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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 28.11.1972 – C-45/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:105
Schlussanträge des generalanwalts Karl Roemer
vom 28. november 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
In dem Vorlageverfahren, das uns heute beschäftigt, geht es um die Auslegung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. 12. 1958, S. 580). Sie ist im Hinblick auf folgenden Sachverhalt von Bedeutung.
Herr Merola, der Kläger des Ausgangsverfahrens, ist italienischer Staatsbürger. Er war in den dreißiger Jahren als bezahlter Arbeitnehmer in Italien beschäftigt und in den Jahren 1947 bis 1957 als Grubenarbeiter in Belgien tätig. Danach hat er sich — wie er sagt — aus Gesundheitsgründen mit seiner Familie nach Italien zurückgezogen, wo er seitdem wohnhaft ist. Von dort aus beantragte er in Belgien die Gewährung einer Bergarbeiter-Invalidenrente. Dies wurde ihm jedoch vom zuständigen Träger, der Caisse de Prévoyance du Centre, verweigert. Gegen den ablehnenden Bescheid erhob Herr Merola Klage beim Arbeitsgericht Hasselt, einem offenbar neuerdings für sozialversicherungsrechtliche Fragen zuständigen Gericht. In diesem Verfahren ergab sich von vornherein ein Problem daraus, daß die Klageschrift in französischer Sprache abgefaßt war. Dies ist nämlich mit dem belgischen Gesetz über den Sprachgebrauch vor Gericht vom 15. Juni 1935 nicht zu vereinbaren, vielmehr müßten seinen Bestimmungen zufolge Rechtsstreitigkeiten vor Zivil- und Handelsgerichten der ersten Instanz in der Provinz Limburg in niederländischer Sprache geführt werden. Demgegenüber beruft sich der Kläger, der offensichtlich als Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 3 anzusehen ist, auf Artikel 45 dieser Verordnung, wo es unter anderem heißt: Die Träger und Behörden eines Mitgliedstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind.
So ergab sich für das Arbeitsgericht Hasselt die Frage, ob Arbeitsgerichte, die der rechtsprechenden-Gewalt angehören, also nicht Teil der Exekutive sind, als Behörden eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 anzusehen sind. Im Hinblick darauf setzte das Gericht durch Beschluß vom 23. Juni 1972 das Verfahren aus und legte folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Kann noch angenommen werden, daß die Arbeitsgerichte, mit der Durchführung der sozialen Sicherheit beauftragte Organe sind' — mit allen sich daraus hinsichtlich des Sprachengebrauchs in von Wanderarbeitnehmern bei belgischen Arbeitsgerichten eingereichten Klageschriften ergebenden Folgen —, wenn man davon ausgeht, daß Arbeidsrecht banken und Arbeidshoven unzweifelhaft Teil der rechtsprechenden Gewalt sind, das Verwaltungshandeln überprüfen, ohne sich selbst mit Fragen der aktiven Verwaltung zu befassen, und im Gegensatz zu den früheren, administratieve rechtscolleges' (Verwaltungsgerichten) für soziale Sicherheit und dem Raad van State nicht der Exekutive angehören.
Zu dieser Frage haben — was ihren sachlichen Gehalt angeht — nur die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Stellung genommen. Beide sind der Auffassung, die Frage sei zu bejahen, es müßten also auch die belgischen Arbeitsgerichte, soweit sie Sozialversicherungsangelegenheiten behandeln, als Behörden im Sinne von Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 angesehen werden.
Dieser Auffassung — lassen Sie mich das gleich sagen — werden wir wohl zuzustimmen haben.
Insofern kann zunächst auf das in dem Vorlageverfahren 6/67 (Slg. 1967, 294), das durch eine Anfrage des belgischen Staatsrates anhängig gemacht worden ist, ergangene Urteil hingewiesen werden. Tatsächlich ist in ihm schon eine Auslegung des in Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 enthaltenen Begriffes Behörden gegeben und die Feststellung getroffen worden, die Sozialgerichte der Mitgliedstaaten gehörten zu den Behörden, von denen Artikel 45 Absatz 4 handelt. Nun ist dieses Urteil zwar im Hinblick auf den belgischen Staatsrat gefällt worden, d. h. ein Verwaltungsgericht, das nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ein Organ der Exekutive darstellt. Es kann für mich aber keinen Zweifel daran geben, daß die erwähnte Feststellung allgemeine Gültigkeit für die rechtsprechende Gewalt schlechthin hat und daß sie die ordentlichen Gerichte mitumfaßt, zu denen in Belgien offenbar auch die Arbeitsgerichte zählen. Dies läßt sich namentlich aus einem vom Gerichtshof verwendeten Argument ableiten, nämlich aus dem Satz, in dem es heißt: Zunächst ist festzustellen, daß die Verpflichtung, Anträge in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats zuzulassen, ebenso wie für die Einrichtungen, denen die laufende Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit obliegt, richtigerweise auch für die mit der richterlichen Kontrolle dieser Rechtsanwendung betrauten Gerichte bestehen muß, da diese Kontrolle nach den Rechtsschutzgrundsätzen aller Mitgliedstaaten eine notwendige Garantie der Verwaltungstätigkeit darstellt. Auf diesen Gedanken hat im gegenwärtigen Verfahren auch die italienische Regierung hingewiesen, und in der Tat wäre es — wie sie sagt — absurd anzunehmen, die in Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 vorgesehenen sprachlichen Erleichterungen gälten nur für das Verwaltungsverfahren, nicht aber für den mindestens ebenso, wenn nicht gewichtigeren Rechtsschutz, der in Gerichtsverfahren, gleich welcher Art, zur Überwachung der Anwendung des Sozialrechts gewährt wird.
Auch läßt sich wiederum auf die zweiseitigen Abkommen über die soziale Sicherheit verweisen, die in der Regel Bestimmungen über den Sprachgebrauch enthielten und sich zweifellos auf Verwaltung und Gerichtsbarkeit gleichermaßen bezogen. Da die Verordnung Nr. 3 an die Stelle dieser Abkommen getreten ist, und da nach der einschlägigen Rechtsprechung der Grundsatz gilt, die Betroffenen dürften nicht schlechter gestellt werden, als sie nach der früheren Rechtslage gestanden haben, kann sich für den in Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 enthaltenen Begriff Behörden tatsächlich nur eine extensive Interpretation rechtfertigen.
Im Grunde könnte es mit diesem Hinweis sein Bewenden haben. Insbesondere erscheint es mir nicht erforderlich, auf die von der Kommission schon im Verfahren 6/67 vorgebrachten, jetzt wiederholten, in die gleiche Richtung zielenden Argumente einzugehen. Ich verweise deshalb einfach auf den ausführlichen Schriftsatz der Kommission und das, was sie dort zum Vergleich der sprachlichen Fassungen des Artikels 45, zu seiner Vorgeschichte, zur Exegese anderer Bestimmungen der Verordnung Nr. 3 und zu Vergleichen mit Abkommen vorgebracht hat, die die soziale Sicherheit von Angehörigen dritter Staaten betreffen. — Jetzt ist allenfalls noch von Interesse, daß auch die Ratsverordnung Nr. 1408 vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2), die ab 1. Oktober 1972 an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten ist, eine dem Artikel 45 entsprechende Bestimmung (den Artikel 84) enthält und daß in ihm auch die Gerichte, und zwar die Gerichte schlechthin, ausdrücklich genannt sind. Wenn dazu die Kommission, also eine an der Ausarbeitung der neuen Verordnung beteiligte Instanz, versichert hat, die Änderung gehe nicht auf die Absicht zurück, die bisher geltende Regelung zu ändern und zu verbessern, sondern sie habe nur den Charaker einer redaktionellen Änderung nach Maßgabe der inzwischen erfolgten Rechtsprechung, so ist dies für die Lösung des im gegenwärtigen Verfahren zu behandelnden Problems sicher nicht bedeutungslos.
Damit ist die Problematik erschöpft, auf die im Vorlagebeschluß allein Bezug genommen worden ist. Weitere Fragen zur Auslegung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 3 sind nicht gestellt. — Im Hinblick auf den uns bekanntgewordenen Sachverhalt des Ausgangsverfahrens könnte man indessen vielleicht noch eine Bemerkung anschließen. So entnehmen wir den Akten des belgischen Gerichts, daß der Kläger, ein italienischer Staatsbürger mit offensichtlich italienischer Muttersprache, die Verteidigung seiner Rechte betreibt mit Hilfe eines italienischen Landsmannes, der, obwohl er anscheinend des Niederländischen mächtig ist, eine Klageschrift in französischer Sprache bei einem belgischen Gericht der flämischen Sprachregion eingereicht hat. In der Tat kann dies merkwürdig erscheinen und zu der Frage berechtigen, ob auch ein solches Vorgehen von der Sprachenregelung des Artikels 45 der Verordnung Nr. 3 gedeckt ist. Wahrscheinlich wird man nämlich annehmen dürfen, daß die Regelung des Artikels 45 im wesentlichen auf der Idee basiert, es solle einem Wanderarbeitnehmer nicht dadurch ein Nachteil bei der Wahrung seiner Rechte entstehen, daß er sich nur in seiner Muttersprache auszudrücken vermag. Andererseits müssen wir freilich bekennen, daß Artikel 45 ganz allgemein von den Amtssprachen der Mitgliedstaaten handelt und irgendeine Einschränkung der angedeuteten Art nicht enthält. Auch wird man einräumen müssen, daß durchaus sachliche und vernünftige Gründe in einem gegebenen Fall für die Wahl einer anderen Sprache als der Muttersprache vorliegen können, etwa wenn die Person, die zur Interessenwahrnehmung bestellt wird, die gewählte Sprache gut beherrscht und der Betroffene der Ansicht ist, sie werde von der angerufenen Behörde besser verstanden als seine Muttersprache. Deshalb verbietet sich meines Erachtens letztlich die Ansicht, Artikel 45 wolle nur den Rückgriff auf die Muttersprache eines Betroffenen offenhalten. Mit dem wiederholt schon an geführten Grundsatz, es sei bei der Auslegung der Vorschriften über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer auf einen möglichst weiten Schutz dieser Kreise Bedacht zu nehmen, wäre sie zweifellos nicht zu vereinbaren. — Dem kann höchstens noch dies hinzugesetzt werden: Natürlich darf es bei der durch Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 gesicherten Wahl der Sprache nicht zu einem Mißbrauch kommen, unterliegt doch jegliches Recht der Einschränkung, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung nicht gestattet ist. Da insofern jedoch strenge Anforderungen gelten (ein Mißbrauch offensichtlich oder vom Gericht zweifellos belegt sein muß) und da im vorliegenden Fall keine deutlichen Anzeichen solcherart vorliegen, wird man von einer Vertiefung dieser Überlegungen absehen und auch darauf verzichten können, entsprechende Hinweise in die Vorabentscheidung aufzunehmen.
Ich schlage nach alledem vor, auf die vom Arbeitsgericht Hasselt gestellte Frage wie folgt zu antworten:
Die für Fragen des Sozialversicherungsrechts zuständigen nationalen Gerichte, unter ihnen die belgischen Arbeitsgerichte, gehören zu den Behörden im Sinne von Artikel 45 der Verordnung Nr. 3. Sie können daher von Wanderarbeitnehmern eingereichte Klagen nicht mit der Begründung zurückweisen, sie seien in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt.