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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.1972 – C-20/72

ECLI:EU:C:1972:94

In der Rechtssache 20/72,

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Rechtbank van Koophandel (Handelsgericht) Antwerpen in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

BELGISCHER STAAT, vertreten durch den Wirtschaftsminister, Amtssitz: Brüssel, Square de Meeûs 23,

gegen

AKTIENGESELLSCHAFT COBELEX, Antwerpen, Groenendalstraat 24,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (Amtsblatt 1962, Nr. 30, S. 933)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), A. Trabucchi, J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

In den Monaten Januar und Februar 1964 führte die Aktiengesellschaft Cobe-lex, Beklagte des Ausgangsverfahrens, Mais aus Frankreich nach Belgien ein. Die entsprechenden Einfuhrlizenzen waren durch den Centrale Dienst voor Contingenten en Vergunningen (Zentralamt für Kontingente und Lizenzen, im folgenden CDCV genannt) am 29. November 1963 und am 3. Dezember 1963 ausgestellt worden. Beide Lizenzen enthielten in den Spalten Zoll und Abgabe den Vermerk: Null. Cobelex hatte für diese Lizenzen fernschriftlich beim CDCV beantragt, die Abschöpfung auf Null festzusetzen. Der CDCV ließ der Cobelex für diese Einfuhren zunächst im März 1964 endgültige Abrechnungen zugehen, stellte ihr dann aber mit Schreiben vom 6. Juli 1964berichtigte Abrechnungen zu, mit denen er für die erste Einfuhr eine Abschöpfung in Höhe von 687712 bfrs und für die zweite eine solche in Höhe von 1953105 bfrs verlangte. Die beiden berichtigten Abrechnungen enthielten die Angabe: Die Bescheinigung DD4 er wähnt Drittlanderstattung. Drittlandabschöpfung — 5,5 bfrs je 100 kg.

Die fraglichen Einfuhren fanden unter der Herrschaft der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide statt, die ein für die gesamte Gemeinschaft gültiges System einheitlicher Preise einführte, bei dem jedoch jeder Mitgliedstaat innerhalb der von der Gemeinschaft bestimmten Grenzen (Artikel 6 Absatz 1) die Grundrichtpreise (Artikel 5 Absatz 2), die Interventionspreise (Artikel 7) und die Schwellenpreise (Artikel 4 und 8) festsetzte.

Um die Preisunterschiede auszugleichen, die vorläufig noch in der Gemeinschaft bestanden, sah die Marktordnung ein System innergemeinschaftlicher Abschöpfungen vor. Jeder Mitgliedstaat setzte diese Abschöpfungen nach den in der Verordnung Nr. 19, namentlich in den Artikeln 2 und 3, enthaltenen Vorschriften fest. Die Abschöpfungen berechneten sich anhand zweier Faktoren: a) des ,Preis[es] des aus dem einführenden Mitgliedstaat stammenden Erzeugnisses frei Grenze des einführenden Mitgliedstaates (der von der Kommission regelmäßig zu bestimmen ist, Artikel 3); b) des Schwellenpreises des einführenden Mitgliedstaates. Der Unterschied zwischen diesen beiden Faktoren, verringert um einen Pauschbetrag, stellte den Abschöpfungsbetrag dar. Die innergemein-schaftliche Abschöpfungsregelung fand auf die in einem Mitgliedstaat geernteten Erzeugnisse Anwendung. Aus dem System der Verordnung Nr. 19, der Be-griffsbestimmung und dem Zweck dieser Abschöpfung folgt, daß nur die im ausführenden Mitgliedstaat zu den in der Regelung festgelegten Preisbedingungen gekauften Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der in den Artikeln 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Regelung fallen konnten. Die Sonderbestimmungen des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a galten für die Fälle, in denen der ausführende Mitgliedstaat die in den Artikeln 2 und 3 geregelten Faktoren durch sein Eingreifen verändert haben sollte. Die Vorschrift dieses Artikels sollte es ermöglichen, die in bestimmten Ländern geübte Praxis beizubehalten, im Falle der Ausfuhr in ein anderes Mitgliedsland mit niedrigeren Preisen den Ausfuhrpreis auf das Weltmarktniveau zu senken. Es mußte jedoch verhindert werden, daß Erzeugnisse, deren Preis etwa in dieser Weise auf das Weltmarktniveau herabgesetzt worden war, das Preisniveau im einführenden Land erschüttern konnten; deshalb mußten diese Erzeugnisse besonderen innergemeinschaftlichen Abschöpfungen unterworfen werden, deren Höhe der Drittland-Abschöpfung, verringert um einen Pauschbetrag, entsprach.

Vorliegend gewährte das ausführende Mitgliedsland, Frankreich, eine Dritt-land-Erstattung bei der Ausfuhr von Mais: Die Warenverkehrsbescheinigungen DD4 enthielten die Angabe, daß die von den französischen Behörden gewährte Erstattung die Drittland-Erstattung war. Dies veranlaßte den CDCV, die Abrechnungen zu berichtigen und die Drittland-Abschöpfung auf die Maiseinfuhren der Cobelex zu erheben.

In dem vor der Rechtbank van Koophandel Antwerpen anhängigen Rechtsstreit streiten die Parteien darüber, ob die geforderten Abschöpfungen nach den einschlägigen Vorschriften und insbesondere nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 zu rechtfertigen sind.

Mit Urteil vom 26. April 1972 hat die Rechtbank van Koophandel angeordnet, daß dem Gerichtshof folgende Fragen vorzulegen sind:

1. Verpflichtet Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 den einführenden Mitgliedstaat dazu, sogleich Abschöpfungen von den Importeuren zu erheben, wenn der ausführende Mitgliedstaat Erstattung gewährt, oder kann der Einfuhrstaat die Abschöpfungen von einem späteren, frei festgelegten Zeitpunkt an erheben?

2. Gilt im ersten Fall diese Verpflichtung nur im Verhältnis der betroffenen Mitgliedstaaten untereinander oder beeinflußt sie ipso jure auch das Verhältnis zwischen dem einführenden Mitgliedstaat und dem Importeur in dem Sinne, daß es dann, wenn der einführende Mitgliedstaat erst später feststellt, daß im Ausfuhrland Erstattungen gewährt worden sind, unerheblich ist, ob der Importeur alle einschlägigen Formvorschriften beachtet hat, um die Höhe der Abschöpfung zeitig zu erfahren und festsetzen zu lassen?

3. Geht — wiederum im ersten der in Frage 1 in Betracht gezogenen Fälle — der self-executing-Charakter des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 so weit, daß außer den in Artikel 19 Absatz 2 vorletzter Unterabsatz vorgesehenen Mitteilungen jede vorherige Bekanntgabe an die Importeure und Exporteure selbst, wie sie die nationalen Rechtsvorschriften der betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen, überflüssig ist?

Das Vorlageurteil ist am 8. Mai 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.

Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Firma Cobelex, die belgische Regierung und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen abgegeben. Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnah-me abzusehen. Die Firma Cobelex und die Kommission haben in der Sitzung vom 26. September 1972 mündliche Erklärungen abgegeben. Im Verfahren vor dem Gerichtshof waren die Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt G. Van Hecke, Antwerpen, und die Kommission durch ihren Rechtsberater Jacques Bourgeois vertreten. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 5. Oktober 1972 vorgetragen.

II — Schriftliche Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes

1. Zur ersten Frage

a) Die Firma Cobelex, Beklagte des Ausgangsverfahrens, macht geltend, die Antwort auf die erste Frage könne nicht dem Wortlaut des Artikels 19 Absatz 2 entnommen werden. Selbst wenn für den belgischen Staat eine Pflicht bestünde, die fraglichen Abschöpfungen zu erheben, müßte diese mit dem berechtigten Interesse der Importeure an der Richtigkeit der anläßlich der Einfuhren erteilten amtlichen Auskünfte in Einklang gebracht werden. Daß die belgische Regierung die Erhebung der Abschöpfungen verzögert habe, dürfe nicht zur Folge haben, daß die Importeure wegen dieser Nachlässigkeit finanzielle Einbußen erlitten. Daher müsse die Frage verneint werden.

b) Die belgische Regierung legt dar, es sei zwar den ausführenden Mitgliedsländern freigestellt, die Drittland-Erstat-tung (Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b) zu gewähren oder nicht, die einführenden Mitgliedsländer seien aber verpflichtet, die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehene Abschöpfung zu erheben, wenn eine solche Erstattung gewährt worden sei. Diese Auslegung ergebe sich aus dem mit der Verordnung Nr. 19 errichteten System sowie aus dem Wortlaut des Artikels 19 Absatz 2.

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a gelte als Bestandteil einer Verordnung im Sinne von Artikel 189 EWG-Vertrag unmittelbar (seine Rechtsgeltung hänge von keinem Zustimmungsakt der nationalen Rechtsordnung ab). Wegen ihrer Klarheit und Unbedingtheit gelte die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung ipso jure im Verhältnis zwischen dem einführenden Mitgliedstaat und dem Importeur. Da folglich der einführende Mitgliedstaat die in Frage stehenden Abschöpfungen erheben müsse, sei die Frage zu verneinen.

Die Kommission erläutert Ziele und System der Verordnung Nr. 19 und untersucht dann den Wortlaut des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a. Dabei kommt sie zu den gleichen Ergebnissen wie die belgische Regierung. Bei Nichterhebung der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Abschöpfung auf die Erzeugnisse, für die der ausführende Mitgliedstaat die Drittland-Erstattung gewährt hat, würde die Einfuhr unterhalb des Schwellenpreises des einführenden Mitgliedstaates erfolgen; dies würde das erwünschte Preisniveau und damit die Ziele der Verordnung Nr. 19, nämlich die Annäherung der nationalen Preise an ein gemeinsames Preisniveau, gefährden.

Die Kommission schlägt vor, die erste Frage wie folgt zu beantworten:

Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 verpflichtet den einführenden Mitgliedstaat dazu, die vorgesehenen Abschöpfungen sofort auf sämtliche Einfuhren zu erheben, für die der exportierende Mitgliedstaat Drittland-Erstat-tungen gewährt.

2. Zur zweiten Frage

a) Die Firma Cobelex macht geltend, die Abrechnungen müßten gemäß dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit nach Durchführung der Importe endgültig feststehen. Die Frage müsse verneint werden.

b) Die belgische Regierung bemerkt, aus ihrer Stellungnahme zur ersten Frage gehe hervor, daß die für die Importeure unmittelbar aus Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 fließenden Pflichten nicht durch besondere nationale Maßnahmen beeinträchtigt und nicht Vorschriften der internen Rechtsordnung unterworfen werden könnten. Die Gewährung der Dritt-land-Erstattungen durch den ausführenden Mitgliedstaat sei die einzige Voraussetzung für die Verpflichtung der Importeure, die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Abschöpfungen zu entrichten.

c) Die Kommission legt dar, im allgemeinen sei die Anwendung nationaler Maßnahmen, die mit unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechtsnormen nicht zu vereinbaren sind, unzulässig. Dies gelte auch für Gemeinschaftsrechtsnormen, die unmittelbar Pflichten für die Marktteilnehmer begründen.

Aus Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a ergebe sich für einen Importeur, der aus einem Mitgliedstaat Erzeugnisse einführt, für welche dieser Mitgliedstaat eine Drittland-Erstattung gewährt hat, unmittelbar die Verpflichtung, die dort geregelte besondere innergemeinschaftliche Abschöpfung zu entrichten. Die Verpflichtung, diese besondere Abschöpfung zu entrichten, könne nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der einführende Mitgliedstaat irrtümlich die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 19 geregelte gewöhnliche innergemeinschaftliche Abschöpfung erhoben habe.

Einerseits könne die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die vorgesehene Abschöpfung zu erheben, das Bestehen dieser Abschöpfungsschuld an sich nicht aufgrund irgendeiner nationalen Vorschrift beeinträchtigen.

Andererseits weise nichts in der gemeinschaftsrechtlichen Regelung darauf hin, daß die Abschöpfungsschuld — die unmittelbar aus einer Vorschrift wie Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 folge — nach dieser Regelung dann als nichtbestehend betrachtet werden müßte, wenn ein Mitgliedstaat, der als mittelbares Organ der Gemeinschafts-verwaltung tätig werde, sich bei der Anwendung dieser Vorschrift täusche.

Die Frage müsse wie folgt beantwortet werden: Die unmittelbar aus diesem Artikel fließende Verpflichtung des Importeurs wird nicht dadurch in ihrem Be-stand berührt, daß der einführende Mitgliedstaat den Artikel fehlerhaft anwendet.

3. Zur dritten Frage

a) Die Firma Cobelex macht geltend, nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 19 würden die Abschöpfungsbeträge durch die Mitgliedstaaten errechnet und den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Kenntnis gebracht. Daraus ergebe sich, daß die Mitteilung der Abschöpfungen an die betroffenen Impor-teure durch jeden Mitgliedstaat selbständig geregelt werden müsse. Dies gelte um so mehr, als sich die Kommission selbst nicht um die Mitteilung der Abschöpfungen zu kümmern gehabt habe, die im übrigen im Jahre 1964 von einem Mitgliedstaat zum anderen geschwankt hätten. Die Frage müsse verneint werden.

b) Die belgische Regierung bemerkt, alle nationalen Mitteilungen auf dem Gebiet der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Abschöpfung hätten nur informatorischen Charakter und könnten deshalb nicht als Akte angesehen werden, die für die zu schützenden Rechtsunter-worfenen Rechte begründen könnten. Außerdem sei eine solche vorherige Mitteilung wegen der unmittelbaren Geltung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a überflüssig.

c) Die Kommission macht geltend, die Erhebung der in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Abschöpfung hänge nicht von irgendeiner vorherigen Bekanntgabe ab. Die Bekanntgabe der besonderen innergemeinschaftlichen Abschöpfungen sei überflüssig, da diese sich aus einer einfachen Berechnung ergäben, bei welcher der oben erwähnte Pauschbetrag von dem Betrag abgezogen werde, den der einführende Mitgliedstaat im Verkehr mit Drittländern abschöpfe, und da beide genannten Faktoren Gegenstand einer Bekanntgabe gewesen seien.

Das Problem der Bekanntgabe könne nur anläßlich der Gewährung einer Drittland-Erstattung durch den ausführenden Mitgliedstaat angeschnitten werden. In Frankreich, dem im vorliegenden Falle ausführenden Mitgliedstaat, seien die interessierten Kreise rechtzeitig von dieser Gewährung unterrichtet worden. Die im Ausgangsverfahren vorgelegten Unterlagen zeigten, daß die interessierten belgischen Unternehmer zumindest von der französischen Entscheidung hätten Kenntnis haben müssen.

Entscheidend sei jedoch die Tatsache, daß die Importeure bei der Einfuhr eine DD4-Warenverkehrsbescheinigung hätten vorlegen müssen, in der habe an gegeben werden müssen, welche Art Erstattung vom ausführenden Mitgliedstaat zu gewähren sei. Folglich habe der Importeur im Zeitpunkt der Einfuhr wissen müssen, daß der exportierende Mitgliedstaat für die fragliche Menge Dritt-land-Erstattungen gewährte. Der Importeur könne und müsse sich im übrigen rechtzeitig vergewissern, wie bei den Waren, die er einzuführen wünscht, die Rechtslage hinsichtlich der Abschöpfungsregelung sei.

Die Kommission schlägt vor, die dritte Frage wie folgt zu beantworten:

Für die Erhebung der in diesem Artikel vorgesehenen Abschöpfung ist es nicht erforderlich, daß der einführende Mitgliedstaat im voraus bekannt gibt, daß der ausführende Mitgliedstaat Dritt-land-Erstattungen gewährt.

Entscheidungsgründe§

1 Mit Urteil vom 26. April 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 1972, hat die Rechtbank van Koophandel (Handelsgericht) Antwerpen gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 19 Absatz 2 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 „über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide (Amtsblatt Nr. 30, 1962) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2/3 Diese Bestimmung sieht vor: Ist ein Mitgliedstaat nach dieser Verordnung berechtigt, einem anderen Mitgliedstaat gegenüber Abschöpfungen zu erheben, so kann er bei Ausfuhren nach diesem Mitgliedstaat einen Betrag erstatten, der demjenigen entspricht, der … bei Ausfuhren nach dritten Ländern erstattet wird. Ferner schreibt sie vor: Wird eine Erstattung bei der Ausfuhr gewährt, so entspricht der Abschöpfungsbetrag, der vom einführenden Mitgliedstaat erhoben wird, dem gegenüber dritten Ländern nach dieser Verordnung erhobenen Betrag abzüglich des in Artikel 2 Absatz 1 vorgesehenen Pauschbetrags.

4 Die erste Frage geht dahin, ob Artikel 19 Absatz 2 den einführenden Mitgliedstaat dazu verpflichtet, sogleich Abschöpfungen von den Importeuren zu erheben, wenn der ausführende Mitgliedstaat Drittland-Erstattungen gewährt, oder ob der einführende Mitgliedstaat berechtigt ist, dies von einem späteren, durch ihn frei festgelegten Zeitpunkt an zu tun.

5/9 Aus dem genannten Artikel 19 Absatz 2 ergibt sich, daß allein die strittige Abschöpfung auf die unter den angegebenen Voraussetzungen vorgenommenen Einfuhren anwendbar ist. Die Auffassung, daß es den Mitgliedstaaten freistehe, die in der Verordnung Nr. 19 vorgesehenen Abschöpfungen zu erheben oder nicht, wäre mit dem Ziel dieser Verordnung unvereinbar, schrittweise eine gemeinsame Marktorganisation zu errichten. Denn im Falle der Nichterhebung dieser Abschöpfungen einschließlich der des Artikels 19 Absatz 2, würden die Einfuhren unter den Schwellenpreisen der einführenden Mitgliedstaaten erfolgen und so das gewünschte Preisniveau sowie die schrittweise Annäherung der nationalen Richtpreise an einen gemeinsamen Richt-preis gefährden. Dieses Ergebnis wird durch die Vorschriften des Artikels 15 Absatz 3 erhärtet, deren zwingender Charakter klar hervortritt, wenn man sie mit denjenigen über die Erstattungen (Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 20) vergleicht, die nicht zwingend sind. Daraus folgt, daß Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a den einführenden Mitgliedstaat verpflichtet, die vorgeschriebene Abschöpfung auf alle Einfuhren zu erheben, für die der ausführende Mitgliedstaat die Drittland-Erstattungen gewährt hat.

10 Die zweite Frage geht dahin, ob diese Verpflichtung des einführenden Mitgliedstaats von Rechts wegen das Verhältnis zwischen diesem und dem Importeur in dem Sinne beeinflußt, daß es dann, wenn der einführende Mitgliedstaat erst später feststellt, daß das Ausfuhrland Erstattungen gewährt hat, unerheblich ist, ob der Importeur alle Formvorschriften beachtet hat, um die Höhe der Abschöpfung zeitig zu erfahren und festsetzen zu lassen.

11 Eine dritte Frage geht insbesondere dahin, ob die unmittelbare Wirkung von Artikel 19 Absatz 2 so weit reicht, daß außer den im vorletzten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehenen Mitteilungen jede vorherige Bekanntgabe an die Importeure und Exporteure, wie sie die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, überflüssig ist.

12/17 Die Vorschriften des Artikels 19 gelten als Bestandteil einer Gemeinschafts-verordnung gemäß Artikel 189 des Vertrages in allen Mitgliedstaaten unmittelbar. Wesen und Ziele der Verordnung Nr. 19 setzen im übrigen voraus, daß ihre Bestimmungen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung, die sie errichtet, in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen verbindlich sind. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Vorschriften über die vorherige Festsetzung der Abschöpfung sich schon ihrem Wesen nach nur auf diejenigen innergemeinschaftlichen Abschöpfungen beziehen, die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 19 vorgesehen sind. Da die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz vorgesehene Abschöpfung davon abhängt, ob der ausführende Mitgliedstaat die Möglichkeit wahrnimmt, Drittland-Erstattungen zu gewähren, wäre die vorherige Festsetzung dieser Abschöpfung mit Unsicherheitsfaktoren verbunden, die der einführende Mitgliedstaat nicht stets überschauen könnte. Aus der in Artikel 19 für die Gewährung von Drittland-Erstattungen im innergemeinschaftlichen Handel aufgestellten Voraussetzung, daß nämlich der ausführende Mitgliedstaat berechtigt sein muß, auf Einfuhren aus dem einführenden Mitgliedstaat Abschöpfungen zu erheben, ergibt sich übrigens, daß für den Handel in umgekehrter Richtung die in Artikel 2 der Verordnung vorgesehene Abschöpfung Null beträgt. Die Importeure müssen also nur dann damit rechnen, daß die strittigen Bestimmungen des Artikels 19 angewandt werden können, wenn sich die Abschöpfung nach Artikel 2 für die Einfuhren eines Mitgliedstaats auf Null beläuft.

18/21 Schließlich erfordert die Anwendung von Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a keine besonderen Mitteilungen oder Bekanntgaben an die Importeure. Denn die Mitteilungen, auf die sich die Rechtbank van Koophandel bezieht, sind in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b vorgeschrieben und betreffen einen anderen als den in Buchstabe a geregelten Fall. Es ist zwar nützlich, wenn die Be-hörden des Einfuhrlandes durch zusätzliche Auskünfte die Aufmerksamkeit der Interessenten zeitig auf das Bestehen und die möglichen Folgen der Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a lenken, solche Bekanntgaben sind aber für die Anwendung der Vorschrift nicht erforderlich. Im übrigen ist nach der Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 1962 (Amtsblatt 1962, S. 2140) über die besonderen Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen für die Anwendung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung, die durch die Verordnungen des Rates über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen auf bestimmten Landwirtschaftssektoren vorgesehen worden sind, eine Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD4 in der die Art der durch den ausführenden Mitgliedstaat gewährten Erstattung angegeben werden muß, den Zollbehörden des einführenden Mitgliedstaats vorzulegen (Artikel 6); von ihr kann der Importeur Kenntnis nehmen.

22 Aus alledem folgt, daß die Vorschrift des Artikels 19 Absatz 2 Buchstabe a in allen Mitgliedstaaten unmittelbar gilt und für die Rechtsunterworfenen verbindlich ist, ohne daß zusätzliche Bekanntgaben seitens des einführenden Mitgliedstaats erforderlich wären.

Kosten

23 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Das Verfahren vor dem Gerichtshof ist ein Zwischenstreit in dem vor der Rechtbank van Koophandel Antwerpen anhängigen Rechtsstreit, die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangs-verfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962, insbesondere ihres Artikels 19 Absatz 2,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Rechtbank van Koophandel Antwerpen gemäß deren Urteil vom 26. April 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

1. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 des Rates verpflichtet den einführenden Mitgliedstaat dazu, die vorgeschriebene Abschöpfung auf alle Einfuhren zu erheben, für die der ausführende Mitgliedstaat Drittland-Erstattungen gewährt hat.

2. Der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtssatz gilt in allen Mitglied-staaten unmittelbar und ist für die Rechtsunterworfenen verbindlich, ohne daß noch zusätzliche Bekanntgaben seitens des einführenden Mitgliedstaats erforderlich wären.