Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.1973 – C-61/72
ECLI:EU:C:1973:28
In der Rechtssache 61/72
betreffend das dem Gerichtshof aufgrund von Artikel 177 EWG-Vertrag vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven, Den Haag, in dem vor diesem Gericht anhängigen Rechtsstreit
MIJ PPW INTERNATIONAAL . NV, Bladel (Niederlande),
gegen
HOOFDPRODUKTSCHAP VOOB AKKERBOUWPRODUKTEN, Den Haag,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 11 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. Nr. 308, S. 1) und der Artikel 8, 9 und 15 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore, der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher (Berichterstatter), C. O'Dalaigh, M. Sørensen und A. J. Mackenzie Stuart,
Generalanwalt: FL Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. a)Der Rat erließ am 18. Dezember 1967 die Verordnung Nr. 1009/67/EWG über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker.Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung zählt die Erzeugnisse auf, für die die Verordnung gilt (Zucker, Zuckerrüben, Zuckerrohr, Melassen).Nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 ist für alle Einfuhren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft sowie für alle Ausfuhren dieser Erzeugnisse aus der Gemeinschaft … die Vorlage einer Einfuhrbzw. Ausfuhrlizenz erforderlich, die von den Mitghedstaaten jedem Antragsteller … erteilt wird; in der niederländischen Fassung wird der Ausdruck erteilt (auf französisch: délivré) mit afgegeven wiedergegeben.Artikel 17 Absatz 1 bestimmt: Um die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, c und d aufgeführten Erzeugnisse in dem dort genannten Zustand in Form von Waren des Anhangs auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft, soweit erforderlich, durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.Der erwähnte Anhang zählt eine Reihe von Zuckerverarbeitungserzeugnissen auf, darunter auch die Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (Nr. ex 17.04 des Gemeinsamen Zolltarifs), um die es in dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens geht.Gemäß Artikel 17 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 wird die genannte Erstattungauf Antrag gewährt. Der Rat erläßt … die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen, die Festsetzung ihrer Höhe und ihre vorherige Festsetzung (Unterabsatz 5); die Erstattungen werden in regelmäßigen Zeitabständen nach Stellungnahme des Verwaltungsausschusses durch die Kommission festgesetzt (Unterabsatz 6).b)Der Rat erließ am 28. Januar 1969 unter anderem in Anwendung von Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 1009/67 die Verordnung (EWG) Nr. 204/69 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang Il des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 29, S. 1). Nach Artikel 5 dieser Verordnung … wird der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstattungssatz [angewendet] (Abs. 1). Jedoch kann, ausgenommen für bestimmte Erzeugnisse, auf Antrag … der Erstattungssatz im voraus festgesetzt werden. In diesem Fall wird der am Tag der Vorlage des Antrags auf Erteilung der in Artikel 6 vorgesehenen Bescheinigung gültige Erstattungssatz auf eine Ausfuhr angewandt, die während der Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung durchzuführen ist (Abs. 2).Nach Artikel 6 wird die Erstattung gemäß der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Vorausfestserzung … auf Vorlage einer Vorausfestsetzungsbescheinigung Gewährt, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ausstellen … (auf französisch: délivrér; auf niederländisch: afgeven) (Abs. 1). Vorausfestsetzung für die Erteilung (délivrance, afgirte) der Vorausfestsetzungsbescheinigungen ist die Hinterlegung einer Kaution, durch die sichergestellt wird, daß die Ausfuhr während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung durchgeführt wird, und die ganz oder teilweise verfällt, wenn die Ausfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise durchgeführt wird (Abs. 2).c)Am 10. Juli 1970 erließ die Kommission unter anderem aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67 die Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhrund Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen (ABl. L 158, S. 1). Diese Verordnung legt in ihrem Artikel 1 die Durchführungsvorschriften für das unter anderem durch die Artikel 11 der Verordnung Nr. 1009/67 und 6 der Verordnung Nr. 204/69 eingeführte Lizenzsystem fest.Gemäß Artikel 8 Absatz 2, Unterabsatz 1, werden die Lizenzen … in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt (auf französisch: .délivré; auf niederländisch: overhandigd) wird, und das zweite, das als Exemplar für die ausstellende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der ausstellenden Stelle verbleibt. Nach Unterabsatz 2 desselben Absatzes wird das Exemplar Nummer 1… der Stelle vorgelegt, bei der … b) im Falle einer Ausfuhrlizenz oder Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Erstarrung die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr aus der Gemeinschaft… erfüllt werden. Unterabsatz 3 dieses Absatzes zufolge wird nach Abschreibung und Bestätigung durch die vorgenannte Stelle … das Exemplar Nummer 1 dem Beteiligten zurückgegeben.In Artikel 9 Absatz 1, Unterabsätze 1 und 2, heißt es: Auf Antrag des Lizenzinhabers oder des Ubernehmers und auf Vorlage des Exemplars Nummer 1 der Lizenz können die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teillizenzen erteilen (in der französischen Fassung: peuvent être délivrés; auf niederländisch: worden afgegeven). Die Teillizenz wird in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt (auf französisch: remis; auf niederländisch: overhandigd) wird, und das zweite, das als Exemplar für die ausstellende Stelle bezeichnet wird und die Nummer 2 trägt, bei der ausstellenden Stelle verbleibt.Artikel 15 Absatz 2 bestimmt: Die Freistellung der Kaution hängt ab:… b) bei der Ausfuhr vom Nachweis der Erfüllung der in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannten Zollförmlichkeiten für das betreffende Erzeugnis. Dieser Nachweis wird Absatz 3, Buchstabe b, Unterabsatz 1 desselben Artikels zufolge erbracht durch Vorlage des Exemplars Nummer 1 der Lizenz und gegebenenfalls des Exemplars Nummer 1 der Teillizenz oder der Teillizenzen, die gemäß Artikel 8 bestätigt sind. Gemäß Absatz 4 können bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz… die ausstellenden Stellen dem Beteiligten ausnahmsweise eine Zweitschrift erteilen (auf französisch: délivrer; auf niederländisch: afgeven), die die gleichen Eintragungen und Vermerke enthält wie die Urschrift und auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk Zweitschrift trägt; doch [berechtigt] die Zweitschrift … nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.d)Die Verordnung (EWG) Nr. 2565/71 und Nr. 404/72 der Kommission vom 25. November 1971 und vom 28. Februar 1972 (ABl. L 264, S. 48, und L 51, S. 16) legten den Erstattungssatz für je 100 kg als Zuckerwaren ohne Kakaogehalt ausgeführten Weißzucker auf 9.50 Rechnungseinheiten für Dezember 1971 und auf 2.81 Rechnungseinheiten für Man 1972 fest.
2. a)Die Aktiengesellschaft Mij PPW Internationaal NV, Klägerin des Ausgangsverfahrens, im folgenden als Firma PPW bezeichnet, hatte bei der Hoofdproduktschap voor Akkerbouwprodukten, der Beklagten des Ausgangsverfahrens, im folgenden Hoofdproduktschap, mit am 20. Dezember 1971 dieser Stelle zugegangenem Fernschreiben beantragt, ihr eine Vorausfestserzungsbescheinigung über eine Erstarrung in Höhe von 34.39 Fl. je 100 kg Zucker für zwei Posten Zuckerverarbeitungserzeugnisse zu erteilen, die unter die Nummer 17.04 des Gemeinsamen Zolltarifs fielen (Zuckerwaren ohne Kakaogehalt) und je 25000 kg umfaßten. Die Firma PPW hinterlegte die nach der Verordnung Nr. 1009/67 erforderliche Kaution. Die Hoofdproduktschap stellte die Lizenz am 22. Dezember 1971 aus und versandre per Post eine Abschrift davon als Exemplar für den Inhaber im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1373/70 sowie zwei Teillizenzen. Die Versendung erfolgte in der Weise, daß der Umschlag im Postraum der Dienststellen der Hoofdproduktschap in einen Sack gelegt und anschließend von einem Angestellten dieser Behörde zur Post gebracht wurde, wo er mit gewöhnlicher Post versandt wurde, also ohne zuvor eingeschrieben worden zu sein.Anfang Januar 1972 teilte die Firma PPW der Hoofdproduktschap mit, daß diese Papiere bei ihr nicht angekommen seien. Die bei der Postverwaltung angestellten Nachforschungen erbrachten keinen Aufschluß darüber, wo der Umschlag verloren gegangen war. Unter diesen Umständen und weil sie die Firma PPW für gutgläubig hielt, war die Hoofdproduktschap der Auffassung, die Kaution sei nicht verfallen. Sie lehnte jedoch einen Antrag der Firma PPW vom 30. März 1972 auf Genehmigung zur Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse auf der Grundlage des vorfixierten Erstattungssartes (34.39 Fl.), bzw. auf Ersatz des Schadens, den sie mangels einer solchen Genehmigung in Höhe der Differenz zwischen jenem Betrag und dem Betrag von März 1972 (9,52 Fl.) erleide, ab. Die Hoofdproduktschap begründete diesen Standpunkt hinsichtlich der ersten Alternative des Antrags mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1373/70. Im Hinblick auf die zweite Alternative trug sie vor, die geltende Gemeinschaftsregelung enthalte keine Grundlage für den Ersatz eines solchen Schadens.b)Die Firma PPW erhob vor dem College van Beroep voor het Bedrijfsleven Klage auf Aufhebung dieses Bescheids und machte unter anderem geltend, die Hoofdproduktschap habe im Anschluß an den fraglichen Vorfall Maßnahmen getroffen, um künftig den Verlust von Lizenzen zu verhindern (Recht des Beteiligten, die Übersendung der Lizenz per Einschreiben zu verlangen oder diese selbst abzuholen usw.); dies beweise, daß die frühere Regelung mangelhaft gewesen sei. Die Hoofdproduktschap beantragte die Abweisung der Klage.Das einzelstaatliche Gericht hat mit Urteil vom 29. August 1972 dem Gerichtshof die nachstehenden Fragen vorgelegt:1.Welche Bedeutung kommt dem Ausdruck afgegeven, französische Fassung: délivré, deutsche Fassung: erteilt, in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 … zu?2.Welche Bedeutung kommt zu: dem Ausdruck overhandigd, französische Fassung: délivré, deutsche Fassung: ausgehändigt, in Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission; dem Ausdruck worden afgegeven, französische Fassung: être délivrés, deutsche Fassung: erteilen, in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung; dem Ausdruck overhandigd, französische Fassung: remis, deutsche Fassung: ausgehändigt, in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 derselben Verordnung; sowie dem Ausdruck afgeven, französische Fassung: délivrer, deutsche Fassung: erteilen, in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung?3.Wie ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob den vorbezeichneten Erfordernissen der overhandiging (Aushandigung; remise bzw. délivrance) und/oder afgifte (Erteilung; délivrance) und speziell dem in den Artikeln 8 Absatz 2 und 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der zuletzt genannten Verordnung aufgestellten Erfordernis der Aushändigung der Lizenz und der Teillizenzen genügt ist, wenn die zur Erteilung zuständige Stelle die Lizenz und die Teillizenzen lediglich zur Post aufgibt, zum Beispiel auf die in vorliegendem Urteil geschilderte Weise, aber jedenfalls ohne daß dies bei den Postämtern eingeschrieben und der genannten Stelle ein Nachweis hierüber erteilt wird?In den Entscheidungsgründen des Urteils wird gesagt, es bedürfe der Beantwortung dieser Fragen, um beurteilen zu können, ob die Hoofdproduktschap mit aller erforderlichen Sorgfalt vorgegangen sei und inwieweit die Firma PPW einen Schaden erlitten habe.
3. Das Vorlageurteil ist am 31. August 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Die Parteien des Ausgangsverfahrens und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben gemäß Artikel 20 der Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft schriftliche Erklärungen eingereicht.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Die Firma PPW ist durch ihren Direktor F. J. van Tienen, die Hoofdproduktschap durch Herrn A. W. F. Helmstrijd und die Kommission durch ihren Rechtsberater J. H. J. Bourgeois vertreten worden.
Die Hoofdproduktschap und die Kommission haben in der Sitzung vom 24. Januar 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 7. Februar 1973 vorgetragen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
Die Firma PPW beschränkt sich im wesentlichen darauf zu unterstreichen, die zentrale, von dem einzelstaatlichen Gericht aufgeworfene Frage gehe dahin, ob die Versendung eines so wichtigen Schriftstücks wie der fraglichen Lizenz als nicht-eingeschriebenes Postgut statthaft sei.
Die Hoofdproduktschap bemerkt, neben den von dem College van Beroep erwähnten Verordnungen Nr. 1009/67 und Nr. 1373/70 sei auch die Verordnung Nr. 204/69 in Betracht zu ziehen, da der Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens Erzeugnisse betreffe, die unter diese Verordnung fielen. Um sich eine klare Vorstellung über die von diesen Verordnungen benutzte Terminologie zu verschaffen, müsse man alle Vorschriften heranziehen, in denen die Ausdrücke vorkämen, um deren Auslegung das einzelstaatliche Gericht nachsuche. Die Hoofdproduktschap gibt einen Überblick über diese Vorschriften in ihrer niederländischen Fassung; daraus sei zu entnehmen, daß sich die Verordnungen Nr. 1009/67 und Nr. 204/69 ausschließlich der Worte afgeven und afgifte bedienten, während die Verordnung Nr. 1373/70 außer diesen Worten und dem verwandten Wort afleveren zweimal das Zeitwort overhandigen enthalte (Art. 8 Abs. 2; Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2).
Es sei nicht sinnvoll, die Übergabe der strittigen Lizenzen von Hand zu Hand zu verlangen, da ein solches Erfordernis für die zuständige Behörde Schwierigkeiten schaffen würde, und zwar unabhängig davon, ob diese Behörde das Schriftstück dem Antragsteller an Ort und Stelle übergeben müsse oder ob dieser sich in die Dienststelle der Behörde zu begeben habe, um es dort in Empfang zu nehmen. Infolgedessen sei der Ausdruck overhandigen nicht in seinem wörtlichen Sinne als in die Hand geben (ter hand stellen) zu verstehen, sondern in einem neutraleren Sinne, gleichbedeutend mit demjenigen des Ausdrucks afgeven. Daher sei auch den Worten délivrer und remettre sowie den Worten aushändigen und erteilen in der französischen bzw. deutschen Fassung der betreffenden Verordnungen die gleiche Bedeutung beizumessen.
Das niederländische Recht unterscheide zwischen der gewöhnlichen Sendung, worum es sich vorliegend gehandelt habe, und der eingeschriebenen Sendung, gleichviel ob ohne oder mit Wertangabe. Artikel 39 der Postbeschikking vom 13. Januar 1972 zähle die einzuschreibenden Arten von Sendungen abschließend auf; die Gemeinschaftslizenzen gehörten nicht dazu.
Ebensowenig verlangten die internationalen Postabkommen die Versendung solcher Schriftstücke per Einschreiben.
Was das Gemeinschaftsrechr anbetreffe, so gebe es einige Verordnungen und sonstige Rechtsakte, die eine Versendung in dieser Weise ausdrücklich vorschrieben. Aus dem Schweigen der hier einschlägigen Verordnungen sei zu schließen, daß sie dieses Erfordernis nicht aufstellten.
Alles in allem sei also dem einzelstaatlichen Richter zu antworten:
zur ersten und zweiten Frage, daß sich die Ausdrücke afgeven und overhandigen auf die Verwendung aller Mittel beziehen, von denen man vernünftigerweise annehmen kann, daß sie dazu geeignet sind sicherzustellen, daß die Lizenz in den Besitz des Beteiligten gelangt;
zur dritten Frage, daß dem Erfordernis der overhandiging der Lizenz Genüge getan ist, sobald die zuständige Behörde diese der Post anvertraut hat, ohne von der Möglichkeit Gebrauch gemacht zu haben, sie als Einschreiben zu versenden.
Die Kommission trägt vor, aus dem Vorlageurteil gehe nicht ganz klar hervor, wie nach den Vorstellungen des einzelstaatlichen Gerichts die gestellten Fragen mit dem Streitgegenstand zusammenhingen. Auf den ersten Blick könne man den Urteilsgründen entnehmen, daß das College van Beroep die erbetene Auslegung für die Entscheidung darüber wünsche, ob die Firma PPW Schadensersatzansprüche erheben könne. Doch erscheine es nicht ausgeschlossen, daß das einzelstaatliche Gericht außerdem auf den Antrag dieser Firma abgestellt habe, die Genehmigung zur Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse auf der Grundlage des vorfixienen Erstattungssarzes zu erhalten. In diesem Fall erstrecke sich das Vorlageurteil stillschweigend auf die Zusatzfrage, ob die Gemeinschaftsvorschriften, und besonders Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1373/70, in Fällen wie dem vorliegenden der ausstellenden Behörde die Erteilung einer Zweitschrift an den Beteiligten untersagten, die ausnahms weise als Grundlage des Ausfuhrgeschäfts dienen könne. Die Kommission werde deshalb für alle Fälle auch diesen Punkt untersuchen.
Die aufgeworfenen Probleme beträfen im wesentlichen den Unterschied zwischen den Ausdrücken afgeven und overhandigen, die Erfordernissse, denen die overhandiging (délivrance, remise) einer Lizenz genügen müsse und die im Falle des Verlustes der Lizenz maßgebliche Regelung.
Zu den Ausdrückenafgeven und overhandigen (erste und zweite Frage)
Die Zeitwörter afgeven oder afleveren (erteilen) und das Hauptwort afgifte (auf französisch stets mit delivrer und delivrance wiedergegeben) fänden laufend in sämtlichen vorliegend interessierenden Texten Verwendung; die Kommission verweist auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1009/67; ferner auf die Artikel 4 (Abs. 1), 8 (Abs. 1) und 9 (Abs. 1) der Verordnung Nr. 1373/70. Andererseits komme der Ausdruck overhandigd (ausgehändigt) in den Artikeln 8 (Abs. 2) und 9 (Abs. 1, Satz 2) dieser letzteren Verordnung vor; die französische Fassung dieser Vorschriften verwende die Begriffe délivré bzw. remis.
Der Ausdruck (een certificaat) afgeven beziehe sich auf die Entstehung der zwischen der Verwalrung und dem Unternehmer durch das Lizenzsystem hergestellten komplexen Rechtsbeziehungen, wahrend der Begriff (een certificaat) overhandigen nur einen Ausschnitt aus diesen Beziehungen bezeichne. Diese beiden Ausdrucke hätten nicht die gleiche Bedeutung, was sich unter anderem daraus ergebe, daß für die Berechnung der Gültigkeitsdauer … die Lizenzen als am Tag der Antragstellung erteilt (delivres; afgeleverd) [gelten] (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1373/70), und daß gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsarz 1 der Verordnung Nr. 204/69 der am selben Tage gültige Erstarrungssatz fur eine aufgrund einer Vorausfestsetzungsbescheinigung durchgeführte Ausfuhr gelte.
Was die overhandiging (Aushändigung, delivrance, remise) der Lizenz oder der Teillizenzen angehe, so ergebe sich die Bedeutung dieses Begriffs daraus, daß diese Urkunden nach der durch die fraglichen Verordnungen eingeführten Regelung die einzigen und gegebenenfalls unerläßlichen Beweismittel darstellten. Handle es sich wie vorliegend um eine Ausfuhrlizenz für Erzeugnisse, für die der Erstattungssatz im voraus festgesetzt worden sei, so besage diese Regelung namentlich, daß:
die Freistellung der Kaution von dem durch die Vorlage des Exemplars Nummer 1 der Lizenz zu erbringenden Nachweis abhänge, daß die Ausfuhr durchgeführt worden sei (vgl. An. 15 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1373/70);
die Zahlung der Erstartung unter anderem von der Vorlage des gleichen Exemplars abhänge, auf dem die ausgeführte Menge durch das Zollamt nach Erfüllung der Zollförmlichkeiten eingetragen werde (vgl. die An. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1373/70 und 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 204/69).
Daraus folge, daß die durch den Begriff overhandigen bezeichnete Handlung einen integrierenden Teil der Gesamtheit der durch den Ausdruck afgeven gekennzeichneten Maßnahmen in dem Sinne bilde, daß eine Lizenz solange nicht als eneilt (délivré; afgegeven) gelten könne, als das Exemplar Nummer 1 oder Teillizenzen davon — mangels derer die Rechte aus der Erteilung (délivrance; afgifte) der Lizenz nicht ausgeübt werden könnten — dem Betroffenen nicht ausgehändigt worden seien (remis; overhandigd).
Die overhandiging (Aushändigung, remise, délivrance) des Exemplars Nummer 1 oder von Teillizenzen sei auch deshalb ein wesentlicher Bestandteil der fraglichen Regelung, weil dieses Exemplar die Urkunde sei, mit der die Verwaltung dem Unternehmer ihre Entschei dung mitteile, Mangels overhandiging bliebe diese Entscheidung, obwohl sie ergangen sei, gegenüber dem Unternehmer wirkungslos.
Zu den Erfordernissen, denen die overhandiging genügen muß (dritte frage)
Die Gemeinschaftsverordnungen enthielten keine ins einzelne gehenden Vorschriften darüber, wie die ausstellende Behörde die Lizenzen dem Antragsteller aushändigen müsse. Es sei also grundsätzlich Sache der Verwaltungsbehörden und gegebenenfalls der Gerichte der Mitgliedstaaten, diese Frage zu klären. Hierbei seien diese indessen nicht völlig frei; denn:
der Ausdruck overhandigd (auf französisch: remis oder délivré; auf deutsch: ausgehändigt) bringe die Verpflichtung der ausstellenden Behörde zum Ausdruck, das Notwendige zu tun, um die fraglichen Schriftstücke wirklich dem Adressaten zugehen zu lassen;
durch die Aushändigung des Exemplars Nummer 1 der Lizenz setze die genannte Stelle den Beteiligten von einer Entscheidung in Kenntnis, an die wichtige Folgen geknüpft sein könnten; in der Regel werde in ähnlichen Fällen die Versendung auf dem gewöhnlichen Postweg als unzureichend angesehen, sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges bestimmt sei;
wegen der an den Verlust der Vorausfestsetzungsbescheinigung geknüpften Folgen sei die genannte Stelle verpflichtet, das Nötige zu tun, damit der Ubergang der Gefahr eines solchen Verlustes unter für den Exporteur annehmbaren Umständen stattfinde.
Zu den Folgen der fehlenden Aushändigung der Lizenz
Solange die Lizenz dem Exporteur nicht ausgehändigt sei, bleibe der Antrag bei der ausstellenden Behörde weiter anhängig, ohne daß es darauf ankäme, ob sie bei der Post oder bei der ausstellenden Behörde verloren gegangen sei. Infolgedessen sei logischerweise davon auszugehen, daß die Gemeinschaftsregelung der Ausstellung einer neuen Lizenz seitens der genannten Stelle nicht entgegenstehe, wenn diese feststelle, daß das ursprüngliche Schriftstück dem Exporteur nicht ausgehändigt worden sei. Doch könne diese Lösung vernünftigerweise nur während der Gültigkeitsdauer der Lizenz gelten, da der vorfixierte Erstattungssatz zumeist nicht mehr auf die nach dem Ablauf dieser Frist gegebene Sachlage passe. Die vorgeschlagene Losung stehe nicht in Widerspruch zu Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1373/70, da diese Bestimmung dahin auszulegen sei, daß sie lediglich den Fall betreffe, daß die Lizenz nach Aushändigung an den Beteiligten verloren gegangen sei.
Entscheidungsgründe§
1/3 Das College van Beroep voor het Bedrijfsleven hat dem Gerichtshof mit Urteil vom 29. August 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 31. August 1972, gemäß Artikel 177 des EWG-Vertrags drei Fragen nach der Auslegung der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. 308, S. 1) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158, S. 1) vorgelegt; diese Fragen betreffen die Voraussetzungen, unter denen die Vorausfestsetzungsbescheinigungen für Erstattungen bei zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmten Zuckerverarbeitungserzeugnissen den antragstellenden Unternehmen erteilt oder ausgehändigt werden müssen. Mit den beiden ersten Fragen wird der Gerichtshof ersucht, die in Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67 sowie in Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und in Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung Nr. 1373/70 vorkommenden Begriffe afgeven (at udstede, erteilen, to issue oder to supply with, délivrer, rilasciare) und overhandigen (at udlevere, aushändigen, to issue, délivrer oder remettre, rilasciare) auszulegen. Die dritte Frage geht insbesondere dahin, ob den Erfordernissen der overhandiging (udlevering, Aushändigung, issue, délivrance oder remise, rilascio) oder afgifte (udstedelse, Erteilung, issue oder supply, delivrance oder remise, rilascio) namentlich im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 und von Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 1373/70 genügt ist, wenn die zuständige Stelle die Lizenz und die Teillizenzen lediglich zur Post aufgibt, ohne daß die Sendung eingeschrieben wird.
4/5 Diese Fragen werden aus Anlaß der Tatsache gestellt, daß die Firma PPW bei der Hoofdproduktschap die Ausstellung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für Erstattungen bei der Ausfuhr bestimmter Mengen von Zuckerwaren ohne Kakaogehalt beantragt hatte und daß diese Bescheinigung daraufhin zusammen mit zwei Teillizenzen als gewöhnliche — also nicht eingeschriebene — Sendung bei der Post aufgegeben wurde, ohne daß die Sendung angekommen sei und ohne daß hätte festgestellt werden können, wo sie verloren gegangen war. Im Ausgangsrechtsstreit geht es um die Weigerung der Hoofdproduktschap, der Firma PPW entweder die Genehmigung zur Ausfuhr der fraglichen Erzeugnisse auf der Grundlage des vorfixierten Erstattungssatzes zu erteilen, oder ihr den Schaden zu ersetzen, den sie in Ermangelung einer solchen Genehmigung wegen des für die strittigen Ausfuhren geltenden niedrigeren Erstattungssatzes erlitten habe.
6/11 Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/67, der die Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen betrifft, deren Vorlage für alle Einfuhren oder Ausfuhren der zum Zuckersektor gehörenden Rohstoffe erforderlich ist, muß eine solche Lizenz von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller … erteilt (afgegeven) werden. Artikel 17 Absatz 1 jener Verordnung sieht die Gewährung von Ausfuhrerstattungen vor. Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates vom 28. Januar 1969 (ABl. L 29, S. 1) zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung dieser Erstattungen bestimmt, daß der am Tag der Ausfuhr der Waren geltende Erstartungssatz angewendet wird; Absatz 2 dieses Artikels enthält jedoch eine besondere Regelung für die Vorausfestsetzung des Erstattungssatzes. Nach Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung Nr. 204/69 wird die Erstattung gemäß der in Artikel 5 Absatz 2 vorgenommenen Vorausfestsetzung … auf Vorlage einer Vorausfestserzungsbescheinigung gewährt, die die Mitgliedstaaten jedem Antragsteller ausstellen … (afgeven). Unter anderem in Anwendung der Verordnung Nr. 1009/67 bestimmt die Verordnung Nr. 1373/70 in ihrem Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 1, daß die Lizenzen … in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt [werden], von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, unverzüglich dem Antragsteller ausgehändigt (overhandigd, délivré) wird …. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 [können] auf Antrag des Lizenzinhabers und auf Vorlage des Exemplars Nummer 1 der Lizenz … die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten eine oder mehrere Teillizenzen erteilen (afgeven, délivrer); diese Teillizenzen müssen dem zweiten Unterabsatz des gleichen Absatzes zufolge in mindestens zwei Exemplaren ausgestellt werden, von denen das erste, das als Exemplar für den Inhaber bezeichnet wird und die Nummer 1 trägt, dem Antragsteller ausgehändigt (overhandigd, remis) wird. Artikel 15 Absatz 4 sieht vor, daß die ausstellenden Stellen dem Beteiligten bei Verlust einer Lizenz oder Teillizenz ausnahmsweise eine Zweitschrift dieser Urkunden erteilen (afgeven, délivrer) können, die auf jedem Exemplar deutlich sichtbar den Vermerk Zweitschrift trägt; die Zweitschriften berechtigen jedoch nicht zur Einfuhr oder Ausfuhr.
12/14 Die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen gehen dahin, welche Verpflichtungen sich für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten aus den von dem innerstaatlichen Gericht herangezogenen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Übermittlung der Vorausfestserzungsbescheinigungen oder der Teillizenzen an den Adressaten ergeben. Die genannten Vorschriften enthalten keine ausdrückliche Regelung der Frage, mit welchen Mitteln und auf welchen Wegen diese Behörden dem Antragsteller die erwähnten Schriftstücke zukommen lassen müssen. Weder aus etwaigen philologischen Unterschieden zwischen den verschiedenen sprachlichen Fassungen, noch daraus, daß in der einen oder anderen dieser Fassungen unterschiedliche Zeitwörter verwendet werden, lassen sich irgendwelche Schlüsse ziehen; vielmehr ist der Sinn der fraglichen Vorschriften aus deren Zweckbestimmung zu ermitteln.
15/17 Die Regelung, auf die sich die Fragen beziehen, knüpft für die Unternehmen an den Besitz der Vorausfestserzungsbescheinigungen wichtige Folgen. Zum einen hängt die Gewährung der im voraus festgesetzten Erstartung von der Vorlage dieser Bescheinigung ab (An. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 204/69), zum anderen setzt deren Erteilung oder Aushändigung die vorherige Hinterlegung einer Kaution voraus, die nur freigestellt wird, wenn der Unternehmer die Lizenz oder die Teillizenzen vorlegt (Art. 8 Abs. 2 Buchstabe b, An. 15 Abs. 2 Buchstabe b und Abs. 3 Buchstabe b, An. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1373/70). Außerdem fordert die Tatsache, daß das Agrarrecht der Gemeinschaft den Unternehmen die Beachtung zahlreicher Förmlichkeiten vorschreibt und ihnen erhebliche Auflagen macht, eine strenge Auslegung der den nationalen Behörden auferlegten Pflichten.
18 Wenngleich die einschlägigen Vorschriften den zuständigen nationalen Behörden die Wahl der Mittel und Wege für die Übermittlung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen und der entsprechenden Teillizenzen an den Antragsteller überlassen, ergibt sich daher dennoch aus dem Erfordernis der Erteilung oder Aushändigung der Lizenz oder der Teillizenzen die Verpflichtung der zuständigen Behörden, dafür zu sorgen, daß diese Schriftstücke dem Antragsteller tatsächlich zugehen.
19 Die Behörde genügt dieser Verpflichtung nicht, wenn sie die Schriftstücke zur Post aufgibt, diese jedoch bei dem Adressaten aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht ankommen.
Kosten
20 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das vorliegende Verfahren ein Zwischenstreit in dem vor dem innerstaatlichen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien des Ausgangsverfahrens und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 1009/67/EWG des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. 308, S. 1), insbesondere ihres Artikels 11,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 204/69 des Rates zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrages für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (ABl. L 29, S. 1), insbesondere ihrer Artikel 5 und 6,
aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1373 /70 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die einem System gemeinsamer Preise unterliegen (ABl. L 158, S. 1), insbesondere ihrer Artikel 8, 9, 15 und 16,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom College van Beroep voor het Bedrijfsleven gemäß dessen Urteil vom 29. August 1972 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Die Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1009/ 67/EWG des Rates vom 18. Dezember 1967 (ABl. 308, S. 1) sowie der Artikel 8 Absatz 2, 9 Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 und 15 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1373/70 der Kommission vom 10. Juli 1970 (ABl. L 158, S. 1) sind dahin auszulegen, daß sie zwar den zuständigen nationalen Behörden die Wahl der Mittel und Wege für die Übermittlung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen und der entsprechenden Teillizenzen an den Antragsteller überlassen, daß sich aber aus dem Erfordernis der Erteilung oder Aushändigung der Lizenz oder der Teillizenzen die Verpflichtung dieser Behörden ergibt, dafür zu sorgen, daß diese Schriftstücke dem Antragsteller tatsächlich zugehen.