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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1972 – C-38/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:113

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 6. Dezember 1972

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die deutsche Getreidehandelsfirma Arend van de Poll führte in der Zeit vom 11. Mai bis 21. Juni 1965 unter Entrichtung der im voraus festgesetzten Abschöpfungssätze vierzehn Partien einer Ware ein, die sie in den Einfuhrgenehmigungen als Futterzubereitung, weder me lassiert noch gezuckert, und anderes zubereitetes Futter mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 50 % ohne Gehalt an Milch oder Milcherzeugnissen bezeichnete und die wegen der Beimengung verschiedener Zusätze besonders zur Fütterung von Geflügel bestimmt war.

Die Rechnungen des französischen Lieferanten, der Firma Sommer — R. Robinet successeur, Moulin de Ham-sous-Varsberg (Mosel), mit dem Aufdruck: Toute l'alimentation animale, grains, farines, issues (Sämtliche Futtermittel, Getreide, Mehl, Kleie) geben nicht stets die Zusammensetzung der gelieferten Ware an. Diejenigen zumindest, die eine solche Angabe enthielten, nannten unterschiedliche Prozentsätze: bald 87 % denaturierten geschälten Weizen, 10 % geschälte Gerste und 3 % Lebertran — bald dieselben Sätze bei Weizen und Lebertran, jedoch 5 % geschälte Gerste und 5o/o gestutzten Hafer oder aber 7 % geschälte Gerste und 3 % gestutzten Hafer; d. h. die prozentualen Mengen an denaturiertem Weizen (87 %), anderem Getreide als Weizen (10 %) und Lebertran (3 %) waren auf jeden Fall konstant.

Im Vertrauen auf diese Anmeldungen, und unter Berücksichtigung des charakteristischen Geruchs dieser Lieferungen wies das Zollamt Trier die Ware der Tarifstelle 23.07 B I d 1 des Gemeinsamen Zolltarifs zu (zubereitetes Futter …) und erhob die entsprechende Abschöpfung. Gleichzeitig ließ sie jedoch mehrere aus diesen Lieferungen gezogene Proben durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt/Main untersuchen. Diese stellte als Zusammensetzung der fraglichen Proben 77 % Weichweizen, 7 % gestutzten Hafer und 16 % Gerste bzw. 92 % Weizen und 8 % Gerste, schließlich 96 o/o Weizen und 4 % Gerste fest. Später präzisierte sie diese Ergebnisse mit dem Hinweis darauf, daß sie in diesen Proben einen Lebertrangehalt von 0,76 bis 0,87 % ermittelt habe. Infolgedessen änderte das deutsche Zollamt die Tarifierung und forderte entsprechend der Differenz zwischen den Tarifstellen 23.07 und 10.01 B (unter die einfache Mischungen von Getreidekörnern fallen) eine Abschöpfungsnachzahlung im Gesamtbetrag von 5433,70 DM.

Mit Entscheidung vom 20. April 1967 wurde der Einspruch der Firma Arend van de Poll gegen den Steueränderungsbescheid zurückgewiesen.

Darauf erhob die Firma gegen diese Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Mit Beschluß vom 3. Mai 1972 setzte dieses das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die nachstehenden Fragen aus:

1. Sind die Anlage zur Verordnung 19/62 des Rates der EWG in bezug auf die Tarifnummer ex 23.07 und Artikel 12 der Verordnung 55/62 des Rates der EWG dahin auszulegen, daß bereits eine Mischung von Weichweizen und Gerste oder diesen beiden und zusätzlich Hafer und Mais eine Futtermittelzubereitung in dem dortigen Sinn darstellt?

2. Wenn ja: Ist dabei erforderlich, daß die verschiedenen Getreidekomponenten in einem bestimmten (Mindest-) Verhältnis zueinander stehen?

Wenn ja, in welchem?

3. Wenn Frage 1. zu verneinen ist:

Sind die Anlage zur Verordnung 19/62 a. a. O. und Artikel 12 der Verordnung 55/62 dahin auszulegen, daß eine Futter-Zubereitung nur vorliegt oder als zubereitet nur Futter angesehen werden kann, wenn den in Frage kommenden Getreidemischungen andere als Getreidebestandteile hinzugefügt worden sind, die selbst eine Futtermittelkomponente sind?

4. Wenn ja: Ist ein Zusatz von 0,87 bzw. 0,76o/o Lebertran oder Fischöl als solche Futtermittelkomponente anzusehen?

5. Wenn Frage 3 zu verneinen ist: Liegt eine Futter-Zubereitung oder ein zubereitetes Futter auch dann vor, wenn der Ware ein Denaturierungsmittel beigefügt worden ist? Ist Fischlebertran oder Fischöl als Denaturierungsmittel im Sinne der Verordnung 178/64 (ABl. 1964, S. 2955) anzusehen?

6. Wenn ja: Ist eine Denaturierung durch diese Mittel generell erst von einem bestimmten Prozentsatz der Beimischung dieser Stoffe an anzunehmen oder reicht es aus, daß durch die Beimischung das Erzeugnis für die menschliche Ernährung unbrauchbar gemacht worden ist?

7. Wenn ein bestimmter Prozentsatz an Beimischung der erwähnten Stoffe erforderlich ist: Genügt es, daß der in einem Gemisch von Weichweizen, Gersre, evtl. zusätzlich Hafer, enthaltene Anteil an Weichweizen diese prozentuale Beimischung enthält?

8. Wenn die Fragen 6 und 7 zu bejahen sind: Sind geringe festgestellte Minderbeimengungen tarifierungsunschädlich? Wenn ja, innerhalb welcher Bandbreiten?

Ich will gleich darauf hinweisen, daß der Gerichtshof meines Erachtens die zweite und vierte Frage, zumindest in der Fassung, in denen sie gesrellt wurden, nicht beantworten kann, also die Frage danach, zu welchem Mindestsatz die Bestandteile Weichweizen, Gerste, gegebenenfalls auch Hafer und Mais, in einer Getreidemischung vertreten sein müssen, damit eine solche Mischung als zubereitetes Futter tarifiert werden kann; ferner die Frage, ob ein Zusatz von 0,87 % bzw. 0,76 % Lebertran oder Fischöl als Futtermittelkomponente anzusehen ist.

Solche Fragen zu beantworten hieße, den Zolltarif auf einen bestimmten Fall anwenden, zumal die von dem nationalen Richter angegebenen Prozentsätze oder Komponenten in den Gutachten oder Rechnungen genannt werden, über die sich die Parteien des Ausgangsverfahrens gerade streiten. Der Gerichtshof lehnt es jedoch stets entschieden ab, den Vertrag im Rahmen des Artikels 177 auf einen konkreten Fall anzuwenden.

Dagegen bemühen Sie sich, aus der unvollkommenen Formulierung der Fragen durch das einzelstaatliche Gericht allein die die Auslegung des Vertrages betreffenden rechtlichen Gesichtspunkte herauszuschälen.

Nach diesem Hinweis meine ich, daß die Ihnen gestellten beiden ersten Fragen gemeinsam zu erörtern sind. Die dritte, vierte, fünfte und sechste Frage sind ebenfalls gemeinsam zu untersuchen, während die siebte Frage nur einen Unterfall darstellt. Die achte Frage schließlich wirft ein Problem auf, über das Sie in der Rechtssache 26/72, Oliefabrieken, zu entscheiden hatten.

I — Die beiden ersten Fragen des deutschen Gerichts gehen dahin, welche verschiedenen Getreidekomponenten seinerzeit in einer Mischung enthalten sein mußten, damit diese als Futtermittelzubereitung zu tarifieren war, und in welchem Verhältnis diese Komponenten zueinander stehen mußten, falls es sich bei ihnen um Weichweizen, Gerste, Hafer und Mais handelte.

Was den ersten Punkt anbetrifft, so ist davon auszugehen, daß eine Getreidemischung der Art, wie sie hier in Frage steht, wegen des Fehlens eines sonstigen Zusatzes nicht zwangsläufig eine Futtermittelzubereitung ist; sie könnte eine bloße einfache Mischung von Getreidekörnern des Kapitels 10 darstellen und müßte dann entsprechend den Allgemeinen Tarifierungsvorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs nach dem charakterbestimmenden Erzeugnis tarifiert werden (ABl. vom 20. Dezember 1960, S. 1543, Absarz 2, letzter Sarz, und Absatz 3 b; Verordnung Nr. 139 des Rates vom 14. November 1962 über die auf Menggetreide anzuwendenden Abschöpfungen).

Eine Ware dieser Art könnte zweitens als zubereitetes Futter des Kapitels 23 eintarifiert werden, und zwar selbst ohne Fischölbeimengung, vorausgesetzt, daß sie eigens für diese besondere Verwendung zusammengesetzt worden ist. Wenn sie jedoch ganze Weizenkörner enthielte, könnte eine Tarifierung nach der Tarifnummer 23.07 nur erfolgen, falls der Anteil der Getreidekörner außer Weizen einen bestimmten Satz überstiege.

Doch ist es, wie ich bereits sagte, nicht Ihre Sache, das mengenmäßige Verhältnis anzugeben, nach dem die verschiedenen Getreidearten in der Zusammensetzung dieser Ware vorkommen mußten. Beispielsweise durfte in Frankreich vor dem 1. April 1967 eine Ware, um als eine Zubereitung des Kapitels 23 betrachtet werden zu können, nicht mehr als 90 % an ganzen Weizenkörnern enthalten, während die restlichen 10 % aus den ganzen Gersten- oder Roggenkörnern bestanden, außerdem mußte dem Gemisch 0,3 % Fischöl zugesetzt worden sein.

II — Die zweite Gruppe von Fragen (die dritte, vierte, fünfte und sechste), die Ihnen das deutsche Gericht sodann stellt, geht dahin, unter welchen zusätzlichen Voraussetzungen eine Ware der in den beiden ersten Fragen genannten Art als zubereitetes Futter tarifiert werden konnte. Diese Fragen führen jedoch (von der fünften Frage ab) einen neuen Begriff ein, indem sie die Auswirkungen der Denaturierung von Getreide in Betracht ziehen.

Falls das Vorhandensein verschiedener Getreidearten in einer Ware — sei es auch zu bestimmten, festgelegten Arten — allein nicht ausreichen sollte, damit aus dieser Ware ein für die Tierernährung bestimmtes zubereitetes Futter wird, müßten dem betreffenden Gemisch ein oder mehrere verschiedene Stoffe zugesetzt werden, durch die es denaturiert werden kann. Außerdem müßte die Beimengung dieses oder dieser Stoffe einen Mindestprozentsatz erreichen.

Hier ist jedoch, da die gemeinsame Marktorganisation für Getreide seinerzeit noch unvollständig ausgebaut war, eine Unterscheidung zu treffen.

Blieb die Ware in dem erzeugenden Mitgliedstaat, mochte es für die Qualifizierung als Futtermittelzubereitung im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausreichen, daß sie selbst oder ihr Getreideanteil denaturiert war.

Wenn die Ware dagegen nach einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wurde, konnte eine solche Denaturierung aus der Sicht der Rechtsvorschriften dieses Staates nicht genügen, um die tarifliche Einordnung als Futtermittelzubereitung zu rechtfertigen: Der Anteil des Denaturierungsstoffs mußte höher liegen, als zur Denaturierung im ausführenden Staat verlangt wurde; der so zugesetzte Stoff mußte mit anderen Worten selbst einen typischen Futtermittelbestandteil darstellen.

Dieses Erfordernis steht zwar nicht wörtlich in den Erläuterungen des Zolltarifs, doch entspricht es ihrem Geiste.

Lebertran oder Fischöl sind die gewöhnlich zur Denaturierung von Getreide verwendeten Stoffe; diese Art der Denaturierung begründet auch den Anspruch auf Zahlung einer Gemeinschaftsprämie. Andererseits läßt sich durch Beimischung von Lebertran eine begehrte Futtermittelkomponente zumindest insoweit gewinnen, als der Lebertran den Futtermittelzubereitungen zu einem Mindestsatz beigemischt wird, und mit der Einschränkung, daß diese Zubereitungen gewöhnlich nur für bestimmte Tierarten in Frage kommen: Ein zu hoher Anteil an Lebertran verliehe z. B. dem Geflügelfleisch unerwünschte Eigenschaften (Geruch, Farbe usw.).

Man kann also dem Richter des Ausgangsverfahrens zur Antwort geben, daß der auf diese Weise dem Ausgangsgetreide zugesetzte Stoff Lebertran oder Fischöl sein konnte, obgleich dieser Stoff, auch wenn er typischerweise zur Denaturierung von Weizen im Sinne der Verordnung Nr. 178/64 dient, nur eine zur Fütterung ganz bestimmter Tiere geeignete Futtermittelkomponente darstellt, falls er in ausreichender Menge in einer Mischung vorkommt; dagegen ist seine Beimischung für die Fütterung bestimmter anderer Tiere nicht angezeigt.

Der Gegensatz, von dem die sechste Frage des einzelstaatlichen Richters stillschweigend ausgeht, besteht also nicht: Die Denaturierung erfolgt durch die Beimischung von Fischöl (zu einem Mindestprozentsatz), und schon hierdurch wird die Ware für die menschliche Ernährung unbrauchbar gemacht, denn der Zweck der Denaturierung besteht ja gerade darin zu verhindern, daß das denaturierte Getreide wieder für die menschliche Ernährung auf den Markt gebracht wird, wofür natürlich ein hinreichend wirksames Denaturierungsverfahren Voraussetzung ist.

Das Problem, das dem deutschen Gericht zu schaffen macht, ist in Wahrheit der offensichtliche Widerspruch, der darin liegt, einerseits zu behaupten, eine Denaturierung sei nur bei einer Mindestbeimengung von Lebertran gegeben, andererseits aber eine Futtermittelzubereitung nur dann anzunehmen, wenn ein im Vergleich zu dem vorstehenden Satz höherer Prozentsatz an Lebertran beigemischt wird. Aber wozu kann denn eine denaturierte Ware dienen, wenn nicht zur Tierfütterung?

Hierauf läßt sich antworten, daß die — korrekt durchgeführte — Denaturierung vor allem darauf abzielt, den Markt solcher Erzeugnisse zu stützen, die nicht ihren natürlichen Absatz — d. h. im Falle der Brotgetreide (Weichweizen, Roggen) — in der menschlichen Ernährung finden können. Das Brotgetreide (Weichweizen zum Beispiel) muß also unter der Kontrolle der Interventionsstelle denaturiert oder, noch besser, nach der Denaturierung Bestandteil von Tierfutter geworden sein.

Damit jedoch der durch Beimischung von Lebertran denaturierte Weizen als Tierfutter betrachtet werden kann, muß ein Mindestprozentsatz an Lebertran beigemischt worden sein. Dieser Satz schwankte übrigens damals nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und je nachdem, ob der Weizen, dem er zugesetzt wurde, selbst mit anderen Getreidearten vermischt war oder nicht.

Es genügt aber, in die Begründungserwägungen und die Bestimmungen der Verordnung Nr. 172/67 des Rates vom 27. Juni 1967 über die Grundregeln zur Denaturierung von Weizen und von zur Brotherstellung geeignetem Roggen hineinzuschauen, wo es heißt:

Die Denaturierungsmethoden müssen genügend wirksam sein …, Artikel 2: Die … benutzten Mittel müssen garantieren, daß der denarurierte Weizen und Roggen nicht mehr für die menschliche Ernährung verwendet werden können

um festzustellen, daß Denaturierung nicht gleichbedeutend mit Untauglichkeit zur Verwendung für die menschliche Ernährung ist, und schon gar nicht mit spezifischer und ausschließlicher Eignung zur Fütterung von Tieren, insbesondere Geflügel.

Mir anderen Worten: Berücksichtigt man die damals noch zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bestehenden Unterschiede, so kann es sein, daß der Fischölzusatz zu einer in der Mischung enthaltenen Getreideart genügt, damit dieses Getreide in dem ausführenden Mitgliedstaat als für die menschliche Ernährung unbrauchbar angesehen werden und damit einen Anspruch auf die Denaturierungsprämie begründen kann, ohne daß indessen die Ware in dem einführenden Mitgliedstaat notwendigerweise als eine typische Futtermittelzubereitung anzusehen wäre.

Somit genügte die Beimischung von 0,4o/o Fischöl je 100 kg ganze Weizenkörner oder die Beimischung von 0,3 % Fischöl je 90 kg einer Mischung von ganzen Weizenkörnern und 10 kg ganzer Gersten- oder Roggenkörner nicht, um eine Futterzubereitung im Sinne des Einfuhrabgabentarifs der Gemeinschaft entstehen zu lassen, auch wenn dieser Zusatz damals die Denaturierung des Weizens im Sinne der französischen Rechtsvorschriften bewirkte. Es wurde übrigens seinerzeit bei der Einfuhrabgabenbelastung kein Unterschied danach gemacht, ob eine Ware denaturiert war oder nicht, ebensowenig wie danach unterschieden wurde, ob die Ware beschädigt war oder nicht: So jedenfalls haben Sie in Ihrem Urteil vom 15. Dezember 1970, Rechtssache 31/70, entschieden.

Die Tarifierung einer Ware hat nach zollrechtlichen Kriterien zu erfolgen und nicht nach sonstigen Bestimmungen aus dem Gesundheits- oder Ernährungsbereich.

Es besagt deshalb wenig, daß die deutsche Einfuhr- und Vorratsstelle für Getreide und Futtermittel, die die Einfuhrgenehmigungen unter Vorausfestsetzung der Abschöpfung ausgestellt hatte, nach einem Gutachten der Bundesforschungsanstalt für Getreideverwertung in Berlin, dessen Ergebnis ihr am 24. Juni 1965 mitgeteilt worden war, die Auffassung vertrat, daß es sich um ein für die Fütterung im Sinne des deutschen Futtermittelgesetzes bestimmtes Körnermischfutter handelte.

Die von dieser Forschungsanstalt nach Untersuchung der durch den Importeur übersandten Proben zugrunde gelegten Prozentsätze von

7,7 % ungestutzter Gerste (und nicht 10 %)

sowie 0,3 bis 0,4 % Fischöl

sind übrigens für den Importeur noch ungünstiger, und die Auffassung dieser Forschungsanstalt, daß es sich trotzdem um ein Körnermischfutter im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften handelte, schließt keineswegs aus, daß es sich um eine einfache Mischung handelte.

Es erübrigt sich schließlich, auf das zusätzliche Erschwernis einzugehen, das der siebten Frage des deutschen Gerichts zugrunde liegt. Anscheinend wurde diese Frage deshalb gestellt, weil die Ware nach der Beschreibung in den Rechnungen der französischen Lieferfirma Weizen enthielt, der bereits denaturiert war und dem angeblich außerdem noch 3 % Lebertran zugesetzt worden waren. Es kommt nicht darauf an, ob der Lebertran-Anteil dem Weichweizen selbst zwecks Denaturierung zugesetzt wurde oder erst dem Ganzen nach Beimischung der Getreidekomponenten, wenn der Zusatz nur ausreichte, um das Endergebnis als Futtermittelzubereitung einordnen zu können.

Ergänzend hierzu wäre noch folgendes zu bemerken: Wenn es nach den damals geltenden französischen Rechtsvorschriften genügte, daß nur der Weichweizen mit 1 % Lebertran denaturiert war, damit die Ware als Futtermittelzubereitung exportiert werden konnte, so hätte die durch die Klägerin importierte Mischung insgesamt einen Lebertrananteil von 0,9 % aufweisen müssen, sofern man davon ausgeht, daß sie nur höchstens zu 90 % aus denaturiertem Weizen bestand. Nun ergibt sich aber aus dem Frankfurter Gutachten, daß diese Ware — ausweislich zweier Proben — mehr als 90 % Weizen enthielt, daß jedoch der Lebertrananteil höchstens bei 0,87 % lag.

III — Ich komme damit zu der letzten Frage. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hat behauptet, wenn der Lebertrananteil nur höchstens 0,87 % betragen habe, so sei dies dem Eintrocknen, dem Aufsaugen des Öls durch die Verpakkungsmittel, der mangelhaften Musterziehung oder schließlich dem Mangel an Homogenität der Mischung zuzuschreiben. Doch dies heißt, Sie in eine Erörterung hineinzuziehen, die ich meinerseits bereits bei den Schlußanträgen in der Rechtssache 26/72 (Oliefabrieken) abgelehnt habe.

Mangels klarer Rechtsvorschriften darüber, welcher Mindestprozentsatz an Stoffen wie Fischöl oder Lebertran die tarifliche Einordnung einer Mischung erlaubt, ist es Sache des einzelstaatlichen Richters, diesen prozentualen Anteil zu bestimmen und außerdem zu beurteilen, ob dieser durch Erwägungen namentlich im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Ware beeinflußt werden kann.

Gestatten Sie mir schließlich noch, meine persönliche Meinung über eine erst in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage zu äußern, die den tatsächlichen Verwendungszweck der fraglichen Mischung betraf: War sie nicht letzten Endes allein zur Tierfütterung bestimmt? Und wenn nicht, welchem sonstigen Zweck konnte sie dann dienen?

Diese Frage konnte nicht geklärt werden. Und wenn ich somit nicht sagen kann, welche Verwendung die importierte Ware schließlich gefunden hat, darf ich doch die Vermutung wagen, daß es sich um eine verhältnismäßig hochwertige Ware handelte und daß ein wesentlicher Bestandteil derselben, der denaturierte Weichweizen, im Sinne der französischen Rechtsvorschriften, wenn auch nicht zur menschlichen Ernährung, so doch nach einigen Geschmacksverbesserungen zumindest zur Herstellung einer größeren Menge an fertigen Futtermitteln dienen konnte; in diesem Falle könnte es sich freilich um eine Vormischung im Sinne der derzeitigen Fassung der Brüsseler Erläuterungen zur Tarif stelle 23.07 II C handeln. Die Tarifnummer 23.07 erfaßte aber in dem uns interessierenden Zeitraum nur endgültig verarbeitete Erzeugnisse, wie Sie in Ihrem Urteil vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71, Henck, festgestellt haben.

Ich beantrage zu erkennen, daß nach der seinerzeit geltenden Regelung

1. zur Einordnung in die Tarifnummer ex 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs auf die wesentlichen Komponenten einer Getreidemischung abzustellen ist, wobei davon auszugehen ist, daß anderes Getreide als Weichweizen darin einen ausreichenden prozentualen Anteil erreichen muß, den zu bestimmen Sache des einzelstaatlichen Richters ist;

2. falls eine Getreidemischung nicht schon allein wegen ihrer Getreidekomponenten als zubereitetes Futter unter die Tarifnummer ex 23.07 fällt, der Mischung andere Stoffe, wie etwa Lebertran oder Fischöl, zugesetzt sein müssen, die in ausschließlich zur Fütterung bestimmten Zubereitungen enthalten sind;

3. eine Getreidemischung infolge der Denaturierung einer ihrer Komponenten — namentlich durch die Beimischung von Stoffen wie Lebertran oder Fischöl — zu zubereitetem Futter der Tarifnummer ex 23.07 wird, soweit der zugesetzte Stoff eine typische Futtermittelkomponente ist und einen bestimmten prozentualen Anteil erreicht, den zu bemessen dem einzelstaatlichen Richter obliegt;

4. es unerheblich ist, ob das Denaturierungsmittel nur einer der Komponenten der Mischung oder der Mischung insgesamt zugesetzt worden ist.