Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1972 – C-44/72
ECLI:EU:C:1972:120
In der Rechtssache 44/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Arbeitsgericht Rheine in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
PIETER MARSMAN, Hengelo, Deuringerstraat 161, Niederlande,
Kläger des Ausgangsverfahrens,
gegen
M. ROSSKAMP, 4432 Gronau, Beckerhookstraße 84, Bundesrepublik Deutschland,
Beklagte des Ausgangsverfahrens,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 48 des EWG-Vertrags und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2 ff.)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco als Vorsitzenden, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968, S. 2 ff.) über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft verwirklicht das in Artikel 48 des Vertrages verankerte Diskriminierungsverbot und bestimmt demgemäß in Absatz 1: Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, darf aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer. Absatz 2 desselben Artikels fügt an, daß dieser Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet eines jeden Mitgliedstaats die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen genießt wie die inländischen Arbeitnehmer.
2. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, ein Niederländer, mit Wohnsitz in den Niederlanden, war als Metallarbeiter im Unternehmen der Beklagten des Ausgangsverfahrens in Gronau, Bundesrepublik Deutschland, beschäftigt. Am 26. Februar 1971 setzte ein Arbeitsunfall seine Erwerbstätigkeit um 60 % herab. Hierfür bezieht er von der zuständigen deutschen gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfallrente, doch hat sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 3. Dezember 1971 gekündigt. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht Rheine die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung bestritten und sich namentlich auf § 14 des deutschen Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I, S. 389) berufen, wonach die Kündigung der durch dieses Gesetz geschützten Personen der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene bedarf.
3. Das deutsche Gesetz vom 16. Juni 1953 zählt in § 1 die Gruppen von schwerbeschädigten Arbeitnehmern auf, auf die es Anwendung findet, und nennt unter Buchstabe d die Opfer eines Arbeitsunfalls. Für Ausländer hängt der Schutz des Gesetzes jedoch von zusätzlichen Voraussetzungen ab, die in § 1 Absatz 3 aufgeführt werden: Sie müssen erstens im Gebiet der Bundesrepublik oder in Westberlin wohnen und zweitens eine Unfallrente nach deutschem Recht beziehen.
Herr Marsman erfüllt die an den Wohnsitz geknüpfte Voraussetzung nicht. Sein Arbeitgeber hielt sich unter Berufung auf diesen Umstand für berechtigt, ihm ohne Zustimmung der Hauptfürsorgestelle zu kündigen.
4. Der vorlegende Richter, der Zweifel hat, ob die genannte Voraussetzung mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht, ersucht den Gerichtshof, vorab über folgende Frage zu entscheiden:
Sind Artikel 48 des EWG-Vertrags und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968). dahin auszulegen, daß durch diese Vorschriften auch der besondere Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen — hier: der Kündigungsschutz für Schwerbeschädigte gemäß § 14 Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 (BGBl. I, S. 389) — betroffen wird, so daß in der Bundesrepublik Deutschland dieser Kündigungsschutz auch solchen Staatsangehörigen der EWG-Mitgliedstaaten zusteht, die infolge eines Arbeitsunfalls eine über 50 %ige Erwerbsminderung erlitten und einen entsprechenden Rentenanspruch gegenüber der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung erlangt haben, jedoch nicht im Bundesgebiet oder Westberlin wohnen (§ 1 Absatz 3 Schwerbeschädigtengesetz)?
5. Der Vorlagebeschluß ist am 10. Juli 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Der Kläger, die Kommission, die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die italienische Regierung haben schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshot hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Kommission, vertreten durch Herrn Karpenstein, und die deutsche Regierung, vertreten durch Herrn Seidel, haben in der Sitzung vom 15. November 1972 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1972 vorgetragen.
II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Der Kläger des Ausgangsverfahrens macht geltend, als Grenzarbeiter habe er ein Recht auf Schwerbeschädigtenschutz, wie ihm seine Berufsgenossenschaft bestätigt habe.
Nach Auffassung der Kommission ist die gestellte Frage, jedenfalls soweit die Schwerbeschädigteneigenschaft auf einem Arbeitsunfall beruht, ohne weiteres und vorbehaltlos zu bejahen.
Das in den Artikeln 48 Absatz 2 des Vertrages und 7 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1612/68 enthaltene Gleichbehandlungsgebot beziehe sich — wie der genannte Artikel 7 expressis verbis feststelle — auf alle Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, gleichviel, ob diese auf Gesetz, Verordnung, Tarifvertrag oder privatrechtlichen Abmachungen beruhten. Die Kündigung werde im übrigen in der Vorschrift ausdrücklich erwähnt; dort werde kein Unterschied danach gemacht, ob es sich um eine gewöhnliche Kündigung oder um Kündigungen handele, die der nationale Gesetzgeber aus sozialen Gründen ausgeschlossen oder erschwert habe. In dem einen wie in dem anderen Fall handle es sich um eine Bestimmung, welche die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen eines Arbeitnehmers festlege.
Für die Kommission bestehe demgemäß kein Zweifel daran, daß das Diskriminierungsverbot der genannten Artikel sich auch auf Bestimmungen erstrecke, welche die Kündigung eines Arbeitnehmers, der durch einen Arbeitsunfall einen Teil seiner Erwerbsfähigkeit eingebüßt hat, von der Zustimmung einer staatlichen Behörde abhängig machen. Wolle man nicht gerade das tun, was Artikel 48 Absatz 2 EWG-Vertrag und die zu seiner Ausführung ergangenen Verordnungen verböten — nämlich diskriminieren —, so müsse das Fehlen dieser Zustimmung für Staatsangehörige aus den Mitgliedstaaten grundsätzlich die gleiche Wirkung haben wie für deutsche Staatsangehörige.
Die Ungleichbehandlung im Rahmen des Schwerbeschädigtengesetzes sei darin zu sehen, daß deutschen Staatsangehörigen die Vorteile des Gesetzes ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz und ohne Rücksicht auf die Zuerkennung einer Unfallrente zustehen, während bei Staatsangehörigen aus den Mitgliedstaaten als Nicht-Deutschen ein Wohnsitz in der Bundesrepublik oder Westberlin und zusätzlich noch das Bestehen von Leistungsansprüchen gegen deutsche Sozialversicherungsträger verlangt werde.
Die Kommission schlägt vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Der in Artikel 48 des EWG-Vertrags und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612 des Rates vom 15. Oktober 1968 enthaltene Gleichbehandlungsgrundsatz zugunsten von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten bezieht sich auch auf Vorschriften, welche nach nationalem Recht die Kündigung eines infolge eines Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigten Arbeitnehmers aus sozialen Gründen von besonderen erschwerenden Voraussetzungen abhängig machen.
Die deutsche Regierung ist der Ansicht, der Nichtdiskriminierungsgrundsatz der Artikel 48 des Vertrages und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 umfasse sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen. Diese Gleichstellung gelte auch für einen etwaigen besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen, selbst wenn dieser besondere Schutz — wie das bei dem Kündigungsschutz für Schwerbeschädigte der Fall sei — der besonderen Fürsorgepflicht des Staates gegenüber dem betreffenden Personenkreis entspreche. Mit dem Sinn der Freizügigkeit wäre es nicht vereinbar, wenn Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten nicht auch bezüglich dieser besonderen Beschäftigungsbedingung mit den Arbeitnehmern aus dem Aufnahmeland gleichgestellt würden.
Die deutsche Regierung führt hierzu das Urteil des Gerichtshofes vom 15. Oktober 1969 in der Rechtssache 15/69 (Slg. 1969, 363 ff.) an, wonach das Sozialrecht der Gemeinschaft… auf dem Grundsatz [beruht], daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muß, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt.
Da die Verordnung Nr. 1612/68 unmittelbar gelte, seien die nationalen Rechtsvorschriften, die mit den in ihr getroffenen Regelungen nicht übereinstimmten, durch die in der Verordnung festgelegten Rechtsnormen geändert oder ergänzt. Diese Wirkung der Verordnung folge daraus, daß die Normen des Gemeinschaftsrechts den nationalen Gesetzen vorgingen. Der Vorrang des Gemeinschaftsrechts ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung daraus, daß das europäische Recht als Instrument zur Durchführung der Aufgaben der Gemeinschaften unzureichend wäre, wenn es die Mitgliedstaaten in der Hand hätten, gemeinschaftsrechtliche Maßnahmen durch entgegenstehende nationale Gesetzgebungsakte außer Kraft zu setzen.
Ausgehend von dieser Rechtslage, insbesondere der vorrangigen und unmittelbaren Geltung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 1612/68, habe es die Bundesregierung bislang nicht für erforderlich erachtet, das Schwerbeschädigtengesetz förmlich zu ändern. Sie habe sich jedoch vorbehalten, gelegentlich einer aus anderen Gründen notwendig werdenden Novellierung des Schwerbeschädigtengesetzes der geänderten Rechtslage durch eine entsprechende Änderung jenes Gesetzes Rechnung zu tragen.
Die Bundesregierung schlägt vor, die Vorlagefrage dahin zu beantworten,
daß aufgrund des Artikels 48 des EWG-Vertrags und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft der in § § 1, 14 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 festgelegte besondere Kündigungsschutz sämtlichen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Staatsangehörigen der EWG-Mitgliedstaaten zusteht, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Bundesrepublik ihren Wohnsitz haben oder nicht.
Nach Auffassung der italienischen Regierung muß geklärt werden, ob das in Artikel 48 des EWG-Vertrags und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates verankerte Diskriminierungsverbot über die normalen Kündigungsfälle hinaus auch den speziellen Kündigungsschutz bestimmter Personengruppen umfasse, für die dem Staat nach nationalen Gesetzen besondere Fürsorgeverpflichtungen auferelegt sind. In erster Linie sei auf den Wortlaut des Artikels 7 des Vertrages abzustellen, dem eine besondere Bedeutung zukomme. Aufgrund des dort ausgesprochenen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung sei die Schlußfolgerung erlaubt, daß der in einem Gesetz eines der Mitgliedstaaten zugunsten der inländischen Arbeitnehmer vorgesehene Schutz sich auf die Arbeitnehmer der übrigen Staaten der Gemeinschaft erstrecke, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu inländlichen Firmen stehen, auch wenn diese Arbeitnehmer im Gebiet eines anderen Staates wohnen.
Dieser allgemeine Grundsatz kommt nach Meinung der italienischen Regierung in den Artikeln 48 des Vertrages und 7 der Verordnung Nr. 1612/68 klar zum Ausdruck.
Die italienische Regierung ist infolgedessen der Auffassung, die vorgelegte Frage sei zu bejahen, und zwar in dem Sinne, daß die Normen, die in einem Mitgliedstaat Kündigungsschutzbestimmungen für inländische Arbeitnehmer aufstellen, auf diejenigen Arbeitnehmer der übrigen Staaten der Gemeinschaft Anwendung finden, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, selbst wenn der betreffende Arbeitnehmer nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates wohnt.
Entscheidungsgründe§
1 Das Arbeitsgericht Rheine hat mit Beschluß vom 15. Mai 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Juli 1972, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine Frage nach der Auslegung von Artikel 48 dieses Vertrages und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968) vorgelegt.
2 Nach Artikel 48 des Vertrages umfaßt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Gemäß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigüngs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung, nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer (Artikel 7 Absatz 1), sondern genießt dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer (Artikel 7 Absatz 2).
3 Ausweislich der Akten geht es im Ausgangsstreit um die Frage, ob einem niederländischen Arbeitnehmer, der bei einem deutschen Unternehmen beschäftigt ist und in der Bundesrepublik Deutschland infolge eines Arbeitsunfalles eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 50 Prozent erleidet, der durch § 14 des Schwerbeschädigtengesetzes vom 16. Juni 1953 eingeführte besondere Kündigungsschutz zusteht, wenn er die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes mit der einzigen Ausnahme erfüllt, daß er nicht in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, wobei diese letztere Voraussetzung nur für ausländische, nicht aber für deutsche Staatsangehörige gilt. Die Frage des nationalen Richters geht also dahin, ob das Diskriminierungsverbot im Sinne des Artikels 48 des Vertragses und des Artikels 7 der Verordnung Nr. 1612/68 auch für den besonderen Kündigungsschutz gilt, den der Gesetzgeber eines Mitgliedstaats aus spezifischen sozialen Gründen nur bestimmten Arbeitnehmergruppen einräumt.
4 Zur Herstellung der für den Gemeinsamen Markt wesentlichen Freizügigkeit der Arbeitnehmer schreibt Artikel 48 des Vertrages die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen vor. Diese Vorschrift unterliegt nur den in Absatz 3 abschließend aufgeführten Vorbehalten, die sich auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit beziehen. Das Sozialrecht der Gemeinschaft beruht auf dem Grundsatz, daß die Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats den in dessen Hoheitsgebiet beschäftigten Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten alle Rechtsvorteile gewähren muß, die sie den eigenen Staatsangehörigen einräumt. Daher erstreckt sich das Diskriminierungsverbot des Artikels 48 auch auf den besonderen Schutz, den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Arbeitnehmergruppen aus sozialen Gründen einräumen.
5 Dadurch, daß Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 unter den Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, die für inländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmer der anderen Mitgliedstaaten gleich sein müssen, ausdrücklich die Kündigung anführt, sichert er nur die korrekte Durchführung des Artikels 48. Sonach gilt Artikel 7 auch für die besonderen Bedingungen, namentlich im Zusammenhang mit der Kündigung, auf die sich in einem Mitgliedstaat bestimmte Gruppen inländischer Arbeitnehmer berufen können.
Kosten
6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Arbeitsgericht Rheine anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers des Ausgangsverfahrens, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seiner Artikel 48 und 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates, insbesondere ihres Artikels 7,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Arbeitsgericht Rheine gemäß dessen Beschluß vom 15. Mai 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Das in Artikel 48 des Vertrages und Artikel 7 der Verordnung Nr. 1612/68 des Rates verankerte Verbot der Ungleichbehandlung hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen gilt auch für den besonderen Schutz, namentlich gegen Kündigungen, den die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats bestimmten Arbeitnehmergruppen aus sozialen Gründen gewähren.