehen mochte also der Überlegung wesentliche Bedeutung zugekommen sein, diesen Berufswechsel — nicht zuletzt für die Familie — durch eine gemeinschaftsrechtliche Absicherung so risikolos wie möglich zu machen, d. h. entscheidenden Wert darauf zu legen, daß schon im Alter von 55 Jahren ungekürztes Ruhegehalt in Aussicht stand.

Sprechen somit die eben behandelten Indizien nicht zwingend gegen die klägerische These (für die sich im übrigen auch darauf hinweisen läßt, daß der Kläger nicht für das Abgangsgeld optiert hat), so konnte ein zuverlässiger Aufschluß über die Beweggründe, die ihn zur Stellung des Antrags auf Ausscheiden aus dem Dienst geführt haben, durch die von der Kammer angeordnete Zeugenvernehmung gewonnen werden. Bei dieser Vernehmung haben wir gehört, daß der Zeuge, früher unmittelbarer Vorgesetzter des Klägers, aus zahlreichen Kontakten vor der Stellung des Antrags alle Elemente genau kannte, die den Kläger zu der Einreichung des Antrags veranlaßt haben. Der Zeuge wußte zu berichten, daß die Familiensituation des Klägers bei dessen Erwägung den Vorrang hatte, daß das Problem der Kinder für ihn ein Grundelement aller Erwägungen darstellte und daß ein Zusammenhang zwischen diesen Überlegungen und der Gewährung von Ruhegehalt vom 55. Lebensjahr an bestand. Der Wunsch, in den Architektenberuf zurückzukehren, habe nur deshalb eine wichtige Erwägung gebildet, weil der Kläger glaubte von der Annahme ausgehen zu können, daß er vom 55. Lebensjahr an ungekürztes Ruhegehalt beziehen würde. Insbesondere erscheint mir wichtig, daß auf meine präzise Frage vom Zeugen geantwortet wurde, der Kläger hätte seinen Antrag nicht gestellt, wenn er gewußt hätte, daß er ungekürztes Ruhegehalt nicht vom 55. Lebensjahr an beziehen würde. Demnach und angesichts der genauen Detailangaben des Zeugen bleibt tatsächlich, auch wenn seinerzeit, d. h. vor der Änderung der Rechtsansicht der Kommission, nicht exakt die Alternative: Ruhegehalt vom 55. Lebensjahr an und Ruhegehalt vom 60. Lebensjahr an mit genauen Zahlen besprochen worden war, nur der Schluß, daß für den Zeugen erkennbar die falschen Auskünfte über die Pensionsregelung eine bestimmende Rolle in den Erwägungen des Klägers gespielt haben, den Antrag auf Ausscheiden aus dem Dienst einzubringen. Da die Kommission überdies an der Glaubwürdigkeit des Zeugen, eines Abteilungsleiters in ihrem Dienst, nicht gezweifelt hat, dürfte es keine andere Möglichkeit geben als die, die aufgeworfene Kausalitätsfrage im Sinne des klägerischen Anspruchs zu beantworten. Damit aber steht nach dem Vorbild der Rechtssache 23/69 der Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs in der Form der Gewährung einer ungekürzten Rente vom 55. Lebensjahr an nichts im Wege.

Gleichzeitig erübrigt es' dieses Ergebnis auch, auf das restliche Vorbringen des Klägers noch einzugehen, d. h. zu untersuchen, ob er hilfsweise Wiederverwendung im Dienst der Kommission beanspruchen könnte, wie es sich mit der von ihm geltend gemachten Anfechtung seines Antrags wegen Irrtums verhält und was es mit dem Vorwurf auf sich hat, zumindest das Verhalten der Kommission aus der Zeit nach dem 13. Januar 1969, d. h. die Irreführung des Klägers hinsichtlich der Einleitung eines Gerichtsverfahrens, stelle einen Amtsfehler dar.

3. Für die Schlußanträge fasse ich nach alledem meine Meinung wie folgt zusammen:

Der von Herrn Heinemann in seiner Klageschrift formulierte Hauptantrag ist als unzulässig zurückzuweisen. Der hilfsweise gestellte Schadensersatzantrag ist zulässig und begründet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist demgemäß zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre. Da bei diesem Prozeßausgang gesagt werden kann, der Kläger habe im wesentlichen obgesiegt, erscheint es mir angebracht, die Kosten des Verfahrens der Kommission aufzuerlegen.