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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.02.1973 – C-37/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:17

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 8. februar 1973

Herr Präsident.

meine Herren Richter!

I — Herr Marcato ist Ihnen nicht unbekannt, denn bereits zweimal harten Sie Gelegenheit, über seine Klagen gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden, in deren Dienste er im Jahre 1958 trat.

Anfangs als Bediensteter auf Zeit mit ausführenden Aufgaben betraut, war er vier Jahre lang Nachtwächter, bevor er als Amtsgehilfe in der Besoldungsgruppe D 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt wurde. Herr Marcato bewies gleichermaßen berufliche Gewissenhaftigkeit und lobenswerten Ehrgeiz. Im Jahre 1962 nahm er an einem Operatorlehrgang der belgischen Tochtergesellschaft der Machines Bull teil und wurde auch tatsächlich im Jahre 1963 in der Lochkartenstelle der Kommission auf den Dienstposten eines Operators in der Besoldungsgruppe C 3 ernannt. Dann erhielt er nach einer weiterführenden Ausbildung in der Verwendung von Elektronenrechnern der dritten Generation ein Diplom der Firma IBM und übt seit 1966 die Tätigkeit eines Konsoloperators und Sachbearbeiters aus.

Bis 1967 waren seine Beutteilungen gut, 1969 wurde er dann jedoch weit weniger gut beurteilt. Aus diesem Anlaß harten Sie über eine erste wegen dieser Beurteilung erhobene Klage des Herrn Marcato zu entscheiden, damals lehnten Sie es ab, die von der Verwaltung über seine beruflichen Fahigkeiten abgegebene Beurteilung nachzuprüfen (EuGH 17. März 1971, Zweite Kammer. Rechtssache 29/70).

Als der Klager dann im Jahre 1970 die Ablehnung seiner Bewerbung in einem internen Auswahlverfahren zur Besetzung von Dienstposten der Laufbahngruppe B in der Lochkartenstelle anfocht, gab der Gerichtshof (Erste Kammer) seiner Klage statt und hob die Entscheidung des Prüfungsausschusses durch Urteil vom 14. Juni 1972 (in der Rechtssache 44/71) auf.

Auch die vorliegende Klage des Herrn Marcato betrifft Vorgänge eines internen Auswahlverfahrens des Jahres 1971 zur Besetzung von vier Verwaltungsinspektorenplanstellen der Laufbahn B5/B4. In der Stellenausschreibung war angegeben, die mit diesen Planstellen verbundene Tätigkeit bestehe in der Erledigung laufender Arbeiten unter Aufsicht, insbesondere Vorbereitung der JOB-Karten und Durchführung der Arbeiten mit Archivierung der Lochkarten, Magnetbänder usw.; Kontrolle der Ausgabedaten; oder: Bedienung des Steuerpults des Elektronenrechners der dritten Generation zur Eingabe von Arbeiten in das Operating System.

In den Zulassungsbedingungen für das Auswahlverfahren wurden abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwenige Berufserfahrung, ferner Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache verlangt.

Es gingen 15 Bewerbungen ein. Hiervon schied der Prüfungsausschuß sechs, darunter die des Klägers, aus. Von den acht Bewerbern, die tatsächlich an den Prüfungen teilnahmen, nahm der Prüfungsausschuß sechs in das Verzeichnis der geeigneten Bewerber auf; die ersten vier wurden zu Verwaltungsinspektoren ernannt.

Am 1. Dezember 1971 unterrichtete der Leiter der Personalabteilung den Kläger von der Ablehnung seiner Bewerbung. Auf seine Frage nach den Gründen gab ihm der Leiter der Abteilung Einstellungen mit Schreiben vom 25. Januar 1972 als Grund für diese Entscheidung an, daß er nach Ansicht des Prüfungsausschusses die eben genannten Zulassungsbedingungen nicht erfülle.

Daraufhin wandte sich Herr Marcato am 23. Februar mit einer Beschwerde im Sinne von Artikel 90 der damaligen Fassung des Statuts an die Kommission. Da er keinen Bescheid erhielt, erhob er am 27. Juni 1972 beim Gerichtshof Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung.

Der Kläger beantragt, nicht nur diese Entscheidung aufzuheben, sondern auch die Stellenausschreibung KOM/184/71, ferner die Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn am Auswahlverfahren nicht teilnehmen zu lassen, und schließlich demzufolge auch die nach dem Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen.

II — Ich werde als erste die gegen die Stellenausschreibung gerichteten Klageanträge prüfen, das heißt die Anträge gegen den Beschluß der Kommission, vier freie Verwaltungsinspektorenplanstellen durch Auswahlverfahren zu besetzen.

Das Auswahlverfahren für Einstellungen ist im Anhang III des Statuts geregelt. Artikel 1 dieser Regelung zählt die Angaben auf, die die Stellenausschreibung enthalten muß: hierzu gehören (Abs. 1 Buchstabe g) das Höchstalter der Bewerber sowie das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen.

Der Kläger macht in erster Linie die Verletzung dieser Vorschrift geltend.

Tatsächlich ist auch in der streitigen Stellenausschreibung kein Höchstalter angegeben.

Diese Rüge wirft zwei Fragen auf:

1. Als erste eine Frage der Rechtmäßigkeit. Ist der Verwaltung die Erwähnung eines Hochstalters in der Stellenausschreibung zwingend vorgeschrieben? Wird das Auswahlverfahren fehlerhaft, wenn diese Angabe unterbleibt?

Schon der Wortlaut von Artikel 1 Absatz 1 in der zur Zeit der Eroffnung des streitigen Auswahlverfahrens in Geltung gewesenen Fassung des Statuts verlangt, wie mir scheint, eine Bejahung dieser Frage.

Von den neun Angaben, die eine Stellenausschreibung enthalten muß, sind nach dieser Vorschrift nur zwei fakultativ. Sie betreffen die Sprachkenntnisse (Buchstabe f), deren Angaben nur gegebenenfalls wegen der besonderen An der zu besetzenden Dienstposten verlangt wird, sowie etwaige Ausnahmen von dem in Artikel 28 Buchstabe a des Statuts verankerten Grundsatz, daß zum Beamten der Gemeinschaften nur ernannt werden kann, wer Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; diese Ausnahmen sind selbstverständlich in das Ermessen der Anstellungsbehörde gestellt (Buchstabe i).

Die Stellenausschreibung kann diese Angabe natürlich nur dann enthalten, wenn das betreffende Organ von der ihm gegebenen Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, Gebrauch gemacht hat.

Dagegen müssen alle anderen genannten Angaben in jedem Fall im Wortlaut der Steilenausschreibung aufgeführt sein. Dies gilt beispielsweise nicht nur für die An des Auswahlverfahrens selbst, für die An der Tätigkeiten und des Aufgabenbereichs, die mit den zu besetzenden Dienstposten verbunden sind, oder für die geforderten Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise oder praktischen Erfahrungen, sondern auch für das Höchstalter.

Die damalige Fassung läßt der Verwaltung insoweit keinen Spielraum.

Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat in einem Urteil vom 22. März 1972 (Costacurta, Rechtssache 78/71) entschieden, daß die in Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs III genannten Angaben die Gewähr bieten [sollen], daß bei jeder Stellenbesetzung im Wege eines Auswahlverfahrens die Einstellungsbedingungen möglichst genau den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens angepaßt werden. Mit der zwingenden Vorschrift, daß diese Bedingungen in der Stellenausschreibung im einzelnen anzugeben sind, wollten die Verfasser des Statuts verhindern, daß die Anstellungsbehörde die Ausschaltung bestimmter Bewerber unter Berufung auf Einstellungsbedingungen rechtfertigen kann, die den Betroffenen vorher nicht in gehöriger Form bekanntgegeben wurden.

Von diesen Bedingungen, so hieß es in dem Urteil weiter, kann das Alter ein wichtiges Kriterium für die Beurteilung von Befähigung und Leistung des einzustellenden Beamten sein.

Andererseits steht der Festlegung eines Höchstalters eine Vorzugsregelung für die bereits im Dienst befindlichen Bediensteten gegenüber, da für diese das Höchstalter entsprechend ihrem Dienstalter hinausgeschoben wird.

Wortlaut und Geist dieser Vorschrift haben so den Gerichtshof zu der Entscheidung bewogen, daß in der Stellenausschreibung bei Meidung ihrer Aufhebung das Höchstalter sowie das hinausgeschobene Höchstalter für die bereits im Dienst befindlichen Bewerber anzugeben sind.

Zwar heißt es in dem Urteil vom 22. März 1972 weiter, es sei nicht ausgeschlossen, daß das Alter des Beamten für bestimmte Dienstposten ohne Bedeutung sei und die Ausschreibung deshalb in diesen Fällen an einen möglichst weiten Personenkreis zu richten sei, doch müsse diese Möglichkeit eine Ausnahme bleiben, die nur aufgrund der Besonderheit der zu besetzenden Dienstposten zugelassen werden könne: In einem solchen Fall muß aber die Stellenausschreibung ausdrücklich angeben, daß eine Altersgrenze nicht für erforderlich erachtet wurde.

Dies, meine Herren, ist der Stand der Rechtsprechung. Ich möchte dem noch eine weitere Erwägung hinzufügen: Mit dem Begriff der Altersgrenze kann nicht nur die obere Grenze gemeint sein, das heißt die Angabe eines Alters, über das hinaus Bewerber nicht eingestellt werden können: es ist darunter auch die untere Grenze zu verstehen, das heißt ein Mindestalter, das von der Verwaltung für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten gefordert werden kann.

Trotz dieser Gründe für das an die Verwaltungsbehörden gerichtete Gebot, das Höchstalter für ein Auswahlverfahren anzugeben, haben die Verfasser des Statuts in diesem Punkt den Anhang III geändert, denn in der Verordnung Nr. 1473/72 des Rates, die am 1. Juli 1972 in Kraft getreten ist, erhielt die Neufassung der Vorschrift des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g den Zusatz, gegebenenfalls. Seither ist die Angabe eines Höchstalters demnach nicht mehr erforderlich. Wäre dann nicht das frühere Statut im Lichte dieser Änderung auszulegen? Diesen Standpunkt vertritt die Kommission. Ich meine ganz im Gegenteil, wenn der Rat aus Zweckmäßigkeitsgründen geglaubt hat, auf die früher bestehende Verpflichtung zur Angabe des Höchstalters verzichten zu müssen, so kann die neue Vorschrift vor der früheren, die in sich völlig eindeutig und klar war, selbstverständlich keinen Vorrang haben, noch kann sie nachträglich eine andere Auslegung als die begründen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. März 1972 gegeben hat.

Der Gesetzgeber hat zwar das Recht, seine Auffassung zu ändern, doch hat der Richter die Pflicht, die Vorschriften anzuwenden, welche zur Zeit der ihm zur Beurteilung vorgelegten Vorgänge galten. Ich bitte Sie daher, in diesem ersten Punkt die Entscheidung, die die Erste Kammer des Gerichtshofes in einem gleichgearteten Fall und aus völlig zutreffenden Gründen erlassen hat, zu bestätigen.

2. Es stellt sich aber eine weitere von der Kommission aufgeworfene Frage.

Wegen fehlenden Rechtsschurzinteresses kann Herr Marcato angeblich mit dem Vorbringen nicht gehört werden, daß in der Stellenausschreibung kein Höchstalter angegeben war. Tatsächlich war von den fünfzehn Bewerbern nur einer des Jahrgangs 1922 älter als der im Jahre 1928 geborene Kläger.

Alle anderen Bewerber waren sehr viel jünger: Ihre Geburtsdaten liegen zwischen 1936 und 1947.

Daher, so argumentiert die Kommission, wäre ein auf 60 oder selbst 50 Jahre festgesetztes Höchstalter wirkungslos gewesen, da es nicht einmal den ältesten Bewerber ausgeschlossen hätte; dagegen härte eine Festsetzung des Höchstalters auf 40 Jahre die Ausschaltung der Bewerbung des Klägers zur Folge gehabt.

Dieses Vorbringen, meine Herren, ist aus einer grundsätzlichen Erwägung zurückzuweisen:

Das Rechtsschutzinteresse in dieser Materie, das heißt das Interesse, die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zu beantragen, läßt sich nur in Verbindung mit den Klageanträgen, nicht aber mit den geltend gemachten Rügen beurteilen. Ein zu einem Auswahlverfahren nicht zugelassener Bewerber hat unbestreitbar ein Interesse daran, die Vorgänge des Auswahlverfahrens, von dem er nach seiner Ansicht rechtswidrig ausgeschaltet wurde, anzugreifen. Seine wie auch immer geartete Rüge fehlender Rechtmäßigkeit kann nicht als unzulässig zurückgewiesen werden, denn er will mit seiner Klage ja gerade erreichen, daß diese Rechtmäßigkeit gewahrt bleibt; und es ist Aufgabe des Richters, dies sicherzustellen.

Sollte man dann sagen, daß die Rüge wirkungslos ist, daß sie selbst dann nicht zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes führen könnte, wenn sie begründet wäre?

Dies trifft meiner Ansicht nach vorliegend nicht zu. auch weist das Vorbringen der Kommission zwei schwache Stellen auf:

Erstens läßt sich keineswegs sagen, daß die Festsetzung einer Altersgrenze entweder an den Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren nichts geändert oder notwendigerweise eine Ausschaltung der Bewerbung des Klägers bewirkt härte.

Härte es sich um eine untere Altersgrenze gehandelt, um die Festsetzung eines Mindestalters, so hätte sie im Gegenteil die Ausschaltung der jüngsten Bewerber bewirken können, während eine obere Grenze möglicherweise nur den ältesten Bewerber, nicht aber den Kläger selbst gerroffen hätte.

Vor allem wäre mit dem hinausgeschobenen Höchstalter ein anderer Gesichtspunkt als das Alter selbst, nämlich das Dienstalter, ins Spiel gebracht worden, und nichts gestattet die Annahme, daß die Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren sich dadurch nicht geändert hätten.

Ich glaube nicht, daß Sie in diesem Funkt eine nachträgliche Voraussage machen und an Stelle der Verwaltung Vorstellungen darüber entwickeln können, welche Konsequenzen die Festsetzung von Altersgrenzen in der oder jenen Höhe gehabt hätte.

Ihnen liegt eine klare und zwingende Vorschrift vor; der Kläger, dessen Interesse an der Aufhebung der Stellenausschreibung unzweifelhaft ist, macht eine Verletzung der Vorschrift geltend. Dieses Vorbringen erscheint mir begründet. Ich beannage daher ohne Zögern, diesen ausdrücklich mit der Klage angefochtenen Beschluß über die Eröffnung des Auswahlverfahrens aufzuheben.

III — Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß die Zulassung des Klägers zum Auswahlverfahren abgelehnt hat, rechtmäßig war. Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang die Verletzung von Artikel 25 des Statuts, wonach (Abs. 1 Satz 2) jede beschwerende Verfügung… mit Gründen versehen sein [muß], sowie von Artikel 5 des Anhangs III, wonach der Prüfungsausschuß das Verzeichnis der Bewerber aufstellt, die den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechen. Nach Ansicht des Klägers sind sowohl der Bericht des Prüfungsausschusses als auch die diesbezügliche an den Kläger gerichtete Mitteilung des Leiters der Abteilung Einstellungen unzureichend begründet, da beide lediglich die Angaben der Stellenausschreibung über die von den Bewerbern geforderten Fähigkeiten wörtlich wiederholen, ohne die Gründe dafür zu nennen, weshalb der Kläger weder die einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichwertige Berufserfahrung noch Fachkenntnisse in Programmierung und Anwendung einer der in der Datenverarbeitung benutzten Sprachen nachweisen könne.

1. Bevor ich jedoch die Begründetheit dieses Vorbringens prüfe, möchte ich noch erwähnen, daß die Beklagte die Zulässigkeit der gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichteten Anträge bezweifelt, jedoch keine förmliche Einrede erhebt, denn sie überläßt die Entscheidung hierüber dem Gerichtshof.

wie wir gesehen na Den, wurde diese Entscheidung dem Kläger am 1. Dezember 1971 mit einem Schreiben des Leiters der Personalabteilung mitgeteilt, das übrigens keinerlei Begründung enthielt. Auf seine Anfrage erhielt er am 25. Januar lediglich die Antwort, er erfülle nicht die in unter II Ziffer 1 der Stellenausschreibung festgesetzten Bedingungen.

Die Kommission meint, der Kläger hätte die Entscheidung des Prüfungsausschusses binnen drei Monaten nach Zustellung unmittelbar vor dem Gerichtshof anfechten müssen. Selbst wenn er bei der Anstellungsbehörde eine Beschwerde nach Artikel 90 des Statuts eingereicht härte, so wäre diese vorherige Beschwerde sinnlos, denn die Anstellungsbehörde sei nicht berechtigt, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern. Eine solche Beschwerde könnte daher keine Verlängerung der Klagefrist bewirken. Ob diese Frist nun ab 1. Dezember 1971 oder auch nur ab 25. Januar 1972 gerechnet werde, sie sei in jedem Fall überschritten gewesen, als der Kläger am 27. Juni 1972 seine Klageschrift in der Kanzlei des Gerichtshofes eingereicht habe.

Meine Herren, es ist richtig, daß ein Prüfungsausschuß, namentlich wenn er über die Zulassung von Bewerbern zum Auswahlverfahren entscheidet, eigene und unabhängige Befugnisse besitzt. Er ist nach Artikel 5 des Anhangs III zum Statut allein zustāndig, das Verzeichnis der den Bedingungen der Stellenausschreibung entsprechenden Bewerber aufzustellen. Daher kann die Anstellungsbehörde, im vorliegenden Fall die Kommission, seine Entscheidung weder abändern noch aufheben.

Aber wäre es nicht unbillig, einem Beamten vorzuwerfen, daß er auch in einem solchen Fall eine Beschwerde an die Kommission gerichtet hat, wenn ihm diese Möglichkeit in Artikel 90 der damaligen Fassung des Statuts ausdrücklich gegeben war? Soll man seine Klage wegen Fristversäumnis für unzulässig erklären, weil er sich nicht unmittelbar an den Gerichtshof gewandt hat?

In ihrem Urteil vom 14. Juni 1972 über eine frühere Klage des Herrn Marcato war die Erste Kammer der Meinung, daß die Kommission zuvor befaßt wurde, erkläre sich aus der Gepflogenheit der Beamten, den Gerichtshof niemals unmittelbar mit sie beschwerenden Maßnahmen zu befassen, sondern sich zuerst an die Anstellungsbehörde zu wenden, auch wenn dies nicht notwendig ist. Angesichts dieser Lage hat die Kammer es abgelehnt, die Klage gegen die dem Schweigen der Kommission zu entnehmende stillschweigende ablehnende Entscheidung für unzulässig zu erklären, sondern hat sie als Klage gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gelten lassen; die Fristüberschreitung für die Klageerhebung gegen diese Entscheidung hat sie als geheilt angesehen.

Diesen Billigkeitserwägungen füge ich meinerseits noch ein rechtliches Argument hinzu: Hat nicht auch eine unzuständige mit einer Beschwerde befaßte Verwaltungsbehörde die Pflicht, diese an die zur Entscheidung befugte Stelle weiterzuleiten, zumindest dann, wenn diese dem gleichen Rechtsgebilde, dem gleichen Gemeinschaftsorgan angehört? Im vorliegenden Fall konnte die Kommission zwar nicht selbst zur Beschwerde des Herrn Marcato Stellung nehmen, doch war sie nach meiner Ansicht verpflichtet, diese an den allein zuständigen Prüfungsausschuß weiterzuleiten, um diesen zu veranlassen, entweder seine eigene Entscheidung zurückzunehmen oder die Beschwerde des Klägers zurückzuweisen.

Deshalb halte ich die gegen die Entscheidung des Prüfungsausschusses gerichteten Klageanträge für zulässig, da von der Eintragung der Beschwerde des Klägers (28. Februar 1972) bis zur Einreichung seiner Klageschrift beim Gerichtshof (27. Juni 1972) weniger als vier Monate vergangen waren.

2. Was die Begründung der Entscheidung des Prüfungsausschusses anbelangt, so erscheint sie mir unzureichend. Sowohl aus den Mitteilungen der Dienststellen der Kommission als auch aus dem Bericht des Prüfungsausschusses selbst geht hervor, daß dieser sich auf die Behauptung beschränkt hat, der Kläger besitze nicht die erforderlichen Qualifikationen, und lediglich den Wortlaut dieses Abschnitts der Stellenausschreibung wiederholt hat.

Es ist zwar unbestritten, daß Herr Marcato kein Abschlußzeugnis der höheren Schule besitzt, doch nimmt er eine gleichwertige Berufsausbildung für sich in Anspruch. Er macht ferner geltend, aufgrund seiner bei den Firmen Bull und IBM empfangenen Fachausbildung in der Anwendung von Elektronenrechnern der dritten Generation die in der Stellenausschreibung geforderten Kenntnisse erworben zu haben.

Ohne zur Sache selbst Stellung zu nehmen, muß ich feststellen, daß der Prüfungsausschuß mit einer in solchen Fällen üblichen Klausel dem Kläger diese Kenntnisse abspricht, ohne aus einer Prüfung seiner persönlichen Situation Gründe für seine Behauptung anzuführen.

Soweit es sich darum handelt, die jeweiligen Verdienste der einzelnen Bewerber zu würdigen, ihre Prüfungsarbeiten oder auch nur ihre Befähigungsnachweise zu beurteilen, besteht die Arbeit des Prüfungsausschusses darin, Vergleiche vorzunehmen und eine Rangordnung aufzustellen, sie fällt infolgedessen unter die für die einzelnen Vorgänge des Auswahlverfahrens geltende Geheimhaltung; dies gilt jedoch nicht für die vorhergehende Prüfung der Bewerbungen. Hier handelt es sich um eine Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen. Diese Gegenüberstellung soll aufgrund objektiver Daten erfolgen, die jedem Bewerber für seinen Fall bekannt sind.

Die Entscheidung, mit der der Prüfungsausschuß eine Bewerbung ablehnt, muß daher so begründet werden, daß einerseits der Bewerber die für den Prüfungsausschuß maßgeblichen Gründe erfahren und gegebenenfalls auch bestreiten kann und daß andererseits der Gerichtshof im Falle seiner Anrufung die richterliche Nachprüfung vornehmen kann, selbst wenn sie sich hier auf die sachliche Richtigkeit der Tatsachen, auf Rechtsirrtum oder erwaigen Ermessensmißbrauch beschränkt.

Die angefochtene Entscheidung entspricht ganz sicher nicht diesem Erfordernis ausreichender Begründung. Sie hat überdies den gleichen Wortlaut wie die Entscheidung, welche die Erste Kammer des Gerichtshofes in ihrem früheren Urteil Marcato vom 14. Juni 1972 aufgehoben hat.

Ich beantrage daher, ohne daß es einer Prüfung der dritten Rüge bedarf, im gleichen Sinne zu entscheiden und die Stellenausschreibung KOM 184/71, die Entscheidung, mit der es der Prüfungsausschuß des genannten Auswahlverfahrens abgelehnt hat, den Kläger zum Auswahlverfahren zuzulassen, und demzufolge auch die im Anschluß an dieses Auswahlverfahren ausgesprochenen Ernennungen aufzuheben; schließlich beantrage ich, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.