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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.12.1972 – C-38/72

ECLI:EU:C:1972:127

Zitiert von 1 Entscheidungen

In der Rechtssache 38/72

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit

AREND VAN DE POLL KG, Köln,

gegen

HAUPTZOLLAMT TRIER,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sowie der Anlage zu dieser Verordnung, des Artikels 12 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse und der Verordnung Nr. 178/64 der Kommission vom 12. November 1964 über die Höhe und die Erteilungsbedingungen für die Gewährung von Denaturierungsprämien für Weizen und Roggen

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, A. Trabucchi, J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Durch die Verordnung Nr. 19 vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisarion für Getreide (ABl. S. 933 ff.) hat der Rat der EWG unter anderem ein System innergemeinschaftlicher, dem Unterschied zwischen den Preisen des ausführenden und des einführenden Mitgliedstaats entsprechender Abschöpfungen eingeführt, um auf dem Markt eines Landes mit höheren Preisen etwaige Störungen durch Einführen aus einem Land mit niedrigeren Preisen zu verhindern.

Artikel 1 Buchstabe d in Verbindung mit der Anlage zur Verordnung Nr. 19 hat dieser Abschöpfungsregelung bestimmte Getreideverarbeitungserzeugnisse unterworfen, unter anderem Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter sowie andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter), die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht (Tarifnummer ex. 23.07 B des seinerzeit geltenden Zolltarifs). Nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung Nr. 19 serzt sich der Abschöpfungsbetrag für verarbeitete Erzeugnisse aus einem beweglichen und einem festen Teilbetrag zusammen. Der bewegliche Teilbetrag entspricht bei verarbeiteten Erzeugnissen, die aus den in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 genannten Grunderzeugnissen (namentlich Weichweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Mais und Hirse) hergestellt werden, der Auswirkung der Abschöpfungsbeträge, die für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Grunderzeugnisse festgesetzt sind, auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse. Der feste Teilbetrag wird mit Rücksicht auf den der Verarbeitungsindustrie zu gewährenden Schutz bestimmt.

Der Rat hat mit der Verordnung Nr. 55 vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse (ABl. S. 1583 ff.) unter anderem die Berechnungsweise für den beweglichen Teilbetrag festgelegt und die Höhe des festen Teilbetrags bestimmt. Was den beweglichen Teilbetrag anbelangt, so sieht die Verordnung Nr. 55 vor, daß die Auswirkung der für die Grunderzeugnisse festgesetzten Abschöpfungsbeträge auf die Gestehungskosten der verarbeiteten Erzeugnisse nötig ist; daß infolgedessen einerseits die Menge des Grunderzeugnisses zu berücksichtigen ist, die für die Herstellung einer Einheit des verarbeiteten Erzeugnisses nötig ist, und andererseits der Abschöpfungsbetrag, der auf eine Einheit des Grunderzeugnisses anwendbar ist. Außerdem ist für die verarbeiteten Erzeugnisse, die neben Getreide nennenswerte Mengen von Milch, Zukker oder Melasse enthalten, ein zusätzlicher Betrag vorgesehen, der der Auswirkung der bei der Einfuhr dieser Erzeugnisse erhobenen Abschöpfungen, Abgaben und Zölle jeglicher Art entspricht. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr. 55 bestimmt, daß für verarbeitete Erzeugnisse der Tarifnummer ex 23.07 B der bewegliche Teilbetrag für 100 kg des verarbeiteten Erzeugnisses unter Zugrundelegung der Summe der Abschöpfungsbeträge für 30 kg Gerste, 50 kg Mais und 20 kg Sorghum berechnet wird und 17, 51, 85 bzw. 100 % der vorgenannten Summe je nach Stärkegehalt des verarbeiteten Erzeugnisses entspricht. Enthal ten 100 kg des verarbeiteten Erzeugnisses entweder mehr als 5 kg Milch in Pulveroder anderer Form oder mehr als 15 kg Melasse oder Zucker, so wird nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung Nr. 55 der bewegliche Teilbetrag um einen Zusatzbetrag erhöht, der dem Betrag der Abschöpfungen, Abgaben und Zölle jeglicher Art entspricht, die ein Mitgliedstaat bei der Einfuhr auf die 5 bzw. 15 kg überschreitende Menge Milch in Pulver- oder anderer Form, Melasse oder Zucker erhebt. Der feste Teilbetrag der Abschöpfungen für Getreideverarbeitungserzeugnisse wird in absoluten Werten unter Zugrundelegung der repräsentativsten Preise festgesetzt und muß für alle Mitgliedstaaten einheitlich sein. Nach Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung Nr. 55 entspricht dieser feste Teilbetrag für 100 kg jedes der verarbeiteten Erzeugnisse der Tarifnummer ex 23.07 B je nach Stärkegehalt des Erzeugnisses 1,40, 1,10, 0,85 bzw. 0,55 Rechnungseinheiten.

Die Verordnung Nr. 166/64 des Rates vom 30. Oktober 1964 über die Regelung für verschiedene Arten von Mischfuttermitteln (ABl. S. 2747 ff.) hat für die auf Futterzubereitungen der Tarifnummer 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs anwendbare Abschöpfungsregelung, wie sie sich aus der Verordnung Nr. 55 ergab, eine Reihe von Vereinfachungen gebracht.

Für die in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 19 genannten Erzeugnisse, unter anderem für Weichweizen, sieht Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung vor, daß der innergemeinschaftliche Abschöpfungsbetrag dem Unterschied zwischen dem Preis für das aus dem ausführenden Mitgliedstaat stammende Erzeugnis frei Grenze des einführenden Mitgliedstaats und dem Schwellenpreis des einführenden Mitgliedstaats, verringert um einen Pauschbetrag, entspricht.

Die Firma Arend van de Poll KG in Köln führte in der Zeit vom 11. Mai bis 21. Juni 1965 aus Frankreich in die Bundesrepublik 14 Partien einer Ware ein, die sie beim Zollamt Trier-Westbahnhof als anderes zubereitetes Futter mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 50 % ohne Gehalt an Milch oder Milcherzeugnissen (Tarifstelle 23.07 B I d 1 des Abschöpfungstarifs 1965) zur Zollabfertigung anmeldete. Den Anmeldungen lagen Rechnungen der Lieferfirma bei, die als Zusammensetzung des Erzeugnisses neben je 87 % Weichweizen und 3 % Lebertran in sieben Fällen 10 % Gerste, in einem Fall 5 % Gerste und 5 % Hafer und in einem weiteren Fall 7 % Gerste und 3 % Hafer angaben; in fünf Fällen enthielten die Belege keine Angabe der Zusammensetzung.

Das Zollamt Trier-Westbahnhof fertigte die Ware zunächst den Anmeldungen des Importeurs entsprechend ab und erhob die für Erzeugnisse der Tarifstelle 23.07 B I d 1 vorgesehene Abschöpfung. Es zog jedoch aus zwei Lieferungen Proben und ließ sie durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt Frankfurt/ Main untersuchen. Diese kam zu dem Ergebnis, daß die vorgelegten Proben 92 bzw. 96 % Weichweizen und 8 bzw. 4 % Gerste enthielten; außerdem wurde ein Lebertrananteil von 0,76 bzw. 0,87 % festgestellt. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bezeichnete das Erzeugnis als einfache Mischung von Getreidekörnern, die nach Tarifnummer 10.01 des Abschöpfungstarifs (Weizen und Mengkorn) zu tarifieren sei. Das Zollamt änderte aufgrund der Gutachten mit Bescheid vom 7. Oktober 1965, berichtigt mit Bescheid vom 1. Dezember 1965, die Tarifierung des Erzeugnisses und legte der Berechnung der Abschöpfung nunmehr die Tarifstelle 10.01 B des Abschöpfungstarifs in der seinerzeit maßgeblichen Fassung zugrunde. Es forderte daher von der Firma Arend van de Poll 5433,70 DM Abschöpfung nach.

Gegen den Steueränderungsbescheid legte die Firma Arend van de Poll am 4. November 1965 Einspruch ein; dieser wurde mit Entscheidung vom 20. April 1967 zurückgewiesen. Die Firma Arend van de Poll hat gegen die endgültige Abschöpfungsfestsetzung und die Einspruchsentscheidung am 19. Mai 1967 vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Klage erhoben. In dem Verfahren vor diesem Gericht hat die deutsche Zollverwaltung zwar eingeräumt, daß auch einfache Gemische von Gertreidekörnern unabhängig von einem Lebertranzusatz als Futterzubereitungen im Sinne der Tarifnummer 23.07 angesehen werden könnten; es sei jedoch erforderlich, daß die Mischungen für einen bestimmten Zweck dosiert hergestellt seien, was für die fraglichen Erzeugnisse nicht zutreffe. Werde derartigen Gemischen Lebertran oder Fischöl zugesetzt, so stellten sie erst dann zubereitetes Futter dar, wenn der Zusatz als wirksame Futterkomponente in Erscheinung trete. Das sei erst bei einem Lebertran- oder Fischölanteil von mindestens 1 % der Fall. Die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eingeführten Erzeugnisse seien deshalb nach dem charakterbestimmenden Gehalt an Weizen zu tarifieren.

Die Firma Arend van de Poll hat im Ausgangsverfahren die Auffassung vertreten, ein Getreidegemisch, dem Lebertran oder Fischöl zugesetzt sei, könne nicht mehr als eine einfache Mischung von Getreidekörnern angesehen werden, die unter Kapitel 10 des Zolltarifs einzuordnen sei. Es sei für die Tarifierung einer solchen Mischung als zubereitetes Futter nicht erforderlich, daß ein solcher Zusatz als eine Futtermittelkomponente in Erscheinung trete und mindestens 1 % des fraglichen Erzeugnisses betrage:

Der III. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hat am 3. Mai 1972 beschlossen, das Verfahren bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die nachstehenden Fragen auszusetzen:

1. Sind die Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 des Rates der EWG in bezug auf die Tarifnummer ex 23.07 und Artikel 12 der Verordnung Nr. 55/62 des Rats der EWG dahin auszulegen, daß bereits eine Mischung von Weichweizen und Gerste oder diesen beiden und zusätzlich Hafer und Mais eine Futtermittelzubereitung in dem dortigen Sinn darsrellt?

2. Wenn ja: Ist dabei erforderlich, daß die verschiedenen Getreidekomponenten in einem bestimmten (Mindest-) Verhältnis zueinander stehen? Wenn ja, in welchem?

3. Wenn Frage 1. zu verneinen ist: Sind die Anlage zur Verordnung Nr. 19/62 a.a.O. und Artikel 12 der Verordnung Nr. 55/62 dahin auszulegen, daß eine Futter-Zubereitung nur vorliegt oder als zubereitet nur Futter angesehen werden kann, wenn den in Frage kommenden Getreidemischungen andere als Getreidebestandteile hinzugefügt worden sind, die selbst eine Futtermittelkomponente sind?

4. Wenn ja: Ist ein Zusatz von 0,87 bzw. 0,76 % Lebertran oder Fischöl als solche Futtermittelkomponente anzusehen?

5. Wenn Frage 3. zu verneinen ist: Liegt eine Futter-Zubereitung oder ein zubereitetes Futter auch dann vor, wenn der Ware ein Denaturierungsmittel beigefügt worden ist? Ist Fischlebertran oder Fischöl als Denaturierungsmittel im Sinne der Verordnung Nr. 178/64 (ABl. 1964, S. 2955) anzusehen?

6. Wenn ja: Ist eine Denaturierung durch diese Mittel generell erst von einem bestimmten Prozentsatz der Beimischung dieser Stoffe an anzunehmen, oder reicht es aus, daß durch die Beimischung das Erzeugnis für die menschliche Ernährung unbrauchbar gemacht worden ist?

7. Wenn ein bestimmter Prozentsatz an Beimischungen der erwähnten Stoffe erforderlich ist:

Genügt es, daß der in einem Gemisch von Weichweizen, Gerste, evtl. zusätzlich Hafer, enthaltene Anteil an Weichweizen diese prozentuale Beimischung enthält?

8. Wenn die Fragen 6. und 7. zu bejahen sind:

Sind geringe festgestellte Minderbeimengungen tarifierungsunschädlich? Wenn ja, innerhalb welcher Bandbreiten?

Der Beschluß des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist am 28. Juni 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat am 18. September 1972 gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Rechtsberater Dieter Oldekop, hat in der Sitzung vom 7. November 1972 mündliche Ausführungen gemacht und Fragen des Berichterstatters beantwortet. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. Dezember 1972 vorgetragen.

II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen

Die schriftlichen und mündlichen Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die gestellten Fragen beträfen im wesentlichen die Auslegung der Tarifnummer 23.07 sowie die Bestimmung der Kriterien für deren Abgrenzung von den Tarifnummern des Kapitels 10 (Getreide) des Gemeinsamen Zolltarifs. Für die Beantwortung dieser Fragen gebe aber jetzt das Urteil des Gerichtshofes vom 23. März 1972 in der Rechtssache 36/71 (Günter Henck/Hauptzollamt Emden, Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg, Slg. 1972, 187) wesentliche Anhaltspunkte.

Zu den Fragen 1 und 2

a) Schon nach dem Wortlaut der Tarifnummer 23.07 sei erste Voraussetzung für die Zuweisung eines Erzeugnisses zu dieser Position, daß es sich um eine Zubereitung handeln müsse.

Der Rechtsprechung des Gerichtshofes sei zu entnehmen, daß unter Zubereitung entweder die Verarbeitung eines Erzeugnisses oder seine Vermischung mit anderen Erzeugnissen zu verstehen sei; Mischungen aus verschiedenen Getreidesorten könnten diese Bedingung also auch erfüllen.

b) Die zweite Voraussetzung sei, daß diese Zubereitung ausschließlich zu Futterzwecken bestimmt ist.

Nach einer Erläuterung zum Brüsseler Zolltarifschema seien von der Tarifnummer 23.07 ausgeschlossen Zubereitungen, die namentlich wegen ihrer Natur, ihres Reinheitsgrades, des Verhältnisses ihrer einzelnen Bestandteile … sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können. Die Zugehörigkeit einer Zubereitung zur Tarif nummer 23.07 hänge hiernach von einer positiven und einer negativen Bedingung ab: Die Zubereitung müsse zur Tierernährung geeignet sein, sie dürfe jedoch nicht gleichzeitig der menschlichen Ernährung dienen können.

c) Was zunächst die Eignung zur Tierernährung betreffe, so werde diese Bedingung von einer Vielfalt von Erzeugnissen erfüllt, die nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung so unterschiedlich sein könnten, daß eine abschließende Definition nach ihren Bestandteilen nicht möglich erscheine. Den Brüsseler Erläuterungen, auf die mangels einschlägiger, von der Gemeinschaft erlassener Auslegungsbestimmungen zurückgegriffen werden müsse, sei zu entnehmen, daß die Zuweisung zur Tarifnummer 23.07 nicht nur die Eignung des Erzeugnisses zu Fütterungszwecken voraussetze, sondern zusätzlich noch, daß sich das betreffende Erzeugnis wegen seiner Zusammensetzung oder Wirkungsweise spezifisch zur Tierfütterung eigne und deswegen typischerweise zu diesem Zweck verwendet werde.

Diese Feststellung ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Tarifnummer 23.07 (Futter,… andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art …), durch den die Beschränkung auf typische Futtermittelzubereitungen bereits angedeutet werde. Sie werde durch die frühere Version der einschlägigen Brüsseler Erläuterungen bestätigt, in der es unter anderem heiße: Futter, das aus anderen tierischen oder pflanzlichen Stoffen … gewonnen ist, gehört ebenfalls hierher, wenn es zubereitetes Futter der üblicherweise zur Verfütterung verwendeten Art darstellt. Die gegenwärtige Fassung der Brüsseler Erläuterungen (unter C Absatz 3) enthalte eine ähnliche Beschränkung: Hierher gehören auch Zubereitungen aus mehreren Mineralstoffen …, sofern sie von der zur Fütterung verwendeten Art sind. Schließlich folge aus dem Gesamtzusammenhang der gegenwärtigen Brüsseler Erläuterungen, insbesondere aus der Aufgliederung in Alleinfuttermittel, Ergänzungsfutter und Zubereitungen zum Herstellen von Alleinfuttermitteln und Ergänzungsfutter, daß es für die Zuordnung von Erzeugnissen zur Tarifnummer 23.07 auf die typische Verwendbarkeit der betreffenden Zubereitungen zu Futterzwecken ankomme.

d) Hinsichtlich der negativen Bedingung für die Tarifierung eines Erzeugnisses als Futterzubereitung — die Nichteignung zur menschlichen Ernährung — weise die Erläuterung C der Brüsseler Erläuterungen darauf hin, daß für die Frage, ob ein Erzeugnis sowohl zur Fütterung von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung geeignet ist, insbesondere seine Natur, der Reinheitsgrad, die Menge der verschiedenen Bestandteile, die bei seiner Herstellung eingehaltenen hygienischen Bedingungen sowie Angaben auf der Verpackung oder andere Hinweise in bezug auf ihre Verwendung zu berücksichtigen seien.

e) Da es sich im Ausgangsverfahren um Getreidemischungen handle, sei es von besonderer Bedeutung, daß die Brüsseler Erläuterungen einfache Mischungen von Getreidekörnern (Kapitel 10), von Getreidemehlen … von der Tarifnummer 23.07 ausnähmen.

Aus den Erläuterungen gehe jedoch nicht eindeutig hervor, was unter einfachen Mischungen von Getreidekörnern zu verstehen sei. Als zur Tarifnummer 23.07 gehörig seien solche Getreidemischungen anzusehen, die nach ihrer Zusammensetzung eine zu Futterzwecken typische Eignung besitzen und nicht gleichzeitig zur menschlichen Ernährung verwendbar sind; sei eine dieser Bedingungen nicht gegeben, so könnten sie nicht als Futterzubereitung tarifiert werden.

Allein diese Auslegung ermögliche auch eine widerspruchsfreie Abgrenzung der Tarifnummer 23.07 zu den Erzeugnissen des Kapitels 10 (Getreide). So reiche die bloße Tatsache, daß eine Getreidemischung wegen Beschädigung oder Denaturierung zur menschlichen Ernährung untauglich ist, nicht aus, um sie aus Kapitel 10 des Gemeinsamen Zolltarifs herauszunehmen und der Tarifnummer 23.07 zuzuweisen. Diese Zuweisung sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Mischung etwa wegen des Verhältnisses ihrer Bestandteile oder infolge von Zusätzen eine gegenüber indifferenten Getreidemischungen spezifische Qualität — eben die typische Eignung zu Futterzwecken — besitze.

Diese Auslegung finde in der Verordnung Nr. 139 des Rates vom 14. November 1962 über die auf Menggetreide anzuwendenden Abschöpfungen (ABl. S. 2729 f.) ihren Niederschlag. Sie entspreche ferner dem Bestreben, die Anwendung von besonderen Abschöpfungsregeln für landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte auf solche Erzeugnisse zu beschränken, die tatsächlich das Resultat einer Verarbeitung sind und eine besondere Behandlung verdienen; so lege die Verordnung Nr. 55 für die Berechnung des beweglichen Teilbetrags der Abschöpfung einen regelrechten Standardtypus einer Futtermittelzubereitung fest. Schließlich werde die restriktive Auslegung der Tarifnummer 23.07 auch der Struktur des Futtermittelmarkts gerecht, auf dem bestimmte Futtermitteltypen anzutreffen seien.

f) Hinsichtlich der Mischungen aus Weichweizen und Gerste oder diesen beiden und zusätzlich Hafer und Mais sei einzuräumen, daß ein Gemisch aus Mais und Gerste — die zu den am häufigsten als Rohstoff für Viehfutter verwendeten Getreidearten gehörten — eine typische Zubereitung zu Futterzwecken darstelle, auch wenn es gleichzeitig Weichweizen und Hafer enthalte. Enthalte das Ge misch keine weiteren Zusätze, so werde es sich in der Regel um sogenannte Vormischungen im Sinne der Erläuterungen handeln, die nach der Einfuhr in einem Mischfutterwerk durch Beimischungen weiterer Futterkomponenten zu einem ernährungsphysiologisch sinnvollen Alleinfuttermittel oder Ergänzungsfuttermittel aufgewertet würden.

g) Angesichts der Vielfalt von möglichen Verwendungszwecken als Futter sowie von Verarbeitungsmodalitäten lasse sich die Frage, in welchem Mindestverhältnis die einzelnen Getreidebestandteile des Gemisches zueinander stehen müssen, damit von einer zu Futterzwecken geeigneten Zubereitung die Rede sein könne, allerdings nicht allgemeingültig, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantworten. Jedenfalls könne diese Antwort nicht im Verfahren nach Artikel 177 gegeben werden: Es handle sich um eine Frage der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Gerichte falle.

Allgemein lasse sich in diesem Zusammenhang nur feststellen, daß Gerste und Mais typische Futtergetreide seien, Weichweizen jedoch bei entsprechender Qualität ein charakteristisches Brotgetreide darstelle. Ein hoher Anteil an Weichweizen in einem Getreidegemisch dürfte daher gegen die Annahme sprechen, daß es sich um eine typischerweise zu Futterzwecken geeignete Zubereitung handle.

Es sei jedoch zu berücksichtigen, daß Weichweizen, Gerste, Hafer und Mais grundsätzlich nicht nur zu Futterzwekken, sondern auch zur menschlichen Ernährung geeignet seien. Für Gemische aus diesen Getreidearten lasse sich allerdings die für die Zugehörigkeit zur Tarifnummer 23.07 erhebliche Eignung oder Nichteignung zur menschlichen Ernährung nicht allgemein feststellen; diese Frage müsse daher im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere der in der Erläuterung C der gegenwärtigen Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 23.07 aufgezählten Kriterien entschieden werden.

Es sei jedoch festzustellen, daß im Futtermittelhandel praktisch keine Getreidemischungen mit einem höheren Weichweizenanteil als 50 % existierten.

Bei der Bestimmung der zur Tarifnummer 23.07 gehörenden Erzeugnisse müsse im übrigen darauf geachtet werden, daß Umgehungen der Abschöpfungsregelung für Getreide — etwa durch anschließende Trennung der Anteile eines als Futterzubereitung eingeführten Getreidegemisches oder Weiterverarbeitung des Gemisches selbst zu Lebensmitteln — vermieden werden.

Zur Frage 3

Besitze eine Getreidemischung nicht bereits aufgrund des Verhältnisses der verschiedenen Getreidebestandteile die für die Zugehörigkeit zur Tarifnummer 23.07 erforderliche typische und ausschließliche Eignung zu Futterzwecken, so könne sie diese Eignung — wie sich bereits aus den Ausführungen zu den beiden ersten Fragen ergebe — nur dadurch erlangen, daß ihr andere Bestandteile hinzugefügt werden, die selbst eine spezifische Futtermittelkomponente darstellen oder die Mischung zur menschlichen Ernährung untauglich machen.

Zur Frage 4

Eine Beimischung von Lebertran oder Fischöl könne zwei Funktionen haben: Sie könne zur Denaturierung des Getreides dienen oder auch den Zweck haben, den Nährwert der Mischung zu steigern. Was die Denaturierung betreffe, so sei darauf hinzuweisen, daß nach den zur Zeit der Einfuhr geltenden französischen Vorschriften die Denaturierungsprämie gezahlt worden sei, wenn wenigstens 0,5 % Lebertran oder Fischöl beigemischt gewesen sei; dieser Prozentsatz sei etwas geringer gewesen, wenn dem Weizen ein Anteil Gerste zugemischt worden sei. Eine derartige Denaturierung für sich allein könne aber nicht ausreichen, um diese Mischung der Tarifnummer 23.07 zuzuweisen.

Wegen ihres hohen Gehaltes an Nährstoffen und Vitaminen könnten Lebertran oder Fischöl zwar Futtermittelkom ponenten darstellen, jedoch würden sie wegen ihres Preises und ihres Einflusses auf den Geschmack der Eier und des Geflügelfleisches praktisch nicht zu diesem Zweck verwandt. Jedenfalls müsse der Zusatz mindestens 1,5 bis 2 % betragen, um überhaupt einen ernährungsphysiologischen Effekt zu haben. Es sei kaum möglich, einen allgemeingültigen Mindestsatz für die Höhe des Lebertranoder Fischölanteils anzugeben, der erforderlich sei, um einer Getreidemischung die typische Eignung zu Futterzwecken zu verleihen. Die Bestimmung dieses Mindestsatzes für den Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere der Zusammensetzung des Gemisches und des spezifischen Verwendungszwecks obliege dem innerstaatlichen Gericht.

Zu den Fragen 5 und 6

Auch wenn eine Zubereitung die typische Eignung zu Futterzwecken besitze, könne sie dennoch der Tarifnummer 23.07 nicht zugeordnet werden, falls sie sich zugleich zur menschlichen Ernährung eigne. Würde einem solchen Erzeugnis ein Denaturierungsmittel beigefügt, das es zur menschlichen Ernährung unbrauchbar mache, so werde es dadurch zu einer Futtermittelzubereitung im Sinne der Tarifnummer 23.07. Hieraus folge, daß es auf einen bestimmten Prozentsatz der Beimischung von Denaturierungsmitteln nur insofern ankomme, als er genügend hoch sein müsse, um die Untauglichkeit des Gemisches zur menschlichen Ernährung zu gewährleisten.

Bei der Frage, ob Fischöl oder. Lebertran Denaturierungsmittel im Sinne der Verordnung Nr. 178/64 der Kommission vom 12. November 1964 über die Höhe und die Erteilungsbedingungen für die Gewährung von Denaturierungsprämien für Weizen und Roggen (ABl. S. 2955) darstellten, sei zu berücksichtigen, daß diese Verordnung für die Tarifierung nicht direkt erheblich sei und überdies keine Definition der zulässigen Denaturierungsmittel enthalte. Sie bestimme vielmehr nur, daß die Denaturierung sicherstellen müsse, daß der denaturierte Weizen oder Roggen nicht mehr für die menschliche Ernährung verwendet werden kann. Die Frage, ob Lebertran oder Fischöl zu den Denaturierungsmitteln gehören, die diese Gewähr bieten, sei bei der Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der streitigen Einfuhren in erster Linie eine Frage des nationalen Rechts, deren Beantwortung somit dem innerstaatlichen Gericht obliege.

Zu den Fragen 7 und 8

Angesichts der Ausführungen zu den Fragen 5 und 6 seien diese Fragen gegenstandslos.

Entscheidungsgründe§

1 Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat durch Beschluß vom 3. Mai 1972, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 1972, gemäß Artikel 177 des Vertrages zur Gründung der EWG eine Reihe von Fragen nach der Auslegung der Tarifnummer ex 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs — in der zur Zeit der streitigen Vorgänge geltenden Fassung — gestellt; auf diese Tarifnummer nehmen Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung (ABl. 1962, S. 933 ff.) und Artikel 12 der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse (ABl. 1962, S. 1583 ff.) Bezug. Aus dem Vorlagebeschluß geht hervor, daß diese Fragen im Rahmen eines Rechtsstreits gestellt werden, in dem es im Hinblick auf die Anwendung innergemeinschaftlicher Abschöpfungen um die Tarifierung einer zum größten Teil aus Weichweizen, dem Gerste und Hafer beigemischt sowie in geringem Umfang Lebertran zugesetzt worden sind, bestehenden Ware geht.

2 Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist der Auffassung, diese Ware gehöre zur Tarifnummer ex 23.07 (Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art), während das im Ausgangsverfahren beklagte Hauptzollamt sie der Tarifnummer 10.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (Weizen und Mengkorn) zuweisen möchte.

3 Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen gehen im wesentlichen dahin,

ob eine solche Mischung, vorausgesetzt, daß die Komponenten in einem bestimmten Verhältnis zueinander stehen, schon an sich eine Futtermittel-zubereitung im Sinne der Tarifnummer ex 23.07 darstellt (Fragen 1 und 2);

wenn das nicht der Fall ist,

ob eine solche Zubereitung vorliegt, wenn die Ware neben einer Getreidemischung andere Bestandteile enthält, die selbst als Futtermittelkomponenten anzusehen sind (Fragen 3 und 4);

wenn dies zu verneinen ist,

ob eine solche Getreidemischung als Futtermittelzubereitung anzusehen ist, falls ein Denaturierungsmittel in einem angemessenen Prozentsatz entweder der gesamten Mischung oder ihrer Hauptkomponente beigefügt worden ist, und ob Fischlebertran oder Fischöl für diesen Zweck geeignet ist (Fragen 5 bis 8).

4 Die Positionen der Tarifnummer ex 23.07, die für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse sind, haben in der Anlage zur Verordnung Nr. 19 folgende Fassung: Futter, melassiert oder gezuckert, und anderes zubereitetes Futter; andere Zubereitungen der bei der Fütterung verwendeten Art (z. B. Zusatzfutter): ex B. die Getreide enthalten oder Erzeugnisse, auf die sich diese Verordnung bezieht. Diese Positionen stellen — im Zusammenhang des Zolltarifs gesehen — eine spezifische Kategorie dar, die nicht jede beliebige Getreidemischung — mit oder ohne Beimengung anderer Substanzen —, sondern eigens zur Verwendung als Tierfutter hergestellte Zubereitungen erfaßt.

5 Diese Auslegung wird durch die Brüsseler Erläuterungen zur Tarifnummer 23.07 bestätigt, wonach hierher … nicht [gehören]: … b) Einfache Mischungen von Getreidekörnern … c) Zubereitungen, die unter Berücksichtigung insbesondere der Natur, des Reinheitsgrades, der Menge der verschiedenen Bestandteile, der bei ihrer Herstellung eingehaltenen hygienischen Bedingungen und gegebenenfalls der Angaben auf der Verpackung oder irgendeines anderen Hinweises in bezug auf ihre Verwendung sowohl zum Füttern von Tieren als auch zur menschlichen Ernährung verwendet werden können. Aus diesen Erläuterungen lassen sich einmal die spezifische Bestimmung der Ware zur Tierfütterung und zum andern die Unmöglichkeit, das gleiche Erzeugnis zur menschlichen Ernährung zu verwenden, als Unterscheidungsmerkmale gewinnen.

6 Nach allem darf eine Getreidemischung insbesondere nicht schon deshalb unter die Tarifnummer ex 23.07 eingeordnet werden, weil ihr ein Denaturierungsmittel beigefügt worden ist, wenn das Erzeugnis im übrigen nicht spezifisch der Tierfütterung dient.

7 Die konkrete Wertung, die in besonderen Fällen bei Anwendung der im Zolltarif festgelegten Kriterien erforderlich werden kann, ist Sache der nationalen Gerichte. Dies gilt vorliegend für alles, was mit der Zusammensetzung der Getreidemischungen und dem Anteil der verschiedenen eingesetzten Getreidearten, mit Art und Anteil sonstiger Futtermittelbeimischungen sowie mit Art und Anwendungsmethode von Stoffen, die das Erzeugnis für die menschliche Ernährung ungeeignet machen, zusammenhängt.

8 Auf die gestellten Fragen ist daher zu antworten, daß die Tarifnummer 23.07 dahin auszulegen ist, daß sie ausschließlich spezifisch für die Tierfütterung geeignete Futtermittelzubereitungen auf Getreidebasis betrifft, sofern diese nicht gleichzeitig der menschlichen Ernährung dienen können.

Kosten

9 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide sowie der Verordnung Nr. 55 des Rates vom 30. Juni 1962 über die Regelung für Getreideverarbeitungserzeugnisse,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz gemäß dessen Beschluß vom 3. Mai 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:

Die Tarifnummer ex 23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs, auf die Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung Nr. 19 vom 30. Juni 1962 in Verbindung mit der Anlage zu dieser Verordnung sowie Artikel 12 der Verordnung Nr. 55 vom 30. Juni 1962 Bezug nehmen, ist dahin auszulegen, daß sie ausschließlich spezifisch zur Tierfütterung geeignete Futtermittelzubereitungen auf Getreidebasis betrifft, sofern diese nicht gleichzeitig der menschlichen Ernährung dienen können.