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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 07.02.1973 – C-61/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:15
Schlussanträge des generalanwalts Henri Mayras
vom 7. Februar 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Die Ihnen vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, dem Berufungsgericht der Niederlande für wirtschaftsrechtliche Streitsachen, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen die Umstände, unter denen Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstartungen bei zur Ausfuhr nach dritten Ländern besdmmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen den Erzeugern oder Händlern erteilt oder ausgehändigt werden müssen.
Um den Srreirstand zu erhellen und es zu ermöglichen, die genaue Tragweite dieser Fragen zu erfassen, ist zunächst eine Darstellung der Grundzüge der durch die Gemeinschaftsorgane auf diesem Gebiet erlassenen Regelung unerläßlich. Die gemeinsame Marktorganisation auf dem Zuckersektor richtet sich nach der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates, die für die Grunderzeugnisse Zucker, Zukkerrüben und Zuckerrohr sowie Melasse gilt.
Für den Handel mit dritten Ländern bestimmt Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung grundsätzlich, daß für alle Einfuhren dieser Grunderzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren aus der Gemeinschaft die Vorlage einer Einfuhr- bzw. Ausfuhrlizenz erforderlich ist, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller erteilt wird.
Soweit es erforderlich ist, um Ausfuhren zu ermöglichen, können nach Artikel 17 Absatz 1 derselben Verordnung Erstattungen gewährt werden, um den Unterschied zwischen den Preisen dieser Erzeugnisse auf dem Weltmarkt und ihren Preisen in der Gemeinschaft auszugleichen. Diese Vorschrift betrifft nicht allein die Grunderzeugnisse; sie gilt auch für die im Anhang der Verordnung auf geführten Verarbeitungserzeugnisse, unter denen sich die zur Tarifnummer 17.04 des Gemeinsamen Zolltarifs gehörenden Zuckerwaren ohne Kakaogehalt befinden.
Es handelt sich hier um Gemeinschaftserstattungen, deren Betrag zu einem gegebenen Zeitpunkt und für ein bestimmtes Erzeugnis mit Geltung für den gesamten gemeinsamen Markt in gleicher Höhe festgesetzt wird.
Die allgemeinen Vorschriften über die Gewährung dieser Erstattungen, über die Festsetzung ihrer Höhe und ihre Vorausfestsetzung wurden für die in Verarbeitungserzeugnissen und namentlich solchen auf der Basis von Zucker enthaltenen landwirtschaftlichen Erzeugnisse durch die Verordnung Nr. 204/69 des Rates festgelegt. Grundsätzlich ist der am Tag der Ausfuhr dieser Waren geltende Erstattungssatz anzuwenden. Auf Antrag des Exporteurs kann jedoch dieser Satz, ausgenommen für bestimmte Erzeugnisse, im voraus festgesetzt werden. Eine solche Regelung gibt den Verarbeirungsindustrien nicht nur die Möglichkeit, rechtzeitig im voraus den Erstattungsbetrag zu kennen, der ihnen gegebenenfalls zusteht; sie gibt ihnen auch die Gewähr dafür, daß sie während der Gültigkeitsdauer der ihnen erteilten Vorausfesrsetzungsbescheinigung ihre Erzeugnisse auf der Grundlage eines gleichbleibenden Erstartungssatzes exportieren können.
Die Gewährung der im voraus festgesetzten Erstattung setzt übrigens notwendigerweise die Vorlage dieser Bescheinigung voraus, und ebenso wie bei der Ausfuhrregelung für die Grunderzeugnisse sichert die Hinterlegung einer Kaution die Verpflichtung des Unternehmens, die Ausfuhr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durchzuführen.
Dies sind die allgemeinen Grundzüge des namentlich für die Zuckerverarbeitungserzeugnisse geltenden Systems der Vorausfestserzung.
Die zugehörigen Durchführungsvorschriften, die unter anderem die Voraussetzungen der Erteilung der Vorausfestserzungsbescheinigungen betreffen, wurden durch die Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission festgelegt.
Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt, daß die Lizenzen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen das erste — als Exemplar für den Inhaber bezeichnet — unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt wird und das zweite — das Exemplar für die ausstellende Stelle — bei dieser verbleibt.
Das Exemplar Nummer 1 ist der Stelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft erfüllt werden; nach Abschreibung und Bestätigung durch diese Stelle wird dieses Exemplar dem Beteiligren zurückgegeben. Zusätzlich sei bemerkt, daß die Freistellung der Kaution vom Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr abhängt (An. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1373/70). Dieser Nachweis wird erbracht durch die Vorlage des Exemplars Nummer 1 der durch das Zollamt gemäß den Bestimmungen des Artikels 8 bestätigten Lizenz. Artikel 9 Absatz 1 der gleichen Verordnung ermöglicht dem Lizenzinhaber, auf Antrag und auf Vorlage des Exemplars Nummer 1 eine oder mehrere Teillizenzen zu erhalten, die ihm von der zuständigen Stelle erteilt werden. Diese Teillizenzen werden wie die Lizenz selbst in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste — als Exemplar für den Inhaber bezeichnet — dem Antragsteller ausgehändigt wird, und das zweire — als Exemplar für die ausstellende Stelle bezeichnet — bei der ausstellenden Stelle verbleibt.
Schließlich können die ausstellenden Stellen beim Verlust der Lizenz oder der Teillizenz dem Beteiligten nach Artikel 15 Absatz 4 ausnahmsweise eine Zweitschrift dieser Schriftstücke erteilen, die die gleichen Eintragungen und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk Zweirschrift trägt; diese Zweitschriften berechtigen jedoch nicht zur Durchführung von Exportgeschäften.
In dem beim College van Beroep voor het Bedrijfsleven in Den Haag anhängigen Rechtsstreit geht es um die Anwendung dieser Regelung in dem Fall, in dem eine durch die zuständige Stelle ausgestellte Vorausfestserzungsbescheinigung verlorenging, ehe sie dem Antragsteller zuging.
Hierzu müssen wir uns den diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt vergegenwärtigen.
Die Firma PPW Internationaal (Peppermint and Pharmaceutical Works) mit Sitz in Bladel, Provinz Nord-Brabant, stellt Waren auf der Basis von Zucker oder Dextrose her, die sie namentlich in Nicht-EWG-Länder ausführt.
Im Hinblick auf eine Ausschreibung für Ausfuhren in ein Drittland beantragte sie am 20. Dezember 1971 fernschriftlich bei der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, der zuständigen niederländischen Behörde, die Erteilung einer Bescheinigung über die Vorausfestsetzung der Erstattung, um 50000 kg Zukker zur Herstellung von unter die Tarifstelle 17.04 des Gemeinsamen Zolltarifs fallenden Waren (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt) in zwei Posten zu je 25000 kg zu exportieren.
Nach den seinerzeit geltenden Rechtsvorschriften betrug der Erstattungssatz 34,39 Fl. pro 100 kg Zucker. Die Firma hinterlegte die für das geplante Geschäft erforderliche Kaution.
Zwei Tage später stellte die Hoofdproduktschap die beantragte Bescheinigung aus und versandte sie im gewöhnlichen Postwege an den Sitz des Unternehmens, und zwar in einem Umschlag, der außerdem zwei Teillizenzen und ein Begleitschreiben enthielt. Diese Urkunden kamen nie bei ihrem Adressaten an. Die Firma teilte dies bereits Anfang Januar 1972 der ausstellenden Behörde mit. Eine auf Vorstellung der Hoofdproduktschap von der Post durchgeführte Untersuchung führte nicht zur Wiederauffindung der Sendung, ja nicht einmal zur Aufklärung der genauen Umstände ihres Verschwindens.
In der berechtigten Sorge, ihre Waren nicht unter den vorgesehenen Bedingungen ausführen zu können, richtete die Firma PPW am 30. März 1972 an die Hoofdproduktschap ein Schreiben mit dem Alternativantrag auf Genehmigung der Ausfuhr der fraglichen Waren unter Gewährung der im voraus festgesetzten Erstattung oder andernfalls auf Vergütung des Schadens, der daraus entstände, daß die Ausfuhr nur einen Anspruch auf einen niedrigeren, auf 9,52 Fl. errechneten Erstattungssatz begründen könnte, wie er im März 1972 anzuwenden war.
Dieser Antrag wurde abgelehnt. Die Hoofdproduktschap war nämlich der Ansicht, die Gewährung der vorfixierten Erstattung aufgrund des Satzes von 34,39 Fl. sei rechtlich dadurch ausgeschlossen, daß das Unternehmen die verlorengegangene Bescheinigung nicht vorlegen konnte. Auch wenn im übrigen Artikel 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1373/70 im Verlustfall die Erteilung einer Zweitschrift der Lizenz gestatte, so könne diese — so meint die Hoofdproduktschap — nicht zur Durchführung von Ausfuhren verwendet werden.
Was den aufgrund des Unterschieds zwischen dem vorfixierten Erstattungssatz und dem darunterliegenden im März 1972 anzuwendenden Erstattungssatz entstandenen Schaden anbelangt, erklärte sich die Hoofdproduktschap außerstande, Ersatz zu leisten.
Aus reinem Entgegenkommen — und im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium — war jene Behörde dennoch bereit, die von dem Unternehmen hinterlegte Kaution freizustellen.
Die Firma PPW war mit diesem Bescheid wenig zufrieden und focht ihn am 8. Mai des gleichen Jahres vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven an.
Dieses Gencht ging von der unstreitigen Tatsache aus, daß die am 20. Dezember 1971 durch das Unternehmen beantragte und am 22. Dezember durch die zuständige Behörde auch tatsächlich ausgestellte Vorausfestserzungsbescheinigung verlorenging, ehe sie ihren Adressaten erreichte. Es war der Auffassung, für die Entscheidung der Frage, ob die Hoofdproduktschap vorliegend mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgegangen war, sowie für die Beurteilung des von der Firma geltend gemachten Schadensersatzanspruchs zuvor einer Aufhellung über die Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften zu bedürfen, welche die Voraussetzungen der Ausstellung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen durch die zuständigen Stellen sowie der Erteilung oder Aushändigung dieser Bescheinigungen an die Exporteure regeln.
Es beschloß deshalb die Aussetzung des Verfahrens bis zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes über die nachstehenden Vorlagefragen:
1. Welche Bedeutung kommt dem Ausdruck afgegeven, französische Fassung: délivré, deutsche Fassung: erteilt, in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 … zu?
2. Welche Bedeutung kommt zu: dem Ausdruck overhandigd, französische Fassung delivre, deutsche Fassung: ausgehändigt, in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission …; dem Ausdruck worden afgegeven, französische Fassung: être delivres, deutsche Fassung: erteilen, in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung; dem Ausdruck overhandigd, französische Fassung: remis, deutsche Fassung: ausgehändigt, in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsarz 2 derselben Verordnung; sowie dem Ausdruck afgeven, französische Fassung: délivrer, deutsche Fassung: erteilen, in Artikel 15 Absarz 4 der Verordnung?
3. Wie ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob den vorbezeichneten Erfordernissen der overhandiging (Aushändigung; remise bzw. délivrance) und/oder afgifte (Erteilung; delivrance) und speziell dem in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der zuletzt genannten Verordnung aufgestellten Erfordernis der Aushändigung der Lizenz und der Teillizenzen genügt ist, wenn die zur Erteilung zuständige Stelle die Lizenz und die Teillizenzen lediglich zur Post aufgibt, zum Beispiel auf die im vorliegenden Urteil geschilderte Weise, aber jedenfalls ohne daß dies bei den Postämtern eingeschrieben und der genannten Stelle ein Nachweis hierüber erteilt wird?
Rechtsausführungen
Das durch den niederländischen Richter aufgeworfene Auslegungsproblem besteht also zunächst in der Prüfung der Frage, ob
das Zeitwort erteilen (französisch délivrer, niederländisch afgeven) oder das Hauptwort Erteilung (französisch délivrance, niederländisch afgifte) einerseits und
das Zeirwort aushändigen (französisch remettre, niederländisch overhandigen) oder das Hauptwort Aushändigung (französisch remise, niederländisch overhandiging) andererseits
in den fraglichen Verordnungen rechtlich eine unterschiedliche Bedeutung haben. Ich möchte gleich bemerken, daß ich nicht dieser Auffassung bin. Auf die verwendete Terminologie scheint es mir nicht anzukommen, und die Auslegung der Vorschriften gestartet nicht jene Schlußfolgerung, daß die Verfasser der Verordnungen den zuständigen einzelstaatlichen Behörden durch den Ausdruck eine Lizenz erteilen (delivrer un certificat) andere Verpflichtungen härten auferlegen wollen als jene, auf die sich der Ausdruck eine Lizenz aushändigen (remertre un certificat) bezieht.
Wenn wir die Vorschriften lesen, so stellen wir fest, daß in der Verordnung Nr. 1009/67 des Rates, der Grundverordnung für den Zuckersektor (Art. 11 Abs. 1) hinsichtlich der Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen ausschließlich die Begriffe délivrer (afgeven) und délivrance (afgifte) verwendet werden und dieselben Begriffe bezüglich der Vorausfestsetzungsbescheinigungen in Artikel 6 der Verordnung Nr. 204/69 des Rates über die Ausfuhrerstattungen für die Verarbeitungserzeugnisse vorkommen.
In der von der Kommission erlassenen Durchführungsverordnung Nr. 1373/70 wird das Wort delivre sowohl in Artikel 4 Absatz 1 (Eine Lizenz wird nicht erteilt (delivre) für Waren, die nicht in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangen …) als auch in Artikel 8 Absatz 1 (Für die Berechnung der Gültigkeitsdauer gelten die [Vorausfesrsetzungs-]Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt (delivres)) verwendet. Dagegen findet man in Absatz 2 Satz 1 desselben Artikels das Wort delivre, während die niederländische Fassung den Ausdruck overhandigd (ausgehändigt) enthält. Der letzte Unterabsatz jenes Absatzes ist auf französisch wie folgt abgefaßt: Après impuration et visa par le Bureau (in dem die Zollförmlichkeiten erfüllt werden), l'exemplaire no 1 du certificat est remis à l'interesse (Nach Abschreibung und Bestätigung durch die vorgenannte Stelle wird das Exemplar Nummer 1 dem Beteiligten zurückgegeben) — auf niederländisch teruggegeven.
In Artikel 9 derselben Verordnung, wo es nicht mehr um die Voraussetzungsbescheinigungen sondern um die Teillizenzen geht, decken sich die französische und die niederländische Fassung: Im ersten Absatz Unterabsatz 1 steht zu lesen, daß un ou plusieurs extraits … peuvent être delivres (worden afgegeven), während der französische Text im zweiten Unterabsatz besrimmt: les extraits sont établis en au moins deux exemplaires, dont le premier … portant le numero 1 est remis au demandeur … (Die Teillizenz wird in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, was … die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt wird …), was der niederländische Wortlaut mit overhandigd wiedergibt.
Schließlich können die ausstellenden Stellen bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz nach Artikel 15 Absatz 4 ausnahmsweise delivrer à l'intéresse un duplicara de ces documents (dem Beteiligten … eine Zweitschrift erteilen) — auf niederländisch afgeven.
Der Fassung dieser Vorschnften ist in erster Linie zu entnehmen, daß allein die Worte delivrer (erteilen) oder délivrance (Erteilung) in den Verordnungen des Rates verwendet werden, während der Ausdruck remis (ausgehändigt) nur in der Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission erscheint. Zweitens ist festzustellen, daß diese Begriffe sowohl die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen als auch die Vorausfestsetzungsbescheinigungen und die Teillizenzen aus diesen lerzteren betreffen, und schließlich, daß der betreffende Vorgang — welches auch immer die benutzte Terminologie sei, bei der wir allein in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung der Kommission eine Abweichung zwischen der französischen und der niederländischen Fassung sahen — seiner Natur nach stets der gleiche ist: er besteht darin, dem Antragsteller durch die ausstellende Stelle das Schriftstück zugehen zu lassen, das ihm unter bestimmten Voraussetzungen gestatten soll, einen Anspruch auf Einfuhr, Ausfuhr oder Erlangung einer im voraus festgesetzten Erstartung geltend zu machen.
Der einzige Fall, in dem der Begriff remis (ausgehändigt) einen von délivré (erteilt) abweichenden Sinn hat, ist meines Erachtens der, auf den sich Artikel 8 Absatz 2 letzter Unterabsarz der Verordnung Nr. 1373/70 bezieht. Denn in diesem Falle besitzt der Exporteur bereits das Exemplar Nummer 1 der Vorausfestsetzungsbescheinigung, das ihm zuvor von der zuständigen Behörde erteilt worden ist. Er hat dieses Schriftstück der Stelle vorzulegen, bei der die Zollförmlichkeiten erfüllt werden. Nach Abschreibung und Bestätigung durch das Zollamt wird das Schriftstück [remis à l'intéressé] (dem Beteiligten zurückgegeben), das heißt es wird ihm zurückerstattet.
In den Beziehungen zwischen der die Lizenz ausstellenden Behörde und dem An tragsteller haben die Begriffe délivrer (erteilen) oder remettre (aushändigen) dagegen den gleichen Sinn. Im Gegensatz zu der Auffassung der Kommission scheint mir zwischen der délivrance (Erteilung) einer Lizenz, die die Entstehung komplexer rechtlicher Beziehungen zwischen der Verwaltung und dem Exporteur zum Gegenstand haben soll, und der remise (Aushändigung) des Exemplars Nummer 1, das nur einen Ausschnitt aus diesen Rechtsbeziehungen darstellen soll, eine Unterscheidung nicht möglich zu sein. In dem für die Vorausfestsetzung der Erstattungen geschaffenen System läßt sich nur eine einzige sinnvolle Unterscheidung treffen, und zwar sind zu unterscheiden die durch die ausstellende Stelle getroffene Entscheidung, die sich in der Ausstellung der Lizenz verkörpert, und die Tatsache des Empfangs durch den Antragsteller, die diesen in den Stand setzt, seine Rechte geltend zu machen.
In Wahrheit läuft die Frage darauf hinaus, welche Voraussetzungen die delivrance (Erteilung) oder die remise (Aushändigung) der Vorausfestsetzungsbescheinigung erfüllen muß, damit die Rechte, die sie dem Exporteur verleiht, und die Pflichten, die sie ihm auferlegt, in der Praxis voll zum Tragen kommen, und welche Rechtsfolgen aus dem Verlust jener Lizenz abzuleiten sind, je nach dem, ob dieser Verlust vor dem Empfang des Schriftstücks durch den Antragsteller oder nachher eintritt.
Die Antwort auf diese Frage kann nur aus Sinn und Zweck des Vorausfestsetzungssystems unter Berücksichtigung der entscheidenden Wirkungen gewonnen werden, die sich für den Exporteur an die Verfügungsgewalt über das Exemplar Nummer 1 der Lizenz sowie der Teillizenzen knüpfen, die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1373/70 dieselben Wirkungen haben wie die Lizenz selbst.
Welches sind nun diese Wirkungen?
Die Vorausiestsetzungsbescheinigung verleiht ihrem Inhaber einen Anspruch auf Erstattung bei der Ausfuhr in Höhe des am Tage der Antragstellung anwendbaren Satzes (Art. 8 Abs. 1), und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem die Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse durchgeführt wird. Voraussetzung ist lediglich, daß dieser Vorgang, der sich genauer als Verlassen des geographischen Gebiets der Gemeinschaft durch diese Erzeugnisse darstellt, während der Gültigkeitsdauer der Lizenz stattfindet — vorliegend bis zum Ablauf des fünften Monats nach der Antragstellung.
Auch ist die Vorlage der durch das Zollamt ordnungsgemäß bestätigten Lizenz das einzige zugelassene Mittel zum Nachweis dessen, daß die Ausfuhr tatsächlich erfolgt ist, nur mit ihm kann die Freistellung der Kaution erreicht werden. Mögen somit die Texte den Begriff délivrer (erteilen) oder den Begriff remettre (aushändigen) verwenden, beide erfassen dennoch einen gleichen tatsächlichen Vorgang. Sinn und Zweck des Vorausfestsetzungssystems erfordern, daß das Exemplar Nummer 1 der Lizenz tatsächlich dem Antragsteller zugeht; das ist die notwendige Voraussetzung dafür, daß dieser die Rechte ausüben kann, die ihm jene Regelung verleiht.
Mit der Aufgabe, sie durchzuführen, betraute die Gemeinschaft die von den Mitgliedstaaten bestimmten einzelstaatlichen Behörden; es obliegt also diesen Behörden — vorliegend der Hoofdproduktschap — dafür zu sorgen, daß die von ihr ausgestellten Lizenzen den Antragstellern zugehen.
Wenn aber diese Pflicht zur Herbeiführung eines Erfolges offensichdich aus der Bedeutung herrührt, die dem Besitz det Lizenz für die Antragsteller zukommt, so hielten die Gemeinschaftsorgane es dennoch nicht für erforderlich, den einzelstaatlichen Behörden die zur Erreichung dieses Zieles geeigneten Mittel und Wege vorzuschreiben. Sie ließen ihnen in diesem Punkte volle Handlungsfreiheit.
wegen des Schweigens der Gemeinschaftsvorschriften bestimmt sich diese Frage nach dem innerstaatlichen Recht des einzelnen Mitgliedstaats.
Es ist demnach nicht Ihre Aufgabe, dem niederländischen Richter zu sagen, welche Vorkehrungen die Hoofdproduktschap hätte treffen können oder müssen, um sicher zu gehen, daß die Lizenz und die auf den Namen der Firma PPW ausgestellten Teillizenzen beim Sitz dieses Unternehmens wirklich ankamen.
Es war dieser Stelle — auf ihre eigene Gefahr — gestattet, jene Schriftstücke im gewöhnlichen Postwege zu versenden, und ich kann hierzu lediglich die Tatsache zur Kenntnis nehmen, daß die Gemeinschaftslizenzen nach den Erklärungen der Hoofdproduktschap nicht den Sendungen zuzurechnen sind, die nach der niederländischen Postbeschikking zwingend als Einschreiben zu versenden sind.
Allein der einzelstaatliche Richter wäre dafür zuständig, sich erforderlichenfalls zu diesem Punkt zu äußern.
Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Hoofdproduktschap von sich aus verschiedene Maßnahmen ergriffen hat, um das Risiko eines Verlusts der Lizenzen vor der Empfangnahme durch die Antragsteller in Zukunft auszuschalten. Sie erklärte sich dazu bereit, diese Lizenzen per Einschreiben zu versenden, sofern der Adressat für die damit verbundenen Kosten aufkomme; sie war damit einverstanden, daß die Antragsteller einen ihrer Angestellten zur persönlichen Entgegennahme der Lizenz in die Dienststellen der Behörde schicken; schließlich führte sie für die wichtigsten Finnen ein System zur Aufbewahrung der Lizenzen bei der Behörde ein, so daß es überhaupt nicht zu einer gegenständlichen Versendung dieser Urkunden kommt und die Ausfuhrgeschäfte jeweils vermerkt werden, wenn sie durchgeführt werden.
Aber auch wenn derartige Vorkehrungen allein der Initiative der einzelstaatlichen Behörden überlassen bleiben, so ist für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts doch noch eine Frage zu klären, nämlich die nach den rechtlichen Folgen des Verlusts einer Lizenz oder von Teillizenzen. Wird diese Frage in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1373/70 entschieden?
Hier teile ich die Ansicht der Kommission. Diese Bestimmung hat nur in dem Fall einen Sinn, daß die Lizenz erst nach der tatsächlichen Empfangnahme durch den Antragsteller verloren geht. Bekanntlich kann in diesem Falle die zuständige Stelle ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen, die genauso wie die Urschrift ausgestellt und bestätigt wird. Diese Zweitschrift berechtigt indessen nicht zur Ausfuhr.
Sie kann mit anderen Worten nicht ab Beweis für diese Ausfuhr vorgelegt werden und begründet weder einen Anspruch auf die Zahlung der vorfixierten Erstartung, noch einen solchen auf die Freistellung der Kaution.
Anders verhalt es sich, wenn die Lizenz vor ihrer Empfangnahme durch den Antragsteller verlorenging, das heißt, wenn sie überhaupt nicht erteilt oder ausgehändigt wurde. Der Exporteur hätte dann lediglich einen theoretischen Anspruch auf die vorfixierte Erstattung; er könnte sein Geschäft nicht durchführen, da er nicht in der Lage wäre, das an ihn abgesandte Exemplar der Lizenz vorzulegen. Hier liegt, wie mir scheint, eine Lücke des Gemeinschaftsrechts vor.
Die Kommission schlägt als Lösung die Ausstellung nicht einer Zweitschrift sondern einer neuen Lizenz durch die ausstellende Stelle vor, da sie davon ausgeht, daß der Antrag noch anhängig sei. Diese Lösung käme natürlich nur innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Betracht, die am Tage der Antragstellung beginnt.
Wenngleich zuzugeben ist, daß eine solche freie Auslegung der Vorschriften die Schwierigkeiten beheben könnte, halte ich es in Anbetracht des Schweigens der Verordnung nicht für möglich, den einzelstaatlichen Behörden die Erteilung neuer Lizenzen aufzugeben. Meines Erachtens bedürfte es hierzu einer ausdrücklichen Bestimmung.
Dagegen wurde ich es begrüßen, wenn Sie die Verpflichtung jener Behörden bejahen würden, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Lizenz und gegebenenfalls die Teillizenzen dem Antragsteller tatsächlich zugehen, wenn Sie den einzelstaatlichen Richter also in die Lage versetzten für den Fall des vom Antragsteller nicht zu vertretenden Verlusts jener Schriftstücke entsprechende Folgerungen zu ziehen.
Denn in diesem Falle muß das Verlustrisiko meines Erachtens zu Lasten der ausstellenden Behörde gehen, die der Verpflichtung der tatsächlichen Erteilung oder Aushändigung nicht nachkam. Es ist aber Sache des einzelstaatlichen Richters zu entscheiden, ob der dem Exporteur daraus entstehende Schaden nach innerstaatlichem Recht einen Ersatzanspruch begründen kann.
Ich beantrage sonach, für Recht zu erkennen: Aus den Bestimmungen der Verordnungen Nr. 1009/67 und Nr. 204/69 des Rates sowie den Vorschriften, die insbesondere in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung Nr. 1373/70 der Kommission enthalten sind, ergibt sich für die zuständigen nationalen Behörden die Verpflichtung, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die von ihnen erteilten Vorausfestserzungsbescheinigungen für die Erstartung bei der Ausfuhr den Antragstellern auch tatsächlich zugehen.