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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 01.03.1973 – C-31/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:23
Schlussanträge des Generalanwalts Karl Roemer
vom 1. März 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
Der Kläger des Verfahrens, zu dem ich heute Stellung nehme, ist aufgrund eines Vertrages vom 28. Mai 1957 als Conseiller adjoint auxiliaire in den Dienst der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl getreten. Der genannte Vertrag war ursprünglich für die Zeit vom 16. Mai 1957 bis zum 30. Juni 1957 gültig. Später wurde er wiederholt verlängert, wobei stets darauf hingewiesen war, die conditions d'engagement des auxiliaires seien maßgeblich.
Nach der Konstituierung der einzigen Versammlung der drei Europäischen Gemeinschaften, die sich den Namen Europäisches Parlament gegeben hat, wurde von diesem Organ und Herrn Angelini am 26. Juni 1958 und erneut am 6. Oktober 1958 ein weiterer Anstellungsvertrag nach dem bekannten Brüsseler Muster abgeschlossen. Dieser Vertrag sah vor, daß er von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat beendet werden konnte. Er wurde, was die Vergütung angeht, wiederholt geändert, zuletzt — wenn ich recht sehe — in der Weise, daß der Kläger ab 1. April 1961 Bezüge erhielt, die einer Einstufung in A 4/4 der Gehaltstabelle des Personalstatuts entsprachen.
Durch Entscheidung vom 13. Dezember 1962 und mit Wirkung vom 1. Januar 1962 wurde Herr Angelini gemäß Titel IX (Ubergangs- und Schlußvorschriften) des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft als Abteilungsleiter der Gruppe A 3/2 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Bei dieser Gelegenheit gab Herr Angelini am 2. Januar 1963 gemäß Artikel 104 des EWG- und Euratom-Beamtenstatuts die Erklärung ab, daß er auf die Vorteile aus seinem früheren Vertrag verzichte. In der ihm zugewiesenen Laufbahn stieg Herr Angelini nach Artikel 44 des Statuts ständig auf, zuletzt mit Wirkung vom 1. Oktober 1971 in die siebte Stufe der Gehaltsgruppe A 3.
Da er am 2. Januar 1972 ein Alter von 65 Lebensjahren erreichte, wurde er mit Wirkung von diesem Tag in den Ruhestand versetzt. Dies geschah durch Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 6. Januar 1972, in der unter Hinweis auf die Bestimmungen des Beamtenstatuts (in der Fassung der Verordnung Nr. 259/68) festgelegt war, Ruhegehalt sei vom 1. Februar 1972 an fällig. Die Entscheidung wurde Herrn Angelini mit Begleitbrief vom 28. Januar 1972 übermittelt. Eine, Mitteilung über die Höhe der Herrn Angelini zustehenden Bezüge soll am 8. Februar 1972 zugestellt worden sein.
Zuvor schon - nämlich am 10. Januar 1968 — war Herr Angelini darüber informiert worden, maßgebliches Datum für die Bestimmung des hinsichtlich des Ruhegehaltes in Betracht kommenden Dienstalters sei gemäß Artikel 48 von Anhang VIII zum Personalstatut der 16. Mai 1957.
Außerdem ist noch auf die Tatsache hinzuweisen, daß sich Herr Angelini im Hinblick auf seine bevorstehende Pensionierung mit einem am 4. Januar 1972 eingegangenen Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gewandt hat. Darin brachte er vor, seine am 26. Juni 1958 erfolgte Anstellung habe nicht anders geregelt werden können als ein Arbeitsverhältnis von EGKS-Bediensteten; eine spätere Änderung dieser Rechtsbeziehungen sei nicht möglich gewesen. Daneben machte er geltend, der Übergang von der Gehaltsgruppe A 4 in die Gehaltsgruppe A 3 habe nicht einen Verlust von Gehaltsstufen mit sich bringen dürfen.
Auf diese Eingabe antwortete der Präsident des Europäischen Parlaments in einem Schreiben vom 7. März 1972. In ihm wird hervorgehoben, die auch für Herrn Angelini zunächst maßgebliche Sonderregelung für die Hilfskräfte stehe in keinem Zusammenhang mit dem EGKS-Personalstatut. Dasselbe gelte für die Regelung APE 351 über die Einstellung von Bediensteten, die von anderen Organen der Gemeinschaften als der Hohen Behörde angestellt worden sind, d. h. die Regelung, an die sich auch das für Herrn Angelini geltende Einstellungs-schreiben vom 26. Juni 1958 gehalten habe. Wichtig sei in diesem Zusammenhang insbesondere, daß für die Altersversorgung eine Sonderpensionskasse mit speziellen Vorschriften gegolten und daß ein Fonds unabhängig von dem Fonds für EGKS-Pensionen existiert habe. So gesehen, und weil Herrn Angelini mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Vorteile des EWG- und Euratom-Personalstatuts gewährt worden waren, könne nur angenommen werden, daß sich sein Ruhegehalt nach EWG-Recht bestimme. — Auch der nach Artikel 46 des Personalstatuts vollzogene Ubergang aus der Gehaltsgruppe A 4 in die Gehaltsgruppe A 3 sei nicht zu beanstanden. Darauf könne im übrigen gar nicht mehr zurückgekommen werden, weil Herr Angelini nicht rechtzeitig Einwendungen dagegen erhoben hat. — Demnach müsse der am 4. Januar 1972 eingegangene Antrag zurückgewiesen werden.
Da sich Herr Angelini mit dieser Situation nicht abfinden wollte, hat er mit einer am 12. Juni 1972 eingegangenen Klage den Gerichtshof angerufen. Die Anträge seiner Klageschrift lauten wie folgt:
die Entscheidung des Präsidenten des Europäischen Parlaments, mit der die Eingabe vom 4. Januar 1972 zurückgewiesen worden ist, für nichtig zu erklären;
den Anträgen aus dem Schreiben vom 4. Januar 1972 stattzugeben.
Was von diesen Anträgen zu halten ist, wollen wir nunmehr sehen.
I — Zur Zulässigkeit
Im Vordergrund der Auseinandersetzungen stehen Zulässigkeitsfragen, denn das beklagte Parlament ist vor allem der Meinung, die Klage sei verspätet erhoben und ihrer Zulässigkeit stehe überdies der vom Kläger am 2. Januar 1963 ausgesprochene Verzicht im Wege.
1. Zunächst zur Enthaltung der Klagefrist
Insoweit stellt das Parlament maßgeblich darauf ab, daß der Kläger sein Anliegen, das Ruhegehalt müsse nach EGKS-Recht und aufgrund einer höheren Stufe in der Gehaltsgruppe A 3 bestimmt werden, schon zum Gegenstand einer am 4. Januar 1972 beim Parlament eingegangenen Eingabe gemacht hat. Von da an gerechnet sei nach Ablauf von zwei Monaten gemäß Artikel 91 des Personalstatuts eine Ablehnungsentscheidung stillschweigend ergangen, und gegen diese Ablehnung hätte in einer Frist von weiteren zwei Monaten, also spätestens am 4. Mai 1972, geklagt werden müssen. Die Klagefrist — und zwar eine solche von drei Monaten — dürfe dagegen nicht von der Zustellung des ausdrücklichen Bescheides des Präsidenten des Parlaments vom 7. März 1972 an gerechnet werden, denn bei dieser Äußerung handle es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur um einen für die Klagefrist irrelevanten, bestätigenden Akt. Im übrigen komme man zur Zulässigkeit der Klage auch nicht, wenn die Zustellung der Entscheidung vom 6. Januar 1972 und die Zustellung der Mitteilung über den Betrag des Ruhegehalts für maßgeblich erachtet würden. Auch bezogen auf diese Akte sei die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten beim Gerichtshof eingegangen.
Dieser Betrachtung — lassen Sie mich das gleich sagen — werden wir in der Tat zuzustimmen haben.
Zwar ist — wie der Kläger betont — sicher richtig, daß seine Eingabe vom 4. Januar 1972 nicht als eine Beschwerde im Sinne des Personalstatuts angesehen werden kann, lag doch zu diesem Zeit* punkt eine Entscheidung der Anstellungsbehörde, über die Beschwerde hätte geführt werden können, noch gar nicht vor. Man kann aber — das ist ebenso sicher — nicht umhin, diese Eingabe als einen Antrag im Sinne der Artikel 90 und 91 des Personalstatuts zu qualifizieren. Das läßt sich sagen, weil sich Herr Angelini schon im Jahre 1971 mit gleichem Anliegen erfolglos an den Generaldirektor der Verwaltung des Europäischen Parlaments gewandt hat. Er war also über den Standpunkt der Verwaltung des Parlaments im klaren, und er wollte im Zeitpunkt seiner Pensionierung erneut und nachdrücklich die Aufmerksamkeit der Anstellungsbehörde auf diese bereits behandelte Problematik lenken, um eine entsprechende Entscheidung zu erwirken. Außerdem betonte er am Schluß seiner Eingabe ausdrücklich, ungünstige Entscheidungen würden ihn dazu zwingen, sich an andere Instanzen zu wenden (womit nur die Erhebung einer Klage beim Gerichtshof gemeint sein konnte).
Von dieser Erkenntnis ausgehend, bieten sich nun in der Tat mehrere für den Kläger gleich ungünstige Möglichkeiten der Beurteilung an.
Einmal kann man für entscheidend erachten, daß nach der Eingabe vom 4. Januar 1972 am 6. Januar 1972 eine ausdrückliche Entscheidung ergangen und, darauf gestützt, eine Mitteilung über den Umfang des Ruhegehaltes gemacht worden ist. Aus diesen Akten (die nur auf EWG-Recht Bezug nahmen und keine Einstufungskorrektur erkennen ließen) konnte der Kläger schließen, daß sein Antrag nicht berücksichtigt worden ist, daß sie also — wenn man so will — eine stillschweigende Ablehnung des Antrags enthielten. Damit war vom Zeitpunkt ihrer Zustellung an eine dreimonatige Klagefrist zu beachten. Ist die Zustellung aber — wie behauptet — am 28. Januar und am 8. Februar 1972 erfolgt, so war eine Klageerhebung am 12. Juni 1972 sicher nicht rechtzeitig geschehen, und dies auch, wenn man (was entgegen der Ansicht des Parlaments angebracht ist) im Hinblick auf den italienischen Wohnsitz des Klägers eine Entfernungsfrist von zehn Tagen berücksichtigt.
Läßt man jedoch die beiden soeben genannten Akte außer Betracht, weil nach den Bemerkungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung über Tatsache und Zeitpunkt der Zustellung völlige Klarheit nicht besteht, so kommt man doch um folgende Erkenntnisse in keinem Fall herum. Gemäß Artikel 91 des Personalstatuts muß angenommen werden, daß mit dem Ablauf von zwei Monaten seit Eingang des klägerischen Antrags, also am 4. März 1972, eine Ablehnungsentscheidung stillschweigend ergangen ist. Diese Entscheidung war in einer Frist von weiteren zwei Monaten, unter Berücksichtigung der soeben erwähnten Entfernungsfrist, spätestens am 14. Mai 1972 anzufechten. Dagegen ist der ausdrücklich ablehnende Bescheid vom 7. März 1972 für die Klageerhebung ohne Relevanz. Er muß nach der eindeutigen neueren Rechtsprechung (Rechtssachen 24/69, Slg. 1970, 152; 53/70, Slg. 1971, 609) als rein bestätigender Akt angesehen und damit außer Betracht gelassen werden, er konnte also den Lauf einer dreimonatigen Klagefrist nach richtiger Auffassung nicht ausgelöst haben.
Somit kann sich, wenn man von dem am 4. Januar 1972 bei der Anstellungsbehörde eingegangenen Antrag des Klägers ausgeht, in der Tat nur das Ergebnis einstellen, daß seine Klage insgesamt verspätet erhoben worden ist und daß sie aus diesem Grunde als unzulässig zurückgewiesen werden muß.
2. Verzicht (acquiescement)
Nach Ansicht des Parlaments soll die Klage darüber hinaus aus einem anderen Grund unzulässig sein, nämlich wegen Verzichts des Klägers (acquiescement).
Auch diesen Gedanken kann man meines Erachtens schwerlich verwerfen. Dafür ist die Erkenntnis maßgebend, daß der Kläger bei der Übernahme ins Beamten-Verhältnis nach dem EWG-Recht am 2. Januar 1963 gemäß Artikel 104 des Personalstatuts erklärt hat, er verzichte auf die Rechtsvorteile aus seinem früheren Diensrvertrag. Diese Äußerung ist ganz eindeutig. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß sie unfreiwillig erfolgt und deswegen nichtig sein könnte, hat der Kläger doch in all den Jahren danach nie entsprechende Einwendungen erhoben oder Beschwerden geltend gemacht.
Daraus aber folgt in der Tat, daß der Kläger sein Anliegen, dem EGKS-Personalstatut gemäß behandelt zu werden, jetzt nicht mehr verfolgen kann und daß es seiner Klage — auch so gesehen — an der Zulässigkeit fehlt.
3. Endlich kann noch, was die für die Ruhegehaltsberechnung maßgebliche Einstufung in der Gehaltsgruppe A 3 angeht, darauf hingewiesen werden, daß sie von der Einstufung ausgeht, die für den Kläger bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis durch Entscheidung vom 13. Dezember 1962 festgelegt worden ist. Dagegen hat sich der Kläger seinerzeit nicht gewehrt; er hat sich nicht einmal nach Erlaß des Urteils 70/63, Slg. 1964, 939, an den Gerichtshof gewandt, d. h. nach Verkündung der Entscheidung, deren Grundsätze er auch auf seinen Fall angewandt wissen möchte. Daraus kann nur gefolgert werden, daß die ursprüngliche, die Einstufung des Klägers betreffende Entscheidung vom 13. Dezember 1962 rechtskräftig geworden ist (ähnlich den Entscheidungen, die in den Rechtssachen 43/64, Slg. 1965, 535, 50/64, Slg. 1965, 1089, und 47/65, Slg. 1965, 1333, zu behandeln waren). Dies schließt aber — richtig verstanden — nicht nur aus, daß jetzt rückwirkend eine Änderung der Einstufung verlangt wird; dies macht es ebenso unmöglich, die genannte Entscheidung über die Einstufung des Klägers im Rahmen der Pensionsregelung als rechtswidrig und unbeachtlich zu behandeln.
Auch aus diesem Grunde müßte ein Teil der Klageanträge also als unzulässig bezeichnet werden.
II — Zur Hauptsache
In Anbetracht des meines Erachtens völlig eindeutigen Ergebnisses, zu dem die Zulässigkeitsprüfung führt, ist es an sich überflüssig, auf die Hauptsache noch einzugehen. Hilfsweise will ich aber auch dazu einige Worte sagen.
1. Was zunächst die Forderung des Klägers angeht, sein Ruhegehalt nach dem Personalstatut der Montangemeinschaft zu bestimmen, so ist entscheidend, daß der Kläger nie Beamter im Sinne des Personalstatuts der Montangemeinschaft war. Er hatte zu Beginn seiner dienstlichen Verwendung bei der Gemeinsamen Versammlung der Montangemeinschaft nur die vertraglich begründete Stellung einer Hilfskraft, für die eine besondere Regelung unabhängig vom Personalstatut gegolten hat. Von Juni 1958 an war er auf der Grundlage eines sogenannten Brüsseler Vertrages angestellt. Die dafür maßgebliche Regelung (das Reglement APE 351) nahm zwar in gewisser Hinsicht auf das geltende Personalstatut Bezug. Das Personalstatut galt aber nicht schlechthin, insbesondere war es für die Versorgungsregelung ohne Bedeutung, denn diese war — wie wir gehört haben — für die Vertragsbediensteten in einer besonderen Verordnung (dem Reglement APE 1658 vom 8. April 1959) getroffen worden und hatte einen besonderen Pensionsfonds.
Daraus ergibt sich, daß der Kläger zu Recht nach Artikel 102 des EWG- und Euratom-Personalstatuts in das Beamtenverhältnis übernommen worden ist und nicht nach Anhang X des EGKS-Personalstatuts, der ausdrücklich auf Artikel 93 dieses Statuts verweist und so deutlich macht, daß er nur für frühere Montanbeamte galt. Daraus folgt weiterhin, daß die Regelung des Ruhegehalts des Klägers nach Maßgabe des EWG- und Euratom-Personalstatuts nicht zu beanstanden ist.
2. Was zum anderen die Ansicht des Klägers angeht, bei der Übernahme ins Beamtenverhältnis habe er in der Stufe der Gehaltsgruppe A 3 ernannt werden müssen, die ihm aufgrund seines Anstellungsvertrags und unter Bezugnahme auf das damals geltende Personalstatut in der Gehaltsgruppe A 4 zugestanden worden war, so ist in der Rechtsprechung (EuGH 70/63) schon geklärt, daß eine derartige Überleitung allenfalls für frühere Montanbeamte in Betracht kommen konnte, weil nur sie im Hinblick auf die Einstufung einer genauen Regelung unterworfen waren. Für Vertragsbedienstete, deren Einstufung nicht in strenger Bindung an eine solche Regelung erfolgte, kam dagegen bei Einweisung in eine höhere Gehaltsgruppe nicht die einfache Übernahme der früheren Gehaltsstufe in Betracht. Hier war vielmehr die Stufe unter Heranziehung des Artikels 46 des Personalstatuts (d. h. der für Beförderungen maßgeblichen Vorschrift) zu bestimmen. Auch das ist in der Rechtsprechung (EuGH 15/64, Slg. 1966, 697) bereits ausdrücklich geklärt worden.
Nach allem, was schon ausgeführt worden ist, kann der Kläger also nicht beanstanden, daß seine Einstufung bei der Übernahme in das Beamtenverhältnis nach Artikel 46 bestimmt wurde. Gleichzeitig steht damit fest, daß das beklagte Parlament korrekt verfahren ist, als es den klägerischen Ruhegehaltsanspruch von dieser Einstufung ausgehend sowie unter Berücksichtigung des alle zwei Jahre erfolgenden Aufsteigens in der Gehaltstabelle bestimmt hat.
Die Klage könnte demnach, ihre Zulässigkeit unterstellt, in keinem Falle erfolgreich sein.
III — Nach alledem fasse ich meine Meinung für die Schlußanträge wie folgt zusammen:
Die von Herrn Angelini eingereichte Klage ist in allen Teilen unzulässig und muß aus diesem Grunde abgewiesen werden. Bei einem solchen Prozeßausgang ergibt sich die Kostenentscheidung aus Artikel 70 der Verfahrensordnung, d. h. jede Partei hat ihre eigenen Kosten zu tragen.