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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.07.1972 – C-79/71

Erste Kammer · ECLI:EU:C:1972:67

In der Rechtssache 79/71

Architekt Dipl.-Ing. ALO HEINEMANN, 29, Avenue Octave Michot, 1640 Rhode-Saint-Genèse, Brüssel, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. J. Rüber, zugelassen in Köln, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Nicolas Decker, 34b, rue Philippe-II, Luxemburg,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Jürgen Utermann als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen Aufhebung der Verfügung der Beklagten vom 13. Januar 1969, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Schadensersatzleistung an den Kläger sowie zur Wiederverwendung des Klägers

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Mertens de Wilmars, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter) und R. Monaco

Generalanwalt: Karl Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Der Kläger trat am 1. September 1959 in den Dienst der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ein. Im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst am 30. September 1968 nahm er mit der Besoldungsgruppe A 4 Dienstaltersstufe 6 die Aufgaben eines Abteilungsleiters für Hochbau in der technischen Abteilung des Europäischen Investitionsfonds wahr.

Am 5. März 1968 richtete der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Mitteilung an das Personal, wonach Anträge auf Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 (ABl. 1968, L 56) bis zum 6. April 1968 an die Generaldirektion Verwaltung zu richten waren; es wurde ferner darauf hingewiesen, daß die Beamten sich für Auskünfte betreffend die vermögensrechtlichen Ansprüche, die sich aus der Anwendung dieser Sondervorschriften ergeben,… an die zuständigen Dienste der Verwaltung … wenden [können]. Durch eine weitere Mitteilung der Kommission wurde die Frist für die Einreichung der Anträge bis zum 18. April 1968 verlängert.

Ende März 1968 ließ sich der Kläger eine überschlägige Berechnung seiner vermögensrechtlichen Ansprüche durch die zuständige Dienststelle geben. Diese Berechnung war namentlich auf eine Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 gestützt, wonach der Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt vom 55. Lebensjahr an gegeben war.

Am 13. April 1968 reichte der Kläger einen Antrag auf Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 ein. Am 21. Juni 1968 teilte ihm der Generaldirektor für Personal und Verwaltung die von der Kommission in ihrer Sitzung vom 20. Juni 1968 getroffene Entscheidung mit, das Dienstverhältnis mit dem Kläger zum 1. Oktober 1968 zu beenden, und wies ihn darauf hin, daß er zusätzliche Auskünfte über seine vermögensrechtlichen Ansprüche bei einigen namentlich bezeichneten Beamten einholen könne.

Da dem Kläger keine weiteren Auskünfte über seine vermögensrechtlichen Ansprüche erforderlich erschienen, holte er solche auch nicht ein.

Durch Telegramm vom 20. Dezember 1968 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß sein Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt erst bei Erreichung des 60. Lebensjahrs und nicht bereits mit 55 Jahren entstehe.

Der Kläger entgegnete mit Schreiben vom selben Tage vor allem, daß er seinen Antrag auf Gewährung des Volontariats im guten Glauben an die Richtigkeit der von den Dienststellen der Kommission errechneten vermögensrechtlichen Ansprüche gestellt habe und deshalb mit der Mitteilung der Kommission nicht einverstanden sei.

Am 13. Januar 1969 sandte ihm die Verwaltung einen Feststellungsbescheid zu, wonach der Anspruch auf ein ungekürztes Ruhegehalt mit Erreichung des 60. Lebensjahrs entstand.

Zwischen dem 13. Januar und dem 4. Februar 1969 holte der Kläger Auskünfte über seine Rechte aus der Krankenversicherung sowie über die Frist ein, innerhalb deren der Feststellungsbescheid angefochten werden konnte.

Er bat dann mit Schreiben vom 4. Februar 1969 den Generaldirektor für Personal und Verwaltung um Bestätigung der ihm erteilten mündlichen Auskunft, daß keine Frist [besteht], gegen den Feststellungsbescheid Einspruch zu erheben.

Mit Schreiben vom 6. Februar 1969 wandte sich der Kläger an den Präsidenten der Kommission und bat darum, dafür Sorge zu tragen, daß der Feststellungsbescheid … geändert wird.

Der Generaldirektor für Personal und Verwaltung antwortete mit Schreiben vom 12. März 1969 auf das Schreiben des Klägers vom 4. Februar 1969 und nahm zur Frage der Anfechtbarkeit des Feststellungsbescheids Stellung.

Mit Schreiben vom selben Tage beschied er auch das Schreiben des Klägers an den Präsidenten der Kommission vom 6. Februar 1969 und teilte mit, die vom Kläger aufgeworfenen Probleme würden einer gründlichen Untersuchung durch die Dienststellen der Kommission unterzogen.

Am 17. November 1969 wandte sich der Kläger erneut an den Präsidenten der Kommission, um seine Besorgnis darüber zum Ausdruck zu bringen, daß seit seinem Schreiben vom 6. Februar 1969 noch keine Entscheidung gefallen sei, und um ihn nochmals zu bitten, die notwendigen Maßnahmen für eine günstige Entscheidung zu treffen.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 1969 teilte ihm das Kabinett des Präsidenten der Kommission mit, daß noch nicht alle zu einer abschließenden Entscheidung erforderlichen Angaben zur Verfügung ständen, er aber unterrichtet würde, sobald dies der Fall sei.

Nach dem 18. Dezember 1969 nahm der Kläger mehrmals Kontakt mit den Dienststellen der Kommission auf, um zu erfahren, ob die Kommission bereits eine Entscheidung getroffen habe. Ihm wurde erklärt, daß er benachrichtigt werde, so bald dies der Fall sei. Schließlich wurde ihm mitgeteilt, beim Gerichtshof seien Verfahren anhängig, deren Ausgang der Kläger abwarten müsse; die Entscheidung des Gerichtshofes würde dann auch auf seinen Fall angewendet. Nachdem der Kläger bis Ende 1970 nichts mehr gehört hatte, erfuhr er schließlich, daß das Urteil vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69 (Frau Anneliese Fiehn gg. Kommission, Slg. 1970, 547 ff.) ergangen war und jener Klägerin Schadensersatz zugesprochen hatte.

Der Kläger wies mit Schreiben vom 6. Januar 1971 an den Generaldirektor für Personal und Verwaltung auf die Urteile des Gerichtshofes hin (Urteile vom 28. Mai 1970 in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69, Frau Richez-Parise und andere gg. Kommission, Slg. 1970, 325 ff., und vom 9. Juli 1970 in der Rechtssache 23/69, Frau Anneliese' Fiehn gg. Kommission, a. a. O.) Er äußerte die Auffassung, daß diese Urteile es erlauben dürften, die Prüfung seines Falles abzuschließen. Dieses Schreiben wurde nicht beschieden.

Schließlich erhob der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 1971 eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts. Auch diese Beschwerde wurde nicht beschieden.

Mit am 25. August 1971 bei der Kanzlei eingegangener Klageschrift hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

Mit einem am 10. Oktober 1971 eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte eine prozeßhindernde Einrede nach Artikel 91 der Verfahrensordnung erhoben.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts am 15. Dezember 1971 beschlossen, die Entscheidung über die Einrede dem Endurteil vorzubehalten.

Durch Beschluß vom 27. April 1972 hat er auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts folgendes angeordnet:

Auf Antrag des Klägers soll Herr Gaeta-no Sorge, wohnhaft in Rom, via Venti Settembre 4, als Zeuge zu folgender Frage gehört werden:

War die Überzeugung des Klägers, daß er bereits vom 55. Lebensjahr an Anspruch auf ein ungekürztes Ruhegehalt habe, für seinen Entschluß, aufgrund der Vorschriften über ein freiwilliges Ausscheiden (Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates) seine Entlassung zu beantragen, von so ausschlaggebender Bedeutung, daß er sich anders entschieden hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß ihm erst vom 60. Lebensjahr an ein ungekürztes Ruhegehalt zustehen würde?

In demselben Beschluß hat der Gerichtshof (Erste Kammer) angeordnet, daß die Zeugenvernehmung am Tage der mündlichen Verhandlung stattfinden solle.

Die Parteien haben in der Sitzung vom 24. Mai 1972 mündlich verhandelt.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 29. Juni 1972 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt,

1. die Feststellungsentscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 1969 aufzuheben und die Ansprüche des Klägers auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates entsprechend der vorläufigen Berechnung mit dem Aktenzeichen 3476/IX/68/F-M. Heinemann, Nr. 1538, festzusetzen;

2. hilfsweise die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 auf ihn anwendbar wäre;

3. weiter hilfsweise den Kläger in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Position wieder zu verwenden;

4. der Kommission der Europäischen Gemeinschaften — auch im Falle des Unterliegens des Klägers mit seiner Klage — die Kosten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage als unzulässig abzuweisen;

2. hilfsweise, die Klage als unbegründet abzuweisen;

3. dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien

A — Zur Zulässigkeit der Klage

1. Zum Hauptantrag des Klägers

Die Beklagte macht geltend, dieser Antrag sei aus zwei Gründen unzulässig: (a) Zunächst stehe ihm die Rechtskraft der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 entgegen. In diesen Urteilen habe der Gerichtshof festgestellt, daß einem früheren Beamten nach Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 ungekürzte Ruhegehaltsansprüche nur dann zustehen, wenn er bei Ablauf der Vergütungszeit das Alter von 55 Jahren erreicht hat: Die Kommission sei daher nicht befugt gewesen, den Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 entsprechend den Anträgen des Klägers abzuändern, und sie könne es auch in Zukunft nicht, (b) Der Antrag sei ferner wegen Fristversäumnis unzulässig. Der Feststellungsbescheid habe nach den Bestimmungen des Artikels 91 des Statuts innerhalb einer Frist von drei Monaten entweder im Klagewege oder durch Einlegung einer die Klagefrist wahrenden Beschwerde im Sinne des Artikels 90 des Statuts angefochten werden müssen. Da die der Klage vorausgegangene Beschwerde am 7. Mai 1971, also nahezu zweieinhalb Jahre nach Zustellung des Feststellungsbescheids vom 13. Januar 1969, eingereicht worden sei, liege die Unzulässigkeit dieses Antrags auf der Hand.

Der Kläger entgegnet, die Rechtskraft könne sich nur auf die Sachverhalte und Parteien der verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie der Rechtssache 23/69 nicht aber auf die vorliegende, Rechtssache beziehen. Selbst wenn es im vorliegenden Fall um den gleichen Sachverhalt zwischen anderen Parteien ginge, würde nur eine schnelle Abweisung der Klage oder dieses Klageantrages als unbegründet in Frage kommen. Die Beklagte könne sich, also für ihre Ansicht, daß der Klageantrag unzulässig sei, nicht auf die Rechtskraft berufen.

Der Kläger, der der Rechtsprechung des Gerichtshofes zustimmt, daß die Parteien keine Vereinbarungen über die Verlängerung der im Beamtenstatut vorgesehenen Klagefristen treffen können, trägt vor, die beiden Schreiben des Generaldirektors für Personal und Verwaltung vom 12. März 1969 seien vernünftigerweise dahin auszulegen, daß die Verwaltung die Rechtswirksamkeit des Feststellungsbescheids bis zum Erlaß der Urteile des Gerichtshofes in den erwähnten Rechtssachen habe aussetzen wollen. Eine solche Auslegung der beiden Schreiben vom 12. März 1969 sei auch durch zuständige Beamte der Kommission bestätigt worden. Aus dem Verhalten der Kommission könne vernünftigerweise nur der Schluß gezogen werden, daß der Feststellungsbescheid solange nicht habe gelten sollen, wie der Gerichtshof nicht über die anhängigen Klagen entschieden hatte.

Aus diesen Gründen habe der Feststellungsbescheid erst mit der Bekanntmachung der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 einen Entscheidungscharakter gewinnen können. Da der Kläger erst Ende Februar 1971 von diesen Urteilen Kenntnis erlangt habe — sie seien ihm von Bediensteten der Kommission inoffiziell übergeben worden —, könne der Hauptantrag nicht wegen Fristversäumnis unzulässig sein.

Die Beklagte führt aus, die beiden Schreiben vom 12. März 1969 könnten nicht zusammen ausgelegt werden, da sie jeweils einen eigenen Gegenstand hätten und eindeutig abgefaßt seien: Das Schreiben mit den Ausführungen zur Anfechtbarkeit des Feststellungsbescheids habe sich auf die vom Kläger mit Schreiben vom 4. Februar 1969 gestellte Frage nach der verfahrensrechtlichen Situation bezogen, während die Antwort auf das Schreiben des Klägers vom 6. Februar 1969 zum Grund der Angelegenheit Stellung genommen habe. Die Beklagte bestreitet entschieden, daß Beamte der Kommission erklärt hätten, der Feststellungsbescheid gelte solange nicht, wie der Gerichtshof nicht entschieden habe.

Der Kläger weist den Versuch der Beklagten zurück, die beiden Schreiben vom 12. März 1969 künstlich auseinan-derzureißen. Sie seien von Herrn Lamberto Lambert unterschrieben, wiesen beide den gleichen Briefkopf auf, seien am gleichen Tage geschrieben worden und trügen außerdem die fortlaufenden Nummern 2290 und 2291. Wie sich bei sorgfältiger Prüfung ergebe, ergänzten sie sich gegenseitig und seien dahin auszulegen, daß unter der Bedingung, daß der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 den Feststellungsbescheid als beschwerenden Akt ansehe, die Artikel 90 und 91 des Statuts anwendbar seien und bis zum Erlaß dieser Urteile der Feststellungsbescheid des Klägers als suspendiert anzusehen sei.

2. Zum ersten Hilfsantrag des Klägers

Die Beklagte bemerkt, der Kläger versuche, auf dem Umweg über einen Schadensersatzanspruch das gleiche Ergebnis wie mit dem ersten Klageantrag zu erzielen, der wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Unter Berufung auf das Urteil vom 15. Dezember 1966 in der Rechtssache 59/65 (Schreckenberg gg. Kommission, Slg. 1966, 827 ff.) vertritt die Beklagte die Auffassung, ein derartiges Vorgehen müsse als unzulässig betrachtet werden. Der Fall des Klägers liege nicht anders als der vorgenannte Fall, da der Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 unanfechtbar geworden sei und der Kläger mit seinem Schadensersatzantrag das gleiche finanzielle Ergebnis erzielen wolle wie mit dem Hauptantrag. Der Hinweis des Klägers, daß Klagen auf Schadensersatz nicht den Fristen des Artikels 91 des Statuts unterlägen, liege neben der Sache.

Die Beklagte beruft sich auch noch auf den in § 839 Absatz 3 des deutschen BGB enthaltenen Grundgedanken. Wenn man ihn auf das Personalrecht der Gemeinschaften übertrage, so ergebe sich, daß ein Beamter, der die Möglichkeit habe, gewisse Rechtswirkungen mit einer Anfechtungsklage zu beseitigen, diese Möglichkeit aber ungenutzt verstreichen lasse, dasselbe Anliegen nicht mehr mit Hilfe einer Schadensersatzklage verfolgen könne.

Der Kläger wendet ein, selbst wenn der Hauptantrag unzulässig sei, gehe die Argumentation der Beklagten fehl. Haupt- und Hilfsantrag müßten unterschieden werden, weil der Kläger mit dem ersten Antrag eine neue Abrechnung aufgrund einer verbindlichen Zusage verlange, während der Hilfsantrag auf der erteilten unrichtigen Auskunft und ihrer verspäteten Berichtigung beruhe. Die beiden Ansprüche beständen unabhängig voneinander. Selbst wenn dem Hauptantrag stattgegeben würde, bliebe der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch bestehen, wenngleich es dann an einem Schaden fehlen würde.

Der Versuch der Beklagten, den Grundgedanken des § 839 Absatz 3 des deutschen BGB einzuführen, gehe vorliegend fehl. Der Gedanke sei dann nicht anwendbar, wenn dem Kläger nicht vorgeworfen werden könne, daß er die Klagefrist habe verstreichen lassen. Wenn im übrigen, wie die Beklagte geltend mache, den Urteilen des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 zu entnehmen sein sollte, daß eine Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Januar 1969 durch den Gerichtshof als unbegründet abgewiesen würde, dann sei die Schadensersatzklage der einzige Weg, der dem Kläger offenstehe. Dies bedeute, daß die These der Beklagten, der Kläger versuche auf dem Umweg über eine Schadehsersatzklage das gleiche Ergebnis zu erzielen wie mit der Anfechtungsklage, im Widerspruch zu ihren eigenen Ausführungen zur Begründetheit der Anfechtungsklage stehe.

3. Zum zweiten Hilfsantrag des Klägers

Die Beklagte ist der Auffassung, dieser Antrag sei gleichfalls unzulässig, und zwar aus folgenden Gründen:

Der Kläger berufe sich auf einen Willensmangel seines Antrags auf Gewährung des Volontariats vom 13. April 1968. Dieser Willensmangel betreffe wesentliche Umstände wie den, daß der Kläger angenommen habe, bereits im Alter von 55 Jahren und nicht erst mit 60 Jahren in den Genuß ungekürzter Pensionsrechte zu kommen. Dieses Prinzip der Anfechtung von Willenserklärungen wegen Willensmängeln, das insbesondere dem deutschen Recht bekannt sei, könne jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, denn die Wiederverwendung des Klägers in den Diensten der Kommission setze notwendigerweise voraus, daß die Entscheidung der Kommission vom 21. Juni 1968, mit der der Antrag des Klägers auf Gewährung des Volontariats angenommen und er aus dem Dienst entlassen wurde, aufgehoben werde. Selbst wenn man unterstelle, daß die Entscheidung vom 21. Juni 1968 wegen eines Willensmangels des ihr zugrunde liegenden Antrags angefochten werden könne, so hätte der Kläger im vorliegenden Fall nach Artikel 91 des Statuts innerhalb der Dreimonatsfrist gegen diese Entscheidung klagen müssen. Gehe man davon aus, daß die Klage gegen die Entscheidung vom 21. Juni 1968 erst von dem Zeitpunkt an möglich gewesen wäre, als der Kläger von den zur Anfechtung seines Antrags auf Gewährung des Volontariats berechtigenden Gründen Kenntnis erhielt, so führe auch die günstigste Lösung zu der unabweisbaren Schlußfolgerung, daß er die Klagefrist nicht gewahrt habe.

Der Kläger weist die Argumentation der Kommission zurück und hebt hervor, die Anfechtung seiner irrtümlich abgegebenen Willenserklärung führe dazu, daß es sich bei der Verfügung über die Entlastung des Klägers um einen nichtigen Akt handle, so daß der Kläger weiter Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sei. Ob die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden sei, sei demnach eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage.

B — Zur Begründetheit der Klage

1. Zum Hauptantrag des Klägers

Der Kläger bringt zwei Einwände gegen die Rechtsprechung des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 vor:

a) Die vom Gerichtshof in den genannten Rechtssachen gegebene Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 verstoße gegen den Grundsatz inter-pretatio contra stipulatorem: Auf eine derart undeutlich verfaßte Vorschrift könne der angefochtene Feststellungsbescheid nicht gestützt werden.

b) Die Entscheidung des Gerichtshofes, bei den von der Kommission im Monat April 1968 erteilten Auskünften habe es sich um Abrechnungen lediglich zum Zwecke der Information gehandelt, die keine Ansprüche festgestellt hätten, sei unzutreffend, denn es handle sich um eine Mischung von Auskünften und Zusagen, wobei die verbindliche Zusage überwiege. Es bestehe nämlich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Auskünften, dem Antrag auf freiwilliges Ausscheiden aus dem Dienst und der Annahme dieses Antrags: Die Kommission habe sich gegenüber dem Kläger verpflichtet, später eine der erteilten Zusage entsprechende Abrechnung seiner finanziellen Ansprüche zu erlassen. Die Zusagen seien von der zuständigen, durch die Einstellungsbehörde ausdrücklich bezeichneten Stelle gegeben worden. Hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts beständen keine Bedenken.

Da diese verbindlichen Zusagen jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gleichzeitig rechtswidrig gewesen seien, komme es darauf an, ob sie infolge dieser Rechtswidrigkeit unverbindlich würden. Der Kläger meint, der Gerichtshof hätte bei der Abwägung zwischen dem Vertrauen der Betroffenen und dem Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Zusagen für verbindlich erklären müssen. Eine solche Lösung würde sich auch in die frühere Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsakten einfügen.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Vorbringen des Klägers enthalte im Vergleich zu den in den erwähnten Rechtssachen bereits vorgetragenen Rechtsauffassungen der klagenden Parteien keine wesentlichen neuen Elemente. Sie beantragt daher, den Hauptantrag als unbegründet abzuweisen.

2. Zum ersten Hilfsantrag des Klägers

Der Kläger hält es nicht für erforderlich, ausführlich auf die Frage einzugehen, ob die Kommission mit der Erteilung unrichtiger Auskünfte, die sie erst sieben Monate nach Feststellung der Unrichtigkeit berichtigte, einen Amtsfehler begangen habe. Insoweit seien die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 unmißverständlich.

Es bleibe zu prüfen, ob der Kläger einen Schaden erlitten habe und ob zwischen dem Amtsfehler der Kommission und dem entstandenen Schaden ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Der Schaden sei unbestreitbar, denn der Kläger bleibe zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr ohne die Pension, derentwegen er den Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden gestellt habe. Deshalb fordere er, so gestellt zu werden, wie wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre, er verlange also eine Rente.

Zum ursächlichen Zusammenhang trägt der Kläger vor, er würde keinen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst gestellt haben, wenn er Kenntnis davon gehabt hätte, daß er ein ungekürztes Ruhegehalt erst vom 60. Lebensjahr an erhielte. Der Kläger stützt sein Vorbringen auf:

a) Das Zeugnis der Personen, mit denen er Vor- und Nachteile des vorzeitigen Ausscheidens aus dem Dienst im Sinne der sich aus den Auskünften der Kommission ergebenden Modalitäten erörtert habe: Für seinen Antrag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst habe der Kläger folgendes gegeneinander abgewogen: Einerseits den Umstand, daß die Verordnung Nr. 259/69 ihm die Möglichkeit gewährt habe, als freischaffender Architekt tätig zu werden, so daß er wieder die Möglichkeit zu künstlerischer Gestaltung erhalten habe (wozu er in den Diensten der Beklagten keine Gelegenheit hätte), andererseits die Tatsache, daß er sechs Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei, was ihn genötigt habe, die Risiken, die er in einem freien Beruf einging, möglichst einzuschränken. Es sei aber gerade die Aussicht auf einen ungekürzten Ruhegehaltsanspruch bereits im Alter von 55 Jahren gewesen, die ihn veranlaßt habe, sich für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zu entscheiden, da seine Kinder in dem Zeitpunkt, in dem er 55 Jahre alt werde, studieren würden. Es sei für ihn sehr wesentlich, zu diesem Zeitpunkt über ausreichende regelmäßige Einkünfte zu verfügen. Deshalb würde er sich anders entschieden haben, wenn ihm bewußt gewesen wäre, daß er erst im Alter von 60 Jahren ein ungekürztes Ruhegehalt zu erwarten hatte.

b) Sein Schreiben vom 6. Februar 1969 an den Präsidenten der Kommission, worin er auf den ihm am 13. Januar 1969 übermittelten Feststellungsbescheid reagierte: Sein Wunsch, von der Beklagten wieder eingestellt zu werden, gehe aus dem Wortlaut dieses Schreibens eindeutig hervor, denn dort heiße es: Das bedeutet für mich eine wesentliche Änderung der Ab-gangsbedingungen, und ich sehe die Voraussetzungen, die mich zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Dienst bewogen haben, nicht mehr gegeben.

c) Das Zeugnis des Herrn Sorge, mit dem der Kläger im Februar und Anfang März 1969 seine aufgrund des Feststellungsbescheids veränderte Lage erörtert habe:

Im Laufe der verschiedenen Unterredungen habe er seinem Wunsch Ausdruck gegeben, sich wieder um seinen früheren Dienstposten zu bemühen, der damals noch frei gewesen sei.

d) Sein Schreiben vom 17. November 1969 an den Präsidenten der Kommission, aus dem noch einmal zu ersehen sei, welche Bedeutung der Kläger der Entstehung eines Anspruchs auf ein ungekürztes Ruhegehalt bereits mit Erreichung des 55. Lebensjahrs beigemessen habe:

Da ich sechs kleinen Kindern zum Unterhalt verpflichtet bin, hat die Möglichkeit, mit 55 Jahren ein ungekürztes Ruhegehalt zu beziehen, meine Entscheidung, nach der Verordnung Nr. 259/68 des Rates das Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen, wesentlich beeinflußt.

e) Das Gespräch, das er gegen Ende des Frühjahrs 1970 mit dem Abteilungsleiter, Herrn Dieter Rogalla, geführt habe, um ihn zu fragen, wann eine Wiederverwendung in der Verwaltung in Betracht komme.

Die Beklagte macht zunächst geltend, dieser Hilfsantrag entspreche den in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 gestellten Schadensersatzanträgen. Der Sachverhalt, auf den der Kläger seinen Antrag stütze, sei ebenfalls im wesentlichen der gleiche wie in den genannten Verfahren. Der Kläger müsse beweisen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Amtsfehler der Kommission und dem erlittenen Schaden bestehe. Bei einem Vergleich des Sachverhalts in der Rechtssache 23/69, in der der Gerichtshof einen solchen ursächlichen Zusammenhang bejaht hatte, mit dem vorliegenden Sachverhalt gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, der Kläger habe den ursächlichen Zusammenhang zwischen Amtsfehler und erlittenem Schaden nicht nachgewiesen, und zwar aus folgenden Gründen:

a) Weder in dem Schreiben vom 20. Dezember 1968 noch in dem Schreiben vom 4. Februar 1969 habe der Kläger eindeutig seinen Willen bekundet, von der Beklagten wieder eingestellt zu werden, dies im Gegensatz zu Frau Fiehn (der Klägerin in der Rechtssache 23/69), die gleich im Anschluß an die Berichtigung der von der Kommission erteilten Auskünfte eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, daß sie ihre Entscheidung, vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden, wieder rückgängig machen wolle.

b) Der Kläger, der etwa acht Jahre jünger sei als Frau Fiehn, sei im Gegensatz zu dieser in der Absicht aus dem Dienst ausgeschieden, eine neue Tätigkeit aufzunehmen. Den Erklärungen des Klägers sei zu entnehmen, daß der Wunsch, sich als freischaffender Architekt niederzulassen, maßgebliches Motiv für seine Entscheidung gewesen sei, sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst zu beantragen.

3. Zum zweiten Hilfsantrag des Klägers

Der Kläger führt aus, dieser Antrag habe einen Schadensersatzanspruch durch Naturalrestitution zum Gegenstand und sei Ausfluß einer hilfsweise erklärten Irrtumsanfechtung. Er bringt zu seinem Antrag folgendes vor: Er habe sein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst aufgrund der Auskünfte der Beklagten beantragt. Wie sich später gezeigt habe, seien diese Auskünfte unzutreffend gewesen. Damit sei die maßgebliche Motivation für seinen Entschluß entfallen. Hätte der Kläger seinerzeit die richtige Auslegung des Artikels 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/60 gekannt, so würde er seinen Antrag niemals gestellt haben. Da er sich aufgrund des schuldhaften Verhaltens der Beklagten über wesentliche Tatsachen geirrt habe, könne er seine Willenserklärung anfechten. Er verweist auf das deutsche und französische Verwaltungsrecht, wo eine Anfechtung wegen Irrtums, d. h. wegen eines Willensmangels, anerkannt sei.

Die Beklagte ist der Auffassung, eine solche Anfechtung kenne nur das deutsche Verwaltungsrecht. Im französischen Recht sei die Anfechtung von Entlassungsanträgen auf Fälle beschränkt, in denen die freie Willensentscheidung wegen eines krankhaften Geisteszustands oder aufgrund von Zwang beeinträchtigt gewesen sei. Hierzu verweist die Beklagte auf die französische Lehre. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß das Recht zur Anfechtung wegen Willensmängeln nicht auf das Personalrecht der Gemeinschaft übertragen werden könne.

4. Zum Kostenantrag des Klägers

Der Kläger macht geltend, die Kommission treffe der Vorwurf, die Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 auf den vorliegenden Fall nicht angewendet zu haben, daher müßten die Verfahrenskosten selbst dann der Beklagten auferlegt werden, wenn die Klage abgewiesen würde.

Entscheidungsgründe§

1 Mit seiner am 25. August 1971 bei der Kanzlei eingereichten Klage begehrt der Kläger in erster Linie, die den Feststellungsbescheid über die Ansprüche auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 beinhaltende Verfügung vom 13. Januar 1969 aufzuheben, hilfsweise, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an ihn von der Vollendung seines 55. Lebensjahres an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahres eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung auf ihn anwendbar wäre, und weiter hilfsweise, ihn in einer seiner früheren Tätigkeit entsprechenden Position wiederzuverwenden.

Zur Anfechtungsklage

Zur Zulässigkeit

2 Die Beklagte erhebt eine prozeßhindernde Einrede, die sie mit der Rechtskraftwirkung der Urteile des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen 19, 20, 25 und 30/69 sowie in der Rechtssache 23/69 und ferner damit begründet, daß die in Artikel 91 des Beamtenstatuts vorgesehenen Fristen nicht gewahrt seien.

3 Der Feststellungsbescheid vom 13. Januar 1969 ist eine den Kläger beschwerende Maßnahme und kann deshalb gemäß den Vorschriften der Artikel 90 und 91 des Statuts angefochten werden. Der Kläger hat eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts erst am 7. Mai 1971, also nahezu zweieinhalb Jahre nach Zustellung des Feststellungsbescheids vom 13. Januar 1969, erhoben.

4 Er macht geltend, die Beklagte habe mit ihren beiden Schreiben vom 12. März 1969 die Rechtswirksamkeit des genannten Bescheids bis zum Erlaß der Urteile des Gerichtshofes in den vorgenannten Rechtssachen aussetzen wollen. Die in Artikel 91 des Statuts vorgesehene Frist habe daher erst zu laufen begonnen, als der Kläger von diesen Urteilen Kenntnis erlangt habe, also erst Ende Februar 1971.

5 Diese Auffassung des Klägers ist zurückzuweisen. Die Verwaltung kann die Rechtswirksamkeit einer von ihr erlassenen Maßnahme nur durch eine Erklärung aussetzen, mit der sie ihren Willen klar und unzweideutig zum Ausdruck bringt; an einer solchen Erklärung fehlt es vorliegend. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 13. Januar 1969 ist somit unzulässig, da sie nicht innerhalb der Fristen des Artikels 91 des Statuts erhoben worden ist.

Zur Schadensersatzklage

Zur Zulässigkeit

6 Die Beklagte macht geltend, die Schadensersatzklage sei unzulässig, weil der Kläger auf diesem Umweg das gleiche Ergebnis wie mit der Anfechtungsklage zu erzielen versuche.

7 Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf und hängt von Voraussetzungen ab, die ihrem Zweck angepaßt sind. Sie hat nicht die Beseitigung einer bestimmten Maßnahme zum Ziel, sondern den Ersatz des Schadens, den ein Gemeinschaftsorgan in Ausübung seiner Befugnisse verursacht hat. Die vorliegende Schadensersatzklage ist nicht auf die Rechtswidrigkeit des Feststellungsbescheids gestützt, sondern darauf, daß die Beklagte am 5. März 1968 unrichtige Auskünfte erteilt und diese verspätet richtiggestellt hat. Sie kann daher nicht der Anfechtungsklage gleichgesetellt werden, auch wenn beide Klageanträge für den Kläger zum gleichen Ergebnis führen.

8 Da für die Schadensersatzklage nicht die Frist des Artikels 91 des Statuts gilt, ist sie zulässig.

Zur Begründefheit

9 Die Klage ist nur begründet, wenn dargetan ist, daß die Beklagte für einen Amtsfehler haftet, durch den der Kläger mit Sicherheit einen Schaden erlitten hat.

10 Unstreitig haben die Dienststellen der Kommission dem Kläger unrichtige Auskünfte über die Ansprüche erteilt, die ihm beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst zustehen. Ebensowenig ist bestritten, daß diese Auskünfte erteilt wurden, nachdem die Kommission die betroffenen Beamten aufgefordert hatte, sich an die zuständigen Stellen zu wenden, um sich über ihre etwaigen Ansprüche bei Anwendung von Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 unterrichten zu lassen. Unstreitig haben die beteiligten Dienststellen bereits Anfang April 1968 erkannt, daß die Auslegung der streitigen Stelle des Artikels 5, von der sie ausgegangen waren, wenn nicht unrichtig, so zumindest sehr fragwürdig war. Tatsächlich war diese Erkenntnis der Hauptgrund für die Veröffentlichung jener Mitteilung der Kommission vom 16. April 1968, worin daran erinnert wurde, daß die Auskünfte nur als unverbindliche Hinweise zu verstehen seien.

11 Von Ausnahmen abgesehen, stellt eine unrichtige Auslegung nicht notwendig einen Amtsfehler dar. Selbst wenn die Verwaltung die Betroffenen auffordert, sich bei den zuständigen Stellen zu unterrichten ist sie nicht notwendigerweise dazu verpflichtet, die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu gewährleisten, und daher nicht für den Schaden haftbar, der durch eine unrichtige Auskunft entsteht.

12 Aber mag hiernach das Vorliegen eines Amtsfehlers hinsichtlich der Erteilung unrichtiger Auskünfte bezweifelbar sein, so gilt dies nicht für die Verspätung, mit der die Dienststellen diese Auskünfte berichtigt haben. Obwohl eine solche Berichtigung bereits im April 1968 möglich gewesen wäre, wurde sie ohne rechtfertigenden Grund bis zum Jahresende 1968 verzögert. Eine ausdrückliche Berichtigung kurz vor oder nach dem 16. April, also vor dem Zeitpunkt zu dem die Betroffenen sich entscheiden mußten, hätte die Beklagte gewiß von jeder Haftung für die Folgen der irrigen Auskünfte freigestellt. Daß diese Berichtigung unterlassen wurde, begründet dagegen die Haftung der Gemeinschaften.

13 Der Kläger macht geltend, seine Überzeugung, daß er bereits vom 55. Lebensjahr an Anspruch auf ein ungekürztes Ruhegehalt habe, sei für seinen Entschluß, aufgrund der Vorschriften über ein freiwilliges Ausscheiden (Artikel 4 der Verordnung Nr. 259/68 des Rates) seine Entlassung zu beantragen, von so wesentlicher Bedeutung gewesen, daß er sich anders entschieden hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, daß ihm erst vom 60. Lebensjahr an ein ungekürztes Ruhegehalt zustände. Namentlich da er sechs Kindern zum Unterhalt verpflichtet sei, deren Studium ihn gerade dann, wenn er das 55. Lebensjahr erreiche, sehr belasten würde, sei die Aussicht, zu diesem Zeitpunkt über regelmäßige Einkünfte zu verfügen, für ihn entscheidend gewesen.

14 Dem Schreiben des Klägers an den Präsidenten der Kommission vom 6. Februar 1969, aber vor allem dem Zeugnis von Herrn Sorge — der unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Klägers zu der Zeit war, als dieser sich dafür entschied, die vorzeitige Entlassung zu beantragen — ist zu entnehmen, daß die Aussicht auf ungekürzte Ruhegehaltsansprüche bei dem Entschluß des Klägers den Ausschlag gab. Diese Schlußfolgerung wird nicht dadurch widerlegt, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 6. Februar 1969 nicht ausdrücklich seine Wiederverwendung beantragt hat. Da somit der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Amtsfehler der Kommission und dem Schaden des Klägers dargetan ist, ist der Schadensersatzantrag begründet. Bei dieser Sachlage ist die Kommission zu verurteilen, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre.

15 Da der Schadensersatzantrag durchgreift, braucht auf den Antrag des Klägers, ihn wiederzuverwenden, nicht eingegangen zu werden.

Kosten

16 Der Kläger ist mit seiner Klage teilweise unterlegen. Nach allem ist die Klageerhebung jedoch auf einen der Beklagten zuzurechnenden Amtsfehler zurückzuführen. Die Beklagte ist deshalb nach Artikel 69 der Verfahrensordnung zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

aufgrund des Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 91,

aufgrund der Verordnung Nr. 259/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 5,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Anfechtungsklage gegen die den Feststellungsbescheid über die Ansprüche auf die monatliche Vergütung nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 259/68 beinhaltende Verfügung vom 13. Januar 1969 wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, an den Kläger von der Vollendung seines 55. Lebensjahrs an bis zur Vollendung seines 60. Lebensjahrs eine monatliche Rente in Höhe der Ruhegehaltsansprüche zu zahlen, die ihm zustehen würden, wenn Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 259/68 auf ihn anwendbar wäre.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.