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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 06.12.1972 – C-41/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1972:114
Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer
Vom 6. Dezember 1972
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Ich habe heute zu zwei vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts eingeleiteten Vorlageverfahren Stellung zu nehmen. Die ihnen zugrunde liegenden Probleme weisen gewisse Gemeinsamkeiten auf. Deshalb hat der Gerichtshof durch Beschluß vom 18. Oktober 1972 eine Verbindung der Verfahren zum Zweck gemeinsamer mündlicher Verhandlung angeordnet, und aus diesem Grunde kann ich mir heute erlauben, sie in gemeinsamen Schlußanträgen zu behandeln.
Worum geht es in den genannten Verfahren?
Es geht um Maiseinfuhren aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland und die dabei zu erhebenden Abschöpfungsbeträge. Im ersten Fall (dem von der Getreide-Import-Gesellschaft anhängig gemachten Verfahren) handelt es sich um Einfuhren, die Ende 1965 aufgrund von Lizenzen stattfanden, die am 9. und 10. Dezember 1965 ausgestellt worden sind. — Im zweiten Fall (dem von der Gesellschaft für Getreidehandel anhängig gemachten Verfahren) waren Einfuhren in der Zeit von Januar bis Juni 1966 durchzuführen, und zwar aufgrund von Einfuhrlizenzen mit vorausfixierter Abschöpfung, die in der Zeit von Januar bis März 1966 ausgestellt worden sind.
Für die Bemessung der Abschöpfungen — das wissen wir aus einer Reihe anderer Verfahren — kam es maßgeblich auf die von der Kommission festgesetzten Frei-Grenze-Preise an. Das war im ersten Fall ein durch Entscheidung der Kommission mit Wirkung vom 6. Dezember 1965 festgesetzter Preis. Im zweiten Fall kamen Entscheidungen der Kommission mit Preisfestsetzungen in Betracht, die in den Landwirtschaftsbeilagen zum Amtsblatt vom 12. Januar 1966, 2. Februar 1966, 23. Februar 1966, 2. März 1966 und 9. März 1966 abgedruckt waren.
Hinsichtlich dieser Entscheidungen sind die beiden Importfirmen der Ansicht, sie enthielten keine korrekte Festsetzung der Frei-Grenze-Preise. Im ersten Fall wurde neben anderen, im Laufe des nationalen Verfahrens aufgegebenen Argumenten geltend gemacht, die Kommission sei zu Unrecht von unter dem italienischen Schwellenpreis liegenden Notierungen für nordamerikanischen Importmais ausgegangen, anstatt — was allein zulässig gewesen wäre — die Preisnotierungen für in Italien erzeugten Mais zu berücksichtigen. — Im zweiten Fall machte die Importfirma gleichfalls geltend, die Kommission habe ihre Entscheidungen zu Unrecht auf Preisnotierungen für nordamerikanischen Importmais gestützt. Außerdem beanstandete sie die Wahl des für Ausfuhren in die Bundesrepublik Deutschland repräsentativsten italienischen Marktes im Sinne des Artikels 3 der Verordnung Nr. 19 (ABl. 1962, S. 933) sowie der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 89 (ABl. 1962, S. 1899), d. h. sie berief sich darauf, es hätten anstelle der in Padua verzeichneten Preisnotierungen diejenigen von Mailand beachtet werden müssen. Endlich wurde auch — wie im Ausgangsverfahren der Rechtssache 17/72 — der Umstand gerügt, daß die Umrechnung der in Lire ausgedrücken Frei-Grenze-Preise in DM aufgrund der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurse erfolgt ist. Nach Meinung der Importfirma hätte die Kommission vielmehr gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 129 (ABl. 1962, S. 2553) die Ermächtigung aussprechen müssen, bei der Umrechnung die höheren Tageswechselkurse zugrunde zu legen, was zu einer Verminderung der Abschöpfungsbeträge geführt hätte.
Mit Rücksicht auf diese Rügen hat das von den Importfirmen mit der Sache befaßte Hessische Finanzgericht durch Beschlüsse vom 12. Juni und 28. Juni 1972 die Verfahren ausgesetzt und folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. (Rechtssache 41/72):
Ist die Entscheidung der Kommission der EWG vom 3. Dezember 1965 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 7 vom 8. Dezember 1965, S. 1612 und S. 1625, Tabelle B), mit der sie den Frei-Grenze-Preis für den Import von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ab 6. Dezember 1965 auf 51751 Lire/t festgesetzt hatte, gültig?
2. (Rechtssache 55/72):
Sind die Entscheidungen der Kommission der EWG, abgedruckt im Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 1 vom 12. Januar 1966, S. 16 B; Nr. 4 vom 2. Februar 1966, S. 118 B; Nr. 7 vom 23. Februar 1966, S. 214 B; Nr. 8 vom 2. März 1966, S. 250 B und Nr. 9 vom 9. März 1966, S. 285 B, mit denen sie den Frei-Grenze-Preis für den Import von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland festgesetzt hatte, gültig?
Wie diese Fragen zu beantworten sind, wollen wir nunmehr untersuchen.
1. Rechtssache 41/72
Hier geht es — ich habe es schon gesagt — allein um das Problem, ob die Kommission bei der Bestimmung des ab 6. Dezember 1965 geltenden Frei-Grenze-Preises von den zutreffenden Preisnotierungen ausgegangen ist, nämlich — wie es die Klägerin des Ausgangsverfahrens für richtig hält — von den Preisnotierungen für in Italien erzeugten Mais und nicht von den niedrigeren, für amerikanischen Importmais gültigen Notierungen. Lange Ausführungen sind insofern nicht vonnöten. Im Verfahren wurden wir nämlich davon unterrichtet, daß die Kommission tatsächlich bis zum 10. Dezember 1965 die Notierungen für italienischen Mais berücksichtigt hat, die ihr vom italienischen Landwirtschaftsministerium und von der ONIC mitgeteilt worden sind, und daß sie erst danach ihre Praxis auf Notierungen für amerikanischen Importmais umgestellt hat. Dies hat anscheinend auch die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die vom Schriftsatz der Kommission Kenntnis erhielt, überzeugt, und deshalb hat sie darauf verzichtet, ihre im Ausgangsverfahren vorgetragene Rüge in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu wiederholen und zu erläutern. Zu der vom Hessischen Finanzgericht in der Rechtssache 41/72 aufgeworfenen Frage läßt sich somit festhalten, daß tatsächlich, weil die einzige von der Klägerin des Ausgangsverfahrens vorgebrachte Rüge in Wahrheit nicht stichhaltig ist, kein Anlaß besteht, an der Gültigkeit des mit Wirkung vom 6. Dezember 1965 festgesetzten Frei-Grenze-Preises zu zweifeln.
2. Rechtssache 55/72
Bei der Prüfung der im Vorlageverfahren 55/72 aufgeworfenen Fragen muß ich länger verweilen. Wie wir gesehen haben, ergeben sich hier drei Probleme. In Anbetracht der Tatsache, daß die Kommission vom 10. Dezember 1965 an (also auch für die Zeit von Januar bis März 1966) bei der Bestimmung des Frei-Grenze-Preises von den in Padua verzeichneten Notierungen für Importmais ausgegangen ist, muß einmal untersucht werden, ob auch diese geänderte Methode mit den Prinzipien der Getreidemarktordnung, namentlich mit denen der Verordnung Nr. 89, in Einklang steht. — Sodann ist zu prüfen, ob die Wahl des repräsentativsten italienischen Marktes (Padua) gerechtfertigt war oder ob die Kommission von den in Mailand verzeichneten Notierungen hätte ausgehen müssen. — Endlich stellt sich noch die schon aus dem Verfahren 17/72 bekannte Frage, ob die Umrechnung der in Lire ausgedrückten Frei-Grenze-Preise zu Recht nach Maßgabe der beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurse erfolgte oder ob der Kommission — wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens meint — der Vorwurf zu machen ist, sie habe es ermessensfehlerhaft unterlassen, eine Ermächtigung zur Umrechnung nach Maßgabe der höheren Effektivkurse auszusprechen.
Wie es sich damit verhält, wollen wir nunmehr sehen.
a) Zunächst zur Wahl der maßgeblichen Preisnotierungen. Der Untersuchung dieses Punktes ist die Feststellung vorauszuschicken, daß es zu der fraglichen Zeit in Italien einen gespaltenen Markt gab, d. h. daß Importmais niedriger notiert wurde als in Italien erzeugter Mais. — Festzuhalten ist weiterhin, daß hierfür nicht etwa (wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens in ihrem Schriftsatz ausgeführt hat und was denkbar wäre) Qualitätsunterschiede ursächlich waren, daß man also bei einer Umrechnung auf die italienische Standardqualität zu einem einheitlichen Preisniveau gekommen wäre. Dazu haben wir nämlich von der Kommission im Verfahren gehört, es hätten zwar gewisse Qualitätsunterschiede bestanden, es sei aber auch nach ihrer Berücksichtigung ein Preisunterschied in Höhe von rund 3000 Lire zwischen Importmais und italienischem Mais (bezogen auf den Handesplatz Padua) übriggeblieben. In Wahrheit konnte dieses Phänomen eines gespaltenen Marktes im Verfahren nicht völlig geklärt werden. Möglicherweise — so hörten wir — spielten psychologische Gründe für die starke Nachfrage nach italienischem Mais (der für den italienischen Bedarf nicht ausreicht) eine Rolle, wie auch der Umstand, daß er in kleinen Mengen und über längere Handelsketten gehandelt wurde. Vielleicht ist daneben die Tatsache von Bedeutung, daß nach dem damals geltenden Abschöpfungssystem (auf das ich noch zurückkommen werde) die innergemeinschaftliche, für inländisches Getreide geltende Abschöpfung um einen Pauschbetrag verringert wurde und daß so durch Importeure aus anderen Mitgliedstaaten eine stärkere Nachfrage nach italienischem Mais zustande kam als nach dem aufgrund eines niedrigeren italienischen Schwellenpreises billig importierten Drittlandmais. Letztlich mag dies freilich dahingestellt bleiben. Wichtig ist nur, daß unbestreitbar unterschiedliche Notierungen für italienischen und für Importmais gegolten haben.
Bei dieser Sachlage versucht die Kommission bekanntlich, die Berücksichtigung der Notierungen für Importmais bei der Festlegung des Frei-Grenze-Preises vor allem unter Hinweis auf das Urteil der Rechtssache 16/65 (Slg. 1965, 1152) zu rechtfertigen. In diesem Verfahren — daran erinnern Sie sich — ging es gleichfalls um die Gültigkeit eines Frei-Grenze-Preises, und tatsächlich stand auch damals die Frage zur Debatte, ob dafür auch Notierungen für außerhalb der Mitgliedstaaten geerntetes, im Freiverkehr sich befindliches Getreide zugrunde gelegt werden konnten. Das hat der Gerichtshof mit der Begründung gutgeheißen, die Verordnung Nr. 19 habe nicht zwischen den im ausführenden Mitgliedstaat geernteten Erzeugnissen und den dort im freien Verkehr befindlichen Erzeugnissen unterscheiden wollen. Wenn diese Feststellung aber für Gersteausfuhren aus den Niederlanden gegolten habe, so könne — meint die Kommission — im gegenwärtigen Verfahren hinsichtlich der Maisausfuhren aus Italien nichts anderes angenommen werden. Indessen wird man dieser an sich bestechenden Argumentation gegenüber doch gewisse Bedenken anzumelden haben. Sie beziehen sich insbesondere auf Unterschiede im Sachverhalt. Wenn ich recht sehe, waren in dem Verfahren 16/65 — die Kommission hat es nachgewiesen — keine Preisunterschiede zwischen Inlandgetreide und Importgetreide zu verzeichnen, vielmehr hat sich in den Niederlanden nach dem Grundsatz, daß gleiche Waren austauschbar sind und sich in der Preisbildung gegenseitig beeinflussen, ein einheitlicher Marktpreis herausgebildet. Darauf hat der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen hingewiesen, und so gesehen kann wohl angenommen werden, daß auch der Gerichtshof im Hinblick auf diesen Grundsatz zu seinem Spruch gelangt ist. — Jetzt liegen die Dinge dagegen anders. Wie wir gesehen haben, haben sich seinerzeit gegen gewisse volkswirtschaftliche Prinzipien in Italien zwei getrennte Märkte, einmal für Inlandmais und zum anderen für Importmais, gebildet. Man kann also sagen, daß eine Problematik wie die jetzt zu untersuchende im Verfahren 16/65 gar nicht gegeben war, und man sollte aus diesem Grunde davon absehen, den gegenwärtigen Fall einfach unter Rückgriff auf das Urteil 16/65 zu lösen, also ebenso wie seinerzeit auszusprechen, die Gültigkeit der Frei-Grenze-Preisentscheidungen werde nicht durch den Umstand berührt, daß sie auf Notierungen für Importmais beruhten.
Meines Erachtens muß für die Lösung des vorliegenden Falles entscheidend auf das System der Abschöpfungsregelung abgestellt werden, wie es den verschiedenen einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen entnommen werden kann. Dabei darf freilich nicht isoliert auf das in der Verordnung Nr. 89 enthaltene Gebot geachtet werden, der Frei-Grenze-Preis sei auf der Grundlage des für den einführenden Mitgliedstaat günstigsten Preises zu bestimmen (der seinerzeit tatsächlich der Preis für Importmais war). Dem steht nämlich die wesentliche Erkenntnis entgegen, daß nach der gleichzeitig erlassenen Verordnung Nr. 86 für den innergemeinschaftlichen Handel ausdrücklich zwei verschiedene Systeme geschaffen worden sind, je nachdem, ob es sich um Drittlanderzeugnisse oder in einem Mitgliedstaat geerntete Erzeugnisse handelte. Ging es um letztere, so kam die innergemeinschaftliche Abschöpfung zur Anwendung, also eine Abgabe nach Maßgabe des Unterschiedes zwischen Frei-Grenze-Preis und Schwellenpreis abzüglich eines Pauschbetrags im Interesse der innergemeinschaftlichen Präferenz. Handelte es sich dagegen um nicht in dem ausführenden Mitgliedstaat geerntetes Getreide, so war die höhere Drittlandabschöpfung anzuwenden. Zur Sicherung der Einhaltung dieser differenzierten Regelung war ausdrücklich vorgeschrieben, daß der Nachweis dafür, daß das Getreide in dem ausführenden Mitgliedstaat geerntet worden ist, durch Vorlage der Warenverkehrsbescheinigung nach Formblatt DD 4 zu erbringen war, daß die zuständigen Behörden des ausführenden Mitgliedstaates die Richtigkeit der entsprechenden Erklärungen des Exporteurs nachzuprüfen und zu bestätigen hatten und daß zweckdienliche Maßnahmen zu treffen waren, um jede Gefahr einer Ersetzung der Waren zu verhindern. Gesehen im Lichte dieser Bestimmungen kann es aber nicht systemgerecht erscheinen, für die Ermittlung eines für die innergemeinschaftliche, dem inländischen Getreide vorbehaltene Abschöpfung wesentlichen Elementes (des Frei-Grenze-Preises) auf Preise für Importgetreide, das einer spezifischen Regelung unterworfen war, zurückzugreifen. Dazu kommt außerdem, daß die von der Kommission gewählte Methode (also die Berücksichtigung der Preise für Importgetreide) unter Umständen zur Folge haben konnte, daß der innergemeinschaftliche Handel mit inländischem Getreide erheblich erschwert oder gar ausgeschlossen wurde. Wie realistisch eine solche Befürchtung war, hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens nachzuweisen versucht unter Hinweis einerseits auf den beträchtlichen, den erwähnten Pauschbetrag übersteigenden Preisabstand zwischen Importgetreide und Inlandsgetreide und andererseits die bei der Festsetzung des Frei-Grenze-Preises in Rechnung gestellte, wesentlich geringere Handelsspanne des Exporteurs. Eine solche Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels mit Inlandsgetreide aber wäre sicherlich mit dem erklärten Ziel der Verordnung Nr. 19, die Entwicklung des Handels innerhalb der Gemeinschaft zu fördern, nicht zu vereinbaren gewesen. Nach dem dargestellten System der Abschöpfungsregelung kann somit als einwandfreie Methode der Bestimmung des Frei-Grenze-Preises an sich nur die angesprochen werden, die bei einem effektiv gespaltenen Markt allein den Rückgriff auf die Preise zuläßt, die für die im ausführenden Mitgliedstaat geernteten Erzeugnisse gegolten haben.
Demgegenüber bringt die Kommission nun allerdings ein Argument vor, dem ein gewisses Gewicht nicht abgesprochen werden kann. Sie wies darauf hin, es sei zu der Zeit, zu der sie den italienischen Frei-Grenze-Preis für Mais noch auf der Grundlage der höheren Notierungen für italienischen Mais errechnet hatte, im erheblichen Umfang zu Manipulationen gekommen. Die Importeure hätten Warenverkehrsbescheinigungen gefälscht oder durch falsche Deklarierung erschlichen und unter Entrichtung der innergemeinschaftlichen Abschöpfung Importmais nach Deutschland eingeführt. Es sei die Regelung der Verordnung Nr. 86 (ABl. 1962, S. 1864) in der Praxis also gar nicht angewandt worden und deshalb müsse der Kommission auch das Recht zugestanden haben, bei der Bestimmung der Frei-Grenze-Preise von den Preisen auszugehen, zu denen die Waren tatsächlich in die Bundesrepublik gelangt sind. Dies zwingt uns zu der Frage, ob wenigstens in einer derartigen Ausnahmesituation Abweichungen von dem vorhin gekennzeichneten System zulässig sind und die von der Kommission praktizierte Frei-Grenze-Preisfestsetzung gerechtfertigt werden kann.
Im einzelnen ist dazu meines Erachtens folgendes zu bemerken.
Zunächst einmal scheint mir nach den Auseinandersetzungen im gegenwärtigen Verfahren nicht völlig klar zu sein, in welchem Umfang es zu einer Mißachtung der Verordnung Nr. 86 durch die Importeure gekommen ist. Wenn die Kommission meint, Manipulationen seien in größerem Umfang erfolgt, so stützt sie sich offenbar auf zwei Indizien: auf die beträchtliche Zunahme der Maisimporte aus Italien und auf die Höhe der Angebotspreise frei Kufstein, wie sie zu jener Zeit ermittelt wurden. Daß dies für ihre Behauptung ausreichend sei, läßt sich jedoch mit guten Gründen anzweifeln. So weist die Klägerin des Ausgangsverfahrens nicht ohne Berechtigung darauf hin, daß vor Inkrafttreten der Gemeinsamen Marktordnung für Getreide im Jahre 1962 die nationale deutsche Einfuhrregelung mit Drittlandabschöpfungen auf der Grundlage der Weltmarktpreise Einfuhren aus Italien so gut wie ganz verhindert habe. Auch wenn Italien selbst für Mais ein Zuschußland sei, erscheine es nicht undenkbar, daß nach der Errichtung der gemeinsamen Marktorganisation, deren Ziel die Belebung des innergemeinschaftlichen Handels gewesen sei, ein umfangreicher Handelsverkehr mit Mais, insbesondere zwischen Norditalien und Süddeutschland, sich in völlig normaler Form entwickelt habe. — Zum anderen ist zur Gestaltung der Angebotspreise für Mais frei Kufstein anzumerken, daß die insofern genannten Werte (50000 Lire) bei Berücksichtigung einer Handelsspanne von 1025 Lire sowie der Tatsache, daß bis Kufstein wohl erheblich niedrigere als die bis Emmerich veranschlagten Transportkosten (rund 6000 Lire) entstanden sind, nicht zwingend ausschließen, es hätten ihnen die für italienischen Mais geltenden Preise (rund 45000 Lire) zugrunde gelegen. — Das mindeste, was sich demnach zunächst sagen läßt, ist, daß wir im gegenwärtigen Zusammenhang nicht die Klarheit haben, die erforderlich wäre, um die von der Kommission gezogenen Konsequenzen ohne weiteres zu billigen.
Sodann kann mit der Klägerin, sollten Betrügereien tatsächlich in erheblichem Umfang stattgefunden haben, auch bemerkt werden, daß in erster Linie hätte versucht werden sollen, gerade diesen Betrügereien zu begegnen, ehe Maßnahmen getroffen wurden, die besonders den innergemeinschaftlichen Handel mit italienischem Mais erschweren mußten. Von derartigen Bemühungen war nicht die Rede. Es ist auch nicht ohne weiteres anzunehmen, daß sie erfolglos erscheinen mußten, handelte es sich doch bei der Regelung über die Ursprungszeugnisse, die hier eine Rolle spielt, um Vorschriften von für die Marktordnung grundlegender Bedeutung und waren doch auch — was aus den unterschiedlichen Notierungen für Mais in Italien zu folgern ist — die an diesem Handel Beteiligten anscheinend durchaus in der Lage, die betreffenden Erzeugnisse auseinanderzuhalten.
Nicht zuletzt aber erscheint mir noch dies wesentlich: Sollte tatsächlich Anlaß für die Erkenntnis bestanden haben, daß das System der Verordnung Nr. 86 nicht funktionierte, so konnte es nicht einfach stillschweigend durch die Kommission und durch Änderung der Methode der Berechnung der Frei-Grenze-Preise außer Kraft gesetzt werden. Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 19 war . die Verordnung Nr. 86 nämlich im sogenannten Verwaltungsausschußverfahren erlassen worden, d. h. unter Beteiligung der Vertreter, der Mitgliedstaaten. Bei diesem Sachverhalt konnte eine einwandfreie Lösung (unterstellt, die von der Kommission geschilderte Lage war tatsächlich gegeben) nur darin bestehen, daß die nicht funktionierende Regelung ausdrücklich in dem dafür vorgesehenen Verfahren beseitigt wurde oder daß man besondere Schutzmaßnahmen erließ (wenn sich insofern nach Abwägung aller Umstände nicht die Erkenntnis ergeben hätte, daß eine gewisse Verlagerung von Handelsströmen, die im eigentlichen Sinne eine Marktstörung nicht darstellte, eher hinzunehmen war als eine Erschwerung oder gar Unterdrückung des innergemeinschaftlichen Handels mit italienischem Mais). Solange aber das System der Verordnung Nr. 86 in Kraft blieb und solange es an einem Nachweis dafür fehlte, daß es völlig unanwendbar geworden war, blieb für die Kommission tatsächlich nur die Möglichkeit, die Bestimmungen der Verordnung Nr. 89 systemgerecht anzuwenden.
Kommen wir somit zu dem Ergebnis, daß im Hinblick auf die Ausgestaltung der Abschöpfungsregelung die Bestimmung der Frei-Grenze-Preise für die Zwecke der innergemeinschaftlichen Abschöpfung bei einem gespaltenen Markt nur unter Berücksichtigung der Preise für italienischen Mais erfolgen konnte, so steht damit gleichzeitg fest, daß die Kommission, weil sie vom 10. Dezember 1965 an die Frei-Grenze-Preise für italienischen Mais auf der Basis der Notierungen für Importmais bestimmt hat, rechtswidrige Frei-Grenze-Preisentscheidungen getroffen hat.
b) Was den zweiten Punkt angeht, die Auswahl des repräsentativsten Marktes in Italien, so kann ich mich kürzer fassen.
Insofern hat die Klägerin des Ausgangsverfahrens sicher recht, wenn sie sagt, der Hinweis in. der Verordnung Nr. 89 auf die günstigsten Preise dürfe nicht in dem Sinne wörtlich genommen werden, daß auch die Preise an einem kleinen Marktort mit geringem Umsatz in Betracht kämen. Vielmehr ist — was durch die Wendung repräsentativste Märkte zum Ausdruck kommt — sicherlich darauf abzustellen, ob nennenswerte Mengen gehandelt werden, d. h. es können nur solche Plätze in Betracht gezogen werden, die die Markt- und Preisverhältnisse der weiteren Umgebung beeinflussen.
Indessen läßt sich auch bei Zugrundelegung dieses Maßstabes — um das gleich zu sagen — schwerlich die Feststellung treffen, die Wahl Paduas als repräsentativer Ausfuhrmarkt sei unangemessen gewesen und es hätte an seiner Stelle von den Preisverhältnissen in Mailand ausgegangen werden müssen (dem Ort, der nach Ansicht der Klägerin, die gleichfalls lediglich auf norditalienische Plätze abstellt, in Betracht gekommen wäre). Tatsächlich kann nach allem, was wir im Verfahren gehört haben, nicht angenommen werden, Padua habe nur eine unbedeutende Provinzbörse ohne jede überlokale Bedeutung. Dieser Ort liegt viel mehr im Zentrum eines Maisanbaugebietes mit bedeutenden Erntezahlen, von dem — wie von anderen angrenzenden Anbaugebieten — angenommen werden kann, daß es wesentliche Mengen über Padua vermarktet. Außerdem werden über Ravenna, insbesondere für die dort gelegene' Verarbeitungsindustrie, beträchtliche Maismengen importiert, und ihre Preisnotierungen treffen, weil Padua der nächstgelegene Börsenplatz ist, mit denen der inländischen Produktion in Padua zusammen. Da die Klägerin zudem nicht widerlegen konnte, daß sich die Berechnung der Transportkosten von Padua in die Bundesrepublik günstiger gestaltet als die von Mailand (worauf es nach der Verordnung Nr. 89 maßgeblich ankommt) und da auch das italienische Landwirtschaftsministerium anscheinend stets Padua als den repräsentativsten Ausfuhrmarkt für die Bundesrepublik Deutschland genannt hat, bleibt in Wahrheit nichts übrig, was gegen die Wahl dieses Ortes für die Zwecke der Verordnung Nr. 89 sprechen könnte.
Im Hinblick auf die Wahl des repräsentativsten Ausfuhrmarktes ergeben sich demnach keine Einwendungen gegen die Gültigkeit der jetzt zu behandelnden Frei-Grenze-Preise, und dies — lassen Sie mich das noch hinzufügen — selbst dann, wenn man entgegen meinen Ausführungen die Berücksichtigung der Preise für Importgetreide bei der Bestimmung des Frei-Grenze-Preises für zulässig hält.
c) Ein letzter Punkt des Vorlagebeschlusses betrifft schließlich noch die Frage der Umrechnung der Frei-Grenze-Preise, die nach Maßgabe des beim Internationalen Währungsfonds angemeldeten Umrechnungskurses und nicht — wie es die Klägerin für richtig hält — aufgrund der damals geltenden, höheren effektiven Wechselkurse erfolgt ist.
Dazu bemerkt die Kommission an sich zu Recht, daß es sich insofern nicht um ein Problem der Gültigkeit der Frei-Grenze-Preise handelt, die bekanntlich in Lire ausgedrückt waren. Für sie spielt die Frage der Umrechnung tatsächlich nur hinsichtlich einiger Berechnungselemente (der Fracht- und Umschlagskosten) eine Rolle, worauf die Klägerin indessen nicht abstellt.
Dennoch wird man im gegenwärtigen Verfahren, ebensowenig wie in der Rechtssache 17/72, etwas dagegen einwenden können, daß das von der Klägerin aufgeworfene Problem in die Prüfung miteinbezogen wird, hängt doch die Rechtmäßigkeit der Abschöpfungsberechnung durch die nationalen Behörden von der Wahl der Umrechnungskurse und damit auch von der Frage ab, ob es die Kommission zu Unrecht unterlassen hat, eine Ermächtigung zur Anwendung der effektiven Wechselkurse auszusprechen, wie sie unter bestimmten Voraussetzungen in der Ratsverordnung Nr. 129 vorgesehen ist.
Untersuchen wir also noch, wie es sich damit verhält.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die Verordnung Nr. 67 (ABl. 1962, S. 1860) verweist, bedarf es keiner langen Ausführungen. Tatsächlich steht fest, daß ein entsprechendes Argument in der Rechtssache 17/72 bereits zurückgewiesen worden ist. Danach ist — wie schon in den Konklusionen dargelegt — klar, daß die Verordnung Nr. 67 nur den Zweck hat, im Interesse der Verwaltungsvereinfachung die Änderung der Abschöpfungssätze an bestimmte Mindestabweichungen bei den einzelnen Berechnungselementen zu binden. Dagegen läßt sich ihr nicht entnehmen, es sei beim Vorliegen derartiger Abweichungen stets von Marktstörungen zu sprechen und es lasse sich daraus ein allgemeines, auch in anderen Zusammenhängen geltendes Prinzip entnehmen. Aus der Verordnung Nr. 67 ist für die Behandlung des gegenwärtig interessierenden Problemes demnach ebensowenig etwas zu gewinnen wie in der Rechtssache 17/72.
Im übrigen verfängt wohl auch nicht — um das gleich zu sagen — das Argument der Klägerin, es sei notwendig, zu den nach der Verordnung Nr. 67 zulässigen Abweichungen diejenigen hinzuzurechnen, die sich aus der Abweichung der effektiven Wechselkurse von den angemeldeten ergeben. Verfahre man so und berücksichtige man, daß für die Bundesrepublik aufgrund der Verordnung Nr. 67 eine Toleranzgrenze von 0,75 Rechnungseinheiten gegolten habe, so komme man unter Umständen zu einer Gesamtabweichung in der Größenordnung der bei der Frei-Grenze-Preisbestimmung berücksichtigten Gewinnspanne, womit, weil bei einer derartigen Sachlage die Durchführung von Handelsgeschäften ausgeschlossen sei, eine Marktstörung im Sinne der Verordnung Nr. 129 offenkundig werde. Tatsächlich ist diese Argumentation nur scheinbar logisch. Einmal nämlich ist durchaus denkbar, daß sich die Toleranzspannen der Verordnung Nr. 67 auch zugunsten der Importeure auswirken; zum anderen müßte, ehe präzise Schlußfolgerungen im Sinne der klägerischen These möglich erscheinen, bekannt sein, ob nicht günstige Einkaufspreise im Einzelfall, günstige Transportmöglichkeiten und die Möglichkeit der Finanzierung über den Terminmarkt Handelsgeschäfte in einem befriedigenden Umfang trotz nachteiliger Wechselkurse zuließen. Darüber wissen wir in der Tat nichts. Feststeht wohl nur, daß es bisher, obgleich die Kommission von der Ermächtigungsmöglichkeit der Verordnung Nr. 129 keinen Gebrauch gemacht hat, aus Gründen divergierender Wechselkurse nie zu ernsthaften Schwierigkeiten und namentlich nicht — was Voraussetzung für die Anwendung der Verordnung Nr. 129 wäre — zu einer Gefahr für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes gekommen ist. Da die von der Klägerin geltend gemachten Abweichungen der Wechselkurse überdies im vorliegenden Fall — wenn ich recht sehe — einen geringeren Umfang aufwiesen als die in der Rechtssache 17/72 erwähnten, besteht jetzt ebensowenig wie in der genannten Rechtssache Anlaß, von einem Ermessensfehler der Kommission bei der Anwendung der Verordnung Nr. 129 zu sprechen, der sich auf die Rechtmäßigkeit der Abschöpfungsberechnung hätte auswirken können.
3. Lassen Sie mich nach alledem zusammenfassen:
a) Zu der Rechtssache 41/72 ergibt sich die Feststellung, daß die Gültigkeit der Frei-Grenze-Preisbestimmung nicht angezweifelt werden kann, weil die Kommission bis zum 10. Dezember 1965 erwiesenermaßen von den Notierungen für italienischen Mais ausgegangen ist.
b) Zu den in der Rechtssache 55/72 relevanten Frei-Grenze-Preisentscheidungen dagegen muß ausgesprochen werden, daß sie nicht als rechtsgültig angesehen werden können, weil die Kommission entgegen dem in der Verordnung Nr. 86 geschaffenen System, das eine deutliche Trennung der Abschöpfungsregimes vorsieht, Notierungen für Importmais berücksichtigt hat, die beträchtlich unter den für Mais italienischer Erzeugung geltenden lagen. Weitere gegen die Gültigkeit der Frei-Grenze-Preisentscheidungen sprechende Gründe sind jedoch nicht zu erkennen.