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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.03.1973 – C-73/72
ECLI:EU:C:1973:26
In der Rechtssache 73/72
betreffend das dem Gerichtshof nach Artikel 177 EWG-Vertrag vom Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem vor diesem anhängigen Rechtsstreit
des Ingenieurs HUBERT BENTZINGER, Weil/Rhein,
gegen
die STEINBRUCHS-BERUFSGENOSSENSCHAFT, Hannover,
vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer in ihrer durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates vom 10. März 1964 geänderten Fassung
erläßt
DER GERICHTSHOF
unter Mitwirkung des Präsidenten R. Lecourt, der Kammerpräsidenten R. Monaco und P. Pescatore (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner, J. Mertens de Wilmars, H. Kutscher und C. O'Dalaigh,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Ingenieur Hubert Bentzinger, der deutscher Staatsangehöriger ist und in Weil/Rhein (BRD) wohnt, ist seit 1958 bei der Firma Hupfer GmbH, einem Sand- und Schotterwerk in Weil/Rhein, und seit 1963 im Einverständnis mit seinem deutschen Arbeitgeber zusätzlich bei der französischen Firma Grande Sablière de Saint-Louis, Elsaß, beschäftigt.
Am 8. September 1970 erlitt Herr Bentzinger bei der Grande Sablière de Saint-Louis einen Arbeitsunfall.
Mit Schreiben vom 24. Mai 1971 beantragte er bei der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft eine Unfallentschädigung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 27. September 1971 mit der Begründung abgelehnt, nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. Nr. 30, S. 561) hätten für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beschäftigt sind, dessen Rechtsvorschriften grundsätzlich auch dann Geltung, wenn diese Personen im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnten.
Auf die am 26. Oktober 1971 eingegangene Klage des Herrn Bentzinger hob das Sozialgericht Freiburg/Breisgau diesen Bescheid mit Urteil vom 21. März 1972 unter Berufung auf Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 in ihrer durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates vom 10. März 1964 (ABl. S. 746) geänderten Fassung auf, wonach für Arbeitnehmer und ihnen Gleichgestellte, die ihre Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben, von Ausnahmen abgesehen die Rechtsvorschriften desjenigen Mitgliedstaats gelten, in dessen Gebiet sie wohnen.
Der Zweite Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in Stuttgart, bei dem die Steinbruchs-Berufsgenossenschaft Berufung einlegte, hat mit Beschluß vom 21. September 1972 das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Setzt Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 25. September 1958 (EWG-Verordnung Nr. 3) voraus, daß die von einem Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten nur für einen Arbeitgeber verrichtet werden, oder gilt diese Vorschrift auch dann, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist?
Der Beschluß des Landessozialgerichts ist am 11. Oktober 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden.
Nach Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 19. Dezember 1972 schriftliche Erklärungen abgegeben.
Der Gerichtshof hat auf den Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, von einer vorherigen Beweisaufnahme abzusehen.
Der Kläger und Berufungsbeklagte des Ausgangsverfahrens, vertreten durch Rechtsanwalt Helmut Aulepp, zugelassen in Freiburg/Breisgau, sowie die Kommission der EG, vertreten durch ihren Rechtsberater Peter Karpenstein, haben in der Sitzung vom 30. Januar 1973 mündliche Ausführungen gemacht.
Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 20. Februar 1973 vorgetragen.
II — Vor dem Gerichtshof abgegebene Erklärungen
A — Zur Zulässigkeit
Die Kommission ist der Auffassung, das vorliegende Ersuchen um Auslegung der Verordnung Nr. 3 sei zulässig, auch wenn diese Verordnung seit dem 1. Oktober 1972 durch die Verordnung Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2), außer Kraft gesetzt worden sei. Als sich der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegende Unfall ereignet habe und auch als das Vorlageersuchen ergangen sei, habe die Verordnung Nr. 3 noch gegolten. Um einem späteren, auf den Text der Verordnung Nr. 1408/71 bezogenen Vorlageersuchen zuvorzukommen, erscheine es jedoch angemessen, bei der Untersuchung der Vorlagefrage das neue Recht mit einzubeziehen.
B — Zur Beantwortung der Fragen
Herr Bentzinger, Kläger und Berufungsbeklagter des Ausgangsverfahrens, macht geltend, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 setze keineswegs voraus, daß der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten nur für einen Arbeitgeber ausübe. Die gegenteilige Auslegung werde durch Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz i der Verordnung Nr. 1408/71 bestätigt. Der Kläger unterstehe den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz habe, also den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland.
Die Kommission trägt im wesentlichen folgendes vor:
a) Das Prinzip der Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats
Eine Regelung, die das Sozialversicherungsrecht innerhalb der Gemeinschaft koordinieren wolle, müsse notwendigerweise Bestimmungen für diejenigen Fälle treffen, in denen Wohn- und Beschäftigungsstaat nicht zusammenfielen oder eine Beschäftigung in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werde. Es handle sich darum, die Häufung oder Verflechtung von Beitragspflichten und Haftungen zu vermeiden, die sich aus der gleichzeitigen oder abwechselnden Anwendung der Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten ergäben. Die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 beruhten also auf dem Gedanken, die Arbeitnehmer — jedenfalls soweit es um ein und denselben Zeitraum gehe — immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zu unterwerfen.
b) Das System der Anknüpfungsregeln
Wenn der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit nur in einem Mitgliedstaat ausübe, sei er den Rechtsvorschriften dieses Staates unterworfen. Übe er hingegen dauernd oder zeitweise eine Tätigkeit in verschiedenen Mitgliedstaaten aus, so sei die Regelung je nach Ausgestaltung des Falles verschieden.
Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 stelle den Grundsatz auf, daß der Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats unterworfen sei, in dessen Hoheitsgebiet er beschäftigt sei. Artikel 13 enthalte einige Ausnahmen von diesem Grundsatz. Die erste betreffe entsandte Arbeitnehmer, das heißt Arbeitnehmer, die von ihrem in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber vorübergehend zur Verrichtung einer Arbeit für diesen in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats geschickt würden. Die zweite Ausnahme betreffe Arbeitnehmer, die für ein Unternehmen als fahrendes oder fliegendes Personal die Beförderung von Personen oder Gütern im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besorgten. Die dritte in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 geregelte Ausnahme betreffe Fälle, in denen ein Arbeitnehmer, der nicht zu der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b genannten Personengruppe gehöre, seine Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübe. Diese Ausnahme sei durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates in die Verordnung Nr. 3 eingeführt worden.
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfasse verschiedene Fallgestaltungen; der erste Satz regle den im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens interessierenden Fall, daß ein Arbeitnehmer oder ein ihm Gleichgestellter, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, sowohl in seinem Wohnstaat als auch in anderen Mitgliedstaaten eine Berufstätigkeit ausübt.
c) Zur Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3
Die Ausnahmen vom Prinzip der Anwendung des Rechts des Beschäftigungsstaats setzten keineswegs die Beschäftigung bei nur einem Unternehmen voraus.
Die gegenteilige Auslegung würde zu einem Ergebnis führen, das die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 gerade ausschließen wollten, nämlich zur gleichzeitigen Anwendung von zwei Rechtsordnungen mit allen sich aus einer solchen Doppelversicherung ergebenden Komplikationen. Zwar wäre es für den konkreten Fall durchaus möglich, den Unfall des Klägers korrekt zuzuordnen. Dieser habe sich im Gelände des französischen Arbeitgebers zugetragen, er könnte also der französischen Unfallversicherung zugerechnet werden. Hätte sich der Unfall hingegen auf dem Wege des Klägers von einem Arbeitgeber zum anderen zugetragen, dann wäre die Zurechnung schon zweifelhaft. Vollends untrennbar seien demgegenüber Risiken wie Krankheit, Invalidität oder Mutterschaft. Sie könnten nicht der Beschäftigung bei diesem oder jenem Arbeitgeber zugerechnet werden. Eine generelle Trennung der verschiedenen Risiken, auf die sich der Schutz der Sozialversicherung beziehe, sei nicht möglich: daher sei eine Auslegung des Artikels 13 ausgeschlossen, die zur gleichzeitigen Anwendung mehrerer Rechtsordnungen führe.
Die Verordnungen Nr. 3 und Nr. 1408/71 gingen von der Einheit des anzuwendenden Rechts für alle Versicherungszweige aus. Sie duldeten deshalb auch für solche Fälle, in denen die Zurechenbarkeit eines Risikos an sich möglich wäre, keine Lösung, die einen Arbeitnehmer für ein und denselben Zeitraum verschiedenen Rechtsordnungen unterwerfe.
Auch der Wortlaut des Artikels 13 der Verordnung Nr. 3 führe zu keiner abweichenden Auslegung.
Die unterschiedliche Fassung in den beiden Unterabsätzen des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe c — im ersten Unterabsatz komme das Wort Arbeitgeber nicht vor — enge den Anwendungsbereich dieses Unterabsatzes nicht ein; dessen Formulierung schließe eine Beschäftigung bei verschiedenen Arbeitgebern keineswegs aus.
Eine genauere Analyse der beiden im Unterabsatz 2 des Artikels 13 Buchstabe c behandelten Fälle zeige zudem, daß es dem Gemeinschaftsgesetzgeber darum gegangen sei, für Konfliktsituationen, die aus einer Berufstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten entstehen könnten, einfache und klare Regeln aufzustellen. Man sei dabei von zwei Prinzipien ausgegangen: einerseits dem Gedanken, den Arbeitnehmer immer nur der Rechtsordnung eines Mitgliedstaats zu unterstellen, und zum anderen der Rechtsordnung desjenigen Mitgliedstaats den Vorzug zu geben, in dessen Hoheitsgebiet von den möglichen Zuordnungskriterien (Beschäftigung, Wohnsitz, Sitz des Arbeitgebers) mehrere zusammenfielen. Es gelte also im Prinzip die Regel von den engeren oder größeren Bindungen.
Wenn die Bindungen zu verschiedenen Mitgliedstaaten sich in etwa die Waage hielten, erklare die Verordnung im Interesse der Vereinfachung und zur Vermeidung von komplizierten Abgrenzungsregeln die Rechtsordnung des Wohnsitz-Staats für maßgeblich.
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz i der Verordnung Nr. 1408/71 drücke wesentlich klarer als Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 die gleiche Auffassung aus, indem er bestimme, daß
ein Arbeitnehmer, der… seine Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt,… den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats [unterliegt], in dessen Gebiet er wohnt, wenn er seine Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Staates ausübt oder wenn er für mehrere Unternehmen oder mehrere Arbeitgeber tätig ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten haben.
Diese Vorschrift lasse klar erkennen, daß die Anzahl der Arbeitgeber keine Rolle spielen könne.
Nach alledem schlägt die Kommission vor, die Vorlagefrage wie folgt zu beantworten:
Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 setzt nicht voraus, daß die von einem Arbeitnehmer in mehreren Mitgliedstaaten ausgeübten Tätigkeiten für nur einen Arbeitgeber verrichtet werden.
Entscheidungsgründe§
1 Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat durch Beschluß vom 21. September 1972, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 11. Oktober 1972, nach Artikel 177 EWG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 3 vom 25. September 1958 über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. S. 561), ergänzt insbesondere durch die Verordnung Nr. 24/64 des Rates (ABl. S. 746), vorgelegt. Die Frage geht dahin, ob diese Vorschrift auch dann gelte, wenn der Arbeitnehmer für mehrere Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten beschäftigt ist.
2 Dem Vorlagebeschluß ist zu entnehmen, daß sich die dem Gerichtshof gestellte Frage in einem Rechtsstreit zwischen einem deutschen Sozialversicherungsträger und einem Arbeitnehmer ergeben hat, der in Deutschland wohnt, gleichzeitig in Deutschland und in Frankreich bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt ist und in Frankreich einen Arbeitsunfall erlitten hat. Der deutsche Versicherungsträger hat die Gewährung von Leistungen für diesen Arbeitsunfall mit der Begründung abgelehnt, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 — wonach die Rechtsvorschriften des Wohnstaates des Arbeitnehmers gelten, wenn dieser seine Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates und eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten ausübt — sei nur unter der Voraussetzung anwendbar, daß der Arbeitnehmer bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt sei, was vorliegend nicht der Fall sei.
3 Nach Artikel 12 der Verordnung Nr. 3 sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anwendbar, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Von diesem Grundsatz macht Artikel 13 mehrere Ausnahmen, die verhindern sollen, daß die allgemeine Regel des Artikels 12 zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen führt, wenn die Beschäftigungsorte eines Arbeitnehmers in mehreren Mitgliedstaaten liegen. Zu diesem Zweck stellt die Verordnung je nach Sachlage auf andere Anknüpfungspunkte als den Beschäftigungsort ab. So regelt Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 namentlich den Fall des Arbeitnehmers, der seine Berufstätigkeit gewöhnlich im Hoheitsgebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausübt und im Hoheitsgebiet eines der Staaten wohnt, in denen er beschäftigt ist. Für ihn gelten die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet er einen Teil seiner Berufstätigkeit ausübt und seinen Wohnsitz hat.
4 Diese Vorschrift stellt keine weiteren Voraussetzungen auf und gilt daher gleichermaßen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist und wo das den Leistungsanspruch auslösende Ereignis eingetreten ist. Die von der Beklagten des Ausgangsverfahrens angeregte Berücksichtigung solcher Unterscheidungen widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Verordnung, sondern auch dem Normensystem der Artikel 12 und 13. Eine entsprechende Auslegung würde in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht nur bei einem Arbeitgeber beschäftigt ist, zur Anwendung mehrerer Rechtsordnungen führen, welches Ergebnis mit der Verordnung gerade vermieden werden sollte. Zwar wäre eine solche Lösung bei einem Arbeitsunfall, der sich dem territorialen Anwendungsbereich einer der betroffenen Rechtsordnungen zuordnen läßt, allenfalls noch denkbar, sie würde aber zu unlösbaren Schwierigkeiten bei solchen Risiken führen, die ihrer Natur nach nicht in dieser Weise zugeordnet werden können.
5 Dem Landessozialgericht ist daher zu antworten, daß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 dahin auszulegen ist, daß er unabhängig davon gilt, ob der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Diese Auslegung steht im übrigen auch mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c der am 1. Oktober 1972 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1408/71 (ABl. L 149, S. 2) im Einklang, deren Artikel 94 Absatz 3 bestimmt, daß ein Leistungsanspruch auch für Ereignisse begründet wird, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung liegen.
Kosten
6 Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren vor dem Gerichtshof ein Zwischenstreit in dem vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängigen Rechtsstreit. Die Kostenentscheidung obliegt daher diesem Gericht.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Klägers und Berufungsbeklagten des Ausgangsverfahrens sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 177,
aufgrund der Verordnung Nr. 3 des Rates für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere ihrer Artikel 12 und 13,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere seines Artikels 20,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom 2. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg gemäß dessen Beschluß vom 21. September 1972 vorgelegte Frage für Recht erkannt:
Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 3 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer ist dahin auszulegen, daß er unabhängig davon gilt, ob der Arbeitnehmer bei einem oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.