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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 20.02.1973 – C-73/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:21

Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras

vom 20. februar 1973

Herr Präsident,

meine Herren Richter!

Die Errichtung des Gemeinsamen Marktes erfordert die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sind, innerhalb der Gemeinschaft. Die Verwirklichung dieses in Artikel 48 des Vertrages von Rom verankerten Grundsatzes setzte den Erlaß der notwendigen Maßnahmen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit gemäß den Bestimmungen des Artikels 51 des Vertrages im Hinblick auf die Einführung eines Systems voraus, das aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren Familienangehörigen die Zahlung der Leistungen an Personen, die in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten wohnen, sieben.

Dies war namentlich der Zweck der Verordnung Nr. 3 des Rates, an deren Stelle vom 1. Oktober 1972 an die Verordnung Nr. 1408/71 trat.

Diese Gemeinschaftsverordnungen schufen jedoch kein einheitliches europäisches Rechtssystem für die Wanderarbeirnehmer, sondern koordinierten die einzelstaatlichen Rechte.

Sie mußten folglich notwendigerweise das anwendbare Recht bestimmen, und zwar namentlich in den Fällen, in denen der Wohnort und der Arbeitsort nicht in demselben Staat liegen, oder aber, wenn ein Arbeitnehmer in mehreren Mitglied-Staaten tätig ist.

Die Prüfung der Vorlagefrage, zu der das Landessozialgericht Baden-Württemberg gemäß Artikel 177 des Vertrages Sie um eine Vorabentscheidung ersucht, wird Ihnen Veranlassung geben, in diesem Punkt Ihre frühere Rechtsprechung zu präzisieren.

Herr Hubert Bentzinger, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Weil/Rhein — Bundesrepublik Deutschland — wohnt, ist als Ingenieur bei zwei Unternehmen beschäftigt, und zwar

bei der Firma Hupfer, einem Sand- und Schotterwerk in Weil/Rhein, sowie

bei der Firma Grande Sablière in Saint-Louis, Elsaß.

Am 8. September 1970 erlitt er in einem Betrieb des französischen Unternehmens einen Arbeitsunfall. Darauf wandte er sich wegen einer Entschädigung an die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft, einem deutschen Sozialversicherungsträger mit Sitz in Hannover.

Mit Bescheid vom 27. September 1971 wurde ihm entgegengehalten, für die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats — vorliegend Frankreichs — beschäftigten Arbeitnehmer hätten dessen Rechtsvorschriften nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 auch dann Geltung, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat — vorliegend Deutschland — wohnten.

Das Sozialgericht Freiburg/Breisgau gab der Klage von Herrn Bentzinger am 21. März 1972 in erster Instanz statt. Es wandte auf seinen Fall die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 an, wonach für Arbeitnehmer, die ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, von Ausnahmen abgesehen, die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dessen Gebiet sie wohnen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat als Berufungsinstanz das Verfahren mit Beschluß vom 21. September 1972 ausgesetzt und Ihnen folgende Frage vorgelegt:

Setzt Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (EWG-Verordnung Nr. 3) voraus, daß die von einem Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten nur für einen Arbeitgeber verrichtet werden, oder gilt diese Vorschrift auch dann, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist?

Nach Ihrem Urteil vom 5. Dezember 1967 (Rechtssache 19/67 — Van der Vecht — Slg. 1967, 461) beruht die Verordnung Nr. 3, soweit sie in Titel II die auf einen Arbeitnehmer im Bereich der sozialen Sicherheit anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften bestimmt, auf dem Leitgedanken, im Interesse sowohl der Arbeitnehmer und Arbeitgeber als auch der Kassen jede überflüssige Häufung oder Verflechtung der Beitrags- und Leistungspflichten zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigen oder alternativen Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergeben können.

Sie zielt somit auf die Bestimmung einer einzigen Kollisionsnorm ab und geht von der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats aus.

Dieser der Verordnung Nr. 3 zugrundeliegende Gedanke fand übrigens in der neuen Verordnung Nr. 1408/71 (Art. 13 Abs. 1) eine klare Bestätigung.

Ich will mich zunächst nur mit der ursprünglichen Verordnung befassen, auf die sich die Vorlagefrage allein bezieht. Danach ist festzustellen, daß das anwendbare Recht grundsätzlich das des Beschäftigungsorts ist. Dies wird aus Artikel 12 dieser Verordnung deutlich, der bestimmt:

Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Titels gelten für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften auch dann, wenn sie im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen oder wenn sich ihr Arbeitgeber oder der Sitz des Unternehmens, das sie beschäftigt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats befindet.

Artikel 13 sieht jedoch mehrere Fallgestaltungen vor, bei denen das Recht des Beschäftigungsorts nicht anwendbar ist, ohne daß damit vom Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines einzigen Rechts abgewichen würde.

Dieser Artikel enthält vier Gruppen von Ausnahmen:

Die erste (Buchstabe a) betrifft die vorläufige Entsendung von Arbeitnehmern; es handelt sich um den Fall, daß ein Arbeitnehmer, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Betrieb hat, dem er gewöhnlich angehört, von diesem Unternehmen zur Verrichtung einer Arbeit in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird. Dieser Arbeitnehmer unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob er noch in dessen Hoheitsgebiet beschäftigt wäre. Diese Regel gilt indessen nur, wenn die voraussichtliche Dauer der Entsendung zwölf Monate nicht überschreitet.

Die zweite Ausnahme (Buchstabe b) bezieht sich auf die bei Beförderungsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer, welche gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten unterwegs sind. Für sie gilt in erster Linie das Recht des Unterrrehmenssitzes oder — hilfsweise — das Recht des Staates, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Zweigstelle oder eine ständige Vertretung errichtet hat, bei der der Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Die dritte Ausnahme (Buchstabe c), um die es im vorliegenden Falle geht, betrifft die nicht im Beförderungswesen beschäftigten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben. Für diese Arbeitnehmer gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen.

Andernfalls, das heißt, wenn sie in keinem der Mitgliedstaaten wohnen, obgleich sie dort eine Tätigkeit ausüben, gilt für sie das am Sitz des sie beschäftigenden Unternehmens anwendbare Recht.

Die letzte Ausnahme (Buchstabe d) schließlich bezieht sich auf die besondere Lage von Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind, durch das die gemeinsame Grenze zweier Mitgliedstaaten hindurchläuft. In diesem Fall liegt der Unternehmenssitz im Gebiet eines Mitgliedstaats, jedoch besitzt das Unternehmen einen Betrieb im benachbarten Gebiet eines anderen Mitgliedstaats. Hier geht das Recht des Unternehmenssitzes vor, selbst wenn der Arbeitnehmer in dem jenseits der Grenze liegenden Betrieb beschäftigt wird.

Der dem Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens zugrunde liegende Fall gehört in den Anwendungsbereich der in Buchstabe c vorgesehenen Ausnahme.

Herr Bentzinger, der in Deutschland wohnt, übt seine Tätigkeit zum Teil in diesem Land und zum Teil in Frankreich aus. Die Schwierigkeit ergibt sich jedoch daraus, daß er für zwei verschiedene Arbeitgeber, die Firma Hupfer in Weil/ Rhein und die Grande Sablière in Saint-Louis, tätig ist.

Die anwendbare Bestimmung betrifft die Arbeitnehmer, die nicht im Beförderungswesen beschäftigt sind und ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben. Sie enthält zwei Absätze, die nach dem Wohnsitz dieser Arbeitnehmer unterschiedlich gelagerte Fälle erfassen:

Der erste bezieht sich auf den Arbeitnehmer, der im Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten wohnt, in dem er seine Tätigkeit zum Teil ausübt.

Der zweite findet in dem Falle Anwendung, in dem der Arbeitnehmer in keinem der Mitgliedstaaten wohnt, in denen er arbeitet.

Nun zieht aber allein dieser zweite Absatz die Beschäftigung des Arbeitnehmers durch mehrere Arbeitgeber in Betracht; der erste erwähnt diese Doppelbeschäftigung überhaupt nicht.

Ist daraus etwa zu schließen, daß er lediglich dann anwendbar ist, wenn der Arbeitnehmer bei nur einem einzigen Unternehmen beschäftigt ist, daß also andernfalls das Recht des Wohnsitzes gegenüber der allgemeinen Vorschrift des Artikels 12 zu weichen hat, wonach das Recht des Beschäftigungsorts vorgeht?

Der Wortlaut der Vorschrift gebietet meines Erachtens keineswegs eine solche Lösung.

Sie widerspräche darüber hinaus dem die Verordnung Nr. 3 in diesem Bereich beherrschenden Grundsatz, daß nur eine einzige Rechtsordnung anwendbar sein soll.

Sodann würde sie zu praktischen Schwierigkeiten bei der Anwendung fuhren, die den Interessen der Arbeitnehmer zuwiderliefen.

Schließlich wurde sie durch die ausdrücklichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 verworfen.

1. Zum Wortlaut selbst ist zu bemerken, daß der erste Absatz von Buchstabe c das Wort Arbeitgeber überhaupt nicht erwähnt, und zwar weder in der Einzahl noch in der Mehrzahl. Die beiden einzigen Kriterien, auf die er abstellt, sind

einerseits die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten,

andererseits der Wohnort des Arbeitnehmers im Gebiet eines dieser Staaten.

Wollte man diesen Wortlaut so auslegen, als finde er nur auf den bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer Anwendung, so würde man ihm praktisch ein Tatbestandsmerkmal hinzufügen, das er nicht vorsieht.

2. Die Gemeinschaftsregelung hat den Sinn, eine Kumulierung von anwendbaren Rechtsordnungen zu vermeiden. Deshalb will die in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 vorgesehene Ausnahme das Recht des Beschäftigungsorts durch das Recht des Wohnorts des Arbeitnehmers ersetzen, wenn sich dieser Wohnort im Gebiet eines Mitgliedstaats befindet, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit zum Teil ausübt. Die Verfasser der Verordnung waren mit anderen Worten zu Recht der Auffassung, daß sich der wichtigste Interessenmittelpunkt des Arbeitnehmers, dessen Tatigkeit sich auf die Gebiete mehrerer Mitgliedstaaten aufteilt, mit seinem Wohnort deckt.

Die Frage, ob er bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, beeinflußt die Entscheidung für diese Lösung nicht.

3. Vom praktischen Standpunkt her empfiehlt sie sich darüber hinaus als eine vernünftige Regel.

Denn die Wahl einer einzigen anwendbaren Rechtsordnung für den Bereich der sozialen Sicherheit bedeutet gleichzeitig, daß der Arbeitnehmer Anspruch auf die in dieser Rechtsordnung vorgesehenen sozialrechtlichen Leistungen jeglicher Art hat.

Nun besteht zwar bei Arbeitsunfällen stricto sensu eine direkte Anknüpfung zwischen dem Beschäftigungsort und dem dort eingetretenen Versicherungsfall, aus der die auf die Leistungen anwendbaren Rechtsvorschriften abzuleiten wären, doch trifft dies für die übrigen Leistungen aufgrund sonstiger Risiken wie (nicht berufsbedingter) Krankheit oder Invalidität nicht zu; denn hier kann nicht a priori an einen bestimmten Beschäftigungsort angeknüpft werden.

Wie ließe sich dann in Ermangelung des einfachen Wohnortkriteriums das anwendbare Recht bestimmen? Geriete man nicht in das Dilemma der gleichzeitigen Anwendung mehrerer Rechtsordnungen, das der Gemeinschaftsgesetzgeber vermeiden wollte?

4. Schließlich spricht sich die am 1. Oktober 1972 durch die Verordnung Nr. 1408/71 eingeführte Regelung unzweideutig für die Anwendung des Rechts des Wohnorts auf unseren Fall aus.

Artikel 14 Buchstabe c der neuen Verordnung unterwirft den Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, den Rechtsvorschriften desjenigen Staats, in dem er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil dort ausübt, oder wenn er für mehrere Arbeitgeber oder Unternehmen tätig ist. die ihren Sitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.

Zwar ereignete sich der Unfall des Herrn Bentzinger im Jahre 1970, und der Vorlagebeschluß des Landessozialgerichts war datiert vom 21. September 1972. Er erging also vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung und bezieht sich somit nur auf die Verordnung Nr. 3.

Deshalb weiden Sie, zumindest im Tenor Ihres Urteils, zur Auslegung von Artikel 14 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1408/71 nicht Stellung zu nehmen brauchen.

Es erscheint mir jedoch angebracht, auf folgendes hinzuweisen: Wenn Artikel 94 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt, daß diese Verordnung… keinen Anspruch für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten [begründet], so enthält demgegenüber Absatz 3 desselben Artikels eine Abweichung von diesem Grundsatz, indem er klarstellt, daß — soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt — ein Leistungsanspruch aufgrund der neuen Verordnung auch für Ereignisse, das heißt durch die Sozialversicherung gedeckte Risiken, begründet wird, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegen.

Diese Vorschrift ist meines Erachtens so zu verstehen, daß die neuen Bestimmungen dann anwendbar sind, wenn der Tatbestand des Leistungsanspruchs vor dem 1. Oktober 1972 erfüllt wurde, jedoch weder eine Verwaltungsbehörde noch ein Gericht vor diesem Tag über den Leistungsanspruch des Betroffenen endgültig entschieden haben.

Mir scheint, daß Herr Bentzinger nach dieser Bestimmung die Anwendung der Verordnung Nr. 1408 zu seinen Gunsten verlangen kann.

Wir sahen aber, daß in diesem Falle die Lösung nicht anders lauten würde als bei Zugrundelegung der Interpretation, die ich Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 entnommen habe.

Ich beantrage deshalb, die Frage dahin zu beantworten, daß Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, den Rechtsvorschriften desjenigen dieser Staaten unterliegen, in dessen Hoheitsgebiet sie wohnen, ohne daß es darauf ankäme, ob sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt sind.