Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.04.1973 – C-31/72
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1973:37
In der Rechtssache 31/72
DOMENICO ANGELINI, Beamter des Europäischen Parlaments, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Giancarlo La Scala in Mailand, Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg,
Kläger,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär H. R. Nord, Beistand: Rechtsanwalt Agostino Gambino in Rom, Zustellungsanschrift: Generalsekretär des Europäischen Parlaments, Kirchberg,
beklagte Partei,
wegen Aufhebung eines Bescheids des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. März 1972, in dem vom Kläger mit Schreiben vom 4. Januar 1972 angebrachte Gesuche um Berechnung seines Ruhegehalts anhand der Übergangsbestimmungen des alten EGKS-Statuts und um Berichtigung seiner am 1. Januar 1962 erfolgten Einstufung in die Besoldungsgruppe A 3 unter Berücksichtigung der davor in der Besoldungsgruppe A 4 erreichten Dienstaltersstufe abgelehnt wurden,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco, der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars (Berichterstatter),
Generalanwalt: K. Roemer
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
Der Kläger wurde von der Gemeinsamen Versammlung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl am 28. Mai 1957 aufgrund eines der Regelung für Hilfskräfte unterliegenden befristeten Vertrages als Hilfskraft eingestellt.
Am 26. Juni 1958 wurde er unbeschadet späterer anderweitiger vertraglicher Abmachung vom Europäischen Parlament aufgrund eines Vertrages auf unbestimmte Dauer mit einmonatiger Kündigungsfrist eingestellt. Dieser Vertrag unterlag der Regelung für die bei den Institutionen der Gemeinschaften im Vertragsverhältnis stehenden Bediensteten (Nr. APE 351).
Am 13. Dezember 1962 wurden dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 die Rechtsvorteile des EWG/EAG-Statuts eingeräumt; er wurde in der Besoldungsgruppe A 3 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt.
Durch Verfügung vom 6. Januar 1972 wurde er mit Wirkung vom 2. Januar 1972 in den Ruhestand versetzt. Gleichzeitig wurde sein Ruhegehalt ab 1. Februar 1972 festgesetzt.
Am 4. Januar 1972 hatte er in einem Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments um die Anwendung des von 1957 bis 1961, also in der Zeit, in der er zunächst als Hilfskraft und dann auf vertraglicher Grundlage beschäftigt gewesen war, in Kraft gewesenen EGKS-Statuts bei der Berechnung seines Ruhegehalts ersucht. Er hatte die Auffassung geäußert, durch seine mit dem 1. Januar 1962 erfolgte Ernennung in der Besoldungsgruppe A 3 seien ihm die in der Besoldungsgruppe A 4 erreichten Dienstaltersstufen verlorengegangen.
Der Präsident des Europäischen Parlaments lehnte sein Gesuch am 7. März 1972 mit der Begründung ab, die Regelung für Hilfskräfte sei gegenüber dem EGKS-Statut völlig eigenständig, und die Regelung Nr. APE 351 enthalte keine Globalverweisung auf dieses Statut.
Im übrigen sei er mit seinen auf den Übergang von der Besoldungsgruppe A 4 zur Besoldungsgruppe A 3 bezüglichen Einwendungen wegen Fristablaufs ausgeschlossen.
Gegen diesen ablehnenden Bescheid hat Herr Angelini am 6. Juni 1972 eine Klage verfaßt, die am 12. Juni 1972 in der Kanzlei eingegangen ist. Der Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Biel, und das Europäische Parlament, vertreten durch Rechtsanwalt Gambino, haben in der Sitzung vom 7. Februar 1973 mündliche Erklärungen abgegeben. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 1. März 1973 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Präsidenten des Europäischen Parlaments aufzuheben,
2. den in seinem am 4. Januar 1972 eingegangenen Schreiben formulierten Gesuchen zu entsprechen.
Die beklagte Partei beantragt,
1. die Klage als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen,
2. über die Kosten nach den geltenden Vorschriften zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
1. Zur Klagezulässigkeit
Das beklagte Organ macht geltend, die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist einerseits und wegen des vom Kläger ausgesprochenen Verzichts und des im Zusammenhang damit eingetretenen Fristablaufs andererseits unzulässig.
— Versäumung der Klagefrist
Das beklagte Organ ist der Ansicht, die Klage sei verspätet, und zwar sowohl im Hinblick auf die stillschweigende ablehnende Entscheidung, die nach Artikel 91 Absatz 2 Unterabsatz 2 mit Ablauf einer zweimonatigen Frist nach der Eingabe vom 4. Januar 1972 als ergangen gegolten habe, als auch im Hinblick auf den Bescheid des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. März 1972, der im übrigen nichts weiter als eine Bestätigung der vorangegangenen stillschweigenden Ablehnung dargestellt habe und deshalb keine neue Klagefrist habe in Gang setzen können (EuGH 7. Juli 1971 — Müllers/Wirtschafts- und Sozialausschuß, 79/70 — Slg. 1971, 689; EuGH 24. Juni 1971 — Vinck/Kommission, 53/70 — Slg. 1971, 601; EuGH 17. März 1971 — Kschwendt/Kommission, 47/70 — Slg. 1971, 251; EuGH 14. April 1970 — Nebe/Kommission, 24/69 — Slg. 1970, 145). Auch hinsichtlich der am 6. Januar 1972 verfügten und dem Kläger am 8. Februar 1972 bekanntgegebenen Versetzung in den Ruhestand sei die Klage ausgeschlossen.
Der Kläger meint, die prozeßhindernde Einrede sei zu verwerfen. Sein Schreiben vom 4. Januar 1972 habe lediglich vorbeugenden Charakter gehabt und habe keinen dienstlichen Antrag im Sinne des Artikels 90 dargestellt, der in Ermangelung eines Bescheides der zuständigen Behörde stillschweigend abgelehnt worden sei. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. März 1972 sei zulässig: Die in Artikel 91 des Statuts bestimmte Drei-Monats-Frist berechne sich vom Tage der Bekanntgabe des Bescheides an den Betroffenen an und verlängere sich zudem gemäß der Anlage II zur Verfahrensordnung mit Rücksicht auf die Entfernung um zehn Tage.
Das beklagte Organ entgegnet zu dieser Frage, für den Zeitpunkt der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides maßgeblich sei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 23. Februar 1961 — Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/69 — Slg. 1961, 1) das Datum der Absendung des Schriftstückes, wobei der Nachweis durch den Poststempel erbracht werde.
— Verzicht und Fristablauf
Das beklagte Organ ist der Ansicht, der Kläger habe überdies durch Erklärung vom 2. Januar 1963 auf die ihm durch die Bestimmungen des Vertrages, der ihn vor dem 1. Januar 1962 an das Europäische Parlament gebunden habe, erwachsenen Rechtsvorteile ausdrücklich verzichtet und auf diese Weise den bereits aus dem Wortlaut des Artikels 104 des Statuts folgenden Verzicht durch ausdrückliche Erklärung bestätigt.
Mit dieser Erklärung sei die Ersetzung der früheren vertraglichen Regelung durch das EWG/EAG-Beamtenstatut bestandskräftig geworden und jeder späteren Anfechtung entzogen worden.
Daneben sei die Klage, soweit sie auf die Aufhebung der Maßnahmen vom 13. Dezember 1962 im Zusammenhang mit der Ernennung in der Besoldungsgruppe A 3 gerichtet sei, auch verspätet und deshalb unzulässig.
Das beklagte Organ verweist in dieser Hinsicht auf die Rechtsprechung des Ge richtshofes (EuGH 17. Juni 1965 — Müller/Rat, 43/64 — Slg. 1965, 520; EuGH 14. Juli 1965 — Loebisch/Rat, 50/64 — Slg. 1965, 1082; EuGH 17. November 1965 — Lens/Gerichtshof, 55/64 — Slg. 1965, 1098; EuGH 14. Dezember 1965 — Kalkuhl/Europäisches Parlament, 47/65 — Slg. 1965, 1330).
Der Kläger meint, der vom beklagten Organ ins Feld geführte Verzicht müsse als null und nichtig angesehen werden, denn aufgrund seines Dienstalters stehe ihm in Gestalt des Ruhegehalts eine Art fortgesetzter Vergütung zu, auf die er nach Artikel 62 des Statuts nichts verzichten könne.
Das beklagte Organ entgegnet, Artikel 62 des Statuts stehe mit der aufgeworfenen Frage in keinerlei Zusammenhang. Der letzte Absatz dieser Vorschrift mache deutlich, daß die Dienstbezüge, auf die ein Beamter nicht verzichten könne, lediglich das Grundgehalt, Familienzulagen und die sonstigen im Anhang VII aufgeführten Zulagen umfaßten. Die Tatsache, daß der seinerzeit eingegangene Vertrag keinen Dauercharakter aufgewiesen habe, habe den Kläger nicht gehindert, Rechtsbehelfe zum Schutze seiner berechtigten Interessen zu ergreifen.
2. Zur Begründetheit
— Zur Berechnung des Ruhegehalts
Der Kläger verlangt die Anwendung des EGKS-Statuts bei der Festsetzung seiner Versorgungsbezüge.
Er macht geltend, ein Anspruch, den er im Augenblick der Überleitung der Vertragsregelung in die Regelung des EWG/ EAG-Statuts besessen habe, könne unmöglich nach Artikel 102 des Statuts nur deshalb untergegangen sein, weil er bei seiner Übernahme darauf verzichtet habe. Ein Verzicht auf derartige Ansprüche sei ausgeschlossen, da der einzelne über sie nicht verfügen könne.
Zudem habe er nicht schon im Augenblick seiner Übernahme einen Anspruch geltend machen können, der erst mit dem Eintritt der Ruhegehaltsberechtigung entstehe.
Der Kläger führt ferner den einzigen Artikel des Anhangs X zu dem seit dem 1. Januar 1962 geltenden EGKS-Beamtenstatut an. Zu diesem Zeitpunkt sei er seit mehr als sechs Monaten im Dienst gewesen und habe die in Artikel 28 Buchstaben a, b, c, e und f des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Das beklagte Organ habe die von ihm vor der Gewährung der Rechtsvorteile aus diesem Statut ausdrücklich oder stillschweigend erworbenen Ansprüche anerkennen müssen. Außerdem habe, wie Artikel 92 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des Statuts vom 1. Januar 1962 bestätige, der Anspruch auf Ruhegehalt, das als besondere Art der Vergütung anzusehen sei, keinem Änderungsvorbehalt in peius unterworfen werden dürfen. Folglich könne einem Bediensteten nicht ein Anspruch entzogen werden, der im Falle einfacher Vertragsauflösung im Jahre 1962 eine Abwicklung der Versorgungsansprüche nach den Übergangsbestimmungen des EGKS-Statuts ermöglicht hätte.
In seiner Klagebeantwortung hebt das beklagte Organ hervor, der Kläger habe zu keiner Zeit dem EGKS-Statut unterlegen. Dieses enthalte keinerlei Vorschriften für Hilfskräfte und sonstige Bedienstete. In den Fällen, in denen die Regelung für Hilfskräfte die analoge Anwendung gewisser Bestimmungen des EGKS-Statuts vorsehe, seien die betreffenden Bestimmungen ausdrücklich genannt. Außerdem verweise die Regelung für die im Vertragsverhältnis stehenden Bediensta ten (Nr. APE 351) auf eine eigenen Vschriften (vorläufige Satzung des Büren vom 8. April 1959 — Nr. APE 1658) unterliegende besondere Versorgungskasse mit einem eigenständigen von dem für das EGKS-statutsgebundene Personal vorgesehenen unabhängigen Deckungsfonds.
Selbst wenn einmal unterstellt würde, das EGKS-Statut sei anwendbar gewesen, lasse sich kein Rechtsverstoß bei der vorgenommenen Statusänderung feststellen. Das Verhältnis zwischen einem Bediensteten auf Zeit und einem Gemeinschaftsorgan müsse als öffentlich-recht lich angesehen werden (EuGH 19. Juli 1955 — Kergall, 1/55 — Slg. 1955/56, 11), und das Einstellungsschreiben enthalte den ausdrücklichen Hinweis, es stehe der Eingehung eines anders ausgestalteten Verhältnisses nicht im Wege. Deshalb könnten einem Bediensteten durch das frühere Statut gegebenenfalls eingeräumte Rechtsvorteile erst dann als erworben angesehen werden, wenn die zu ihrem Erwerb notwendigen Voraussetzungen bereits allesamt vorgelegen hätten. Der Versorgungsanspruch richte sich somit nach dem bei der Versetzung in den Ruhestand geltenden Statut. Dieser Grundsatz entspreche der Ordnung des öffentlichen Dienstes in den Mitgliedstaaten.
Das beklagte Organ fügt hinzu, die an die Versorgungskasse entrichteten Beiträge seien bei der Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt worden, und, genau genommen, sei auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit des Klägers nach Artikel 48 des Anhangs VIII des Statuts noch zusätzlich die Zeit bis zurück zum 16. Mai 1957, dem Tage seines Dienstantritts als Hilfskraft, angerechnet worden, obwohl er vor dem 1. Juli 1958 an keine Kasse angeschlossen gewesen sei, und dies, weil die Regelung für Hilfskräfte in der Anfangszeit keinen derartigen Anschluß vorgesehen habe. Der Kläger könne keine Ansprüche aus dem Anhang X zum Statut herleiten, denn diese Bestimmung regle einzig und allein, unter welchen Voraussetzungen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden könne, Bedienstete zu ernennen, die bei Inkrafttreten des Statuts bei einem der Organe eine Dauerplanstelle inngehabt hätten.
Artikel 92 des Beamtenstatuts betreffe lediglich diejenigen Beamten, die Rechts-vorteile aus dem alten EGKS-Statut erlangt hätten, für die aber gleichwohl bestimmt worden sei, daß für sie das neue Statut anstelle des aufgegebenen Statuts gelte. Dieser Artikel habe nicht den Sinn, den der Kläger ihm beizulegen versuche, sondern beschränke sich auf die Klarstellung, daß das neue Statut erworbene Rechte unberührt lasse.
Die beklagte Partei bestreitet, daß eine Veränderung in peius eingetreten ist, und bemerkt, um darüber ein Urteil zu fällen, müßten unbedingt die Gesamtauswirkungen des neuen Statuts mit denen des alten verglichen werden und nicht bloß dieser oder jener Einzelaspekt mit irgendeinem anderen.
— Zur Ernennung in der Besoldungsgruppe A 3
Der Kläger beruft sich in dieser Hinsicht, ebenso wie für die Berechnung seines Ruhegehalts, auf die Unverjährbarkeit der Ansprüche von Arbeitnehmern.
Das beklagte Organ bemerkt in erster Linie, die Klageschrift enthalte keine kurze Darstellung der Klagegründe, wie Artikel 38 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes dies vorsehe. Im übrigen sei der Übergang von der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 3 aufgrund des Artikels 46 des EWG/EAG-Statuts bewirkt worden, der mit Artikel 46 des EGKS-Statuts übereinstimme.
Der Kläger entgegnet, seine Klageschrift müsse zu diesem Punkt nicht als Rechtsmittel verstanden werden, sondern als Kritik zu dem Zweck, die Rücknahme einer nunmehr unanfechtbaren Maßnah me von Amts wegen zu erreichen. Es gehe darum, das Besoldungsregime, dem er unterstellt worden sei, in dem Maße erweiternd zu berichtigen, wie der Beklagte dies bei anderen Bediensteten von sich aus getan habe. Die Weigerung, die Rechtsvorteile dieses Regimes entsprechend der neuen Ausrichtung der Rechtsprechung auf ihn zu erstrecken, stelle eine neue Tatsache dar, die die Klage rechtfertige.
Das beklagte Organ erwidert, nach der ständigen Spruchpraxis des Gerichtshofes beträfen derartige Entscheidungen nur die unmittelbar Beteiligten und stellten für andere Rechtssubjekte, die sich in einer ähnlichen Lage befänden, keine neue Tatsache dar (EuGH 14. Dezember 1965 — Kalkuhl, 47/65 — Slg. 1965, 1330; EuGH 8. Juli 1965 — Stipperger, 49/69 — Slg. 1965, 702).
Der nach Artikel 46 des Statuts bewirkte Übergang von der Besoldungsgruppe A 4 in die Besoldungsgruppe A 3 beruhe auf einem vom Gerichtshof für die bei Inkrafttreten des Statuts ernannten früher auf Vertragsgrundlage beschäftigten Bediensteten für rechtmäßig erklärten Grundsatz (EuGH 15. Dezember 1966 — Moreau, verbundene Rechtssachen 15/64 und 60/65 — Slg. 1966, 686).
Entscheidungsgründe§
1 Mit Klageschrift vom 6. Juni 1972, in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 12. Juni 1972, hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 7. März 1972 auf sein Gesuch vom 4. Januar 1972, in dem er begehrt hatte, sein Ruhegehalt anhand der für ihn günstigeren Übergangsbestimmungen des alten EGKS-Statuts zu berechnen, und in dem er ferner darum gebeten hatte, ihn mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in der Besoldungsgruppe A 3 die Dienstaltersstufe zuzuerkennen, die er zu diesem Zeitpunkt in der früheren Besoldungsgruppe A 4 erreicht hätte.
Zur Zulässigkeit
2 Die beklagte Partei wendet in erster Linie ein, die Klage sei unzulässig, weil sie gegen die stillschweigend ablehnende Entscheidung hätte gerichtet werden müssen, die dadurch zustande gekommen sei, daß nach Ablauf einer Frist von zwei Monaten von ihrer Seite noch kein Bescheid als Antwort auf das in dem Schreiben vom 4. Januar 1972 abgefaßte Gesuch vorgelegen habe.
3 Die Frist endete am 5. März 1972. Die beklagte Partei lehnte das Gesuch des Klägers mit Schreiben vom 7. März 1972 ausdrücklich ab. Das Schreiben vom 4. Januar 1972, das dazu bestimmt war, die Aufmerksamkeit der zuständigen Behörde auf die vermeindichen Ansprüche des Klägers auf Nachberechnung seiner Versorgungsbezüge zu lenken, kann nicht als Antrag angesehen werden, der die Frist für eine stillschweigend ablehnende Entscheidung in Lauf setzte. Deshalb ist die Klage zu Recht gegen den Bescheid vom 7. März 1972 gerichtet, wobei sich die Klagefrist vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieses Rechtsakts an berechnet.
4 Das beklagte Parlament bemerkt in zweiter Linie, selbst in diesem Falle sei die Klage verspätet, da sie nicht innerhalb der Drei-Monats-Frist erhoben worden sei.
5 Mit Rücksicht auf die Tatsache, daß der Kläger in Italien wohnte, verlängerte sich diese Frist nach Artikel 1 der Anlage II zur Verfahrensordnung um zehn Tage, endete also frühestens am 18. Juni 1972. Diese Unzulässigkeitseinrede ist somit zu verwerfen.
6 Die beklagte Partei macht ferner geltend, die Klage sei insoweit unzulässig, als sie darauf abziele, bestandskräftig gewordene Rechtsakte zur Prüfung zu stellen, deren Aufhebung der Kläger zu gegebener Zeit nicht betrieben habe.
7 Was den ersten Klagegrund anbelangt, so meint der Kläger, die Berechnung seiner Versorgungsbezüge müsse anhand der bis zum 1. Januar 1962 gültigen Bestimmungen des EGKS-Personalstatuts vorgenommen werden. Die Frage, ob dieses Statut in vollem Umfange oder teilweise auf Hilfskräfte anwendbar ist, denen am 1. Januar 1962 die Rechtsvorteile aus dem EWG-Statut gewährt wurden, betrifft die Klagebegründetheit. Denn diese Frage ist, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht notwendig mit der Ernennung des Klägers zum Beamten auf Lebenszeit in der Besoldungsgruppe A 3 des EWG-Statuts am 1. Januar 1962 verknüpft.
8 Das in zweiter Linie erstrebte Klageziel ist, dem Kläger mit Wirkung vom 1. Januar 1962 an in der Besoldungsgruppe A 3 die Dienstaltersstufe zuzuerkennen, die er — nach seiner Ansicht — zu diesem Zeitpunkt in der Besoldungsgruppe A 4 erreicht hätte.
9 Falls der Kläger die Umstände, unter denen seine Ernennung durch Bescheid vom 13. Dezember 1962 zum 1. Januar 1962 erfolgte, für unrechtmäßig erachtete, hatte er innerhalb der gegebenen Anfechtungsfrist die Aufhebung dieses Rechtsaktes zu betreiben. Seine gegenwärtige Klage ist insoweit verspätet und deshalb unzulässig.
Zur Begründetheit
10 Der Kläger meint, bei der Berechnung seiner Versorgungsbezüge müßten die bis zum 1. Januar 1962 gültigen Bestimmungen des Statuts für die Bediensteten der Gemeinschaft für Kohle und Stahl berücksichtigt werden.
11 Bevor er die Rechtsvorteile aus dem EWG-Statut eingeräumt erhielt und zum Lebenszeitbeamten des Europäischen Parlaments ernannt wurde, war der Kläger aber zu keiner Zeit Bediensteter der EGKS, dessen Rechtsstellung statutarisch geregelt war, vielmehr war er als Hilfskraft vertraglich an sein Beschäftigungsorgan gebunden. Nichts stand dem hindernd im Weg, daß diese Gruppe von Bediensteten bei ihrer Überleitung auf das neue Statut auf die Wirkungen ihres früheren Vertrages, und seien es auch erworbene Rechte gewesen, verzichtete, um sie gegen die Vorteile einer statutarischen Stellung einzutauschen.
12 Der solcherart zulässige Verzicht, der übrigens vorbehaltlich — vorliegend nicht gegebener — entgegenstehender Bestimmung ohne weiteres geknüpft ist an die Überleitung eines Vertragsverhältnisses in eine statutarische Stellung, wurde darüber hinaus am 2. Januar 1963 durch den ausdrücklichen Verzicht auf die Klauseln des Vertrages, der den Kläger zuvor an das Europäische Parlament gebunden hatte, bestätigt.
Insoweit ist die Klage somit abzuweisen.
Kosten
Nach Artikel 69 Absatz 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Der Kläger ist mit seiner Klage unterlegen. Jedoch tragen nach Artikel 70 der Verfahrensordnung die Organe in Rechtsstreitigkeiten mit Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
13 Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des bis zum 1. Januar 1962 anwendbaren Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,
aufgrund des am 1. Januar 1962 in Kraft getretenen EGKS-Beamtenstatuts, insbesondere seines Artikels 92 und des einzigen Artikels des Anhangs X,
aufgrund der Regelung Nr. APE 351 des Europäischen Parlaments für die bei den Institutionen der Gemeinschaften im Vertragsverhältnis stehenden Bediensteten,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, namentlich des Artikels 1 der Anlage II,
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.