Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 14.03.1973 – C-51/72
Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:29
Schlussanträge des Generalanwalts Henri Mayras
vom 14. März 1973
Herr Präsident,
meine Herren Richter!
I — Sachverhalt
Frau Marie Noé-Dannwerth wurde im Februar 1963 als Hilfskraft beim Europäischen Parlament eingestellt und einige Monate später als Bürosekretärin in der Besoldungsgruppe C3 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Etwa drei Jahre lang übte sie ihre Tätigkeit auch tatsächlich aus, und zwar offenbar zufriedenstellend. Am 17. November 1966 wurde sie übrigens nach Besoldungsgruppe C 2 befördert.
Aus Krankheitsgründen unterbrach sie jedoch vom Jahre 1967 an immer häufiger ihren Dienst. Tatsächlich zeigte sie sich während einer Zeit von mehr als dreißig Monaten außerstande, ihre Aufgaben normal zu erfüllen.
Aus diesem Grunde beschloß der Generalsekretär des Parlaments am 4. August 1969, den Invaliditätsausschuß mit ihrem Fall zu befassen, um Klarheit über den Gesundheitszustand dieser Beamtin zu gewinnen und prüfen zu lassen, ob sie dienstfähig sei.
Dieser Ausschuß war der Auffassung, die bei Frau Noé festgestellte Knochen- und Gelenkserkrankung könne mangels weiterer organischer Erkrankungen einen Vorschlag auf vorzeitiges Ausscheiden aus dem Dienst nicht rechtfertigen. Er nahm am 29. Dezember 1969 bei Einstimmigkeit seiner Mitglieder einschließlich des von der Klägerin benannten Arztes dahin Stellung, bei Frau Noé liege keine dauernde Invalidität vor, die sie daran hindere, ihre Tätigkeit als Bürosekretärin auszuüben.
Angesichts dieser Schlußfolgerungen forderte die Verwaltung Frau Noé mit Schreiben vom 26. Januar 1970 auf, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Diese lehnte ab und bestritt den Bericht des Invaliditätsausschusses; sie verlangte, durch eine deutsche Universitätsklinik erneut untersucht zu werden.
Das Parlament wies diese Forderung zurück und setzte Frau Noé unter Aufrechterhaltung seiner Verfügung eine Frist bis zum 2. Februar 1970 für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit; andernfalls werde ihr unbefugtes Fernbleiben festgestellt, so daß die Vorschriften des Artikels 60 des Beamtenstatuts, der in einem solchen Falle die Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge vorsehe, auf sie angewandt werden.
Diese Warnung nützte nichts.
Die Betroffene beharrte nach wie vor auf ihrer Behauptung, sie sei voll dienstunfähig, und übersandte dem Parlament am 2. Februar ein Zeugnis ihres Arztes Dr. Marx-Molitor, ausweislich dessen sie noch immer nicht in der Lage war, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen.
Die Verwaltung, welche die Stellungnahme des Invaliditätsausschusses zugrunde legte, lehnte es ab, jenes Zeugnis zu berücksichtigen, und wies darauf hin, daß sie in Zukunft kein neues ärztliches Zeugnis mehr akzeptiere, das die gleiche Krankheit belege. Ferner bekräftigte sie ihre Absicht, die Zahlung der Dienstbezüge von Frau Noé auszusetzen, falls diese am 26. Februar nicht wieder an ihre Dienststelle zurückgekehrt sei.
An diesem Tage jedoch ließ die Klägerin, die sich nach Köln begeben hatte, dem Parlament ein von einem Dr. Remmlinger ausgestelltes Zeugnis zugehen, ausweislich dessen sie wegen einer Grippeerkrankung für die Dauer von 15 Tagen dienstunfähig war. Sie bat deshalb um die Erlaubnis, bis zum Ende dieser Krankheit in Köln bleiben zu dürfen. Diese Erlaubnis wurde ihr verweigert; stattdessen erging an sie die Aufforderung, nach Luxemburg zurückzukehren. Die Verwaltung erklärte sich jedoch bereit, von der angekündigten Aussetzung der Dienstbezüge für die Dauer ihrer vorübergehenden Krankheit Abstand zu nehmen.
Am 16. März, das heißt nach dem Ende der von Dr. Remmlinger erwarteten zeitweiligen Dienstunfähigkeit, beteuerte Frau Noé feierlich ihren guten Willen und erklärte, sie sei fest entschlossen, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen, sobald sie dazu in der Lage sei.
Daraus wurde jedoch nichts.
Dr. Dennewald, der Vertrauensarzt des Europäischen Parlaments, bat den Direktor des Städtischen Gesundheitsamts Köln, die Klägerin untersuchen zu lassen. Es stellte sich aber heraus, daß diese nach Luxemburg zurückgekehrt war, ehe diese Untersuchung stattfinden konnte. Trotzdem hatte sie sich nicht wieder an ihrem Arbeitsplatz eingefunden.
Sie unterzog sich indessen einer Kontrolluntersuchung des Vertrauensarztes des Parlaments, der am 16. April 1970 feststellte, sie sei gesundheitlich noch nicht wieder voll hergestellt, jedoch meinte, eine leichte, nicht ermüdende Arbeit sei vom 1. Mai an mit ihrem Gesundheitszustand zu vereinbaren.
Tatsächlich fand sich die Klägerin am ersten jenem Datum folgenden Arbeitstag, das heißt am 4. Mai, auf ihrem Dienstposten ein. Die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit war nur von kurzer Dauer, da sie schon am folgenden Tage nicht wieder erschien, ohne sich die Mühe zu machen, ihr erneutes Fernbleiben zu entschuldigen.
Die Verwaltung bat sie am 15. Mai vergeblich um eine entsprechende Erklärung.
Erst am 7. Juni erklärte sich Frau Noé in Beantwortung einer erneuten Aufforderung, ihren Dienst wiederaufzunehmen, außerstande, auch nur leichte Büroarbeiten zu verrichten. Darüber hinaus beantragte sie einen viertägigen Urlaub für eine Reise nach Köln, um sich dort fachärztlich beraten zu lassen.
Nunmehr teilte ihr der Generaldirektor der Verwaltung des Europäischen Parlaments mit Schreiben vom 18. Juni 1970 die Ablehnung dieses Antrags mit und ließ sie wissen, daß die vier Tage vom 8. bis zum 12. Juni von Amts wegen auf ihren Jahresurlaub angerechnet würden, der so am 13. Juni aufgebraucht sein werde, und daß sie infolgedessen ab Montag, 15. Juni, für die Dauer ihres Fernbleibens den Anspruch auf ihre Dienstbezüge verwirke.
Tatsächlich hatte die Klägerin noch vor Empfang dieses Schreibens Luxemburg verlassen, und zwar nicht in Richtung Köln, wohin sie angeblich fahren wollte, sondern in Richtung Spanien. In der Umgebung von Madrid war sie bei ihrer Familie aufgenommen worden, und von Madrid aus verständigte ihre Schwägerin am 16. Juni das Parlament davon, Frau Noé sei erneut erkrankt, diesesmal jedoch an depressiven Störungen, und sie werde sich bis zu ihrer Genesung weiterhin bei ihren Eltern aufhalten.
Gleich nach Empfang dieser Nachricht forderte die Verwaltung des Parlaments die Klägerin am 22. Juni telegraphisch auf, sich in Luxemburg einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Sie leistete dieser Anweisung jedoch nicht Folge. Dafür regte sie eine Kontrolluntersuchung durch die Vertrauensärzte der deutschen Botschaft in Madrid an.
Alsdann bestätigte das Parlament am 9. Juli, es gehe von einem unbefugten Fernbleiben Frau Noés im Sinne der Bestimmungen des Artikels 60 des Statuts aus, folglich blieben ihre Dienstbezüge so lange ausgesetzt, als sie nicht wieder regulär Dienst leiste, wie ihr bereits der Generaldirektor der Verwaltung mitgeteilt habe.
Von da an hielt sich die Verwaltung an diese Auffassung. Weder die Proteste von Frau Noé noch ihre Anträge auf Zahlung von Dienstbezügen oder die ärztlichen Zeugnisse, die sie ihr zusandte, brachten sie davon ab.
Erst im folgenden Herbst willigte Frau Noé, inzwischen nach Luxemburg zurückgekehrt, darin ein, sich der ärztlichen Kontrolle zu unterziehen, mit der Dr. Dennewald beauftragt worden war. Nach Anhörung eines anderen praktischen Arztes kam der Vertrauensarzt zu dem Ergebnis, bei der Betroffenen liege eine Teilinvalidität in Höhe von 30 % vor, und sie könne leichte Büroarbeiten verrichten. Diese erneute Untersuchung bestätigte also im wesentlichen die Beurteilung, die der Arzt sechs Monate früher über den Gesundheitszustand und die Dienstfähigkeit der Klägerin abgegeben hatte. Darum teilte ihr die Verwaltung am 18. November mit, ihre Rechtsstellung werde nur unter der Voraussetzung normalisiert, daß sie ihre Tätigkeit wiederaufnehme.
Dies lehnte sie ab und bestritt ihrerseits weiterhin beharrlich, zu irgendeiner beruflichen Tätigkeit in der Lage zu sein. Sie untermauerte ihre Behauptungen damit, daß sie dem Parlament am 3. Februar 1971 zwei ärztliche Gutachten übersandte: eines vom 12. Dezember 1970, das von Frau Dr. Collier stammte und sie auf unbestimmte Zeit für völlig dienstunfähig erklärte, sowie ein anderes, das am 6. Februar 1971 von Herrn Dr. Schumacher unterzeichnet worden war und eine Teilinvalidität von 60 % bescheinigte.
Mehr als ein Jahr war so seit der Stellungnahme des im Jahre 1969 zusammengetretenen Invaliditätsausschusses verstrichen. Die Verwaltung und Frau Noé, die in ihren jeweiligen einander unnachgiebig entgegengesetzten Positionen festgefahren waren, hatten sich in eine allem Anschein nach ausweglose Auseinandersetzung verbissen. Es mußte das Mittel gefunden werden, um einen Ausweg aus dieser Lage zu finden.
Da entschloß sich der Generaldirektor der Verwaltung aufgrund der beiden letzten ärztlichen Zeugnisse, welche die Klägerin vorgelegt hatte, zu dem Vorschlag, den Invaliditätsausschuß ein zweites Mal mit dem Fall zu befassen.
Das Verfahren wurde am 11. Februar 1971 eingeleitet. Nach Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Wahl eines seiner Mitglieder kam dieser schließlich ordnungsgemäß gebildete Ausschuß nach einer klinischen Untersuchung und nach Einsicht der zu den Akten gegebenen ärztlichen Unterlagen am 6. September zu der Schlußfolgerung, bei Frau Noé-Dannwerth liege eine dauernde Vollinvalidität vor.
Mit Verfügung vom 17. September desselben Jahres, die sich auf jene Feststellung stützte, erkannte der Generalsekretär des Parlaments der Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1971, also gemäß Artikel 14 des Anhangs VIII des Statuts mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Feststellung der Invalidität folgt, einen Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu.
Diese Verfügung wurde der Klägerin am 11. Oktober bekanntgegeben. Bei dieser Gelegenheit wies die Verwaltung sie darauf hin, daß sie ihr vom 6. September 1971, also dem Tag der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses, bis zum 1. Oktober des gleichen Jahres, dem Tage ihrer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, einen Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge zuerkenne.
Sie teilte ihr ferner mit, sie müsse gemäß Artikel 8 des Anhangs Il des Statuts den Teil der Herrn Dr. Schumacher (von Frau Noé als Mitglied des Invaliditätsausschusses benannter Arzt aus Köln) geschuldeten Honorare selbst tragen, der die für die beiden anderen (Luxemburger) Ärzte als Mitglieder dieses Ausschusses festgesetzten Honorare übersteige.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 1971 gestand die Verwaltung schließlich zu, hinsichtlich des Anspruchs auf die Dienstbezüge müsse die Lage der Klägerin als vom 12. Dezember 1970 an rückwirkend bereinigt angesehen werden, das heißt also von dem Tag der Ausstellung des von ihr vorgelegten Zeugnisses von Frau Dr. Collier an, das sie für voll dienstunfähig erklärte; denn dieses Zeugnis sei von der Verwaltung nicht beanstandet worden.
Letztlich büßte somit Frau Noé ihre Dienstbezüge lediglich während des Zeitraums vom 15. Juni bis zum 12. Dezember 1970 ein.
Sie hielt sich jedoch darum für in ihren Rechten nicht weniger verletzt und verlangte am 7. Dezember 1971 vom Generaldirektor der Verwaltung
einerseits die Nachzahlung der jener Zeit der Aussetzung entsprechenden Dienstbezüge,
andererseits die Rückerstattung der im Laufe jenes selben Zeitraums verauslagten Kosten für ärztliche Behandlung,
schließlich die Übernahme der gesamten Herrn Dr. Schumacher geschuldeten Honorare durch die Verwaltung.
Der Generaldirektor der Verwaltung lehnte diese drei Anträge am 7. Januar 1972 ab.
Am 23. März, also weniger als drei Monate danach, richtete der Anwalt von Frau Noé ein Schreiben an den Generaldirektor, in dem er die beiden ersten Anträge seiner Mandantin wiederholte und ihn ausdrücklich um Überprüfung seiner Verfügung bat, und zwar sowohl hinsichtlich der Nachzahlung der Dienstbezüge, die, wie er geltend machte, seiner Mandantin seit dem 15. Juni 1970 rechtmäßig zuständen, wie auch hinsichtlich des Anspruchs auf Rückerstattung der Krankheitskosten.
Er fügte hinzu, gemäß Artikel 76 des Statuts hätte Frau Noé von der Verwaltung eine Beihilfe erhalten müssen, da die durch ihre Krankheit veranlaßten Ausgaben ihre finanziellen Möglichkeiten beträchtlich überschritten hätten.
Der Generaldirektor der Verwaltung erwiderte am 19. Mai 1971, er habe in dieser Eingabe keine neuen Gesichtspunke entdeckt, die ihm eine Überprüfung seines Schreibens vom 7. Januar gestattet hätten. Außerdem machte er Rechtsanwalt Biel darauf aufmerksam, daß die Verfügung über die Aussetzung der Dienstbezüge der Klägerin bereits am 18. Juni 1970 erlassen worden sei.
II — Rechtliche Erörterung
Dies, meine Herren, ist der Sachverhalt, aufgrund dessen am 17. Juli 1972 vor dem Gerichtshof eine Klage erhoben wurde, in der vier Arten von Anträgen zu unterscheiden sind:
Der erste Antrag ist auf die Feststellung gerichtet, daß die Klägerin einen Rechtsanspruch auf Zahlung ihrer zwischen dem 15. Juni und dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge hatte.
Der zweite betrifft die Anerkennung des Anspruchs auf Rückerstattung der von Frau Noé während des gleichen Zeitraums verauslagten Kosten für ärztliche Behandlung.
Drittens bittet Sie die Klägerin zu erkennen, daß die Verwaltung ihre Rechtspflicht zur Fürsorge und Hilfe verletzt hat, die ihr Artikel 76 des Statuts gegenüber jedem Beamten auferlege, der sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit — in einer besonders schwierigen Lage befinde.
Der Antrag auf Übernahme der gesamten Honorare des von der Klägerin als Mitglied des Invaliditätsausschusses benannten Arztes durch das Europäische Parlament wurde im Laufe des Verfahrens ausdrücklich fallengelassen. Sie werden also darüber nicht zu entscheiden haben.
1. Anspruch auf Zahlung der Dienstbezüge für den Zeitraum zwischen dem 15. Juni und dem 12. Dezember 1970
Der erste Antrag wirft im wesentlichen eine Zulässigkeitsfrage auf.
In den Augen der Klägerin hat das Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 18. Juni 1970 den Charakter einer einfachen Mitteilung. Es stelle keine beschwerende Maßnahme im Sinne des Statuts dar. Dieses Schreiben gebe die Gründe für die Aussetzung der Dienstbezüge nicht an. Auch stamme es von einer unzuständigen Behörde, da die Geschäftsordnung des Parlaments nur eine Übertragung rein administrativer Befugnisse auf den Generaldirektor der Verwaltung vorsehe, die keine nach ihrem Charakter und ihrer Tragweite so schwerwiegende Maßnahme decke, wie sie der Entzug der Dienstbezüge eines Beamten darstelle. Schließlich sei diese angebliche Verfügung auch nicht ordnungsgemäß bekanntgegeben worden, sondern mittels einfachen nicht eingeschriebenen Briefes und ohne Empfangsbestätigung.
Dieser Argumentation hält das beklagte Organ entgegen, das Schreiben vom 18. Juni 1970 enthalte eine echte Verfügung, deren Begründung aus der Darstellung der tatsächlichen Umstände bestehe, unter denen die Klägerin ihren Anspruch auf Dienstbezüge verwirkt habe. Im übrigen ergebe sich diese Rechtsfolge gemäß Artikel 60 des Statuts aus der bloßen Feststellung des Zustandes des unbefugten Fernbleibens, in den sie sich selbst hineinversetzt habe. Da der Generaldirektor nichts weiter getan habe, als diese Feststellung zu treffen, könne seine Zuständigkeit mithin nicht in Zweifel gezogen werden. Darüber hinaus unterliege die Bekanntgabe einer in Anwendung des Artikels 60 erlassenen Verfügung keiner besonderen Formvorschrift.
Es ist notwendig, meine Herren, Klarheit in diesen Streit zu bringen, in dem sich die Klägerin auf Argumente hinsichtlich der Zulässigkeit und gleichzeitig auf Rügen der Rechtmäßigkeit beruft.
Die Kernfrage ist die nach der wahren Rechtsnatur des Schreibens vom 18. Juni 1970. Stellt es eine beschwerende Verfügung dar? Wenn ja, so ist es mangels rechtzeitiger Anfechtung rechtskräftig geworden, und die gegen diese Verfügung gerichteten Anträge sind unzulässig. Oder ist es stattdessen vielleicht nur eine einfache Mitteilung, eine vorbereitende Maßnahme? Wenn ja, so konnte es die Klagefrist nicht in Gang setzen. Dann wäre zu fragen, welches die Maßnahme ist, durch die der Klägerin der Anspruch auf ihre Dienstbezüge aberkannt wurde: etwa das Schreiben des Generaldirektors vom 22. Oktober 1971, das den Anspruch von Frau Noé auf Zahlung ihrer Dienstbezüge erst vom 12. Dezember 1970 an Wiederaufleben und damit bis zu diesem Tage die Aussetzung der Dienstbezüge vom 15. Juni weiterwirken ließ, oder aber erst die Ablehnung ihres Antrags vom 7. Dezember 1971?
Eine zweite Frage bezieht sich ebenfalls auf die Zulässigkeit der Anträge: Sie betrifft die Umstände, unter denen die strittige Verfügung bekanntgegeben wurde.
Demgegenüber könnten die Fragen, ob einerseits der Generaldirektor zum Erlaß einer solchen Verfügung zuständig war oder nicht, und ob andererseits diese Verfügung mit Gründen versehen war, lediglich deren Rechtmäßigkeit berühren; sie wären also nur dann zu prüfen, falls die Anträge zulässig sind.
Es ist sonach erforderlich, den Inhalt des Schreibens des Generaldirektors der Verwaltung daraufhin zu untersuchen, ob es Elemente einer Verfügung enthält, welche die Klägerin beschweren können, wie es Ihre Rechtsprechung voraussetzt.
Der äußeren Form einer Maßnahme kommt insofern keine Bedeutung zu. Ihre Bewertung richtet sich allein nach ihrem objektiven Gehalt und ihren tatsächlichen Auswirkungen. Wie Ihre Zweite Kammer in einem Urteil vom 8. Februar 1973 (Rechtssache 56/72 — Goeth) in allerjüngster Zeit festgestellt hat, stellt ein Schreiben des Leiters der Personalabteilung (der Kommission) mit der Feststellung, daß ein Beamter nicht mehr die Voraussetzungen für die Gewährung der Auslandszulage erfülle, dem die Streichung dieser Zulage nachfolgt, eine beschwerende Maßnahme dar. Es handelt sich nicht um eine einfache Mitteilung, sondern um eine Verfügung, die die individuelle Rechtsstellung des betroffenen Beamten berührt.
Vorliegend spricht die Ausdrucksweise des Generaldirektors der Verwaltung eine deutliche Sprache:
Nach einem Hinweis darauf, daß Frau Noé der von der Verwaltung an sie gerichteten Aufforderung, ihre Tätigkeit am 8. Juni 1970 wiederaufzunehmen, nicht nachgekommen sei, erklärt er, die Tage vom 8. bis zum 12. Juni, für die die Klägerin einen Urlaub beantragt habe, würden von Amts wegen auf ihren Jahresurlaub angerechnet, der so am 13. Juni verbraucht wäre. Er nimmt damit Bezug auf die Vorschriften des Artikels 60 des Statuts, wonach jedes unbefugte Fernbleiben vom Dienst, das ordnungsgemäß festgestellt worden ist, auf den Jahresurlaub des Beamten angerechnet [wird].
Daraus zieht er sodann den Schluß, den der folgende Satz des gleichen Artikels vorsieht, der wie folgt lautet: Ist der Jahresurlaub des Beamten verbraucht, so verwirkt er für die entsprechende Zeit den Anspruch auf seine Dienstbezüge, das heißt also für die Zeit unbefugten Fernbleibens, die die Dauer des Jahresurlaubs übersteigt.
Folglich (so schreibt der Generaldirektor) wird Ihnen ab Montag, 15. Juni 1970, und für die Dauer Ihrer Abwesenheit kein Gehalt mehr gezahlt.
Hier handelte es sich nicht mehr um eine Warnung und auch nicht um eine Aufforderung, sondern vielmehr um eine Verfügung, die die Rechtsstellung der Klägerin hinsichtlich ihres Anspruchs auf Dienstbezüge berührte.
Zudem waren dieser Verfügung Warnungen vorausgegangen, da ja die Klägerin unter Androhung der Aussetzung ihrer Dienstbezüge, falls sie nicht auf ihren Dienstposten zurückkehre, zweimal ausdrücklich aufgefordert worden war, ihre Tätigkeit am 2. und dann am 26. Februar 1970 wiederaufzunehmen.
Demgegenüber enthält das Schreiben vom 18. Juni Elemente einer Verfügung. Dabei fällt meines Erachtens nicht ins Gewicht, daß der Generaldirektor Artikel 60 des Statuts nicht ausdrücklich herangezogen hat, da aus dem Inhalt des Schreibens klar zu ersehen war, daß er ihn anwenden wollte.
Zweitens wird nicht bestritten, daß die Verfügung Wirkungen zeitigte; tatsächlich wurden nämlich die Dienstbezüge der Klägerin von dem angegebenen Tag an ausgesetzt.
Ergänzend will ich noch bemerken, daß es sich die Verwaltung angelegen sein ließ, mit Schreiben vom 9. Juli festzustellen, daß Frau Noé im Sinne der Vorschriften des Artikels 60 des Statuts dem Dienst unbefugt ferngeblieben sei und ihre Dienstbezüge entsprechend der Mitteilung vom 18. Juni solange ausgesetzt blieben, als sie ihr Dienstverhältnis nicht in Ordnung gebracht habe.
Um jedoch die Klagefrist in Gang zu setzen, bedurfte es noch der ordnungsgemäßen Bekanntgabe der strittigen Verfügung an die Klägerin. Diese bestreitet nicht, das Schreiben des Generaldirektors tatsächlich erhalten zu haben, gegen das sie übrigens von Madrid aus verschiedene Einwände erhob. Jenes Schreiben war klar genug gehalten, als daß sie sich über die Tragweite der darin enthaltenen Verfügung hätte täuschen können. Wenn schließlich Artikel 25 des Statuts nur bestimmt, daß jede Verfügung aufgrund des Statuts … dem betroffenen Beamten unverzüglich schriftlich mitzuteilen [ist], so stellt er damit keine besondere Formvorschrift für die Bekanntgabe auf; die Bestimmung schreibt die Verwendung eines eingeschriebenen Briefes mit Rückschein nicht vor.
Es ist somit festzustellen, daß die Klägerin, die von der strittigen Verfügung spätestens Anfang Juli 1970 Kenntnis erhielt, den Gerichtshof erst am 17. Juli 1972, das heißt also etwa zwei Jahre nach Ablauf der Klagefrist, anrief.
Weder ihr Schreiben an den Generaldirektor der Verwaltung vom 7. Dezember 1971 noch gar jenes, das ihr Anwalt am 23. März 1972 an die gleiche Stelle richtete, konnte das Wiederaufleben jener Frist bewirken, selbst wenn man diese Schreiben als Beschwerden im Sinne von Artikel 90 der damaligen Fassung des Statuts ansehen will.
Unter diesen Umständen sind die Klageanträge auf Feststellung des Anspruchs auf Dienstbezüge offensichtlich verspätet und infolgedessen unzulässig.
2. Anspruch auf Rückerstattung der Kosten für ärztliche Behandlung
Anders steht es meines Erachtens mit den Anträgen auf Anerkennung eines Anspruchs von Frau Noé auf Rückerstattung der Kosten für ärztliche Behandlung, die sie während der Zeit der Aussetzung ihrer Dienstbezüge verauslagt hat.
Nach Auffassung des Parlaments hängt der Anspruch auf Leistungen bei Krankheit schon wegen des auf Beitragszahlungen beruhenden Krankheitsfürsorgesystems eng mit dem Anspruch auf Dienstbezüge zusammen. Denn nach Artikel 72 des Statuts [wird] der zur Sicherstellung dieser Krankheitsfürsorge erforderliche Beitrag … zu einem Drittel von dem Berechtigten getragen; dieser Beitrag darf jedoch 2 % seines Grundgehalts nicht überschreiten.
Sobald also einem Beamten aufgrund von Artikel 60 des Statuts im Falle unbefugten Fernbleibens die Dienstbezüge aberkannt würden, könne der auf ihn fallende Beitrag nicht mehr abgeführt werden; infolgedessen ruhe seine Mitgliedschaft, und er verwirke für die Dauer der Aussetzung der Dienstbezüge jeden Anspruch auf Rückerstattung seiner Auslagen für ärztliche Behandlung.
Die Zulässigkeit hängt hier mit der Begründetheit zusammen.
Wenn man die These der Verwaltung gutheißt, würde die Verfügung vom 18. Juni 1970 über die Aussetzung der Dienstbezüge zwangsläufig den Verlust der Mitgliedschaft in der Krankheitsfürsorge und folglich des Anspruchs auf Kostenrückerstattung bedeuten. Da nun aber diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, weil nicht rechtzeitig gegen sie geklagt wurde, wäre es nicht mehr zulässig, daß die Klägerin deren Wirkungen im Hinblick auf die Leistungen bei Krankheit anficht.
Dieser Argumentation kann jedoch, glaube ich, nicht gefolgt werden.
Artikel 60 des Statuts enthält an sich keine Bestimmung, die dem Dienst unbefugt ferngebliebenen Beamten den Anspruch auf die vom Statut vorgesehenen sozialen Vorteile, namentlich auf die Sicherstellung der Krankenfürsorge, entzöge. Der diese Sicherstellung betreffende Artikel 72 enthält lediglich die grundsätzliche Regelung und sieht die Beteiligung des Beamten an der Finanzierung des Fürsorgesystems vor; zu den Folgen einer Aussetzung der Dienstbezüge, gleichviel aus welchem Grunde, sagt er nichts. Die Lösung ist vielmehr in der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu suchen, die von den Organen der Gemeinschaften im gegenseitigen Einvernehmen nach Stellungnahme des Statutsbeirats beschlossen wurde, und auf die Artikel 72 ausdrücklich verweist.
Artikel 3 dieser Regelung läßt nun den Anspruch auf die Leistungen bei Krankheit in mehreren Fällen fortbestehen, in denen der Beamte seiner Dienstbezüge verlustig geht:
falls er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist (Art. 41 des Statuts), bis zu seiner von Amts wegen erfolgenden Entlassung;
falls er seinen gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienst (Art. 42 Abs. 2 des Statuts) ableistet, für die mitangeschlossenen Personen;
falls er ohne Gewährung von Bezügen abgeordnet worden ist (Art. 39 Buchstabe d des Statuts), bis zu seiner von Amts wegen erfolgenden Entlassung.
Das gleiche gilt dann, wenn ein Beamter wegen einer ihm zur Last gelegten schweren Verfehlung vor einer disziplinarrechtlichen Verfolgung vorläufig seines Dienstes enthoben wird. Allerdings behält der Beamte in diesem Falle zumindest teilweise den Anspruch auf seine Dienstbezüge.
Gewiß kann bei diesen verschiedenen Fallgestaltungen — außer im Falle des Wehrdienstes — der persönliche Beitrag weiterhin verlangt werden.
Die einzige Ausnahme betrifft den Beamten, dem ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt worden ist (Art. 40 des Statuts); bei ihm ruhen gemäß Artikel 3 Ziffer 1 der Regelung die Zugehörigkeit zur Krankheitsfürsorge sowie der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen.
Dagegen hat diese Regelung den Fall des Artikels 60 des Statuts überhaupt nicht vorgesehen.
Ist dieser etwa dem Falle eines Urlaubs aus persönlichen Gründen gleichzustellen, wie es das Europäische Parlament behauptet?
Ich meine nicht. Eine Regelung mit so tiefgreifenden Auswirkungen wie dem Verlust jeden Schutzes gegen Krankheitsrisiken darf meines Erachtens nicht einfach vermutet werden, wenn dafür jede ausdrückliche Bestimmung fehlt.
Das unbefugte Fernbleiben kann sie allein nicht rechtfertigen. Im übrigen handelt es sich um einen Schwebezustand, der entweder in die Wiederaufnahme der Tätigkeit, die endgültige Entlassung aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder aber eine von der Verwaltung ausgesprochene Entlassung auf Antrag einmündet. Dieser Zustand führt nicht zum Verlust der Beamteneigenschaft, und man würde dem Artikel 60 des Statuts eine von ihm nicht vorgesehene Rechtsfolge beilegen, wenn man dem Entzug der Dienstbezüge den Verlust der Krankheitsfürsorge zwingend folgen ließe.
Diese Regelung beruht zwar auf den finanziellen Beiträgen der Beamten. Doch scheint mir das Argument, im Falle der Aussetzung der Dienstbezüge sei es unmöglich, die Beiträge der Beamten an der Quelle einzubehalten, nicht zu genügen, den Anspruch auf die Leistungen auszuschließen. Die Einbehaltung des Beitrags von Amts wegen ist nur ein Inkassomodus; als die notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Rechts ist sie nicht anzusehen.
In einem solchen Falle ist es Sache der Verwaltung, entweder den Beamten aufzufordern, seine Beiträge für die Dauer seiner Abwesenheit unmittelbar selbst zu entrichten, sie von den nach der Wiederaufnahme seiner Tätigkeit erneut ausgezahlten Dienstbezügen abzuziehen oder sie schließlich, als letzter Möglichkeit, auf den vorgesehenen Wegen beizutreiben.
Zu allermindest muß der Beamte, auf den Artikel 60 des Statuts zur Anwendung kommt, klar darüber unterrichtet werden, daß er seine Beiträge zu entrichten hat, um auch fortan die Übernahme seiner Krankheitskosten beanspruchen zu können.
Ich verkenne nicht, daß diese Auslegung sehr frei ist, doch sie scheint mir um so näherzuliegen, als, wie wir wissen, die Klägerin nach der endgültigen Anerkennung ihrer dauernden Dienstunfähigkeit als Ruhegehaltsanspruchsberechtigte gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Statuts auch weiterhin einen Anspruch auf Krankheitsfürsorge besitzt.
Wenn Sie meine Auffassung teilen, dann werden Sie also die Zulässigkeit und gleichzeitig die Begründetheit des Anspruchs der Klägerin auf die Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung bejahen, für die sie während des Zeitraums vom 15. Juni bis zum 12. Dezember 1970 aufkam.
Denn welches ist die Verfügung, die der Klägerin den Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten aberkannte?
Im Gegensatz zu dem, was die Verwaltung behauptet, ist dies nicht das Schreiben vom 18. Juni 1970.
Es ist dies nicht einmal das Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 22. Oktober 1971, das Frau Noé den Anspruch auf Zahlung ihrer Dienstbezüge ab 12. Dezember 1970 wieder zuerkannte, jedoch kein Wort über die Krankheitskosten verliert.
Erst in seinem Schreiben vom 7. Januar 1972 entschied der Generaldirektor der Verwaltung — nachdem er zunächst erklärte, er halte sich bezüglich der Auszahlung der Dienstbezüge an den Inhalt seines Schreibens vom 22. Oktober 1971 —, daß die von der Klägerin nach dem12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten im Anschluß an die Wiederanerkennung ihres Anspruchs auf Zahlung ihrer Dienstbezüge natürlich erstattet würden, woraus man e contrario und gerade so natürlich schließen kann, daß sie ihr für den vorhergehenden Zeitraum nicht erstattet würden. Hier tritt der Zusammenhang, den die Verwaltung zwischen der Auszahlung der Dienstbezüge und dem Anspruch auf die Leistungen bei Krankheit herstellt, ausdrücklich in Erscheinung.
Der Verwaltung zufolge soll dies nur die Bestätigung dessen sein, was unausgesprochen, aber denknotwenig in dem die Dienstbezüge betreffenden Schreiben vom 18. Juni 1970 enthalten war.
Hier bin ich anderer Meinung.
Zwar beschwerte sich die Klägerin am 18. Juni 1971 in einem an den Präsidenten des Europäischen Parlaments gerichteten persönlichen und vertraulichen Einschreibebrief über die Lage, in die man sie gebracht habe, und bat jene hochgestellte Persönlichkeit, ihren Einfluß geltend zu machen, um die Verwaltung des Parlaments zur Anerkennung der Entscheidung der deutschen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 1. Oktober 1969 und vom 1. März 1971 zu bewegen, in der sie für dienstunfähig erklärt worden sei, damit ihr die seit dem 15. Juni 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge ausbezahlt und ihr sobald wie möglich die seit jener Zeit verauslagten Krankheitskosten erstattet würden, damit sie dringenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen könne.
Diesem von der Klägerin als Anhang V ihrer Replik vorgelegten Schreiben sollen neun (in Wahrheit nicht beiliegende) Anhänge beigefügt gewesen sein, darunter ein Schreiben der Krankenkasse vom 25. Januar 1971, in dem die Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung abgelehnt wurde.
Wie wir sahen, ließ der Erfolg dieses Schrittes nicht lange auf sich warten: Bereits am 6. Dezember 1971 kam der zweite Invaliditätsausschuß einstimmig zu der Schlußfolgerung, Frau Noé sei auf Dauer voll dienstunfähig.
Müßten wir aber dann davon ausgehen, daß nicht die Verfügung vom 18. Juni 1970 oder das Schreiben vom 22. Oktober 1971, sondern jene Entscheidung der Krankenkasse vom 25. Januar 1971 der Klägerin den Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten aberkannte?
Ich zögere, Ihnen dies vorzuschlagen. Nach allen Überlegungen halte ich es nicht für nötig, die Vorlage jenes Schreibens zu verlangen, denn es stellt sicher keine Entscheidung im Sinne des Artikels 15 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge dar, gegen die eine Klage erhoben werden könnte; mit ihr bringt vielmehr ein Vollzugsorgan bloß den Grundsatz zur Anwendung: Keine Beiträge, also auch keine Leistungen. Somit stehen wir aber erneut vor dem Grundproblem.
In Wahrheit legte erst das Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 7. Januar 1972 die Rechtslage der Klägerin endgültig fest.
Nun kam aber der Anwalt von Frau Noé am 23. März jenes Jahres bei der gleichen Behörde um Überprüfung ihrer Entscheidung ein. Wenngleich er selbst behauptete, seine Eingabe nicht als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts einstufen zu wollen, glaube ich doch, es entspricht Ihrer Rechtsprechung, sie als solche zu betrachten: Sie zielte unbestritten auf die Aufhebung der fraglichen Entscheidung ab; sie war an deren Urheber gerichtet.
Im übrigen sehe ich nicht ein, warum ein Beamter seinen Anwalt nicht damit beauftragen könnte, in seinem Namen eine Beschwerde einzulegen, die als eine der Klageerhebung vorausgehende Verwaltungsbeschwerde zu qualifizieren ist.
Deshalb ist die Klage von Frau Noé, die diese weniger als drei Monate nach der Zurückweisung jener Beschwerde durch den Generaldirektor erhob, insoweit zulässig und, wie ich ausführte, auch begründet.
Der dritte Klageantrag stützt sich auf die Verletzung von Artikel 76 des Statuts, aufgrund dessen dem Beamten, der sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit — in einer besonders schwierigen Lage befindet, Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden können. Diese Bestimmung hat weder den Zweck noch die Wirkung, dem Beamten einen statutsmäßig verankerten Anspruch zu sichern. Wie Sie durch ein Urteil vom 16. Juni 1971 (verbundene Rechtssachen 63 bis 65/70, Slg. 1971, 555) entschieden haben, erlegt sie den Gemeinschaftsbehörden keine bestimmte Verpflichtung auf, sondern soll ihnen nur die Möglichkeit geben, Beamten in schwieriger Lage Hilfe zu leisten. Mehr noch als auf reiner Ermessensfreiheit beruht sie auf einem bestimmten Begriff der Fürsorge. Sie bindet die Verwaltung überhaupt nicht, vielmehr hat diese die besonderen Umstände jedes Einzelfalles zu prüfen, in dem beantragt wird, sie möge von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, bevor sie eine besonders schwierige Lage als gegeben anerkennen kann.
Somit hat der Gerichtshof entschieden, daß eine automatische Anwendung jener Vorschrift nicht schon dann möglich ist, wenn bestimmte Umstände wie eine schwere oder langwierige Krankheit eingetreten sind.
Diese Auslegung des Artikels 76 genügt, meine Herren, um die Ansprüche der Klägerin auf diesem Gebiet zurückzuweisen.
Artikel 24 des Statuts, auf den sie sich ebenfalls beruft, betrifft seinerseits den Beistand, den die Gemeinschaften ihren Beamten namentlich beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen oder Anschlägen leisten müssen, die aufgrund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie gerichtet werden. Diese außerhalb des Rechtsstreits liegenden Bestimmungen finden vorliegend ganz offensichtlich keine Anwendung.
Zusammenfassend beantrage ich daher:
zu erkennen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung zusteht, die sie zwischen dem 15. Juni und dem 12. Dezember 1970 verauslagte;
die weiteren Klageanträge abzuweisen;
schließlich dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.