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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1972 – C-44/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:104

Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer

vom 28. november 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Der Kläger des nationalen Verfahrens, das zu der heute zu behandelnden Vorlage geführt har, ist Niederländer und hat seinen Wohnsitz in den Niederlanden. Er war als Metallarbeiter etwa 20 km von seinem Wohnsitz entfernt bei der Firma M. Rosskamp, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt und deshalb als sogenannter Grenzgänger im Sinne des Sozialrechts der Gemeinschaft anzusehen. Am 26. Februar 1971 erlitt er einen Arbeitsunfall, der seine Erwerbsfähigkeit um 60 % einschränkte. Seit dem 25. Oktober 1971 bezieht er aus diesem Grunde eine Unfallrente von der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Mit der Begründung, sie sei wegen wichtiger Terminarbeiten gezwungen, Ersatz für Herrn Marsman einzustellen, kündigte die Firma Rosskamp mit Schreiben vom 19. November 1971 das Arbeitsverhältnis zum 3. Dezember 1971.

Dagegen erhob Herr Marsman Klage beim zuständigen deutschen Arbeitsgericht. Nach einer entsprechenden Mitteilung durch die Berufsgenossenschaft ist er der Ansicht, er genieße den besonderen Kündigungsschutz des deutschen Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953, d. h. es sei gemäß dessen § 14 eine Kündigung nur mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zulässig. Da sie nicht vorgelegen habe, sei die Kündigung unwirksam. — Die Beklagte berief sich demgegenüber entsprechend einem Schreiben des Arbeitsamtes Coesfeld vom 10. September 1972 auf § 1 des erwähnten Schwerbeschädigtengesetzes, wonach Nichtdeutschen, auch wenn sie die Schwerbeschädigteneigenschaften infolge eines Arbeitsunfalles und eines Leistungsanspruches gegen die gesetzliche Unfallversicherung erworben haben, die besonderen Kündigungsschutzvorschriften nicht zugute kommen, wenn es — wie beim Kläger — an einem Wohnsitz im Bundesgebiet oder in Westberlin fehlt.

Da das angerufene Arbeitsgericht indessen Zweifel daran hat, ob die angeführte Bestimmung des Schwerbeschädigtengesetzes mit Artikel 48 des EWG-Vertrags und Artikel 7 der aufgrund von Artikel 49 des EWG-Vertrags ergangenen Verordnung Nr. 1612/68 (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968) vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu vereinbaren ist, setzte es durch Beschluß vom 15. Mai 1972 das Verfahren aus und legte folgende Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vor:

Sind Artikel 48 des EWG-Vertrags und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968) dahin auszulegen, daß durch diese Vorschriften auch der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen — hier: der Kündigungsschutz für Schwerbeschädigte gemäß § 14 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (BGBl. I, S. 389) — betroffen wird, so daß in der Bundesrepublik Deutschland dieser Kündigungsschutz auch solchen Staatsangehörigen der EWG-Mitgliedstaaten zusteht, die infolge eines Arbeitsunfalls eine über 50 %ige Erwerbsminderung erlitten und einen entsprechenden Rentenanspruch gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung erlangt haben, jedoch nicht im Bundesgebiet oder Westberlin wohnen (§ 1 Absatz 3 Schwerbeschädigtengesetz)?

Wie diese Frage zu beantworten ist, wollen wir nunmehr sehen.

Dabei befinden wir uns in der gewiß nicht häufig anzutreffenden angenehmen Situation, daß alle am Verfahren Beteiligten (der Kläger des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Regierung der italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften) die gleiche Beantwortung vorschlagen, nämlich eine Beantwortung dahin, es werde auch der besondere Kündigungsschutz des Schwerbeschädigtengesetzes von den Vorschriften des Artikels 48 des EWG-Vertrags und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 erfaßt, und es sei folglich eine Diskriminierung von Arbeitnehmern aus anderen Mitgliedstaaten in diesem Bereich nicht zulässig.

Daß dieser Auffassung tatsächlich ohne Vorbehalt zugestimmt werden muß, läßt sich meines Erachtens leicht zeigen.

Bekanntlich bestimmt Artikel 48 des EWG-Vertrags folgendes:

Spätestens bis zum Ende der Übergangszeit wird innerhalb der Gemeinschaft die Freizügigkeit der Arbeitnehmer hergestellt.

Sie umfaßt die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstiger Arbeitsbedingungen …

Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift liegt die Annahme nahe, es werde auch der Kündigungsschutz, gleich in welcher Form er begegnet, von der Wendung in bezug auf Beschäftigung … und sonstige Arbeitsbedingungen erfaßt. Dies wird noch deutlicher, wenn man sich der Auffassung der italienischen Regierung anschließt, nach der für Artikel 48 des Vertrages eine weite Auslegung am Platze ist. Daß sie in der Tat berechtigt ist, steht spätestens seit dem Urteil der Rechtssache 15/69 (Slg. 1969, 363) fest. In ihm findet sich nämlich die Feststellung, diese Bestimmung (Artikel 48) werde nur durch die in Absatz 3 abschließend aufgezählten Vorbehalte hinsichtlich der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit eingeschränkt. Außerdem wird betont, das Sozialrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaates den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muß, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt.

Hätten danach aber noch irgendwelche Zweifel an der Richtigkeit der dargestellten Interpretation bestehen können, so wären sie endgültig durch die konkretisierende Bestimmung des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612 ausgeräumt worden. Sie besagt nämlich folgendes: Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Er genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Hier ist also ausdrücklich auf das Kündigungsrecht hingewiesen. Außerdem hat dieser Hinweis generellen Charakter, so daß sicher kein Anlaß besteht, nur an die einfachen Kündigungsvorschriften zu denken und den besonderen Kündigungsschutz als von dieser Vorschrift nicht erfaßt anzusehen.

Da andererseits feststeht, daß für deutsche Arbeitnehmer der besondere Kündigungsschutz des Schwerbeschädigtengesetzes ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz gilt, würde das Wohnsitzerfordernis, wie es im Schwerbeschädigtengesetz für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten festgelegt worden ist, tatsächlich eine Diskriminierung im Sinne der angeführten Gemeinschaftstexte bedeuten.

Somit ist die vom vorlegenden Gericht angeführte Vorschrift des Schwerbeschädigtengesetzes (die übrigens aus dem Jahre 1953 stammt und deshalb den Erfordernissen des Gemeinschaftsrechtes noch nicht Rechnung tragen konnte) mit Rücksicht auf den Vorrang des unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechtes; wie die Bundesregierung selbst eingeräumt hat, nicht mehr anwendbar. Insofern soll übrigens demnächst — das haben wir im Verfahren gleichfalls gehört —, nachdem das Bundeskabinett eine entsprechende Änderung des Schwerbeschädigtengesetzes beschlossen hat, auch eine formelle Bereinigung der deutschen Rechtslage erfolgen und damit sichergestellt werden, daß die Grundsätze des Gemeinschaftsrechtes bei der Anwendung des Schwerbeschädigtengesetzes in Zukunft ohne Schwierigkeiten zur Geltung kommen.

Auf die vom Arbeitsgericht Rheine gestellte Frage kann daher zusammenfassend wie folgt geantwortet werden:

Der in Artikel 48 des EWG-Vertrags und in Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bezieht sich auch auf Vorschriften, welche nach nationalem Recht die Kündigung eines infolge eines Arbeitsunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Arbeitnehmers aus sozialen Gründen von besonderen erschwerenden Voraussetzungen abhängig machen.