Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.12.1972 – C-45/72

ECLI:EU:C:1972:121

In der Rechtssache 45/72

betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag von der Arbeidsrechtbank des Gerichtsbezirks Hasselt (Belgien) in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

GIUSEPPE MEROLA, wohnhaft in Macerata, Campania (Italien),

gegen

NATIONAAL PENSIOENFONDS VOOR MIJNWERKERS, Brüssel,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 45 der Verordnung des Rates Nr. 3 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco als Vorsitzenden, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi und H. Kutscher (Berichterstatter),

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Herr Giuseppe Merola ist Arbeitnehmer italienischer Staatsangehörigkeit. Nachdem ihm vom belgischen Sozialversicherungsträger die Gewährung einer Invalidenrente verweigert worden war, erhob er gegen den ablehnenden Bescheid Klage bei der Arbeidsrechtbank des Gerichtsbezirks Hasselt. Seine Klageschrift war in französischer Sprache abgefaßt, obgleich das belgische Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch vor Gericht in der Provinz Limburg die Verwendung des Niederländischen als Verfahrenssprache vorsieht.

Das nationale Gericht führt in seinem Vorlageurteil insbesondere folgendes aus:

Herr Merola sei offensichtlich Wanderarbeitnehmer im Sinne der Verordnungen Nr. 3 und 4 der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, so daß er der Bestimmung des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 unterfalle, wonach die Träger und Behörden eines Mitgliedstaats … die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen [dürfen], weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Das Gemeinschaftsrecht gehe dem nationalen Recht vor, und zwar auch hinsichtlich des Sprachengebrauchs. Es bedürfe jedoch der Klärung, ob die Arbeitsgerichte, die der rechtsprechenden Gewalt angehörten und völlig außerhalb des Bereiches der aktiven Verwaltung stünden, von der genannten Bestimmung erfaßt würden. Man müsse sich fragen, ob die frühere Rechtsprechung (Raad van State, 11. Oktober 1968, Rechtskundig Weekblad 1968/69), die für die Verwaltungsgerichte und den Raad van State (Staatsrat) galt, welche Organe der Exekutive waren, jetzt noch aufrechterhalten werden (kann), wo Rechtsstreitigkeiten über Fragen der sozialen Sicherheit echten, der rechtsprechenden Gewalt angehörenden Gerichten übertragen sind. Aus diesen Gründen sei es angezeigt, dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen:

Kann noch angenommen werden, daß die Arbeitsgerichte, mit der Durchführung der sozialen Sicherheit beauftragte Organe' sind — mit allen sich daraus hinsichtlich des Sprachengebrauchs in von Wanderarbeitnehmern bei belgischen Arbeitsgerichten eingereichten Klageschriften ergebenden Folgen —, wenn man davon ausgeht, daß Arbeidsrechtbanken und Arbeidshoven unzweifelhaft Teil der rechtsprechenden Gewalt sind, das Verwaltungshandeln überprüfen, ohne sich selbst mit Fragen der aktiven Verwaltung zu befassen, und im Gegensatz zu früheren, administratieve rechtscolleges' (Verwaltungsgerichten) für soziale Sicherheit und dem Raad van State nicht der Exekutive angehören?

2. Das Vorlageurteil vom 7. Juli 1972 ist am 10. Juli 1972 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen.

Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die Regierung der Italienischen Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichtserstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten.

Der Kläger des Ausgangsverfahrens war durch seinen Beauftragten Antonio Acetoni, die Beklagte des Ausgangsverfahrens durch Rechtsanwalt J. Kranzen aus Hasselt, die italienische Regierung durch den Gesandten Adolfo Maresca, Beistand: Sostituto Avvocato Generale dello Stato Giorgio Zagari, die Kommission durch ihren Rechtsberater Robert C. Fischer, Beistand: Fräulein Marie-Jose Jonczy aus der Rechtsabteilung der Kommission, vertreten.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in der Sitzung vom 15 November 1972 mündliche Ausführungen gemacht.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 28. November 1972 vorgetragen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Der Kläger des Ausgangsverfahrens beschränkt sich darauf, kurz seine persönliche Situation zu schildern und die Ablehnung der Rentenbewilligung zu bemängeln, ohne daß er zu der vom vorlegenden Gericht angeschnittenen Frage Stellung nimmt.

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens stellt die Entscheidung in das Ermessen des Gerichtshofes.

Die italienische Regierung führt aus, es sei unerläßlich, daß den Wanderarbeitnehmern vor den Gerichten ihrer Gastgeberstaaten der Gebrauch ihrer Muttersprache oder doch wenigstens einer ihnen geläufigen Sprache erlaubt werde, da ihnen andernfalls der Rechtsschutz weitgehend versagt würde mit der Folge, daß sie im Verhältnis zu den einheimischen Arbeitnehmern ernstlich diskriminiert seien.

Die aufgeworfene Frage müsse bejaht werden. Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 treffe keine Unterscheidung zwischen Verwaltungs- und Rechtsprechungsorganen. Der Richter könne aber nicht dort differenzieren, wo der Normgeber dies zu tun unterlassen habe. Wenn auch Artikel 1 Buchstabe d dieser Verordnung mit zuständige Behördeden oder die Minister oder eine andere entsprechende Behörde, die … für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, bezeichne, so könne doch nicht angenommen werden, daß die Schöpfer der Verordnung mit dieser Fassung beabsichtigt hätten, bestimmte mit der korrekten Durchführung dieser Systeme betraute Organe, ganz gleich ob verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Charakters, auszuschließen.

Wenn dem Wanderarbeitnehmer unbestreitbar das Recht zustehe, sich vor den Verwaltungsbehörden einer beliebigen Amtssprache eines Mitgliedstaates zu bedienen, so müsse sich diese Vergünstigung erst recht vor den Gerichten auswirken, da diese Rechtsschutz in der vollkommensten Form gewährten.

Jede andere Auslegung sei unvereinbar mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung, der in Artikel 7 des EWG-Vertrags niedergelegt sei und auch den Ausgangspunkt für die Verordnung Nr. 3 gebildet habe.

Die Kommission trägt vor, das Urteil des belgischen Raad van State vom 11. Oktober 1968, auf das sich das Arbeitsgericht in Hasselt berufe, sei teilweise auf das Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 in der Rechtssache 6/67 (Guerra gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité, Slg. 1967, 294) gestützt. Frau Guerra, die Witwe eines italienischen Arbeitnehmers, hatte seinerzeit beim Raad van State in italienischer Sprache Klage auf Aufhebung eines Bescheids erhoben, in dem die Gewährung einer Rente abgelehnt worden war. Da das belgische Gesetz über den Sprachengebrauch vor dem Raad van State bei Schriftsätzen und Erklärungen von Privatpersonen den Gebrauch einer anderen Sprache als des Französischen, Niederländischen oder Deutschen ausschließt, hatte das Gericht dem Gerichtshof die Frage vorgelegt: Gehört der Staatsrat (Raad van State) zu den Trägern und Behörden, von denen in Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 die Rede ist? In seinem Urteil hatte der Gerichtshof entschieden: Die Sozialgerichte der Mitgliedstaaten gehören zu den Behörden im Sinne von Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3. Unter Beachtung dieses U rteils, so führt die Kommission aus, habe der Raad van State die Klage für zulässig erklärt und in einem Urteil vom 11. Oktober 1968 eine Sachentscheidung getroffen.

Der Begründung des Vorlageurteils sei zu entnehmen, daß es um die Frage gehe, ob die durch das oben genannte Urteil des Gerichtshofes begründete Rechtsprechung aus einer Zeit, als die Streitentscheidung im Bereich der sozialen Sicherheit in Belgien noch den Verwaltungsgerichten zugewiesen war, aufrechterhalten werden könne, nachdem inzwischen die Streitentscheidung den Arbeidsrechtbanken und den Arbeidshoven, also echten Rechtsprechungsorganen, anvertraur worden sei. Es gehe mit anderen Worten darum zu entscheiden, ob die belgischen Arbeitsgerichte Behörden im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 darstellten. Die Kommission meint, die Frage könne ganz offensichtlich nur bejaht werden, denn der vom Gerichrshof gebrauchte Ausdruck Sozialgerichte umfasse sämtliche Gerichte, denen auf diesem Gebiete Entscheidungsbefugnisse zugewiesen seien, gleichgültig ob sie weisungsgebundene Teile der Verwaltung oder unabhängige Organe der Rechtspflege seien.

Die Kommission bezieht sich in dieser Hinsicht auf die Argumente, die sie bereits in der Rechtssache 6/67 vorgebracht hat:

Der Ausdruck Behörde werde in der Verordnung Nr. 3 nichr ausdrücklich definiert. Aus der Tatsache, daß deren Artikel 1 Buchstabe d sich allein auf Verwaltungsbehörden beziehe, lasse sich nicht ableiten, daß die Gerichte nicht unter den in Artikel 45 der Verordnung verwandten Begriff der Behörde fallen sollten; denn der genannte Buchstabe d erfasse nur eine begrenzte Zahl von Be-hörden, und zwar Behörden auf Ministerialebene, denen auf dem Gebiete der sozialen Sicherheit im Rahmen der Verordnungen Nr. 3 und 4 verwaltungskoordinative Aufgaben zukämen.

In den vier Sprachversionen des Artikels 45 sei die Wortbedeutung nicht völlig identisch: Die Ausdrücke autorités und autorità umfaßten ohne Zweifel auch die Gerichre; die Wendung Behörden bezeichne dagegen wohl nur die Verwaltungsbehörden, und das Wort autoriteiten scheine sich jedenfalls in erster Linie auf diese zu beziehen.

Auch die Art der in Artikel 45 Absatz 4 erwähnten Urkunden (Anträge und sonstige Schriftstücke) schließe die Gerichte nicht aus. Ferner ergebe sich aus Artikel 47 der Verordnung Nr. 3, wonach

Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen Einrichtung dieses Staates einzureichen sind, … innerhalb der gleichen Frist bei der entsprechenden Stelle eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden [können], daß diese Fristbestimmung auch im Gerichtsverfahren gelte. Nach allem schließe eine Wortinterpretation des Ausdrucks Behörden die Gerichte nicht aus, sei jedoch nicht entscheidend.

Die Materialien lieferten keine sicheren Anhaltspunkte.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß sich die Auslegung der Verordnungen Nr. 3 und 4 vielmehr an den in den Artikeln 48 bis 51 des Vertrages gesetzten Zielen als an dem Wortgehalt der Vorschriften zu orientieren habe. In diesem Zusammenhang verdiene festgehalten zu werden, daß Klauseln ähnlich wie die in Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 über den Gebrauch der Sprachen der vertragschließenden Parteien inzwischen zum guten Stil in internationalen Abkommen über die soziale Sicherheit gehörten, und zwar auch, soweit es um die Beziehungen der einzelnen zu den Gerichten gehe. Die Mehrzahl der zwischen den Mitgliedstaaten abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen, an deren Stelle die Gemeinschaftsverordnungen getreten seien, hätten Bestimmungen folgenden Wortlauts enthalten: Die Durchführung dieses Abkommens betreffende Eingaben, die an Einrichtungen, Behörden oder Gerichte der sozialen Sicherheit der vertragschließenden Länder gerichtet werden, sind in einer Amtssprache eines dieser Länder abzufassen. Obgleich in Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 die Bezeichnung Gerichte nicht aufgenommen worden sei, könne nicht angenommen werden, daß die Verfasser die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer gegenüber der Zeit vor Inkrafttreten der Vorschrift hätten verschlechtern wollen. Dieser Schluß werde auch durch das Urteil des Gerichtshofes vom 9. Juni 1964 in der Rechtssache 92/63 (Nonnenmacher gegen Sociale Verzekeringsbank, Slg. 1964, 617) bestätigt, denn darin sei ausgeführt: Die … Artikel [48 bis 51] und die zu ihrer Durchführung getroffenen Maßnahmen sind daher im Zweifel in dem Sinn auszulegen, daß sie die Rechtsstellung der Wanderarbeitnehmer, insbesondere auf dem Gebiet der Sozialversicherung, vor Benachteiligung schützen sollen.

Die Arbeitnehmer der Gemeinschaft dürften auch nicht im Verhältnis zu Arbeitnehmern aus Drittstaaten, die in der Gemeinschaft beschäftigt seien, benachteiligt werden. Denn auch die Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten enthielten oft eine entsprechende Klausel über den Sprachengebrauch.

Schließlich enthalte Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), die mit dem 1. Oktober 1972 an die Stelle der Verordnung Nr. 3 getreten sei, eine Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 entsprechende Vorschrift, in der es heiße: Die Behörden, Träger und Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind. Gegebenenfalls können sie von der Möglichkeit des Artikels 81 Buchstabe b Gebrauch machen.

Artikel 81 Buchstabe b knüpfe an die Bestimmung des Artikels 43 Buchstabe b der Verordnung Nr. 3 an, doch seien darin jetzt ausdrücklich auch die Gerichte genannt. Der in den Verordnungen Nr. 3 und 1408/71 vorgesehenen Verwaltungskommission werde nämlich folgende Aufgabe zugewiesen: … sie fertigt auf Antrag der zuständigen Behörden, Träger und Gerichte der Mitgliedstaaten alle Übersetzungen von Unterlagen an, die sich auf die Anwendung dieser Verordnung beziehen, insbesondere die Übersetzung der Anträge von Personen, die nach dieser Verordnung anspruchsberechtigt sind.

Die Einfügung des Ausdrucks Gerichte in diese Bestimmungen sei dem Rat zweckmäßig erschienen, nicht weil dies einen Fortschritt gegenüber der Verordnung Nr. 3 bedeutet habe, sondern weil mit Rücksicht auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes und um für die Zukunft jegliche Auslegungsschwierigkeiten zu beseitigen, eine redaktionelle Verbesserung angebracht gewesen sei.

Demzufolge könnte der Gerichtshof nach Ansicht der Kommission die Vorlagefrage etwa wie folgt beantworten:

Für Angelegenheiten der sozialen Sicherheit zuständige nationale Gerichte, im vorliegenden Falle die belgische Arbeidsrechtbanken und Arbeidshoven, gehören zu den Behörden im Sinne von Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 und können daher bei ihnen von Wanderarbeitnehmern gestellte Anträge nicht deshalb zurückweisen, weil diese in der Amtssprache eines anderen Mitgliedstaates abgefaßt sind.

Entscheidungsgründe§

1/2 Mit Urteil vom 7. Juli 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 10. Juli 1972, hat die Arbeidsrechtbank des Gerichtsbezirks Hasselt (Belgien) dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561) vorgelegt. Die Frage geht dahin, ob noch angenommen werden [kann], daß die Arbeitsgerichte, mit der Durchführung der sozialen Sicherheit beauftragte Organe' sind — mit allen sich daraus hinsichtlich des Sprachengebrauchs in von Wanderarbeitnehmern bei belgischen Arbeitsgerichten eingereichten Klageschriften ergebenden Folgen —, wenn man davon ausgeht, daß Arbeidsrechtbanken und Arbeidshoven unzweifelhaft Teil der rechtsprechenden Gewalt sind, das Verwaltungshandeln überprüfen, ohne sich selbst mit Fragen der aktiven Verwaltung zu befassen, und im Gegensatz zu den früheren, administratieve rechtscolleges' (Verwaltungsgerichten) für soziale Sicherheit und dem Raad van State nicht der Exekutive angehören.

3/4 Ausweislich der Akten knüpft die Frage an das auf Vorlage des belgischen Raad van State gemäß Artikel 177 des Vertrages ergangene Urteil des Gerichtshofes vom 5. Juli 1967 (Guerra gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité, 6/67, Slg. 1967, 294) sowie an das Urteil vom 11. Oktober 1968 im damaligen Ausgangsverfahren an. In dem genannten Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß die Sozialgerichte der Mitgliedstaaten … zu den Behörden im Sinn von Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 [gehören], laut dem die Träger und Behörden eines Mitgliedstaats … die bei ihnen eingereichten Anträge und sonstigen Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen [dürfen], weil sie in einer Amtssprache eines anderen Mitgliedstaats abgefaßt sind.

5/6 Die Fassung der neuerlichen Vorlagefrage erklärt sich aus dem Umstand, daß nach Erlaß dieses Urteils in Belgien die Streitentscheidung in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit vom Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte und des Raad van State, die das Arbeitsgericht in Hasselt als Organe der Exekutive qualifiziert, in den Bereich der Arbeidsrechtbanken und Arbeidshoven übergegangen ist, die als echte Rechtsprechungsorgane angesehen werden. Demnach zielt die Frage offenbar darauf ab, ob Artikel 45 der Verordnung Nr. 3 auch für andere nationale Gerichte als Verwaltungsgerichte gilt.

7/ 8 Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 unterscheidet, soweit es um die Entgegennahme der dort genannten Schriftstücke geht, nicht danach, ob die betreffenden Träger und Behörden Organe der Verwaltung oder der Gerichtsbarkeit sind. Außerdem erwähnt jetzt Artikel 84 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1408/71/EWG des Rates vom 14. Juni 1971 (ABl. L 149, S. 2), der ab 1. Oktober 1972 an die Stelle des Artikels 45 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3 getreten ist, neben Trägern und Behörden auch ausdrücklich die Gerichte.

9 Sonach ist die Frage der Arbeidsrechtbank Hasselt dahin zu beantworten, daß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 für alle Gerichte der Mitgliedstaaten gilt, die zur Streitentscheidung in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit berufen sind.

10 Die Auslagen der Regierung der Italienischen Republik und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsrechtsstreits ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor der Arbeidsrechtbank Hasselt anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561), insbesondere ihres Artikels 45,

aufgrund der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), insbesondere ihres Artikels 84,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichthofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm von der Arbeidsrechtbank für den Gerichtsbezirk Hasselt gemäß dessen Urteil vom 7. Juli 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3 des Rates über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. vom 16. Dezember 1958, S. 561) gilt für alle Gerichte der Mitgliedstaaten, die zur Streitentscheidung in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit berufen sind.