Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.01.1973 – C-41/72

ECLI:EU:C:1973:2

In der Rechtssache 41/72

betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom VII. Senat des Hessischen Finanzgerichts in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit

GETREIDE-IMPORT-GESELLSCHAFT MBH, Duisburg, Mercatorstraße 16-20,

gegen

EINFUHR- UND VORRATSSTELLE FÜR GETREIDE UND FUTTERMITTEL, Frankfurt/Main, Adickesallee 40,

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission der EWG vom 3. Dezember 1965 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 7 vom 8. Dezember 1965, S. 1612 und S. 1625, Tabelle B)

erläßt

DER GERICHTSHOF

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco als Vorsitzenden, des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter A. M. Donner (Berichterstatter), J. Mertens de Wilmars und H. Kutscher,

Generalanwalt: K. Roemer

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens führte Ende 1965 Mais aus Italien nach Deutschland ein. Der Abschöpfungssatz für diese Einfuhren wurde in zwei Einfuhrlizenzen vom 9. bzw. 10. Dezember 1965 festgesetzt.

Die Klägerin war der Auffassung, daß die Kommission den dieser Abschöpfung zugrunde liegenden Frei-Grenze-Preis unrichtig festgesetzt habe. Sie hat deshalb nach erfolglosem Einspruch Klage beim Hessischen Finanzgericht erhoben, mit der sie die Ermäßigung der Abschöpfung um 14 DM je Tonne Mais begehrt. Sie hat geltend gemacht, der ab 6. Dezember geltende Frei-Grenze-Preis für Mais aus Italien sei fehlerhaft, weil die Kommission für die Berechnung dieses Preises die Preisnotierungen für nordamerikanischen Mais, nicht aber die Notierungen für Exporte von in Italien erzeugtem Mais nach Deutschland am italienischen Exportplatz Padua zugrunde gelegt habe. Ein solches Verfahren sei rechtswidrig, denn die vom Gerichtshof in der Rechtssache 16/65 (Urteil vom 1. Dezember 1965 in der Rechtssache 16/65, Firma C. Schwarze gegen EVSt, Slg. 1965, 1152) niedergelegten Grundsätze hätten für Italien keine Geltung.

Das Hessische Finanzgericht hat, da es der Auffassung ist, daß es sich bei der Festsetzung des Frei-Grenze-Preises um die Entscheidung eines Organs der Europäischen Gemeinschaft handle, durch Beschluß vom 12. Juni 1972, eingetragen in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes am 4. Juli 1972, die nachtstehende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Entscheidung der Kommission der EWG vom 3. Dezember 1965 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 7 vom 8. Dezember 1965, S. 1612 und S. 1625, Tabelle B), mit der sie den Frei-Grenze-Preis für den Import von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ab 6. Dezember 1965 auf 51751 Lire/t festgesetzt hatte, gültig?

Durch Beschluß vom 18. Oktober 1972 hat der Gerichtshof die Rechtssachen 41/72 und 55/72 zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung verbunden.

Aufgrund von Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG hat die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht.

Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.

Die Kommission, vertreten durch ihren Rechtsberater P. Kalbe, hat in der Sitzung vom 16. November 1972 mündliche Erklärungen abgegeben.

Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 6. November 1972 vorgetragen.

II — Erklärungen nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG

1. Die Kommission legt dar, die bei der Einfuhr von Mais aus Italien nach Deutschland erhobene Abschöpfung, um die es hier gehe, habe die Unterschiede in den Getreidepreisen dieser beiden Mitgliedstaaten ausgleichen sollen. Die Höhe der Abschöpfung habe dem um einen Pauschbetrag korrigierten Unterschied zwischen dem Preis für aus Italien stammenden Mais frei deutscher Grenze und dem deutschen Schwellenpreis entsprochen. Die Kommission habe den Frei-Grenze-Preis nach den Modalitäten des Artikels 3 der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 (ABI. Nr. 30

Dieses Vorgehen habe im Prinzip der allgemein auch für die anderen Mitgliedstaaten angewandten Praxis der Kommission entsprochen.

Hätten im ausführenden Mitgliedstaat derartige Preisnotierungen für einheimisches Getreide gefehlt oder hätten diese höher gelegen als die Preise für Importgetreide, so seien die Frei-Grenze-Preise anhand der für letztere festgestellten Preise ermittelt worden, ein Verfahren, dessen Zulässigkeit der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache 16/65 bestätigt habe.

Da der italienische Schwellenpreis im Jahre 1965 relativ niedrig gewesen sei (z. B. im Dezember 40500 Lire/t), seien einzelne Sorten Importmais aus dritten Ländern in Italien regelmäßig billiger angeboten worden als einheimische Ware (z. B. US-Yellow Corn 3 zu 41250 bis 42500 Lire/t, während einheimischer Hybridmais zu 44000 bis 45500 Lire/t angeboten worden sei).

Die Kommission sei zunächst nur von den niedrigsten Notierungen für einheimischen Mais ausgegangen, weil die innergemeinschaftlichen Abschöpfungen nur für nachweislich im ausführenden Mitgliedstaat geerntetes Getreide gegolten hätten.

Im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit anderem Getreide sei die Drittland-Abschöpfung erhoben worden, um Verkehrsverlagerungen zu vermeiden.

Seit der Einführung der gemeinsamen Marktorganisation für Getreide hätten die Ausfuhren von angeblich in Italien geerntetem Mais nach Deutschland ein Ausmaß angenommen, das in keinem vernünftigen Verhältnis zu der normalerweise aus der einheimischen Erzeugung als Futtermais vermarkteten Menge mehr gestanden habe (die Exporte seien von 211 Tonnen im Jahre 1962 auf 503738 Tonnen im Jahre 1965 angestiegen). Es gebe starke Anhaltspunkte dafür, daß aus Italien Drittlandsmais nach Deutschland ausgeführt und fälschlich als in Italien geerntete Ware deklariert worden sei, um die geringere innergemeinschaftliche Abschöpfung zu erschleichen.

Unter diesen Umständen habe es die Kommission für notwendig erachtet, die in der praktischen Anwendung des Abschöpfungssystems in Deutschland noch bestehende Lücke zu schließen, indem sie ab 10. Dezember 1965 die Berechnung des Frei-Grenze-Preises für Maisausfuhren aus Italien nach Deutschland anhand der in Padua notierten Preise für US-Yellow Corn 3 vorgenommen habe (hierzu sei auf Artikel 1 der Verordnung Nr. 86 der Kommission über Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel mit Getreide, ABl. Nr. 66 vom 28. Juli 1962, S. 1894, zu verweisen).

Eine weitere Diskussion dieser Frage erübrige sich jedoch im vorliegenden Falle, da der angegriffene Frei-Grenze-Preis vom 3. Dezember 1965 auf den Marktpreisen einheimischen Getreides beruht habe.

Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß die Entscheidung vom 3. Dezember 1965 gültig sei.

Entscheidungsgründe§

1 Das Hessische Finanzgericht ersucht den Gerichtshof durch Beschluß vom 12. Juni 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 4. Juli 1972, um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der Entscheidung der Kommission der EWG vom 3. Dezember 1965 (Amtsblatt/Landwirtschaftsbeilage Nr. 7 vom 8. Dezember 1965, S. 1612 und S. 1625, Tabelle B), mit der die Kommission den Frei-Grenze-Preis für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland ab 6. Dezember 1965 auf 51751 Lire je Tonne festgesetzt hat.

2 Wie aus den Gründen des Vorlagebeschlusses hervorgeht, hält die Klägerin des Ausgangsverfahrens diese Entscheidung für rechtswidrig, weil die Kommission bei der Festlegung des Frei-Grenze-Preises für Mais aus Italien nicht — wie in Artikel 1 der Verordnung Nr. 86 vorgesehen — den günstigsten Preis für in Italien erzeugten Mais, sondern den günstigsten Preis für Einfuhr- mais aus den Vereinigten Staaten zugrunde gelegt habe.

3 Im Verfahren hat sich jedoch ergeben, daß sich die Kommission bis zum 10. Dezember 1965 für die Festsetzung der Frei-Grenze-Preise ausschließlich auf die günstigsten Preise für in Italien geernteten Mais gestützt hat. Daher ist die von der Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die umstrittene Entscheidung erhobene Rüge unbegründet.

4 Die Prüfung des von der Kommission bei der Vorbereitung der Entscheidung eingehaltenen Verfahrens hat auch im übrigen nichts ergeben, was deren Rechtsgültigkeit in Frage stellen könnte.

5 Die gestellte Frage ist daher in diesem Sinne zu beantworten.

Kosten

6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,

aufgrund der Verordnung Nr. 19 des Rates vom 4. April 1962 über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Getreide,

aufgrund der Verordnung Nr. 86 der Kommission vom 27. Juli 1962 über Bestimmungen zur Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Handel mit Getreide, insbesondere ihres Artikels 1,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

hat

DER GERICHTSHOF

auf die ihm vom Hessischen Finanzgericht gemäß dessen Beschluß vom 12. Juni 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Prüfung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 3. Dezember 1965 zur Festsetzung des Frei-Grenze-Preises für die Einfuhr von Mais aus Italien in die Bundesrepublik Deutschland hat nichts ergeben, was die Rechtsgültigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnte.