Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.04.1973 – C-51/72
Erste Kammer · ECLI:EU:C:1973:42
In der Rechtssache 51/72
MARIE NOÉ-DANNWERTH, Beamtin des Europäischen Parlaments, wohnhaft in Luxemburg, Prozeß- und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Victor Biel, 71, rue des Glacis, Luxemburg, zugelassen beim Obergerichtshof in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
EUROPÄISCHES PARLAMENT, vertreten durch seinen Generalsekretär Hans Robert Nord als Bevollmächtigten, Beistand und Zustellungsbevollmächtigter: Rechtsanwalt Alex Bonn, 22, Côte d'Eich, Luxemburg, zugelassen in Luxemburg,
beklagte Partei,
wegen
Aufhebung der Weigerung des Europäischen Parlaments, der Klägerin ihre Dienstbezüge für die Zeit vom 15. Juni 1970 bis zum 12. Dezember 1970 auszuzahlen,
Erstattung der von der Klägerin während desselben Zeitraums verauslagten Krankheitskosten
erläßt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten R. Monaco (Berichterstatter), der Richter A. M. Donner und J. Mertens de Wilmars,
Generalanwalt: H. Mayras
Kanzler: A. Van Houtte
folgendes
URTEIL§
Tatbestand§
I — Sachverhalt und Verfahren
1. Frau Marie Noé-Dannwerth wurde am 12. Februar 1963 als Bürosekretärin beim Europäischen Parlament eingestellt und auf dieser Stelle am 1. Juli 1963 in der Besoldungsgruppe C3 zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt. Am 17. November 1966 wurde sie nach Besoldungsgruppe C 2 befördert.
Wegen des häufigen Fernbleibens der Klägerin vom Dienst aus Krankheitsgründen berief das Europäische Parlament im August 1969 den Invaliditätsausschuß ein, um Frau Noé-Dannwerth auf ihren Gesundheitszustand und ihre Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Der Invaliditätsausschuß gelangte in seinem Bericht vom 29. Dezember 1969 zu dem Ergebnis, bei Frau Noé-Dannwerth liege keine dauernde Vollinvalidität vor, die sie daran hindere, ihre Tätigkeit als Bürosekretärin auszuüben.
Aufgrund dieses Berichtes forderte das Parlament die Klägerin mit Schreiben vom 26. Januar 1970 auf, ihre Tätigkeit wiederaufzunehmen. Die Klägerin widersprach jedoch der Stellungnahme des Invaliditätsausschusses und verlangte, in einer deutschen Universitätsklinik erneut untersucht zu werden. Das Parlament lehnte diese Forderung mit Schreiben vom 30. Januar 1970 ab und setzte der Betroffenen unter Androhung der in Artikel 60 des Beamtenstatuts vorgesehenen Sanktionen eine Frist bis zum 2. Februar 1970 für die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1970 übersandte Frau Noé-Dannwerth der Verwaltung ein Zeugnis von Dr. Marx-Molitor, worin es heißt, sie kann ihre Arbeit noch nicht wiederaufnehmen. Das Parlament antwortete am 16. Februar 1970 unter anderem, daß es ein ärztliches Zeugnis, das die gleiche Krankheit betreffe, nicht mehr akzeptiere und daß die Klägerin vom 26. Februar an ihre Dienstbezüge verwirke.
Dennoch berief sich die Klägerin weiterhin auf ihre Krankheit, befolgte die ihr von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme des Vertrauensarztes erteilte Weisung, ihren Dienst wiederaufzunehmen, nicht und ließ der Verwaltung ein am 15. Juni 1970 in Madrid ausgestelltes ärztliches Zeugnis zugehen. Der Generaldirektor der Verwaltung stellte mit Schreiben vom 18. Juni 1970 das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst fest und teilte ihr mit:
Folglich wird Ihnen ab Montag, 15. Juni 1970, und für die Dauer Ihrer Abwesenheit, kein Gehalt mehr gezahlt.
Eine erneute ärztliche Untersuchung der Klägerin durch den Vertrauensarzt des Organs ergab eine Teilinvalidität von 30 % sowie die Fähigkeit, leichte Büroarbeiten zu verrichten.
Frau Noé-Dannwerth bestritt die Richtigkeit dieser Schlußfolgerungen und legte am 3. Februar 1971 zwei von Dr. Schumacher, Köln, bzw. Dr. Renate Collier, Morsum/Sylt, unterzeichnete Zeugnisse vor. Das am 12. Dezember 1970 ausgestellte Zeugnis dieser letztgenannten Ärztin bescheinigte eine völlige Dienstunfähigkeit für vorläufig unbestimmte Zeit.
Angesichts dieser Sachlage beschloß die Verwaltung, den Invaliditätsausschuß von neuem einzuberufen, um endgültig Klarheit über die Lage der Betroffenen zu schaffen. Dieser neue Ausschuß gelangte in seinem Bericht vom 6. September 1971 zu folgendem Ergebnis:
Im Anschluß an die klinische Untersuchung und nach Einsicht der in den Akten von Frau Noé-Dannwerth enthaltenen Unterlagen nimmt der Ausschuß einstimmig eine dauernde Vollinvalidität von Frau Noé-Dannwerth an.
Aufgrund dieses Berichtes verfügte der Generalsekretär des Parlaments am 17. September 1971 das Ausscheiden von Frau Marie Noé-Dannwerth aus dem Dienst und die Gewährung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit ab 1. Oktober 1971. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1971 gab die Verwaltung der Betroffenen diese Verfügung bekannt und teilte ihr unter anderem mit, sie erhalte ihre Dienstbezüge für die Zeit vom 6. bis zum 30. September 1971. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1971 setzte sie die Betroffene außerdem davon in Kenntnis, daß ihr Fernbleiben vom Dienst ab 12. Dezember 1970, also dem Tag, an dem ein von der Verwaltung nicht beanstandetes ärztliches Zeugnis sie für arbeitsunfähig erklärt hatte, als berechtigt angesehen werde.
2. Die Klägerin antwortete dem Generaldirektor der Verwaltung mit Schreiben vom 7. Dezember 1971, sie könne die bei ihrer Versetzung in den Ruhestand getroffenen Bestimmungen nicht akzeptieren, und bat unter anderem um
Nachzahlung ihres Gehalts für die Zeit vom 15. Juni 1970 bis zum 11. Dezember 1970
und Erstattung der Krankheitskosten.
Der Generaldirektor der Verwaltung lehnte diese Bitte mit Schreiben vom 7. Januar 1972 ab. Daraufhin reichte der Anwalt der Klägerin unter dem 23. März 1972 ein Schreiben an ihn, in dem er zunächst feststellte:
Sie betrachten das Schreiben von Frau Noé-Dannwerth vom 7. Dezember 1971 nicht als Antrag nach den Bestimmungen von Artikel 90 des Statuts …,
und das wie folgt endete:
Ich möchte Sie nicht schon jetzt bitten, das vorliegende Schreiben als Verwaltungsbeschwerde zu betrachten. Soweit Sie sich nicht in der Lage sehen sollten, ihm stattzugeben, bitte ich Sie aber, mir mitzuteilen, ob Sie es Ihrerseits als Antrag im Sinne von Artikel 90 des Statuts betrachten. Falls dies Ihre Auffassung sein sollte, müßte ich selbstverständlich den Gerichtshof wegen der beiden in diesem Schreiben erörterten Punkte anrufen: nach Zahlung der zu Unrecht einbehaltenen Dienstbezüge und Übernahme sämtlicher Krankheitskosten.
Der Generaldirektor antwortete mit Schreiben vom 19. Mai 1972 wie folgt:
. . . ich habe in Ihrem Schreiben vom 19. Mai 1972 nichts Neues gefunden, das es mir erlauben würde, mein Schreiben vom 7. Januar 1972 zu überprüfen, das seinerseits auf mein Schreiben vom 22. Oktober 1971 Bezug nahm. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie sich an diese beiden Schreiben halten wollten.
Außerdem glaube ich, Sie darauf hinweisen zu sollen, daß die Verfügung, deren Änderung Sie verlangen, das Datum vom 18. Juni 1970 trägt.
Frau Noé-Dannwerth hat am 17. Juli 1972 die vorliegende Klage eingereicht.
3. Der Gerichtshof (Erste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, ohne vorherige Beweisaufnahme in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Parteien haben in der Sitzung vom 21. Februar 1973 mündlich verhandelt. Der Generalanwalt hat seine Schlußanträge in der Sitzung vom 14. März 1973 vorgetragen.
II — Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
die vorliegende Klage als formgerecht anzunehmen, zu erkennen, daß sie fristgerecht erhoben ist, und sie mithin für zulässig zu erklären,
sie in der Sache für begründet zu erklären und mithin zu erkennen, daß die Mitteilung an die Klägerin vom 18. Juni 1970 keine Verfügung im Sinne des Statuts der europäischen Beamten darstellt,
daß diese Mitteilung folglich der Klägerin die Beamtenbezüge nicht aberkennen konnte,
weiter zu erkennen, daß der Klägerin ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ärztliche Behandlung zusteht, und zwar selbst dann, wenn die Verfügung über die Aussetzung der Dienstbezüge als gültig und gerechtfertigt anzusehen wäre,
außerdem zu erkennen, daß die Verwaltung des Europäischen Parlaments ihre Pflicht zu Fürsorge und Hilfe gegenüber einer Beamtin verletzt hat, bei der die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 76 des Statuts gegeben waren,
dem Europäischen Parlament die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
nur ganz hilfsweise, ein ärztliches Gutachten einzuholen, um anhand der Krankheitsakte oder auf jede sonstige Weise festzustellen, ob Frau Noé-Dannwerth am 15. Juni 1970 krank war oder nicht, und, falls eine Krankheit festgestellt wird, ob sie die Behandlung, der sie sich zu jener Zeit in Madrid unterzog, sofort hätte unterbrechen können.
Die beklagte Partei beantragt,
die Klage in ihren einzelnen Punkten als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen;…
insbesondere den hilfsweise gestellten Antrag der Klägerin auf Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens als überflüssig und unerheblich zurückzuweisen;
nach den einschlägigen Bestimmungen über die Kosten zu entscheiden.
III — Angriffs- und Verteidigungsmittel der Parteien
Zur Zulässigkeit
Die Klägerin trägt zunächst vor, die der Klage zugrunde liegende, sie beschwerende Maßnahme sei nicht das Schreiben vom 18. Juni 1970. Denn dieses Schreiben sei keine Verfügung im Sinne des Statuts. Zunächst erfülle es nicht die Voraussetzungen des Artikels 25 Absatz 2 des Statuts, da es die Gründe für die Verwirkung des Gehaltsanspruchs nicht nenne. Zweitens stamme es von einer Behörde — dem Generaldirektor der Verwaltung —, für die die Geschäftsordnung des Parlaments vom 12. Dezember 1962 nur eine administrative Übertragung der an sich von der Anstellungsbehörde auszuübenden Befugnisse vorsehe, die Aussetzung der Gehaltszahlung sei aber eine Maßnahme, die ihrer Tragweite und Schwere nach über die bloß administrative Maßnahme hinausgehe. Schließlich sei die angebliche Verfügung der Betroffenen mit einfachem Brief, nicht mit Einschreiben oder Einschrieben mit Rückschein mitgeteilt worden.
Die beklagte Partei macht demgegenüber geltend, die die Klägerin beschwerende Verfügung sei gerade in dem Schreiben vom 18. Juni 1970 enthalten gewesen; daher sei die Klage nicht fristgerecht erhoben und unzulässig.
Diese Verfügung sei ordnungsgemäß mit Gründen versehen, da sie alle zurückliegenden und neueren Tatsachen aufführe, aufgrund deren die Klägerin das Recht auf ihre Dienstbezüge verwirkt habe. Zweitens sei die Verwaltungsbehörde, von der sie stammt — der Generaldirektor der Verwaltung —, zu ihrem Erlaß voll befugt gewesen. Die Antwort auf den Einwand, den die Klägerin zu diesem Punkt erhebt, folge schon aus der Rechtsnatur jener Mitteilung. Artikel 60 des Statuts, auf den sich jenes Verfügungsschreiben stütze, verlange keine Verfügung der Anstellungsbehörde, sondern nur die Feststellung des Zustandes des unbefugten Fernbleibens vom Dienst. Diese Feststellung sei vorliegend mit dem Schreiben vom 18. Juni 1970 getroffen und der Klägerin mitgeteilt worden. Was den Umstand angehe, daß eine solche Verfügung mit einfachem Brief statt mit Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein mitgeteilt worden sei, so sehe das Statut für die Feststellung des Tatbestands des Artikels 60 keine besondere Form vor.
Selbst wenn man im übrigen hinsichtlich des Verlustes des Anspruchs auf Erstattung der Krankheitskosten davon ausgehen wollte, daß die beschwerende Verfügung in dem Schreiben vom 7. Januar 1972 enthalten sei, wäre die Klage dennoch unzulässig, da das Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 23. März 1972 nicht dazu angetan sei, die Klagefrist zu unterbrechen.
Was schließlich die Anträge auf Anwendung des Artikels 76 angehe, so sei die Klage auch in diesem Punkt unzulässig, und zwar schon wegen der Rechtsnatur dieser Bestimmung, die der Verwaltungsbehörde keinerlei Verpflichtung auferlege und ihre Befugnisse hinsichtlich der Gewährung der von ihr vorgesehenen außerordentlichen Beihilfe in keiner Weise binde.
Die Klägerin bemerkt, wenn das Schreiben vom 18. Juni 1970 eine Verfügung gewesen sein sollte, habe diese nicht am 15. Juni 1970, sondern höchstens am Tage ihres Empfangs durch den Adressaten wirksam werden können. Nach Ablauf der Klagefrist habe diese angebliche Verfügung Gesetzeskraft erlangt: Sie habe das Parlament in der Weise gebunden, daß dieses nicht habe beschließen können, die seit dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge nachzuzahlen. Gehe man andererseits davon aus, daß Artikel 60 des Statuts wirklich, wie die beklagte Partei zu behaupten scheine, dergestalt self-executing sei, daß das Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung zu einer reinen Tatsachen-Feststellung werde, so könne man nicht gleichzeitig geltend machen, dieses Schreiben sei eine Verfügung gewesen.
Die Tatsache schließlich, daß das Statut keine feierlichen Formen für die in Artikel 60 vorgeschriebene Feststellung vorschreibe, verdeutliche nur, wie gefährlich und schädlich diese Art von Feststellungen, deren rechtliche Regelung nach dem Grundsatz contra non valentem agere non currit prescriptio zu beurteilen sei, für die Beamten seien.
Die Klägerin schließt mit der Bemerkung, die Grundsätze der Ermessensbindung und der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten seien geeignet, ihre Klage nach Artikel 76 des Statuts zu rechtfertigen, so daß insoweit nicht nur die Begründetheit, sondern auch die Zulässigkeit zu bejahen seien.
Die beklagte Partei entgegnet, unterstelle man die Argumentation der Klägerin als richtig, so sei nicht mehr zu erkennen, gegen welche Verfügung sich die Klage richten könnte.
Im übrigen habe sie Artikel 60 keineswegs als self-executing bezeichnen wollen. Sie habe vielmehr darauf hingewiesen, daß sich die Verwaltung im Rahmen dieser Vorschrift auf die Feststellung des unbefugten Fernbleibens des Beamten beschränken müsse, während die Verhängung der vorgesehenen Sanktion allein aus dem Statut folge.
Zur Begründetheft
a) Die Verwirkung des Anspruchs auf die Dienstbezüge
Die Klägerin macht geltend, das Schreiben vom 18. Juni 1970 sei, wenn man rein hypothetisch unterstelle, daß es als eine Verfügung betrachtet werde, ganz und gar fehlerhaft, denn es beruhe auf der Behauptung, das umstrittene Fernbleiben vom Dienst sei nicht gerechtfertigt gewesen, und damit auf einer unrichtigen Begründung. Das am 15. Juni 1970 in Madrid ausgestellte ärzdiche Zeugnis beweise, daß das Fernbleiben von Frau Noé-Dannwerth ausschließlich ihrem schlechten Gesundheitszustand zuzuschreiben gewesen sei.
Außerdem habe das Schreiben vom 18. Juni 1970 mit der Aussetzung der Zahlung der Dienstbezüge den Artikel 60 des Statuts falsch angewandt, denn diese Bestimmung sehe zwar vor, daß das Fernbleiben des Beamten vom Dienst der vorherigen Zustimmung bedürfe, enthalte aber in Absatz 1 für den Fall von Krankheit oder Unfall eine ausdrückliche Ausnahme und ziehe in Absatz 2 für den Fall des kranken Beamten die Verwirkung seiner Dienstbezüge nicht in Betracht.
Die beklagte Partei erwidert, das Fernbleiben von Frau Noé-Dannwerth sei im Gegenteil unbefugt gewesen. Angesichts der Umstände des vorliegenden Falles komme es auf das aus Madrid übersandte ärztliche Zeugnis nicht an. Frau Noé-Dannwerth, die keine Zustimmung dazu erhalten habe, sich von ihrem Dienst oder gar von Luxemburg zu entfernen, um sich nach Madrid zu begeben, könne ihr Fernbleiben nicht a posteriori durch die Vorlage eines von einem Arzt des Aufenthaltsortes ausgestellten Zeugnisses rechtfertigen. Alles, was dem Erlaß der Verfügung vom 18. Juni 1970 vorausgegangen sei, zeige, daß die Verwaltung die den Rechtsschutz der Beamten gewährleistenden Statutsbestimmungen stets peinlich genau befolgt habe, während die Klägerin sich an die Vorschriften des Statuts, namentlich jene des Artikels 59, in keiner Weise gehalten habe.
Die Klägerin ergänzt die in der Klagebeantwortung gegebene, ihrer Ansicht nach lückenhafte und bisweilen irreführende Sachdarstellung und weist darauf hin, daß der im Jahre 1971 zusammengetretene Invaliditätsausschuß seine Stellungnahme nicht nur im Anschluß an die klinische Untersuchung, sondern auch nach Einsicht der in den Akten von Frau Noé-Dannwerth enthaltenen Unterlagen abgegeben habe. Aus diesem Grunde hätte man den Mitgliedern dieses Ausschusses die Frage stellen müssen, seit wann die von ihnen festgestellte Invalidität vorliege. Denn es liege auf der Hand, daß diese Vollinvalidität nicht erst am 6. September 1971, dem Tag der Stellungnahme des Ausschusses, eingetreten sei. Der Gesundheitszustand der Klägerin dürfte sich im Gegenteil seit Juni 1970 nicht erheblich verändert haben, da von diesem Zeitpunkt an nichts Neues hervorgetreten sei. Im übrigen verwechsle die beklagte Partei offenbar die beiden voneinander verschiedenen Begriffe Invalidität und Krankheit. In ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1971 habe sich die Verwaltung nämlich damit einverstanden erklärt, der Klägerin den Betrag der Dienstbezüge auszubezahlen, die fällig geworden waren zwischen dem Tag, von dem an sie für invalide erklärt wurde (1. Oktober 1971), und dem 12. Dezember 1970, dem Ausstellungstag des Zeugnisses von Dr. Renate Collier, das ihre Invalidität bescheinigt habe; das Parlament hätte sich aber auf ein Krankheitszeugnis stützen müssen, um die Nachzahlung der Dienstbezüge für diesen Zeitraum zu rechtfertigen. Denn nachdem einmal festgestanden habe, daß die Dienstunfähigkeit bereits vom 12. Dezember 1970 an vorgelegen habe, hätte das Parlament streng logisch gesehen von diesem Tage an nur das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zahlen dürfen.
Nach Ansicht der beklagten Partei ist es dagegen die Klägerin, die ihrerseits Krankheit und Dienstunfähigkeit verwechselt habe, indem sie jahrelang behauptet habe, ihr Krankheitszustand mache sie dienstunfähig. Die Krankheit der Klägerin sei bereits von dem im Jahre 1969 zusammengetretenen Invaliditätsausschuß anerkannt worden, der jedoch nicht ihre völlige Dienstunfähigkeit festgestellt habe. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, wie das Parlament diese Dienstunfähigkeit ohne entsprechende Stellungnahme des genannten Ausschusses hätte feststellen können. Im übrigen dürfe man eine akute, vorübergehende Krankheit, durch die der Beamte nur vorläufig dienstunfähig werde, nicht mit einer chronischen Krankheit verwechseln, die eine dauernde Dienstunfähigkeit nach sich ziehe. Diese letztere dürfe nur gemäß den Bestimmungen des Statuts, namentlich denjenigen des Artikels 78, bejaht werden.
Im übrigen sei darauf hinzuweisen, daß die angebliche Verspätung, mit der das Parlament die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt habe, Frau Noé-Dannwerth einen wirtschaftlichen Vorteil eingetragen habe, so daß ihr Interesse daran, diesen Punkt jetzt aufzugreifen, nicht zu verstehen sei.
b) Zur Erstattung sämtlicher Krankheitskosten
Die Klägerin meint, die Weigerung der Verwaltung, ihr sämtliche Krankheitskosten zu erstatten, sei sowohl unbillig als auch rechtswidrig.
Die Verwaltung habe nie auf die Anträge der Klägerin reagiert, mit denen diese um Krankheitsurlaub bat, und diese Untätigkeit sei um so weniger statthaft gewesen, als sich die Verwaltung dessen bewußt gewesen sei, daß Frau Noé-Dannwerth bereits sechs Monate unbezahlten Krankheitsurlaub genommen habe. In Anbetracht der sehr begrenzten finanziellen Möglichkeiten der Betroffenen hätte die Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge für die Klägerin nicht auch noch den Verlust des Anspruchs auf Erstattung der tatsächlich verauslagten Krankheitskosten nach sich ziehen dürfen.
Ferner sei diese Weigerung auch nach dem Statut rechtswidrig, dessen Artikel 60 als Sanktion allein die Verwirkung des Anspruchs auf Dienstbezüge vorsehe, und dessen Artikel 72 den Ersatz der Krankheitskosten ohne Bezugnahme auf die Zahlung der Dienstbezüge vorsehe. In diesem Zusammenhang dürfe man auch nicht vergessen, daß die Klägerin während der Zeit, in der die Zahlung ihrer Dienstbezüge ausgesetzt war, sehr wohl Beamtin des Parlaments gewesen sei.
Die beklagte Partei entgegnet, der Verlust des Anspruchs auf Erstattung der Krankheitskosten sei nur die logische Folge der Verwirkung des Anspruchs auf die Dienstbezüge wegen unbefugten Fernbleibens vom Dienst. Denn diese habe ipso facto das Ruhen der Beitragszahlungen nach sich gezogen. Da es unter einem System mit Beitragspflicht wie dem der Krankenversicherung ohne Beiträge keine Leistungen geben könne, habe die Verwirkung des Anspruchs auf die Dienstbezüge zwangsläufig das Ruhen der Zugehörigkeit zu diesem System nach sich gezogen. Zwar sehe die Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften nicht ausdrücklich vor, daß die Zugehörigkeit im Fall der Anwendung des Artikels 60 des Statuts ruhe. Dieser Fall komme aber dem des Artikels 3 Absatz 1 jener Regelung nahe, und nach dieser Bestimmung ruhten bei einem Beamten, dem ein Urlaub aus persönlichen Gründen gewährt worden ist, die Zugehörigkeit zur Krankheitsfürsorge sowie der Anspruch auf die entsprechenden Leistungen. Da das Ruhen der Zugehörigkeit zur Krankheitsfürsorge sowie des Anspruchs auf die entsprechenden Leistungen die unausweichliche Folge der Verwirkung des Anspruchs auf die Dienstbezüge sei, komme es folglich nicht darauf an, daß Frau Noé-Dannwerth noch zu der Zeit Beamtin gewesen sei, während der sie ihre Dienstbezüge nicht mehr erhalten hat.
Die Klägerin meint, das Ruhen der Dienstbezüge genüge nicht, um das Erlöschen des Anspruchs auf die Leistungen aus der Krankheitsfürsorge zu begründen. Denn das Statut bestimme, daß der Beamte für den Krankheitsfall gesichert werde, und mache insoweit nicht die geringsten Vorbehalte. Da auf diesem Gebiet enge Auslegung geboten sei, gehe es auch nicht an, den Verlust des Anspruchs auf diese Leistungen anhand der Bestimmungen zu rechtfertigen, die für den aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten vorgesehen sind. Die beiden Fälle — der des erkrankten Beamten und der des aus persönlichen Gründen beurlaubten Beamten — seien ganz und gar nicht vergleichbar, denn der aus persönlichen Gründen beurlaubte Beamte kenne das seiner neuen Lage innewohnende Risiko. Was schließlich das aus der Unterbrechung der Beitragszahlungen infolge der Verwirkung der Dienstbezüge hergeleitete Argument angehe, so übersehe die beklagte Partei die Möglichkeiten der freiwilligen Weiterversicherung. Selbst unterstellt, die Klägerin hätte sich nicht weiterversichern können, hätte sie doch wenigstens einen Krankenversicherungsvertrag bei einer anderen Versicherung abschließen können, die dann die erforderlichen Beitragszahlungen in ihrem Namen hätte leisten können.
Die beklagte Partei beharrt insoweit auf ihrem Standpunkt.
c) Zur Anwendung des Artikels 76 des Statuts
Die Klägerin macht geltend, die beklagte Partei habe die Grenzen ihrer Ermessungsbefugnis nicht beachtet und die ihr gegenüber ihren Bediensteten obliegende Fürsorgepflicht nicht erfüllt.
Die moderne Rechtsprechung erkenne nicht mehr den Grundsatz an, daß das Ermessen schrankenlos sei und vom guten Willen des Fürsten abhänge. So dürfe das Organ im Rahmen des Artikels 76 des Statuts einem Beamten nicht versagen, was es einem anderen gewährt hat. Hier sei ein Grundprinzip zu beachten, das die Möglichkeit eines willkürlichen Vorgehens ausschließe und das Ermessen der Verwaltungsbehörde binde.
Diese müssen im übrigen einen weiteren Grundsatz beachten, und zwar den der Fürsorgepflicht gegenüber den Bediensteten. Dieser Grundsatz sei zwar nicht ausdrücklich in besonderen Vorschriften ausgesprochen, er könne aber dennoch nicht in Zweifel gezogen werden. Er finde übrigens in Artikel 24 des Statuts in einem konkreten Fall Anwendung.
Die beklagte Partei erwidert, wenn das Ermessen der Verwaltung gebunden sei, so nur negativ in dem Sinne, daß Zuwendungen, Vorschüsse oder Darlehen nicht ohne die Feststellung zulässig seien, daß sich der Begünstigte in einer besonders schwierigen Lage befinde. Die Verwaltung sei jedoch nicht dazu verpflichtet, in bestimmten Lagen Hilfen zu gewähren.
Im übrigen könne die Klägerin hier keinen zu ihren Lasten begangenen Ermessensmißbrauch der Verwaltung behaupten.
Schließlich dürfe man die Befugnis, die Artikel 76 des Statuts der Verwaltung verleiht, nicht mit der Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Verbindung bringen, von der das Statut in Artikel 24 einen konkreten Anwendungsfall vorsehe. Denn diese beiden Bestimmungen hätten nichts gemeinsam und beruhten nicht auf dem gleichen Prinzip.
Entscheidungsgründe§
1/2 Die Klägerin hat mit ihrer am 17. Juli 1972 bei der Kanzlei eingereichten Klageschrift beim Gerichtshof Klage gegen die Weigerung des Europäischen Parlaments erhoben, ihre zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge auszuzahlen und ihr die von ihr für den gleichen Zeitraum verauslagten Krankheitskosten zu erstatten. Sie beantragt außerdem, Artikel 76 des Beamtenstatuts auf sie anzuwenden.
Zum ersten Klageantrag
3 a)Die beklagte Partei erhebt gegenüber diesem Antrag die Einrede der Unzulässigkeit und macht geltend, die die Klägerin beschwerende Verfügung sei in dem Schreiben des Generaldirektors der Verwaltung vom 18. Juni 1970 enthalten; die Frist für eine Klage gegen diese Verfügung sei abgelaufen.
4/8 Mit Schreiben vom 18. Juni 1970 hat der Generaldirektor der Verwaltung der Klägerin mitgeteilt, sie verwirke gemäß Artikel 60 des Statuts ab 15. Juni 1970 den Anspruch auf ihre Dienstbezüge, da die Dauer des als unbefugt betrachteten Fernbleibens vom Dienst den Jahresurlaub aufgebraucht habe. Nachdem der Klägerin mit Wirkung ab 1. Oktober 1971 ein Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zuerkannt worden war, hat sie der Generaldirektor der Verwaltung sodann mit Schreiben vom 22. Oktober 1971 davon unterrichtet, daß ihr Fernbleiben vom Dienst vom 12. Dezember 1970 an als rechtmäßig angesehen werde und sie von diesem Tage an wieder Anspruch auf ihre Dienstbezüge habe. Dieses Schreiben stellt eine neue Verfügung dar, die erlassen wurde, weil sich die Umstände verändert hatten, von denen im Schreiben vom 18. Juni 1970 ausgegangen worden war. In diesem Schreiben hat der Generaldirektor der Verwaltung die Bestimmungen von Artikel 60 des Statuts, welche die Verwirkung des Anspruchs des Beamten auf seine Dienstbezüge vorsehen, auf die Klägerin angewandt, in der Verfügung vom 22. Oktober 1971 hat er den Tag festgesetzt, von dem an die Klägerin jenen Anspruch wiedererlangte, weil das strittige Fernbleiben von da an als rechtmäßig angesehen wurde. Diese letztere Verfügung war somit keine Bestätigung einer vorausgegangenen Maßnahme, sondern eine neue Maßnahme, mit der die Verfügung vom 18. Juni 1970 in begrenztem Umfang zurückgenommen wurde.
9/11 Mit Schreiben vom 7. Dezember 1971 hat die Klägerin die vollständige Aufhebung der genannten Verfügung ab 15. Juni 1970 verlangt, der Generaldirektor der Verwaltung hat indessen in seinem Schreiben vom 7. Januar 1972 auf seinem Standpunkt bezüglich der begrenzten Aufhebung beharrt. Er hat in dieser Mitteilung jedoch darauf hingewiesen, daß er das Schreiben der Klägerin vom 7. Dezember 1971 nicht als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts betrachte. Unter diesen Umständen konnte die Klägerin der soeben erwähnten Mitteilung in Anbetracht ihrer doppeldeutigen Fassung entnehmen, daß sie eine Beschwerde noch fristgerecht einlegen könne.
12/13 Mit Schreiben vom 23. März 1972 hat die Klägerin den Generaldirektor der Verwaltung unter anderem um die Erstattung der zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge gebeten. Dieses Schreiben ist wegen der in ihm gestellten Anträge als Beschwerde im Sinne von Artikel 90 des Statuts anzusehen.
14/15 Wenn auch das dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegende Schreiben vom 7. Januar 1972 nur eine Bestätigung der Verfügung vom 22. Oktober 1971 darstellte, ist die Beschwerde vom 23. März 1972 doch als innerhalb der Klagefrist erhoben zu betrachten und hat daher diese unterbrochen. Da sich der Generaldirektor der Verwaltung mit Schreiben vom 19. Mai 1972 geweigert hat, dieser Beschwerde stattzugeben, ist somit die gegen diese Ablehnung gerichtete Klage vom 17. Juli 1972 zulässig.
16/17 b)Das Europäische Parlament hat sich zur Rechtfertigung seiner die Auszahlung der seit dem 12. Dezember 1970 fällig gewordenen Dienstbezüge betreffenden Verfügung auf ein ärztliches Zeugnis vom gleichen Tage gestützt, das von Frau Dr. Renate Collier ausgestellt und am 3. Februar 1971 von der Betroffenen vorgelegt worden war. Dieses Zeugnis bescheinigt ein anderes Leiden als die früheren Zeugnisse.
18/19 Der erneut zusammengetretene Invaliditätsausschuß hat am 6. September 1971 die Dienstunfähigkeit der Klägerin aufgrund des gleichen Leidens festgestellt. Aufgrund dieser Feststellung ist die Anstellungsbehörde zu der Auffassung gelangt, daß das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst vom Datum des Zeugnisses vom 12. Dezember 1970 an nicht mehr als unbefugt angesehen werden könne.
20/21 Dagegen macht die Klägerin geltend, ihr Fernbleiben sei vom 15. Juni 1970 an als berechtigt anzusehen. Hierfür beruft sie sich insbesondere auf ein im Juni 1970 in Madrid ausgestelltes ärztliches Zeugnis, das sie dem Parlament mit Schreiben vom 15. Juni 1970 übersandt hatte.
22/23 Dieses Zeugnis stellt ein anderes Leiden fest als das, welches die Anstellungsbehörde zur Anerkennung der Vollinvalidität der Klägerin veranlaßt hat. Unter diesen Umständen hat die Anstellungsbehörde beim Erlaß ihrer Verfügung zu Recht auf den Tag der Ausstellung des Zeugnisses von Frau Dr. Renate Collier abgestellt.
24 Der erste Klageantrag ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zum zweiten Klageantrag
25/26 a)Aus der Unzulässigkeit des ersten Klageantrags leitet die beklagte Partei auch die Unzulässigkeit des Klageantrags auf Erstattung der von der Klägerin zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten her. Sie macht geltend, ihre Weigerung, die während jenes Zeitraums fällig gewordenen Dienstbezüge auszuzahlen, habe unvermeidlich die Weigerung nach sich gezogen, die strittigen Krankheitskosten zu erstatten.
27/28 Aus dem Schriftwechsel der Parteien geht hervor, daß der Generaldirektor der Verwaltung seine ausdrückliche, förmliche Entscheidung über die Erstattung der von der Klägerin vor dem 1. Oktober 1971 verauslagten Krankheitskosten und über den Zeitpunkt, von dem an diese Erstattung zu leisten ist, mit seiner Verfügung vom 7. Januar 1972 getroffen hat. Die Klägerin hat mit ihrer Beschwerde vom 23. März 1972 die Erstattung dieser Kosten verlangt, der Generaldirektor der Verwaltung hat aber mit Schreiben vom 19. Mai 1972 diesen Antrag abgelehnt.
29 Aus den vorstehenden Erwägungen geht hervor, daß die Klage fristgerecht erhoben und folglich zulässig ist, soweit sie gegen die in diesem Schreiben zum Ausdruck gebrachte Ablehnung gerichtet ist.
30 b)Die beklagte Partei macht geltend, da das von den Gemeinschaften errichtete Krankheitsfürsorgesystem auf Beitragszahlungen beruhe, ende die Zugehörigkeit zu diesem System, sobald der Beamte den Anspruch auf seine Dienstbezüge verwirkt und aus diesem Grunde die notwendigen Beiträge nicht mehr zahlt.
31/32 Den ausdrücklichen Bestimmungen des Artikels 72 des Statuts ist zu entnehmen, daß die Zugehörigkeit zu dem genannten Krankheitsfürsorgesystem auf der Beamteneigenschaft im Sinne des Statuts beruht. Mangels entgegenstehender Vorschriften des Statuts kann die Zugehörigkeit eines Beamten zu dem von der Gemeinschaft errichteten Sozialversicherungssystem nicht in Frage gestellt werden, solange er die Beamteneigenschaft behält.
33/34 Zwar trifft es zu, daß es sich um ein System mit Beitragspflicht handelt. Dennoch setzt die Zugehörigkeit aber nicht unbedingt die Beitragszahlung voraus. Denn wenn der Beamte den Anspruch auf seine Dienstbezüge verwirkt, kann die Verwaltung ihn entweder in den Stand setzen, seine Beiträge weiterzuzahlen, oder sie kann die Beiträge unmittelbar zahlen und anschließend auf den vorgesehenen Wegen wieder beitreiben. Außerdem muß der Umstand, daß die Krankheit, an der der Beamte leidet, sein Fernbleiben vom Dienst nicht rechtfertigen würde, nicht unbedingt bedeuten, daß auch alle ihm durch diese Krankheit entstandenen Kosten ungerechtfertigt seien und keinen Leistungsanspruch begründeten.
35/36 Aus diesen Gründen ist zu schließen, daß die Klägerin vorbehaltlich der Prüfung, ob jene Kosten nachgewiesen sind, die Erstattung der von ihr zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten beanspruchen kann. Folglich ist die allein mit der Verwirkung des Anspruchs der Klägerin auf ihre Dienstbezüge begründete Weigerung des Europäischen Parlaments, diese Kosten zu erstatten, aufzuheben.
Zum dritten Klageantrag
37 Die Klägerin macht geltend, das Europäische Parlament habe mit der Weigerung, den Artikel 76 des Statuts auf sie anzuwenden, gegen die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Pflichten verstoßen.
38 Nach Artikel 76 des Statuts [können] Beamten, ehemaligen Beamten oder Rechtsnachfolgern eines verstorbenen Beamten, die sich — namentlich infolge einer schweren oder längeren Krankheit oder aus familiären Gründen — in einer besonders schwierigen Lage befinden, … Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüsse gewährt werden.
39/42 Das Statut bürdet den Gemeinschaftsbehörden mit dieser Vorschrift keine bestimmte Verpflichtung auf, sondern will ihnen die Möglichkeit geben, den Beamten oder ehemaligen Beamten, die sich in Schwierigkeiten befinden, zu helfen. Im übrigen kann die in Artikel 76 vorgesehene außergewöhnliche Hilfe nur wegen einer besonders schwierigen Lage des Betroffenen gewährt werden. Zwar waren die Umstände, in denen sich die Klägerin bis zur Anerkennung ihres Anspruchs auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit möglicherweise befunden hat, unter Umständen dazu angetan, eine besonders schwierige Lage im Sinne von Artikel 76 des Statuts zu schaffen. Jedoch veänderten die nach jener Anerkennung zu ihren Gunsten getroffenen Maßnahmen diese Umstände merklich. Das Argument schließlich, das die Klägerin den Bestimmungen des Artikels 24 des Statuts entnimmt, ist nicht schlüssig, da diese Bestimmungen für andere als die durch Artikel 76 geregelten Fälle gelten.
43 Somit ist der dritte Klageantrag abzuweisen.
Kosten
44 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
45 Die Klägerin ist mit ihrer Klage teilweise unterlegen.
46 Nach Artikel 70 der Verfahrensordnung tragen die Organe bei Klagen von Bediensteten der Gemeinschaften ihre Kosten selbst.
47 Unter diesen Umständen ist die beklagte Partei dazu zu verurteilen, außer ihren eigenen Auslagen die Hälfte der der Klägerin entstandenen Auslagen zu tragen.
Aufgrund der Prozeßakten,
nach Anhörung des Berichtes des Berichterstatters,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts,
aufgrund des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, insbe
sondere seiner Artikel 24, 60, 73, 74, 76, 90 und 91,
aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes,
aufgrund der Verfahrensordnung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften
hat
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Abweisung aller weitergehenden oder gegenteiligen Anträge für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Verfügung des Europäischen Parlaments, mit der die Erstattung der von der Klägerin zwischen dem 15. Juni 1970 und dem 12. Dezember 1970 verauslagten Krankheitskosten abgelehnt wurde, wird aufgehoben.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die beklagte Partei trägt außer ihren eigenen Auslagen die Hälfte der Auslagen der Klägerin.