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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.10.1972 – C-20/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:82

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Dem Vorlageverfahren, zu dem ich heute Stellung nehme, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte und Widerklägerin des Ausgangsverfahrens, eine in Antwerpen ansässige Handelsgesellschaft, hat am 11. Januar 1964 sowie in der Zeit von 1. bis 29. Februar 1964 Mais aus Frankreich nach Belgien eingeführt. Dies geschah aufgrund von Einfuhrlizenzen, die am 29. November 1963 und 3. Dezember 1963 von der Belgisch-Luxemburgse Gemengde Administrative Commissie ausgestellt und bis zum 29. Februar 1964 (so die erste Lizenz) bzw. bis zum 31. März 1964 (so die zweite Lizenz) gültig waren. Die Lizenzen trugen den Vermerk, daß sie nur bei Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 gültig waren, d. h. einer Bescheinigung, wie sie durch Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 im Hinblick auf die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung im Rahmen gemeinsamer Marktorganisationen eingeführt worden war (Amtsblatt 1962, S. 2140). Außerdem enthielten sie entsprechend den von der Beklagten in Fernschreiben vom 28. und 29. November 1963 (bezogen auf die erste Lizenz) bzw. vom 2. Dezember 1963 (bezogen auf die zweite Lizenz) gemachten Angaben (Abschöpfung nihil) in den Spalten Zoll und Abgabe den Vermerk 0.

Unter den Datum des 12. März 1964 und des 17. März 1964 erhielt die Beklagte zwei endgültige Abrechnungen, in denen der als Abschöpfung geschuldete Betrag ebenfalls mit 0 angegeben war. Nachdem die belgische Verwaltung jedoch davon Kenntnis erhalten hatte, daß die in Betracht kommenden Warenverkehrsbescheinigungen DD4 Drittlanderstattungen an den französischen Exporteur erwähnten, wie sie für Maisexporte aus Frankreich offenbar seit Oktober 1963 gewährt worden sind, wurden die Abrechnungen später (durch Schreiben vom 6. Juli 1964) berichtigt und für die getätigten Einfuhren Abschöpfungen erhoben. Die Firma Cobelex weigerte sich indessen, die in der berichtigten Abrechnung genannten Abschöpfungsbeträge zu entrichten. Dabei blieb sie auch, nachdem auf ihren Protest vom 7. Juli 1964 am 13. Juli 1964 geantwortet und dabei auf eine im Belgisch Staatsblad vom 24. Januar 1964 erschienene Bekanntmachung hingewiesen worden war, der zufolge die Drittlandabschöpfung, vermindert um den Pauschbetrag von 5,50 bfrs, anzuwenden war, wenn im ausführenden Mitgliedstaat erzeugtes Getreide eingeführt wurde, für das in der DD4-Warenverkehrsbescheinigung die Drittlanderstattung angegeben war.

In Anbetracht der Haltung der Firma Cobelex hat der belgische Staat dann am 20. Feburar 1968 beim Handelsgericht Antwerpen ein Verfahren eingeleitet und Klage auf Zahlung der seiner Ansicht nach aufgrund der Verordnung Nr. 19 (Amtsblatt 1962, S. 933) geschuldeten Abschöpfung erhoben. Da in dem gerichtlichen Verfahren Probleme der Anwendung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften diskutiert wurden, setzte das Gericht durch Urteil vom 26. April 1972 das Verfahren aus und legte folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Verpflichtet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 den einführenden Mitgliedstaat dazu, sogleich Abschöpfungen von den Importeuren zu erheben, wenn der ausführende Mitgliedstaat Erstattungen gewährt, oder kann der Einfuhrstaat die Abschöpfungen von einem späteren, frei festgelegten Zeitpunkt an erheben?

2. Gilt diese Verpflichtung — wenn man von der ersten Hypothese ausgeht — nur im Verhältnis der betroffenen Mitgliedstaaten untereinander oder beeinflußt sie auch ohne weiteres unmittelbar das Verhältnis einführender Mitgliedstaat — Importeur in dem Sinne, daß es dann, wenn der einführende Mitgliedstaat erst später feststellt, daß im Ausfuhrland Erstattungen gewährt worden sind, unerheblich ist, ob der Importeur alle einschlägigen Formvorschriften gewahrt hat, um die Höhe der Abschöpfung zeitig zu erfahren und festzusetzen?

3. Geht — wenn man wiederum die erste Hypothese der ersten Frage zugrunde legt — der self-executing -Charakter des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 so weit, daß außer den in Artikel 19 Absatz 2 vorletzter Unterabsatz vorgesehenen Mitteilungen jede vorherige Bekanntgabe an die Importeure und Exporteure selbst, wie sie die nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen, als überflüssig anzusehen ist?

Zu diesen Fragen haben sich schriftlich die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sowie im mündlichen Verfahren die Beklagte des Ausgangsverfahrens und die Kommission geäußert.

Ehe ich auf sie eingehe, erscheint es mir angebracht, einige Bemerkungen über den gemeinschaftsrechtlichen Rahmen vorauszuschicken, der im Zeitpunkt der Einfuhren gegolten hat und der für die Lösung der aufgeworfenen Probleme entscheidend ist.

Wie schon die Formulierung der vorgelegten Fragen zeigt, spielt insofern die Verordnung Nr. 19 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide eine maßgebliche Rolle. Danach ist wesentlich, daß die Marktordnung noch keine Vereinheitlichung der Preise mit sich gebracht hat. Die Mitgliedstaaten legten vielmehr, wenn auch in den von der Gemeinschaftsregelung gesetzten Grenzen, Grundrichtpreise, Interventionspreise und Schwellenpreise nach den Gegebenheiten der nationalen Märkte fest. So gesehen war es zum Ausgleich der Preisunterschiede erforderlich, innergemeinschaftliche Abschöpfungen zu erheben. Sie richteten sich bekanntlich nach dem Unterschied zwischen dem von der Kommission für das jeweilige Exportland festgesetzten Frei-Grenze-Preis und dem — darüber liegenden — Schwellenpreis des Einfuhrlandes. Außerdem waren sie im Interesse der innergemeinschaftlichen Präferenz um einen bestimmten Pauschbetrag vermindert. — Vorgesehen war in der Marktordnung aber auch, daß die exportierenden Mitgliedstaaten mit Hilfe von Erstattungen die Preise von Exportgütern auf das Weltmarktniveau absenkten. Für diesen Fall war nach Artikel 19 der Verordnung Nr. 19 die Anwendung der soeben erwähnten normalen innergemeinschaftlichen Abschöpfung ausgeschlossen. Der Abschöpfungsbetrag entsprach vielmehr — das bestimmte Artikel 19 Absatz 2a — dem gegenüber dritten Ländern nach dieser Verordnung erhobenen Betrag, abzüglich des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschbetrages.

Überlegt man sich nun, wie die vom Handelsgericht in Antwerpen gestellten Fragen im Hinblick auf diese Grundordnung zu beantworten sind, so ist folgendes zu bemerken.

1. Zunächst zu der ersten Frage, d. h. zu dem Problem, ob im Falle der Gewährung von Erstattungen durch den ausführenden Mitgliedstaat der einführende Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung Nr. 19 sogleich verpflichtet ist, die um einen Pauschbetrag verminderten Drittlandabschöpfungen anzuwenden, oder ob er die Möglichkeit hat, derartige Abschöpfungen von einem späteren, frei festgelegten Zeitpunkt an zu erheben.

Nach dem, was im Verfahren vorgebracht wurde, kann meines Erachtens kein Zweifel daran bestehen, daß die Frage nur beantwortet werden kann im Sinne der Existenz einer Verpflichtung zur Erhebung der Abschöpfungen unter Ausschluß jeglichen nationalen Ermessensspielraums auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Abschöpfungserhebung.

Insofern läßt sich darauf hinweisen, daß die Mitgliedstaaten im allgemeinen bei der Abschöpfungserhebung keine Freiheit besitzen. Dies ist den zwingenden Formulierungen der Artikel 1 und 15 Absatz 3 der Verordnung Nr. 19 zu entnehmen. Dies folgt auch aus dem System der Abschöpfungsregelung und dem mit ihr verfolgten Ziel. Sie soll bekanntlich für die Einhaltung eines bestimmten Preisniveaus, nämlich des Niveaus der nationalen Richtpreise, sorgen, damit das Ziel der Verordnung Nr. 19, die schrittweise Anpassung der nationalen Preise an einen gemeinsamen Richtpreis, nicht in Gefahr gerät. Darauf ist in der Rechtsprechung (Rechtssache 76/70, Slg. 1971, 393) besonders hingewiesen worden. Naturgemäß kann diese Erwägung nicht nur gelten bei Abweichungen nach oben, d. h. wenn nationale Abgaben ein Überschreiten des Niveaus der Richtpreise zur Folge hätten; sie muß ebenso zum Zuge kommen bei Abweichungen nach unten, wie sie möglich wären, wenn im Falle der Gewährung von Drittlanderstattungen und bei nicht gleichzeitiger Erhebung entsprechender Abschöpfungen Einfuhren unter dem Niveau der Schwellenpreise getätigt werden könnten. Deshalb ist es auch bezeichnend, daß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a, die jetzt interessierende Vorschrift, eindeutig zwingend abgefaßt ist und nicht unter Verwendung des Wortes kann, wie es bei der Gewährung von Ausfuhrerstattungen gebraucht worden ist. Nicht zuletzt kann für die Richtigkeit der hier vertretenen These noch auf den 11. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 19 hingewiesen werden. Wenn es in ihm heißt, die Praxis, den Ausfuhrpreis dem Stand des Weltmarktpreises anzupassen, kann vorbehaltlich gewisser Sonderbestimmungen in den Fällen aufrechterhalten werden, in denen aus einem Mitgliedstaat mit einem höheren Preis nach einem anderen Mitgliedstaat mit einem niedrigeren Preis ausgeführt wird, so bezieht sich die Wendung vorbehaltlich gewisser Sonderbestimmungen offensichtlich auf die des Artikels 19 Absatz 2a, und es ist so klargemacht, daß die Anwendung dieser Sonderbestimmungen notwendig mit der der Erstattungsregelung Hand in Hand gehen muß.

In Übereinstimmung mit der von der Kommission und der belgischen Regierung vorgetragenen Ansicht, der die Beklagte des Ausgangsverfahrens im Grunde nichts Substantielles entgegenhalten konnte, ist zu der ersten Frage demnach festzuhalten, daß im Falle der Gewährung von Erstattungen durch den ausführenden Mitgliedstaat der einführende Mitgliedstaat verpflichtet ist, sogleich Abschöpfungen von den Importeuren zu erheben.

2. Mit seiner zweiten Frage möchte das Antwerpener Gericht sodann wissen, ob die Verpflichtung zur Zahlung der Abschöpfung unmittelbar auch für das Verhältnis Mitgliedstaat — Importeur gilt oder ob dem Umstand Bedeutung zukommt, daß der Importeur alle Formvorschriften gewahrt hat, um die Höhe der Abschöpfung zeitig zu erfahren, und der in Betracht kommende Mitgliedstaat bei der Anwendung des Gemeinschafts-rechts einen Irrtum begangen hat.

Auch zu dieser Frage ist im Grunde nicht viel zu bemerken. Tatsächlich kann — wie die Kommission mit Recht hervorgehoben hat — kein Zweifel an der direkten Anwendbarkeit der in Frage stehenden Vorschrift bestehen. Insofern ist auf die Rechtsnatur der Verordnung Nr. 19 und die eindeutige Bestimmung des Artikels 189 des EWG-Vertrags hinzuweisen. Auch weist die jetzt interessierende Vorschrift der Verordnung Nr. 19 — die Kommission hat dies gleichfalls gezeigt — offensichtlich alle Wesensmerkmale auf, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes gegeben sein müssen, wenn von einer direkten Anwendbarkeit gesprochen werden soll. In diesem Zusammenhang kann nicht zuletzt an das erinnert werden, was in der Rechtsprechung schon zu der Tatsache ausgeführt worden ist, daß die Abschöpfung der Marktregulierung im Rahmen einer gemeinsamen Marktordnung dient und daß die sich darauf beziehende Regelung in den Mitgliedstaaten die gleiche Kraft haben muß. So gesehen bedarf der Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 zur Entfaltung unmittelbarer Wirkungen in den Mitgliedstaaten also nicht eines staatlichen Umsetzungsaktes, etwa in der Art der im Moniteur beige vom 24. Januar 1964 veröffentlichten Mitteilung, die in Wahrheit nichts anderes als eine Wiederholung des Verordnungstextes bringt und die deshalb — wie die belgische Regierung unterstrichen hat — nur informatorischen Charakter haben kann. Sicher ist außerdem — auch das wurde in der Rechtsprechung schon wiederholt betont —, daß eine Änderung der Abschöpfungsregelung oder eine Beeinflussung ihrer Tragweite durch staatliche Maßnahmen als ausgeschlossen angesehen werden muß.

Was im übrigen die Bemühungen der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeht, rechtzeitig Auskünfte über den anzuwendenden Abschöpfungssatz zu erhalten, auf die sie vertrauen konnte, so ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, daß sich die beantragte Vorausfixierung auf die normale innergemeinschaftliche Abschöpfung bezogen hat. Sie galt nur für Getreide, das im Exportland geerntet wurde, und nur für den Fall, daß dieses Land Drittlanderstattungen nicht gewährt. Um entsprechende Ware hatte sich der Importeur also zu bemühen. Für den Fall der Gewährung von Drittlanderstattung hätte die Vorausfixierung dagegen, wie sich aus der Verordnung Nr. 31/63 (Amtsblatt 1963, S. 1225) ableiten läßt, in anderer Weise, nämlich nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 19 vorgenommen werden müssen. Wenn gleichwohl beim Import zunächst auf die ursprünglich mitgeteilte Abschöpfung zurückgegriffen wurde, so ist darin lediglich eine irrtümliche Anwendung der Abschöpfungsregelung zu sehen, die — richtig verstanden — prinzipiell nicht geeignet ist, die sich aus der Verordnung Nr. 19 unmittelbar ergebende Zahlungsverpflichtung zu beeinflussen.

Mehr läßt sich aus der Sicht des Gemeinschaftsrechts zu der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts meines Erachtens nicht sagen. Alles Weitere, auch die Folgen eines etwaigen fehlerhaften Verwaltungshandelns nationaler Instanzen, muß nach den Grundsätzen des nationalen Rechts behandelt werden.

3. Die dritte Frage des Antwerpener Gerichts bezieht sich schließlich auf das Problem der Publizität. Insofern fragt das Gericht danach, ob die unmittelbare Anwendbarkeit von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung Nr. 19 so weit geht, daß eine vorherige Bekanntmachung über seine Anwendung nach Maßgabe des nationalen Rechts überflüssig erscheint. Dabei ist offensichtlich gedacht an die bereits erwähnte, im Moniteur beige vom 24. Januar 1964 veröffentlichte Mitteilung an die betroffenen Importeure.

Auch die Beantwortung dieser Frage dürfte keine besonderen Schwierigkeiten bereiten. Wenn Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung Nr. 19 — was ich für richtig halte — als unmittelbar anwendbare Norm zu gelten hat, so kann in der Tat eine besondere nationale Veröffentlichung über ihre Anwendung nicht als unerläßlich angesehen werden. Tatsächlich ist, was die Rechtsfolgen dieser Bestimmung angeht (Erhebung der um einen Pauschbetrag verminderten Drittlandabschöpfung), alles Erforderliche rechtzeitig und in ausreichender Form publiziert worden. Dies gilt einmal für den Betrag der Drittlandabschöpfung, der nach Daten, die zum Teil von der Kommission, zum Teil von den Mitgliedstaaten festgesetzt werden, von den Mitgliedstaaten berechnet werden muß. Seine Veröffentlichung ist — wie die Kommission gezeigt hat — genügend früh im Moniteur beige erfolgt. — Entsprechendes gilt für den erwähnten Pauschbetrag, der von der Abschöpfung abgezogen werden muß. Er wurde von der Kommission für das gesamte Wirtschaftsjahr festgesetzt und in der Verordnung Nr. 58/63 (Amtsblatt 1963, S. 1801) veröffentlicht.

Was jedoch den Umstand der Gewährung einer Drittlanderstattung im exportierenden Mitgliedstaat anbelangt, d. h. eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift über die besondere innergemeinschaftliche Abschöpfung, so bedarf es insofern — richtig verstanden — nicht eines öffentlichen Hinweises durch einen Hoheitsträger des Importlandes. In dieser Hinsicht mußten sich vielmehr interessierte Importeure selbst um die nötigen Kenntnisse bemühen, und sie konnten sie wohl auch ohne besondere Anstrengung erhalten. Dabei mag das von der Kommission erwähnte Rundschreiben der Beroepsvereniging van de Handel in granden en zaden zu Antwerpen vom 16. September 1963 von Bedeutung sein. Ihm ist zu entnehmen, daß die belgischen Wirtschaftskreise des betreffenden Sektors von der französischen Entscheidung, Ausfuhrerstattungen zu gewähren, durchaus Kenntnis hatten. Außerdem könnte insofern der Umstand eine Rolle spielen, daß die Gültigkeit der Importlizenzen ausdrücklich von der Vorlage einer Warenverkehrsbescheinigung DD4 abhängig gemacht worden war, also einer Bescheinigung, in der Drittlanderstattungen zu erwähnen sind. Sollten dem Importeur die genannten Bescheinigungen tatsächlich nicht zu Gesicht gekommen sein, weil sie vom Exporteur lediglich den Zollstellen vorgelegt werden müssen, so ist es doch als zumutbar anzusehen, daß sich der Importeur über ihren als wesentlich bezeichneten Inhalt von seinen Geschäftspartnern informieren läßt.

Auch Probleme der Publizität, an die man in diesem Zusammenhang denken könnte, stehen somit — das läßt sich als Antwort auf die dritte Frage festhalten — der unmittelbaren Anwendbarkeit von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung Nr. 19 nicht im Wege.

4. Insgesamt kann demnach auf die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen wie folgt geantwortet werden:

a) Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 verpflichtet den einführenden Mitgliedstaat dazu, sogleich von den Importeuren die vorgesehenen Abschöpfungen zu erheben, wenn der ausführende Mitgliedstaat Drittlanderstattungen gewährt.

b) Diese Verpflichtung gilt nicht nur im Verhältnis der betroffenen Mitgliedstaaten untereinander, sondern auch unmittelbar im Verhältnis einführender Mitgliedstaat — Importeur. Sie wird durch eine unrichtige Anwendung der genannten Vorschrift durch den einführenden Mitgliedstaat grundsätzlich nicht beeinflußt.

c) Eine vorherige Bekanntmachung nach nationalem Recht über die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2a der Verordnung Nr. 19 ist nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung.