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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 05.04.1973 – C-58/72

Generalanwalt · ECLI:EU:C:1973:43

Schlussanträge des generalanwalts jean-pierre warner

Vom 5. april 1973

Herr Präsident.

meine Herren Richter!

Fräulein Letizia Perinciolo, die Klägerin in diesen beiden Rechtssachen, wurde durch Verfügung des Generalsekretariats der damaligen Räte der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juli 1964 mit Wirkung vom 16. Juli 1964 zur Beamtin der Gemeinschaften auf Lebenszeit ernannt. Diese Verfügung stufte sie in Besoldungsgruppe C 4 ein und wies sie der italienischen Gruppe der Schreibzentrale des Generalsekretariats zu, wo sie ihre Probezeit gemäß Artikel 34 des Beamtenstatuts abgeleistet hatte.

Am 3. Mai 1965 unterzog sie sich einer routinemäßigen ärztlichen Untersuchung gemäß Artikel 59 Absatz 4 des Statuts. Dabei wurde sie für dienstfähig befunden, wie dies selbstverständlich auch schon bei der von Artikel 33 verlangten ärztlichen Eingangsuntersuchung der Fall war.

Am 6. November 1965 erlitt sie einen Reitunfall. Hierauf erhielt sie einen ausgedehnten Krankheitsurlaub.

Bei ihrer nächsten alljährlichen ärztlichen Pflichtuntersuchung wurde sie unter folgenden Vorbehalten für dienstfähig befunden: Eignung für Halbtagstätigkeit im Juni 1966. Hat ferner während drei Monaten längere Schreibmaschinenarbeiten zu meiden. (Meine Herren Richter, die Urschriften sämtlicher Schriftstücke dieser Verfahren sind entweder in Französisch oder in Italienisch. Der Einfachheit halber werde ich durchweg nur in englischen Übersetzungen zitieren.)

Meine Herren Richter, bei der alljährlichen ärztlichen Untersuchung der Klägerin am 11. Juli 1967 wurde sie für dienstfähig befunden, jedoch unter einem folgendermaßen ausgedrückten Vorbehalt: Geeignet für Ganztagsarbeit, jedoch unter Vermeidung längerer Schreibarbeiten und Überstunden während eines Monats.

Am 13. Juli 1967 wurde sie als Schreibkraft in die Registratur (Generaldirektion A) versetzt, jedoch mit einem mündlichen Versprechen, daß sie in dieser Abteilung nur dann und wann Schreibarbeiten zu verrichten hätte.

Hier wäre vielleicht zu erwähnen, daß die Klägerin im Jahre 1965 100, im Jahre 1966 187 und im Jahre 1967 115 Tage Krankheitsurlaub hatte.

Durch eine Verfügung des Generalsekretariats des Rates vom 28. März 1968 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 nach Besoldungsgruppe C 3 befördert und, soweit ich sehe, ebenfalls in der Registratur in eine Stelle als Bürosekretärin eingewiesen.

Am 28. Oktober 1968 wurde bei ihr im Hinblick auf das im Statut vorgesehene Versicherungssystem für Unfälle außerhalb des Dienstes eine dauernde Teilinvalidität in Höhe von 15 % festgestellt. Vorschriftsgemäß wurde ihr eine angemessene Abfindungssumme ausbezahlt.

Bei ihrer alljährlichen ärztlichen Untersuchung am 13. Dezember 1968 machte der Arzt keine Vorbehalte bezüglich ihrer Dienstfähigkeit, bemerkte jedoch: Die für die Bar freigegebene halbe Stunde könnte für einen Spaziergang nutzbringend verwendet werden.

Das bei der nächsten jährlichen Untersuchung vom 12. Februar 1970 ausgestellte ärztliche Zeugnis enthält weder einen Vorbehalt hinsichdich ihrer Dienstfähigkeit noch irgendwelche Bemerkungen.

Am 20. August 1970 beantragte sie die Versetzung aus der Registratur, wo sie — wohl ganz natürlich — herausgefunden hatte, daß sie zunehmend mit Schreibarbeiten beschäftigt wurde. Das Ergebnis war, daß sie zeitweilig in der Buchhaltung arbeitete. Nachdem jedoch die Buchhaltung den Generalsekretär davon unterrichtet hatte, sie könne die Dienste der Klägerin nicht länger ge brauchen, wurde diese am 24. Januar 1972 in die Registratur zurückversetzt.

Auch diese teilte dem Generalsekretär später mit, daß sie sich nicht länger in der Lage sehe, die Dienste der Klägerin in Anspruch zu nehmen; durch Verfügung vom 24. Mai 1972 wurde die Klägerin dann der Schreibzentrale, Generaldirektion A, italienische Gruppe, als Bürosekretärin zugewiesen. Dieser Verfügung — der ersten, die in diesen Verfahren angegriffen wird — war die Schlacht der ärztlichen Gutachten vorausgegangen, wie ich es einmal nennen möchte.

Dr. Pol Fosset, ein von der Klägerin zu Rate gezogener Spezialist für Physiotherapie, bescheinigte ihr am 7. Februar 1972, sie könne während eines Zeitraums von einem Jahr, von jenem Tage an gerechnet, keine schwere Arbeit verrichten.

Dr. van Bever, ein Orthopäde, den die Klägerin ebenfalls aufsuchte, bescheinigte am 23. März 1972, sie leide an posttraumatischen Symptomen, hauptsächlich in Höhe der Halswirbelsäule; dies habe Haltungsbeschwerden herbeigeführt, die ihre Dienstunfähigkeit herabsetzten; Schreibarbeiten solle sie nicht verrichten.

Diese Bescheinigungen wurden Dr. Boussart, dem Vertrauensarzt des Rates, vorgelegt, der eine Untersuchung der Klägerin durch Dr. Castiaux, den Direktor des belgischen Institut d'Orthopédie et de Traumatologie, veranlaßte. In seinem Bericht vom 3. April 1972 kam Dr. Castiaux zu dem Ergebnis, die Klägerin sei in der Lage, als Schreibkraft zu arbeiten. In einem Schreiben vom 8. Mai 1972 schloß sich der Vertrauensarzt des Rates dieser Auffassung an.

Am 17. Mai 1972 bescheinigte Dr. Pol Fosset, daß die Klägerin keine Schreibarbeiten verrichten kann.

Der Verfügung vom 24. Mai 1972 trat die Klägerin sofort entgegen. In einem an den Direktor der Verwaltung des Generalsekretariats des Rates gerichteten Schreiben gleichen Datums teilte sie mit, sie könne wegen ihres Gesundheitszustandes, über den sie bereits ärztliche Zeugnisse vorgelegt habe, keine Beschäftigung als Bürosekretärin annehmen. Unstreitig trat sie ihre neue Stelle nicht an und erschien auch nicht an ihrem ehemaligen Arbeitsplatz. Stattdessen setzte sie sich in einen, wie es scheint, für Aushilfsfälle bestimmten oder auf jeden Fall wenig benutzten Büroraum im Ratsgebäude. In einem Handschreiben vom 21. Juni 1972 (auf das ich zurückkommen werde) begründete sie ihr Verhalten mit der Erwartung einer Verfügung, die mich, wenn auch nur vorläufig, in einen Dienstposten meiner Besoldungsgruppe einweist, worin ich mit Aufgaben betraut werde, die mit meinem gegenwärtigen Gesundheitszustand zu vereinbaren sind und dienstlichen Gesichtspunkten entsprechen.

Der Direktor der Verwaltung beantwortete ihr Schreiben vom 24. Mai 1972 am 2. Juni 1972 mit der Feststellung, er könne ihren Standpunkt nicht teilen. Gleichzeitig hielt er die an sie gerichteten Anweisungen aufrecht, ihre Tätigkeit in der italienischen Gruppe der Schreibzentrale sofort aufzunehmen.

Am 5. Juni 1972 hatte die Klägerin eine Besprechung mit zwei Beamten des Rates. Dabei wurde ihr mitgeteilt, ihr Fernbleiben von der Schreibzentrale werde künftig als unbefugtes Fernbleiben betrachtet. In einem Schreiben vom gleichen Tage beharrte sie jedoch auf ihrem früheren Standpunkt. Sie legte diesem Schreiben ein von ihrem eigenen Arzt, Dr. D'Avanzo, unterzeichnetes Zeugnis bei, ausweislich dessen sie infolge ihres Unfalls zu Schreibarbeiten nicht fähig war. Sie bestritt die Auffassung, es sei Sache des Vertrauensarztes des Rates, den an ihrem Fall entzündeten Streit der ärztlichen Meinungen schiedsrichterlich zu entscheiden.

Am 20. Juni 1972 übersandte der Direktor der Verwaltung der Klägerin ein weiteres Schreiben, das wie folgt lautete:

Man hat mir mitgeteilt, daß Sie trotz der durch mein Schreiben vom 2. Juni 1972 aufrechterhaltenen Zuweisung zu der italienischen Gruppe der Schreibzen trale Ihre Tätigkeit in dieser Dienststelle nicht aufgenommen haben.

Infolgedessen wird dieses unbefugte Fernbleiben gemäß Artikel 60 des Statuts auf Ihren Jahresurlaub angerechnet werden.

Ferner darf ich Ihnen mitteilen, daß Ihnen unter Berücksichtigung Ihres am 2. Juni 1972 noch ausstehenden Urlaubs von 201/2 Tagen und der 12 Tage unbefugten Fernbleibens bis zum heutigen Tage noch 81/2 Tage Jahresurlaub zustehen.

Falls Ihr unbefugtes Fernbleiben fortdauern sollte, so werden Sie ab 3. Juli 1972, 14.30 Uhr, den Anspruch auf Ihre Dienstbezüge verlieren.

Die in diesem Schreiben enthaltene Verfügung ist die zweite der von der Klägerin in diesen Verfahren angegriffenen Verfügungen.

Die Klägerin beantwortete sie mit dem Schreiben vom 21. Juni 1972, auf das ich bereits Bezug genommen habe. In diesem Schreiben wiederholte sie die Gründe, die sie dazu veranlaßt hatten, ihre Einweisung in die Schreibzentrale abzulehnen, und machte geltend, Artikel 60 sei nicht anwendbar, da sie sich in den Räumen des Generalsekretariats des Rates ständig zur Verfügung gehalten habe.

Vom 9. bis zum 29. Juli 1972 befand sich die Klägerin auf Krankheitsurlaub in Italien, um sich einer Kur zu unterziehen. Für diesen Urlaubszeitraum, der am 3. Mai 1972 genehmigt worden war, erhielt sie ihre Dienstbezüge.

Der Generalsekretär selbst sandte ihr am 20. Juli 1972 nach Padua ein Schreiben folgenden Inhalts:

Im Anschluß an die Unterredung, die ich am 6. Juli 1972 über Ihr unbefugtes Fernbleiben von der Dienststelle mit Ihnen führte, der Sie mit Schreiben vom 24. Mai 1972 zugewiesen worden waren, hatte ich Sie aufgefordert, mich am folgenden Tag über Ihre Haltung zu unterrichten. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Mittlerweile befinden Sie sich entsprechend der Ihnen erteilten Genehmigung auf Krankheitsurlaub außerhalb des Ortes der dienstlichen Verwendung. Ich bin dennoch bereit, Sie im Monat September zu empfangen.

Ich darf Sie darauf aufmerksam machen, daß Sie Ihre Dienstbezüge für die Dauer Ihres Krankheitsurlaubs vom 9. bis 29. Juli 1972 erhalten werden. Selbstverständlich wird aber nach dem Ablauf dieses Urlaubs die Zahlung Ihrer Dienstbezüge weiterhin ausgesetzt bleiben, solange Sie nicht Ihre Tätigkeit in der italienischen Gruppe der Schreibzentrale aufnehmen.

Die in diesem Schreiben enthaltene Verfügung oder angebliche Verfügung ist die dritte, die die Klägerin in diesen Verfahren angreift. Ich sage oder angebliche Verfügung, weil im Namen des Rates geltend gemacht wird, dieses Schreiben, das im wesentlichen bloß die Verfügung vom 20. Juni bestätige, beinhalte keine vor diesem Gerichtshof anfechtbare Verfügung.

Die erste der beiden Klagen wurde am 16. August 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen. Darin beantragte die Klägerin, die drei erwähnten Verfügungen (oder angeblichen Verfügungen) für nichtig zu erklären, also jene vom 24. Mai, 20. Juni und 20. Juli 1972.

Die Klägerin selbst befand sich damals noch in Italien. Dort blieb sie bis Anfang September 1972.

In Turin wurde ihr am 28. August 1972 im Namen des Direktors der Verwaltung ein Einschreiben nachstehenden Inhalts zugestellt:

Nach Beendigung des Krankheitsurlaubs, den Sie vom 9. bis 29. Juli 1972 an einem anderen Ort als dem Ort Ihrer dienstlichen Verwendung verbringen durften, haben Sie keine ausreichenden Gründe vorgebracht, um Ihr Fernbleiben zu rechtfertigen.

Außerdem haben Sie es ohne die geringste Erklärung Ihrerseits unterlassen, dem Schreiben vom 8. August 1972 Folge zu leisten, durch das Sie aufgefordert worden waren, den Vertrauensarzt der Behörde aufzusuchen.

Ihr Fernbleiben ist daher noch immer unbefugt, und infolgedessen wird — unbeschadet aller sonstigen Maßnahmen, die Ihnen gegenüber aufgrund der Bestimmungen des Statuts ergriffen werden können — die Auszahlung Ihrer Dienstbezüge, wie in dem Schreiben des Generalsekretärs vom 20. Juli 1972 vorgesehen, ausgesetzt werden.

Auf dieses Schreiben antwortete die Klägerin am 6. September 1972, als sie wieder nach Brüssel zurückgekehrt war. Sie erklärte, sie habe das Schreiben vom 8. August 1972 erst bei ihrer Rückkehr nach Turin am 30. August erhalten; denn auf Anordnung ihres Arztes habe sie Turin verlassen, um sich an die Küste zu begeben. Sie behauptete auch, ärztliche Zeugnisse übersandt zu haben, um ihr Fernbleiben zu rechtfertigen, so daß dieses nicht unbefugt gewesen sei. Sie hatte in der Tat verschiedene ärztliche Zeugnisse geschickt, um ihr Fernbleiben nach dem 29. Juli 1972 zu rechtfertigen. So, wie ich jedoch die Prozeßakten und die mündlichen Ausführungen verstehe, geht es in diesen Verfahren nicht darum, ob sie während jenes Zeitraums einen Anspruch auf Krankheitsurlaub hatte. Sie hatte, offenbar als Alternative, für den gleichen Zeitraum regulären Jahresurlaub beantragt, doch wurde dieser Antrag in Anwendung des Artikels 60 des Beamtenstatuts abgelehnt.

Am 7. oder 9. Oktober 1972 (an welchem Tag ist nicht ganz klar) legte die Klägerin beim Generalsekretär, der Anstellungsbehörde beim Rat, Beschwerde gegen die Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge ein. Diese wies der Generalsekretär mit Schreiben vom 9. November 1972 zurück.

In der am 20. Oktober 1972 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragenen zweiten Klage wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Verfügungen oder der angeblichen Verfügungen vom 20. Juni und 20. Juli 1972 und verlangte darüber hinaus die Aufhebung der von ihr so genannten notification vom 28. August 1972. Der Rat macht geltend, auch diese notification habe rein bestätigenden Charakter gehabt und sei deshalb für sich allein nicht im Klageweg anfechtbar.

Zugleich mit der Erhebung der zweiten Klage stellte die Klägerin den Antrag, durch einstweilige Anordnung den Vollzug der Verfügung bestreffend die Aussetzung der Zahlung ihrer Dienstbezüge auszusetzen. Tatsächlich liegt der Schluß nahe, daß die zweite Klage eigentlich nur darauf abzielte, diesem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung den Weg zu bereiten. Der Präsident dieser Kammer lehnte den Antrag am 30. November 1972 ab.

Am 12. Dezember 1972 ordnete die Kammer die Verbindung der beiden Klagen an.

Die Kernfrage dieses Falles geht, meine Herren Richter, ohne Zweifel dahin, ob die Verfügung vom 24. Mai 1972, mit der die Klägerin der Schreibzentrale zugewiesen wurde, gültig war.

Im Hinblick auf die von ihr vorgelegten ärztlichen Zeugnisse macht sie geltend, jene Verfügung sei rechtswidrig. Die Ausführungen zur Stützung dieses Vorbringens lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: Angesichts der Meinungsverschiedenheit unter den Ärzten über den Fall der Klägerin hätte der vom Statut vorgesehene Invaliditätsausschuß eingeschaltet werden müssen. Es habe der Anstellungsbehörde nicht freigestanden, einfach zu entscheiden, der Meinung ihrer eigenen ärztlichen Berater gebühre der Vorrang, denn jene Behörde habe nicht die Qualifikation gehabt, eine medizinische Frage zu entscheiden. Indem sie scheinbar diese Entscheidung getroffen habe, habe sie sich einen Ermessensmißbrauch oder Ermessensfehlgebrauch oder auf jeden Fall ein rechtswidriges Verhalten zuschulden kommen lassen. Wäre der Invaliditätsausschuß mit der Sache befaßt worden, würde dieser entweder die Ansicht vertreten haben, die Klägerin könne Schreibarbeiten verrichten, oder aber sie könne dies nicht tun. Im ersten Fall blieb der Klägerin — und ich zitiere aus den mündlichen Ausführungen ihres Rechtsanwalts — nichts anderes, als sich zu fügen oder ihre Pensionierung zu beantragen oder was weiß ich?. Im letzteren Fall — ich zitiere ihn erneut — mußte ihr eine andere Beschäftigung gegeben werden.

Meine Herren Richter, diesem Vortrag liegt die Annahme zugrunde, ein auf Lebenszeit ernannter Beamter der Gemeinschaften habe ein angeborenes Recht auf einen mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarenden Dienstposten. Doch dem ist nicht so. Das Beamtenstatut verlangt, daß Beamte bei ihrer Ernennung die für die Ausübung ihres Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzen — hierzu verweise ich auf Artikel 28 Buchstabe e und Artikel 33. Die einzigen Bestimmungen, die mit späteren Erkrankungen zu tun haben, sind die Artikel 59 und 78. Artikel 59 verleiht einem Beamten, der wegen Erkrankung oder infolge eines Unfalls seinen Dienst vorübergehend nicht ausüben kann, einen Anspruch auf Krankheitsurlaub und zwingt einen Beamten unter bestimmten Umständen dazu, Urlaub zu nehmen. Nach Artikel 78 steht einem Beamten, der dauernd voll dienstunfähig geworden ist und deshalb ein Amt seiner Laufbahn nicht wahrnehmen kann, ein Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit zu. Im Beamtenstatut findet sich kein Hinweis auf das Vorhandensein einer dritten Möglichkeit, nämlich der eines Beamten mit einer Teilinvalidität, die ihm einen Anspruch weder auf Krankheitsurlaub noch auf Ruhegehalt, dafür aber auf Einweisung in einen Dienstposten seiner Laufbahn geben würde, der mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbaren wäre. Die mögliche Existenz eines solchen Anspruchs vorauszusetzen würde außerdem einem das ganze Beamtenstatut durchgehend prägenden Leitgedanken widersprechen. Das Kriterium für den Einsatz der Beamten eines jeden der Gemeinschaftsorgane sind nämlich die Bedürfnisse des jeweiligen Organs selbst. Dies wird bisweilen ausdrücklich gesagt, wie zum Beispiel in Artikel 4, der jede Ernennung oder Beförderung untersagt, die zu einem anderen Zweck als dem der Besetzung einer freien Planstelle vorgenommen wird; ebenso in Artikel 7, wonach die Anstellungsbehörde bei der Ernennung oder Versetzung von Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten zu handeln hat; schließlich in Artikel 27, demzufolge bei der Einstellung anzustreben ist, daß dem Organ die Mitarbeit von Beamten gesichert wird, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen. Viele sonstigen Artikel gehen stillschweigend von diesem Kriterium aus. Ich möchte, meine Herren Richter, Ihre Geduld nicht mit ihrer Aufzählung in Anspruch nehmen: Als Beispiel erwähne ich lediglich Artikel 41, der eine Verringerung der Planstellenzahl betrifft.

Der Rechtsanwalt der Klägerin wies in seinen mündlichen Ausführungen darauf hin, daß unter die Besoldungsgruppe C 3 nicht nur Büro-, sondern auch Verwaltungssekretärinnen fielen. Hieraus folgerte er, seine Mandantin hätte zu einer Verwaltungssekretärin ernannt werden können. Damit beantwortete er ein seitens des Rates eher zum Schein vorgetragenes Argument, wonach die Versetzung in die Schreibzentrale nicht unbedingt bedeute, daß die Beamtin Schreibarbeiten zu verrichten hätte. Leider hatte er diesen Punkt in seinen Schriftsätzen nicht erwähnt, so daß nicht bekannt ist, wie der Rat bei vorheriger genauer Kenntnis darauf geantwortet hätte. Doch liegt eine Vermutung nahe. Es ist denkbar, daß die Antwort dahin gelautet hätte, es habe zu der fraglichen Zeit für einen Verwaltungssekretär keine freie Stelle in der Verwaltung des Rates gegeben. Diese Möglichkeit illustriert meines Erachtens den Trugschluß, der den Behauptungen der Klägerin zugrunde liegt. Wenn es nämlich zuträfe, daß ein Beamter schon als solcher ein Recht auf eine mit seinem Gesundheitszustand zu vereinbarende Einweisung hätte, müßte folgerichtig notfalls eine entsprechende freie Stelle für ihn geschaffen werden. Aber eine solche Auffassung liefe Bestimmungen wie denen des von mir bereits erwähnten Artikels 4 und des Artikels 6 zuwider, der die Anzahl der Planstellen in jedem Organ im Verhältnis zu seinem Haushaltsplan begrenzt.

Dies will natürlich nicht heißen, daß ein Gemeinschaftsorgan nicht wie jeder gute Arbeitgeber, soweit es mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar ist, irgendwelche körperlichen Behinderungen von Angehörigen seines Personals berücksichtigen könnte. Tatsächlich behauptet der Rat (und es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln), insoweit gegenüber der Klägerin großzügig gewesen zu sein, insbesondere durch Gewährung eines langen Krankheitsurlaubs und häufige Dienstbefreiung zwecks ärztlicher Behandlung sowie ferner durch das über einen ausgedehnten Zeitraum hin unternommene Bemühen, eine ihre passende Arbeit in der Registratur und der Buchhaltung zu finden.

Rechtlich jedoch, so scheint es mir, stellte sich die Lage einfach wie folgt dar: In der italienischen Gruppe der Schreibzentrale war eine freie Stelle zu besetzen, diese freie Stelle entsprach der Besoldungsgruppe der Klägerin, und diese stand deshalb zur Verfügung, weil ihre Tätigkeit in der Registratur nicht länger erforderlich war. Es war deshalb völlig angemessen, sie in diese freie Stelle einzuweisen. Der an ihrem Fall entflammte Meinungsstreit unter den Ärzten war für jene Verfügung nicht wesentlich. Er wäre es nur dann gewesen, wenn die Frage dahin gegangen wäre, ob sie Krankheitsurlaub bekommen oder Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erhalten sollte.

Meine Herren Richter, der Rat macht geltend, bei richtiger Auslegung des Beamtenstatuts seien die einzigen Aufgaben des Invaliditätsausschusses erstens die Zwangsbeurlaubung gemäß Artikel 59 Absatz 2 und zweitens die Gewährung von Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. Meines Erachtens bedarf es aber insoweit keiner abschließenden Entscheidung. Es genügt die Feststellung, daß dem Invaliditätsausschuß im Zusammenhang mit der Stellenbesetzung keine Aufgabe zufällt.

Wenn meine Ansicht, daß die Verfügung vom 24. Mai 1972 gültig war, zutrifft, muß daraus unausweichlich die Gültigkeit der Verfügung vom 20. Juni 1972 folgen. Die Bestimmungen des Artikels 60 des Beamtenstatuts sind klar und zwingend. Die Klägerin bestreitet ihr Fernbleiben in der Wortbedeutung jenes Artikels, da sie sich tatsächlich im Gebäude des Rates aufgehalten habe. Es kommt jedoch, meine Herren Richter, auf ihr Fernbleiben von ihrem Dienstposten an. Ihre Anwesenheit sonstwo im Gebäude ist unerheblich. Beamte werden nicht für ihre Anwesenheit in einem Gebäude, sondern für die Verrichtung der ihnen zugewiesenen Tätigkeit besoldet.

Dies reicht für die Entscheidung des Falles aus, denn wenn die Verfügungen vom 24. Mai und vom 20. Juni 1972 gültig waren, kann der Inhalt der Schreiben vom 20. Juli und vom 28. August 1972 nicht beanstandet werden. Ebensowenig bedarf es einer Entscheidung darüber, ob das Schreiben vom 20. Juli die früheren Verfügungen bloß bestätigte oder eine neue in sich selbst anfechtbare Verfügung enthielt.

Der Rat erhob und entwickelte jedoch in seinen Schriftsätzen zahlreiche Einreden gegenüber der Zuverlässigkeit der zweiten Klage, wenn er auch in der mündlichen Verhandlung nicht darauf bestand. Mit dieser Zulässigkeitsfrage muß ich mich kurz beschäftigen.

Meine Herren Richter, meiner Ansicht nach bezeichnete der Rat jene zweite Klage zu Recht als unzulässig; denn:

a) Der erste und zweite Klageantrag bezüglich der Mitteilung vom 20. Juni 1972 und des Schreibens vom 20. Juli 1972 decken sich mit dem zweiten und dritten Antrag der ersten Klage. Sie unterliegen deshalb der Einrede der Rechtshängigkeit — hierzu darf ich auf die Rechtssachen 45 und 49/70 Bode gegen Kommission (Slg. 1971, 465 und 475) verweisen.

b) Der dritte Antrag der zweiten Klage bezieht sich auf das Schreiben vom 28. August 1972, das im wesentlichen — und soweit einschlägig — nichts anderes als eine Bestätigung der früheren Verfügungen ist und deshalb entsprechend einem meines Erachtens gefestigten Rechtsprechungsgrundsatz dieses Gerichtshofes nicht selbst Gegenstand einer Klage sein konnte.

Falls dies richtig ist, erübrigt sich eine Untersuchung der weiteren vom Rat gegen die Zuverlässigkeit der zweiten Klage erhobenen Einreden; ich will deshalb davon absehen, jedoch möchte ich bemerken, daß sich der Rat nach meinem Dafürhalten fälschlich auf den Grundsatz Ne bis in idem berief: Dieser Grundsatz gehört dem Strafrecht an und ist für Fälle wie den vorliegenden unerheblich.

Für die Kostenentscheidung ist von Artikel 70 der Verfahrensordnung auszugehen. Ich glaube nicht, daß Artikel 69 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf diesen Fall anzuwenden ist, und auch der Rat hat dies nicht angeregt.

Deshalb beantrage ich, beide Klagen ohne Kostenentscheidung abzuweisen.