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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.03.1973 – C-37/72

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:1973:33

In der Rechtssache 37/72

ANTONIO MARCATO, Beamter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ernest Arendt, 34 b, rue Philippe II, Luxemburg, Beistand: Rechtsanwältin Tonia Scheifer, beide zugelassen in Luxemburg,

Kläger,

gegen

KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, vertreten durch ihren Rechtsberater Pierre Lamoureux als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Herr Emile Reuter, Rechtsberater der Kommission, 4, boulevard Royal, Luxemburg,

Beklagte,

wegen — unter anderem — Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/184/71 und einiger im Anschluß daran ergangener Entscheidungen

erläßt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Pescatore, der Richter H. Kutscher (Berichterstatter) und M. Sørensen,

Generalanwalt: H. Mayras

Kanzler: A. Van Houtte

folgendes

URTEIL§

Tatbestand§

I — Sachverhalt und Verfahren

1. Der am 25. März 1928 geborene Kläger trat im Jahre 1958 als Nachtwächter in den Dienst der Kommission. Mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde er als Hauptamtsgehilfe in der Besoldungsgruppe D 2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Am 1. September 1963 wurde er in die Besoldungsgruppe D 1 befördert.

Vom 19. Oktober bis 28. November 1962 nahm er an einem Lehrgang bei der belgischen Gesellschaft Machines Bull teil, bei dessen Abschluß ihm die Befāhigung zum Operator bescheinigt wurde. Am 1. Oktober 1963 wurde er für den Dienstposten eines Verwaltungssekretärs der Besoldungsgruppe C 3 ernannt und nach einer sechsmonatigen Probezeit auf diesem Dienstposten der Lochkartenstelle als Operator (Datenverarbeitung) zugeteilt. Aus eigenem Antrieb nahm er im Dezember 1966 in Mailand an einem Fortgeschrittenenlehrgang für elektronische Datenverarbeitungsanlagen der dritten Generation teil; nach Beendigung dieses Kursus erhielt er von der Firma IBM ein Diplom für die Datenverarbeitungsanlagen 360. Seit 1966 ist er mit den Aufgaben eines Konsoloperators und Sachbearbeiters betraut.

2. Die Kommission veröffentlichte im Jahre 1971 die interne Stellenausschreibung KOM/184/71 zur Besetzung von vier Planstellen für Verwaltungsinspektoren (Laufbahn B 5/B 4) bei der Generaldirektion Personal und Verwaltung im Sonderdienstbereich Lochkattenwesen. Die Stellenausschreibung, die keine Altervoraussetzungen nannte, enthielt u. a. folgende Angaben:

I — Art der Tätigkeit:…

Erledigung laufender Arbeiten unter Aufsicht, insbesondere:

Vorbereitung der JOB-Karten und Durchführung der Arbeiten mit Archivierung der Lochkarten, Magnetbänder usw.; Kontrolle der Ausgabedaten

oder

Bedienung des Steuerpults des Elektronenrechners der dritten Generation zur Eingabe von Arbeiten in das Operating System.

II — Zulassungsbedingungen:

1. Diplome oder sonstige Befähigungsnachweise und praktische Erfahrung:

Abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung;

Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Spache;

2 …

Nachdem der Kläger sich beworben hatte, teilte ihm der Leiter der Personalabteilung mit Schreiben vom 1. Dezember 1971 folgendes mit: Nach Prüfung Ihrer Bewerbung war es dem Prüfungsausschuß nicht möglich, Sie zum Auswahlverfahren zuzulassen. Auf ein Schreiben des Klägers vom 17. Januar 1972 teilte ihm der Leiter der Abteilung Einstellungen, Ernennungen, Beförderungen mit Schreiben vom 25. Januar 1972 mit, diese Entscheidung sei deshalb ergangen, weil der Kläger die in Ziffer II 1 der Stellenausschreibung genannte Voraussetzung nicht erfüllte.

Am 23. Februar 1972 richtete der Kläger an die Anstellungsbehörde eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Beamtenstatuts, mit der er die Aufhebung des genannten Auswahlverfahrens wegen Formfehlers und ungerechtfertigter Streichung seines Namens im Verzeichnis der Bewerber begehrte. Diese am 28. Februar 1972 eingetragene Beschwerde wurde nicht beschieden.

Am 27. Juni 1972 hat der Kläger die vorliegende Klage eingereicht.

3. Das schriftliche Verfahren ist ordnungsgemäß verlaufen. Auf den Bericht des Berichterstatters hat de Gerichtshof (Zweite Kammer) nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Er hat jedoch

dem Kläger aufgegeben, in der Verhandlung zu erklären, inwiefern er eine Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache glaube nachweisen zu können:

der Kommission aufgegeben,

die Akten des Auswahlverfahrens KOM/184/71 vorzulegen,

in der Verhandlung darzulegen, warum sie glaube, daß der Kläger nicht die umstrittenen Voraussetzungen der Stellenausschreibung KOM/184/71 erfülle, und anzugeben, ob sie sich für diese Auffassung lediglich auf das Kriterium der einer abgeschlossenen höheren Schulbildung entsprechenden gleichwertigen Berufserfahrung oder auch auf das der Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache stürze.

Die Parteien haben diese Auflagen erfüllt. Sie haben in der Sitzung vom 25. Januar 1973 mündlich verhandele Der Generalanwalt hat seine Schlußantrāge in der Sitzung vom 8. Februar 1973 vorgetragen.

II — Anträge der Parteien

Der Kläger beantragt im wesentlichen,

in erster Linie Aufhebung

der Stellenausschreibung KOM/184/71,

der den Schreiben vom 1. Dezember 1971 und 25. Januar 1972 zu entnehmenden Entscheidung,

erforderlichenfalls der dem Schweigen der Kommission auf seine Beschwerde vom 23. Februar 1972 zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung,

der nach Abschluß des genannten Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen;

hilfsweise, zum Beweis dafür zugelassen zu werden, daß er über die Kenntnisse verfügt, die der Prüfungsausschuß ihm abgesprochen hat;

in jedem Falle die Beklagte zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Die Kommission beantragt, die Klage als unzulässig oder unbegründet abzuweisen und dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

III — Angriffs - und Verteidig ungsmittel der Parteien

1. Erste Rüge: Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Beamtenstatut.

Der Kläger macht geltend, die angegriffene Stellenausschreibung entspreche nicht den Vorschriften von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Statut in der zur Zeit der streitigen Maßnahmen in Geltung gewesenen Fassung. In dieser Ausschreibung sei weder das Höchstalter noch das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen, erwähnt. Der Kläger beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 22. März 1972 (Costacurta gegen Kommission, Auswahlverfahren, Rechtssache 78/71 — Slg. 1972. 163 ff.), in dem ein Auswahlverfahren aus dem gleichen Grunde aufgehoben worden sei.

Die Beklagte entgegnet, der vorliegende Fall unterscheide sich im Sachverhalt von der Rechtssache 78/71: Während dort die Bewerber zwischen 28 und 58 Jahre alt gewesen seien, seien vorliegend von den vierzehn übrigen Bewerbern dreizehn sehr viel jünger als der Kläger, während der vierzehnte am Tage der Einreichung seiner Bewerbung noch nicht 50 Jahre alt gewesen sei.

Demzufolge sei die Rüge wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein Höchstalter von 50 oder 60 Jahren hātte die Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren in keiner Weise geändert, dagegen hätte ein Höchstalter von 40 Jahren die Ausschaltung des Klägers bewirkt. Da es sich hier außerdem um ein internes Auswahlverfahren handle, habe es nicht im Interesse der sich bewerbenden Beamten gelegen, ein Höchstalter festzusetzen, das ihnen ihre Laufbahnmöglichkeiten abgeschnitten hätte. Auch im dienstlichen Interesse sei eine solche Begrenzung nicht geboten gewesen.

Der Kläger bestreitet, daß die Festsetzung eines Höchstalters von 40 Jahren zu seiner Ausschaltung geführt hātte, denn da er seit 14 Jahren im Dienst der Kommission stehe, wäre ihm gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Statut das hinausgeschobene Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen, zugute gekommen.

Jedenfalls habe diese Vorschrift in ihrer damaligen Fassung ausdrücklich die Angabe des Höchstalters gefordert; dies ergebe sich auch

im Gegenschluß daraus, daß die Verwaltung von den Einzelangaben, die eine Stellenausschreibung gemäß dem genannten Absatz 1 grundsätzlich enthalten müsse, nach ihrem Ermessen nur zwei hätte fortlassen dürfen (Buchstabe f: gegebenenfalls die … Sprachkenntnisse; Buchstabe i: gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigungen … );

fernet daraus, daß Artikel 48 Absatz 3 der am 1. Juli 1972 in Kraft getretenen Verordnung (Euratom. EGKS, EWG) Nr. 1473/72 des Rates vom 30. Juni 1972 (ABl. L 160. S. 1) die frühere Fassung des Buchstaben g, die im vorliegenden Fall weiterhin gelte, durch folgende Fassung ersetzt habe: gegebenenfalls das Höchstalter… womit bewiesen sei, daß die im Urteil 78/71 gegebene Auslegung des alten Wonlauts zutreffend gewesen sei.

Die Beklagte meint, die Ausführungen des Klägers zum hinausgeschobenen Höchstalter bewiesen gerade, daß im vorliegenden Fall die Festsetzung einer solchen Begrenzung nutzlos gewesen wäre.

Was die Revision des Statuts in der streitigen Frage anbelange, so sei den diesbezüglichen Materialien zu entnehmen, daß die Notwendigkeit der Festsetzung eines Höchstalters nur unter Umständen bestehe und daß es ausreiche, dieses Höchstalter in den Fällen anzugeben, in denen es geboten sei.

2. Zweite Rüge: Verletzung von Artikel 25 des Statuts und von Artikel 5 des Anhangs III zum Statut.

Der Kläger meint, die Kommission habe diese Vorschriften, nach denen sowohl beschwerende Verfügungen als auch der Bericht des Prüfungsausschusses mit Gründen zu versehen seien, dadurch verletzt, daß sie, um die Ablehnung seiner Bewerbung zu rechtfertigen (in ihrem Schreiben vom 25. Januar 1972), lediglich den auf die streitigen Zulassungsvorausserzungen bezüglichen Abschnitt der Stellenausschreibung wörtlich wiederholt habe, obgleich der Kläger diese Voraussetzungen erfülle (siehe unten zur dritten Rüge). Der Kläger verweist auf das Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 14. Juni 1972 (Marcato gegen Kommission, Auswahlverfahren, Rechtssache 44/71), wonach, da die Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen aufgrund objektiver Daten erfolgt, die im übrigen jedem Bewerber bekannt sind, soweit es um seinen Fall geht, … ihre Ergebnisse ausreichend begrundet werden [müssen].

Die Kommission entgegnet, nach dem genannten Urteil könne die Zulässigkeit der Klage wegen Fristversäumnis zweifelhaft erscheinen, denn der Gerichtshof habe dahin erkannt, daß der Beamte die Entscheidung des Prüfungsausschusses ohne vorherige Beschwerde unmittelbar vor dem Gerichtshof anfechten müsse. Nach diesem Urteil könnten die Organe weder Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufheben oder ändern, noch Ernennungen von Bewerbern mit der Begründung zurücknehmen, daß der Bericht des Prüfungsausschusses fehlerhaft sei. Man könne daher die Auffassung vertreten, daß der Kläger sofort den Gerichtshof hätte anrufen müssen, als er von dem genannten Urteil, ergangen in einem Rechtsstreit, in dem er selbst Partei war, Kenntnis erhielt, und damit nicht bis zum 27. Juni 1972 hätte warten dürfen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist bereits abgelaufen gewesen, denn die Benachrichtigungen über die Nichtzulassung zum Auswahlverfahren seien am 1. Dezember 1971 und am 25. Januar 1972 zugestellt worden. Die Beklagte räumt jedoch ein, daß eine solche Sanktion sehr hart erscheinen könne, und erklärt, sie stelle die Entscheidung hierüber in das Ermessen des Gerichtshofes.

Der Kläger erwidert, die für die Klageerhebung vorgesehene Dreimonatsfrist sei schon vor der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 44/71 abgelaufen gewesen. Die kurze Zeitspanne zwischen dieser Verkündung und der Einreichung der vorliegenden Klage sei dadurch gerechtfertigt, daß der Kläger seine Akten habe vorbereiten müssen und gehofft habe, von der Kommission einen zufriedenstellenden Bescheid zu erlangen. Mit der vorherigen Einreichung einer Beschwerde an die Kommission habe er sich an die allgemeine Übung gehalten. Diese Verfahrensweise werde den Beamten überdies durch Artikel 39 der bereits zitierten Verordnung Nr. 1473/72 vorgeschrieben, der Artikel 91 des Statuts dahin geändert habe, daß Beamten klagen von jetzt an nur dann zulässig sind, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde eingereicht worden ist.

Daß die Kommission die Entscheidung des Prüfungsausschusses hinnehmen müsse, reiche nicht aus, um die Fehlerhaftigkeit des Berichts dieses Ausschusses zu heilen.

Die Beklagte entgegnet, wenn der Prüfungsausschuß erklärt habe, daß der Kläger den in der Stellenausschreibung festgelegten Bedingungen nicht entspre che, so habe er damit nur eine offenkundige Tatsache festgestellt.

3. Dritte Rüge: Ermessensmißbrauch.

Der Kläger führt aus, von den Bewerbern in dem streitigen Auswahlverfahren, die wie er von der Lochkartenstelle gekommen seien, habe keiner eine abgeschlossene höhere Schulbildung gehabt. Daher hätte der Prüfungsausschuß feststellen müssen, ob diese Bewerber eine gleichwertige Berufserfahrung hatten, Grundkenntnisse in Programmierung besaßen und eine Cobol-, Fortran- oder andere Sprache anwenden konnten.

Hierzu führt der Kläger folgendes aus:

Seit seiner Einweisung in die Lochkartenstelle (1. Oktober 1963) habe er alle ihm übertragenen Arbeiten mit Eifer und Fleiß zur vollständigen Zufriedenheit der auftraggebenden Dienststellen ausgeführt.

Seit 1966 sei er im Besitz eines Diploms der Firma IBM für Rechner des Typs 360, was kein anderer der zu dem streitigen Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber aufzuweisen habe.

Er habe sich nach und nach in die neu entwickelten Methoden eingearbeitet und habe namentlich mit den Rechnern 360/30, 360/40 und 360/50 gearbeitet. Uber seine beruflichen Fähigkeiten als 360-Operator besitze er ein Zeugnis des kaufmännischtechnischen Direktors der Firma IBM-Belgien.

Die gründliche Berufserfahrung, die sich der Kläger auf diese Weise im Elektronenrechnerwesen angeeignet habe, sei einer abgeschlossenen höheren Schulbildung gleichwertig. Als der Prüfungsausschuß es abgelehnt habe, diese Erfahrung anzuerkennen, habe er sich wahrscheinlich auf die für die Jahre 1967 bis 1969 erstellte Beurteilung des Klägers gestützt; hierbei handle es sich jedoch um eine subjektive Bewertung durch einen Dienstvorgesetzten, die mit den Anforderungen der Stellenausschreibung nichts zu tun habe. Der Ermessensmißbrauch ergebe sich daraus, daß sich die Verwaltung zu ihrem eigenen Handeln in Widerspruch gesetzt habe. Denn damit, daß sie dem Kläger die ihm aufgetragene Arbeit anvertraut habe, habe sie selbst anerkannt, daß er eine ausreichende Berufserfahrung besitze.

Die Beklagte entgegnet, der Kläger könne nicht behaupten, er habe in seiner gegenwärtigen Tätigkeit die einer abgeschlossenen höheren Schulbildung entsprechende Berufserfahrung erlangt. Seine Diensttätigkeit sei den Besoldungsgruppen 2 und 3 der Laufbahngruppe C zuzuordnen, die nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 4 des Beamtenstatuts Dienstposten mit ausführenden Aufgaben, die Mittelschulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (mittlerer Dienst) umfasse, während „die Dienstposten mit Sachbearbeitertärigkeit, die höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung erfordern (gehobener Dienst) nach Unterabsatz 3 des gleichen Absatzes zur Laufbahngruppe B gehörten. Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 1965 (Alvino u. a./ Kommission, 18 und 19/64 — Slg. 1965, 1034) in dem über das Problem der einer abgeschlossenen Hochschulbildung gleichwertigen Berufserfahrung entschieden wurde

Das Anerbieten des Klägers, den Nachweis zu führen, daß er die fragliche Berufserfahrung besitze, sei unzulässig: Einerseits habe der Gerichtshof wiederholt entschieden, daß die Beurteilung von Eignung oder Befähigung der Beamten allein Sache der Verwaltung sei, und andererseits liege es auf der Hand, daß der Kläger diese Erfahrung in der bisher von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht habe erwerben können.

Der Kläger erwidert, der Gedankengang der Beklagten laufe auf die Behauptung hinaus, daß ein Beamter der Laufbahngruppe C niemals in die Lauft) ahn gruppe B aufsteigen könne, obwohl es doch gerade das Ziel der Auswahlverfahren sei, gegebenenfalls einen solchen Wechsel der Laufbahngruppe zu ermöglichen (hierzu verweist der Kläger auf Artikel 45 des Statuts). Bei der in der streitigen Stellenausschreibung genannten Berufserfahrung müsse es sich zwangsläufig um die handeln, die ein Beamter der Laufbahngruppe C bei der Ausübung seiner Tätigkeit erwerbe. Bei seinem Eintritt in diese Laufbahngruppe müsse der Beamte Mittelschulbildung oder eine gleichwertige Berufserfahrung aufweisen, es liege auf der Hand, daß er während einer längeren Tätigkeit bei dem Organ eine der höheren Schulbildung entsprechende Berufserfahrung erwerbe.

Die Argumentation der Beklagten werde auch durch die Tatsachen widerlegt. Denn unter den fünfzehn Bewerbern für das streitige Auswahlverfahren hätten vierzehn anderen als der Laufbahngruppe B angehört, darunter einige sogar der Laufbahngruppe D. Von diesen vierzehn Bewerbern härten nur zwei ein Abschlußzeugnis der höheren Schule; dennoch seien alle Bewerber mit Ausnahme des Klägers und eines anderen Beamten zu dem Auswahlverfahren zugelassen worden.

Da die vom Kläger erworbene Erfahrung derjenigen der anderen Bewerber gleichwertig wenn nicht gar überlegen sei, habe der Prüfungsausschuß den Gleichheitsgrundsatz gröblich verletzt.

Die Beklagte entgegnet, daß es schwierig, wenn nicht gar unmöglich erscheint, durch die — auch länger währende — Ausübung eines bestimmten Berufes oder durch die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Schwierigkeitsgrades oder eines bestimmten Niveaus eine Berufserfahrung zu erwerben, die einem anderen Beruf oder Arbeiten eines höheren Schwierigkeitsgrades oder Niveaus entspricht.

Es treffe nicht zu. daß bei Beachtung dieses Grundsatzes Beamte der Laufbahngruppe C niemals in die Laufbahngruppe B aufsteigen könnten. Es könne geschehen, daß Beamte mit einer abgeschlossenen höheren Schulbildung oder mit einer bei einer früheren Tätigkeit vor ihrer Einstellung bei den Gemeinschaften erworbenen gleichwertigen Berufserfahrung ihre Einstellung in eine Planstelle der Laufbahngruppe C akzeptiert härten oder daß Beamte sich theoretisch und praktisch weiterbildeten und dadurch die Eignung für höhere Dienstposten erlangten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die vom Gerichtshof gestellte Frage beantwortet, inwiefern er glaube, Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache nachweisen zu können. Er habe auf Anordnung der Kommission vom 12. November bis zum 27. Dezember 1968 einen Fortbildungslehrgang bei der Firma IBM Brüssel besucht. Dieser Lehrgang habe mehrere Lehrfächer umfaßt, darunter einen vollständigen Kursus der Cobol-Sprache.

Die Beklagte hat ebenfalls in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtshofes und in Entgegnung auf Behauptungen des Klägers erklärt, der Kläger sei in die der Laufbahngruppe C zugeordnete Planstelle eines Lochkarten-Operators eingewiesen, zu der keine Aufgaben gehörten, die höhere Schulbildung erforderten. Es treffe zu, daß die Verwaltung versucht habe, den Kläger das Steu erpult bedienen zu lassen, doch seien die Ergebnisse wenig zufriedenstellend gewesen.

Die Tätigkeit eines Lochkarrenoperators sei im wesentlichen eine bloße ausführende Tätigkeit, während Programmierer eine Sachbearbeitertätigkeit ausübten. Die Programmierung bestehe darin, ein Problem in eine Reihe kleinster logischer Schritte zu zerlegen, die in ihrer Gesamtheit eine ununterbrochene Folge von Ableitungen ohne jeden logischen Bruch bildeten. Außerdem handle es sich darum, alle diese Einzelschritte in eine Sprache zu übertragen; die am häufigsten angewendeten Sprachen seien die sogenannten Cobol- und Fortran-Sprachen.

Weder in den Personalakten des Klägers noch in den Akten des Auswahlverfahrens finde sich ein Vermerk, der darauf schließen lasse, daß der Kläger die Programmierung beherrsche und in der Lage sei, eine Sprache vom Typ Cobol oder Fortran anzuwenden.

Entscheidungsgründe§

1 Der Kläger begehrt die Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/184/71, der Entscheidung des Prüfungsausschusses, ihn zu dem durch diese Ausschreibung eingeleiteten Auswahlverfahren nicht zuzulassen, der dem Schweigen der Kommission auf die diesbezügliche Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1972 zu entnehmenden ablehnenden Entscheidung sowie der nach Abschluß des genannten Auswahlverfahrens ausgesprochenen vier Ernennungen.

Zur ersten Rüge

2 Der Kläger macht geltend, die angegriffene Stellenausschreibung entspreche nicht den Erfordernissen von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g des Anhangs III zum Beamtenstatut in der zur Zeit der streitigen Maßnahmen in Geltung gewesenen Fassung, da sie weder ein Höchstalter noch ein hinausgeschobenes Höchstalter für Bedienstete, die seit mindestens einem Jahr im Dienst des Organs stehen, festsetze.

3/5 Die Beklagte hält die Rüge wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Ein Höchstalter von 50 oder 60 Jahren hätte die Voraussetzungen, unter denen das Auswahlverfahren ablief, praktisch nicht verändert, während die Kommission mit der Festsetzung eines Höchstalters von 40 Jahren die Bewerbung des Klägers von vornherein ausgeschlossen hätte. Da es sich im übrigen um ein internes Auswahlverfahren gehandelt habe, hätte die Festsetzung einer Altersgrenze dem Laufbahninteresse der Beamten entgegengestanden.

6/7 Die Festsetzung einer Altersgrenze hätte nur dazu führen können, entweder den Kläger selbst von der Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen, was seinen Interessen unmittelbar zuwidergelaufen wäre, oder andere möglicherweise geeignete Bewerber auszuschalten, was vorliegend nicht als ein berechtigtes Interesse des Klägers anerkannt werden könnte. Überdies ist darauf hinzuweisen, daß nach der durch die Verordnung Nr. 1473/72 (Bl. L 160 S. 1) erfolgten Änderung des Anhangs III zum Statut die Angabe eines Höchstalters ausdrücklich freigestellt ist, so daß eine Aufhebung der Stellenausschreibung nicht geeignet wäre, dem Kläger Genugtuung zu verschaffen.

8/9 Sonach ist die Rüge unzulässig: Der Antrag auf Aufhebung der Stellenausschreibung KOM/184/71 ist daher abzuweisen.

Zur zweiten Rüge

10 Der Kläger rügt, der Prüfungsausschuß und die Beklagte härten ihre Entscheidung, ihn zu dem streitigen Auswahlverfahren nicht zuzulassen, nicht hinreichend mit Gründen versehen.

11/13 Die Beklagte hat die Frage aufgeworfen, ob die Rüge nicht wegen Fristversäumnis unzulässig sei. Da die Organe nicht befugt seien, Entscheidungen eines Prüfungsausschusses aufzuheben oder abzuändern, sei eine an die Anstellungsbehörde gerichtete Beschwerde gegen derartige Entscheidungen sinnlos und demnach nicht geeignet, das Klagerecht zu wahren. Gehe man von dieser Argumentation aus, so hätte eine Klage gegen diese dem Kläger mit Schreiben vom 17. und 25. Januar 1972 zugestellte Entscheidung spätestens Ende April 1972 eingereicht werden müssen, tatsächlich geschah dies aber erst am 27. Juni 1972.

14/15 Die vorherige Befassung der Kommission erklärt sich durch die Gewohnheit der Beamten, sie beschwerende Maßnahmen nicht unmittelbar vor den Gerichtshof zu bringen, sondern sich zunächst, auch wenn dies nicht erforderlich ist, an die Anstellungsbehörde zu wenden. Bei dieser Sachlage erscheint es billig, die Rüge zuzulassen.

16/17 Der vom 16. November und 10. Dezember 1971 datierende Bericht des für das interne Auswahlverfahten KOM/184/71 gebildeten Prüfungsausschusses stellt fest, daß nach Prüfung der Bewerbungen der Prüfungsausschuß beschlossen hat: a) die nachstehend genannten Bewerber erfüllen nicht die in der Stellenausschreibung festgelegten Voraussetzungen und werden daher unter anderem aus folgenden Gründen nicht zum Auswahlverfahren zugelassen: Keine abgeschlossene höhere Schulbildung oder gleichwertige Berufserfahrung: … Marcato; keine Grundkenntnis in Programmierung, Anwendung einer Cobol-, Fortran- oder anderen Sprache:… Marcato … Die Verwaltung hat sich in ihrem Schreiben vom 1. Dezember 1971 darauf beschränkt, dem Kläger mitzuteilen, daß der Prüfungsausschuß ihn zum Auswahlverfahren nicht zugelassen habe, während sie in der Antwort auf seine Anfrage nach den Gründen für diese Entscheidung lediglich den vorstehend wiedergegebenen Wortlaut des Berichts des Prüfungsausschusses wiederholte.

18/20 Die Arbeiten eines Prüfungsausschusses umfassen mindestens zwei verschiedene Abschnitte und zwar zunächst die Prüfung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ermittlung der zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerber, und sodann die Prüfung ihrer Eignung für den zu besetzenden Dienstposten, damit das Verzeichnis der geeigneten Bewerber aufgestellt werden kann. Während die Arbeiten des zweiten Abschnitts vor allem vergleichender Natur sind, und demzufolge unter die für die Arbeiten eines Prüfungsausschusses geltende Geheimhaltung fallen, besteht der erste Abschnitt — namentlich bei einem Auswahlverfahren aufgrund von Befähigungsnachweisen — aus einer Gegenüberstellung der von den Bewerbern vorgelegten Befähigungsnachweise und der in der Stellenausschreibung gestellten Anforderungen. Da diese Gegenüberstellung aufgrund objektiver und im übrigen auch jedem der Bewerber für seinen eigenen Fall bekannter Tatsachen erfolgt, sind ihre Ergebnisse ausreichend zu begründen.

21/22 Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, denn der Bericht des Prüfungsausschusses und das Schreiben der Verwaltung vom 25. Januar 1972 geben lediglich an, welche Voraussetzungen der Kläger nach Meinung dieser Stellen nicht erfüllte, obwohl seine Berufserfahrung auf den ersten Blick der anderer zugelassener Bewerber vergleichbar erscheinen konnte. Sonach sind die Entscheidung des Prüfungsausschusses, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1972 sowie die vier nach Abschluß des streitigen Auswahlverfahrens ausgesprochenen Emennungen aufzuheben.

23 Da der Kläger mit seiner zweiten Rüge durchgedrungen ist, erübrigt sich die Prüfung der dritten Rüge.

Kosten

24/25 Nach Artikel 69 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Beklagte mit dem überwiegenden Teil ihres Vorbringens unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aufgrund der Prozeßakten,

nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,

aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe g seines Anhangs III in der Fassung, die diese Bestimmung vor dem 1. Juli 1972 hatte,

aufgrund der Protokolle über die Satzung des Gerichtshofes,

aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere ihres Artikels 69,

hat

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses im Auswahl verfahren KOM/184/71, den Kläger nicht zum Auswahlverfahren zuzulassen, die stillschweigende ablehnende Entscheidung der Kommission über die Beschwerde des Klägers vom 23. Februar 1972 und die vier nach Abschluß des genannten Auswahlverfahrens ausgesprochenen Ernennungen werden aufgehoben.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird verurteilt, die Kosten des Verfahrens zu tragen.